Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Löschungsankündigung der beklagten Handwerkskammer betreffend die Eintragung des klägerischen Betriebs in die Handwerksrolle und begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine solche Eintragung.

Der vom Kläger in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführte Installateur- und Heizungsbau-Betrieb wurde am 23. April 2009 mit dem Vermerk „Inhaber ohne Meisterprüfung“ in die Handwerksrolle eingetragen. Der Kläger beschäftigte bis Anfang des Jahres 2015 einen verantwortlichen handwerklichen Betriebsleiter.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 12. März 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer „Ausnahmegenehmigung/Altgesellenregelung ohne Betriebsleiter“. Hierzu legte er unter anderem eine Teilnahmebescheinigung vom 12. Juli 2013 für einen Vorbereitungskurs für die Teile III und IV der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, ein Teilzeugnis vom 13. September 2013 über das Bestehen dieser Prüfungsteile sowie mehrere Fortbildungsbescheinigungen vor. In einem vom Kläger am 28. April 2015 unterzeichneten Formular wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf bestimmte Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks beschränkt.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, dass dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HandwerksordnungHwO - nicht stattgegeben werden könne. Es lägen keine hinreichenden Gründe dafür vor, dass die Ablegung der Meisterprüfung im beantragten Handwerk für den Kläger unzumutbar sei. Mit weiterem Schreiben an den Kläger vom 14. Juli 2015 erklärte die Beklagte zudem, hinsichtlich einer auf den Teilbereich “Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen“ beschränkten Ausnahmebewilligung seien die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ausreichend nachgewiesen worden. Der Kläger habe insoweit weder die fachliche Ausbildung, noch die notwendige „befähigte“ langjährige Berufserfahrung. Dieser Nachweis könne jedoch in Fällen der vorliegenden Art auch durch erfolgreiche Teilnahme an einer Sachkundeprüfung erbracht werden.

Mit Bescheid vom 8. April 2016 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, die auf dessen Namen lautende Firma „mit dem Installateur- und Heizungsbauer“ von Amts wegen zu löschen. Nach Bestandskraft des Bescheides werde die Löschung vollzogen, ohne dass ein weiterer Bescheid erlassen werde. Der zuletzt vom Kläger benannte handwerkliche Betriebsleiter habe am 5. März 2015 mitgeteilt, dass er zum 7. Januar 2015 aus der Firma des Klägers ausgeschieden sei. Aufforderungen vom 6. März 2015 und 29. Juni 2015, einen neuen handwerklichen Betriebsleiter zu benennen und nachzuweisen, seien nicht beantwortet worden. Infolgedessen könne nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Betriebsleitertätigkeit im Sinne der Handwerksordnung ausgegangen werden. Die Eintragung in der Handwerksrolle werde deshalb von Amts wegen gemäß § 13 Abs. 1 HwO gelöscht, da deren gesetzliche Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.

Einer im Frühjahr 2016 veranstalteten Sachkundeprüfung blieb der hierzu angemeldete Kläger laut Mitteilung der durchführenden „Innung Spengler, Sanitär- und Heizungstechnik München“ vom 1. Juli 2016 unentschuldigt fern.

Mit am 6. Mai 2016 erhobener Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2016 und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle „mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, beschränkt auf Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen ohne gesonderte Sachkundeprüfung“. Die Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Februar 2017 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 5. Mai 2017 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht aufzeigen, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543). Eine Darlegung i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – Rn. 6 m.w.N.). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 22 ZB 16.1180 – Rn. 4 m.w.N.).

b) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen demnach bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO nicht vor.

Das Verwaltungsgericht (UA S. 10) hat die Ablehnung dieses Anspruchs damit begründet, dass die zwei gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 HwO nicht vorliegen. Weder sei ein Ausnahmefall gegeben, noch habe der Kläger die zur selbständigen Ausübung des von ihm zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks - beschränkt auf den Bereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen - notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen.

Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich bereits keine ernstlichen Zweifel daran, dass er den Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO nicht erbracht hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob er hinreichend dargelegt hat, dass in seiner Person als weitere Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung unter Umständen ein Ausnahmefall vorliegen könnte.

In der Antragsbegründung wird hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers im Wesentlichen ausgeführt, seine handwerklichen Leistungen würden sich auf einfache Wartungs- und Reparaturarbeiten von Heizungs- und Sanitäranlagen beschränken, die sich „hart an der Grenze zu allgemeinen Hilfstätigkeiten“ bewegten. Für die Durchführung dieser Arbeiten habe er in den letzten Jahren hinreichende Sachkunde und Fachverständnis erworben. Er habe schon erfolgreich zahllose Arbeiten selbständig und fachgerecht durchgeführt. Der Kläger verwehre sich nicht grundsätzlich gegen die Durchführung einer Sachkundeprüfung. Die von der Handwerkskammer geforderte Prüfung gehe jedoch deutlich über die Tätigkeiten des Klägers hinaus und könne daher von ihm nicht ohne eine zeitintensive und langwierige Vorbereitung absolviert werden.

Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Bei seiner Beurteilung ist das Verwaltungsgericht (UA S. 14 f.) zutreffend davon ausgegangen, dass eine langjährige selbständige Handwerksausübung bei der Beurteilung der Befähigung eines Bewerbers zwar berücksichtigt werden kann. Allerdings hat es – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 6.2.2014 - 22 C 14.107 – juris Rn. 10 f.) - klargestellt, dass zum einen gegebenenfalls eine langjährige Tätigkeit des Klägers im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk alleine nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, und zum anderen gegen diesen Erwerb spricht, dass der Kläger in dem von ihm angestrebten Handwerk keine Gesellenprüfung abgelegt hat.

Weiter wird in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 15) begründet, weshalb die im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegten Fortbildungszertifikate und auch Bestätigungen von Kunden betreffend die Qualität seiner Arbeit keine belastbaren Nachweise über die geforderten handwerklichen Fähigkeiten darstellen. Der Kläger hat dieser Beurteilung in der Antragsbegründung vom 5. Mai 2017 nicht widersprochen. Er hat erst recht nicht dargelegt, inwieweit diese Bewertung des Verwaltungsgerichts die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte.

Auch das Nichtantreten zur Sachkundeprüfung und das vom Kläger gesehene Erfordernis, sich mehrere Monate auf eine Meisterprüfung vorzubereiten, deuten nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) darauf hin, dass der Kläger die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, auch beschränkt auf den Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, nicht besitzt. Der Kläger hat auch diese Schlussfolgerung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zudem erklärt er seine Bereitschaft, vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung einen Qualifikationslehrgang zu absolvieren. Dies spricht dafür, dass er selbst davon ausgeht, derzeit noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen.

Der Kläger möchte offensichtlich eine Ausnahmebewilligung für „einfache“ Tätigkeiten erhalten, wie sie seiner bisherigen Berufserfahrung entsprechen. Dieser Zielsetzung stehen die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen entgegen.

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO setzt den Nachweis in etwa meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten voraus (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1994 – 1 B 152.93 – NVwZ 1994, 1014). Wird eine Ausnahmebewilligung beantragt, die sich auf ein zulassungspflichtiges Handwerk insgesamt - ohne Beschränkung auf einen wesentlichen Teil der dazu gehörenden Tätigkeiten – bezieht, so muss sich der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten auf alle Arbeiten erstrecken, die in dem betreffenden Handwerk im Allgemeinen anfallen. Dabei ist eher auf den Handwerksmeister in der Praxis als auf den Kandidaten der Meisterprüfung abzustellen. Das Berufsbild und die Ausbildungsanforderungen (§ 45 Abs. 3 HwO) sind insofern heranzuziehen (BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 22 C 14.107 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Wird wie hier eine Ausnahmebewilligung begehrt, die auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden soll, die zu einem zulassungspflichtigen Handwerk gehören, genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. § 8 Abs. 2 HwO). Für diese Kenntnisse und Fertigkeiten gilt ebenso das in etwa meistergleiche Anforderungsniveau, bezogen auf den betreffenden wesentlichen Teil der Tätigkeiten. Die beschränkte Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 HwO bezieht sich auf einen wesentlichen Teil des Tätigkeitsspektrums eines zulassungspflichtigen Handwerks; sie ermöglicht dagegen nicht, die Anforderungen an die in diesem Teilbereich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu senken. Das bedeutet, dass der Kläger in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf alle – nicht nur „einfache“ - Arbeiten nachweisen muss, die in dem angestrebten Teilbereich des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks – der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen – im Allgemeinen anfallen.

Im Übrigen könnte eine Ausnahmebewilligung nicht auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 HwO weitergehend auf „einfache Arbeiten“ im Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen beschränkt werden, unter denen der Kläger offensichtlich vor allem „allgemeine Hilfstätigkeiten“ versteht, „welche ohnehin genehmigungsfrei durchgeführt werden können“ (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20.7.2017, S. 3). Eine Ausnahmebewilligung kann gemäß § 8 Abs. 2 HwO nur auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem zulassungspflichtigen Gewerbe gehören. Die Ausnahmebewilligung muss sich deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 15.10.1992 – 1 B 177/92 – GewArch 1993, 121 Rn. 6) u.a. „auf Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen beziehen, die den Kernbereich eines Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Arbeitsvorgänge, die aus Sicht eines vollhandwerklichen Betriebes als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, genügen nicht […]“. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschließlich für die vom Kläger umrissenen einfachen Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nach seinen Angaben in ihrer Mehrzahl als zulassungsfreie Hilfstätigkeiten anzusehen sind, käme demnach nicht in Betracht.

Die Rechtsgrundlage in § 8 HwO sieht ferner nicht vor, dass eine nur befristete Ausnahmebewilligung unter erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen erteilt werden kann, wie der Kläger möglicherweise annimmt. Vielmehr kann auch im Fall einer Befristung nicht auf den Nachweis aller notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verzichtet werden.

c) Die Darlegungen des Klägers lassen auch keine ernstlichen Zweifel daran erkennen, dass die Voraussetzungen der angekündigten Löschung der Eintragung seines Betriebs in die Handwerksrolle nach § 13 Abs. 1 HwO nicht vorliegen.

Er meint, die Löschung müsse im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO unterbleiben. Das Verwaltungsgericht (UA S. 8) ist jedoch in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 9.10.2009 – 22 ZB 08.3168 – juris Rn. 2) davon ausgegangen, dass die Prüfung der Beklagten vor der angekündigten Löschung sich auf formelle Löschungsvoraussetzungen beschränkt. Die Prüfung beinhaltet nicht die Frage, ob dem Kläger derzeit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. In der vorgenannten Entscheidung vom 9. Oktober 2009 (a.a.O.) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.11.1996 - 8 C-25/96 - GewArch 1999, 206/208 m.w.N.) im Übrigen klargestellt, dass es auch auf den Ausgang eines wegen Versagung einer beantragten Ausnahmebewilligung bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren nicht ankommt. Unabhängig davon ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers, wie oben (1. b)) ausgeführt, nicht, dass ihm nach derzeitigem Sach- und Streitstand ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zusteht.

2. Aufgrund der klägerischen Darlegungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Wie vorstehend (1. b)) ausgeführt sind die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zu den Erteilungsvoraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO hinsichtlich notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten im vorliegenden Fall anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat zudem in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 15) bei der Beurteilung zu den in etwa meistergleichen Kenntnissen und Fähigkeiten auf den Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen abgestellt, für den der Kläger gemäß dem Klageantrag (UA S. 6) eine Ausnahmebewilligung anstrebt. Die vom Kläger für möglich gehaltene weitergehende Beschränkung der Ausnahmebewilligung auf die von ihm bisher nur ausgeübten „einfachen“ Tätigkeiten ist, wie gleichfalls oben näher begründet, nicht möglich, weil sie diesen fachlichen Anforderungen widerspräche. Die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen, betreffend das Vorliegen eines Ausnahmefalls, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. oben 1. b)).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Handwerksordnung - HwO | § 45


(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsv

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(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse un

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(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. (2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelska

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 22 ZB 16.1180

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Tenor I. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 22 ZB 16.283

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 22 C 14.107

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger erstrebt eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle m

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(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen.

(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.

(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. § 6 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23. April 2014, mit dem ihm die Ausübung seines angemeldeten Gewerbes untersagt worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 22. Dezember 2015 abgewiesen und ausgeführt, dass die von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorlägen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung sei die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht vor allem auf seine erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt worden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Beklagte hat noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den allein maßgeblichen fristgerecht erfolgten Darlegungen des Klägers (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine Zulassungsgründe.

1. Der Kläger hat keinen konkreten Zulassungstatbestand nach § 124 Abs. 2 VwGO benannt. Dies ist zwar für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erforderlich, vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden, und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m. w. N.). Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d. h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 59 m. w. N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m. w. N.). Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 58 m. w. N.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist aus den Darlegungen des Klägers auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die mit dem angegriffenen Urteil entschiedene Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung haben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte beruhen oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen soll. Allenfalls erkennbar ist, dass der Antrag des Klägers der Sache nach auf den - nicht ausdrücklich genannten - Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zielt. Derartige Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers aber nicht.

1.1. Der Kläger weist darauf hin, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und noch nicht abgeschlossen sei; er erwähnt in diesem Zusammenhang einen Zwischenbericht des Insolvenzverwalters vom 21. Mai 2015 und trägt vor, „seinerzeit“ habe das Guthaben auf dem vom Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto 89.363 € betragen. Der Kläger setzt sich aber nicht mit dem - zutreffenden - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass (vorliegend am 23.4.2014) maßgeblich und folglich das erst nach diesem Zeitpunkt eröffnete Insolvenzverfahren ohne Belang ist (Urteilsabdruck - UA - S. 7 oben). Welche Bedeutung das hinsichtlich des Insolvenzverfahrens Vorgetragene für die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Richtigkeit des Urteils haben soll, erklärt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht.

1.2. Soweit der Kläger seine Steuerrückstände beim Finanzamt anspricht, mit denen die Beklagte ihren Bescheid im Wesentlichen begründet habe, stellt er gleichfalls keine tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts in Frage. Er macht vielmehr nur geltend, ausweislich einer Forderungsaufstellung des Finanzamts vom 13. Juli 2015 habe der Kläger - zum Stichtag 10. Juli 2015 - neu entstandene Steuerrückstände weitgehend ausgeglichen, inzwischen auch den Restbetrag bezahlt und die im Schuldnerverzeichnis (vom 10.12.2012) im September 2015 noch enthaltenen drei Forderungen aus dem Jahr 2012 durch Zahlung erledigt, so dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zum 29. Oktober 2015 bzw. 26. November 2015 gelöscht worden seien. Auch diese Schuldentilgungen sind nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung, weil sie erst nach dessen Erlass vorgenommen wurden (grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1545; BayVGH, B. v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 5 m. w. N.).

2. Eine ergänzende Begründung des Zulassungsantrags ist nicht mehr möglich. Die hierfür geltende Zweimonatsfrist ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine gesetzliche Frist, die das Gericht nicht verlängern kann. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. Januar 2016 zugestellt, so dass die Begründungsfrist mit Ablauf des 7. März 2016 geendet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit um die (einfache) Gewerbeuntersagung wurde - wie von der Vorinstanz - gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 € festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt - bewilligte der Beigeladenen, einem Logistikzentrum im gesellschaftsrechtlichen Unternehmensverbund der ... EU S.a.r.l. mit Sitz in L., mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Beschäftigung von bis zu 300 erwachsenen Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag 2015 in den Bereichen Warenausgang, Kommissionierung, Verpackung und Versand von Waren einschließlich der dazu notwendigen Unterstützungstätigkeiten in deren Betriebsstätte in G. (Landkreis A.). Die Klägerin erhob dagegen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und stellte nach deren Erledigung in der Hauptsache durch Zeitablauf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Das Verwaltungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Klage und stellte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 15. Dezember 2015 fest (U. v. 14.4.2016).

Die Beigeladene hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 198 f.).

1. Die von der Beigeladenen bezweifelte Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich ohne Weiteres aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung ableiten, die nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 ergangen ist (- 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83). Die von der Beigeladenen für ihren Rechtsstandpunkt angeführte frühere Rechtsprechung ist insofern überholt. Besonders heranzuziehen ist hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (- 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689, zu § 14 LadSchlG). Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht erfolgreich darzulegen vermocht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 11. November 2015 unter Rn. 16 folgendes zu § 14 LadSchlG ausgeführt: „§ 14 LadSchlG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergibt. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der objektiv-rechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, ist auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind (BVerfG, U. v. 1.12.2009 -1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/84). Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Rhythmisch wiederkehrende Tage kollektiver Arbeitsruhe und die damit verbundene synchrone Taktung des sozialen Lebens erleichtern das gemeinschaftliche Tun im Rahmen von Vereinigungen und Gewerkschaften. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39/83; BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1.13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64).“

Diese Ausführungen können ohne Weiteres auf § 9 ArbZG übertragen werden. Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden (vgl. dazu auch die Amtliche Begründung BT-Drs. 12/5888, S. 22). Dies entspricht auch dem Arbeitnehmerschutz, wie ihn das Ladenschlussgesetz in Zusammenhang mit § 3 und § 14 LadSchlG in § 17 Abs. 1 LadSchlG gewährleistet. Substantielle Gründe, die einer solchen Übertragbarkeit entgegenstehen könnten, hat die Beigeladene nicht dargelegt. § 9 ArbZG ist die hier maßgebliche Schutznorm, nicht § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG, der lediglich bestimmt, wann § 9 ArbZG ausnahmsweise nicht gelten soll.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die klagende Gewerkschaft durch die angegriffene Ladenöffnung in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen ist (U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 629 Rn. 17). Auch diese Anforderung kann auf § 9 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG übertragen werden. Diese Anforderung ist hier erfüllt, weil sich die angefochtene Bewilligung negativ auf die Grundrechtsverwirklichung der Klägerin auswirken kann. Sie erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die dem Dienstleistungsbereich zuzuordnen sind. Die Klägerin vertritt in diesem Bereich tätige Arbeitnehmer. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann deshalb zur Folge haben, dass Mitglieder der Klägerin an diesem Tag an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Klägerin einschließlich solchen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen gehindert sind. Außerdem betroffen ist der Bereich der Mitgliederwerbung der Klägerin bezogen auf solche im Dienstleistungsbereich tätige und in dem von der Sonntagsarbeit erfassten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin interessiert sind. Ob es genügen würde, wenn nur ein einziges Gewerkschaftsmitglied in dem betreffenden Betrieb vorhanden wäre und alle anderen Arbeitnehmer an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Klägerin desinteressiert wären, bedarf keiner Erörterung. Ein solcher Fall liegt hier auch nach den Darlegungen der Beigeladenen offensichtlich nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klagebefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die Interessen der klagenden Gewerkschaft mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Zwar könnte - so das Bundesverwaltungsgericht - danach zweifelhaft sein, ob die Auswirkungen der angegriffenen Regelung, deren Regelungsgehalt sich auf die Ladenöffnung an einem einzigen Sonntagnachmittag in einer einzelnen Gemeinde beschränkt, für sich genommen diese Erheblichkeitschwelle überschreiten können. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist jedoch nach dieser Rechtsprechung auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage des § 14 LadSchlG ergeben kann. Danach kann jede bayerische Gemeinde bis zu viermal im Jahr einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag aus Anlass eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung freigeben. So kann über das ganze Jahr gesehen ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - NVwZ 2016, 689 Rn. 18). Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist auf § 9 i.Vm. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG entsprechend anwendbar. Bereits die Bewilligung der Beschäftigung von bis zu 300 Arbeitnehmern an einem ganzen Sonntag ist von ihren Auswirkungen her nicht mehr geringfügig. Auch hier ist aber jedenfalls im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaft durch Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG ergeben kann. Danach kann jedem Arbeitgeber an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr unter Berufung auf besondere Verhältnisse und auf die Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligt werden. Auch so könnte ein „Flickenteppich“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehen. Abgesehen davon hätte auch eine Zusammenballung derartiger Sonn- und Feiertage mit Beschäftigung von Arbeitnehmern im Advent mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf gewerkschaftliche Betätigungen in dieser Jahreszeit. Ob hier laufende Arbeitskämpfe und eine etwaige Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten, kann offen bleiben.

2. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt auch im Hinblick auf die Begründetheit der Klage keine Zulassungsgründe hervortreten.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage u. a. deshalb für begründet erachtet, weil keine besonderen Verhältnisse i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG gegeben seien. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene insofern nicht mit Erfolg dargelegt.

Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausdruck „besondere Verhältnisse“ in § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht „unvorhersehbare Verhältnisse“ bedeutet. Dies ergibt sich auch aus der von der Beigeladenen dargestellten Entstehungsgeschichte der Regelung. Die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „bei einem nicht vorhersehbaren Bedürfnis“ durch das Tatbestandsmerkmal „besondere Verhältnisse“ sollte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Rechtsnorm bewirken (BT-Drs. 12/6990, S. 44: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung, die später Gesetz wurde). Die Beigeladene hat insofern auch zutreffend auf die Situation von Getränkeherstellern im Sommer bei länger andauernden Hitzeperioden hingewiesen, die nicht gänzlich unvorhersehbar sind und gleichwohl die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen können (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.2014 - 6 CN 1/13 -NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Dies kann auch für einen saisonalen Spitzenbedarf im Weihnachtsgeschäft gelten. Das Verwaltungsgericht hat aber das Vorliegen derartiger „besonderer Verhältnisse“ vor allem mit dem - naheliegenden - Argument abgelehnt, dass - sinngemäß - die Beigeladene auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 4. Adventssonntag nicht aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen angewiesen sei (vgl. zu dieser Anforderung auch BVerwG, U. v. 26.11.2014 -6 CN 1/13 - NVwZ 2015, 590/595 Rn. 64). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht somit nicht nur auf das Vorhandensein eines saisonalen Spitzenbedarfs abgestellt, sondern auch darauf, ob und wie das betreffende Unternehmen auf wirtschaftlich zumutbare Weise darauf reagieren kann. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es der Beigeladenen zuzumuten sei, ihr Geschäftsmodell der Zusage kürzester Lieferfristen in der besonders arbeitsintensiven Zeit kurz vor Weihnachten am grundgesetzlichen Sonntagsschutz auszurichten, sei es durch entsprechende Ausgestaltung der Zusagen an die Kundschaft, sei es durch die befristete Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter in der Vorweihnachtszeit, sei es durch „Geschäftsaushilfe“ anderer mit der ... EU S.a.r.l. gesellschaftsrechtlich verbundener Standorte. Hiergegen hat die Beigeladene keine substantiierten Einwendungen erhoben. Dies gilt auch für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass „Rückstände“ bei der Beigeladenen von anderen Standorten übernommen und ausgeglichen werden könnten. Es wird auch nicht dargelegt, dass dies der Klägerin unzumutbar wäre, mag die ... EU S.a.r.l. auch auf Konkurrenz unter ihren Logistikzentren Wert legen, wie die Beigeladene ausgeführt hat. Die Beigeladene hat im Hinblick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht dargelegt, dass die Relevanz des saisonalen Spitzenbedarfs vor Weihnachten nicht mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden bejaht werden könnte, auch nicht, dass es trotz wirtschaftlich zumutbarer Reaktionsmöglichkeiten der Beigeladenen auf diese Frage überhaupt ankommen könnte.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch deshalb als begründet angesehen, weil es das Tatbestandsmerkmal des zu verhütenden unverhältnismäßigen Schadens i. S. v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG als nicht gegeben angesehen hat. Auch dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Gründe für die Zulassung der Berufung hat die Beigeladene auch insofern nicht mit Erfolg dargelegt. Die Beigeladene hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Schaden auch dann zu befürchten gewesen sein könnte, wenn die strittige Bewilligung diesen nur zu einem kleineren Teil gemindert hätte, weil die Beigeladene sich insofern auf einen Kompromiss mit den Behörden eingelassen hätte. Es versteht sich von selbst und ist nicht weiter klärungsbedürftig, dass der drohende unverhältnismäßige Schaden nicht davon abhängt, in welchem Umfang die zuständige Behörde eine Gegenmaßnahme bewilligt hat. Die Beigeladene ist insofern auch nicht gehalten, nach einem „Alles- oder -Nichts-Prinzip“ vorzugehen. Die Beigeladene hat ferner auch zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des drohenden Schadens eine ex-ante-Prognose geboten war. Dies ändert ebenfalls nichts daran, dass ex-post-Feststellungen zum tatsächlich eingetretenen Schaden immerhin indiziellen Charakter haben können und dies der tatrichterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren nicht konkret dargelegt hat, dass und auch inwiefern ihr im Advent 2015 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein unverhältnismäßiger Schaden gedroht hat.

3. Aus der Verletzung der die Klägerin schützenden Norm des § 9 ArbZG, die sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nicht vorlagen, ergibt sich jedenfalls dann für die Klägerin eine Rechtsverletzung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn deren Beeinträchtigungen mehr als nur geringfügig sind, wie sich hier aus den insoweit nicht substantiiert in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger erstrebt eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Friseurhandwerk, die bis zur Ablegung seiner Meisterprüfung befristet sein soll. Er ist seit dem 17. April 2012 Inhaber und Betreiber eines Friseurgeschäfts und war als solcher in die Handwerksrolle eingetragen, weil er eine Friseurmeisterin als Betriebsleiterin beschäftigt hatte. Diese rechtliche Möglichkeit steht dem Kläger nun nicht mehr zur Verfügung, weil die bisherige Betriebsleiterin mit Wirkung vom 28. Mai 2013 aus seinem Betrieb ausgeschieden ist. Die Handwerkskammer für ... lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit Bescheid vom 14. August 2013 ab.

Der Kläger hat Verpflichtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und insofern beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. als Bevollmächtigten beizuordnen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Beschluss vom 19.11.2013).

Der Kläger hat Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass er aufgrund seiner bisherigen einschlägigen Tätigkeiten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für das Friseurhandwerk erlangt habe. Er sei von Oktober 2000 bis März 2003 im Friseurbetrieb seiner Ehefrau mit buchhalterischen und mit praktischen Tätigkeiten angestellt gewesen. Von Juni 2003 bis Mai 2005 habe der Kläger bereits einmal ein Friseurgeschäft mit einer Ausnahmebewilligung der Beklagten betrieben. Danach habe er von Juli 2007 bis Dezember 2009 ein Friseurgeschäft mit einer Friseurmeisterin als Betriebsleiterin betrieben. Nach deren Ausscheiden habe der Kläger wiederum eine Ausnahmebewilligung der Beklagten erhalten. Von Januar 2010 bis November 2010 sei der Kläger im Friseurgeschäft seines Vaters angestellt gewesen. Seit April 2012 führe er nun seinen derzeitigen Friseurbetrieb, zunächst unter Beschäftigung einer Friseurmeisterin als Betriebsleiterin.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil für seine Verpflichtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Der Nachweis in etwa meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. BVerwG, B. v. 14.2.1994 - 1 B 152.93 - GewArch 1994, 250), der sich auf alle Arbeiten erstreckt, die in dem betreffenden Handwerk im Allgemeinen anfallen (BayVGH, B. v. 8.1.2003 - 22 ZB 02.3013), und bei dem eher auf den Handwerksmeister in der Praxis als auf den Kandidaten der Meisterprüfung abgestellt wird (BayVGH, B. v. 13.3.2003 - 22 ZB 02.3303), ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (vgl. auch BayVGH, B. v. 1.10.2008 -22 ZB 08.2652). Das Berufsbild und die Ausbildungsanforderungen (§ 45 Abs. 3 HwO) sind insofern heranzuziehen (BVerwG, B. v. 1.4.2004 - 6 B 5.04 - GewArch 2004, 488/490).

Dieser Nachweis ist vorliegend eindeutig nicht erbracht. Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Klägers sind zwar zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HwO). Allein die behauptete langjährige Berufstätigkeit reicht aber nicht aus, um in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

Ungünstig ist zunächst, dass der Kläger in dem von ihm angestrebten Handwerk keine Gesellenprüfung abgelegt hat (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 9.5.2011 - 22 ZB 09.3156). Der Kläger hat vielmehr den Beruf des Krankenpflegers erlernt.

Es ist ferner nicht ersichtlich, auf welche Weise der Kläger die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse nachweisen will. An keiner Stelle benennt der Kläger insofern Zeugnisse über fachliche Leistungen. Das Schreiben der Fa. H. vom 13. Dezember 2006 enthält zunächst nur Teilnahmebestätigungen bezüglich einzelner Fachseminare zu Einzelthemen des Friseurhandwerks. Dass der Kläger diese darüber hinaus „erfolgreich absolviert“ haben soll, stellt eine Aussage dar, die in ihrer Allgemeinheit und Unverbindlichkeit keinen Leistungsnachweis ersetzen kann. Andere vorgelegte Schreiben enthalten ausschließlich Teilnahmebestätigungen ohne Leistungsbezug.

Zu den für die Ausübung eines Handwerks erforderlichen Kenntnissen gehören auch betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse, mögen auch allgemeine Grundkenntnisse insofern ausreichend sein (BayVGH, B. v. 13.3.2003 - 22 ZB 02.3303). Auch diesbezüglich benennt der Kläger an keiner Stelle Zeugnisse über seine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.

Dass dem Kläger in den Jahren 2005 und 2007 bereits befristete Ausnahmebewilligungen erteilt worden waren, da er sich bereit erklärt hatte, die Meisterprüfung alsbald abzulegen, bindet die Beklagte nicht in der Weise, dass sie immer wieder neu in dieser Weise handeln müsste, obwohl sie keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger gegenüber früher nunmehr bessere Erfolgschancen in der Meisterprüfung hätte.

Nach alledem bietet die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger erstrebt eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Friseurhandwerk, die bis zur Ablegung seiner Meisterprüfung befristet sein soll. Er ist seit dem 17. April 2012 Inhaber und Betreiber eines Friseurgeschäfts und war als solcher in die Handwerksrolle eingetragen, weil er eine Friseurmeisterin als Betriebsleiterin beschäftigt hatte. Diese rechtliche Möglichkeit steht dem Kläger nun nicht mehr zur Verfügung, weil die bisherige Betriebsleiterin mit Wirkung vom 28. Mai 2013 aus seinem Betrieb ausgeschieden ist. Die Handwerkskammer für ... lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit Bescheid vom 14. August 2013 ab.

Der Kläger hat Verpflichtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und insofern beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. als Bevollmächtigten beizuordnen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Beschluss vom 19.11.2013).

Der Kläger hat Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass er aufgrund seiner bisherigen einschlägigen Tätigkeiten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für das Friseurhandwerk erlangt habe. Er sei von Oktober 2000 bis März 2003 im Friseurbetrieb seiner Ehefrau mit buchhalterischen und mit praktischen Tätigkeiten angestellt gewesen. Von Juni 2003 bis Mai 2005 habe der Kläger bereits einmal ein Friseurgeschäft mit einer Ausnahmebewilligung der Beklagten betrieben. Danach habe er von Juli 2007 bis Dezember 2009 ein Friseurgeschäft mit einer Friseurmeisterin als Betriebsleiterin betrieben. Nach deren Ausscheiden habe der Kläger wiederum eine Ausnahmebewilligung der Beklagten erhalten. Von Januar 2010 bis November 2010 sei der Kläger im Friseurgeschäft seines Vaters angestellt gewesen. Seit April 2012 führe er nun seinen derzeitigen Friseurbetrieb, zunächst unter Beschäftigung einer Friseurmeisterin als Betriebsleiterin.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil für seine Verpflichtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Der Nachweis in etwa meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. BVerwG, B. v. 14.2.1994 - 1 B 152.93 - GewArch 1994, 250), der sich auf alle Arbeiten erstreckt, die in dem betreffenden Handwerk im Allgemeinen anfallen (BayVGH, B. v. 8.1.2003 - 22 ZB 02.3013), und bei dem eher auf den Handwerksmeister in der Praxis als auf den Kandidaten der Meisterprüfung abgestellt wird (BayVGH, B. v. 13.3.2003 - 22 ZB 02.3303), ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (vgl. auch BayVGH, B. v. 1.10.2008 -22 ZB 08.2652). Das Berufsbild und die Ausbildungsanforderungen (§ 45 Abs. 3 HwO) sind insofern heranzuziehen (BVerwG, B. v. 1.4.2004 - 6 B 5.04 - GewArch 2004, 488/490).

Dieser Nachweis ist vorliegend eindeutig nicht erbracht. Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Klägers sind zwar zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HwO). Allein die behauptete langjährige Berufstätigkeit reicht aber nicht aus, um in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

Ungünstig ist zunächst, dass der Kläger in dem von ihm angestrebten Handwerk keine Gesellenprüfung abgelegt hat (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 9.5.2011 - 22 ZB 09.3156). Der Kläger hat vielmehr den Beruf des Krankenpflegers erlernt.

Es ist ferner nicht ersichtlich, auf welche Weise der Kläger die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse nachweisen will. An keiner Stelle benennt der Kläger insofern Zeugnisse über fachliche Leistungen. Das Schreiben der Fa. H. vom 13. Dezember 2006 enthält zunächst nur Teilnahmebestätigungen bezüglich einzelner Fachseminare zu Einzelthemen des Friseurhandwerks. Dass der Kläger diese darüber hinaus „erfolgreich absolviert“ haben soll, stellt eine Aussage dar, die in ihrer Allgemeinheit und Unverbindlichkeit keinen Leistungsnachweis ersetzen kann. Andere vorgelegte Schreiben enthalten ausschließlich Teilnahmebestätigungen ohne Leistungsbezug.

Zu den für die Ausübung eines Handwerks erforderlichen Kenntnissen gehören auch betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse, mögen auch allgemeine Grundkenntnisse insofern ausreichend sein (BayVGH, B. v. 13.3.2003 - 22 ZB 02.3303). Auch diesbezüglich benennt der Kläger an keiner Stelle Zeugnisse über seine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.

Dass dem Kläger in den Jahren 2005 und 2007 bereits befristete Ausnahmebewilligungen erteilt worden waren, da er sich bereit erklärt hatte, die Meisterprüfung alsbald abzulegen, bindet die Beklagte nicht in der Weise, dass sie immer wieder neu in dieser Weise handeln müsste, obwohl sie keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger gegenüber früher nunmehr bessere Erfolgschancen in der Meisterprüfung hätte.

Nach alledem bietet die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen.

(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.

(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. § 6 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.