Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2017 - 22 ZB 17.733

26.05.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 15. Juli 2014, am 5. August 2014, am 19. August 2014 und am 20. August 2014 kontrollierte die Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt - (nachfolgend nur „Gewerbeaufsichtsamt“ genannt) Abbrucharbeiten, die die Klägerin in Neustadt b. Coburg auf dem ehemaligen Gelände der Fa. S. durchführte. Bei diesen Überprüfungen wurden jeweils Verstöße gegen dem Schutz der Beschäftigten dienende Vorschriften festgestellt, die dem Gewerbeaufsichtsamt Anlass gaben, am 15. Juli 2014 und am 20. August 2014 gegenüber der Klägerin noch an Ort und Stelle schriftliche, für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen (sog. „Handbescheide“) zu erlassen. Die am 5. und 19. August 2014 vorgefundenen sicherheitstechnischen Mängel wurden durch das Gewerbeaufsichtsamt jeweils in Schriftstücken festgehalten, die die sinngemäße Aufforderung enthielten, der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist eine Vollzugsmeldung über deren Behebung zu erstatten.

Im Handbescheid vom 20. August 2014 gab das Gewerbeaufsichtsamt der Klägerin auf, sofort der folgenden Anordnung nachzukommen:

„Die Arbeiten in den Gebäuden (speziell BT 43) ohne Absturzsicherung dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Gebäude durch außreichenden Seitenschutz/Abdeckung versehen sind.“

Falls die Klägerin diese Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € zur Zahlung fällig.

Eine Person, die im Bescheidsvordruck als Aufsichtführender bezeichnet wird, bestätigte am 20. August 2014 durch ihre Unterschrift, dass sie die Anordnung zur Kenntnis genommen habe.

Am 3. November 2014 stellte das Gewerbeaufsichtsamt erneut sicherheitstechnische Mängel in Zusammenhang mit von der Klägerin vorgenommenen Abbruch- und Entkernungsarbeiten auf dem ehemaligen S.-Gelände fest. Sie wurden in einem Schreiben festgehalten, das dem Aufsichtführenden der Klägerin am gleichen Tag gegen Unterschriftsleistung übergeben wurde. Das Gewerbeaufsichtsamt führte darin als erforderliche Schutzmaßnahmen u. a. aus:

„Gebäudeöffnungen BT 131 an denen gearbeitet wird mit Absturzsicherung versehen.“

Mit Schreiben vom 28. November 2014 machte das Gewerbeaufsichtsamt gegenüber der Klägerin geltend, da sie der Anordnung vom 20. August 2014 nicht nachgekommen sei, sei das damals angedrohte Zwangsgeld fällig geworden.

Ausweislich eines am 20. Januar 2015 an die Landespolizei gerichteten Schreibens des Gewerbeaufsichtsamts hatte sich am 11. November 2014 auf dem ehemaligen S.-Gelände ein Arbeitsunfall ereignet, bei dem der Bruder des Geschäftsführers der Klägerin, der auf der Baustelle in einer einem Polier vergleichbaren Funktion tätig gewesen sei, zu Tode kam. Zu dem Unglück könnte es nach den Untersuchungen des Gewerbeaufsichtsamts gekommen sei, als der Bruder des Geschäftsführers der Klägerin daran mitgewirkt habe, ein größeres Objekt an eine ca. 9,7 m über dem Boden befindliche Absturzkante zu schieben, um es in einen Container fallen zu lassen. Da das Objekt zu groß gewesen sei, um es über die an der Wandöffnung als Absturzsicherung angebrachte Querstange zu heben, sei diese entfernt worden. Es sei zu vermuten, dass der Verunglückte mit seiner Kleidung an dem zu entsorgenden Objekt hängengeblieben und mit ihm in die Tiefe gerissen worden sei.

Mit der am 23. Dezember 2014 zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragte die Klägerin:

1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung des Beklagten vom 20. August 2014 nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass das mit Schreiben vom 28. November 2014 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € nicht zur Zahlung fällig ist.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2017 als unbegründet ab. Es sei nicht erkennbar, dass die Anordnung vom 20. August 2014 an einem besonders schweren und offenkundigen Fehler im Sinn von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG leide. Zwar hätte es das Gericht für sinnvoll gehalten, die konkreten Absicherungsmaßnahmen in den Bescheid aufzunehmen. Das Fehlen solcher Angaben habe jedoch nicht die Nichtigkeit der Anordnung zur Folge; vielmehr habe der Aufsichtführende klar zu erkennen vermocht, was zu tun sei. Der Klageantrag 2 sei deswegen unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls am 3. November 2014 gegen die im Bescheid vom 20. August 2014 angeordneten Sicherungspflichten verstoßen habe.

Die Klägerin beantragt,

gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2017 zuzulassen.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da aus der Antragsbegründung vom 8. Mai 2017 (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen für den Erfolg eines Zulassungsantrags § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, erfüllt sind.

1. Aus dem Schriftsatz vom 8. Mai 2017 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.1 Den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, in denen das Verwaltungsgericht dargelegt hat, warum es den Klageantrag 1 als unbegründet abgewiesen hat, tritt die Klägerin mit der Behauptung entgegen, es wäre geboten gewesen, im Zeitpunkt der Anordnung die konkreten Beanstandungen des Gewerbeaufsichtsamts aufzuzeigen und anzugeben, auf welchen Gebäudeteil und welche Arbeitsausführung sich diese Beanstandungen bezogen. Bei seiner Annahme, für den Aufsichtführenden der Klägerin sei erkennbar gewesen, was der Bescheid vom 20. August 2014 genau verlangt habe, habe das Verwaltungsgericht die Größe des ehemaligen S-Geländes außer Acht gelassen. Durch dieses Vorbringen werden ernstliche Zweifel daran, dass jener Handbescheid keine Mängel aufweist, die gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG seine Nichtigkeit nach sich ziehen, nicht dargetan.

Dahinstehen kann, ob die Anordnung vom 20. August 2014 dem Bestimmtheitserfordernis (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) vollumfänglich genügt. Denn nicht bereits jede inhaltliche Unschärfe, die einem Verwaltungsakt anhaftet, zieht dessen Nichtigkeit nach sich. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr erst dann ein, wenn sich der Inhaltsadressat auf die getroffene Regelung „überhaupt nicht einzustellen vermag“ (BayVGH, U.v. 14.2.1990 - 22 B 88.275 - NVwZ-RR 1990, 407/408) bzw. der Verwaltungsakt „in sich unverständlich ist“ (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 116; Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 44 Rn. 18).

Der Bejahung einer solchen Fallgestaltung steht hier zum einen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - entgegen, dass der am 20. August 2014 eingesetzte Gewerbeaufsichtsbeamte B. die auf der Baustelle vorgefundenen Mängel mit der aufsichtführenden Person der Klägerin besprochen hat. Nach der Darstellung in der Klageerwiderung des Gewerbeaufsichtsamts vom 20. März 2015, auf die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verwiesen hat, hat dieser Amtsträger dem Aufsichtführenden im Rahmen jener Erörterung die wahrgenommenen und gerügten Mängel im Einzelnen geschildert. Die Begründung des Zulassungsantrags tritt weder der Richtigkeit dieser Angabe noch der dem angefochtenen Gerichtsbescheid erkennbar zugrunde liegenden Rechtsauffassung entgegen, dass ein Beschäftigter, der an einer Baustelle die Aufsicht führt und der sich selbst als zuständig ansieht, um den Empfang eines bei einer Betriebskontrolle erlassenen schriftlichen Verwaltungsakts zu bestätigen, auch dann entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als „Wissensvertreter“ des Arbeitgebers hinsichtlich der aus solchem Anlass seitens der Behörde mündlich geäußerten arbeitsschutzrechtlichen Beanstandungen anzusehen ist, wenn es sich bei diesem Beschäftigten nicht um eine „verantwortliche Person“ im Sinn von § 13 ArbSchG gehandelt haben sollte. Aus der Kostenmitteilung vom 2. September 2014, die der Gewerbeaufsichtsbeamte B. über die am 20. August 2014 auf dem ehemaligen S.-Gelände durchgeführten Kontrolltätigkeiten erstellt hat, geht im Übrigen hervor, dass diese Überprüfung (einschließlich der Erstellung des Handbescheids) ca. zweieinhalb Stunden in Anspruch genommen hat. Innerhalb einer solchen Zeitspanne kann ein fachkundiger Amtsträger Mängel hinsichtlich der Absturzsicherung von Beschäftigten auch auf einem größeren Areal zuverlässig feststellen und sie einer verantwortlichen Person des betroffenen Unternehmens in ausreichendem Umfang erläutern.

Die Annahme, der am 20. August 2014 gegenüber der Klägerin erlassene Verwaltungsakt sei „in sich unverständlich“ (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 116; Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 44 Rn. 18) und deshalb gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, verbietet sich zum anderen deshalb, weil die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen genau vorgeben, was unter einem „ausreichenden Seitenschutz“ und einer (ausreichenden) „Abdeckung“, wie sie im Bescheid vom 20. August 2014 verlangt wurden, zu verstehen ist. Nach der in der Nummer 2.1 der DGUV-Information 201-023 („Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten“) vorgenommenen Begriffsbestimmung ist unter einem „Seitenschutz“ eine Einrichtung zur Sicherung gegen Absturz von Personen zu verstehen, die aus Geländer- und Zwischenholm, Bordbrett und Seitenschutzpfosten besteht. Im Anschluss daran erläutert die DGUV-Information 201-023 - namentlich in ihrem Abschnitt 6 - detailgenau, wie die drei ersten der vorerwähnten Bestandteile eines Seitenschutzes beschaffen sein müssen, welche (zentimetergenau festgelegten) Abstände sie zueinander (höchstens) aufweisen dürfen und unter welchen Voraussetzungen auf sie (bzw. Teile hiervon) verzichtet werden kann; die Anforderungen, denen Seitenschutzpfosten genügen müssen, ergeben sich aus dem Abschnitt 7 der DGUV-Information 201-023. In welchen Fällen aus Gründen der Absturzsicherheit eine „Abdeckung“ erforderlich ist, folgt u. a. aus der Nummer 5.2 Abs. 1 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 („Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“); wie solche Abdeckungen zu beschaffen sein haben, bestimmen die Absätze 2 und 3 der Nummer 5.2 dieses Regelwerks. Sowohl die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 als auch die DGUV-Information 201-023 müssen bei einem Unternehmen, das Abbrucharbeiten durchführt, als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. zu der bei Bauunternehmen vorauszusetzenden Kenntnis elementarer Unfallverhütungsvorschriften OLG Brandenburg, U.v. 18.12.2001 - 11 U 134/99 - BauR 2003, 119/120). Denn bei dem erstgenannten Regelwerk handelt es sich um eine nach § 7 Abs. 4 ArbStättV bekanntgemachte Bestimmung (vgl. zu der vom November 2012 stammenden Urfassung der ASR A2.1 GMBl 2012, S. 1220, zu der im April 2014 vorgenommenen letzten Änderung GMBl 2014, S. 284); derartige Regeln hat gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV jeder Arbeitgeber zu berücksichtigen, um der sich aus § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV ergebenden Pflicht gerecht zu werden. Die rechtliche und praktische Bedeutung der DGUV-Information 201-023 besteht darin, dass die sich aus § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C 22; früher VBG 37) ergebende Forderung nach einer Absturzsicherung dann erfüllt ist, wenn ein Seitenschutz angebracht wurde, der in Abmessung und Ausführung der DIN 4420-1 (in bestehenden baulichen Anlagen der DIN 4426) oder der BG-Information (nunmehr: DGUV-Information) „Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten“ entspricht (vgl. die Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 1 der BGV C 22 sowie OLG Brandenburg, U.v. 18.12.2001 - 11 U 134/99 - BauR 2003, 119/120).

Ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids aufzuzeigen, ist ferner die in der Antragsbegründung im Anschluss an den Hinweis auf die Größe des ehemaligen S* …-Geländes aufgestellte Behauptung, „diese maßgeblichen Umstände“ ergäben sich aus der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akte eines Strafverfahrens, das den gegen den Geschäftsführer der Klägerin erhobenen Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Gegenstand hatte. Eine derartige, nicht näher spezifizierte Bezugnahme auf Akten genügt dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht, da sie es dem Verwaltungsgerichtshof überlässt, diese Unterlagen daraufhin durchzusehen, ob sich aus ihnen Gesichtspunkte ergeben, die dem Rechtsbehelfsführer ggf. einen Anspruch auf Zulassung der Berufung verschaffen.

Bereits aus dem Wortlaut des Handbescheids vom 20. August 2014 geht eindeutig hervor, dass das Gewerbeaufsichtsamt darin die Durchführung von Arbeiten in allen Gebäuden auf dem ehemaligen S.-Gelände für den Fall untersagt hat, dass erforderliche Absturzsicherungen fehlen. Wenn in diesem Zusammenhang ein mit „BT 43“ bezeichnetes Objekt „speziell“ erwähnt wurde, so handelt es sich hierbei bereits ausweislich der sprachlichen Gestalt dieser Erklärung nur um die Hervorhebung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, hinsichtlich dessen der getroffenen Anordnung besonderes Gewicht zukommt sollte, nicht aber um eine inhaltliche Beschränkung des Regelungsgehalts des Bescheids vom 20. August 2014 hierauf.

1.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids zeigt die Antragsbegründung auch hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags 2 auf.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, das angedrohte Zwangsgeld sei deshalb fällig geworden, weil die Klägerin am 3. November 2014 die im Bescheid vom 20. August 2014 auferlegte Verpflichtung missachtet habe, Arbeiten nicht ohne erforderliche Absturzsicherung durchzuführen. Seine Überzeugung, dass es am erstgenannten Tag zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, hat das Verwaltungsgericht zum einen damit begründet, dass das seinerzeit erstellte Mängelprotokoll u. a. den Vermerk „Gebäudeöffnungen BT 131 an denen gearbeitet wird mit Absturzsicherung versehen“ enthält. Zum anderen hat es darauf verwiesen, dass das Gewerbeaufsichtsamt während des erstinstanzlichen Verfahrens folgendes erklärt hat: „Technischer Gewerbeaufsichtsbeamter B. hat … mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt seiner Kontrolle am 03.11.2014 keinerlei Absturzsicherung an dem Bauteil, an dem gearbeitet wurde, angebracht war“ (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes des Gewerbeaufsichtsamts vom 12.5.2015).

Durch dieses Vorbringen hat der Beklagte klargestellt, dass die Bedingung, deren Eintritt Voraussetzung für die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgelds ist, am 3. November 2014 (und nicht etwa - wie das in der Begründung des Zulassungsantrags als Möglichkeit in den Raum gestellt wird - am 11.11.2014) verwirklicht wurde. Die Unklarheit, die sich daraus ergeben konnte, dass das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 28. November 2014 das Datum des Verstoßes, im Hinblick auf den das Zwangsgeld fällig gestellt wurde, nicht genannt hat, obwohl u. U. auch die Vorgänge am 11. November 2014 als Anknüpfungspunkt für diese Maßnahme in Betracht gekommen wären, wurde damit ausgeräumt.

Im Übrigen tritt die Begründung des Zulassungsantrags der Sachverhaltsdarstellung des Gewerbeaufsichtsamts lediglich mit der Behauptung entgegen, es treffe nicht zu, dass am 3. November 2014 im Bauteil 131 gearbeitet worden sei; das sei der Grund dafür, dass an der dort vorhandenen Gebäudeöffnung keine Absturzsicherung angebracht gewesen sei.

Die Klägerin wiederholt damit eine Einlassung, die sie bereits im ersten Rechtszug vorgebracht hat. Entgegen der Darstellung im Schriftsatz vom 8. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht diesen Sachvortrag nicht übergangen, sondern sich im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Gerichtsbescheids damit in einer dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt. Um ernstliche Zweifel an dem Ergebnis aufzuzeigen, zu dem das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des divergierenden Vorbringens der Klägerin und des Beklagten gelangt ist, hätte die Begründung des Zulassungsantrags darlegen müssen, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überschritten oder von dieser Befugnis in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat. Die Klägerin hat sich demgegenüber damit begnügt, die Auffassung des Verwaltungsgerichts als „unzutreffend“ zu bezeichnen, ohne den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkts mit substantiierten Gegenargumenten in Frage zu ziehen.

2. Nicht dargetan hat die Klägerin auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache erblickt sie in der zutreffenden Beantwortung der Frage, ob sie gegen die Anordnung vom 20. August 2014 verstoßen hat, da sich der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten widerspreche und der Beklagte nicht habe darlegen können, dass es zwischen dem letztgenannten Datum und dem 28. November 2014 zu einer Missachtung der im verfahrensgegenständlichen Handbescheid erteilten Anordnung gekommen sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Befugnis der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ihre Überzeugung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens frei zu gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), schließt das Recht ein, der Sachverhaltsschilderung einer Seite auch dann zu folgen, wenn ein anderer Beteiligter gegenläufige Behauptungen aufstellt, solange dieser Beteiligte keine förmliche Beweiserhebung zum Zwecke der Verifizierung seines Vorbringens beantragt und sich auch nicht die Notwendigkeit aufdrängt, den Sachverhalt insofern von Amts wegen aufzuklären. Dass hier eine der beiden letztgenannten Fallgestaltungen inmitten steht, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Vielmehr sprechen auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs gewichtige Gründe für die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Beklagten. Das gilt zumal im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. April 2015 zunächst eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits dergestalt angeregt hatte, dass der Beklagte erklären sollte, auf eine Beitreibung des fällig gestellten Zwangsgelds zu verzichten. Denn aus den dem Verwaltungsgericht bis dahin vorliegenden Akten ergebe sich nicht, wann auf der fraglichen Baustelle eine Kontrolle stattgefunden habe, bei der ein Verstoß gegen den Bescheid vom 20. August 2014 festgestellt worden sei. Während sich die Klägerin mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden erklärte, widersetzte sich der Beklagte einer solchen Verfahrensbeendigung und legte eine weitere Aktenheftung vor, die u. a. das Mängelprotokoll vom 3. November 2014 enthält. Außerdem verwies er auf die vorerwähnten Wahrnehmungen, die der Technische Gewerbeaufsichtsbeamte B. an jenem Tag getätigt habe, und erklärte, dieser Amtsträger sei bereit, seine Feststellungen mündlich näher zu erläutern. Dieses prozessuale Verhalten verdeutlicht, dass sich der Beklagte der Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung in hohem Grade sicher war. Die Klägerin hat sich im weiteren Verfahrensfortgang demgegenüber darauf beschränkt, die behördlichen Schilderungen, soweit sie die Verhältnisse am 3. November 2014 betrafen, lediglich zu bestreiten; substantiierte, mit Beweisangeboten untermauerte Tatsachenbehauptungen hat sie nur hinsichtlich des Unglücksfalls am 11. November 2014 aufgestellt.

3. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Als grundsätzlich bedeutsam sieht sie die Frage an, „ob ein allgemeiner Hinweis auf ‚Sicherungspflichten‘ wie im Bescheid vom 20.08.2014 ausreichend ist und Grundlage sein kann für die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes wegen eines angeblichen Verstoßes gegen allgemeine Sicherungspflichten.“ Die Klägerin hat jedoch weder aufgezeigt, dass diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar ist bzw. dass einer Antwort hierauf einzelfallübergreifende Bedeutung zukäme, noch ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags, dass diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der „grundsätzlichen Bedeutung“ z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

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(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

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(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter,2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,3. der vertretungsberechtigte Gesellschaft

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(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Perso

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1.
dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln,
2.
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können, sowie Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten und
3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.

(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn

1.
der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder
2.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen.

(4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.