Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1421

bei uns veröffentlicht am26.07.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.

1. Der am ... 1971 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (Polizeihauptmeister, 2. Qualifikationsebene, Besoldungsgruppe A9; letzte Ernennung: 1.2.2002). Er war im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum im Wesentlichen als Sachbearbeiter bei der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) ... tätig.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 16. Oktober 2008 wurde dem Kläger auf ein Schreiben hin mitgeteilt, dass seine beabsichtigte Nebentätigkeit „selbständige Moderatorentätigkeit, Vorträge über Ladungssicherung und Schwertransporte“ anzeigepflichtig, jedoch nicht genehmigungspflichtig sei. Die Nebentätigkeit dürfe nur außerhalb der Dienstzeit und nicht in Uniform ausgeübt werden, jegliche Werbung während des Dienstes und in den Diensträumen sei untersagt.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 18. Juli 2012 wurde dem Kläger auf ein Schreiben hin mitgeteilt, dass seine angezeigte Nebentätigkeit „eigenständige Moderatorentätigkeit bzw. Vortragstätigkeit“ genehmigungsfrei sei. Die Nebentätigkeit dürfe bezüglich Art und Umfang nur ausgeübt werden, sofern sich die Vortragstätigkeit ausschließlich auf den Umfang gemäß dem Vollzugsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2008 (Az. IC4-3615.07-112) reduziere und keine Vorträge für gewerbliche Unternehmen durchgeführt würden. Spätestens zum 31. Juli 2017 sei die Nebentätigkeit erneut anzuzeigen.

Unter dem Datum bereits des 25. Juni 2012 wurde der Kläger periodisch dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 1.6.2008 – 31.5.2011). Unter „Art der Tätigkeit“ war für den gesamten Beurteilungszeitraum „Beamter im Gefahrgut/SBC-Trupp“ bei der VPI ... vermerkt. Als Gesamturteil der Beurteilung wurden 13 Punkte vergeben. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Kläger in den Einzelmerkmalen fünfmal 14 Punkte (u.a. „Arbeitsgüte“, „Fachkenntnisse“), elfmal 13 Punkte (u.a. „Arbeitsmenge“ und „Urteilsvermögen“), viermal 12 Punkte (u.a. „Teamverhalten“, „Verhalten nach außen“ und „Einsatzbereitschaft“) und einmal 11 Punkte. Unter „Ergänzende Bemerkungen“ war u.a. ausgeführt, dass das Gesamturteil auf einer wertenden Gesamtschau insbesondere der doppelt gewichteten Einzelmerkmale beruhe, ohne dass einem dieser Merkmale im Verhältnis zu den anderen ein überragendes Gewicht zugemessen werde. Als unterzeichnender Beurteiler fungierte der Leiter der VPI ....

Mit Wirkung zum 27. Mai 2013 wurde der Kläger durch das Polizeipräsidium ... vorübergehend zur Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ... – Kommissariat 2 – umgesetzt.

Ausweislich der Personalakte des Klägers wurde gegen diesen unter dem Datum des 18. Januar 2014 eine nicht näher beschriebene Disziplinarmaßnahme ausgesprochen; insoweit ließ der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. März 2014 einen Rechtsmittelverzicht erklären.

Unter dem Datum des 2. Juni 2014 wurde der Kläger erneut periodisch dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 1.6.2011 – 31.5.2014). Unter „Art der Tätigkeit“ war für den gesamten Beurteilungszeitraum „Sachbearbeiter 2. QE - Verkehrspolizeiinspektion“ vermerkt; daneben war hier die vorübergehende Umsetzung zur KPI (Z) ... „Sachbearbeiter 2. QE – K-Ermittlungen/Operativer Staatsschutz“ eingetragen (27.5.2013 – 31.5.2014). Als Gesamturteil der Beurteilung wurden 10 Punkte vergeben. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Kläger in den Einzelmerkmalen zweimal 11 Punkte („Auffassungsgabe“, „Fachkenntnisse“), neunmal 10 Punkte (u.a. „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“), siebenmal 9 Punkte (u.a. „Urteilsvermögen“ und „Einsatzbereitschaft“) und dreimal 8 Punkte (u.a. „Teamverhalten“ und „Verhalten nach außen“). Unter „Ergänzende Bemerkungen“ war u.a. ausgeführt, dass das Gesamturteil auf einer wertenden Gesamtschau insbesondere der doppelt gewichteten Einzelmerkmale beruhe, ohne dass einem dieser Merkmale im Verhältnis zu den anderen ein überragendes Gewicht zugemessen werde. Eine Zwischenbeurteilung der KPI (Z) ... sei berücksichtigt worden. Unter „Sonstige Verwendungseignung“ war vermerkt, dass der Kläger als Sachbearbeiter geeignet sei, z.B. als Inspektionsbeamter. Als unterzeichnender Beurteiler fungierte erneut der Leiter der VPI ....

Im angesprochenen Beurteilungsbeitrag der KPI (Z) ... vom 2. Juni 2014 (Beurteilungszeitraum: 27.5.2013 – 31.5.2014) erhielt der Kläger als Gesamturteil ebenfalls 10 Punkte. In den Einzelmerkmalen erhielt der Kläger dort zehnmal 11 Punkte (u.a. „Auffassungsgabe“, „Arbeitsgüte“, „Arbeitsmenge“, „Einsatzbereitschaft“, „Urteilsvermögen“) zehnmal 10 Punkte (u.a. „Fachkenntnisse“, „Teamverhalten“, „Verhalten nach außen“) und einmal 8 Punkte („Führungspotential“).

Gegen die Beurteilung vom 2. Juni 2014 legte der Kläger mit Schreiben vom 7. August 2014 Widerspruch ein.

Sodann nahm der Leiter der VPI ...g als Beurteiler mit Schreiben vom 29. August 2014 gegenüber dem Polizeipräsidium ... zu den Einwendungen des Klägers Stellung. Hier war u.a. ausgeführt, dass es aus dienstlicher Sicht notwendig gewesen sei, den Kläger im Mai 2013 in einem anderen Arbeitsbereich zu verwenden, da 2011 und 2012 Beschwerden über den Kläger eingegangen seien, die Gegenstand mehrerer Disziplinarverfahren gewesen seien. Hintergrund der Beschwerden sei die Vermischung dienstlicher Aufgaben mit einer privaten Vortrags- und Unterrichtstätigkeit gewesen. Selbst nach Einstellung des ersten Disziplinarverfahrens habe der Kläger erneut eine Vortragstätigkeit als Nebentätigkeit angezeigt. Der Kläger sei ausführlich auf die Gefahr einer Interessenskollision mit seinen dienstlichen Aufgaben hingewiesen und die angezeigte Nebentätigkeit mit entsprechenden Auflagen versehen worden. Obwohl der Kläger versichert habe, ausschließlich auf Aufforderung von Organisationen (z.B. ... oder ...) diese Tätigkeit ausüben zu wollen, habe er seine Nebentätigkeit unvermindert fortgesetzt. Weitere Beschwerden und ein erneutes Disziplinarverfahren seien die Folge gewesen. Die außerdienstlichen Aktivitäten des Klägers hätten sich negativ auf die dienstliche Tätigkeit ausgewirkt und durchgängig zu einem deutlichen Leistungsabfall geführt. Insbesondere in den Beurteilungsmerkmalen „Teamverhalten“, „Verhalten nach außen“, „Urteilsvermögen“ und „Einsatzbereitschaft“ aber auch im Bereich der „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ habe der Kläger nicht an die bisherigen Leistungen anknüpfen können. Die eröffnete Beurteilung sei im Vergleich aller Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A9 sachgerecht und korrekt; eine Änderung und Anhebung sei nicht angezeigt. Die Aufgaben als Strahlenschutzbeauftragter im Bereich des Polizeipräsidiums ... hätten nicht dem Kläger, sondern dem Leiter des Gefahrgut-/SBC-Trupps oblegen.

Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 11. September 2015 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. Oktober 2015 Klage (Az. Au 2 K 15.1538).

Unter dem Datum des 15. Februar 2016 hob das Polizeipräsidium ... die Beurteilung vom 2. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 11. September 2015 auf. Begründet wurde dies damit, dass die Stellung des Klägers als Strahlenschutzbeauftragter des Polizeipräsidiums ... in der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Beurteilung des Klägers werde daher unter Berücksichtigung aller Sondertätigkeiten des Klägers neu erstellt. Mit Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2016 (Az. Au 2 K 15.1538) wurde sodann das Klageverfahren aufgrund Erledigung der Hauptsache eingestellt; dem Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2. Unter dem Datum des 9. Juni 2016 erhielt der Kläger daraufhin seine neue dienstliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.6.2011 – 31.5.2014). Unter „Art der Tätigkeit“ war nunmehr für den gesamten Beurteilungszeitraum nicht nur „Sachbearbeiter 2. QE – Verkehrspolizeiinspektion“, sondern zusätzlich „Schwerverkehrs- bzw. Gefahrgut-/SBC-Trupp“ vermerkt. Ferner waren Elternzeiten angegeben (27.7.2012-26.8.2012; 27.4.2013-26.5.2013). Daneben war mit denselben sonstigen Daten wie in der vorherigen Beurteilung nunmehr eine „Abordnung“ zur KPI (Z) ... vermerkt. Als Gesamturteil der Beurteilung wurden erneut 10 Punkte vergeben. Auch im Rahmen der Beurteilung der Einzelmerkmale gab es keine Änderungen. Unter „Ergänzende Bemerkungen“ war nunmehr zusätzlich zu den bisherigen Formulierungen ausgeführt, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 26. Mai 2013 zusätzlich als Verbandsmultiplikator für Gewinnabschöpfung im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten tätig gewesen sei, zudem sei er während des Beurteilungszeitraums Strahlenschutzbeauftragter für den Bereich des Polizeipräsidiums ... gewesen. Aufgrund der Vermischung dienstlicher Aufgaben mit den als Nebentätigkeit angemeldeten Vortrags- und Unterrichtstätigkeiten sei es während des Beurteilungszeitraums immer wieder zu Interessenskonflikten gekommen. Zudem hätten sich die außerdienstlichen Aktivitäten negativ auf die dienstlichen Tätigkeiten ausgewirkt und durchgängig zu einem deutlichen Leistungsabfall des Klägers geführt. Insbesondere in den Beurteilungseinzelmerkmalen wie „Teamverhalten“, „Verhalten nach außen“, „Urteilsvermögen“, „Einsatzbereitschaft“, aber auch im Bereich der „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ habe der Kläger nicht an seine bisherigen Leistungen anknüpfen können. Die dem Kläger am 14. September 2016 eröffnete neue Beurteilung war erneut durch den Leiter der VPI ... als Beurteiler unterzeichnet. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er keine Einwendungen hinsichtlich der Beurteilung habe.

Gegen die Beurteilung vom 9. Juni 2016 ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. März 2017 Einwendungen erheben. Dieses Einwendungsschreiben wurde seitens des Beklagten als Widerspruch gewertet; dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 21. August 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die textliche Begründung der dienstlichen Beurteilung u.a. auf einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom 6. November 2014 beruhe, ausweislich derer in der Vergangenheit gegen den Kläger sogar Disziplinarverfahren geführt worden seien. Insoweit sei gegen den Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2014 ein Verweis wegen eines Dienstvergehens verhängt worden. So habe der Kläger eine dienstliche Verkehrskontrolle am 26. September 2012, bei welcher die Ladung eines Lkws unzureichend gesichert gewesen sei, genutzt, um den Verantwortlichen auf die von ihm selbst privat durchgeführten Schulungen zur Ladungssicherung hinzuweisen und dem Betroffenen ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Ebenso sei es zu Beschwerden aufgrund der Nebentätigkeit des Klägers gekommen. Im direkten Vergleich mit den anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe schneide der Kläger insgesamt in allen Einzelmerkmalen schlechter ab; er sei daher auf Platz 75 gereiht worden.

3. Am 19. September 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist:

1. Die dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 21. August 2017 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute dienstliche Beurteilung für den Kläger für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 zu erstellen.

Die streitgegenständliche Beurteilung sei rechtswidrig. Es sei nicht zutreffend, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitraum ein Leistungsabfall vorgelegen habe. Sowohl Arbeitsgüte (14 P.  10 P.) als auch Arbeitsmenge (13 P.  10 P.) des Klägers hätten richtigerweise durchgehend ein hohes Niveau aufgewiesen. Hinsichtlich der Arbeitsmenge gelte, dass keinerlei Verringerung der Verwaltungsvorgänge stattgefunden habe, was sich über die Vorgangsverwaltung auch belegen lasse. Für die gegenteiligen pauschalen Behauptungen des Beklagten gebe es hingegen keinerlei Belege. Der erstmalige Vortrag einer mangelnde Arbeitsmenge durch den Beklagten sei offenbar der Versuch, um jeden Preis die Leistung des Klägers herabzuwürdigen; denn im ersten Klageverfahren sei dieser Aspekt nicht thematisiert worden. Auch die Arbeitsgüte des Klägers habe sich richtigerweise im Beurteilungszeitraum nicht negativ verändert. Auch insoweit fehle es dem pauschalen Vortrag des Beklagten an Substantiierung. Der Kläger sei überdies durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass es an der Arbeitsgüte oder Arbeitsmenge mangele. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Leistung des Klägers in den Einzelbereichen „Teamverhalten“ (12 P.  8 P.), „Verhalten nach außen“ (12 P.  8 P.), „Urteilsvermögen“ (13 P.  9 P.) und „Einsatzbereitschaft“ (12 P.  9 P.) nachgelassen habe; hinsichtlich der Bereiche „Teamverhalten“ und „Verhalten nach außen“ könne dies der damalige Streifenpartner bei der VPI ... jederzeit belegen; seine Einvernahme als Zeuge werde angeregt. In diesem Zusammenhang gelte ferner, dass der Kläger die Kollegen seiner Dienstgruppe wie auch der Dienststelle insgesamt jederzeit bei der Erstellung fachspezifischer Anzeigen unterstützt bzw. diesen mit fachlichem Rat zur Seite gestanden habe. Hinsichtlich des Bereichs „Verhalten nach außen“ sei die vorgebliche Verschlechterung der klägerischen Leistung auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Kläger sich insbesondere gegenüber kontrollierten Verkehrsteilnehmern stets höflich und korrekt verhalten habe. Zugleich sei nicht nachvollziehbar, warum nunmehr erstmals der Bereich „Einsatzbereitschaft“ gerügt werde, obwohl der Kläger sich regelmäßig für den von der VPI ... durchgeführten Fernfahrerstammtisch eingesetzt und dort auch immer wieder fachliche Vorträge gehalten habe, die auch z.T. in der Freizeit erstellt worden seien. Zudem sei der Kläger regelmäßig bei Ausbildungskontrollen mit der Bereitschaftspolizei ... eingesetzt worden und habe dort im Vorfeld auch Vorträge zum Thema Ladungssicherung gehalten. Ferner habe sich der Kläger freiwillig bereit erklärt, als Verbandsmultiplikator für den Themenbereich Vermögensabschöpfung zur Verfügung zu stehen und insoweit entsprechende Lehrgänge zu absolvieren. Das überdurchschnittliche Engagement des Klägers belege letztlich, dass der Beklagte offenbar unter allen Umständen versuche, die bisherige Beurteilung von 10 Punkten beizubehalten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger im Bereich „Urteilsvermögen“ von seiner Nebentätigkeit beeinträchtigt gewesen sein solle; im Rahmen von Verkehrskontrollen habe der Kläger stets hiervon unabhängig gehandelt und – soweit geboten – entsprechende Beanstandungen ausgesprochen. Auch insoweit fehlten konkrete Belege für die pauschalen Behauptungen des Beklagten. Insgesamt sei das Absinken des Gesamturteils auf 10 Punkte von zuvor 13 Punkten somit weder nachvollziehbar noch basiere es auf einer hinreichend belegten Tatsachengrundlage.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständliche Beurteilung sei rechtmäßig. Es sei unzutreffend, dass erst im Widerspruchsbescheid vom 21. August 2017 ein Leistungsabfall im maßgeblichen Beurteilungszeitraum angeführt worden sei; hiervon sei bereits in der Begründung der Beurteilung selbst die Rede gewesen. Unabhängig davon könne nach der Rechtsprechung die Begründung einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Widerspruchsverfahren bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt, abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 – 2 A 3.97). Die Begründung für das Gesamturteil der Beurteilung sei entgegen der Klägerseite nicht etwa pauschal, sondern gehe weit über das Maß hinaus, das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als hinreichend zur Plausibilisierung ansehe (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 3 ZB 15.2274). Im Widerspruchsbescheid sei als Beispiel für die Vermischung dienstlicher Aufgaben mit den als Nebentätigkeit angemeldeten Vortrags- und Unterrichtstätigkeiten das mit einem Verweis abgeschlossene Disziplinarverfahren gegen den Kläger angeführt, das wegen eben dieses Grundes eingeleitet worden sei. Die gegen den Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme habe in der abgeänderten Beurteilung vom 9. Juni 2016 auch Berücksichtigung finden können, da ein Verwertungsverbot i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BayDG insoweit erst zum 4. März 2017 eingetreten sei; die entsprechenden Eintragungen seien zwischenzeitlich gemäß Art. 17 Abs. 3 BayDG von Amts wegen aus der Personalakte entfernt, die Disziplinarakten vernichtet worden. Im Übrigen handele es sich bei der textlichen Begründung der Beurteilung um ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbares Werturteil, für das der Nachweis einzelner Tatsachen nicht verlangt werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78). Der Einwand des Klägers, dass er durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden sei, sei für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unerheblich; denn das Fehlen eines Personalführungsgesprächs im Stadium der Leistungserbringung sei für die Richtigkeit des in der Beurteilung enthaltenen Werturteils ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 2 C 34.04). Abschließend sei noch klarzustellen, dass bei der im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom 6. November 2014 ein Datumsfehler vorliege; richtigerweise sei die Stellungnahme des Leiters der VPI ... vom 29. August 2014 gemeint gewesen.

5. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des beurteilenden Leiters der VPI ... sowie des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers im Beurteilungszeitraum bei der VPI ... als Zeugen. Hinsichtlich der Aussagen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 erneut zu beurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Grund hierfür ist, dass die streitgegenständliche Beurteilung vom 9. Juni 2016 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der bayerischen Beamtinnen und Beamten mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

Für die Beamten und Beamtinnen der Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz kann das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Insoweit regelt Nr. 3.1 der für den vorliegenden Beurteilungsstichtag des 31. Mai 2014 maßgeblichen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Az. IC3-0371.0-41; AllMBl. S. 129) „Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz“ (im Folgenden: StMI-Bek. Beurteilung Polizei/Verfassungsschutz), dass die Bewertung der Einzelmerkmale bei Beurteilungen nach einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten erfolgt. Nach Nr. 3.2 StMI-Bek. Beurteilung Polizei/Verfassungsschutz ist das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale sowie der ergänzenden verbalen Hinweise zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. Nach Nr. 3.3 StMI-Bek. Beurteilung Polizei/Verfassungsschutz sind verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen zulässig. Sie sind bezüglich des Gesamturteils bzw. zu den Einzelmerkmalen vorzunehmen, wenn dessen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Von einer wesentlichen Verschlechterung wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens 3 Punkte verschlechtert hat und diese Änderung nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, z.B. nach einer Beförderung, zurückzuführen ist. Wenn demnach bereits das Gesamturteil zu erläutern ist, kann von weiteren Ausführungen zu wesentlich verschlechterten Einzelmerkmalen abgesehen werden.

Eine dienstliche Beurteilung ist wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.9.2007 – 2 C 2.06 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 3 ZB 11.1269 – juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht vom Dienstherrn der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 38). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d.h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Dies kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Bei einer Punktebewertung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit sie sich nicht bereits aus der Beurteilung selbst, Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder aus den ergänzenden Bemerkungen zum Gesamturteil ergeben. Auch bei einer Punktebewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 6).

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter oder Mitteilungen Dritter stützen. Diese Mitteilungen oder Beurteilungsbeiträge müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen (BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 33 m.w.N.). Grundsätzlich genügen auch die durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich – z.B. durch Telefongespräche – gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.1.2016 – 3 ZB 13.1994 – juris Rn. 11).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die streitgegenständliche Beurteilung vom 9. Juni 2016 rechtsfehlerfrei.

(1) Insbesondere enthält die streitgegenständliche Beurteilung (Blatt 28-32 der Verwaltungsakte) in formeller Hinsicht hinreichende verbale Hinweise bezüglich des Gesamturteils bzw. zu den Einzelmerkmalen, die hier nach Nr. 3.3 StMI-Bek. Beurteilung Polizei/Verfassungsschutz erforderlich sind, da sich die Bewertung des Klägers gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens 3 Punkte und damit wesentlich verschlechtert hat (Gesamturteil: von 13 P. auf 10 P.; wesentlich verschlechterte Einzelmerkmale u.a. „Teamverhalten“, „Verhalten nach außen“, „Urteilsvermögen“, „Einsatzbereitschaft“, „Arbeitsgüte“, „Arbeitsmenge“, „Fachkenntnisse“).

So ist in der Beurteilung unter „Ergänzende Bemerkungen“ (Blatt 31 der Verwaltungsakte) ausgeführt, dass es im Fall des Klägers aufgrund der Vermischung dienstlicher Aufgaben mit den als Nebentätigkeit angemeldeten Vortrags- und Unterrichtstätigkeiten während des Beurteilungszeitraums immer wieder zu Interessenskonflikten gekommen sei. Zudem hätten sich die außerdienstlichen Aktivitäten negativ auf die dienstlichen Tätigkeiten ausgewirkt und durchgängig zu einem deutlichen Leistungsabfall des Klägers geführt. Insbesondere in den Beurteilungseinzelmerkmalen wie „Teamverhalten“, „Verhalten nach außen“, „Urteilsvermögen“, „Einsatzbereitschaft“, aber auch im Bereich der „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ habe der Kläger nicht an seine bisherigen Leistungen anknüpfen können. Ergänzend wurde im insoweit ebenfalls zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid vom 21. August 2017 (Blatt 19 f. der Verwaltungsakte) ausgeführt, dass die textliche Begründung in der streitgegenständlichen Beurteilung auf einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom 6. November 2014 (gemeint war hier die Stellungnahme des Beurteilers v. 29.8.2014 zum Widerspruch des Klägers gegen die ursprüngliche Fassung seiner Beurteilung, Blatt 49 f. der Gerichtsakte) beruhe, ausweislich derer in der Vergangenheit gegen den Kläger sogar Disziplinarverfahren geführt worden seien. Insoweit sei gegen den Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2014 ein Verweis wegen eines Dienstvergehens verhängt worden. So habe der Kläger eine dienstliche Verkehrskontrolle am 26. September 2012, bei welcher die Ladung eines Lkws unzureichend gesichert gewesen sei, genutzt, um den Verantwortlichen auf die von ihm selbst privat durchgeführten Schulungen zur Ladungssicherung hinzuweisen und dem Betroffenen ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Ebenso sei es zu Beschwerden aufgrund der Nebentätigkeit des Klägers gekommen. Im direkten Vergleich mit den anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe schneide der Kläger insgesamt in allen Einzelmerkmalen schlechter ab; er sei daher auf Platz 75 gereiht worden.

Nach alledem ist die wesentliche Verschlechterung des Klägers sowohl im Gesamturteil als auch in den explizit genannten Einzelmerkmalen in formeller Hinsicht hinreichend durch verbale Hinweise begründet und plausibilisiert worden. Ohnehin kann nach Nr. 3.3 StMI-Bek. Beurteilung Polizei/Verfassungsschutz von weiteren Ausführungen zu wesentlich verschlechterten Einzelmerkmalen abgesehen werden, wenn – wie hier – bereits das Gesamturteil aufgrund wesentlicher Verschlechterung zu erläutern ist.

Die streitgegenständliche Beurteilung begegnet auch deshalb keinen formell-rechtlichen Bedenken, soweit der Kläger nicht frühzeitig auf die Defizite hingewiesen worden sein sollte, die in die streitgegenständliche Beurteilung Eingang gefunden haben und zu einer Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung geführt haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Vorliegend kann offen bleiben, ob Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR gemäß Nr. 1.1 Satz 3 VV-BeamtR auf polizeiliche Beurteilungen subsidiäre Anwendung findet. Denn jedenfalls wird mit Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269 – juris Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung Nr. 508 ZDv 20/6, wonach ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnenden Verschlechterung des Soldaten so frühzeitig angekündigt werden „soll“, dass er ggf. durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 30).

(2) Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden wäre.

Insoweit hat der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Beurteiler das Zustandekommen der Beurteilung des Klägers nachvollziehbar und plausibel erläutert (Blatt 2 f. der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Er hat dargelegt, dass der Kläger auf Dienststellenebene in der Vergleichsgruppe von 28 Beamten in Besoldungsgruppe A9 auf Platz 22 – vielleicht auch 23 – gereiht gewesen sei. Auf Sprengelebene sei er bei 102 Beamten seiner Vergleichsgruppe auf Platz 74 gereiht worden. Der Grund für den Leistungsabfall im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung sei darin zu sehen, dass beim Kläger eine Vermischung der Dienstaufgaben mit seiner Nebentätigkeit als Referent aufgetreten sei. Der Kläger sei auch kein „Teamplayer“ und habe sich bei freiwillig zu übernehmenden Aufgaben wenig aktiv gezeigt. Soweit er seine Fachkenntnisse dienstlich eingebracht habe – z.B. beim Fernfahrerstammtisch – sei dies als dienstliche Kernaufgabe zu sehen (und somit nicht als überobligatorisches Engagement). Die Disziplinarverfahren hätten nicht die entscheidende Rolle für die Beurteilung gespielt.

In diesem Sinne hat auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene unmittelbare Vorgesetzte des Klägers im Beurteilungszeitraum nachvollziehbar und plausibel erklärt (Blatt 4 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), dass er beim Kläger einen Leistungsabfall habe erkennen können. Der Kläger habe ein geringeres Engagement gezeigt, aufgrund seiner Tätigkeiten außerhalb des Dienstes. Es sei auch aufgefallen, dass er z.B. bei Kontrollen mit dem privaten Handy telefoniert habe. Die Reihung des Klägers sei von ihm in vollem Umfang mitgetragen worden. Aus seiner Sicht habe der Kläger ein hohes Fachwissen, aber dieses auch für private Belange verwendet. Der Leistungsabfall könne nicht in Zahlen belegt werden, entspreche aber seinen Feststellungen.

Auch aus dem Beurteilungsbeitrag der KPI (Z) ... vom 2. Juni 2014 (Beurteilungszeitraum: 27.5.2013 – 31.5.2014; Blatt 58-62 der Gerichtsakte) ergibt sich kein Rechtsfehler des Dienstherrn bei der streitgegenständlichen Beurteilung der klägerischen Leistung. Auch hier erhielt der Kläger als Gesamturteil 10 Punkte. Die Bewertung der Einzelmerkmale war zwar allgemein etwas höher (z.T. etwa 1-2 Punkte) als in der letztlichen streitgegenständlichen Beurteilung; hieraus folgt jedoch im Lichte des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn und der Tatsache, dass der Beurteilungsbeitrag nur etwa ein Jahr des dreijährigen Beurteilungszeitraums umfasste, kein Rechtsfehler.

Entgegen der Klägerseite ist – wie ausgeführt – der Dienstherr auch nicht gehalten, für ein (reines) Werturteil in einer dienstlichen Beurteilung, das auf einer Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Beamten beruht, sämtliche während des Beurteilungszeitraums gemachten Wahrnehmungen im Einzelnen zu registrieren und in einem Streitfall offenzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 24 f.; BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 38).

Ebenfalls hält sich das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt werden, die dann auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ und – soweit möglich – auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht, bevor der zuständige Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt, innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 16).

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2017 - 3 ZB 15.2274

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - 3 CE 15.2122

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverf

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 31. März 2014 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2009 bis 30. November 2012 zu Recht abgewiesen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Beurteilung der Regierung von Schwaben vom 31. März 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die im Urteil getroffenen Feststellungen, dass das vorliegend angewandte Vorgehen innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Spielraums für das Beurteilungsverfahren liegt und die Beurteilung auf hinreichenden Erkenntnissen des Beurteilers über die Person und die Leistungen der Klägerin beruht, sind nicht zu beanstanden.

1.1 Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der bei dienstlichen Beurteilungen als persönlichkeitsbedingtes Werturteil immanenten Beurteilungsermächtigung auf die Prüfung beschränkt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder die Beurteilung unter Verstoß gegen einschlägige Beurteilungsrichtlinien zustande gekommen ist (st. Rspr. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.4.2016 – 6 ZB 15.2029 – juris Rn. 5; B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Auffassung gelangt, dass die streitgegenständliche Beurteilung weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, so ist hieran nichts zu erinnern.

1.2. Die streitgegenständlich Beurteilung wurde gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz - (LlbG) von dem für die Beurteilung zuständigen Beurteiler – dem Regierungspräsidenten von Schwaben - erstellt und basierte im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien auf einem Beurteilungsvorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin (vgl. Ziffer 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht – VV-BeamtR; Az. 21 – P 1003/1-023-19 952/09 v. 13.07.2009, FMBl. 2009, 190). Vom unmittelbaren Vorgesetzten, Abteilungsdirektor S* …, waren zuvor die angedachten Gesamturteile der ihm nachgeordneten Beamten in der Besoldungsgruppe A16 bei der Regierung von Schwaben – also auch das die Klägerin betreffende Gesamturteil - im Rahmen der für die bayernweit 59 zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A16 eingerichteten Beurteilungskommission abgestimmt worden.

Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG a.F. (nunmehr Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG) i.V.m. 11.3. Satz 1 VV-BeamtR eröffnet insoweit die Möglichkeit, für die Erstellung von Beurteilungen oder die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabs eine Beurteilungskommission einzurichten, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Kommissionen sollen hierbei als Instrument zur Wahrung des Beurteilungsmaßstabs der Unterstützung des Beurteilers dienen (Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016 Rn. 127; BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 4).

Die Vorschläge des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin im Hinblick auf die Gesamturteile der ihm nachgeordneten Beamten der Regierung von Schwaben sind in den Kommissionsgesprächen akzeptiert worden. Anschließend erstellte der Vorgesetzte die Beurteilungsentwürfe - auch für die Klägerin, der auch vom Regierungspräsidenten übernommen wurde. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe er bei der Übernahme der Entwürfe dabei darauf geachtet, dass das Gesamturteil zu seiner eigenen Einschätzung passe, was bei der Klägerin der Fall gewesen sei. Diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet.

1.3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beurteiler habe sich kein ausreichendes eigenes Werturteil über die im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung gebildet, unkritisch den Beurteilungsentwurf übernommen und es versäumt, sich die notwendigen Erkenntnisunterlagen für einen Vergleich zwischen den zu beurteilenden Beamten zu verschaffen, kann sie nicht durchdringen. Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Vielmehr liegt es grundsätzlich in seinem Ermessen, auf welche Weise er sich seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft (BayVGH, U.v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 – juris Rn. 26), wobei er jedoch Verfahrensvorschriften, insbesondere Richtlinien zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung, zu beachten hat (BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 2 A 4.90 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 33). Es genügt grundsätzlich, dass sich der Beurteiler u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1999 – 2 B 26.99 – juris Rn. 2; BayVGH v. 18.12.1998 – 3 B 97.1485 – juris Rn. 42). So bleibt es ihm unbenommen, für seine Beurteilung auch die Erkenntnisse Dritter - vor allem die des unmittelbaren Vorgesetzten - teilweise oder ganz zu übernehmen oder auf die vorbereitende formale sowie inhaltliche Überprüfung durch Hilfspersonen wie insbesondere einer Personalabteilung zurückzugreifen, um sich deren Erkenntnisse für seine Bewertung zu eigen zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 3 B 04.3385 – juris Rn. 44).

Vorliegend hat der Regierungspräsident den unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin entsprechend den Beurteilungsrichtlinien gemäß 11.1 Satz 3 VV-BeamtR beauftragt, einen Beurteilungsentwurf für die ihm unterstehenden Beamten der Besoldungsgruppe A16 zu erstellen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.12.2013 a.a.O. Rn. 10; B.v. 27.7.2012 – 3 ZB 10.2053 – juris Rn. 8). Von den vier zu beurteilenden Beamten in A16 wurden letztendlich in Abstimmung mit der Beurteilungskommission einer mit 14 Punkten, zwei mit 13 Punkten und die Klägerin mit 12 Punkten bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergleichsgruppe nicht ordnungsgemäß gebildet wurde, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Den Beurteilungsentwurf der Klägerin hat der Beurteiler danach mit seinen eigenen Einschätzungen in Bezug auf die Klägerin abgeglichen (BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 – juris Rn.22). Der Beurteiler hat sich deshalb nicht nur auf eine rein formale Prüfung des Beurteilungsentwurfs beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 a.a.O. Rn. 12), sondern diese auch inhaltlich mit seinen eigenen Wahrnehmungen verglichen und auf dieser Grundlage eine endgültige Beurteilung vorgenommen. Er hatte es damit allein in der Hand, sich diesen Entwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder ggf. eine Änderung vorzunehmen (BayVGH, B.v. 7.5.2014 a.a.O. Rn. 75). Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere war ihm nach eigenen Angaben in diesem Zusammenhang auch bewusst, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum befördert worden war. Dem Senat erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, warum aus dem Vortrag des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er kenne die Klägerin schon sehr lange aus früheren Verwendungen, der Schluss zu ziehen sei, der Beurteiler habe seine Einschätzung der Klägerin nur auf frühere, außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Leistungen der Klägerin gestützt. Hier fehlt es an substantiiertem Vortrag von Seiten der Klägerin.

Fehler im Rahmen der Entwurfserstellung, die auf die Ebene des Beurteilers durchgeschlagen sind bzw. zu einer fehlerhaften Ausübung des Beurteilungsermessens geführt haben, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Beurteilung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für plausibel und nachvollziehbar hält, so ist dies nicht zu beanstanden. Der unmittelbare Vorgesetzte hat vorgetragen, dass ein Gesamturteil von 12 Punkten dem Orientierungs- oder Richtwert für die Beamten in A16 entspreche. In der Klageerwiderung vom 26. September 2014, in der der Beklagte den Inhalt und das Gesamturteil der Beurteilung näher erläuterte, wurde zudem ausgeführt, dass ein Gesamturteil von 12 Punkten eine insgesamt deutlich überdurchschnittliche Leistung darstelle und der weiteren beruflichen Entwicklung der Klägerin nicht entgegenstehe. Die Leistungen hätten sich auch gegenüber der vorherigen periodischen dienstlichen Beurteilung mit insgesamt 13 Punkten nicht verschlechtert, allerdings habe die zwischenzeitliche Beförderung zu einem höheren Maßstab geführt, was bei gleichbleibender Leistung regelmäßig ein Absinken des Beurteilungsergebnisses – so auch bei der Klägerin -bedeute (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 3 B 96.4077 – juris Rn. 21).

Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr hier von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder einen falschen Wertungsmaßstab zugrunde gelegt hat, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Darstellung des Beklagten stimmt mit der Rechtsprechung überein und wurde zu Recht vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet (BayVGH, B.v. 27.8.1999 a.a.O.). Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale wurde von der Klägerin ebenso wenig angegriffen wie das daraus abgeleitete Gesamturteil, dessen Zustandekommen in den „ergänzenden Bemerkungen“ erläutert wurde. Dort heißt es „bei der Bildung des Gesamturteils wurden die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau betrachtet und vorliegend gleichmäßig gewichtet“. Damit liegt eine – wenn auch formelhafte – Begründung vor, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zwar als knapp, aber doch als ausreichend ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 5; B.v. 16.8.2004 - 3 ZB 03.2386 – juris). In den ergänzenden Bemerkungen ist zudem ausgeführt, dass durch die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung ein geänderter Vergleichsmaßstab heranzuziehen gewesen sei, der auf dem höheren Leistungsniveau der Beamten der Besoldungsgruppe A16 basiere. Ein Gesamturteil von 12 Punkten sei deshalb gerechtfertigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden hierzu weitere Ausführungen, insbesondere zu den notwendigen Leistungssteigerungen für eine höhere Bewertung im Gesamturteil gemacht. Sofern die Klägerin hier im Verweis auf den durch die Beförderung geänderten Maßstab einen Verstoß gegen die Plausibilisierungspflicht sieht, fehlt es am substantiierten Vortrag.

Soweit die Klägerin geltend macht, der unmittelbare Vorgesetzte sei irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Bewertung mit mehr als 14 Punkten bei einem Beamten in der Besoldungsgruppe A16 eine außergewöhnliche Leistung darstelle, die bei einer Regierung regelmäßig nicht erbracht werde, so führt dies vorliegend ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Beurteilungsermessens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht statusamtsbezogen erfolgte. Abgesehen davon, dass 15 oder 16 Punkte tatsächlich (nur) zu vergeben sind, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird (vgl. 3.2.2 der VV-BeamtR), es sich bei einer Bewertung über 14 Punkte also in der Tat um eine „außergewöhnliche“ Leistung handeln muss, ist vorliegend weder substantiiert dargetan, dass sich die Leistungen der Klägerin in diesem Bereich bewegen noch dass diese Sichtweise im Fall der Klägerin zu einer tatsächlichen Maßstabsverschiebung geführt hat. Vielmehr hat der unmittelbare Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung detailliert ausgeführt, warum er die Klägerin mit 12 Punkten gerecht – auch im Hinblick auf den gleichfalls im Beurteilungszeitraum beförderten Kollegen P. – angesehen hat. Dieser habe gegenüber der Klägerin ein deutlich besseres Leistungsbild gezeigt und als sein Stellvertreter die mit dem Konjunkturpaket 2 in Zusammenhang stehenden Aufgaben mit enormem finanziellem Umfang sehr gut bewältigt. Eine deutliche Leistungssteigerung sei bei diesem – im Gegensatz zur Klägerin - zu erkennen gewesen, weshalb eine Beurteilung mit 13 Punkten trotz ebenfalls erfolgter Beförderung im Beurteilungszeitraum gerechtfertigt gewesen sei. Der Senat geht deshalb davon aus, dass vorliegend eine Herabsetzung der Beurteilung allein aufgrund der Funktion der Klägerin ausscheidet (vgl. OVG NW, B.v. 18.8.2008 – 6 A 395/06 – juris Rn. 42).

Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungsskala bei der Regierung von Schwaben in der Beurteilungsrunde 2012 insgesamt nicht ausgeschöpft und dies dann in Relation auch bei der Klägerin zu einer höheren Bewertung hätte führen müssen, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch die durch die Kommission erfolgte bayernweite Abstimmung der Gesamturteile von 59 Beamten in der Besoldungsgruppe A 16.

Dem Senat erschließt sich auch nicht, wie es hier zu einer unzulässigen Einschränkung oder zu Fehlern im Beurteilungsermessen des Beurteilers gekommen sein soll. Zu Recht konnte der Regierungspräsident davon ausgehen, dass die einschlägige Vergleichsgruppe zutreffend abgebildet war und der unmittelbare Vorgesetzte schlüssige Vorschläge im Hinblick auf die zu beurteilenden Beamten – sowohl im Hinblick auf das Gesamturteil jedes einzelnen als auch im Verhältnis zueinander im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG abgegeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 – 3 ZB 11.47 – Rn. 9 m.w.N.). Zwar kommt es bei der endgültigen Beurteilung maßgeblich auf den Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe an. Diesen Vergleich kann aber nur der übergeordnete Vorgesetzte und der – die Beurteilung verantwortende – Beurteiler anstellen (BayVGH, B.v. 18.12.2013 a.a.O Rn. 9 m.w.N.). Inwiefern hier Fehler vorlägen oder von unrichtigen Vorrausetzungen ausgegangen worden wäre, ist nicht vorgetragen. Insbesondere hat der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen des Vergleichs bei den Beurteilungsentwürfen die Beförderung der Klägerin und ihres Kollegen im Beurteilungszeitraum berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass der Beurteiler selbst zwar von der Beförderung der Klägerin, nicht aber von der Beförderung des mit 13 Punkten bewerteten Kollegen im Beurteilungszeitraum Kenntnis hatte, nachteilig auf die Beurteilung der Klägerin hätte auswirken können. Auch hier fehlt es an substantiiertem klägerischen Vortrag.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts M... vom 7. März 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. Dezember 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 aufzuheben und dem Kläger ein Gesamturteil von 12 Punkten zuzuerkennen bzw. ihn hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen .

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.9.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - jeweils in juris); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte K... im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Klägers in hinreichendem Umfang beteiligt worden sei, es aber für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung keine Rolle spiele, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen konkreten Vorschlag hinsichtlich des zu vergebenden Gesamturteils eingebracht habe, so ist hieran nichts zu erinnern. Inwieweit darin ein Verstoß gegen Denkgesetze - insbesondere unter Verkennung von Art. 3 Abs. 1 GG - liegen soll, ist nicht ersichtlich.

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Bei einer Punktebewertung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit sie sich nicht bereits aus der Beurteilung selbst, Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder aus den ergänzenden Bemerkungen zum Gesamturteil ergeben. Auch bei einer Punktebewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; B. v. 27.3.2013 a. a. O., jeweils in juris)

Der Direktor des AG G... hat als nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständiger Beurteiler die dienstliche Beurteilung basierend auf einem Beurteilungsvorschlag der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers entsprechend Ziffer 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR (Az. 21 - P 1003/1 - 023 -19 v. 13.7.2009 i. d. F. v. 1.1.2014, FMBl. 2009, 190) erstellt. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten. Ein Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien ist nicht ersichtlich.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung ausreichend und plausibel dargelegt, wie er sein Werturteil gebildet hat. Im Rahmen seiner Einvernahme erklärte der Direktor des Amtsgerichts G... ausdrücklich, dass er seine Erkenntnisse für die Erstellung der Beurteilung des Klägers aus einem Gespräch mit dem früheren Geschäftsleiter K... und seiner jetzigen Geschäftsleiterin P... gewonnen habe, die in der zweiten Jahreshälfte 2010 ans Amtsgericht G... versetzt worden sei. Zusammen mit dem früheren Geschäftsleiter, der nun bei der Staatsanwaltschaft A... tätig sei, habe er ein internes Ranking auf der Ebene des Amtsgerichts vorgenommen, die Stärken und Schwächen der Beamten abgewogen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zusammen mit einer Kollegin den dritten Platz belegt habe und bei ihm ein Gesamtergebnis von elf Punkten gerechtfertigt sei. Zwei Rechtspflegeamtmänner hätten 12 Punkte erreicht, wobei bei einem sogar 13 Punkte gerechtfertigt gewesen wäre. Bei diesen Beamten habe eine Rolle gespielt, dass sie im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz gewechselt hätten. Die nunmehrige Geschäftsleiterin des Amtsgerichts G... und unmittelbare Vorgesetzte P... erklärte insofern übereinstimmend, dass sie den Entwurf für die streitgegenständliche Beurteilung erstellt und dabei die mit diesem abgesprochenen Eindrücke und Unterlagen ihres Vorgängers über das Ranking berücksichtigt habe. Zur Vergleichsgruppe hätten sechs Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 11 aus den Bereichen Betreuung, Grundbuch und Nachlass gehört. Die mit 12 Punkten beurteilten Kollegen hätten im Beurteilungszeitraum im größeren Maße Zusatzaufgaben übernommen und das Referat gewechselt. Sie habe in der kurzen Zeit zwar nicht wirklich eigene Eindrücke über das Leistungsvermögen des Klägers gewinnen können, allerdings habe sie sich mit dem Gruppenleiter des Grundbuchs, einem Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 12, besprochen und sich mit dem Direktor des Amtsgerichts G... abgestimmt. Bei der Ermittlung des Gesamturteils habe eine große Rolle gespielt, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, das Referat zu wechseln. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgeht, dass die dienstliche Beurteilung auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis fußt, ist hieran nichts zu erinnern.

Der frühere unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war gemäß Ziffer 11.1 Satz 6 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR vorliegend formal nicht zu beteiligen, da dieser auf eine Stelle außerhalb der Behörde gewechselt war (vgl. BayVGH, U. v.12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 25; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Gleichwohl fanden dessen Erkenntnisse - wie vom Direktor des AG G... als Beurteiler und der Geschäftsleiterin als unmittelbare Vorgesetzte dargelegt - Eingang in die Beurteilung des Klägers. Ob vom früheren Geschäftsleiter K... ein konkreter Vorschlag für das Gesamturteil des Klägers - und gegebenenfalls mit welchem Inhalt - vorlag, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht maßgeblich eingestuft. Insoweit kommt es nur darauf an, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse, die nicht auf eigenen Eindrücken beruhen müssen, für die Eignung und Leistung des Beurteilenden verschafft hat. Dies kann neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie - wie hier - durch Berichte Dritter (BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90; BVerwG, B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - jeweils in juris) erfolgen. An die Feststellungen und Bewertungen Dritter ist der Beurteiler jedoch nicht gebunden, er kann auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen, solange er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen miteinbezieht (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47). Die Bewertung trifft der Beurteiler in eigener Verantwortung (BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - juris Rn. 14).

Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Beurteilung sei deshalb nicht plausibel, weil mangels schriftlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar sei, inwieweit eine Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, die erstmals durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden sei, Eingang in das Werturteil des Beurteilers gefunden hat, kann er nicht durchdringen.

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter oder Mitteilungen Dritter stützen. Diese Mitteilungen oder Beurteilungsbeiträge müssen aber nicht zwingend schriftlich erfolgen (BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33 m. w. N.). Grundsätzlich genügen auch die durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. durch Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen (BayVGH, B. v. 7.5.2014 a. a. O. Rn. 36). Worauf sich die Beurteilung des Klägers im Einzelnen stütze, wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend dargelegt und war geeignet das Werturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu plausibilisieren. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung mitaufzunehmen. Es würde insoweit in die der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 24). Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst wird und gegebenenfalls vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Soweit das Verwaltungsgericht dies nach der Zeugeneinvernahme im Hinblick auf die Beurteilung des Klägers als erfüllt angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Klägers stellt weder in Frage, dass das Werturteil des beurteilenden Direktors auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, noch, dass er die Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten nicht in sein Werturteil miteinbezogen und damit eventuell seinen Beurteilungsspielraum rechtswidrig ausgeübt hat (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - a. a. O. - Rn. 47.).

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Dokumentation tatsächlicher Grundlagen zu stellen sind, auf denen Werturteile beruhen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner Entscheidung im Rechtsmittelverfahren.

3. Die Frage, ob das die dienstliche Beurteilung jedenfalls mittragende Urteil des früheren unmittelbaren Vorgesetzten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung tatsächlich irrelevant sei, war vorliegend nicht klärungsbedürftig. Unstreitig fanden die Beobachtungen des früheren unmittelbaren Vorgesetzten K... Eingang in die Beurteilung, die Bewertung selbst war jedoch vom Beurteiler in eigener Verantwortung vorzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage im Sinne von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist deshalb zu verneinen.

4. Es liegen auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Auf einen Verfahrensmangel, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Erstgericht abgelehnt hat, Beweis über die Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung durch dessen Einvernahme als Zeuge zu erheben, kann sich der Kläger nicht berufen. Das Verwaltungsgericht konnte zu Recht davon ausgehen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung vorliegend nicht erheblich ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren dienstlichen Beurteilung war lediglich, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte tatsächlich gehört wurde und seine Erkenntnisse in die Beurteilungsüberlegungen einbezogen wurden. Dies wurde von beiden Zeugen übereinstimmend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Solange Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten in die Beurteilungsüberlegungen miteinbezogen wurden, wie vom Beurteiler in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, hält er sich grundsätzlich im Rahmen des ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, Beurteilungsspielraums. Die Angemessenheit der Berücksichtigung ist deshalb keine vom Gericht in diesem Zusammenhang aufzuklärende Frage, da der Beurteiler ein eigenes Werturteil abgibt.

Soweit der Kläger rügt, in der Verweigerung einer nachgelassenen Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), kann er ebenfalls nicht durchdringen. Der Kläger hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens weder substantiiert dargelegt, was er gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hätte, noch wie dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der ... geborene Kläger steht als Polizeibeamter (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten. Vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2009 war er Leiter der Verfügungsgruppe und stellvertretender Dienststellenleiter der Polizeiinspektion B. Seine letzte Beförderung zum Polizeihauptkommissar erfolgte zum 1. Oktober 2000. Die dem Kläger am 21. August 2009 eröffnete periodische Beurteilung vom 2. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 lautet auf das Gesamturteil 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung erzielte der Kläger ebenfalls 13 Punkte im Gesamturteil.

Den gegen die dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2009 am 8. Februar 2010 geltend gemachten Einwendungen wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 24. Februar 2010 nicht entsprochen, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit IMS vom 30. Januar 2009 sei die Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes zum 31. Mai 2009 angeordnet worden. Zum Beurteilungsstichtag seien im Bereich des Polizeipräsidiums U. insgesamt 201 Beamte in der BesGr. A 12 zu beurteilen gewesen. Deshalb seien die Dienststellenleiter aufgefordert worden, zunächst eine interne Dienststellenreihung vorzunehmen. Bei dieser sei der Kläger auf Platz 1 gesetzt worden. Da die Dienststellenreihungen nur mit großem Aufwand zu einer präsidialen Gesamtreihung zusammen geführt werden könnten, seien als Hilfsmittel sog. Reihungssprengel gebildet worden, um die Dienststellenreihungen - soweit möglich - zu einer Reihung zu verzahnen. Hierfür seien u. a. die Polizeiinspektionen B., B. und H. zum Sprengel B. zusammengefasst worden. Hinsichtlich des Klägers und zweier weiterer Beamte in BesGr. A 12 sei keine einvernehmliche Sprengelreihung zu Stande gekommen, man habe nur die Empfehlung gegeben, diese mit 14 bis 15 Punkten zu beurteilen. Die Dienststellen- und Sprengelreihungen hätten die Grundlage für die präsidiale Gesamtreihung gebildet. Im Fall des Klägers sei die Dienststellenreihung bei der Gesamtreihung berücksichtigt worden. Bei Erstellen der Gesamtreihung sei jeder Beamte unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Aspekte mit den jeweiligen Konkurrenten verglichen worden, bevor er in der Gesamtreihung platziert worden sei. An diese seien die Richtwertvorgaben des Staatsministeriums des Innern angelegt und auf dieser Grundlage die Gesamturteile festgesetzt worden. Der Kläger sei hierbei vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung aller diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht worden. Unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote sei kein besseres Gesamturteil als 13 Punkte möglich. Ein Abweichen von der Quote sei nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden habe. Im Anschluss sei die Beurteilung durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden. Dieses Vorgehen entspreche dem bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierten Verfahren und sei von der Rechtsprechung anerkannt. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, EPHK H., sei angehört worden; dessen Vorgänger, EPHK F. und EPHK S., hätten umfassende Informationen zum Leistungsstand des Klägers übergeben. Die Leistungen des Klägers seien auch zutreffend berücksichtigt und bewertet worden. Dass er im Vergleich zur vorherigen Beurteilung kein besseres Gesamturteil erhalten habe, sei primär auf die veränderte größere Vergleichsgruppe in BesGr. A 12 zurückzuführen.

Am 19. August 2010 ließ der Kläger gegen die Beurteilung Bescheidungsklage beim Verwaltungsgericht erheben und zur Begründung vortragen: Die Beurteilung werde seinen Leistungen nicht gerecht. Er habe aufgrund seines besonderen Einsatzes und der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten eine deutliche Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung gezeigt und sei dienststellenintern auf Platz 1 gereiht worden. Diese Leistungssteigerung habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden. Die Beurteilung leide darüber hinaus an Verfahrensmängeln. Es werde bestritten, dass die früheren Vorgesetzten des Klägers vor Erstellung der Beurteilung gehört worden seien. Der Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten habe im Gesamturteil 14 Punkte ausgewiesen, die der Beurteiler ohne jede Begründung abgewertet habe. Der Beurteiler habe sich auch keinen persönlichen Eindruck von den Fähigkeiten des Klägers verschaffen können. Ein Verfahren, bei dem vorab eine präsidiumsweite Rangfolge erstellt und dann erst die dazu passende, die Rangfolge widerspiegelnde Beurteilung erteilt werde, sei rechtswidrig. Ein solches Vorgehen sei hier schon deshalb nicht zulässig, weil sich während des Beurteilungszeitraums durch den Wegfall der Polizeidirektionen der Bezugspunkt verändert habe. Auch sei diesbezüglich keine adäquate Vergleichsgruppe vorhanden. Die vorgenommene Bildung der Sprengel sei in dieser Form ebenfalls nicht zulässig. Bei den in einem Sprengel zusammengefassten Dienststellen handele es sich nicht um vergleichbare Dienststellen. Die Sprengel seien zudem erheblich kleiner als die früheren Polizeidirektionen. Die starre Anwendung der Quote, bei der das Beurteilungsergebnis nur den vorab festgelegten Listenplatz bestätigen solle, sei nicht zulässig. Dieses Vorgehen mache den eigentlichen Beurteilungsvorgang praktisch wertlos und überflüssig. Vielmehr sei vor Anwendung der Quote eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Der Beklagte sei jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass aufgrund des Listenplatzes und der Quotierung keine andere Beurteilung möglich gewesen sei. Dies sei ermessensfehlerhaft. Das durchgeführte Verfahren, das Gesamtprädikat lediglich anhand des Listenplatzes zu vergeben, sei nicht zulässig und auch nicht von der Rechtsprechung anerkannt. Von dieser sei keine vorgeschaltete Sprengelbildung und eine Vorreihung innerhalb dieser Sprengel zugrunde gelegt worden. Das praktizierte Verfahren sei vielmehr erst im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung eingeführt worden. Auch seien keine Abweichungen von den vorgegebenen Quoten dargelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Quoten starr angewendet worden seien. Erforderlich sei auch ein Vergleich der konkreten Tätigkeitsbereiche der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten und nicht nur des Statusamtes.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009, den Bescheid vom 24. Februar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Sie sei zwar durch den Polizeipräsidenten als zuständigem Beurteiler erstellt worden. Nach § 62 Abs. 2 LbV seien bei Bildung des Gesamturteils aber die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Dies lege schon vom Wortlaut her nahe, dass zunächst Einzelmerkmale bewertet würden und sich das Gesamtergebnis hieraus ergebe und nicht umgekehrt. Eine Beurteilung dürfe nicht so erfolgen, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, unter dem Gesichtspunkt vergeben werde, dass es sich mit vorgegebenen Richtwerten und Rangreihenfolgen vereinbaren lasse. Andernfalls entscheide - auch wenn der Beurteilung ein vergleichendes Element innewohne - allein die relative Platzierung in der Reihung über das Gesamturteil. Der Reihung würden auch keine Beurteilungsentwürfe - im Rahmen der nach Nr. 9.1 VV-BayBG vorgeschriebenen Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten - zugrunde liegen, die umfassend die zu beurteilenden Einzelmerkmale der Leistung, Eignung und Befähigung bewerteten. Die Reihungen würden unter Heranziehung diffuser, unterschiedlicher und nicht nachvollziehbarer Erkenntnisse (neben eigenen Eindrücken Einzelgespräche oder Telefonate) vorgenommen. Dem Beurteiler stünden neben den Reihungslisten keine schriftlichen Unterlagen zur Verfügung. Er könne sich hierbei zwar eines beratenden Gremiums bedienen, bekomme Erkenntnisse über die Beamten von den Mitgliedern der Reihungskommission aber nur mündlich mitgeteilt, die ihrerseits nur Erkenntnisse aus zweiter Hand weitergäben. Dieses Verfahren sei nicht geeignet, umfassende und belastbare Erkenntnisse über einen Beamten zu gewinnen. Darüber hinaus gebe es unterschiedlich große Reihungssprengel, die sich hinsichtlich der Beamtengruppen unterschieden. Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte - weder gesetzlich noch durch Verwaltungsvorschriften vorgesehene - Beurteilungsverfahren, das einen rein relativen Leistungsvergleich beinhalte, sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Es werde nicht der Anforderung gerecht, ein individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten wiederzugeben, wie dies Art. 33 Abs. 2 GG fordere.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten am 28. November 2012 eingelegte und am 19. Dezember 2012 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ sei nicht zu beanstanden. Bei der internen Reihung auf Dienststellenebene würden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten eingebunden. Vor der Reihung auf Präsidiumsebene würden nunmehr die Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander verzahnt. Dasselbe sei bereits früher der Fall gewesen. Daran habe sich durch die neue dreistufige Organisationsform der Polizei nichts geändert. Für den zweiten Schritt bediene man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nun des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Entgegen der Behauptung des Klägers werde über diese auch keine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr werde die Quote erst über die endgültige präsidiumsweite Reihung gelegt. Deshalb seien die unterschiedliche Größe und Zusammensetzung der Reihungssprengel nicht zu beanstanden. Es sei auch zulässig, das Gesamturteil anhand einer vorher erstellten Rangfolgeliste und von Quotenvorgaben zu bestimmen und die Beurteilung durch die Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig zu machen. Das Gesamturteil baue auf der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Der zur Bildung des Gesamturteils führende Abwägungsvorgang sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahin zu verstehen, dass das Gesamturteil zwingend aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt werden müsse. Dies folge auch nicht aus § 62 Abs. 2 LbV oder aus Nr. 6.1.1 Satz 2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien. Eine Reihung könne nur dadurch erfolgen, dass man die Leistungen des Beamten bewerte und im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten der Laufbahngruppe eine Rangreihenfolge erstelle. Eine Bewertung der Leistung finde anhand einzelner Leistungskomponenten statt. Im Rahmen der Reihungsgespräche nehme man zwar nicht alle Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick, aber die, die diskussionswürdig erschienen. Damit werde die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt und im Rahmen der Reihung die Leistung an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet. Ausgangspunkt sei die individuelle Beurteilung des einzelnen Beamten, auch wenn diese in eine vergleichende Bewertung in Gestalt einer Reihung münde.

Die Eingruppierung des Klägers anhand dieser Vorgehensweise sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Einer gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers durch den Beurteiler habe es nicht bedurft, da dieser auf der untersten Ebene der Reihung beteiligt worden sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler erst auf der präsidialen Ebene beteiligt werde und im Regelfall nicht über schriftliche Unterlagen zu einzelnen Beamten verfüge. Seine Erkenntnisse über die einzelnen Beamten habe er sich durch den Informationsaustausch in den Reihungsgesprächen verschafft, so dass er auch in die Lage versetzt worden sei, sich ein Bild über die Leistungen des Klägers zu machen und diesen mit anderen Beamten zu vergleichen. Die Leistungen des Klägers seien zutreffend bewertet worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 7. Mai 2014 mündlich zur Sache verhandelt und den Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., sowie den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., über das Zustandekommen der Beurteilung als Zeugen vernommen. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 sowie der Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 ist weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen noch aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden.

Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt werden (1), die dann (bis zur deren Abschaffung im Zuge der Organisationsreform) auf der Ebene der Polizeidirektionen bzw. (seitdem und auch im vorliegenden Fall) auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ und - soweit möglich - auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden (2), die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine beim Polizeipräsidium gebildete Reihungskommission zu einer präsidiumsweiten Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden (3), über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt (4), das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht (5), bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt (6), hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums.

1. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Art. 44 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) i. V. m. den §§ 57 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl. S. 51), die im Beurteilungszeitraum (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009) in Kraft getreten sind (vgl. BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - juris Rn. 15).

Die inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220) = LbV a. F. sind mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getreten (§ 75 Abs. 2 LbV). Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571) sind erst zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten, sie enthalten aber im Wesentlichen entsprechende Vorschriften.

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn (heute: Fachlaufbahn bzw. fachlicher Schwerpunkt) objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (§ 61 Abs. 2 LbV/Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG (in der Fassung vom 29. Juli 2008) geregelt (§ 61 Abs. 6 Satz 1 LbV/Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190) findet auf den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum allerdings keine Anwendung, sondern noch die auf der Grundlage von Art. 118 BayBG (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl. S. 702) erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 118 BayBG - materielle Beurteilungsrichtlinien) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2005 (StAnz Nr. 46), die im Beurteilungszeitraum in Kraft waren (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 9). Weiter sind auf die Beurteilung des Klägers die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Beurteilung der Beamten der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (BeurtRPol) vom 12. April 1999 (AllMBl. S. 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl. 2008 S. 456), sowie das IMS vom 30. Januar 2009 (IC3-0371.2-52) „Periodische Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes der Bayer. Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2009“ anwendbar.

Die Verwaltungsvorschriften halten sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung sind anhand der in Nr. 5.2.1 und 5.2.2 VV zu Art. 118 BayBG genannten Einzelmerkmale zu bewerten, wobei bestimmte Einzelmerkmale je nach der Funktion des Beamten doppelt zu gewichten sind (Nr. 2.2 Abs. 2 BeurtRPol). Das Gesamturteil darf nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden (Nr. 6.1.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG), vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG). Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil muss Schlüssigkeit bestehen (Nr. 6.1.2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.5 Satz 1 VV zu Art. 15 BayBG). Der Beurteiler hat das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale so zu bilden, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen im Einklang steht (Nr. 7.3 Satz 1 IMS vom 30. Januar 2009).

Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie tragen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Diese ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips (BVerwG B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 23). Die Bildung des Gesamturteils ist ein allein dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung, der hierbei die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten muss (BVerwG U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwG 97, 128 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt; es wäre fehlerhaft, das Gesamturteil aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen herzuleiten (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

2. Das durch den Beurteiler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers angewandte Verfahren hält sich im Rahmen der genannten Bestimmungen. Der Kläger, der bei der Dienststellenreihung der Beamten in BesGr. A 12 auf Platz 1 gesetzt wurde, über dessen Platzierung im Rahmen der Sprengelreihung allerdings keine Einigkeit erzielt werden konnte, wurde bei der für die Festsetzung des Gesamturteils maßgeblichen präsidiumsweiten Gesamtreihung vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung sämtlicher der Reihungskommission zur Verfügung stehender (mündlicher und schriftlicher) Erkenntnisse zur Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte mit den anderen Beamten in BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. verglichen und dabei auf Platz 73 von 201 Beamten gereiht. An die so erstellte Rangreihenfolge wurden die Richtwerte gemäß Anlage 1 zum IMS vom 30. Januar 2009 angelegt und die Gesamturteile festgesetzt, wobei dem Kläger ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt wurde. Dieses wurde durch den damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht, bevor der Beurteiler die endgültige Beurteilung des Klägers vornahm. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

2.1 Dass dieses Verfahren vorliegend auch so tatsächlich angewandt wurde, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten sowie des Vertreters des Polizeipräsidiums fest.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er sich bei einer Dienstbesprechung nach Zusammenlaufen der Reihungen aus den Sprengeln im Präsidium erstmals mit der Beurteilung des Klägers befasst habe. In dieser seien die Reihungen aus den einzelnen Sprengeln zu einer Präsidiumsreihung zusammengeführt worden. Wenn auf dieser Ebene keine Einigung über die Reihung gefunden worden sei, seien diese Beamten auf der Präsidialebene gereiht worden. Dann sei es schwieriger gewesen, eine Präsidiumsreihung zu erstellen, dies habe aber letztendlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt. Von den Teilnehmern der Besprechungen seien Kenntnisse über alle zu beurteilenden Beamten eingeführt worden, so dass auf dieser Grundlage eine Gesamtreihung habe gebildet werden können. Er habe sich dabei im Wesentlichen auf die Beiträge und Kenntnisse seiner Mitarbeiter verlassen. Nachdem die Reihung festgelegt worden sei, sei darüber die Quote des Innenministeriums gelegt worden. Hieraus habe sich das Gesamturteil eines jeden Beamten ergeben. In einer weiteren Besprechung sei über das Gesamturteil der einzelnen Beamten gesprochen worden, insbesondere bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl gelegen hätten. Der Kläger habe sich insoweit aber nicht als Problemfall dargestellt.

Übereinstimmend damit hat der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers erklärt, er sei vom Präsidium aufgefordert worden, eine Dienststellenreihung vorzunehmen, bei der er den Kläger aufgrund von dessen Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzt habe. Er habe sich hierbei über bestimmte Einzelmerkmale Gedanken gemacht. Auch im Rahmen der Sprengelreihung sei über einzelne Beurteilungsmerkmale gesprochen worden. Hieraus ergebe sich auch ein stimmiges Gesamtbild. Da man sich hinsichtlich des Klägers und zweier anderer Beamter in BesGr. A 12 nicht auf eine Sprengelreihung einigen habe können, habe man als Gesamtergebnis 14 bis 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen. Nachdem ihm das Gesamturteil mitgeteilt worden sei, habe er die Einzelmerkmale bezogen auf das Gesamtergebnis bewertet. Er habe dieses unter umfassender Würdigung der Leistungen des Klägers letztlich als zutreffend akzeptiert.

Der Vertreter des Polizeipräsidiums U. hat dieses Vorgehen im Rahmen der Reihung bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers ebenfalls bestätigt. Die Beurteilung des Klägers sei auf Präsidiumsebene kein kritischer Fall gewesen. Er sei nach der ersten Sitzung mit 13 Punkten vorgesehen gewesen, vorbehaltlich eines Gesprächs mit dem unmittelbaren Vorgesetzten.

2.2 Die Beurteilung des in BesGr. A 12 befindlichen Klägers ist zu Recht auch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LbV i. V. m. Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG, Nr. 8.1.1 BeurtRPol vom damaligen Präsidenten des Polizeipräsidiums U. K. als dem für die Beamten des (früheren) gehobenen Dienstes zuständigen Beurteiler erstellt worden. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus. Sie setzen vielmehr auch materiellrechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (BayVGH B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten einer Besoldungsgruppe seines Bereichs (hier: Beamte der BesGr. A 12) auch im Stande, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

2.3 Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über den von ihm zu beurteilenden Beamten dadurch verschafft, dass er sich die im Zuge der Dienststellen- und (soweit durchgeführt) Sprengelreihungen schriftlich oder mündlich von den unmittelbaren und übergeordneten Vorgesetzten des Beamten mitgeteilten und in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossenen Informationen über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten nach Vorprüfung und vergleichender Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte durch die Reihungskommission, der der Beurteiler angehört, inhaltlich überprüft und sich den zugrunde liegenden Vorschlag so zu eigen macht, nachdem die aufgrund der Gesamtreihung anhand der vorgegebenen Quote vergebenen Gesamturteile durch Bewertung der Einzelmerkmale durch den unmittelbaren Vorgesetzten schlüssig gemacht wurden.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris).

(1) Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Der Beurteilungsspielraum überlässt es ihm, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6). Innerhalb des ihm durch die Laufbahnvorschriften und Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens ist der Beurteiler deshalb grundsätzlich auch frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (BVerwG U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 11).

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es daher grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Die Erkenntnisse des Beurteilers müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter verschaffen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 17; B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris Rn. 2). Solche Mitteilungen müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen; soweit nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, kann der Beurteiler die Informationen auch mündlich einholen (BayVGH U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2694 - juris). Auch eine eigene besondere Sachkunde ist hierfür nicht erforderlich (BVerwG B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris). Wenn der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte - wie insbesondere der Behördenleiter - den Beamten nicht aus eigener Beobachtung sachgerecht beurteilen kann, muss er sich die Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 juris Rn. 14). Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter des Beamten stützen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 40). Dies muss aber ebenfalls nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags) oder im Wege der unmittelbaren Anhörung des Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst erfolgen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 44; B. v.22.4.2013 - 3 ZB 11.1531 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler kann sich zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse auch der Hilfe eines beratenden Gremiums bedienen (vgl. Nr. 9.3 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10.3 VV zu Art. 15 BayBG). Gegen die Durchführung einer Beurteilungskonferenz und deren Verwertung durch den Beurteiler für die Bildung seines Urteils bestehen keine rechtlichen Bedenken. Deren Abhaltung kann in sachgerechter Weise vielmehr der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 18; BayVGH B. v. 4.11.2010 - 3 ZB 08.1626 - juris Rn. 4).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu verlangen, dass die der Reihung und damit auch der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen in jedem Fall schriftlich vorliegen müssten, um verwertbar und damit als Grundlage einer Beurteilungsentscheidung zu dienen und nachvollziehbar zu sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Dienststellen- und Sprengelreihung sowie der Gesamtreihung - von besonderen Einzelfällen abgesehen - grundsätzlich weder schriftliche Beurteilungsentwürfe noch über die Reihungslisten hinausgehende detaillierte schriftliche Unterlagen zu den einzelnen zu beurteilenden Beamten vorliegen, um die für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse zu gewinnen. Vielmehr genügen auch die in den Reihungsgesprächen, durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, brauchen zudem auch nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden. Zwar kann der Dienstherr einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf zusammenfassende Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl von Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften und Richtlinien vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6).

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung - wie hier - auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht deshalb nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht (mehr) feststellbar sind.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind - wie ausgeführt - nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter Einzelereignisse oder - wie hier - ihres Fehlens nicht die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Schon deshalb kann auch nicht verlangt werden, die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden einzelnen Zwischenschritte schriftlich festzuhalten, um sie ggf. offenlegen zu können. Es würde weiter in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können. Hiervon abgesehen müsste eine den Anforderungen des Verwaltungsgerichts entsprechende Nachweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 24).

Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden und ggf. vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 25; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 7).

Zutreffend ist zwar, dass sich die vom Polizeipräsidium erstellte Rangfolgeliste und die dieser Liste zugrunde liegenden Einstufungen der Beamten nicht aus sich selbst heraus erschließen. Dies ist jedoch Folge des vom Beurteiler gewählten und - wie eben dargestellt - grundsätzlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems. Die Erstellung der streitgegenständlichen Rangfolgeliste beruht nach diesem Konzept gerade nicht auf einem vorher abstraktgenerell festgelegten schriftlichen Bewertungsschema, sondern auf (i.d.R. lediglich mündlich erhobenen) wertendprognostischen Einzelerkenntnissen des Beurteilers. Hiergegen ist grundsätzlich auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG nichts zu erinnern (vgl. BVerfG B. v. 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 46).

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009 vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst einmal durch die Erläuterung der Beurteilung im Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 erfolgt. Dort werden die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum als „erheblich über den Anforderungen“ bezeichnet und dessen besondere Erfolge und Initiativen, sein Engagement bei der WM 2006 sowie seine Tätigkeit als Ausbilder und Prüfer erkennbar positiv bewertet und erläutert, warum der Kläger unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit 13 Punkten bewertet worden ist. Die Beurteilung ist weiter durch das Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 26. April 2010 plausibilisiert worden. Darin wird erläutert, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat hat der Beurteiler Polizeipräsident a.D. K. aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil 13 Punkte zuerkannt hat. EPHK H. hat sich dahingehend geäußert, dass die Beurteilung mit 13 Punkten auch unter Berücksichtigung der besonderen Leistungen des Klägers zutreffend ist. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde.

Soweit der Kläger eine mangelnde Plausibilisierung darin sieht, dass er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten zunächst mit 14 Punkten gereiht worden sei, er aber lediglich das Gesamturteil 13 Punkte erhalten habe, ohne dass die von ihm gezeigte erhebliche Leistungssteigerung seit der letzten Beurteilung in BesGr. A 12 mit ebenfalls 13 Punkten berücksichtigt worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Nach Angaben von EPHK H. konnte man sich hinsichtlich des dienststellenintern von ihm auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzten Klägers bei der Sprengelreihung nicht auf eine Platzierung einigen, so dass man zwar als Gesamtergebnis 14, 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen habe. Die endgültige Beurteilung obliegt jedoch allein dem zuständigen Beurteiler, der an einen derartigen Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten nicht gebunden ist (BayVGH B. v. 10.5.2010 - 3 CE 10.740 - juris Rn. 36). Dieser hat den Kläger aufgrund seiner - unstreitig - guten Leistungen danach rechtsfehlerfrei mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet, ohne dass der Kläger gegen diese - vom Beurteilungsspielraum getragene - Bewertung seiner Leistung etwas substantiiert vorgetragen hätte.

(2) Dem Erfordernis der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers bei der Erstellung der Beurteilung (Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10. 1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) ist dadurch Genüge getan, dass EPHK H. den Kläger im Rahmen der Dienststellenreihung aufgrund von dessen dienstlichen Leistungen auf Platz 1 reihte und diese Wertungen auch in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossen sind.

Erfolgt die dienstliche Beurteilung - wie vorliegend - im Rahmen der Aufstellung einer Rangfolgeliste, ist der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen der Reihung zu beteiligen, was regelmäßig dadurch geschieht, dass auf der untersten Ebene der Reihung sich auch der unmittelbare Vorgesetzte zu den Leistungen äußern kann. Insoweit findet eine Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch Beteiligung an den Reihungsgesprächen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene statt, was auch ausreichend ist, denn seine Wertungen gehen in die Präsidiumsreihung auf höherer Ebene ein und werden dann über die Reihungskommission letztlich dem Beurteiler übermittelt. Damit ist der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten Genüge getan, es bedarf hierzu nicht der gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst (BayVGH B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 3).

(3) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 4 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG) noch aus Nr. 9.1 Abs. 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 5 VV zu Art. 15 BayBG), dass auch die früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom Beurteiler anzuhören gewesen wären. Denn der Kläger besaß weder mehrere unmittelbare Vorgesetzte zur gleichen Zeit noch hat er im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt. Somit ist formal die Beteiligung der früheren unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Anhörung nicht erforderlich (BayVGH B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist es grundsätzlich ausreichend, wenn entsprechend Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) der nunmehrige unmittelbare Vorgesetzte angehört wird. Damit wird für den gesamten Geltungsbereich der materiellen Beurteilungsrichtlinien ein Mindeststandard an Unmittelbarkeit und Aktualität gewährleistet. Ob die Anhörung eines unmittelbaren früheren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten aufgrund der konkreten Beurteilungssituation angezeigt ist oder ob der Beurteiler aus anderen Erkenntnisquellen schöpfen soll, muss dessen Entscheidung überlassen bleiben (BayVGH B. v. 27.6.2003 - 3 N 97.2297 - juris Rn. 16; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist auch der gesamte Beurteilungszeitraum abgedeckt, da sich der Beurteiler seine Kenntnisse über die Leistungen des Klägers im Rahmen der Reihung über die Informationen von EPHK H. beschaffen konnte, die dieser wiederum mündlich von seinem Vorgänger, dem vorhergehenden unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK F., erhalten hat, der wiederum seine Kenntnisse von EPHK S., dem Vorvorgänger, auf gleiche Weise erhielt und an EPHK H. weitergab. Zudem haben nach dessen Angaben sowohl EPHK F. als auch er den Kläger dienststellenintern jeweils auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht, während EPHK S. diesen dienststellenintern lediglich auf Platz 2 gesetzt hatte, so dass selbst eine unterbliebene Beteiligung von EPHK S. nichts an der dienststelleninternen Spitzenplatzierung des Klägers geändert hätte.

(4) Der Beurteiler hat auch nicht die Quotenregelung gemäß IMS vom 30. Januar 2009 verkannt. Dort ist unter Nr. 7.2 Abs. 1 ausgeführt, dass für die Beurteilung die aus der Anlage 1 ersichtlichen Richtwerte gelten. Danach sollen in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden. Diese Werte sind allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen.

Die Beamten der BesGr. A 12 sind vorliegend in eine Rangfolgeliste eingereiht und danach anhand der Quote die Gesamturteile festgelegt worden. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. In einem hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereich sind Richtwerte, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen festlegen, grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13; BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - VerfGHE 58, 161 juris Rn. 22; BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30).

Die vorgegebenen Quoten sind - insbesondere bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur - sinnvoll, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktwerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur so ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung auch dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es daher nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten (die allerdings nur als Richtwerte dienen dürfen und geringfügige Abweichungen nach oben und nach unten zulassen müssen) dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Im vorliegenden Fall ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Kläger, der bei insgesamt 201 zu beurteilenden Beamten in BesGr. A 12 auf der Grundlage der präsidialen Gesamtreihung auf Platz 73 gesetzt wurde, mit dem Gesamturteil 13 Punkte bedacht wurde. Der Kläger, der sich mit Platz 73 im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befindet, ist unter Zugrundelegung der vorgegebenen Richtwerte, wonach in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden sollen, und der Maßgabe, dass innerhalb der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte jeweils ein Viertel der in dieser Punktegruppe möglichen Gesamturteile für jeden Punktewert vorgesehen werden soll, zutreffend bewertet worden.

Dafür, dass im vorliegenden Fall die Quote starr - d. h. ohne ggf. erforderliche geringfügige Abweichungen - gehandhabt worden wäre, ist nichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich. Allenfalls in Grenzfällen bedarf es der Möglichkeit zu geringfügigen Abweichungen nach oben oder unten, um den Fall zu vermeiden, dass zur genauen Ausfüllung der Quoten Beamte mit praktisch gleichem Leistungsstand unterschiedliche Gesamtnoten erhalten. Dem ist nach Angaben des Beurteilers und des Vertreters des Polizeipräsidiums sachgerecht dadurch Rechnung getragen worden, dass bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl lagen, die Vergabe des Gesamturteils eingehend diskutiert worden ist. Ein Abweichen von der Quote ist demzufolge im Fall des Klägers nachvollziehbar nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden und sich insoweit nicht als kritischer Fall dargestellt hat.

Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte den Vergleichsmaßstab auch auf alle 201 Beamten der BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. erstreckt. Dies entspricht den Vorgaben in § 61 Abs. 2 LbV (Art. 58 Abs. 2 LlbG) sowie der Rechtsprechung, wonach die Vergleichsgruppe grundsätzlich anhand der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes innerhalb einer Behörde zu bilden ist (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 16). Ein Vergleich der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten anhand von deren konkreter Funktion ist hiernach zwar nicht ausgeschlossen (BVerwG a. a. O. Rn. 17), aber nicht zwingend.

Die Größe der gewählten Vergleichsgruppe ist mit 201 Beamten jedenfalls nicht zu klein (BVerwG a. a. O. Rn. 20; B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten der BesGr. A 12 seines Bereichs auch in der Lage, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

(5) Der Kläger kann auch nicht einwenden, dass dieses Beurteilungssystem vor dem Hintergrund der früheren vierstufigen Organisation der Polizei entwickelt worden sei und auf die nunmehrige dreistufige Organisation der Polizei nicht übertragen werden könne. Denn auch mit dem Wegfall der Direktionsebene (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG) im Zuge der Polizeiorganisationsreform hat sich an dem zugrunde liegenden System nicht Grundsätzliches geändert.

Beurteilungen bei der Polizei vollziehen sich - nach wie vor - „von unten nach oben“. Hierfür werden zunächst die dem Polizeipräsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (d. h. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG) gebeten, eine interne Reihung der zu beurteilenden Beamten, getrennt nach dem jeweiligen Statusamt nach Besoldungsgruppen, vorzulegen. Bei dieser internen Reihung auf Dienststellenebene werden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten des jeweiligen Beamten eingebunden. Nach dieser Reihung auf Dienststellenebene und vor der präsidiumsweiten Reihung werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen nach Möglichkeit auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Reihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer präsidiumsweiten Reihung zusammengeführt. Dementsprechend wurden vor der Organisationsreform zunächst interne Leistungsreihungen auf Inspektionsebene vorgenommen, die anschließend auf der Direktionsebene zusammengeführt wurden, um dann in die präsidiumsweite Gesamtreihung einzugehen. Für den zweiten Schritt bedient man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nunmehr des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Weder über die Dienststellen- noch über die Sprengelreihung wird jedoch eine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr wird die vom Innenministerium vorgegebene Quote erst über die endgültige, für die Beurteilung maßgebliche präsidiumsweite Gesamtreihung gelegt.

Schon aus diesem Grund sind weder die Bildung von Reihungssprengeln noch die Größe oder die räumliche und fachliche Zusammensetzung der Reihungssprengel zu beanstanden. Zwar sind die acht Reihungssprengel (sechs aus je drei allgemeinen Polizeiinspektionen neben zweien, die drei Verkehrs- bzw. vier Kriminalpolizeiinspektionen zusammenfassen, vgl. die Übersicht auf S. 3 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010) jeweils kleiner als die früheren Polizeidirektionen und auch nicht in jeder Hinsicht direkt miteinander vergleichbar. Das ändert aber nichts daran, dass an die in den einzelnen Sprengeln erstellten internen Reihungen - ebenso wenig wie an die Dienststellenreihungen - keine Quote gelegt wird mit der Folge, dass damit schon eine Vorentscheidung getroffen wäre. Maßgeblich ist allein die aufgrund der Dienststellen- und ggf. Sprengelreihungen erstellte Gesamtreihung. Auf die Größe und die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe innerhalb des Reihungssprengels sowie auf die Unterschiede zwischen den Reihungssprengeln kommt es deshalb nicht an.

Darüber hinaus konnte sich die Reihung auf Sprengelebene vorliegend auch deshalb nicht auf das Ergebnis der Gesamtreihung auswirken, weil im Fall des Klägers kein exakter Reihungsplatz auf Sprengelebene vergeben wurde, so dass die Dienststellenreihung unmittelbar in die Gesamtreihung eingeflossen ist.

(6) Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers steht auch nicht im Widerspruch zu § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der erkennende Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand einer vorgegebenen Quote zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris). Hieran hält der Senat auch angesichts der vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken fest.

Allerdings lässt sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens nicht mit § 1 Abs. 3 LbV bzw. Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG begründen, wonach die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung für Polizeivollzugsbeamte nur gelten, soweit nicht in einer Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift Abweichendes bestimmt ist. Weder die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) vom 3. März 1994 (GVBl. S. 160) noch Verwaltungsvorschriften enthalten bezüglich der Bildung des Gesamturteils abweichende Vorschriften. Vielmehr heißt es im IMS vom 30. Januar 2009 unter Nr. 7.3 Satz 2, dass die Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelnen gerade nicht festgelegt werden kann. Das bei der Polizei angewandte Verfahren wird zwar in ständiger Verwaltungsübung (mehr oder weniger gleichmäßig) von allen Polizeipräsidien praktiziert. Eine bloße Verwaltungspraxis reicht jedoch nach Ansicht des Senats nicht aus, um ggf. von Laufbahnvorschriften abweichen zu können, da hierfür eine Regelung in einer Rechtsverordnung bzw. zumindest in einer Verwaltungsvorschrift erforderlich wäre.

Es ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass vorliegend zuerst das Gesamturteil anhand der Rangfolgeliste und der Quotenvorgabe durch das Innenministerium bestimmt und die Beurteilung des Klägers dann durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht wurde.

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung daher erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung - neben der objektiven individuellen Bewertung der Leistungen des Beamten - dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der (endgültigen) Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Das Verwaltungsgericht scheint § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) demgegenüber nach Wortlaut und Sinn so zu verstehen, dass das abschließende Gesamturteil zwingend aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale gebildet werden muss und sich das Gesamtergebnis hieraus erschließt. Die Praxis verfährt aber - in zulässiger Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens - in der Regel anders. Erst wird gedanklich - orientiert an den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) - unter den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe eine Reihung vorgenommen. Danach erst werden die Einzelmerkmale bewertet. Ergeben sich hieraus Spannungen, besteht Anlass für den Beurteiler, noch vor der endgültigen Beurteilung die Reihung und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte zu überdenken und ggf. neu zu bewerten (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 6).

Eine Reihung kann nur dadurch erfolgen, indem der Beurteiler die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt. Eine Bewertung der Leistung findet anhand bestimmter, für die Beurteilung relevanter Leistungskomponenten statt, die Eingang in die präsidiale Gesamtreihung finden, so dass auch beurteilungsrelevante Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. So werden bei den Reihungsgesprächen auf verschiedenen Ebenen zwar nicht sämtliche Einzelmerkmale jedes Beamten angesprochen, jedoch kommen die zur Sprache, die mit Blick auf die Beurteilung diskussionswürdig erscheinen. Damit wird die Rangreihenfolge aus beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt, die unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung auch in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9).

Dieses Vorgehen lässt sich auch mit § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) in Einklang bringen. Gleiches gilt für die materiellen Beurteilungsrichtlinien, die als Verfahrensvorschrift ebenso Beachtung zu finden haben (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 7). Danach darf das Gesamturteil nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden, vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG).

Im konkreten Fall wurde der Kläger von seinem unmittelbaren Vorgesetzten bei der dienststelleninternen Reihung aufgrund seiner Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht. Betrachtet wurden dabei die zu beurteilenden Einzelmerkmale, wenn auch nicht in jeder Einzelheit. Dieser Sichtweise hat sich der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler angeschlossen, der an den Reihungsgesprächen hinsichtlich der übrigen Beamten der Besoldungsgruppe des Klägers (A 12) im Rahmen der Regelbeurteilung beteiligt war, so dass das Gesamturteil anhand der Einzelmerkmale entwickelt wurde.

Damit wird für die Bildung des - primär relevanten - abschließenden Gesamturteils nicht allein an die ermittelte Platzierung im Rahmen der Präsidialreihung angeknüpft, auf die dann die ministeriell vorgegebene Quote zur Anwendung gebracht wird, bevor durch den unmittelbaren Vorgesetzten die nach den Beurteilungsrichtlinien zu berücksichtigenden Einzelmerkmale bepunktet und dadurch mit dem Gesamturteil stimmig gemacht werden. Die bereits im Rahmen der präsidialen Gesamtreihung - wenn auch nur „im Kopf“ des Beurteilers - gebildeten Einzelbewertungen werden durch das „Schlüssigmachen“ durch den unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der sichtbaren Bepunktung in einem Beurteilungsentwurf quasi nur „verschriftlicht“ und damit plausibel gemacht, sie sind aber bereits vorher „in der Welt“. So entscheidet auch nicht allein die relative Platzierung über das Gesamturteil, das vielmehr aus einer Gesamtwürdigung aller beurteilungsrelevanten Einzelmerkmale ermittelt wird, wie dies von § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) gefordert wird.

Das angewandte System beinhaltet damit auch keine unzulässige Fixierung und Bevorzugung eines rein „relativen“ Leistungsvergleichs, sondern wird der Anforderung gerecht, ein objektives individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten wiederzugeben, wie dies auch von Art. 33 Abs. 2 GG gefordert wird. Die Beurteilung erfolgt nämlich gerade nicht in der Weise, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der beurteilungsrelevanten Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, in Wahrheit nur unter dem Gesichtspunkt vergeben wird, dass sie sich mit Rangreihen und vorgegebenen Richtwerten vereinbaren lässt (vgl. OVG Koblenz v. 19.11. 2010 - 2 A 10983/10; OVG Münster v. 16.04.2002 - 1 B 1469/01; OVG Lüneburg v. 30.05.2007 - 5 LC 44/06; v. 25.06.2008 - 5 LA 168/05 - jeweils juris). Vielmehr wird die Rangreihenfolge aus den maßgeblichen beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt.

Das (relative) „Leistungsranking“ der Beamten ergibt sich daraus, dass die - als solche stabilen - individuellen Einzelmerkmale in eine Rangreihenfolge gebracht werden. Es wird nicht umgekehrt aus einer primär gebildeten Rangreihenfolge die dem einzelnen Beamten danach zufallende - relative - Bewertung abgeleitet, womit der eigentliche Beurteilungsvorgang entwertet und ad absurdum geführt würde (BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 46; B. v. 24.9.2013 - 2 B 42.13 - juris Rn. 8).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein Beförderungsranglistensystem, das Gruppen ausschließlich aufgrund des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bildet, ohne die Beurteilungen auszuschöpfen, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt (BVerwG U. v. 30.6.2010 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 20 f.). Denn dies betrifft nicht die vorliegende Frage, ob das Gesamturteil anhand einer Reihung in Gestalt einer Rangreihenfolge durch Anlegung der vorgegebenen Quote gebildet werden kann. Der Gesetzgeber hat demgemäß in Art. 16 LlbG einen neuen Abs. 2 eingeführt, mit dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch Rechnung getragen werden soll, dass - wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile bei der Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt -, eine Binnendifferenzierung (innere Ausschöpfung) der Beurteilungen anhand sog. „Superkriterien“ erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 9 - 11). Hieraus können aber keine Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden. Im Übrigen ist durch das angewandte Verfahren auch gewährleistet, dass doppelt zu gewichtende Einzelmerkmale, die bei der Stellenbesetzung im Rahmen der Binnendifferenzierung eine ausschlaggebende Rolle spielen können, bereits bei Erstellung der Gesamtreihung miteinander verglichen und bewertet werden.

Darüber hinaus gebieten höherrangige Rechtsgrundsätze jedenfalls auch deshalb nicht die vom Verwaltungsgericht geforderte Vorgehensweise, weil diese ihrerseits keine Gewähr dafür bietet, dass ein zutreffenderes Bild von Leistung, Eignung und Befähigung der beurteilten Beamten i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG gewonnen werden kann. Dabei wird nach dessen Sichtweise zwar die Anwendung von Richtwerten bei der Ermittlung der Gesamtprädikate nicht schlechterdings abgelehnt, sondern nur gefordert, dass zunächst für den einzelnen Beamten ein Beurteilungsentwurf erstellt wird, der in Bezug auf seine Person aus allen zu bewertenden Einzelmerkmalen entwickelt wurde.

Dieser Entwurf kann sinnvoll aber nur von einem Vorgesetzten erstellt werden, der - wie vorliegend der Polizeipräsident - auch dazu in der Lage ist, den betreffenden Beamten hinsichtlich der Einzelmerkmale unter Würdigung seiner Person sowie den Anforderungen seines Dienstpostens im Vergleich mit anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe zu bewerten. Dabei lässt sich nicht sagen, dass die zur Anwendung der Richtwertvorgabe erforderliche Reihung auf der Grundlage individueller Beurteilungsentwürfe gerechter wäre als auf der Grundlage vorangegangener unspezifischer Reihungen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene (vgl. VG München U. v. 18.6.2013 - M 5 K 11.6116 - juris Rn. 24).

Da sich das vorliegend angewandte Beurteilungsverfahren somit im Rahmen der Vorgaben des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der materiellen Beurteilungsrichtlinien hält und dem herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung entspricht, beruht es auch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, so dass es dem Vorbehalt des Gesetzes genügt (vgl. BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 54). Bei § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) handelt es sich - im Unterschied zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl I S. 1098), der keine Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung enthielt - um eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, in der selbst die grundlegenden Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung getroffen werden (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 65).

Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers folgen wollte, ist diese nicht zu beanstanden. Der vom unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Bewertung der Einzelmerkmale und „Schlüssigmachen“ des Gesamturteils erstellte Beurteilungsentwurf wird vom Beurteiler hinsichtlich der vergebenen Einzelmerkmale anschließend nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit durchgesehen und erst auf dieser Grundlage die endgültige Beurteilung vorgenommen. Der Beurteiler hat es damit allein in der Hand, sich diesen Entwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder - ggf. auf Nachfrage beim unmittelbaren Vorgesetzten - eine Änderung vorzunehmen. Damit kennt der Beurteiler vor der abschließenden Festlegung des Gesamturteils die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Dienststellenleiter und überprüft diese nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.

Dadurch wird auch deutlich, dass der Beurteiler das Gesamturteil aus den Einzelmerkmalen im Wege einer Gesamtschau bildet. Es mag danach zwar ein Beurteilungsentwurf auf Basis der zuvor erfolgten Einreihung des Beamten erstellt worden sein. Das ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler erst anhand der von ihm nochmals überprüften Einzelmerkmale das endgültige Gesamturteil bildet. Jedenfalls deshalb wird den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) bei der Erstellung der Beurteilung Rechnung getragen (BayVGH 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 10).

3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben und war auf die Berufung des Beklagten hin deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts M... vom 7. März 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. Dezember 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 aufzuheben und dem Kläger ein Gesamturteil von 12 Punkten zuzuerkennen bzw. ihn hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen .

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.9.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - jeweils in juris); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte K... im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Klägers in hinreichendem Umfang beteiligt worden sei, es aber für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung keine Rolle spiele, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen konkreten Vorschlag hinsichtlich des zu vergebenden Gesamturteils eingebracht habe, so ist hieran nichts zu erinnern. Inwieweit darin ein Verstoß gegen Denkgesetze - insbesondere unter Verkennung von Art. 3 Abs. 1 GG - liegen soll, ist nicht ersichtlich.

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Bei einer Punktebewertung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit sie sich nicht bereits aus der Beurteilung selbst, Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder aus den ergänzenden Bemerkungen zum Gesamturteil ergeben. Auch bei einer Punktebewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; B. v. 27.3.2013 a. a. O., jeweils in juris)

Der Direktor des AG G... hat als nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständiger Beurteiler die dienstliche Beurteilung basierend auf einem Beurteilungsvorschlag der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers entsprechend Ziffer 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR (Az. 21 - P 1003/1 - 023 -19 v. 13.7.2009 i. d. F. v. 1.1.2014, FMBl. 2009, 190) erstellt. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten. Ein Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien ist nicht ersichtlich.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung ausreichend und plausibel dargelegt, wie er sein Werturteil gebildet hat. Im Rahmen seiner Einvernahme erklärte der Direktor des Amtsgerichts G... ausdrücklich, dass er seine Erkenntnisse für die Erstellung der Beurteilung des Klägers aus einem Gespräch mit dem früheren Geschäftsleiter K... und seiner jetzigen Geschäftsleiterin P... gewonnen habe, die in der zweiten Jahreshälfte 2010 ans Amtsgericht G... versetzt worden sei. Zusammen mit dem früheren Geschäftsleiter, der nun bei der Staatsanwaltschaft A... tätig sei, habe er ein internes Ranking auf der Ebene des Amtsgerichts vorgenommen, die Stärken und Schwächen der Beamten abgewogen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zusammen mit einer Kollegin den dritten Platz belegt habe und bei ihm ein Gesamtergebnis von elf Punkten gerechtfertigt sei. Zwei Rechtspflegeamtmänner hätten 12 Punkte erreicht, wobei bei einem sogar 13 Punkte gerechtfertigt gewesen wäre. Bei diesen Beamten habe eine Rolle gespielt, dass sie im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz gewechselt hätten. Die nunmehrige Geschäftsleiterin des Amtsgerichts G... und unmittelbare Vorgesetzte P... erklärte insofern übereinstimmend, dass sie den Entwurf für die streitgegenständliche Beurteilung erstellt und dabei die mit diesem abgesprochenen Eindrücke und Unterlagen ihres Vorgängers über das Ranking berücksichtigt habe. Zur Vergleichsgruppe hätten sechs Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 11 aus den Bereichen Betreuung, Grundbuch und Nachlass gehört. Die mit 12 Punkten beurteilten Kollegen hätten im Beurteilungszeitraum im größeren Maße Zusatzaufgaben übernommen und das Referat gewechselt. Sie habe in der kurzen Zeit zwar nicht wirklich eigene Eindrücke über das Leistungsvermögen des Klägers gewinnen können, allerdings habe sie sich mit dem Gruppenleiter des Grundbuchs, einem Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 12, besprochen und sich mit dem Direktor des Amtsgerichts G... abgestimmt. Bei der Ermittlung des Gesamturteils habe eine große Rolle gespielt, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, das Referat zu wechseln. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgeht, dass die dienstliche Beurteilung auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis fußt, ist hieran nichts zu erinnern.

Der frühere unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war gemäß Ziffer 11.1 Satz 6 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR vorliegend formal nicht zu beteiligen, da dieser auf eine Stelle außerhalb der Behörde gewechselt war (vgl. BayVGH, U. v.12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 25; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Gleichwohl fanden dessen Erkenntnisse - wie vom Direktor des AG G... als Beurteiler und der Geschäftsleiterin als unmittelbare Vorgesetzte dargelegt - Eingang in die Beurteilung des Klägers. Ob vom früheren Geschäftsleiter K... ein konkreter Vorschlag für das Gesamturteil des Klägers - und gegebenenfalls mit welchem Inhalt - vorlag, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht maßgeblich eingestuft. Insoweit kommt es nur darauf an, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse, die nicht auf eigenen Eindrücken beruhen müssen, für die Eignung und Leistung des Beurteilenden verschafft hat. Dies kann neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie - wie hier - durch Berichte Dritter (BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90; BVerwG, B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - jeweils in juris) erfolgen. An die Feststellungen und Bewertungen Dritter ist der Beurteiler jedoch nicht gebunden, er kann auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen, solange er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen miteinbezieht (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47). Die Bewertung trifft der Beurteiler in eigener Verantwortung (BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - juris Rn. 14).

Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Beurteilung sei deshalb nicht plausibel, weil mangels schriftlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar sei, inwieweit eine Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, die erstmals durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden sei, Eingang in das Werturteil des Beurteilers gefunden hat, kann er nicht durchdringen.

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter oder Mitteilungen Dritter stützen. Diese Mitteilungen oder Beurteilungsbeiträge müssen aber nicht zwingend schriftlich erfolgen (BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33 m. w. N.). Grundsätzlich genügen auch die durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. durch Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen (BayVGH, B. v. 7.5.2014 a. a. O. Rn. 36). Worauf sich die Beurteilung des Klägers im Einzelnen stütze, wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend dargelegt und war geeignet das Werturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu plausibilisieren. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung mitaufzunehmen. Es würde insoweit in die der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 24). Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst wird und gegebenenfalls vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Soweit das Verwaltungsgericht dies nach der Zeugeneinvernahme im Hinblick auf die Beurteilung des Klägers als erfüllt angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Klägers stellt weder in Frage, dass das Werturteil des beurteilenden Direktors auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, noch, dass er die Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten nicht in sein Werturteil miteinbezogen und damit eventuell seinen Beurteilungsspielraum rechtswidrig ausgeübt hat (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - a. a. O. - Rn. 47.).

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Dokumentation tatsächlicher Grundlagen zu stellen sind, auf denen Werturteile beruhen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner Entscheidung im Rechtsmittelverfahren.

3. Die Frage, ob das die dienstliche Beurteilung jedenfalls mittragende Urteil des früheren unmittelbaren Vorgesetzten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung tatsächlich irrelevant sei, war vorliegend nicht klärungsbedürftig. Unstreitig fanden die Beobachtungen des früheren unmittelbaren Vorgesetzten K... Eingang in die Beurteilung, die Bewertung selbst war jedoch vom Beurteiler in eigener Verantwortung vorzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage im Sinne von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist deshalb zu verneinen.

4. Es liegen auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Auf einen Verfahrensmangel, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Erstgericht abgelehnt hat, Beweis über die Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung durch dessen Einvernahme als Zeuge zu erheben, kann sich der Kläger nicht berufen. Das Verwaltungsgericht konnte zu Recht davon ausgehen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung vorliegend nicht erheblich ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren dienstlichen Beurteilung war lediglich, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte tatsächlich gehört wurde und seine Erkenntnisse in die Beurteilungsüberlegungen einbezogen wurden. Dies wurde von beiden Zeugen übereinstimmend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Solange Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten in die Beurteilungsüberlegungen miteinbezogen wurden, wie vom Beurteiler in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, hält er sich grundsätzlich im Rahmen des ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, Beurteilungsspielraums. Die Angemessenheit der Berücksichtigung ist deshalb keine vom Gericht in diesem Zusammenhang aufzuklärende Frage, da der Beurteiler ein eigenes Werturteil abgibt.

Soweit der Kläger rügt, in der Verweigerung einer nachgelassenen Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), kann er ebenfalls nicht durchdringen. Der Kläger hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens weder substantiiert dargelegt, was er gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hätte, noch wie dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der ... geborene Kläger steht als Polizeibeamter (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten. Vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2009 war er Leiter der Verfügungsgruppe und stellvertretender Dienststellenleiter der Polizeiinspektion B. Seine letzte Beförderung zum Polizeihauptkommissar erfolgte zum 1. Oktober 2000. Die dem Kläger am 21. August 2009 eröffnete periodische Beurteilung vom 2. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 lautet auf das Gesamturteil 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung erzielte der Kläger ebenfalls 13 Punkte im Gesamturteil.

Den gegen die dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2009 am 8. Februar 2010 geltend gemachten Einwendungen wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 24. Februar 2010 nicht entsprochen, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit IMS vom 30. Januar 2009 sei die Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes zum 31. Mai 2009 angeordnet worden. Zum Beurteilungsstichtag seien im Bereich des Polizeipräsidiums U. insgesamt 201 Beamte in der BesGr. A 12 zu beurteilen gewesen. Deshalb seien die Dienststellenleiter aufgefordert worden, zunächst eine interne Dienststellenreihung vorzunehmen. Bei dieser sei der Kläger auf Platz 1 gesetzt worden. Da die Dienststellenreihungen nur mit großem Aufwand zu einer präsidialen Gesamtreihung zusammen geführt werden könnten, seien als Hilfsmittel sog. Reihungssprengel gebildet worden, um die Dienststellenreihungen - soweit möglich - zu einer Reihung zu verzahnen. Hierfür seien u. a. die Polizeiinspektionen B., B. und H. zum Sprengel B. zusammengefasst worden. Hinsichtlich des Klägers und zweier weiterer Beamte in BesGr. A 12 sei keine einvernehmliche Sprengelreihung zu Stande gekommen, man habe nur die Empfehlung gegeben, diese mit 14 bis 15 Punkten zu beurteilen. Die Dienststellen- und Sprengelreihungen hätten die Grundlage für die präsidiale Gesamtreihung gebildet. Im Fall des Klägers sei die Dienststellenreihung bei der Gesamtreihung berücksichtigt worden. Bei Erstellen der Gesamtreihung sei jeder Beamte unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Aspekte mit den jeweiligen Konkurrenten verglichen worden, bevor er in der Gesamtreihung platziert worden sei. An diese seien die Richtwertvorgaben des Staatsministeriums des Innern angelegt und auf dieser Grundlage die Gesamturteile festgesetzt worden. Der Kläger sei hierbei vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung aller diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht worden. Unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote sei kein besseres Gesamturteil als 13 Punkte möglich. Ein Abweichen von der Quote sei nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden habe. Im Anschluss sei die Beurteilung durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden. Dieses Vorgehen entspreche dem bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierten Verfahren und sei von der Rechtsprechung anerkannt. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, EPHK H., sei angehört worden; dessen Vorgänger, EPHK F. und EPHK S., hätten umfassende Informationen zum Leistungsstand des Klägers übergeben. Die Leistungen des Klägers seien auch zutreffend berücksichtigt und bewertet worden. Dass er im Vergleich zur vorherigen Beurteilung kein besseres Gesamturteil erhalten habe, sei primär auf die veränderte größere Vergleichsgruppe in BesGr. A 12 zurückzuführen.

Am 19. August 2010 ließ der Kläger gegen die Beurteilung Bescheidungsklage beim Verwaltungsgericht erheben und zur Begründung vortragen: Die Beurteilung werde seinen Leistungen nicht gerecht. Er habe aufgrund seines besonderen Einsatzes und der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten eine deutliche Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung gezeigt und sei dienststellenintern auf Platz 1 gereiht worden. Diese Leistungssteigerung habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden. Die Beurteilung leide darüber hinaus an Verfahrensmängeln. Es werde bestritten, dass die früheren Vorgesetzten des Klägers vor Erstellung der Beurteilung gehört worden seien. Der Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten habe im Gesamturteil 14 Punkte ausgewiesen, die der Beurteiler ohne jede Begründung abgewertet habe. Der Beurteiler habe sich auch keinen persönlichen Eindruck von den Fähigkeiten des Klägers verschaffen können. Ein Verfahren, bei dem vorab eine präsidiumsweite Rangfolge erstellt und dann erst die dazu passende, die Rangfolge widerspiegelnde Beurteilung erteilt werde, sei rechtswidrig. Ein solches Vorgehen sei hier schon deshalb nicht zulässig, weil sich während des Beurteilungszeitraums durch den Wegfall der Polizeidirektionen der Bezugspunkt verändert habe. Auch sei diesbezüglich keine adäquate Vergleichsgruppe vorhanden. Die vorgenommene Bildung der Sprengel sei in dieser Form ebenfalls nicht zulässig. Bei den in einem Sprengel zusammengefassten Dienststellen handele es sich nicht um vergleichbare Dienststellen. Die Sprengel seien zudem erheblich kleiner als die früheren Polizeidirektionen. Die starre Anwendung der Quote, bei der das Beurteilungsergebnis nur den vorab festgelegten Listenplatz bestätigen solle, sei nicht zulässig. Dieses Vorgehen mache den eigentlichen Beurteilungsvorgang praktisch wertlos und überflüssig. Vielmehr sei vor Anwendung der Quote eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Der Beklagte sei jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass aufgrund des Listenplatzes und der Quotierung keine andere Beurteilung möglich gewesen sei. Dies sei ermessensfehlerhaft. Das durchgeführte Verfahren, das Gesamtprädikat lediglich anhand des Listenplatzes zu vergeben, sei nicht zulässig und auch nicht von der Rechtsprechung anerkannt. Von dieser sei keine vorgeschaltete Sprengelbildung und eine Vorreihung innerhalb dieser Sprengel zugrunde gelegt worden. Das praktizierte Verfahren sei vielmehr erst im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung eingeführt worden. Auch seien keine Abweichungen von den vorgegebenen Quoten dargelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Quoten starr angewendet worden seien. Erforderlich sei auch ein Vergleich der konkreten Tätigkeitsbereiche der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten und nicht nur des Statusamtes.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009, den Bescheid vom 24. Februar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Sie sei zwar durch den Polizeipräsidenten als zuständigem Beurteiler erstellt worden. Nach § 62 Abs. 2 LbV seien bei Bildung des Gesamturteils aber die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Dies lege schon vom Wortlaut her nahe, dass zunächst Einzelmerkmale bewertet würden und sich das Gesamtergebnis hieraus ergebe und nicht umgekehrt. Eine Beurteilung dürfe nicht so erfolgen, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, unter dem Gesichtspunkt vergeben werde, dass es sich mit vorgegebenen Richtwerten und Rangreihenfolgen vereinbaren lasse. Andernfalls entscheide - auch wenn der Beurteilung ein vergleichendes Element innewohne - allein die relative Platzierung in der Reihung über das Gesamturteil. Der Reihung würden auch keine Beurteilungsentwürfe - im Rahmen der nach Nr. 9.1 VV-BayBG vorgeschriebenen Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten - zugrunde liegen, die umfassend die zu beurteilenden Einzelmerkmale der Leistung, Eignung und Befähigung bewerteten. Die Reihungen würden unter Heranziehung diffuser, unterschiedlicher und nicht nachvollziehbarer Erkenntnisse (neben eigenen Eindrücken Einzelgespräche oder Telefonate) vorgenommen. Dem Beurteiler stünden neben den Reihungslisten keine schriftlichen Unterlagen zur Verfügung. Er könne sich hierbei zwar eines beratenden Gremiums bedienen, bekomme Erkenntnisse über die Beamten von den Mitgliedern der Reihungskommission aber nur mündlich mitgeteilt, die ihrerseits nur Erkenntnisse aus zweiter Hand weitergäben. Dieses Verfahren sei nicht geeignet, umfassende und belastbare Erkenntnisse über einen Beamten zu gewinnen. Darüber hinaus gebe es unterschiedlich große Reihungssprengel, die sich hinsichtlich der Beamtengruppen unterschieden. Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte - weder gesetzlich noch durch Verwaltungsvorschriften vorgesehene - Beurteilungsverfahren, das einen rein relativen Leistungsvergleich beinhalte, sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Es werde nicht der Anforderung gerecht, ein individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten wiederzugeben, wie dies Art. 33 Abs. 2 GG fordere.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten am 28. November 2012 eingelegte und am 19. Dezember 2012 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ sei nicht zu beanstanden. Bei der internen Reihung auf Dienststellenebene würden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten eingebunden. Vor der Reihung auf Präsidiumsebene würden nunmehr die Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander verzahnt. Dasselbe sei bereits früher der Fall gewesen. Daran habe sich durch die neue dreistufige Organisationsform der Polizei nichts geändert. Für den zweiten Schritt bediene man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nun des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Entgegen der Behauptung des Klägers werde über diese auch keine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr werde die Quote erst über die endgültige präsidiumsweite Reihung gelegt. Deshalb seien die unterschiedliche Größe und Zusammensetzung der Reihungssprengel nicht zu beanstanden. Es sei auch zulässig, das Gesamturteil anhand einer vorher erstellten Rangfolgeliste und von Quotenvorgaben zu bestimmen und die Beurteilung durch die Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig zu machen. Das Gesamturteil baue auf der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Der zur Bildung des Gesamturteils führende Abwägungsvorgang sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahin zu verstehen, dass das Gesamturteil zwingend aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt werden müsse. Dies folge auch nicht aus § 62 Abs. 2 LbV oder aus Nr. 6.1.1 Satz 2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien. Eine Reihung könne nur dadurch erfolgen, dass man die Leistungen des Beamten bewerte und im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten der Laufbahngruppe eine Rangreihenfolge erstelle. Eine Bewertung der Leistung finde anhand einzelner Leistungskomponenten statt. Im Rahmen der Reihungsgespräche nehme man zwar nicht alle Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick, aber die, die diskussionswürdig erschienen. Damit werde die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt und im Rahmen der Reihung die Leistung an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet. Ausgangspunkt sei die individuelle Beurteilung des einzelnen Beamten, auch wenn diese in eine vergleichende Bewertung in Gestalt einer Reihung münde.

Die Eingruppierung des Klägers anhand dieser Vorgehensweise sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Einer gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers durch den Beurteiler habe es nicht bedurft, da dieser auf der untersten Ebene der Reihung beteiligt worden sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler erst auf der präsidialen Ebene beteiligt werde und im Regelfall nicht über schriftliche Unterlagen zu einzelnen Beamten verfüge. Seine Erkenntnisse über die einzelnen Beamten habe er sich durch den Informationsaustausch in den Reihungsgesprächen verschafft, so dass er auch in die Lage versetzt worden sei, sich ein Bild über die Leistungen des Klägers zu machen und diesen mit anderen Beamten zu vergleichen. Die Leistungen des Klägers seien zutreffend bewertet worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 7. Mai 2014 mündlich zur Sache verhandelt und den Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., sowie den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., über das Zustandekommen der Beurteilung als Zeugen vernommen. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 sowie der Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 ist weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen noch aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden.

Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt werden (1), die dann (bis zur deren Abschaffung im Zuge der Organisationsreform) auf der Ebene der Polizeidirektionen bzw. (seitdem und auch im vorliegenden Fall) auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ und - soweit möglich - auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden (2), die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine beim Polizeipräsidium gebildete Reihungskommission zu einer präsidiumsweiten Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden (3), über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt (4), das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht (5), bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt (6), hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums.

1. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Art. 44 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) i. V. m. den §§ 57 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl. S. 51), die im Beurteilungszeitraum (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009) in Kraft getreten sind (vgl. BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - juris Rn. 15).

Die inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220) = LbV a. F. sind mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getreten (§ 75 Abs. 2 LbV). Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571) sind erst zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten, sie enthalten aber im Wesentlichen entsprechende Vorschriften.

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn (heute: Fachlaufbahn bzw. fachlicher Schwerpunkt) objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (§ 61 Abs. 2 LbV/Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG (in der Fassung vom 29. Juli 2008) geregelt (§ 61 Abs. 6 Satz 1 LbV/Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190) findet auf den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum allerdings keine Anwendung, sondern noch die auf der Grundlage von Art. 118 BayBG (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl. S. 702) erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 118 BayBG - materielle Beurteilungsrichtlinien) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2005 (StAnz Nr. 46), die im Beurteilungszeitraum in Kraft waren (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 9). Weiter sind auf die Beurteilung des Klägers die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Beurteilung der Beamten der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (BeurtRPol) vom 12. April 1999 (AllMBl. S. 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl. 2008 S. 456), sowie das IMS vom 30. Januar 2009 (IC3-0371.2-52) „Periodische Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes der Bayer. Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2009“ anwendbar.

Die Verwaltungsvorschriften halten sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung sind anhand der in Nr. 5.2.1 und 5.2.2 VV zu Art. 118 BayBG genannten Einzelmerkmale zu bewerten, wobei bestimmte Einzelmerkmale je nach der Funktion des Beamten doppelt zu gewichten sind (Nr. 2.2 Abs. 2 BeurtRPol). Das Gesamturteil darf nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden (Nr. 6.1.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG), vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG). Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil muss Schlüssigkeit bestehen (Nr. 6.1.2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.5 Satz 1 VV zu Art. 15 BayBG). Der Beurteiler hat das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale so zu bilden, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen im Einklang steht (Nr. 7.3 Satz 1 IMS vom 30. Januar 2009).

Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie tragen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Diese ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips (BVerwG B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 23). Die Bildung des Gesamturteils ist ein allein dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung, der hierbei die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten muss (BVerwG U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwG 97, 128 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt; es wäre fehlerhaft, das Gesamturteil aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen herzuleiten (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

2. Das durch den Beurteiler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers angewandte Verfahren hält sich im Rahmen der genannten Bestimmungen. Der Kläger, der bei der Dienststellenreihung der Beamten in BesGr. A 12 auf Platz 1 gesetzt wurde, über dessen Platzierung im Rahmen der Sprengelreihung allerdings keine Einigkeit erzielt werden konnte, wurde bei der für die Festsetzung des Gesamturteils maßgeblichen präsidiumsweiten Gesamtreihung vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung sämtlicher der Reihungskommission zur Verfügung stehender (mündlicher und schriftlicher) Erkenntnisse zur Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte mit den anderen Beamten in BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. verglichen und dabei auf Platz 73 von 201 Beamten gereiht. An die so erstellte Rangreihenfolge wurden die Richtwerte gemäß Anlage 1 zum IMS vom 30. Januar 2009 angelegt und die Gesamturteile festgesetzt, wobei dem Kläger ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt wurde. Dieses wurde durch den damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht, bevor der Beurteiler die endgültige Beurteilung des Klägers vornahm. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

2.1 Dass dieses Verfahren vorliegend auch so tatsächlich angewandt wurde, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten sowie des Vertreters des Polizeipräsidiums fest.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er sich bei einer Dienstbesprechung nach Zusammenlaufen der Reihungen aus den Sprengeln im Präsidium erstmals mit der Beurteilung des Klägers befasst habe. In dieser seien die Reihungen aus den einzelnen Sprengeln zu einer Präsidiumsreihung zusammengeführt worden. Wenn auf dieser Ebene keine Einigung über die Reihung gefunden worden sei, seien diese Beamten auf der Präsidialebene gereiht worden. Dann sei es schwieriger gewesen, eine Präsidiumsreihung zu erstellen, dies habe aber letztendlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt. Von den Teilnehmern der Besprechungen seien Kenntnisse über alle zu beurteilenden Beamten eingeführt worden, so dass auf dieser Grundlage eine Gesamtreihung habe gebildet werden können. Er habe sich dabei im Wesentlichen auf die Beiträge und Kenntnisse seiner Mitarbeiter verlassen. Nachdem die Reihung festgelegt worden sei, sei darüber die Quote des Innenministeriums gelegt worden. Hieraus habe sich das Gesamturteil eines jeden Beamten ergeben. In einer weiteren Besprechung sei über das Gesamturteil der einzelnen Beamten gesprochen worden, insbesondere bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl gelegen hätten. Der Kläger habe sich insoweit aber nicht als Problemfall dargestellt.

Übereinstimmend damit hat der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers erklärt, er sei vom Präsidium aufgefordert worden, eine Dienststellenreihung vorzunehmen, bei der er den Kläger aufgrund von dessen Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzt habe. Er habe sich hierbei über bestimmte Einzelmerkmale Gedanken gemacht. Auch im Rahmen der Sprengelreihung sei über einzelne Beurteilungsmerkmale gesprochen worden. Hieraus ergebe sich auch ein stimmiges Gesamtbild. Da man sich hinsichtlich des Klägers und zweier anderer Beamter in BesGr. A 12 nicht auf eine Sprengelreihung einigen habe können, habe man als Gesamtergebnis 14 bis 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen. Nachdem ihm das Gesamturteil mitgeteilt worden sei, habe er die Einzelmerkmale bezogen auf das Gesamtergebnis bewertet. Er habe dieses unter umfassender Würdigung der Leistungen des Klägers letztlich als zutreffend akzeptiert.

Der Vertreter des Polizeipräsidiums U. hat dieses Vorgehen im Rahmen der Reihung bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers ebenfalls bestätigt. Die Beurteilung des Klägers sei auf Präsidiumsebene kein kritischer Fall gewesen. Er sei nach der ersten Sitzung mit 13 Punkten vorgesehen gewesen, vorbehaltlich eines Gesprächs mit dem unmittelbaren Vorgesetzten.

2.2 Die Beurteilung des in BesGr. A 12 befindlichen Klägers ist zu Recht auch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LbV i. V. m. Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG, Nr. 8.1.1 BeurtRPol vom damaligen Präsidenten des Polizeipräsidiums U. K. als dem für die Beamten des (früheren) gehobenen Dienstes zuständigen Beurteiler erstellt worden. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus. Sie setzen vielmehr auch materiellrechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (BayVGH B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten einer Besoldungsgruppe seines Bereichs (hier: Beamte der BesGr. A 12) auch im Stande, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

2.3 Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über den von ihm zu beurteilenden Beamten dadurch verschafft, dass er sich die im Zuge der Dienststellen- und (soweit durchgeführt) Sprengelreihungen schriftlich oder mündlich von den unmittelbaren und übergeordneten Vorgesetzten des Beamten mitgeteilten und in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossenen Informationen über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten nach Vorprüfung und vergleichender Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte durch die Reihungskommission, der der Beurteiler angehört, inhaltlich überprüft und sich den zugrunde liegenden Vorschlag so zu eigen macht, nachdem die aufgrund der Gesamtreihung anhand der vorgegebenen Quote vergebenen Gesamturteile durch Bewertung der Einzelmerkmale durch den unmittelbaren Vorgesetzten schlüssig gemacht wurden.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris).

(1) Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Der Beurteilungsspielraum überlässt es ihm, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6). Innerhalb des ihm durch die Laufbahnvorschriften und Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens ist der Beurteiler deshalb grundsätzlich auch frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (BVerwG U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 11).

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es daher grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Die Erkenntnisse des Beurteilers müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter verschaffen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 17; B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris Rn. 2). Solche Mitteilungen müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen; soweit nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, kann der Beurteiler die Informationen auch mündlich einholen (BayVGH U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2694 - juris). Auch eine eigene besondere Sachkunde ist hierfür nicht erforderlich (BVerwG B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris). Wenn der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte - wie insbesondere der Behördenleiter - den Beamten nicht aus eigener Beobachtung sachgerecht beurteilen kann, muss er sich die Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 juris Rn. 14). Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter des Beamten stützen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 40). Dies muss aber ebenfalls nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags) oder im Wege der unmittelbaren Anhörung des Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst erfolgen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 44; B. v.22.4.2013 - 3 ZB 11.1531 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler kann sich zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse auch der Hilfe eines beratenden Gremiums bedienen (vgl. Nr. 9.3 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10.3 VV zu Art. 15 BayBG). Gegen die Durchführung einer Beurteilungskonferenz und deren Verwertung durch den Beurteiler für die Bildung seines Urteils bestehen keine rechtlichen Bedenken. Deren Abhaltung kann in sachgerechter Weise vielmehr der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 18; BayVGH B. v. 4.11.2010 - 3 ZB 08.1626 - juris Rn. 4).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu verlangen, dass die der Reihung und damit auch der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen in jedem Fall schriftlich vorliegen müssten, um verwertbar und damit als Grundlage einer Beurteilungsentscheidung zu dienen und nachvollziehbar zu sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Dienststellen- und Sprengelreihung sowie der Gesamtreihung - von besonderen Einzelfällen abgesehen - grundsätzlich weder schriftliche Beurteilungsentwürfe noch über die Reihungslisten hinausgehende detaillierte schriftliche Unterlagen zu den einzelnen zu beurteilenden Beamten vorliegen, um die für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse zu gewinnen. Vielmehr genügen auch die in den Reihungsgesprächen, durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, brauchen zudem auch nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden. Zwar kann der Dienstherr einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf zusammenfassende Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl von Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften und Richtlinien vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6).

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung - wie hier - auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht deshalb nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht (mehr) feststellbar sind.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind - wie ausgeführt - nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter Einzelereignisse oder - wie hier - ihres Fehlens nicht die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Schon deshalb kann auch nicht verlangt werden, die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden einzelnen Zwischenschritte schriftlich festzuhalten, um sie ggf. offenlegen zu können. Es würde weiter in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können. Hiervon abgesehen müsste eine den Anforderungen des Verwaltungsgerichts entsprechende Nachweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 24).

Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden und ggf. vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 25; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 7).

Zutreffend ist zwar, dass sich die vom Polizeipräsidium erstellte Rangfolgeliste und die dieser Liste zugrunde liegenden Einstufungen der Beamten nicht aus sich selbst heraus erschließen. Dies ist jedoch Folge des vom Beurteiler gewählten und - wie eben dargestellt - grundsätzlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems. Die Erstellung der streitgegenständlichen Rangfolgeliste beruht nach diesem Konzept gerade nicht auf einem vorher abstraktgenerell festgelegten schriftlichen Bewertungsschema, sondern auf (i.d.R. lediglich mündlich erhobenen) wertendprognostischen Einzelerkenntnissen des Beurteilers. Hiergegen ist grundsätzlich auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG nichts zu erinnern (vgl. BVerfG B. v. 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 46).

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009 vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst einmal durch die Erläuterung der Beurteilung im Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 erfolgt. Dort werden die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum als „erheblich über den Anforderungen“ bezeichnet und dessen besondere Erfolge und Initiativen, sein Engagement bei der WM 2006 sowie seine Tätigkeit als Ausbilder und Prüfer erkennbar positiv bewertet und erläutert, warum der Kläger unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit 13 Punkten bewertet worden ist. Die Beurteilung ist weiter durch das Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 26. April 2010 plausibilisiert worden. Darin wird erläutert, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat hat der Beurteiler Polizeipräsident a.D. K. aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil 13 Punkte zuerkannt hat. EPHK H. hat sich dahingehend geäußert, dass die Beurteilung mit 13 Punkten auch unter Berücksichtigung der besonderen Leistungen des Klägers zutreffend ist. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde.

Soweit der Kläger eine mangelnde Plausibilisierung darin sieht, dass er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten zunächst mit 14 Punkten gereiht worden sei, er aber lediglich das Gesamturteil 13 Punkte erhalten habe, ohne dass die von ihm gezeigte erhebliche Leistungssteigerung seit der letzten Beurteilung in BesGr. A 12 mit ebenfalls 13 Punkten berücksichtigt worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Nach Angaben von EPHK H. konnte man sich hinsichtlich des dienststellenintern von ihm auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzten Klägers bei der Sprengelreihung nicht auf eine Platzierung einigen, so dass man zwar als Gesamtergebnis 14, 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen habe. Die endgültige Beurteilung obliegt jedoch allein dem zuständigen Beurteiler, der an einen derartigen Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten nicht gebunden ist (BayVGH B. v. 10.5.2010 - 3 CE 10.740 - juris Rn. 36). Dieser hat den Kläger aufgrund seiner - unstreitig - guten Leistungen danach rechtsfehlerfrei mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet, ohne dass der Kläger gegen diese - vom Beurteilungsspielraum getragene - Bewertung seiner Leistung etwas substantiiert vorgetragen hätte.

(2) Dem Erfordernis der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers bei der Erstellung der Beurteilung (Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10. 1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) ist dadurch Genüge getan, dass EPHK H. den Kläger im Rahmen der Dienststellenreihung aufgrund von dessen dienstlichen Leistungen auf Platz 1 reihte und diese Wertungen auch in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossen sind.

Erfolgt die dienstliche Beurteilung - wie vorliegend - im Rahmen der Aufstellung einer Rangfolgeliste, ist der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen der Reihung zu beteiligen, was regelmäßig dadurch geschieht, dass auf der untersten Ebene der Reihung sich auch der unmittelbare Vorgesetzte zu den Leistungen äußern kann. Insoweit findet eine Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch Beteiligung an den Reihungsgesprächen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene statt, was auch ausreichend ist, denn seine Wertungen gehen in die Präsidiumsreihung auf höherer Ebene ein und werden dann über die Reihungskommission letztlich dem Beurteiler übermittelt. Damit ist der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten Genüge getan, es bedarf hierzu nicht der gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst (BayVGH B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 3).

(3) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 4 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG) noch aus Nr. 9.1 Abs. 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 5 VV zu Art. 15 BayBG), dass auch die früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom Beurteiler anzuhören gewesen wären. Denn der Kläger besaß weder mehrere unmittelbare Vorgesetzte zur gleichen Zeit noch hat er im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt. Somit ist formal die Beteiligung der früheren unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Anhörung nicht erforderlich (BayVGH B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist es grundsätzlich ausreichend, wenn entsprechend Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) der nunmehrige unmittelbare Vorgesetzte angehört wird. Damit wird für den gesamten Geltungsbereich der materiellen Beurteilungsrichtlinien ein Mindeststandard an Unmittelbarkeit und Aktualität gewährleistet. Ob die Anhörung eines unmittelbaren früheren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten aufgrund der konkreten Beurteilungssituation angezeigt ist oder ob der Beurteiler aus anderen Erkenntnisquellen schöpfen soll, muss dessen Entscheidung überlassen bleiben (BayVGH B. v. 27.6.2003 - 3 N 97.2297 - juris Rn. 16; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist auch der gesamte Beurteilungszeitraum abgedeckt, da sich der Beurteiler seine Kenntnisse über die Leistungen des Klägers im Rahmen der Reihung über die Informationen von EPHK H. beschaffen konnte, die dieser wiederum mündlich von seinem Vorgänger, dem vorhergehenden unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK F., erhalten hat, der wiederum seine Kenntnisse von EPHK S., dem Vorvorgänger, auf gleiche Weise erhielt und an EPHK H. weitergab. Zudem haben nach dessen Angaben sowohl EPHK F. als auch er den Kläger dienststellenintern jeweils auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht, während EPHK S. diesen dienststellenintern lediglich auf Platz 2 gesetzt hatte, so dass selbst eine unterbliebene Beteiligung von EPHK S. nichts an der dienststelleninternen Spitzenplatzierung des Klägers geändert hätte.

(4) Der Beurteiler hat auch nicht die Quotenregelung gemäß IMS vom 30. Januar 2009 verkannt. Dort ist unter Nr. 7.2 Abs. 1 ausgeführt, dass für die Beurteilung die aus der Anlage 1 ersichtlichen Richtwerte gelten. Danach sollen in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden. Diese Werte sind allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen.

Die Beamten der BesGr. A 12 sind vorliegend in eine Rangfolgeliste eingereiht und danach anhand der Quote die Gesamturteile festgelegt worden. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. In einem hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereich sind Richtwerte, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen festlegen, grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13; BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - VerfGHE 58, 161 juris Rn. 22; BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30).

Die vorgegebenen Quoten sind - insbesondere bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur - sinnvoll, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktwerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur so ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung auch dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es daher nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten (die allerdings nur als Richtwerte dienen dürfen und geringfügige Abweichungen nach oben und nach unten zulassen müssen) dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Im vorliegenden Fall ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Kläger, der bei insgesamt 201 zu beurteilenden Beamten in BesGr. A 12 auf der Grundlage der präsidialen Gesamtreihung auf Platz 73 gesetzt wurde, mit dem Gesamturteil 13 Punkte bedacht wurde. Der Kläger, der sich mit Platz 73 im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befindet, ist unter Zugrundelegung der vorgegebenen Richtwerte, wonach in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden sollen, und der Maßgabe, dass innerhalb der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte jeweils ein Viertel der in dieser Punktegruppe möglichen Gesamturteile für jeden Punktewert vorgesehen werden soll, zutreffend bewertet worden.

Dafür, dass im vorliegenden Fall die Quote starr - d. h. ohne ggf. erforderliche geringfügige Abweichungen - gehandhabt worden wäre, ist nichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich. Allenfalls in Grenzfällen bedarf es der Möglichkeit zu geringfügigen Abweichungen nach oben oder unten, um den Fall zu vermeiden, dass zur genauen Ausfüllung der Quoten Beamte mit praktisch gleichem Leistungsstand unterschiedliche Gesamtnoten erhalten. Dem ist nach Angaben des Beurteilers und des Vertreters des Polizeipräsidiums sachgerecht dadurch Rechnung getragen worden, dass bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl lagen, die Vergabe des Gesamturteils eingehend diskutiert worden ist. Ein Abweichen von der Quote ist demzufolge im Fall des Klägers nachvollziehbar nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden und sich insoweit nicht als kritischer Fall dargestellt hat.

Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte den Vergleichsmaßstab auch auf alle 201 Beamten der BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. erstreckt. Dies entspricht den Vorgaben in § 61 Abs. 2 LbV (Art. 58 Abs. 2 LlbG) sowie der Rechtsprechung, wonach die Vergleichsgruppe grundsätzlich anhand der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes innerhalb einer Behörde zu bilden ist (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 16). Ein Vergleich der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten anhand von deren konkreter Funktion ist hiernach zwar nicht ausgeschlossen (BVerwG a. a. O. Rn. 17), aber nicht zwingend.

Die Größe der gewählten Vergleichsgruppe ist mit 201 Beamten jedenfalls nicht zu klein (BVerwG a. a. O. Rn. 20; B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten der BesGr. A 12 seines Bereichs auch in der Lage, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

(5) Der Kläger kann auch nicht einwenden, dass dieses Beurteilungssystem vor dem Hintergrund der früheren vierstufigen Organisation der Polizei entwickelt worden sei und auf die nunmehrige dreistufige Organisation der Polizei nicht übertragen werden könne. Denn auch mit dem Wegfall der Direktionsebene (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG) im Zuge der Polizeiorganisationsreform hat sich an dem zugrunde liegenden System nicht Grundsätzliches geändert.

Beurteilungen bei der Polizei vollziehen sich - nach wie vor - „von unten nach oben“. Hierfür werden zunächst die dem Polizeipräsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (d. h. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG) gebeten, eine interne Reihung der zu beurteilenden Beamten, getrennt nach dem jeweiligen Statusamt nach Besoldungsgruppen, vorzulegen. Bei dieser internen Reihung auf Dienststellenebene werden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten des jeweiligen Beamten eingebunden. Nach dieser Reihung auf Dienststellenebene und vor der präsidiumsweiten Reihung werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen nach Möglichkeit auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Reihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer präsidiumsweiten Reihung zusammengeführt. Dementsprechend wurden vor der Organisationsreform zunächst interne Leistungsreihungen auf Inspektionsebene vorgenommen, die anschließend auf der Direktionsebene zusammengeführt wurden, um dann in die präsidiumsweite Gesamtreihung einzugehen. Für den zweiten Schritt bedient man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nunmehr des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Weder über die Dienststellen- noch über die Sprengelreihung wird jedoch eine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr wird die vom Innenministerium vorgegebene Quote erst über die endgültige, für die Beurteilung maßgebliche präsidiumsweite Gesamtreihung gelegt.

Schon aus diesem Grund sind weder die Bildung von Reihungssprengeln noch die Größe oder die räumliche und fachliche Zusammensetzung der Reihungssprengel zu beanstanden. Zwar sind die acht Reihungssprengel (sechs aus je drei allgemeinen Polizeiinspektionen neben zweien, die drei Verkehrs- bzw. vier Kriminalpolizeiinspektionen zusammenfassen, vgl. die Übersicht auf S. 3 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010) jeweils kleiner als die früheren Polizeidirektionen und auch nicht in jeder Hinsicht direkt miteinander vergleichbar. Das ändert aber nichts daran, dass an die in den einzelnen Sprengeln erstellten internen Reihungen - ebenso wenig wie an die Dienststellenreihungen - keine Quote gelegt wird mit der Folge, dass damit schon eine Vorentscheidung getroffen wäre. Maßgeblich ist allein die aufgrund der Dienststellen- und ggf. Sprengelreihungen erstellte Gesamtreihung. Auf die Größe und die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe innerhalb des Reihungssprengels sowie auf die Unterschiede zwischen den Reihungssprengeln kommt es deshalb nicht an.

Darüber hinaus konnte sich die Reihung auf Sprengelebene vorliegend auch deshalb nicht auf das Ergebnis der Gesamtreihung auswirken, weil im Fall des Klägers kein exakter Reihungsplatz auf Sprengelebene vergeben wurde, so dass die Dienststellenreihung unmittelbar in die Gesamtreihung eingeflossen ist.

(6) Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers steht auch nicht im Widerspruch zu § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der erkennende Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand einer vorgegebenen Quote zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris). Hieran hält der Senat auch angesichts der vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken fest.

Allerdings lässt sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens nicht mit § 1 Abs. 3 LbV bzw. Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG begründen, wonach die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung für Polizeivollzugsbeamte nur gelten, soweit nicht in einer Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift Abweichendes bestimmt ist. Weder die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) vom 3. März 1994 (GVBl. S. 160) noch Verwaltungsvorschriften enthalten bezüglich der Bildung des Gesamturteils abweichende Vorschriften. Vielmehr heißt es im IMS vom 30. Januar 2009 unter Nr. 7.3 Satz 2, dass die Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelnen gerade nicht festgelegt werden kann. Das bei der Polizei angewandte Verfahren wird zwar in ständiger Verwaltungsübung (mehr oder weniger gleichmäßig) von allen Polizeipräsidien praktiziert. Eine bloße Verwaltungspraxis reicht jedoch nach Ansicht des Senats nicht aus, um ggf. von Laufbahnvorschriften abweichen zu können, da hierfür eine Regelung in einer Rechtsverordnung bzw. zumindest in einer Verwaltungsvorschrift erforderlich wäre.

Es ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass vorliegend zuerst das Gesamturteil anhand der Rangfolgeliste und der Quotenvorgabe durch das Innenministerium bestimmt und die Beurteilung des Klägers dann durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht wurde.

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung daher erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung - neben der objektiven individuellen Bewertung der Leistungen des Beamten - dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der (endgültigen) Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Das Verwaltungsgericht scheint § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) demgegenüber nach Wortlaut und Sinn so zu verstehen, dass das abschließende Gesamturteil zwingend aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale gebildet werden muss und sich das Gesamtergebnis hieraus erschließt. Die Praxis verfährt aber - in zulässiger Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens - in der Regel anders. Erst wird gedanklich - orientiert an den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) - unter den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe eine Reihung vorgenommen. Danach erst werden die Einzelmerkmale bewertet. Ergeben sich hieraus Spannungen, besteht Anlass für den Beurteiler, noch vor der endgültigen Beurteilung die Reihung und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte zu überdenken und ggf. neu zu bewerten (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 6).

Eine Reihung kann nur dadurch erfolgen, indem der Beurteiler die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt. Eine Bewertung der Leistung findet anhand bestimmter, für die Beurteilung relevanter Leistungskomponenten statt, die Eingang in die präsidiale Gesamtreihung finden, so dass auch beurteilungsrelevante Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. So werden bei den Reihungsgesprächen auf verschiedenen Ebenen zwar nicht sämtliche Einzelmerkmale jedes Beamten angesprochen, jedoch kommen die zur Sprache, die mit Blick auf die Beurteilung diskussionswürdig erscheinen. Damit wird die Rangreihenfolge aus beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt, die unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung auch in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9).

Dieses Vorgehen lässt sich auch mit § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) in Einklang bringen. Gleiches gilt für die materiellen Beurteilungsrichtlinien, die als Verfahrensvorschrift ebenso Beachtung zu finden haben (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 7). Danach darf das Gesamturteil nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden, vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG).

Im konkreten Fall wurde der Kläger von seinem unmittelbaren Vorgesetzten bei der dienststelleninternen Reihung aufgrund seiner Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht. Betrachtet wurden dabei die zu beurteilenden Einzelmerkmale, wenn auch nicht in jeder Einzelheit. Dieser Sichtweise hat sich der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler angeschlossen, der an den Reihungsgesprächen hinsichtlich der übrigen Beamten der Besoldungsgruppe des Klägers (A 12) im Rahmen der Regelbeurteilung beteiligt war, so dass das Gesamturteil anhand der Einzelmerkmale entwickelt wurde.

Damit wird für die Bildung des - primär relevanten - abschließenden Gesamturteils nicht allein an die ermittelte Platzierung im Rahmen der Präsidialreihung angeknüpft, auf die dann die ministeriell vorgegebene Quote zur Anwendung gebracht wird, bevor durch den unmittelbaren Vorgesetzten die nach den Beurteilungsrichtlinien zu berücksichtigenden Einzelmerkmale bepunktet und dadurch mit dem Gesamturteil stimmig gemacht werden. Die bereits im Rahmen der präsidialen Gesamtreihung - wenn auch nur „im Kopf“ des Beurteilers - gebildeten Einzelbewertungen werden durch das „Schlüssigmachen“ durch den unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der sichtbaren Bepunktung in einem Beurteilungsentwurf quasi nur „verschriftlicht“ und damit plausibel gemacht, sie sind aber bereits vorher „in der Welt“. So entscheidet auch nicht allein die relative Platzierung über das Gesamturteil, das vielmehr aus einer Gesamtwürdigung aller beurteilungsrelevanten Einzelmerkmale ermittelt wird, wie dies von § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) gefordert wird.

Das angewandte System beinhaltet damit auch keine unzulässige Fixierung und Bevorzugung eines rein „relativen“ Leistungsvergleichs, sondern wird der Anforderung gerecht, ein objektives individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten wiederzugeben, wie dies auch von Art. 33 Abs. 2 GG gefordert wird. Die Beurteilung erfolgt nämlich gerade nicht in der Weise, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der beurteilungsrelevanten Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, in Wahrheit nur unter dem Gesichtspunkt vergeben wird, dass sie sich mit Rangreihen und vorgegebenen Richtwerten vereinbaren lässt (vgl. OVG Koblenz v. 19.11. 2010 - 2 A 10983/10; OVG Münster v. 16.04.2002 - 1 B 1469/01; OVG Lüneburg v. 30.05.2007 - 5 LC 44/06; v. 25.06.2008 - 5 LA 168/05 - jeweils juris). Vielmehr wird die Rangreihenfolge aus den maßgeblichen beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt.

Das (relative) „Leistungsranking“ der Beamten ergibt sich daraus, dass die - als solche stabilen - individuellen Einzelmerkmale in eine Rangreihenfolge gebracht werden. Es wird nicht umgekehrt aus einer primär gebildeten Rangreihenfolge die dem einzelnen Beamten danach zufallende - relative - Bewertung abgeleitet, womit der eigentliche Beurteilungsvorgang entwertet und ad absurdum geführt würde (BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 46; B. v. 24.9.2013 - 2 B 42.13 - juris Rn. 8).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein Beförderungsranglistensystem, das Gruppen ausschließlich aufgrund des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bildet, ohne die Beurteilungen auszuschöpfen, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt (BVerwG U. v. 30.6.2010 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 20 f.). Denn dies betrifft nicht die vorliegende Frage, ob das Gesamturteil anhand einer Reihung in Gestalt einer Rangreihenfolge durch Anlegung der vorgegebenen Quote gebildet werden kann. Der Gesetzgeber hat demgemäß in Art. 16 LlbG einen neuen Abs. 2 eingeführt, mit dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch Rechnung getragen werden soll, dass - wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile bei der Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt -, eine Binnendifferenzierung (innere Ausschöpfung) der Beurteilungen anhand sog. „Superkriterien“ erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 9 - 11). Hieraus können aber keine Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden. Im Übrigen ist durch das angewandte Verfahren auch gewährleistet, dass doppelt zu gewichtende Einzelmerkmale, die bei der Stellenbesetzung im Rahmen der Binnendifferenzierung eine ausschlaggebende Rolle spielen können, bereits bei Erstellung der Gesamtreihung miteinander verglichen und bewertet werden.

Darüber hinaus gebieten höherrangige Rechtsgrundsätze jedenfalls auch deshalb nicht die vom Verwaltungsgericht geforderte Vorgehensweise, weil diese ihrerseits keine Gewähr dafür bietet, dass ein zutreffenderes Bild von Leistung, Eignung und Befähigung der beurteilten Beamten i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG gewonnen werden kann. Dabei wird nach dessen Sichtweise zwar die Anwendung von Richtwerten bei der Ermittlung der Gesamtprädikate nicht schlechterdings abgelehnt, sondern nur gefordert, dass zunächst für den einzelnen Beamten ein Beurteilungsentwurf erstellt wird, der in Bezug auf seine Person aus allen zu bewertenden Einzelmerkmalen entwickelt wurde.

Dieser Entwurf kann sinnvoll aber nur von einem Vorgesetzten erstellt werden, der - wie vorliegend der Polizeipräsident - auch dazu in der Lage ist, den betreffenden Beamten hinsichtlich der Einzelmerkmale unter Würdigung seiner Person sowie den Anforderungen seines Dienstpostens im Vergleich mit anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe zu bewerten. Dabei lässt sich nicht sagen, dass die zur Anwendung der Richtwertvorgabe erforderliche Reihung auf der Grundlage individueller Beurteilungsentwürfe gerechter wäre als auf der Grundlage vorangegangener unspezifischer Reihungen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene (vgl. VG München U. v. 18.6.2013 - M 5 K 11.6116 - juris Rn. 24).

Da sich das vorliegend angewandte Beurteilungsverfahren somit im Rahmen der Vorgaben des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der materiellen Beurteilungsrichtlinien hält und dem herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung entspricht, beruht es auch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, so dass es dem Vorbehalt des Gesetzes genügt (vgl. BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 54). Bei § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) handelt es sich - im Unterschied zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl I S. 1098), der keine Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung enthielt - um eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, in der selbst die grundlegenden Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung getroffen werden (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 65).

Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers folgen wollte, ist diese nicht zu beanstanden. Der vom unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Bewertung der Einzelmerkmale und „Schlüssigmachen“ des Gesamturteils erstellte Beurteilungsentwurf wird vom Beurteiler hinsichtlich der vergebenen Einzelmerkmale anschließend nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit durchgesehen und erst auf dieser Grundlage die endgültige Beurteilung vorgenommen. Der Beurteiler hat es damit allein in der Hand, sich diesen Entwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder - ggf. auf Nachfrage beim unmittelbaren Vorgesetzten - eine Änderung vorzunehmen. Damit kennt der Beurteiler vor der abschließenden Festlegung des Gesamturteils die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Dienststellenleiter und überprüft diese nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.

Dadurch wird auch deutlich, dass der Beurteiler das Gesamturteil aus den Einzelmerkmalen im Wege einer Gesamtschau bildet. Es mag danach zwar ein Beurteilungsentwurf auf Basis der zuvor erfolgten Einreihung des Beamten erstellt worden sein. Das ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler erst anhand der von ihm nochmals überprüften Einzelmerkmale das endgültige Gesamturteil bildet. Jedenfalls deshalb wird den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) bei der Erstellung der Beurteilung Rechnung getragen (BayVGH 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 10).

3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben und war auf die Berufung des Beklagten hin deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts M... vom 7. März 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. Dezember 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 aufzuheben und dem Kläger ein Gesamturteil von 12 Punkten zuzuerkennen bzw. ihn hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen .

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.9.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - jeweils in juris); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte K... im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Klägers in hinreichendem Umfang beteiligt worden sei, es aber für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung keine Rolle spiele, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen konkreten Vorschlag hinsichtlich des zu vergebenden Gesamturteils eingebracht habe, so ist hieran nichts zu erinnern. Inwieweit darin ein Verstoß gegen Denkgesetze - insbesondere unter Verkennung von Art. 3 Abs. 1 GG - liegen soll, ist nicht ersichtlich.

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Bei einer Punktebewertung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit sie sich nicht bereits aus der Beurteilung selbst, Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder aus den ergänzenden Bemerkungen zum Gesamturteil ergeben. Auch bei einer Punktebewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; B. v. 27.3.2013 a. a. O., jeweils in juris)

Der Direktor des AG G... hat als nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständiger Beurteiler die dienstliche Beurteilung basierend auf einem Beurteilungsvorschlag der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers entsprechend Ziffer 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR (Az. 21 - P 1003/1 - 023 -19 v. 13.7.2009 i. d. F. v. 1.1.2014, FMBl. 2009, 190) erstellt. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten. Ein Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien ist nicht ersichtlich.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung ausreichend und plausibel dargelegt, wie er sein Werturteil gebildet hat. Im Rahmen seiner Einvernahme erklärte der Direktor des Amtsgerichts G... ausdrücklich, dass er seine Erkenntnisse für die Erstellung der Beurteilung des Klägers aus einem Gespräch mit dem früheren Geschäftsleiter K... und seiner jetzigen Geschäftsleiterin P... gewonnen habe, die in der zweiten Jahreshälfte 2010 ans Amtsgericht G... versetzt worden sei. Zusammen mit dem früheren Geschäftsleiter, der nun bei der Staatsanwaltschaft A... tätig sei, habe er ein internes Ranking auf der Ebene des Amtsgerichts vorgenommen, die Stärken und Schwächen der Beamten abgewogen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zusammen mit einer Kollegin den dritten Platz belegt habe und bei ihm ein Gesamtergebnis von elf Punkten gerechtfertigt sei. Zwei Rechtspflegeamtmänner hätten 12 Punkte erreicht, wobei bei einem sogar 13 Punkte gerechtfertigt gewesen wäre. Bei diesen Beamten habe eine Rolle gespielt, dass sie im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz gewechselt hätten. Die nunmehrige Geschäftsleiterin des Amtsgerichts G... und unmittelbare Vorgesetzte P... erklärte insofern übereinstimmend, dass sie den Entwurf für die streitgegenständliche Beurteilung erstellt und dabei die mit diesem abgesprochenen Eindrücke und Unterlagen ihres Vorgängers über das Ranking berücksichtigt habe. Zur Vergleichsgruppe hätten sechs Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 11 aus den Bereichen Betreuung, Grundbuch und Nachlass gehört. Die mit 12 Punkten beurteilten Kollegen hätten im Beurteilungszeitraum im größeren Maße Zusatzaufgaben übernommen und das Referat gewechselt. Sie habe in der kurzen Zeit zwar nicht wirklich eigene Eindrücke über das Leistungsvermögen des Klägers gewinnen können, allerdings habe sie sich mit dem Gruppenleiter des Grundbuchs, einem Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 12, besprochen und sich mit dem Direktor des Amtsgerichts G... abgestimmt. Bei der Ermittlung des Gesamturteils habe eine große Rolle gespielt, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, das Referat zu wechseln. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgeht, dass die dienstliche Beurteilung auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis fußt, ist hieran nichts zu erinnern.

Der frühere unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war gemäß Ziffer 11.1 Satz 6 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR vorliegend formal nicht zu beteiligen, da dieser auf eine Stelle außerhalb der Behörde gewechselt war (vgl. BayVGH, U. v.12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 25; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Gleichwohl fanden dessen Erkenntnisse - wie vom Direktor des AG G... als Beurteiler und der Geschäftsleiterin als unmittelbare Vorgesetzte dargelegt - Eingang in die Beurteilung des Klägers. Ob vom früheren Geschäftsleiter K... ein konkreter Vorschlag für das Gesamturteil des Klägers - und gegebenenfalls mit welchem Inhalt - vorlag, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht maßgeblich eingestuft. Insoweit kommt es nur darauf an, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse, die nicht auf eigenen Eindrücken beruhen müssen, für die Eignung und Leistung des Beurteilenden verschafft hat. Dies kann neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie - wie hier - durch Berichte Dritter (BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90; BVerwG, B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - jeweils in juris) erfolgen. An die Feststellungen und Bewertungen Dritter ist der Beurteiler jedoch nicht gebunden, er kann auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen, solange er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen miteinbezieht (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47). Die Bewertung trifft der Beurteiler in eigener Verantwortung (BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - juris Rn. 14).

Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Beurteilung sei deshalb nicht plausibel, weil mangels schriftlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar sei, inwieweit eine Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, die erstmals durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden sei, Eingang in das Werturteil des Beurteilers gefunden hat, kann er nicht durchdringen.

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter oder Mitteilungen Dritter stützen. Diese Mitteilungen oder Beurteilungsbeiträge müssen aber nicht zwingend schriftlich erfolgen (BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33 m. w. N.). Grundsätzlich genügen auch die durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. durch Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen (BayVGH, B. v. 7.5.2014 a. a. O. Rn. 36). Worauf sich die Beurteilung des Klägers im Einzelnen stütze, wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend dargelegt und war geeignet das Werturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu plausibilisieren. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung mitaufzunehmen. Es würde insoweit in die der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 24). Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst wird und gegebenenfalls vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Soweit das Verwaltungsgericht dies nach der Zeugeneinvernahme im Hinblick auf die Beurteilung des Klägers als erfüllt angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Klägers stellt weder in Frage, dass das Werturteil des beurteilenden Direktors auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, noch, dass er die Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten nicht in sein Werturteil miteinbezogen und damit eventuell seinen Beurteilungsspielraum rechtswidrig ausgeübt hat (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - a. a. O. - Rn. 47.).

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Dokumentation tatsächlicher Grundlagen zu stellen sind, auf denen Werturteile beruhen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner Entscheidung im Rechtsmittelverfahren.

3. Die Frage, ob das die dienstliche Beurteilung jedenfalls mittragende Urteil des früheren unmittelbaren Vorgesetzten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung tatsächlich irrelevant sei, war vorliegend nicht klärungsbedürftig. Unstreitig fanden die Beobachtungen des früheren unmittelbaren Vorgesetzten K... Eingang in die Beurteilung, die Bewertung selbst war jedoch vom Beurteiler in eigener Verantwortung vorzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage im Sinne von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist deshalb zu verneinen.

4. Es liegen auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Auf einen Verfahrensmangel, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Erstgericht abgelehnt hat, Beweis über die Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung durch dessen Einvernahme als Zeuge zu erheben, kann sich der Kläger nicht berufen. Das Verwaltungsgericht konnte zu Recht davon ausgehen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung vorliegend nicht erheblich ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren dienstlichen Beurteilung war lediglich, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte tatsächlich gehört wurde und seine Erkenntnisse in die Beurteilungsüberlegungen einbezogen wurden. Dies wurde von beiden Zeugen übereinstimmend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Solange Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten in die Beurteilungsüberlegungen miteinbezogen wurden, wie vom Beurteiler in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, hält er sich grundsätzlich im Rahmen des ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, Beurteilungsspielraums. Die Angemessenheit der Berücksichtigung ist deshalb keine vom Gericht in diesem Zusammenhang aufzuklärende Frage, da der Beurteiler ein eigenes Werturteil abgibt.

Soweit der Kläger rügt, in der Verweigerung einer nachgelassenen Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), kann er ebenfalls nicht durchdringen. Der Kläger hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens weder substantiiert dargelegt, was er gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hätte, noch wie dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom 29. Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. (BesGr. A 15) verwaltungsintern ausgeschrieben.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Beide stehen als Oberregierungsräte (BesGr. A 14) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Referent im Betriebsprüfungsreferat des Landesamts für Steuern, Dienststelle M. In der dort zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte. In den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der 19... geborene Antragsteller ist Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Vertreter des Hauptsachgebietsprüfers beim Finanzamt M. Während er in der periodischen Beurteilung 2009 (in der Besoldungsgruppe A 13) noch 16 Punkte erzielte, erhielt er in der periodischen Beurteilung 2013 vom 31. Juli 2013 ein Gesamturteil von 11 Punkten. Im Rahmen eines Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 E 14.4349 und M 5 K 14.4805) wurde diese Beurteilung vom Antragsgegner nach richterlichem Hinweis (mit 13 Beamten zu kleine Vergleichsgruppe für die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten) aufgehoben. Die Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor sagten der Beurteiler LRD S. und der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. über das Zustandekommen der Beurteilung des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 25. November 2014 aus.

In der Folge erstellte das Finanzamt M. eine neue Beurteilung 2013. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung 11 Punkte aus.

Für die Erstellung der zweiten dienstlichen Beurteilung war dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten - LRD H. - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2014 plausibilisierte er die Einzelprädikate. Der Beurteiler - LRD S. - legte im Aktenvermerk vom 16. Dezember 2014 dar, warum der Antragsteller aus seiner Sicht mit 11 Punkten leistungsrecht beurteilt sei.

Am 19. Dezember 2014 teilte LRD H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von 11 Punkten nicht mittragen könne und daher die Beurteilung nicht unterschreiben werde. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am 9. Januar 2015 mit einem Gesamtprädikat von 11 Punkten eröffnet. Er erhielt in den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 11 Punkte, während er in der ersten Beurteilung 2013 hierfür noch jeweils 12 Punkte erhalten hatte.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen, die - nachdem der Beurteiler hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung genommen hatte - unter dem 26. Mai 2015 zurückgewiesen wurden. Über seinen Widerspruch vom 23. April 2015 ist bislang nicht entschieden. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Eine Plausibilisierung der Beurteilung im Stellenbesetzungsverfahren sei ausreichend.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 schlug das Landesamt für Steuern dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei leistungsstärkster Kandidat. Er könne sowohl umfangreiche Erfahrungen im fachlichen Bereich als auch als Führungskraft vorweisen. In der periodischen Beurteilung sei er im Gesamturteil mit 12 Punkten und in den wesentlichen Beurteilungskriterien „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden und habe zudem bei den Auswahlgesprächen den besten Eindruck hinterlassen.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Einverständnis bestehe.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt F.. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner habe die Abwertung von 16 auf 11 Punkte nicht plausibel erläutern können. Bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 habe der Beurteiler insoweit nur auf den Fall des Jungprüfers verweisen können und pauschal behauptet, der Antragsteller habe es diesem gegenüber am „besonderer Aufsicht und Begleitung“ fehlen lassen. Der Antragsteller habe diesen pauschalen Vorwurf widerlegt. Im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 habe es beim Antragsteller gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinerlei Leistungsabfall gegeben. Dies habe der Antragsgegner im Verfahren M 5 E 14.4349 auch eingeräumt. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Leistungsdefizite hingewiesen worden, weshalb er angebliche (tatsächlich nicht vorhandene) Defizite nicht habe beheben können. Der Antragsteller sei in zwei entscheidenden Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) in der zweiten Beurteilung 2013 jeweils um einen Punkt abgewertet worden, ohne dass der Antragsgegner dafür auch nur ansatzweise eine plausible Erklärung habe liefern können. Ergänzend wurde auf die Widerspruchsbegründung (ohne Datum) verwiesen.

Mit Beschluss vom 3. September 2015, zugestellt am 9. September 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen dürfen. Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler hätten in verschiedenen Stellungnahmen die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen sei die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert worden. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 seien die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt worden.

Die verfahrensgegenständliche Beurteilung stelle nicht die Fortschreibung der früheren (wesentlich besseren) Beurteilung 2009 dar und könne deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene. Hinzu komme, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt werde, überdies im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen müsse. Der Dienstherr müsse nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Auch dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ein entsprechender Hinweis sei nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung ändere nichts am realen Leistungsbild, das der Beurteiler vom Beamten habe und der dienstlichen Beurteilung niederlegen müsse. Der Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Jungprüfer zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beurteiler habe diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2014 und 27. Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimesse, unterliege seinem Beurteilungsspielraum. Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben habe, ändere nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler könne vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt halte. Entsprechend folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ bei Antragsteller schlechter bewertet habe als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 habe er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande gekommen sei und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er habe zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei. Nicht durchzudringen vermöge der Antragsteller auch mit der Rüge, sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens sei nicht berücksichtigt worden. Zwar seien das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums vom 17. April 2014 und das Schreiben der englischen Zollbehörde vom 30. Januar 2014 nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen, gleichwohl habe sein Engagement in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 Berücksichtigung gefunden.

Mit seiner am 22. September 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden und habe damit nicht entsprechend reagieren können. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zum Fall des „Jungprüfers“ inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Stellungnahme des Beurteilers und dessen Beurteilungsspielraum verwiesen. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei irrelevant, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers mit der Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Obwohl das besondere Engagement des Antragstellers im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodells in den Beurteilungszeitraum falle, meine das Verwaltungsgericht, dieses besondere Engagement sei nicht zu berücksichtigen, weil beide Schreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Das Verwaltungsgericht lasse es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den substantiierten umfangreichen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2015 und der einen Bestandteil dieses Schriftsatzes darstellenden Widerspruchsbegründung des Antragstellers im Wesentlichen fehlen: Ausgangspunkt sei die Vorbeurteilung des Antragstellers mit dem Spitzenprädikat 16 Punkte. Wenn demgegenüber die streitgegenständliche Beurteilung um nicht weniger als fünf Punkte schlechter ausgefallen sei, dann bedürfe die äußerst ungewöhnliche Abqualifizierung einer besonderen Begründung. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe zwar keinen Rechtsanspruch auf Fortschreibung eines früheren Gesamturteils und sei nach einer Beförderung mit (im Verhältnis zum bisherigen Beurteilungszeitraum) leistungsstärkeren Beamten zu vergleichen. Dies geschehe in der Regel durch Absenkung des Gesamturteils um einen Punkt. Auch könne im vorliegenden Fall nicht der zwischenzeitlich beim Antragsgegner eingeführte Orientierungsschnitt als Rechtfertigung angeführt werden. Er verweist auf einen anderen Aufstiegsbeamten, der in der dienstlichen Beurteilung 2009 15 Punkte gehabt und nach dem Aufstieg und unter Berücksichtigung des Orientierungsschnitts in der Beurteilung 2013 13 Punkte erhalten habe. Die vom Beurteiler im Schreiben vom 27. Januar 2015 aufgestellte Behauptung, allein die Tatsache, dass ein anderer, „kritischerer“ Beurteiler bei gleichbleibender Leistung regelmäßig zu einer Abstufung auf mehrere Punkte kommen könne, halte einer Überprüfung nicht stand. Es komme hinzu, dass der Beurteiler die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht habe beurteilen können. Insoweit habe er bei seiner Zeugenvernehmung am 18. November 2014 im Verfahren M 5 E 14.4349 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei. Der Antragsteller sei jedoch seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr als Prüfer tätig. Unter diesen Umständen komme dem Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der vom Beurteiler nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, besondere Bedeutung zu, denn der Beurteiler übe seinen Beurteilungsspielraum unter solchen Voraussetzungen nur dann rechtmäßig aus, wenn er den Beurteilungsentwurf in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, die Zeugenaussagen des Beurteilers und des Vorgesetzten im Verfahren M 5 E 14.4339 seien irrelevant, weil sie sich auf eine „andere“ Beurteilung bezogen hätten. Tatsächlich hätten sich diese Aussagen auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers in dem hier verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum bezogen und seien deshalb auch für dieses Verfahren relevant. Der Beurteiler habe bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 als konkreten Grund für die Abqualifizierung des Antragstellers angegeben: „Ich weiß von einem Fall eines Jung-Prüfers, der der Anleitung bedurft hätte. Diese wurde aber nicht gegeben. Das habe ich vermisst…“. Der Antragsteller habe seinerzeit dieser Darstellung sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Widerspruchsbegründung widersprochen und den Sachverhalt aus seiner Sicht dargelegt. Bei diesem „Jungprüfer“ habe es schon seit seiner Ausbildungszeit ständig erhebliche Probleme im zwischenmenschlichen Bereich gegeben, weshalb das Beamtenverhältnis auf Probe um ein Jahr verlängert worden sei. Er sei wegen fortbestehender Probleme schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Der Beurteiler habe den Antragsteller in Hinblick auf seine Erfahrungen in der Behandlung auch „sperriger Zeitgenossen“ gebeten, den schwierigen Jungprüfer in sein Sachgebiet zu übernehmen. Auf all das sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf angebliche Defizite beim Antragsteller sei es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Vorgesetzte untergebene Beamte auf vorhandene Leistungsdefizite hinzuweisen hätten, damit diese abgestellt werden könnten. Da dies im Fall des Antragstellers nicht geschehen sei, könnten sie ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden. Vollständig übersehen habe das Verwaltungsgericht, dass es in den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien heiße, es sei „ständige Aufgabe der bzw. des Dienstvorgesetzten, die Beschäftigten auf Mängel in der Pflicht- oder Aufgabenerfüllung hinzuweisen“, deshalb sei es in der Beurteilung selbst „zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der periodischen Beurteilung Mängel vorgehalten werden. Besondere Bedeutung habe daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben“. In keiner Weise nachvollziehbar sei es deshalb auch, dass das Verwaltungsgericht dazu meine, es reiche, wenn sich der Beamte zu den vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsprozess äußern könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal um jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Der Antragsteller habe mit der bereits vorgelegten Widerspruchsbegründung konkrete Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Beurteilung erhoben. Letztlich komme es auf all dies aber schon deshalb nicht an, weil im Falle einer wesentlichen Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung entsprechende verbale Hinweise nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend vorgeschrieben seien. Da diese Hinweise im vorliegenden Fall fehlten, habe die verfahrensgegenständliche Beurteilung schon deshalb nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2013 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn- 16).

1. Die vom Antragsteller monierten formalen Fehler der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor.

a. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG sind verbale Hinweise oder Erläuterungen bei den Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Keine wesentliche Verschlechterung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012 - VV-BeamtR - vor, wenn sich die Verschlechterung - wie hier - durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 21). Im Übrigen wurde diesem rein formalen Erfordernis durch die Einwendungsentscheidung vom 26. Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 11).

b. Die Beurteilung begegnet auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller nicht frühzeitig auf die Defizite hingewiesen wurde, die in der Beurteilung 2013 Eingang gefunden haben und zu einer Verschlechterung gegenüber der Beurteilung 2009 geführt haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Hier beruhte aber die Verschlechterung der Beurteilung des Antragstellers nicht auf einem Leistungsabfall, sondern auf dem Umstand, dass sowohl der Beurteiler gewechselt hatte als auch wegen der zum 1. Oktober 2010 erfolgten Beförderung des Antragstellers der Beurteilung ein anderes, leistungsstärkeres Vergleichskollektiv zugrund lag, wobei zudem - anders als bei der Beurteilung 2009 mit einem Orientierungsschnitt von 13,7 Punkten in der Besoldungsgruppe A 13 - nunmehr ein Orientierungsschnitt von 11 Punkten für die Besoldungsgruppe A 14 zu wahren war. Im Übrigen wird mit der Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung Nr. 508 ZDv 20/6, wonach ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnenden Verschlechterung des Soldaten so frühzeitig angekündigt werden „soll“, dass er ggf. durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann).

2. Der Einwand des Antragstellers, der Orientierungsschnitt könne nicht als Rechtfertigung angeführt werden, weil der Beigeladene trotz des Orientierungsschnittes 12 Punkte und ein anderer beispielhaft genannter Beamter 13 Punkte erhalten habe, verfängt nicht. Der Antragsteller legt seiner Argumentation ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff „Orientierungsschnitt“ zugrunde. Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ bereits deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 54). Damit steht dem Beurteiler das gesamte Notenspektrum zur Verfügung, wobei sich der Durchschnitt sämtlicher Beurteilungen nach dem Orientierungsschnitt zu richten hat. Dass einzelne Beamte 12 oder 13 Punkte erhalten haben, widerspricht damit nicht der Anwendung eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die 29 Beamten des Finanzamts M. in der Besoldungsgruppe A 14 zwischen 9 und 13 Punkten beurteilt worden sind und der Orientierungsschnitt eingehalten worden ist.

3. Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung in aller Regel um einen Punkt herabzusetzen sei. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.

4. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gegenüber der Vorbeurteilung 2009 nicht verschlechtert haben, aber unter Berücksichtigung der neuen und leistungsstarken Vergleichsgruppe kritischer beurteilt worden seien, als zuvor. Auch bei gleichbleibender Leistung kann eine dienstliche Beurteilung als persönlichkeitsbezogenes Werturteil ohne Verletzung von Rechtsvorschriften schlechter ausfallen als eine vorangegangene. Dies ergibt sich bereits einmal dadurch, dass ein neuer Beurteiler die Leistungen des Beurteilten anders bzw. kritischer einschätzt als der Vorbeurteiler (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2010 - 3 ZB 09.2851 - juris Rn. 13). Aus den Aussagen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird deutlich, dass er die Leistungen des Klägers kritischer als der Vorbeurteiler gesehen hat.

5. Unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, der Beurteiler habe die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht beurteilen können, der damit begründet wird, der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei, was nur bis zum 31. Januar 2005 der Fall gewesen sei. Diese Erklärung sei zwar nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden, werde aber an Eides Statt versichert. Bei der Verhandlungsniederschrift vom 18. November 2014 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für den Inhalt der Aussage des Beurteilers im Verhandlungstermin (§ 105 VwGO, §§ 159 ff ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass der Vorgang unrichtig beurkundet, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. § 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat jedoch eine Protokollberichtigung weder herbeigeführt noch beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2008 - 19 ZB 05.1163 - juris Rn. 16).

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen sollte, ist nicht mit der Beschwerdebegründung der Schluss zu ziehen, er müsse sich auf den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten verlassen bzw. müsse diesen „sklavisch“ übernehmen. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird zwar ausgeführt, der Beurteiler müsse sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen, wenn er die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kenne. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Beurteiler hiervon nicht abweichen dürfte, zumal das Bundesverwaltungsgericht gleich anschließend - vom Antragsteller aber nicht mehr zitiert - ausführt, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag mit dem Blick des erfahrenden und das Leistungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers in das Beurteilungssystem einzupassen habe (vgl. U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Hier hat der Beurteiler in Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom 16. Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfasst, welches Gewicht er den Einschätzungen und Beurteilungsbeiträgen der jeweiligen Abteilungsleiter beimisst. Des Weiteren ist es dem Beurteiler überlassen, in welcher Art und Weise er sich - insbesondere bei einem großen Personalkörper - Kenntnisse und Beurteilungsgrundlagen über den jeweiligen Beamten verschafft (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 4 und 11).

6. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Ausführungen (des unmittelbaren Dienstvorgesetzten LRD H.) in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 könnten nicht auf das Verfahren für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung übertragen werden. In diesem Termin ging es um den Orientierungsschnitt von 11 Punkten, der vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach einem internen Ranking innerhalb seiner Abteilung auf die 13 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 angewendet worden ist. Nachdem für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung sämtliche 29 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gereiht worden sind und anschließend der Orientierungsschnitt darüber gelegt worden ist, stellen sich die in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 erörterten Umstände hier nicht mehr. Soweit der Antragsteller die monierte Passage auch auf die Aussage des Beurteilers in der Niederschrift vom 18. November 2014 bezieht, hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Einschränkungen gemacht.

7. Der Antragsteller rügt, sein besonderes Engagement während des Beurteilungszeitraums im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell sei nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belobigungsschreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Dem Verwaltungsgericht sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Beamten vom unmittelbaren Vorgesetzten LRD H. ausweislich des Aktenvermerks vom 3. Dezember 2014 gewürdigt worden sei. Auch der Beurteiler LRD S. habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 angegeben, dass dieser Aspekt bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei. Vor diesem Hintergrund und der Ausblendung wesentlicher Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung kann ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkannt werden.

8. Nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe“ auch das Führungsverhalten des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat. Unter Auffassungsgabe ist die Fähigkeit zu verstehen, den wesentlichen Gehalt eines neuen Sachverhalts schnell und differenziert zu erfassen. Darunter fallen nicht nur steuerliche Sachverhalte sondern generell Sachverhalte, die den Tätigkeitsbereich des Beamten betreffen, damit auch Sachverhalte, die sich im Rahmen der Führungsaufgabe stellen.

9. Der Beurteiler hat die „Einsatzbereitschaft“ mit 11 Punkten bewertet und hierzu ausgeführt, die Bewertung des Kriteriums „Einsatzbereitschaft“ könne sich insbesondere aus der Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder dem Engagement bei der Aufgabenerfüllung ergeben. Der Antragsteller übernehme im fachlichen Bereich bereitwillig zusätzliche Aufgaben. Dies werde aber auch von allen Führungskräften erwartet. Das Engagement bei der Aufgabenerfüllung sei allerdings auch hier vor allem auf den fachlichen Bereich beschränkt. So sei im Bereich der Führungswahrnehmung diese größtenteils sehr einseitig auf die fachliche Begleitung im Prüffällen beschränkt. Insoweit seien 11 Punkte leistungsgerecht. Der Einwand des Klägers auf sein besonderes Engagement im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell hat vor diesem Hintergrund kein Gewicht. Der Beurteiler hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 diesen Sachverhalt bei der fachlichen Leistung berücksichtigt. Im Übrigen berücksichtigt der Einwand des Antragstellers nicht, dass Hintergrund für die Auspunktung dieses Einzelmerkmals weniger der fachliche Bereich als vielmehr der Bereich des verantwortungsvollen Leitens war, der hier vom Beurteiler defizitär bewertet worden ist.

10. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Hierbei ist im Rahmen der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu differenzieren: Soweit der Dienstvorgesetzte entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse beruht, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko des Beweises. Lediglich dann, wenn eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Mehr kann der Beamte nicht verlangen, weil die Vielzahl von zu Werturteilen führenden Beobachtungen und Eindrücke nicht mit zumutbarem Aufwand protokolliert und festgehalten werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris - und B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris).

a. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 hinsichtlich der Führungsqualitäten des Antragstellers ausgeführt, er wisse von einem Fall eines Jungprüfers, der Anleitung bedurft hätte. Diese sei aber nicht gegeben worden, das habe er vermisst. Der Jungprüfer habe in der gesamten Betriebsprüfung beim Finanzamt M. für Aufsehen gesorgt und zwar nicht im positiven Sinne. Er habe Prüfungsmethoden angewendet, die in Bayern nicht angewendet würden. Es sei dabei um bestimmte Prüfungsmethoden im Rotlichtmilieu gegangen. Ein Jungprüfer, ein Beamter in der Probezeit, bedürfe besonderer Aufsicht und Begleitung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Er habe darauf hingewirkt, dass dieser in ein anderes Sachgebiet komme. Der Antragsteller führt aus, er habe dieser Darstellung noch in der mündlichen Verhandlung sofort widersprochen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich hierzu nur, dass der Jungprüfer „schrecklich unangepasst“ gewesen sei, sich nicht geändert habe und auch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller weiter aus, er verwahre sich gegen die Darstellung, er habe das Fehlverhalten des Jungprüfers unterstützt und nicht korrektiv eingegriffen, mit Entschiedenheit. Art und Umfang dieses Fehlverhaltens seien weder vom Beurteiler, noch im Einwendungsbescheid konkret benannt. Kein Vorgesetzter habe weder ihn persönlich noch den besagten Jungprüfer jemals direkt eines irgendwie gearteten Fehlverhaltens bezichtigt; das vernehme er hier zum ersten Mal. Nach seiner Kenntnis sei die Umsetzung des Jungprüfers erfolgt, um die Einschätzung eines anderen Sachgebietsleiters über die Eignung des Jungprüfers zu erhalten, nicht aber wegen eines etwaigen Fehlverhaltens seinerseits.

Der Vorfall mit dem Jungprüfer wurde weder ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt, noch beruht die Beurteilung auf einzelnen Tatsachen oder Einzelvorkommnissen, so dass über den Vorfall mit dem Jungprüfer keine Beweisaufnahme notwendig ist. Der Beurteiler hat vielmehr die Auspunktung in den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten mit tatsächlichen Vorgängen, u. a. dem Fall des Jungprüfers, plausibilisiert (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 25). Solchen Einzelereignissen ohne selbstständig prägendes Gewicht ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 24). Der Antragsteller schießt mit seinem ins Einzelne gehende Bestreiten des Vorfalls mit dem Jungprüfer über den dem Senat zustehenden Prüfungsumfanghinaus. Der Beurteiler ist nicht gehalten, diesen Vorfall zu belegen. Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Gerichte nicht zu ermitteln und darüber Beweis zu erheben. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile nur beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 4/90 - juris Rn. 17).

b. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Das Verwaltungsgericht ist auch auf diesen Umstand eingegangen. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 dargelegt, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei (vgl. Bl. 13 BA). Der Beurteiler hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Zeitraum unter anderem bei einem Jungprüfer seines Sachgebiets dessen Fehlverhalten weiter gefördert und nicht in Rahmen seiner Führungsaufgabe zu korrigieren versucht habe. Des Weiteren habe sich die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Finanzamts aufgrund des bestimmenden und unnachgiebigen Auftretens des Beamten nicht immer reibungslos gestaltet. Insoweit erfülle er seine Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter nicht. Im Vergleich zu den Führungskräften könne dem Antragsteller daher keine überdurchschnittliche Leistung im Bereich Führungspotential und Führungserfolg zugeschrieben werden. Die Auspunktung mit jeweils 11 Punkten gliedere sich daher stimmig in die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe ein. Damit sind diese Beurteilungsmerkmale ausreichend plausibilisiert.

c. Der Beurteiler begründete die Auspunktung des Einzelmerkmals „geistige Beweglichkeit“ wie Folgt: „Die geistige Beweglichkeit zeige sich insbesondere in der Kreativität sowie der Fähigkeit, neue Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten. Der Antragsteller besitze eine überdurchschnittliche Kreativität in der steuerlichen Ermittlungsarbeit. Im Vergleich dazu sei seine Fähigkeit, von einer einmal gewonnenen Überzeugung abzurücken, schwächer ausgeprägt. Er sei sehr überzeugt von seiner Meinung und die Akzeptanz neuer Fragestellungen sei ausbaufähig. Der Antragsteller meint, diese Behauptungen seien einer Überprüfung nicht zugänglich und im Übrigen in sich widersprüchlich. Seit wann spreche es gegen geistige Beweglichkeit, wenn ein Beamter „überzeugt von seinen Meinungen“ sei. Unabhängig davon würden auch hier dem Antragsteller Verteidigungsmöglichkeiten gegen angebliche „fehlender Akzeptanz neuer Fragestellungen“ verwehrt. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Insoweit überspannt der Antragsteller die Anforderungen an die Plausibilisierung.

d. Im Einwendungsbescheid vom 26. Mai 2015 wird unter „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ u. a. auf einen Steuerfall verwiesen, der nicht ausreichend geprüft und überhöht und unrealistisch geschätzt worden sei. Der Antragsteller rügt, ohne konkrete Benennung und Begründung könne er sich nicht wehren, ohne den Vorfall als solchen (ausdrücklich) zu bestreiten. Hier gilt das unter c. Ausgeführte entsprechend. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens ist grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris Rn. 4).

e. Der Antragsteller erhielt im Einzelmerkmal „Entscheidungsfreunde“ 11 Punkte. Er habe keine Probleme, Entscheidungen zu fällen. Dies werde von Sachgebietsleitungen auch erwartet. Besonders hervorzuheben sei diese Eigenschaft jedoch nicht. Der Antragsteller trägt hierzu vor: Wenn andere Sachgebietsleiter, die ebenfalls „keine Probleme haben, Entscheidungen zu fällen“ dafür vom Beurteiler mehr als 11 Punkte erhielten, müsse im Falle des Antragstellers die insoweit vorliegende Abqualifizierung konkret begründet werden. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung wurde hinsichtlich dieses Einzelmerkmals bereits plausibilisiert, der Blick auf hypothetische Beurteilungen anderer Sachgebietsleiter tut nichts zur Sache.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der ... geborene Kläger steht als Polizeibeamter (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten. Vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2009 war er Leiter der Verfügungsgruppe und stellvertretender Dienststellenleiter der Polizeiinspektion B. Seine letzte Beförderung zum Polizeihauptkommissar erfolgte zum 1. Oktober 2000. Die dem Kläger am 21. August 2009 eröffnete periodische Beurteilung vom 2. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 lautet auf das Gesamturteil 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung erzielte der Kläger ebenfalls 13 Punkte im Gesamturteil.

Den gegen die dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2009 am 8. Februar 2010 geltend gemachten Einwendungen wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 24. Februar 2010 nicht entsprochen, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit IMS vom 30. Januar 2009 sei die Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes zum 31. Mai 2009 angeordnet worden. Zum Beurteilungsstichtag seien im Bereich des Polizeipräsidiums U. insgesamt 201 Beamte in der BesGr. A 12 zu beurteilen gewesen. Deshalb seien die Dienststellenleiter aufgefordert worden, zunächst eine interne Dienststellenreihung vorzunehmen. Bei dieser sei der Kläger auf Platz 1 gesetzt worden. Da die Dienststellenreihungen nur mit großem Aufwand zu einer präsidialen Gesamtreihung zusammen geführt werden könnten, seien als Hilfsmittel sog. Reihungssprengel gebildet worden, um die Dienststellenreihungen - soweit möglich - zu einer Reihung zu verzahnen. Hierfür seien u. a. die Polizeiinspektionen B., B. und H. zum Sprengel B. zusammengefasst worden. Hinsichtlich des Klägers und zweier weiterer Beamte in BesGr. A 12 sei keine einvernehmliche Sprengelreihung zu Stande gekommen, man habe nur die Empfehlung gegeben, diese mit 14 bis 15 Punkten zu beurteilen. Die Dienststellen- und Sprengelreihungen hätten die Grundlage für die präsidiale Gesamtreihung gebildet. Im Fall des Klägers sei die Dienststellenreihung bei der Gesamtreihung berücksichtigt worden. Bei Erstellen der Gesamtreihung sei jeder Beamte unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Aspekte mit den jeweiligen Konkurrenten verglichen worden, bevor er in der Gesamtreihung platziert worden sei. An diese seien die Richtwertvorgaben des Staatsministeriums des Innern angelegt und auf dieser Grundlage die Gesamturteile festgesetzt worden. Der Kläger sei hierbei vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung aller diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht worden. Unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote sei kein besseres Gesamturteil als 13 Punkte möglich. Ein Abweichen von der Quote sei nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden habe. Im Anschluss sei die Beurteilung durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden. Dieses Vorgehen entspreche dem bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierten Verfahren und sei von der Rechtsprechung anerkannt. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, EPHK H., sei angehört worden; dessen Vorgänger, EPHK F. und EPHK S., hätten umfassende Informationen zum Leistungsstand des Klägers übergeben. Die Leistungen des Klägers seien auch zutreffend berücksichtigt und bewertet worden. Dass er im Vergleich zur vorherigen Beurteilung kein besseres Gesamturteil erhalten habe, sei primär auf die veränderte größere Vergleichsgruppe in BesGr. A 12 zurückzuführen.

Am 19. August 2010 ließ der Kläger gegen die Beurteilung Bescheidungsklage beim Verwaltungsgericht erheben und zur Begründung vortragen: Die Beurteilung werde seinen Leistungen nicht gerecht. Er habe aufgrund seines besonderen Einsatzes und der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten eine deutliche Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung gezeigt und sei dienststellenintern auf Platz 1 gereiht worden. Diese Leistungssteigerung habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden. Die Beurteilung leide darüber hinaus an Verfahrensmängeln. Es werde bestritten, dass die früheren Vorgesetzten des Klägers vor Erstellung der Beurteilung gehört worden seien. Der Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten habe im Gesamturteil 14 Punkte ausgewiesen, die der Beurteiler ohne jede Begründung abgewertet habe. Der Beurteiler habe sich auch keinen persönlichen Eindruck von den Fähigkeiten des Klägers verschaffen können. Ein Verfahren, bei dem vorab eine präsidiumsweite Rangfolge erstellt und dann erst die dazu passende, die Rangfolge widerspiegelnde Beurteilung erteilt werde, sei rechtswidrig. Ein solches Vorgehen sei hier schon deshalb nicht zulässig, weil sich während des Beurteilungszeitraums durch den Wegfall der Polizeidirektionen der Bezugspunkt verändert habe. Auch sei diesbezüglich keine adäquate Vergleichsgruppe vorhanden. Die vorgenommene Bildung der Sprengel sei in dieser Form ebenfalls nicht zulässig. Bei den in einem Sprengel zusammengefassten Dienststellen handele es sich nicht um vergleichbare Dienststellen. Die Sprengel seien zudem erheblich kleiner als die früheren Polizeidirektionen. Die starre Anwendung der Quote, bei der das Beurteilungsergebnis nur den vorab festgelegten Listenplatz bestätigen solle, sei nicht zulässig. Dieses Vorgehen mache den eigentlichen Beurteilungsvorgang praktisch wertlos und überflüssig. Vielmehr sei vor Anwendung der Quote eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Der Beklagte sei jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass aufgrund des Listenplatzes und der Quotierung keine andere Beurteilung möglich gewesen sei. Dies sei ermessensfehlerhaft. Das durchgeführte Verfahren, das Gesamtprädikat lediglich anhand des Listenplatzes zu vergeben, sei nicht zulässig und auch nicht von der Rechtsprechung anerkannt. Von dieser sei keine vorgeschaltete Sprengelbildung und eine Vorreihung innerhalb dieser Sprengel zugrunde gelegt worden. Das praktizierte Verfahren sei vielmehr erst im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung eingeführt worden. Auch seien keine Abweichungen von den vorgegebenen Quoten dargelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Quoten starr angewendet worden seien. Erforderlich sei auch ein Vergleich der konkreten Tätigkeitsbereiche der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten und nicht nur des Statusamtes.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009, den Bescheid vom 24. Februar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Sie sei zwar durch den Polizeipräsidenten als zuständigem Beurteiler erstellt worden. Nach § 62 Abs. 2 LbV seien bei Bildung des Gesamturteils aber die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Dies lege schon vom Wortlaut her nahe, dass zunächst Einzelmerkmale bewertet würden und sich das Gesamtergebnis hieraus ergebe und nicht umgekehrt. Eine Beurteilung dürfe nicht so erfolgen, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, unter dem Gesichtspunkt vergeben werde, dass es sich mit vorgegebenen Richtwerten und Rangreihenfolgen vereinbaren lasse. Andernfalls entscheide - auch wenn der Beurteilung ein vergleichendes Element innewohne - allein die relative Platzierung in der Reihung über das Gesamturteil. Der Reihung würden auch keine Beurteilungsentwürfe - im Rahmen der nach Nr. 9.1 VV-BayBG vorgeschriebenen Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten - zugrunde liegen, die umfassend die zu beurteilenden Einzelmerkmale der Leistung, Eignung und Befähigung bewerteten. Die Reihungen würden unter Heranziehung diffuser, unterschiedlicher und nicht nachvollziehbarer Erkenntnisse (neben eigenen Eindrücken Einzelgespräche oder Telefonate) vorgenommen. Dem Beurteiler stünden neben den Reihungslisten keine schriftlichen Unterlagen zur Verfügung. Er könne sich hierbei zwar eines beratenden Gremiums bedienen, bekomme Erkenntnisse über die Beamten von den Mitgliedern der Reihungskommission aber nur mündlich mitgeteilt, die ihrerseits nur Erkenntnisse aus zweiter Hand weitergäben. Dieses Verfahren sei nicht geeignet, umfassende und belastbare Erkenntnisse über einen Beamten zu gewinnen. Darüber hinaus gebe es unterschiedlich große Reihungssprengel, die sich hinsichtlich der Beamtengruppen unterschieden. Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte - weder gesetzlich noch durch Verwaltungsvorschriften vorgesehene - Beurteilungsverfahren, das einen rein relativen Leistungsvergleich beinhalte, sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Es werde nicht der Anforderung gerecht, ein individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten wiederzugeben, wie dies Art. 33 Abs. 2 GG fordere.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten am 28. November 2012 eingelegte und am 19. Dezember 2012 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ sei nicht zu beanstanden. Bei der internen Reihung auf Dienststellenebene würden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten eingebunden. Vor der Reihung auf Präsidiumsebene würden nunmehr die Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander verzahnt. Dasselbe sei bereits früher der Fall gewesen. Daran habe sich durch die neue dreistufige Organisationsform der Polizei nichts geändert. Für den zweiten Schritt bediene man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nun des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Entgegen der Behauptung des Klägers werde über diese auch keine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr werde die Quote erst über die endgültige präsidiumsweite Reihung gelegt. Deshalb seien die unterschiedliche Größe und Zusammensetzung der Reihungssprengel nicht zu beanstanden. Es sei auch zulässig, das Gesamturteil anhand einer vorher erstellten Rangfolgeliste und von Quotenvorgaben zu bestimmen und die Beurteilung durch die Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig zu machen. Das Gesamturteil baue auf der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Der zur Bildung des Gesamturteils führende Abwägungsvorgang sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahin zu verstehen, dass das Gesamturteil zwingend aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt werden müsse. Dies folge auch nicht aus § 62 Abs. 2 LbV oder aus Nr. 6.1.1 Satz 2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien. Eine Reihung könne nur dadurch erfolgen, dass man die Leistungen des Beamten bewerte und im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten der Laufbahngruppe eine Rangreihenfolge erstelle. Eine Bewertung der Leistung finde anhand einzelner Leistungskomponenten statt. Im Rahmen der Reihungsgespräche nehme man zwar nicht alle Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick, aber die, die diskussionswürdig erschienen. Damit werde die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt und im Rahmen der Reihung die Leistung an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet. Ausgangspunkt sei die individuelle Beurteilung des einzelnen Beamten, auch wenn diese in eine vergleichende Bewertung in Gestalt einer Reihung münde.

Die Eingruppierung des Klägers anhand dieser Vorgehensweise sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Einer gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers durch den Beurteiler habe es nicht bedurft, da dieser auf der untersten Ebene der Reihung beteiligt worden sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler erst auf der präsidialen Ebene beteiligt werde und im Regelfall nicht über schriftliche Unterlagen zu einzelnen Beamten verfüge. Seine Erkenntnisse über die einzelnen Beamten habe er sich durch den Informationsaustausch in den Reihungsgesprächen verschafft, so dass er auch in die Lage versetzt worden sei, sich ein Bild über die Leistungen des Klägers zu machen und diesen mit anderen Beamten zu vergleichen. Die Leistungen des Klägers seien zutreffend bewertet worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 7. Mai 2014 mündlich zur Sache verhandelt und den Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., sowie den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., über das Zustandekommen der Beurteilung als Zeugen vernommen. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 sowie der Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 ist weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen noch aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden.

Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt werden (1), die dann (bis zur deren Abschaffung im Zuge der Organisationsreform) auf der Ebene der Polizeidirektionen bzw. (seitdem und auch im vorliegenden Fall) auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ und - soweit möglich - auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden (2), die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine beim Polizeipräsidium gebildete Reihungskommission zu einer präsidiumsweiten Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden (3), über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt (4), das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht (5), bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt (6), hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums.

1. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Art. 44 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) i. V. m. den §§ 57 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl. S. 51), die im Beurteilungszeitraum (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009) in Kraft getreten sind (vgl. BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - juris Rn. 15).

Die inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220) = LbV a. F. sind mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getreten (§ 75 Abs. 2 LbV). Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571) sind erst zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten, sie enthalten aber im Wesentlichen entsprechende Vorschriften.

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn (heute: Fachlaufbahn bzw. fachlicher Schwerpunkt) objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (§ 61 Abs. 2 LbV/Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG (in der Fassung vom 29. Juli 2008) geregelt (§ 61 Abs. 6 Satz 1 LbV/Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190) findet auf den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum allerdings keine Anwendung, sondern noch die auf der Grundlage von Art. 118 BayBG (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl. S. 702) erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 118 BayBG - materielle Beurteilungsrichtlinien) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2005 (StAnz Nr. 46), die im Beurteilungszeitraum in Kraft waren (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 9). Weiter sind auf die Beurteilung des Klägers die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Beurteilung der Beamten der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (BeurtRPol) vom 12. April 1999 (AllMBl. S. 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl. 2008 S. 456), sowie das IMS vom 30. Januar 2009 (IC3-0371.2-52) „Periodische Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes der Bayer. Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2009“ anwendbar.

Die Verwaltungsvorschriften halten sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung sind anhand der in Nr. 5.2.1 und 5.2.2 VV zu Art. 118 BayBG genannten Einzelmerkmale zu bewerten, wobei bestimmte Einzelmerkmale je nach der Funktion des Beamten doppelt zu gewichten sind (Nr. 2.2 Abs. 2 BeurtRPol). Das Gesamturteil darf nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden (Nr. 6.1.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG), vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG). Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil muss Schlüssigkeit bestehen (Nr. 6.1.2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.5 Satz 1 VV zu Art. 15 BayBG). Der Beurteiler hat das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale so zu bilden, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen im Einklang steht (Nr. 7.3 Satz 1 IMS vom 30. Januar 2009).

Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie tragen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Diese ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips (BVerwG B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 23). Die Bildung des Gesamturteils ist ein allein dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung, der hierbei die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten muss (BVerwG U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwG 97, 128 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt; es wäre fehlerhaft, das Gesamturteil aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen herzuleiten (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

2. Das durch den Beurteiler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers angewandte Verfahren hält sich im Rahmen der genannten Bestimmungen. Der Kläger, der bei der Dienststellenreihung der Beamten in BesGr. A 12 auf Platz 1 gesetzt wurde, über dessen Platzierung im Rahmen der Sprengelreihung allerdings keine Einigkeit erzielt werden konnte, wurde bei der für die Festsetzung des Gesamturteils maßgeblichen präsidiumsweiten Gesamtreihung vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung sämtlicher der Reihungskommission zur Verfügung stehender (mündlicher und schriftlicher) Erkenntnisse zur Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte mit den anderen Beamten in BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. verglichen und dabei auf Platz 73 von 201 Beamten gereiht. An die so erstellte Rangreihenfolge wurden die Richtwerte gemäß Anlage 1 zum IMS vom 30. Januar 2009 angelegt und die Gesamturteile festgesetzt, wobei dem Kläger ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt wurde. Dieses wurde durch den damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht, bevor der Beurteiler die endgültige Beurteilung des Klägers vornahm. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

2.1 Dass dieses Verfahren vorliegend auch so tatsächlich angewandt wurde, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten sowie des Vertreters des Polizeipräsidiums fest.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er sich bei einer Dienstbesprechung nach Zusammenlaufen der Reihungen aus den Sprengeln im Präsidium erstmals mit der Beurteilung des Klägers befasst habe. In dieser seien die Reihungen aus den einzelnen Sprengeln zu einer Präsidiumsreihung zusammengeführt worden. Wenn auf dieser Ebene keine Einigung über die Reihung gefunden worden sei, seien diese Beamten auf der Präsidialebene gereiht worden. Dann sei es schwieriger gewesen, eine Präsidiumsreihung zu erstellen, dies habe aber letztendlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt. Von den Teilnehmern der Besprechungen seien Kenntnisse über alle zu beurteilenden Beamten eingeführt worden, so dass auf dieser Grundlage eine Gesamtreihung habe gebildet werden können. Er habe sich dabei im Wesentlichen auf die Beiträge und Kenntnisse seiner Mitarbeiter verlassen. Nachdem die Reihung festgelegt worden sei, sei darüber die Quote des Innenministeriums gelegt worden. Hieraus habe sich das Gesamturteil eines jeden Beamten ergeben. In einer weiteren Besprechung sei über das Gesamturteil der einzelnen Beamten gesprochen worden, insbesondere bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl gelegen hätten. Der Kläger habe sich insoweit aber nicht als Problemfall dargestellt.

Übereinstimmend damit hat der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers erklärt, er sei vom Präsidium aufgefordert worden, eine Dienststellenreihung vorzunehmen, bei der er den Kläger aufgrund von dessen Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzt habe. Er habe sich hierbei über bestimmte Einzelmerkmale Gedanken gemacht. Auch im Rahmen der Sprengelreihung sei über einzelne Beurteilungsmerkmale gesprochen worden. Hieraus ergebe sich auch ein stimmiges Gesamtbild. Da man sich hinsichtlich des Klägers und zweier anderer Beamter in BesGr. A 12 nicht auf eine Sprengelreihung einigen habe können, habe man als Gesamtergebnis 14 bis 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen. Nachdem ihm das Gesamturteil mitgeteilt worden sei, habe er die Einzelmerkmale bezogen auf das Gesamtergebnis bewertet. Er habe dieses unter umfassender Würdigung der Leistungen des Klägers letztlich als zutreffend akzeptiert.

Der Vertreter des Polizeipräsidiums U. hat dieses Vorgehen im Rahmen der Reihung bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers ebenfalls bestätigt. Die Beurteilung des Klägers sei auf Präsidiumsebene kein kritischer Fall gewesen. Er sei nach der ersten Sitzung mit 13 Punkten vorgesehen gewesen, vorbehaltlich eines Gesprächs mit dem unmittelbaren Vorgesetzten.

2.2 Die Beurteilung des in BesGr. A 12 befindlichen Klägers ist zu Recht auch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LbV i. V. m. Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG, Nr. 8.1.1 BeurtRPol vom damaligen Präsidenten des Polizeipräsidiums U. K. als dem für die Beamten des (früheren) gehobenen Dienstes zuständigen Beurteiler erstellt worden. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus. Sie setzen vielmehr auch materiellrechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (BayVGH B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten einer Besoldungsgruppe seines Bereichs (hier: Beamte der BesGr. A 12) auch im Stande, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

2.3 Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über den von ihm zu beurteilenden Beamten dadurch verschafft, dass er sich die im Zuge der Dienststellen- und (soweit durchgeführt) Sprengelreihungen schriftlich oder mündlich von den unmittelbaren und übergeordneten Vorgesetzten des Beamten mitgeteilten und in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossenen Informationen über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten nach Vorprüfung und vergleichender Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte durch die Reihungskommission, der der Beurteiler angehört, inhaltlich überprüft und sich den zugrunde liegenden Vorschlag so zu eigen macht, nachdem die aufgrund der Gesamtreihung anhand der vorgegebenen Quote vergebenen Gesamturteile durch Bewertung der Einzelmerkmale durch den unmittelbaren Vorgesetzten schlüssig gemacht wurden.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris).

(1) Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Der Beurteilungsspielraum überlässt es ihm, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6). Innerhalb des ihm durch die Laufbahnvorschriften und Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens ist der Beurteiler deshalb grundsätzlich auch frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (BVerwG U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 11).

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es daher grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Die Erkenntnisse des Beurteilers müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter verschaffen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 17; B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris Rn. 2). Solche Mitteilungen müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen; soweit nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, kann der Beurteiler die Informationen auch mündlich einholen (BayVGH U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2694 - juris). Auch eine eigene besondere Sachkunde ist hierfür nicht erforderlich (BVerwG B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris). Wenn der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte - wie insbesondere der Behördenleiter - den Beamten nicht aus eigener Beobachtung sachgerecht beurteilen kann, muss er sich die Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 juris Rn. 14). Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter des Beamten stützen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 40). Dies muss aber ebenfalls nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags) oder im Wege der unmittelbaren Anhörung des Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst erfolgen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 44; B. v.22.4.2013 - 3 ZB 11.1531 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler kann sich zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse auch der Hilfe eines beratenden Gremiums bedienen (vgl. Nr. 9.3 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10.3 VV zu Art. 15 BayBG). Gegen die Durchführung einer Beurteilungskonferenz und deren Verwertung durch den Beurteiler für die Bildung seines Urteils bestehen keine rechtlichen Bedenken. Deren Abhaltung kann in sachgerechter Weise vielmehr der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 18; BayVGH B. v. 4.11.2010 - 3 ZB 08.1626 - juris Rn. 4).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu verlangen, dass die der Reihung und damit auch der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen in jedem Fall schriftlich vorliegen müssten, um verwertbar und damit als Grundlage einer Beurteilungsentscheidung zu dienen und nachvollziehbar zu sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Dienststellen- und Sprengelreihung sowie der Gesamtreihung - von besonderen Einzelfällen abgesehen - grundsätzlich weder schriftliche Beurteilungsentwürfe noch über die Reihungslisten hinausgehende detaillierte schriftliche Unterlagen zu den einzelnen zu beurteilenden Beamten vorliegen, um die für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse zu gewinnen. Vielmehr genügen auch die in den Reihungsgesprächen, durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, brauchen zudem auch nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden. Zwar kann der Dienstherr einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf zusammenfassende Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl von Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften und Richtlinien vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6).

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung - wie hier - auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht deshalb nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht (mehr) feststellbar sind.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind - wie ausgeführt - nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter Einzelereignisse oder - wie hier - ihres Fehlens nicht die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Schon deshalb kann auch nicht verlangt werden, die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden einzelnen Zwischenschritte schriftlich festzuhalten, um sie ggf. offenlegen zu können. Es würde weiter in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können. Hiervon abgesehen müsste eine den Anforderungen des Verwaltungsgerichts entsprechende Nachweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 24).

Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden und ggf. vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 25; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 7).

Zutreffend ist zwar, dass sich die vom Polizeipräsidium erstellte Rangfolgeliste und die dieser Liste zugrunde liegenden Einstufungen der Beamten nicht aus sich selbst heraus erschließen. Dies ist jedoch Folge des vom Beurteiler gewählten und - wie eben dargestellt - grundsätzlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems. Die Erstellung der streitgegenständlichen Rangfolgeliste beruht nach diesem Konzept gerade nicht auf einem vorher abstraktgenerell festgelegten schriftlichen Bewertungsschema, sondern auf (i.d.R. lediglich mündlich erhobenen) wertendprognostischen Einzelerkenntnissen des Beurteilers. Hiergegen ist grundsätzlich auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG nichts zu erinnern (vgl. BVerfG B. v. 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 46).

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009 vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst einmal durch die Erläuterung der Beurteilung im Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 erfolgt. Dort werden die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum als „erheblich über den Anforderungen“ bezeichnet und dessen besondere Erfolge und Initiativen, sein Engagement bei der WM 2006 sowie seine Tätigkeit als Ausbilder und Prüfer erkennbar positiv bewertet und erläutert, warum der Kläger unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit 13 Punkten bewertet worden ist. Die Beurteilung ist weiter durch das Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 26. April 2010 plausibilisiert worden. Darin wird erläutert, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat hat der Beurteiler Polizeipräsident a.D. K. aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil 13 Punkte zuerkannt hat. EPHK H. hat sich dahingehend geäußert, dass die Beurteilung mit 13 Punkten auch unter Berücksichtigung der besonderen Leistungen des Klägers zutreffend ist. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde.

Soweit der Kläger eine mangelnde Plausibilisierung darin sieht, dass er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten zunächst mit 14 Punkten gereiht worden sei, er aber lediglich das Gesamturteil 13 Punkte erhalten habe, ohne dass die von ihm gezeigte erhebliche Leistungssteigerung seit der letzten Beurteilung in BesGr. A 12 mit ebenfalls 13 Punkten berücksichtigt worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Nach Angaben von EPHK H. konnte man sich hinsichtlich des dienststellenintern von ihm auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzten Klägers bei der Sprengelreihung nicht auf eine Platzierung einigen, so dass man zwar als Gesamtergebnis 14, 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen habe. Die endgültige Beurteilung obliegt jedoch allein dem zuständigen Beurteiler, der an einen derartigen Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten nicht gebunden ist (BayVGH B. v. 10.5.2010 - 3 CE 10.740 - juris Rn. 36). Dieser hat den Kläger aufgrund seiner - unstreitig - guten Leistungen danach rechtsfehlerfrei mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet, ohne dass der Kläger gegen diese - vom Beurteilungsspielraum getragene - Bewertung seiner Leistung etwas substantiiert vorgetragen hätte.

(2) Dem Erfordernis der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers bei der Erstellung der Beurteilung (Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10. 1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) ist dadurch Genüge getan, dass EPHK H. den Kläger im Rahmen der Dienststellenreihung aufgrund von dessen dienstlichen Leistungen auf Platz 1 reihte und diese Wertungen auch in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossen sind.

Erfolgt die dienstliche Beurteilung - wie vorliegend - im Rahmen der Aufstellung einer Rangfolgeliste, ist der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen der Reihung zu beteiligen, was regelmäßig dadurch geschieht, dass auf der untersten Ebene der Reihung sich auch der unmittelbare Vorgesetzte zu den Leistungen äußern kann. Insoweit findet eine Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch Beteiligung an den Reihungsgesprächen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene statt, was auch ausreichend ist, denn seine Wertungen gehen in die Präsidiumsreihung auf höherer Ebene ein und werden dann über die Reihungskommission letztlich dem Beurteiler übermittelt. Damit ist der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten Genüge getan, es bedarf hierzu nicht der gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst (BayVGH B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 3).

(3) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 4 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG) noch aus Nr. 9.1 Abs. 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 5 VV zu Art. 15 BayBG), dass auch die früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom Beurteiler anzuhören gewesen wären. Denn der Kläger besaß weder mehrere unmittelbare Vorgesetzte zur gleichen Zeit noch hat er im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt. Somit ist formal die Beteiligung der früheren unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Anhörung nicht erforderlich (BayVGH B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist es grundsätzlich ausreichend, wenn entsprechend Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) der nunmehrige unmittelbare Vorgesetzte angehört wird. Damit wird für den gesamten Geltungsbereich der materiellen Beurteilungsrichtlinien ein Mindeststandard an Unmittelbarkeit und Aktualität gewährleistet. Ob die Anhörung eines unmittelbaren früheren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten aufgrund der konkreten Beurteilungssituation angezeigt ist oder ob der Beurteiler aus anderen Erkenntnisquellen schöpfen soll, muss dessen Entscheidung überlassen bleiben (BayVGH B. v. 27.6.2003 - 3 N 97.2297 - juris Rn. 16; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist auch der gesamte Beurteilungszeitraum abgedeckt, da sich der Beurteiler seine Kenntnisse über die Leistungen des Klägers im Rahmen der Reihung über die Informationen von EPHK H. beschaffen konnte, die dieser wiederum mündlich von seinem Vorgänger, dem vorhergehenden unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK F., erhalten hat, der wiederum seine Kenntnisse von EPHK S., dem Vorvorgänger, auf gleiche Weise erhielt und an EPHK H. weitergab. Zudem haben nach dessen Angaben sowohl EPHK F. als auch er den Kläger dienststellenintern jeweils auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht, während EPHK S. diesen dienststellenintern lediglich auf Platz 2 gesetzt hatte, so dass selbst eine unterbliebene Beteiligung von EPHK S. nichts an der dienststelleninternen Spitzenplatzierung des Klägers geändert hätte.

(4) Der Beurteiler hat auch nicht die Quotenregelung gemäß IMS vom 30. Januar 2009 verkannt. Dort ist unter Nr. 7.2 Abs. 1 ausgeführt, dass für die Beurteilung die aus der Anlage 1 ersichtlichen Richtwerte gelten. Danach sollen in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden. Diese Werte sind allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen.

Die Beamten der BesGr. A 12 sind vorliegend in eine Rangfolgeliste eingereiht und danach anhand der Quote die Gesamturteile festgelegt worden. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. In einem hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereich sind Richtwerte, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen festlegen, grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13; BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - VerfGHE 58, 161 juris Rn. 22; BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30).

Die vorgegebenen Quoten sind - insbesondere bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur - sinnvoll, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktwerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur so ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung auch dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es daher nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten (die allerdings nur als Richtwerte dienen dürfen und geringfügige Abweichungen nach oben und nach unten zulassen müssen) dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Im vorliegenden Fall ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Kläger, der bei insgesamt 201 zu beurteilenden Beamten in BesGr. A 12 auf der Grundlage der präsidialen Gesamtreihung auf Platz 73 gesetzt wurde, mit dem Gesamturteil 13 Punkte bedacht wurde. Der Kläger, der sich mit Platz 73 im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befindet, ist unter Zugrundelegung der vorgegebenen Richtwerte, wonach in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden sollen, und der Maßgabe, dass innerhalb der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte jeweils ein Viertel der in dieser Punktegruppe möglichen Gesamturteile für jeden Punktewert vorgesehen werden soll, zutreffend bewertet worden.

Dafür, dass im vorliegenden Fall die Quote starr - d. h. ohne ggf. erforderliche geringfügige Abweichungen - gehandhabt worden wäre, ist nichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich. Allenfalls in Grenzfällen bedarf es der Möglichkeit zu geringfügigen Abweichungen nach oben oder unten, um den Fall zu vermeiden, dass zur genauen Ausfüllung der Quoten Beamte mit praktisch gleichem Leistungsstand unterschiedliche Gesamtnoten erhalten. Dem ist nach Angaben des Beurteilers und des Vertreters des Polizeipräsidiums sachgerecht dadurch Rechnung getragen worden, dass bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl lagen, die Vergabe des Gesamturteils eingehend diskutiert worden ist. Ein Abweichen von der Quote ist demzufolge im Fall des Klägers nachvollziehbar nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden und sich insoweit nicht als kritischer Fall dargestellt hat.

Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte den Vergleichsmaßstab auch auf alle 201 Beamten der BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. erstreckt. Dies entspricht den Vorgaben in § 61 Abs. 2 LbV (Art. 58 Abs. 2 LlbG) sowie der Rechtsprechung, wonach die Vergleichsgruppe grundsätzlich anhand der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes innerhalb einer Behörde zu bilden ist (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 16). Ein Vergleich der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten anhand von deren konkreter Funktion ist hiernach zwar nicht ausgeschlossen (BVerwG a. a. O. Rn. 17), aber nicht zwingend.

Die Größe der gewählten Vergleichsgruppe ist mit 201 Beamten jedenfalls nicht zu klein (BVerwG a. a. O. Rn. 20; B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten der BesGr. A 12 seines Bereichs auch in der Lage, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

(5) Der Kläger kann auch nicht einwenden, dass dieses Beurteilungssystem vor dem Hintergrund der früheren vierstufigen Organisation der Polizei entwickelt worden sei und auf die nunmehrige dreistufige Organisation der Polizei nicht übertragen werden könne. Denn auch mit dem Wegfall der Direktionsebene (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG) im Zuge der Polizeiorganisationsreform hat sich an dem zugrunde liegenden System nicht Grundsätzliches geändert.

Beurteilungen bei der Polizei vollziehen sich - nach wie vor - „von unten nach oben“. Hierfür werden zunächst die dem Polizeipräsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (d. h. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG) gebeten, eine interne Reihung der zu beurteilenden Beamten, getrennt nach dem jeweiligen Statusamt nach Besoldungsgruppen, vorzulegen. Bei dieser internen Reihung auf Dienststellenebene werden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten des jeweiligen Beamten eingebunden. Nach dieser Reihung auf Dienststellenebene und vor der präsidiumsweiten Reihung werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen nach Möglichkeit auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Reihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer präsidiumsweiten Reihung zusammengeführt. Dementsprechend wurden vor der Organisationsreform zunächst interne Leistungsreihungen auf Inspektionsebene vorgenommen, die anschließend auf der Direktionsebene zusammengeführt wurden, um dann in die präsidiumsweite Gesamtreihung einzugehen. Für den zweiten Schritt bedient man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nunmehr des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Weder über die Dienststellen- noch über die Sprengelreihung wird jedoch eine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr wird die vom Innenministerium vorgegebene Quote erst über die endgültige, für die Beurteilung maßgebliche präsidiumsweite Gesamtreihung gelegt.

Schon aus diesem Grund sind weder die Bildung von Reihungssprengeln noch die Größe oder die räumliche und fachliche Zusammensetzung der Reihungssprengel zu beanstanden. Zwar sind die acht Reihungssprengel (sechs aus je drei allgemeinen Polizeiinspektionen neben zweien, die drei Verkehrs- bzw. vier Kriminalpolizeiinspektionen zusammenfassen, vgl. die Übersicht auf S. 3 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010) jeweils kleiner als die früheren Polizeidirektionen und auch nicht in jeder Hinsicht direkt miteinander vergleichbar. Das ändert aber nichts daran, dass an die in den einzelnen Sprengeln erstellten internen Reihungen - ebenso wenig wie an die Dienststellenreihungen - keine Quote gelegt wird mit der Folge, dass damit schon eine Vorentscheidung getroffen wäre. Maßgeblich ist allein die aufgrund der Dienststellen- und ggf. Sprengelreihungen erstellte Gesamtreihung. Auf die Größe und die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe innerhalb des Reihungssprengels sowie auf die Unterschiede zwischen den Reihungssprengeln kommt es deshalb nicht an.

Darüber hinaus konnte sich die Reihung auf Sprengelebene vorliegend auch deshalb nicht auf das Ergebnis der Gesamtreihung auswirken, weil im Fall des Klägers kein exakter Reihungsplatz auf Sprengelebene vergeben wurde, so dass die Dienststellenreihung unmittelbar in die Gesamtreihung eingeflossen ist.

(6) Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers steht auch nicht im Widerspruch zu § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der erkennende Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand einer vorgegebenen Quote zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris). Hieran hält der Senat auch angesichts der vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken fest.

Allerdings lässt sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens nicht mit § 1 Abs. 3 LbV bzw. Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG begründen, wonach die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung für Polizeivollzugsbeamte nur gelten, soweit nicht in einer Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift Abweichendes bestimmt ist. Weder die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) vom 3. März 1994 (GVBl. S. 160) noch Verwaltungsvorschriften enthalten bezüglich der Bildung des Gesamturteils abweichende Vorschriften. Vielmehr heißt es im IMS vom 30. Januar 2009 unter Nr. 7.3 Satz 2, dass die Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelnen gerade nicht festgelegt werden kann. Das bei der Polizei angewandte Verfahren wird zwar in ständiger Verwaltungsübung (mehr oder weniger gleichmäßig) von allen Polizeipräsidien praktiziert. Eine bloße Verwaltungspraxis reicht jedoch nach Ansicht des Senats nicht aus, um ggf. von Laufbahnvorschriften abweichen zu können, da hierfür eine Regelung in einer Rechtsverordnung bzw. zumindest in einer Verwaltungsvorschrift erforderlich wäre.

Es ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass vorliegend zuerst das Gesamturteil anhand der Rangfolgeliste und der Quotenvorgabe durch das Innenministerium bestimmt und die Beurteilung des Klägers dann durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht wurde.

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung daher erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung - neben der objektiven individuellen Bewertung der Leistungen des Beamten - dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der (endgültigen) Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Das Verwaltungsgericht scheint § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) demgegenüber nach Wortlaut und Sinn so zu verstehen, dass das abschließende Gesamturteil zwingend aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale gebildet werden muss und sich das Gesamtergebnis hieraus erschließt. Die Praxis verfährt aber - in zulässiger Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens - in der Regel anders. Erst wird gedanklich - orientiert an den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) - unter den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe eine Reihung vorgenommen. Danach erst werden die Einzelmerkmale bewertet. Ergeben sich hieraus Spannungen, besteht Anlass für den Beurteiler, noch vor der endgültigen Beurteilung die Reihung und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte zu überdenken und ggf. neu zu bewerten (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 6).

Eine Reihung kann nur dadurch erfolgen, indem der Beurteiler die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt. Eine Bewertung der Leistung findet anhand bestimmter, für die Beurteilung relevanter Leistungskomponenten statt, die Eingang in die präsidiale Gesamtreihung finden, so dass auch beurteilungsrelevante Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. So werden bei den Reihungsgesprächen auf verschiedenen Ebenen zwar nicht sämtliche Einzelmerkmale jedes Beamten angesprochen, jedoch kommen die zur Sprache, die mit Blick auf die Beurteilung diskussionswürdig erscheinen. Damit wird die Rangreihenfolge aus beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt, die unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung auch in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9).

Dieses Vorgehen lässt sich auch mit § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) in Einklang bringen. Gleiches gilt für die materiellen Beurteilungsrichtlinien, die als Verfahrensvorschrift ebenso Beachtung zu finden haben (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 7). Danach darf das Gesamturteil nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden, vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG).

Im konkreten Fall wurde der Kläger von seinem unmittelbaren Vorgesetzten bei der dienststelleninternen Reihung aufgrund seiner Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht. Betrachtet wurden dabei die zu beurteilenden Einzelmerkmale, wenn auch nicht in jeder Einzelheit. Dieser Sichtweise hat sich der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler angeschlossen, der an den Reihungsgesprächen hinsichtlich der übrigen Beamten der Besoldungsgruppe des Klägers (A 12) im Rahmen der Regelbeurteilung beteiligt war, so dass das Gesamturteil anhand der Einzelmerkmale entwickelt wurde.

Damit wird für die Bildung des - primär relevanten - abschließenden Gesamturteils nicht allein an die ermittelte Platzierung im Rahmen der Präsidialreihung angeknüpft, auf die dann die ministeriell vorgegebene Quote zur Anwendung gebracht wird, bevor durch den unmittelbaren Vorgesetzten die nach den Beurteilungsrichtlinien zu berücksichtigenden Einzelmerkmale bepunktet und dadurch mit dem Gesamturteil stimmig gemacht werden. Die bereits im Rahmen der präsidialen Gesamtreihung - wenn auch nur „im Kopf“ des Beurteilers - gebildeten Einzelbewertungen werden durch das „Schlüssigmachen“ durch den unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der sichtbaren Bepunktung in einem Beurteilungsentwurf quasi nur „verschriftlicht“ und damit plausibel gemacht, sie sind aber bereits vorher „in der Welt“. So entscheidet auch nicht allein die relative Platzierung über das Gesamturteil, das vielmehr aus einer Gesamtwürdigung aller beurteilungsrelevanten Einzelmerkmale ermittelt wird, wie dies von § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) gefordert wird.

Das angewandte System beinhaltet damit auch keine unzulässige Fixierung und Bevorzugung eines rein „relativen“ Leistungsvergleichs, sondern wird der Anforderung gerecht, ein objektives individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten wiederzugeben, wie dies auch von Art. 33 Abs. 2 GG gefordert wird. Die Beurteilung erfolgt nämlich gerade nicht in der Weise, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der beurteilungsrelevanten Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, in Wahrheit nur unter dem Gesichtspunkt vergeben wird, dass sie sich mit Rangreihen und vorgegebenen Richtwerten vereinbaren lässt (vgl. OVG Koblenz v. 19.11. 2010 - 2 A 10983/10; OVG Münster v. 16.04.2002 - 1 B 1469/01; OVG Lüneburg v. 30.05.2007 - 5 LC 44/06; v. 25.06.2008 - 5 LA 168/05 - jeweils juris). Vielmehr wird die Rangreihenfolge aus den maßgeblichen beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt.

Das (relative) „Leistungsranking“ der Beamten ergibt sich daraus, dass die - als solche stabilen - individuellen Einzelmerkmale in eine Rangreihenfolge gebracht werden. Es wird nicht umgekehrt aus einer primär gebildeten Rangreihenfolge die dem einzelnen Beamten danach zufallende - relative - Bewertung abgeleitet, womit der eigentliche Beurteilungsvorgang entwertet und ad absurdum geführt würde (BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 46; B. v. 24.9.2013 - 2 B 42.13 - juris Rn. 8).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein Beförderungsranglistensystem, das Gruppen ausschließlich aufgrund des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bildet, ohne die Beurteilungen auszuschöpfen, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt (BVerwG U. v. 30.6.2010 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 20 f.). Denn dies betrifft nicht die vorliegende Frage, ob das Gesamturteil anhand einer Reihung in Gestalt einer Rangreihenfolge durch Anlegung der vorgegebenen Quote gebildet werden kann. Der Gesetzgeber hat demgemäß in Art. 16 LlbG einen neuen Abs. 2 eingeführt, mit dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch Rechnung getragen werden soll, dass - wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile bei der Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt -, eine Binnendifferenzierung (innere Ausschöpfung) der Beurteilungen anhand sog. „Superkriterien“ erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 9 - 11). Hieraus können aber keine Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden. Im Übrigen ist durch das angewandte Verfahren auch gewährleistet, dass doppelt zu gewichtende Einzelmerkmale, die bei der Stellenbesetzung im Rahmen der Binnendifferenzierung eine ausschlaggebende Rolle spielen können, bereits bei Erstellung der Gesamtreihung miteinander verglichen und bewertet werden.

Darüber hinaus gebieten höherrangige Rechtsgrundsätze jedenfalls auch deshalb nicht die vom Verwaltungsgericht geforderte Vorgehensweise, weil diese ihrerseits keine Gewähr dafür bietet, dass ein zutreffenderes Bild von Leistung, Eignung und Befähigung der beurteilten Beamten i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG gewonnen werden kann. Dabei wird nach dessen Sichtweise zwar die Anwendung von Richtwerten bei der Ermittlung der Gesamtprädikate nicht schlechterdings abgelehnt, sondern nur gefordert, dass zunächst für den einzelnen Beamten ein Beurteilungsentwurf erstellt wird, der in Bezug auf seine Person aus allen zu bewertenden Einzelmerkmalen entwickelt wurde.

Dieser Entwurf kann sinnvoll aber nur von einem Vorgesetzten erstellt werden, der - wie vorliegend der Polizeipräsident - auch dazu in der Lage ist, den betreffenden Beamten hinsichtlich der Einzelmerkmale unter Würdigung seiner Person sowie den Anforderungen seines Dienstpostens im Vergleich mit anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe zu bewerten. Dabei lässt sich nicht sagen, dass die zur Anwendung der Richtwertvorgabe erforderliche Reihung auf der Grundlage individueller Beurteilungsentwürfe gerechter wäre als auf der Grundlage vorangegangener unspezifischer Reihungen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene (vgl. VG München U. v. 18.6.2013 - M 5 K 11.6116 - juris Rn. 24).

Da sich das vorliegend angewandte Beurteilungsverfahren somit im Rahmen der Vorgaben des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der materiellen Beurteilungsrichtlinien hält und dem herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung entspricht, beruht es auch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, so dass es dem Vorbehalt des Gesetzes genügt (vgl. BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 54). Bei § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) handelt es sich - im Unterschied zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl I S. 1098), der keine Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung enthielt - um eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, in der selbst die grundlegenden Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung getroffen werden (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 65).

Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers folgen wollte, ist diese nicht zu beanstanden. Der vom unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Bewertung der Einzelmerkmale und „Schlüssigmachen“ des Gesamturteils erstellte Beurteilungsentwurf wird vom Beurteiler hinsichtlich der vergebenen Einzelmerkmale anschließend nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit durchgesehen und erst auf dieser Grundlage die endgültige Beurteilung vorgenommen. Der Beurteiler hat es damit allein in der Hand, sich diesen Entwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder - ggf. auf Nachfrage beim unmittelbaren Vorgesetzten - eine Änderung vorzunehmen. Damit kennt der Beurteiler vor der abschließenden Festlegung des Gesamturteils die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Dienststellenleiter und überprüft diese nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.

Dadurch wird auch deutlich, dass der Beurteiler das Gesamturteil aus den Einzelmerkmalen im Wege einer Gesamtschau bildet. Es mag danach zwar ein Beurteilungsentwurf auf Basis der zuvor erfolgten Einreihung des Beamten erstellt worden sein. Das ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler erst anhand der von ihm nochmals überprüften Einzelmerkmale das endgültige Gesamturteil bildet. Jedenfalls deshalb wird den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) bei der Erstellung der Beurteilung Rechnung getragen (BayVGH 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 10).

3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben und war auf die Berufung des Beklagten hin deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.