Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Aug. 2014 - 1 S 14.170

bei uns veröffentlicht am21.08.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ...1953 geborene Antragsteller steht als Lehrer im Dienst des Beklagten. Zum Schuljahr 2011/2012 wurde er auf eigenen Wunsch von der Grundschule Freilassing zur S.-Schule (Grundschule) Aschaffenburg versetzt. Gegen Ende des Schuljahres traten an dieser Schule Konflikte des Antragstellers mit der Schulleiterin, einer Lehramtsanwärterin und dem Schulamt um u. a. die Klassenführung im Folgenden Schuljahr auf, die in der Folge zu verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren führten. Mit Bescheid der Staatlichen Schulämter in der Stadt und im Landkreis Aschaffenburg vom 17. September 2012 wurde die Versetzung des Antragstellers zur K.-Volksschule (Grundschule) in Aschaffenburg verfügt. Der vom Antragsteller hiergegen gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 (W 1 S 12.816) abgelehnt. Die erhobene Anfechtungsklage wurde mit Urteil vom 5. November 2013 (W 1 K 13.124) abgewiesen; über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden. Der Antragsteller hat unter dem 30. November 2013 gegen die frühere Schulleiterin G., die damals betroffene Lehramtsanwärterin Ge. (jetzt W.) und den zuständigen Schulrat H. Zivilklagen beim Amtsgericht Aschaffenburg erhoben, über deren Ausgang keine nachvollziehbaren Erkenntnisse vorliegen. Äußerungen des Antragstellers in diesen gerichtlichen Verfahren sowie die Nichtteilnahme an einem von der Regierung von Unterfranken für den 20. Januar 2014 angesetzten dienstlichen Gesprächstermin sind Gegenstand eines mittlerweile von der Landesanwaltschaft Bayern eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Anhängig sind des Weiteren ein Klageverfahren (W 1 K 14.663), in dem vom Antragsteller die Feststellung einer Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch das Verhalten der früheren Schulleiterin begehrt wird, und eine Klage gegen die erfolgte Zwischenbeurteilung (W 1 K 13.1187).

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 20. Februar 2014 wurde der Antragsteller zum 10. März 2014 an die D.-Grundschule in E. versetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versetzung beruhe auf dienstlichen Gründen. Da die Rechtmäßigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen über die Klassenführung und die Versetzung in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt worden sei, stelle sich eine Klageerhebung gegen die beteiligten Beamtinnen und Beamten als Versuch einer mutwilligen persönlichen Abrechnung mit den Beteiligten dar; das werde durch die Wortwahl der vom Antragsteller selbst formulierten Klageschriften belegt. Diese Ausführungen seien beleidigenden Charakters und weit von einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Geschehenen entfernt. Die Handlungsweise des Antragstellers störe den Betriebsfrieden und lasse es als geboten erscheinen, Maßnahmen zu ergreifen, die auch sicherstellen würden, dass nicht der Vorwurf einer von der zivilgerichtlichen Klage beeinflussten Amtsführung erhoben werde. Der Gewährleistung der für die Aufgabenerfüllung gedeihlichen und von ungelösten Konflikten möglichst freien Arbeitsbedingungen im Bereich des Schulamtes Aschaffenburg stehe die Fortsetzung seiner Diensttätigkeit in Aschaffenburg entgegen. Die Versetzung in einen neuen Schulamtsbezirk solle vor allem auch eine Diensterfüllung ermöglichen, die von den Belastungen der Vergangenheit - die ausweislich der Klageerhebung noch immer nicht bewältigt seien - frei sei. Es solle dem Antragsteller ein Neustart ermöglicht werden, er solle insbesondere Entscheidungen der unmittelbaren Schulaufsicht nicht stets unter dem Verdacht einer Beeinflussung durch den von ihm zuletzt eskalierten Konflikt sehen müssen. Dies gelte natürlich auch umgekehrt. Das Staatliche Schulamt Aschaffenburg sei angesichts des Verhaltens des Antragstellers nicht im Stande, eine angemessene Arbeitsbeziehung zu unterhalten. Der Konflikt erscheine auch nach Vorliegen der vom Antragsteller herbeigeführten gerichtlichen Entscheidungen unauflöslich, weshalb die Trennung in Form der Versetzung die derzeit erforderliche Maßnahme sei.

Zudem habe der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gerecht zu werden, mit dem Inhalt, den Beamten vor Angriffen zu schützen. Der Antragsteller habe insbesondere Schulrat H. verklagt; ein laufendes Klageverfahren unmittelbar zwischen einem Vorgesetzten und einem Mitarbeiter sei grundsätzlich geeignet, Spannungen zu begründen, die eine ordnungsgemäße und gedeihliche Zusammenarbeit zur Erfüllung der gemeinsamen Dienstaufgaben - hier der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs - gefährden würden. Die am Verwaltungsverfahren Beteiligten hätten die Amtshandlungen rechtmäßig vorgenommen, weshalb es diesen nicht zumutbar sei, weiter mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, wenn dieser zivilrechtliche Klageverfahren gegen sie betreibe. Die persönliche, zivilgerichtliche Auseinandersetzung mit Schulamtsdirektor H. sei geeignet, insbesondere im Rahmen der anstehenden Beurteilung, die Behauptung einer nicht unparteilichen Amtsführung herauszufordern. Der Antragsteller habe bereits die Erstellung einer Zwischenbeurteilung am Ende seines Einsatzes an der S-schule bzw. den hier durchgeführten Unterrichtsbesuch als eine von persönlichen nicht sachgerechten Motiven geprägte Maßnahme empfunden. Diese Frage sei Gegenstand eines weiteren vom Antragsteller angestrengten gerichtlichen Verfahrens. In seinen Einwendungen gegen die Zwischenbeurteilung habe der Antragsteller einen objektiven wohlwollenden neutralen Schulrat eines anderen Schulamtes gefordert. Daher komme dem Antragsteller die Versetzung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Schulamtes entgegen und sichere eine möglichst breite Erkenntnisgewinnung und objektive Bewertung seiner Leistungen. Auch sei die Versetzung zur Sicherstellung einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage für ein mögliches verwaltungsgerichtliches Streitverfahren geboten.

In Abwägung zu diesen dienstlichen Gründen seien die persönlichen Belange des Antragstellers zu berücksichtigen. Durch eine Versetzung an die Grundschule in E. werde die wohnortnahe Verwendung insoweit als möglich gesichert. An der neuen Grundschule bestünden grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten des Einsatzes und des Fortkommens in beruflicher Hinsicht. Besondere Nachteile oder Erschwernisse seien nicht erkennbar; es bestünden dort die grundsätzlich gleichen Arbeitsbedingungen, um ein gutes Arbeitsklima zu ermöglichen. Die Übertragung der Dienstgeschäfte des für die Schulen in der Stadt Aschaffenburg zuständigen Schulrates auf andere Schulräte des gleichen Schulamtes löse die Probleme nicht. Es sei fraglich, ob der Dienstherr gezwungen sein könne, in der durch die Klageerhebung gegen Schulamtsdirektor H. vom Antragsteller hervorgerufenen Situation durch eine Organisationsänderung auf die Belange des Antragstellers vorrangig Rücksicht zu nehmen. Noch gewichtiger sei der Aspekt, dass der Antragsteller auch den fachlichen Leiter des Doppelschulamtes Aschaffenburg - Schulamtsdirektor P. - Stadt und Land äußerst scharf angegriffen habe. Zu verweisen sei auch auf eine E-Mail vom 24. Januar 2014, in der dieser vom Antragsteller bezichtigt werde, wildfremde Menschen wie „Abschaum“ zu behandeln. Der Antragsteller habe auch gemeint, Schulamtsdirektor P. müsse von dritter Seite Einhalt geboten werden; schließlich hätte der Antragsteller auch Schulamtsdirektor P. ein Zivilverfahren angedroht. Bei dieser Sachlage könne eine Veränderung von Zuständigkeiten im Staatlichen Schulamt Aschaffenburg keine Lösung darstellen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die aktuelle Eskalation des durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als neutrale Instanz gewürdigten Konflikts um die Klassenführungsentscheidung und die Versetzung an die K-schule allein auf den Antragsteller zurückgehe. Die Erhebung und Fortführung von Zivilklagen sei ausschließlich die Entscheidung des Antragstellers.

Bei Vorliegen des sonach gegebenen dienstlichen Bedürfnisses entscheide die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Versetzung. Überwiegende persönliche Umstände seien nicht erkennbar. In Ausübung des gesetzlichen Ermessens sprächen zusammengefasst überwiegende Gründe für die Versetzung. Für deren Zeitpunkt sei maßgeblich, dass zwar aus schulorganisatorischen Gründen Versetzungen zum Schuljahresbeginn und nur hilfsweise zum Schulhalbjahr erfolgen sollten. Im Falle des Antragstellers komme wegen des ungelösten Konflikts ein Zuwarten bis zum Schuljahreswechsel nicht in Betracht, weil ein möglichst langer Beurteilungszeitraum im neuen Schulamtsbezirk gewährleistet werden solle. Da der Antragsteller in Aschaffenburg derzeit keine Klassenführung habe und voraussichtlich in E. auch nicht mit einer solchen Aufgabe betraut werden solle, sei der Zeitpunkt der Versetzung nicht unbedingt an die Schulhalbjahre gebunden und er werde deshalb für die Zeit nach Ende der Faschingsferien versetzt.

Der Antragsteller ließ hiergegen unter dem 3. März 2014 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden ist.

Am 3. März 2014 ließ der Antragsteller gleichzeitig bei Gericht beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der vom Antragsgegner geschilderte Sachverhalt nicht zutreffe. Die Regierung lasse unerwähnt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg noch nicht rechtskräftig sei. Die Regierung lasse weiterhin unerwähnt, dass die Regierung von Unterfranken den Vorschlag zur Durchführung eines Mediationsverfahrens abgelehnt habe. Andernfalls hätte der Antragsteller die Verfahren vor dem Amtsgericht Aschaffenburg nämlich nicht eingeleitet. Sein zentrales Anliegen sei die Klärung des Konfliktes um die Klassenleitung im Schuljahr 2012/2013. Wenn die Regierung von Unterfranken der Auffassung sei, dass die zivilgerichtlichen Schritte gegen die damalige Schulleiterin G., die Referendarin Ge. und den Schulamtsdirektor H. eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden, müsse sie disziplinarische Schritte gegen den Antragsteller einleiten, was zwischenzeitlich erfolgt sei. Vor Abschluss dieser Prüfung sei eine Versetzung voreilig und nicht ermessensgerecht.

Die Auffassung, dass der Antragsteller mit seinen Klagen vor dem Amtsgericht den Betriebsfrieden erheblich gestört habe, gehe fehl. Der Antragsteller unterrichte derzeit an der K.-Volksschule, wo es keinerlei Schwierigkeiten, weder mit der Schulleitung noch mit Kolleginnen und Kollegen, mit Eltern oder mit Schülerinnen oder Schülern gebe. Mit den zivilrechtlich verklagten Personen habe der Antragsteller derzeit keine Kontakte während seiner Dienstzeit. Dem Antragsteller gehe es nicht um einen persönlichen Rachefeldzug gegen die vor dem Amtsgericht Aschaffenburg beklagten Personen. Wenn die Schulbehörden dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnen würden, unter fairen Rahmenbedingungen eine persönliche Aussprache mit Herrn H. führen zu können, werde der Antragsteller seine zivilrechtliche Klage nicht weiterverfolgen.

Die sofortige Versetzung sei weder geeignet noch erforderlich, den bestehenden Konflikt mit der Schulbehörde und den vorgenannten drei Personen zu lösen. Die sofortige Versetzung sei nicht erforderlich, weil zwischen dem Antragsteller und dem Staatlichen Schulamt keine ständige und enge Arbeitsbeziehung bestehe, man sich vielmehr ohne weiteres aus dem Weg gehen könne. Dem Antragsteller sei es eine erhebliche Zumutung, bereits nach einem halben Schuljahr erneut versetzt zu werden. Er pflege ein vertrauensvolles Verhältnis mit der derzeitigen Schulleiterin, wie das Verhältnis zur Schulleitung in E. sein werde, sei völlig offen. Die Argumentation der Regierung, dass eine sofortige Versetzung wegen des ungelösten Konflikts und wegen eines möglichst langen Beurteilungszeitraums im neuen Schulamtsbezirk notwendig sein solle, überzeuge nicht. Ein atypischer Sonderfall, der eine Versetzung mit sofortiger Wirkung im Schulhalbjahr rechtfertigen würde, sei nicht gegeben. Es liege nahe, dass die Versetzung alleine dazu dienen solle, Druck auf den Antragsteller auszuüben, die anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren sofort zurückzuziehen, was unverhältnismäßig wäre.

Gegen eine Versetzung spräche darüber hinaus, dass der Antragsteller

jeden Tag für den Schulweg zwei Stunden und etwa 100,00 EUR Kosten für den öffentlichen Nahverkehr aufwenden müsse. Auch die von ihm vereinbarte einjährige Behandlung in der Nähe der K.-Schule in einer Arztpraxis bzw. bei einem Kieferorthopäden lasse sich in dieser Form nicht durchführen. Zusammenfassend fehle ein dienstliches Bedürfnis für die sofortige Versetzung nach E.. Deshalb überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Versetzung.

Die Regierung von Unterfranken beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Dieser sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Es bestünden keine Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Versetzungsbescheids. Wie dort dargelegt, solle die Versetzung dem Antragsteller die Unvoreingenommenheit gegenüber den Maßnahmen des für ihn zuständigen Schulamtes ermöglichen, eine Akzeptanz einer Beurteilung durch das zuständige Staatliche Schulamt sicherstellen, vermeiden, dass der persönlich vor dem Amtsgericht Aschaffenburg in Anspruch genommene Schulrat Diensthandlungen gegenüber dem Antragsteller vornehmen müsse und den Arbeitsfrieden zwischen dem Antragsteller und dem für ihn zuständigen Schulamt wiederherzustellen sei. Soweit der Antragsteller vortrage, er wolle die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. November 2013 beantragen, stelle auch dies ihn persönlich in einem noch schlechteren Licht dar. Dass die Führung einer Mediation die Klageerhebung vor dem Amtsgericht Aschaffenburg vermieden hätte, sei nicht belegbar. Ein Zuwarten bis zur Klärung der Dienstpflichtwidrigkeit der Klageerhebung und des weiteren Verhaltens des Antragstellers im Disziplinarverfahren sei nicht geboten. Die Versetzung sei auch nicht nach einem halben Jahr, sondern nach etwa 1 ½ Jahren erfolgt. Das Schulamt könne dem Antragsteller nicht aus dem Weg gehen, da es über die bereits thematisierte Beurteilung hinaus für diesen Personalverantwortung trage. Die genannten Arztbesuche sollten zumutbar auch im Falle der Versetzung möglich sein.

In weiteren Schriftsätzen wurden der Tatsachenvortrag und die Rechtsauffassungen der Beteiligten vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der vom Antragsteller erhobene Widerspruch gegen die auf Art. 48 Abs. 1 BayBG gestützte Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2014 hat aufgrund von Bundesrecht (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe: Kopp/Schenke<19. Aufl. 2013> Rdn. 152a zu § 80 VwGO; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier gemäß §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.

Im vorliegenden Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein solches überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2014 erweist sich nach der Prüfung im Sofortverfahren weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG, wonach Beamte aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden können.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sind weder geltend gemacht noch für das Gericht unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu ersehen. Die vom Antragsteller vorgebrachten Erwägungen führen auch nicht zu Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsentscheidung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Annahme „dienstlicher Gründe“ für eine Versetzung nicht zu beanstanden. Mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass solche dienstlichen Gründe auch vorliegen können bei einem gestörten Vertrauensverhältnis und Spannungen zwischen einem Beamten und handelnden Personen der übergeordneten Behörde, hier des zuständigen Schulamts Aschaffenburg. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn die dort handelnden Personen neben der Dienstaufsicht auch teilweise Personalverantwortung tragen und - wie hier Schulrat H. - für die Beurteilung zuständig sind. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass es an einem Spannungsverhältnis an der derzeitigen Schule fehlt, wie vom Antragsteller unbestritten geltend gemacht wird. Nicht zu beanstanden, sondern vielmehr ausdrücklich geboten, ist es des Weiteren, wenn der Antragsgegner für die Notwendigkeit einer Entspannung bzw. Entzerrung der bestehenden Konfliktsituation auch die Fürsorgepflicht für Schulrat H. bzw. andere handelnde Personen des Schulamts herangezogen hat. Für die Bejahung der dienstlichen Gründe und damit der Versetzungsnotwendigkeit kommt es im Übrigen ausschließlich auf den tatsächlichen Zustand und dessen Würdigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an und lediglich ergänzend auf die Frage, von wem dieser verursacht worden ist. Gleichwohl sprechen gewichtige Gründe für die Richtigkeit der behördlichen Annahme, dass den Antragsteller ein erheblicher Verursachungsanteil trifft. Die Behörde verweist hier nachvollziehbar darauf, dass das prozessuale Verhalten des Antragstellers in den durchgeführten bzw. laufenden Verfahren und die hierbei getätigten Äußerungen nicht den Ansprüchen einer sachlichen Auseinandersetzung durch einen Amtsträger im Verhältnis zu seinem Dienstherrn genügen dürften. Dahin stehen können dabei die wertenden Annahmen, es handele sich um eine mutwillige persönliche Abrechnung mit Äußerungen beleidigenden Charakters.

Die Annahme dienstlicher Gründe für eine Versetzung und die hierauf gestützte Ermessensentscheidung werden entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entscheidend durch die Tatsache in Frage gestellt, dass die verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die vorangegangene Versetzung bzw. den Entzug der Klassenführung noch rechtshängig sind. Deren Entscheidung lässt die Kompetenz des Antragsgegners unberührt, auf die seither eingetretenen Umstände zu reagieren und den aktuell bestehenden unguten Zustand zu ändern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht es im vorliegenden Zusammenhang mitnichten um die Befriedung des Gesamtkomplexes, ebenso wenig um die Frage von früheren Dienstpflichtverletzungen bzw. von sonstigem früherem Fehlverhalten seitens des Antragstellers bzw. von handelnden Personen auf Seiten des Antragsgegners. Das Gericht übersieht in diesem Zusammenhang auch keineswegs, dass die Versetzung des Antragstellers gerade nicht auch einen fortbestehenden Konflikt des Antragstellers mit dem Leiter des Schulamtes A. - SchAD P.- lösen kann.

Schließlich kann seitens des Gerichts auch nicht der Zeitpunkt der Versetzung als offenkundig rechtswidrig angesehen werden. Insoweit erscheinen die im angefochtenen Verwaltungsakt angestellten Erwägungen durchaus sachgerecht. Sowohl bezogen auf Versetzung als solche als auch deren Zeitpunkt zum zweiten Schulhalbjahr sind bei summarischer Prüfung auch die persönlichen Umstände des Antragstellers hinreichend berücksichtigt worden. Eine abweichende Beurteilung legen die im Antragsverfahren genannten Gründe nicht nahe.

In der Gesamtschau sind damit keine besonderen Umstände vorgetragen oder zu ersehen, die eine abweichende Entscheidung von den gesetzlichen Regelungen der §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG über den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im Falle einer Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG gebieten.

Für ein derzeit bestehendes Vollzugsinteresse zur Lösung des Konflikts mit dem Schulamt - hier Schulrat H. - sprechen demgegenüber die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Äußerungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bezahlung der zivilgerichtlichen außergerichtlichen Aufwendungen von Schulrat H., die als zusätzlicher Beleg für die von der Behörde angenommene Spannungslage dienen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen war.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Aug. 2014 - 1 S 14.170

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Aug. 2014 - 1 S 14.170

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Aug. 2014 - 1 S 14.170 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.