Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 3 C 15.2646

published on 13/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 3 C 15.2646
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Verwaltungsgericht München, M 12 K 15.1319, 19/11/2015

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss, die vom Klägerbevollmächtigten auch im eigenen Namen eingelegt werden kann (vgl. § 32 Abs. 2 RVG), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe der vom Kläger im Rahmen der Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG konkret geltend gemachten Behandlungskosten mit 457,74 € festgesetzt und ihn nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache dieses Betrags angehoben.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).

§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfasst insbesondere steuer- und abgabenrechtliche (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.10.2014 - 9 OA 271/14 - juris Rn. 3) sowie beitrags- oder gebührenrechtliche Streitigkeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.4.2015 - OVG 11 N 19.15 - juris Rn. 6), die zwar typischerweise bezogen auf ein Jahr geführt werden, sich aber auf eine Mehrzahl künftiger Steuer- bzw. Beitragsjahre auswirken (vgl. BT-Drs. 17/11471 S. 245). Die Anwendung der Vorschrift setzt regelmäßig zu erwartende wiederkehrende und gleich gelagerte Verwaltungsakte voraus, denen die gleiche Rechtsproblematik zugrunde liegt, wie regelmäßig wiederkehrende Beitrags- oder Abgabenbescheide (vgl. Schneider, NJW 2014, 522).

Der Ersatz konkreter Behandlungskosten im Rahmen der Unfallfürsorge ist damit nicht vergleichbar, weil es sich bei der Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nicht um regelmäßig zu erwartende, wiederkehrende und gleich gelagerte Bescheide handelt, sondern jeweils im Einzelfall über die Erstattung der Kosten einer konkreten Behandlung für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum entschieden wird. Eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht veranlasst, weil ggf. künftige Unfallfürsorgeleistungen Gegenstand eigenständiger Verfahren sind.

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Unfallfürsorgeleistungen hat. Es ist jedenfalls nicht schon derzeit erkennbar, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger zukünftig Behandlungskosten entstehen werden (vgl. OVG NRW, B. v. 18.10.2013 - 1 E 987/13 - juris Rn. 8). Nicht ausreichend für die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar auch in zukünftigen Zeiträumen auftreten kann, die Verwirklichung eines entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend absehbar ist (vgl. BFH, B. v. 17.8.2015 - IX S 1/15 - juris Rn. 17).

Dafür reicht nicht aus, dass der Kläger seinen (nicht näher substantiierten) Angaben nach inzwischen weitere Behandlungskosten geltend gemacht hat, deren Erstattung der Beklagte mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10. August 2015 bzw. 21. August 2015 unter Verweis auf die Begründung des Bescheids vom 2. März 2015 abgelehnt hat. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die nachfolgend von ihm eingereichten Rechnungen die gleiche, auch zukünftig wiederkehrende Behandlung wie nach der Rechnung vom 17. Dezember 2014 zugrunde liegt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte
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published on 18/10/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e2Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichter
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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.