Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 22 ZB 17.2341

published on 19/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 22 ZB 17.2341
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung des ihr gegenüber durch Bescheid des Landratsamts S. vom 18. Juli 2016 ausgesprochenen Widerrufs der ihr am 25. Juni 2009 erteilten Gaststättenerlaubnis. Begründet wurde diese auf § 15 Abs. 2 GastG gestützte Behördenentscheidung mit der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin und ihrer daraus folgenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.

Nach Darstellung des Finanzamtes S. entwickelten sich die dort bestehenden Rückstände der Klägerin an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen wie folgt:

Datum

Rückstandshöhe (in Euro)

ergänzende Angaben des Finanzamtes

5. Oktober 2009

796,66

22. März 2010

816,36

seit November 2009 wiederholte, erfolgreiche Kontenpfändungen durch das Finanzamt bei unregelmäßigen freiwilligen Zahlungen der Klägerin

7. April 2011

8471,40

eine ab dem 1. Februar 2011 geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung wurde nicht eingehalten

25. Oktober 2011

6776,99

Vollstreckungsaufschub angesichts monatlich erfolgender Ratenzahlungen

24. April 2012

2763,55

Vollstreckungsaufschub angesichts monatlich erfolgender Ratenzahlungen in Höhe von 800,00 €

29. Oktober 2012

1837,33

vereinbarte Stundungsraten wurden teilweise geleistet

30. März 2015

20.265,92

Abgabe der Offenbarungsversicherung am 28. April 2014;

fruchtloser Pfändungsversuch des Finanzamtes am 22. Januar 2015;

eine Ratenzahlungsvereinbarung wurde nicht eingehalten

23. April 2015

19.780,33

Rückgang des Schuldenstandes beruht auf der Stornierung der Lohnsteuer 2014

04. August 2015

19.905,83

freiwillige Zahlungen am 2. Juli 2015 und am 8. Juli 2015 in Höhe von jeweils 250,00 €

9. November 2015

20.816,58

erneute Offenbarungsversicherung im April 2015;

Vollstreckungsmaßnahmen wegen Vermögenslosigkeit der Klägerin aussichtslos;

Zahlung von 250,00 € an den Vollziehungsbeamten am 19. August 2015;

vier weitere Zahlungen in den Monaten von August bis Oktober 2015 in Höhe von insgesamt 800,- €

20. Januar 2016

20.955,58

Zahlung von 300,00 € an den Vollziehungsbeamten am 8. Januar 2016;

daneben seit Oktober 2015 weitere Zahlungen in Höhe von 350,- €

4. April 2016

18.771,08

14. Juli 2016

31.748,62

Die gegen den Bescheid vom 18. Juli 2016 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Oktober 2017 als unbegründet ab.“

Die Klägerin beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden.

II.

Über den Antrag konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da sich bereits aus dem der Begründung dieses Rechtsbehelfs dienenden Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich zunächst nicht aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, die aufgelaufenen Steuerschulden würden maßgeblich auf einer zeitweiligen Arbeitsüberlastung der Klägerin sowie darauf beruhen, dass ein ehemaliger Steuerberater der Klägerin trotz rechtzeitiger Überlassung der Unterlagen an ihn Steuererklärungen verspätet abgegeben habe, so dass Säumniszuschläge in erheblicher Höhe angefallen seien.

Der Glaubwürdigkeit des erstgenannten Einwands steht entgegen, dass die Klägerin – wie unmittelbar aus der Tabelle in Teil I der Gründe dieses Beschlusses ersichtlich ist – dem Grunde nach bereits seit der am 20. April 2009 erfolgten Aufnahme des Gaststättenbetriebs mit der Entrichtung von Steuern in Rückstand war, also nicht nur „zeitweilig“.

Aus den Schreiben des Finanzamtes S. an das Landratsamt vom 30. März 2015, vom 4. August 2015, vom 9. November 2015 und vom 20. Januar 2016 geht zwar hervor, dass die Klägerin jedenfalls in jüngerer Zeit außer der Steuerentrichtungs- auch die Steuererklärungspflicht verletzt hat; mehreren dieser Mitteilungen zufolge beruhten die entstandenen Steuerschulden auf Schätzbescheiden. Die Richtigkeit der Feststellung, dass die Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d.h. bei Erlass des Widerrufsbescheids; vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1973 – I C 36.71 – DVBl 1973, 861/863; U.v. 28.7.1978 – I C 43.75 – BVerwGE 56, 205/208; B.v. 16.12.1987 – 1 B 144.87 – GewArch 1988, 233; B.v. 25.1.1994 – 1 B 212.93 – GewArch 195, 121) unzuverlässig im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG war, würde jedoch nicht in Frage gestellt, wenn es zutreffen sollte, dass die unterbliebene Einreichung von Steuererklärungen auf die Untätigkeit eines ehedem mandatierten Steuerberaters zurückzuführen ist. Denn unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender auch dann, wenn er sich zur Erfüllung beruflich bedingter Pflichten Dritter bedient, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gewerbetreibenden das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste, ohne dass er sogleich für Abhilfe sorgt (BayVGH, B.v. 22.3.2017 – 22 ZB 17.374 – juris Rn. 8; B.v. 12.5.2017 – 22 ZB 17.786 – juris Rn. 9). Die E-Mails der Klägerin an das Landratsamt vom 22. Juni 2015 und vom 24. August 2015 belegen, dass ihr die Tatsache der ausstehenden Einreichung von Steuererklärungen durch ihren damaligen Steuerberater bekannt war. Sie trägt jedoch weder selbst vor, dass sie bereits vor dem Erlass des Widerrufsbescheids die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die ausstehenden Steuererklärungen dem Finanzamt ohne weiteren Aufschub zugingen, noch ergeben sich aus den Akten dahingehende Anhaltspunkte. Die erstmals während des gerichtlichen Verfahrens – und erneut in der Begründung des Zulassungsantrags – geltend gemachte Beauftragung eines anderen Steuerberaters und die in der Klageerwiderung des Landratsamts vom 29. August 2017 erwähnte Einreichung von Steuererklärungen durch ihn vermögen an der Tatsache der eingetretenen Unzuverlässigkeit nichts zu ändern, da es sich hierbei um nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende Umstände handelt. Dass eine etwaige Untätigkeit des früheren Steuerberaters dann nicht pflichtwidrig gewesen sein muss, wenn sie darauf zurückzuführen gewesen sein sollte, dass die Klägerin das geschuldete Honorar nicht entrichtet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2017 – 22 ZB 17.374 – juris Rn. 8), ist bei allem dem nur ergänzend festzuhalten.

2. Ebenfalls eine nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende – und im vorliegenden Rechtsstreit damit unbehelfliche – Entwicklung stellt die der Klägerin am 15. November 2017 vom Finanzamt S. gewährte Ratenzahlungsmöglichkeit dar.

3. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden schließlich durch das Vorbringen aufgezeigt, der Bescheid vom 18. Juli 2016 sei deshalb unverhältnismäßig, weil für die im Jahr 1953 geborene Klägerin angesichts ihres Lebensalters praktisch keine Aussicht bestehe, eine Anstellung als Arbeitnehmerin zu finden; sie werde auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sein und keine Möglichkeiten besitzen, ihre Steuerschulden zurückzuführen. Mit diesem Einwand kann die Klägerin bereits deshalb nicht gehört werden, weil § 15 Abs. 2 GastG den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis als zwingende Rechtsfolge der eingetretenen Unzuverlässigkeit eines Gastwirts anordnet; dass ein nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG gebotener Erlaubniswiderruf nicht deswegen unterbleiben darf, weil er dem Erlaubnisinhaber die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz nimmt, ist nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes nicht zweifelhaft (BVerwG, B.v. 16.12.1987 – 1 B 144.87 – GewArch 1988, 233). Unverhältnismäßig ist der Entzug der Gewerbeberechtigung gerade im Fall der Klägerin auch deshalb nicht, weil es ausgeschlossen erscheint, dass sie bei unterstelltem Fortbestand der Befugnis zum Betrieb ihrer Gaststätte jemals in der Lage gewesen wäre, ihre Steuerschulden wegzufertigen. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung in der Klageerwiderung vom 29. August 2017 verringerten sich ihre Steuerrückstände beim Finanzamt S. zwar bis zu jenem Tag (unter Einschluss steuerlicher Nebenforderungen) auf 11.841,45 €. Jedoch sei bekannt geworden, dass sie dem Finanzamt München Steuern in Höhe von 22.628,16 € zuzüglich 3.380,00 € an Säumniszuschlägen schulde. In Verbindung mit der Tatsache, dass die Klägerin nach gleichfalls unwidersprochen gebliebener Darstellung in der Klageerwiderung vom 29. August 2017 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 20. April 2017 nur 1.011,00 € an das Finanzamt S. entrichtet hat (die zudem mit Ausnahme von 35,00 € allesamt durch den Vollziehungsbeamten beigetrieben werden mussten), kann keine Rede davon sein, der streitgegenständliche Bescheid vereitle sowohl eine realitätsnahe Sanierungschance der Klägerin als auch die Aussicht der Steuergläubiger auf eine künftige Befriedigung ihrer Forderungen.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 12/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe
published on 22/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt
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Annotations

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.