Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - 3 CE 17.64

published on 01/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - 3 CE 17.64
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 128 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BayBG aufgrund der Untersuchungsanordnungen des... Landeskriminalamts (LKA) vom 14. Oktober 2016 und 11. November 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der seit 2012 als Sachbearbeiter für die Waffenverwaltung im Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10) im LKA tätig ist und seit 29. März 2016 dienstunfähig erkrankt ist, hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Untersuchungsanordnung ist bei summarischer Prüfung formell und inhaltlich rechtmäßig. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.

1. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss bestimmten formellen sowie inhaltlichen Anforderungen genügen. Die Behörde ist zum Erlass einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel über die (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie Zweifel an der (Polizei-) Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Außerdem muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten (BVerwGU.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11- juris Rn. 18-23). Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Untersuchungsanordnung vom 14. Oktober 2016, präzisiert mit Schreiben vom 11. November 2016, gerecht.

Mit Anordnung vom 14. Oktober 2016 wurde der Antragsteller zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zur Teilnahme an einer - mit dem beigefügten Untersuchungsauftrag vom 13. September 2016 an den polizeiärztlichen Dienst im Einzelnen festgelegten - allgemeinärztlichen Untersuchung durch den Polizeiarzt am 17. November 2016 um 8:45 Uhr aufgefordert und die Anordnung mit Schreiben vom 11. November 2016 konkretisiert. Die darin angegebene Begründung, aufgrund der seit 29. März 2016 andauernden, krankheitsbedingten Abwesenheit und der telefonischen Mitteilung an seinen Vorgesetzten, dass bei ihm ein Erschöpfungssyndrom mit Schlafstörungen vorliege, sowie seiner Angaben im Dienstunfallantrag vom 11. Juli 2016, dass bei ihm erhöhte Antimonwerte im Blut festgestellt worden seien, bestünden konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers, rechtfertigt die Anordnung einer allgemeinärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit. Die Untersuchungsanordnung ist auch nach Art und Umfang der vorzunehmenden körperlichen Untersuchung hinreichend bestimmt.

Der Antragsgegner war nicht gehalten, (auch) eine psychiatrische Untersuchung des Antragstellers anzuordnen, da zwar die vorgelegten AU-Bescheinigungen von einem Facharzt für Psychiatrie ausgestellt wurden, darüber hinaus aber keine konkreten Erkenntnisse zu den Hintergründen der Erkrankung des Antragstellers bestehen. Auch aus dem Persönlichkeitsbild vom 11. Juli 2016, in dem der Sachbearbeiter M. mutmaßt, die derzeitige Erkrankung des Antragstellers stehe im Zusammenhang mit der Situation in seinem Team, ergibt sich keine medizinisch fundierte Einschätzung der Erkrankung des Antragstellers. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zunächst eine allgemeinärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbilds angeordnet hat, die auch eine Befragung nach dem Anlass der Krankschreibung durch den Facharzt für Psychiatrie umfasst, um eine (mögliche) Diagnose zu erhalten, bevor auf dieser Grundlage ggf. noch weitere (fach-) ärztliche Untersuchungen wie insbesondere eine psychiatrische Untersuchung angeordnet werden. Da der Antragsteller keine näheren Angaben zu seiner Erkrankung gemacht hat und auch keine (fach-) ärztlichen Atteste vorgelegt hat, die eine psychiatrische Untersuchung nahelegen und dadurch eine allgemeinärztliche Untersuchung ggf. entbehrlich machen würden, war es dem Antragsgegner ohne nähere Kenntnis von der Erkrankung nicht möglich, die ggf. erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu konkretisieren und weiter einzugrenzen (BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 31).

2. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller wiederholt insoweit nur sein bisheriges Vorbringen, ohne sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

2.1 Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist in der Untersuchungsanordnung hinreichend konkret bestimmt, dass sich die allgemeinärztliche Untersuchung auch auf eine Befragung nach dem Anlass der Krankschreibung durch den Facharzt für Psychiatrie beziehen soll, um abzuklären, ob die Erkrankung des Antragstellers u.U. (auch) psychische Ursachen hat, und ggf. eine fachpsychiatrische Untersuchung anordnen zu können. Damit hat sich der Antragsgegner entgegen der Behauptung des Antragstellers auch mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und mit der Fachrichtung des ausstellenden Arztes auseinandergesetzt, bevor er eine allgemeinärztliche Untersuchung des Antragstellers angeordnet hat. Auch wenn im Rahmen des Anamnesegesprächs durch den Polizeiarzt ggf. psychische Befunde erhoben werden sollten, wird die allgemeinärztliche Untersuchung dadurch aber nicht zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung.

Die Anordnung der allgemeinärztlichen Untersuchung dient entgegen der unbelegten Annahme des Antragstellers auch nicht in erster Linie dazu, in einem zweiten Schritt eine weitergehende psychiatrische Untersuchung des Antragstellers anzuordnen, sondern der amtsärztlichen Abklärung der Dienstfähigkeit. Gegenteiliges kann der Antragsteller auch nicht aus dem stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2016 (Az. M 5 E 16.3982) herleiten, in dem die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung als rechtswidrig angesehen wurde. Ob eine solche ggf. erforderlich ist, wird sich nach Durchführung der angeordneten Untersuchung zeigen. Die Vergabe einer fachpsychiatrischen Untersuchung bedürfte jedenfalls der Ergänzung der Untersuchungsanordnung (BayVGH, B.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 35).

Im Übrigen liegt es auch allein am Antragsteller, hier für Klarheit zu sorgen und ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die Ursache für seine Erkrankung ergibt, um so die angeordnete Untersuchung ggf. entbehrlich zu machen. Solange er dies nicht getan hat, ist ihm die Berufung auf die angeblich fehlende Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung verwehrt (BayVGH, B.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 29).

2.2 Wenn der Antragsteller rügt, dass die Feststellung erhöhter Antimonwerte im Blut nicht der Zuständigkeit des LKA, sondern im Rahmen der Dienstunfallfürsorge dem Landesamt für Finanzen obliege, liegt dies neben der Sache. Das für die Klärung der Dienstunfähigkeit zuständige LKA hat die vom Antragsteller im Rahmen seines Dienstunfallantrags vom 11. Juli 2016 geltend gemachten erhöhten Antimonwerte vielmehr zu Recht zum Anlass genommen, sie insoweit als mögliche Ursache für die langdauernde Erkrankung des Antragstellers überprüfen zu lassen, nachdem diese mangels Angaben des Antragstellers unklar ist.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im Eilverfahren nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 18/02/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. aufgrund
published on 06/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 31. August 2016 bis zum rechtskräftigen Abs
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published on 29/06/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.