Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 71.438,76 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Der Kläger wendet ein, im Rahmen des Verfahrens auf vorzeitige Ruhestandsversetzung habe dem Beklagten keine Vollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegen. Diese sei ausdrücklich auf den Bereich Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung beschränkt gewesen. Deshalb hätte der Ruhestandsversetzungsbescheid an den Kläger persönlich zugestellt werden müssen. Der später dem Kläger persönlich in den Briefkasten gelegte Bescheid sei nicht - wie notwendig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 41 Rn. 28) - an den Kläger adressiert gewesen, sondern an seine Bevollmächtigten. Insgesamt fehle es bis heute an einer wirksamen Bekanntgabe und (Ersatz-)Zustellung des Bescheids vom 24. März 2015 nach Art. 5 Abs. 2 BayVwZVG an den Kläger, so dass dieser nicht wirksam geworden sei. Der Kläger befinde sich daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bis heute nicht im Ruhestand.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung wirksam an die Bevollmächtigte des Klägers zugestellt worden ist. Wie die Bevollmächtigten des Beklagten zutreffend bemerken, war die Bevollmächtigte des Klägers auf das Anhörungsschreiben des Beklagten zur geplanten Versetzung in den Ruhestand vom 28. Januar 2015 tätig geworden und hatte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 daraufhin Einwendungen erhoben. Zu diesem Zeitpunkt ergab sich aus dem Betreff der Vollmacht vom 29. Juli 2013 keine Beschränkung mehr. Denn die Vollmacht war damals in Zusammenhang mit der unter „wegen …“ genannten Angelegenheit (amtsärztliche Untersuchung) erteilt worden. Diese Untersuchung diente wegen des Hinweises des Beklagten auf Art. 65 BayBG von Anfang an, wie die Bevollmächtigte schon im Schriftsatz vom 2. September 2013 betont hat, der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf ein ggf. beabsichtigtes späteres Ruhestandsversetzungsverfahren. Dass die Bevollmächtigte im Anhörungsverfahren etwaigen Beschränkungen ihrer Vollmacht im Innenverhältnis zuwider gehandelt hat, trägt der Kläger selbst nicht vor. Der Beklagte - der nicht verpflichtet war, sich eine aktualisierte Vollmacht schriftlich nachweisen zu lassen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) - konnte mithin den Ruhestandsversetzungsbescheid gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG, Art. 8 BayVwZVG der Bevollmächtigten zuzustellen.

1.2 Die Bevollmächtigte des Klägers meint weiter, eine dauernde Dienstunfähigkeit ihres Mandanten liege nicht vor und sei auch nicht in rechtmäßiger Weise fingiert worden. Nicht nur die ersten beiden Untersuchungsanordnungen, sondern auch die dritte Untersuchungsanordnung vom 23. September 2014 sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtswidrig gewesen. Zum einen gehe das Verwaltungsgericht irrig davon aus, der die Untersuchungsanordnung erlassende Mitarbeiter des Beklagten, der in der Organisation des Beklagten im Rang unter dem Kläger stehe, sei hierfür zuständig gewesen. Dabei übersehe es, dass das Gesetz vorschreibe, dass sich der Beamte nach Weisung des Dienstvorgesetzten amtsärztlich untersuchen lassen müsse. Ein untergeordneter Bediensteter könne aber eine entsprechende Weisung nicht erteilen. Zum anderen sei auch Art und Umfang der Untersuchung nicht ordnungsgemäß in der Anordnung vom 23. September 2014 begrenzt worden, wie dies von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegeben werde. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt und durch die dreimalige Ablehnung des Angebots eines betrieblichen Eingliederungsmanagements deutlich gemacht, dass er zu weiteren Angaben hinsichtlich seines Gesundheitszustands nicht bereit sei, sei unzulässig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement für den betroffenen Mitarbeiter freiwillig sei. Dieser könne die Durchführung eines solchen Verfahrens ohne Angabe von Gründen ablehnen. Hieraus dürfe der Dienstherr keine für den Betroffenen nachteiligen Schlüsse ziehen.

Diese Einwände greifen nicht durch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.8.1995 - 2 B 83.95 - juris Rn. 7) ist geklärt, dass ein Dienstvorgesetzter - vorbehaltlich besonderer Regelung - seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen kann. Dies entspricht allgemeiner Verwaltungspraxis. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris), dass bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht gelten (a.a.O. Rn. 47). Die Untersuchungsanordnung musste deshalb nur die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten angeben, aber keine darüber hinausgehenden Gründe für die Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Eine solche Untersuchungsaufforderung muss auch keine weiteren Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten (a.a.O. Rn. 46, 44). Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Klärung, ob der Kläger bei einer weiteren Anfrage außerhalb eines betrieblichen Eingliederungsmanagements bereit gewesen wäre, Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen. Ob der Dienstherr vor Erlass einer Untersuchungsanordnung gehalten ist, bei dem Beamten anzufragen, ob dieser zur Offenbarung solcher Angaben bereit ist (obwohl der Beamte hierzu in der Regel nicht verpflichtet ist), hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 16. Mai 2018 (2 VR 3.18 - juris Rn. 7) offen gelassen. Nach alldem ist weder vom Kläger dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche nachteiligen Folgen der Dienstherr an die Ablehnung der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 36 ff.) geknüpft haben soll. Bestehen mithin gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung vom 23. September 2014 - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Bedenken, ergibt sich aus ihr auch kein Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung.

1.3 Von der Ruhestandsversetzung konnte auch nicht wegen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger abgesehen werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Trotz seiner gegenteiligen Behauptung ist eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht konkret ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, eine solche anderweitige Verwendung hätte außerhalb des angebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements gesucht werden müssen. Denn für den Dienstherrn war wegen des langen Krankenstands ohne Angabe einer Diagnose ein etwaiges Restleistungsvermögen des Klägers nicht erkennbar.

2. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht aus der Ablehnung der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und der unterbliebenen Mitteilung von Einzelheiten seiner Erkrankung auf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten geschlossen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Welche Mitwirkungspflichten einem Beamten obliegen, der längerfristig erkrankt, und welche Folge eine Nichterfüllung solcher Mitwirkungspflichten hätte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 65 BayBG, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und dass bei - wie hier - nicht hinreichend begründeter Weigerung, der Beamte so behandelt werden kann, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Deshalb bedarf es auch keiner Klärung, ob ein Beamter, dem mehrfach die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements angeboten worden ist, sich hierzu immer wieder äußern muss, und ob aus einer fehlenden Äußerung für den Beamten negative Schlussfolgerungen gezogen werden können. Die Frage, ob der Dienstvorgesetzte berechtigt ist, die von ihm zu erlassende Untersuchungsaufforderung (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG) auf Untergebene zu delegieren, und ob er insbesondere dazu befugt ist, dieses Recht auf solche Bedienstete zu delegieren, die im Rang unter dem von der Anordnung Betroffenen stehen, ist in Bezug auf die Delegationsmöglichkeit - wie oben 1.2 ausgeführt - bereits geklärt. Der Beklagte hat in der Erwiderung auf die Begründung zum Zulassungsantrag auch ausführlich und zutreffend dargestellt, dass der im Auftrag handelnde Beamte nicht im Rang unter dem Kläger stand und sich diese Frage im Übrigen auch nicht stellt.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht weder vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (2 C 68.11) noch von dem vom 5. Juni 2014 (2 C 22.13) in entscheidungserheblicher Weise ab.

Soweit der Kläger der erstgenannten Entscheidung entnimmt, dass vor der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung mit dem Beamten ein Gespräch zu führen sei, in dem zu klären sei, worauf die Fehlzeiten zurückzuführen sind, weil letzteren Erkrankungen zugrunde liegen können, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren, verkennt er, dass Divergenzen im Tatsächlichen sich im Allgemeinen nicht auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren stützen lassen, weil das Gericht in diesem Verfahren nur ausnahmsweise zu tatsächlichen Feststellungen befugt ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73). Der in Bezug genommenen Rn. 27 dieser Entscheidung lässt sich kein divergenzfähiger Rechtssatz entnehmen, wenn dort ausgeführt ist, „Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen.“

Soweit eine Divergenz zu Rn. 35 dieser Entscheidung gerügt wird, weil das Verwaltungsgericht anders als das Bundesverwaltungsgericht keine Suchpflicht des Dienstherrn in Bezug auf eine anderweitige Verwendung des Klägers angenommen habe, fehlt es an einer Anwendung derselben Rechtsvorschrift. Denn das Urteil des Bundesverwaltungsgericht beruht auf der Anwendung des § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW 1996 (entspricht § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.d.F. vom 17.6.2008) im Rahmen des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW 1996 (a.a.O. Rn. 38, entspricht § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die dortige Klägerin war also nicht dauerhaft vom Dienst abwesend geblieben. Für diese Fälle gelten andere Voraussetzungen als im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wie die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 (2 VR 5.18) klargestellt hat. Eine Suchpflicht ohne jegliche Erkenntnisse über die Erkrankung des jeweiligen Beamten kann niemand erfüllen (vgl. Kenntner ZBR 2015, 181/184 f.).

Soweit der Kläger auf Rn. 23 der erstgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abhebt und fordert, dass der Dienstherr sich im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzüge klar werden müsse, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind, gilt das gleiche. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Anforderung für Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG inzwischen ausdrücklich verneint (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - Rn. 47).

In Bezug auf Rn. 49 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 (2 C 22.13) hat der Kläger eine Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt. Er bezieht sich auf die Aussage, dass die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren jeweils eigenständige Verfahren sind, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind. Diesem Rechtssatz stellt er keinen abweichenden Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung gegenüber. Bereits unter 1.2 ist ausgeführt worden, dass hier nicht negative Folgerungen aus der Weigerung, sich dem betrieblichen Eingliederungsmanagement zu unterziehen, inmitten stehen, sondern die gesetzlich vorgesehene Folgerung aus der nicht berechtigten Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die jährliche Sonderzahlung nach den Art. 82 ff. BayBesG, die vom Verwaltungsgericht mit in Ansatz gebracht wurde, ist nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ruhegehaltsfähig und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG außer Betracht zu lassen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2017 - 3 CS 17.512 - juris Rn. 7). Da sich damit gegenüber der Festsetzung des Streitwerts von 75.308,31 € durch das Verwaltungsgericht kein Gebührensprung ergibt, bedurfte es einer Berichtigung des erstinstanzlichen Streitwerts nicht.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2019 - 3 ZB 16.1278 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 84 Hilfsmittel


(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 53


(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, so

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2019 - 3 ZB 16.1278 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 CS 17.512

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (stRspr., vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31 m.w.N.). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts konnte letztlich dahinstehen, ob sich die Wahrheit der vom Antragsgegner behaupteten (von der Antragstellerin in Abrede gestellten) Tatsachen (zum Umfang des Cannabiskonsums der Antragstellerin) im Klageverfahren erweisen wird, denn der Antragsgegner habe im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. August 2016 erklärt, dass sich auch bei einem – von der Antragstellerin eingeräumten – Cannabiskonsum von (nur) wenigen Wochen (Mitte 2015) nichts an der negativen Prognose ändern würde. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Einwände der Beschwerde gegen den der Antragstellerin vorgehaltenen Cannabiskonsum am 9. August 2013 beim Taubertal-Festival und am 12. Juli 2014 in Berlin nicht an. Es bedarf daher weder einer Überprüfung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin Sch., die nach Ansicht der Antragstellerin mit Belastungseifer gehandelt habe, weil die Antragstellerin den Lebensgefährten der Zeugin wegen sexueller Übergriffe angezeigt habe, noch der Vernehmung weiterer Zeugen zu ihren Wahrnehmungen an den genannten Tagen. Der von der Antragstellerin gerügte Ermessensfehler, der darin liegen soll, dass der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt worden sei, wogegen sich die Landesanwaltschaft angesichts der durchgeführten Ermittlungen des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, des Landeskriminalamts und der Staatsanwaltschaft verwahrt, bezieht sich ebenfalls auf die genannten Tage und liegt deshalb jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise vor. Die Feststellung des angefochtenen Bescheids, die Antragstellerin habe im Dienst Alkohol konsumiert, indem sie ihrem Kaffee Baileys-Likör hinzufügte, beruht – entgegen der Beschwerde – nicht allein auf der Aussage der o.g. Zeugin. Vielmehr hat ein weiterer Polizeibeamter das diesbezügliche Gespräch zwischen der Zeugin und der Antragstellerin mitbekommen (Bl. 242 Teilermittlungsakte I).

Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Einschätzung fehlender charakterlicher Eignung über die ärztlichen Einschätzungen der beteiligten Therapeutin und des untersuchenden Polizeiarztes hinweggesetzt, es bestehe kein Suchtpotential und keine Wiederholungsgefahr, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die dem Dienstherrn zustehende Einschätzungsprärogative bei der Entscheidung über die charakterliche Eignung zu respektieren. Gegenstand dieser Einschätzungsprärogative und damit auch der Erwartungshaltung an die Beamten ist neben dem für die Bayerische Bereitschaftspolizei geltenden „absoluten Alkoholverbot“ (BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris Rn. 14) – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – auch die Entscheidung, den bewussten und gewollten Genuss illegaler Drogen über einen nicht unerheblichen Zeitraum als ausreichend für die Feststellung der fehlenden Bewährung anzusehen. Die Frage der charakterlichen Eignung ist insoweit keine medizinische Frage und von der polizeiärztlichen Einschätzung der Polizeidienstfähigkeit einerseits zu trennen und andererseits nicht mitumfasst. Der Einschätzung der die Antragstellerin behandelnden Therapeutin hat das Verwaltungsgericht zu Recht als von einer betroffenen Partei eingeholten ärztlichen Bescheinigung nur eine sehr begrenzte Aussagekraft beigemessen, aber nicht den von der Beschwerde gerügten Vorwurf gemacht, sie beruhe nur auf einer einstündigen Untersuchung. Dies bezog sich allein auf die polizeiärztliche Untersuchung. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, aufgrund seiner Erfahrung mit in zahlreichen Fällen eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten könne es ausschließen, dass ein nur in einer Stunde gefertigtes Gutachten eine so umfassende Persönlichkeitsstudie enthalte, das der Cannabiskonsum in der Zukunft unter allen Umständen ausgeschlossen werden könne, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal der Suchtmittelkonsum auch in der dienstlichen Unterkunft der Bereitschaftspolizei stattfand und – worauf der Antragsgegner ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – die Aussage des Zeugen J. (Bl. 85 Teilermittlungsakte I) zugrunde gelegt – nicht ausschließlich nach den behaupteten sexuellen Übergriffen, sondern bereits davor erfolgte. Wenn die Beschwerde meint, es komme hier entscheidend darauf an, ob der eingeräumte Cannabiskonsum aufgrund einer Missachtung der Rechtsordnung durch die Antragstellerin geschehen sei oder aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands, verkennt sie, dass insoweit kein Alternativverhältnis besteht.

Soweit die Beschwerde erneut eine angebliche Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn anführt, weil dem Klassenlehrer im ersten Gespräch mit der Zeugin E. deutlich gemacht worden sei, dass es Übergriffe gegeben habe, fehlt es an substantiiertem Sachvortrag.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache ansetzt. Wie vom Verwaltungsgericht nach seinem Vermerk auf Bl. 63 seiner Gerichtsakte vom Antragsgegner erfragt, betrug das Grundgehalt der Antragstellerin im September 2016 2.159,24 € (Anlage 3 zum BayBesG BesGr. A 5 Stufe 2). Hinzuzurechnen sind die Strukturzulage in Höhe von 20,07 € sowie die Amtszulage in Höhe von 145,42 € (Anlage 4 zum BayBesG, Art. 33 Satz 1, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG), die beide ruhegehaltfähig sind. Ein dreizehntes Monatsgehalt – wie von der Beschwerde in Ansatz gebracht – existiert nicht, vielmehr ist die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. BayBesG nicht ruhegehaltfähig (Zinner in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 82 BayBesG Rn. 5) und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG außer Betracht zu lassen. Damit war der Streitwert auf 6.974,19 € festzusetzen [(2.159,24 € + 20,07 € + 145,42 €) *6 /2]. Da sich mithin gegenüber der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (das den vom Beklagten mitgeteilten monatlichen Auszahlungsbetrag von 2.331,38 € einschließlich Zulagen und vermögenswirksamen Leistungen auf 2.300 € abgerundet hatte) von 6.900 € kein Gebührensprung ergibt, bedurfte es einer Berichtigung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.