Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 22 ZB 17.2341

bei uns veröffentlicht am19.12.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung des ihr gegenüber durch Bescheid des Landratsamts S. vom 18. Juli 2016 ausgesprochenen Widerrufs der ihr am 25. Juni 2009 erteilten Gaststättenerlaubnis. Begründet wurde diese auf § 15 Abs. 2 GastG gestützte Behördenentscheidung mit der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin und ihrer daraus folgenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.

Nach Darstellung des Finanzamtes S. entwickelten sich die dort bestehenden Rückstände der Klägerin an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen wie folgt:

Datum

Rückstandshöhe (in Euro)

ergänzende Angaben des Finanzamtes

5. Oktober 2009

796,66

22. März 2010

816,36

seit November 2009 wiederholte, erfolgreiche Kontenpfändungen durch das Finanzamt bei unregelmäßigen freiwilligen Zahlungen der Klägerin

7. April 2011

8471,40

eine ab dem 1. Februar 2011 geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung wurde nicht eingehalten

25. Oktober 2011

6776,99

Vollstreckungsaufschub angesichts monatlich erfolgender Ratenzahlungen

24. April 2012

2763,55

Vollstreckungsaufschub angesichts monatlich erfolgender Ratenzahlungen in Höhe von 800,00 €

29. Oktober 2012

1837,33

vereinbarte Stundungsraten wurden teilweise geleistet

30. März 2015

20.265,92

Abgabe der Offenbarungsversicherung am 28. April 2014;

fruchtloser Pfändungsversuch des Finanzamtes am 22. Januar 2015;

eine Ratenzahlungsvereinbarung wurde nicht eingehalten

23. April 2015

19.780,33

Rückgang des Schuldenstandes beruht auf der Stornierung der Lohnsteuer 2014

04. August 2015

19.905,83

freiwillige Zahlungen am 2. Juli 2015 und am 8. Juli 2015 in Höhe von jeweils 250,00 €

9. November 2015

20.816,58

erneute Offenbarungsversicherung im April 2015;

Vollstreckungsmaßnahmen wegen Vermögenslosigkeit der Klägerin aussichtslos;

Zahlung von 250,00 € an den Vollziehungsbeamten am 19. August 2015;

vier weitere Zahlungen in den Monaten von August bis Oktober 2015 in Höhe von insgesamt 800,- €

20. Januar 2016

20.955,58

Zahlung von 300,00 € an den Vollziehungsbeamten am 8. Januar 2016;

daneben seit Oktober 2015 weitere Zahlungen in Höhe von 350,- €

4. April 2016

18.771,08

14. Juli 2016

31.748,62

Die gegen den Bescheid vom 18. Juli 2016 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Oktober 2017 als unbegründet ab.“

Die Klägerin beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden.

II.

Über den Antrag konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da sich bereits aus dem der Begründung dieses Rechtsbehelfs dienenden Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich zunächst nicht aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, die aufgelaufenen Steuerschulden würden maßgeblich auf einer zeitweiligen Arbeitsüberlastung der Klägerin sowie darauf beruhen, dass ein ehemaliger Steuerberater der Klägerin trotz rechtzeitiger Überlassung der Unterlagen an ihn Steuererklärungen verspätet abgegeben habe, so dass Säumniszuschläge in erheblicher Höhe angefallen seien.

Der Glaubwürdigkeit des erstgenannten Einwands steht entgegen, dass die Klägerin – wie unmittelbar aus der Tabelle in Teil I der Gründe dieses Beschlusses ersichtlich ist – dem Grunde nach bereits seit der am 20. April 2009 erfolgten Aufnahme des Gaststättenbetriebs mit der Entrichtung von Steuern in Rückstand war, also nicht nur „zeitweilig“.

Aus den Schreiben des Finanzamtes S. an das Landratsamt vom 30. März 2015, vom 4. August 2015, vom 9. November 2015 und vom 20. Januar 2016 geht zwar hervor, dass die Klägerin jedenfalls in jüngerer Zeit außer der Steuerentrichtungs- auch die Steuererklärungspflicht verletzt hat; mehreren dieser Mitteilungen zufolge beruhten die entstandenen Steuerschulden auf Schätzbescheiden. Die Richtigkeit der Feststellung, dass die Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d.h. bei Erlass des Widerrufsbescheids; vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1973 – I C 36.71 – DVBl 1973, 861/863; U.v. 28.7.1978 – I C 43.75 – BVerwGE 56, 205/208; B.v. 16.12.1987 – 1 B 144.87 – GewArch 1988, 233; B.v. 25.1.1994 – 1 B 212.93 – GewArch 195, 121) unzuverlässig im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG war, würde jedoch nicht in Frage gestellt, wenn es zutreffen sollte, dass die unterbliebene Einreichung von Steuererklärungen auf die Untätigkeit eines ehedem mandatierten Steuerberaters zurückzuführen ist. Denn unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender auch dann, wenn er sich zur Erfüllung beruflich bedingter Pflichten Dritter bedient, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gewerbetreibenden das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste, ohne dass er sogleich für Abhilfe sorgt (BayVGH, B.v. 22.3.2017 – 22 ZB 17.374 – juris Rn. 8; B.v. 12.5.2017 – 22 ZB 17.786 – juris Rn. 9). Die E-Mails der Klägerin an das Landratsamt vom 22. Juni 2015 und vom 24. August 2015 belegen, dass ihr die Tatsache der ausstehenden Einreichung von Steuererklärungen durch ihren damaligen Steuerberater bekannt war. Sie trägt jedoch weder selbst vor, dass sie bereits vor dem Erlass des Widerrufsbescheids die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die ausstehenden Steuererklärungen dem Finanzamt ohne weiteren Aufschub zugingen, noch ergeben sich aus den Akten dahingehende Anhaltspunkte. Die erstmals während des gerichtlichen Verfahrens – und erneut in der Begründung des Zulassungsantrags – geltend gemachte Beauftragung eines anderen Steuerberaters und die in der Klageerwiderung des Landratsamts vom 29. August 2017 erwähnte Einreichung von Steuererklärungen durch ihn vermögen an der Tatsache der eingetretenen Unzuverlässigkeit nichts zu ändern, da es sich hierbei um nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende Umstände handelt. Dass eine etwaige Untätigkeit des früheren Steuerberaters dann nicht pflichtwidrig gewesen sein muss, wenn sie darauf zurückzuführen gewesen sein sollte, dass die Klägerin das geschuldete Honorar nicht entrichtet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2017 – 22 ZB 17.374 – juris Rn. 8), ist bei allem dem nur ergänzend festzuhalten.

2. Ebenfalls eine nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende – und im vorliegenden Rechtsstreit damit unbehelfliche – Entwicklung stellt die der Klägerin am 15. November 2017 vom Finanzamt S. gewährte Ratenzahlungsmöglichkeit dar.

3. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden schließlich durch das Vorbringen aufgezeigt, der Bescheid vom 18. Juli 2016 sei deshalb unverhältnismäßig, weil für die im Jahr 1953 geborene Klägerin angesichts ihres Lebensalters praktisch keine Aussicht bestehe, eine Anstellung als Arbeitnehmerin zu finden; sie werde auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sein und keine Möglichkeiten besitzen, ihre Steuerschulden zurückzuführen. Mit diesem Einwand kann die Klägerin bereits deshalb nicht gehört werden, weil § 15 Abs. 2 GastG den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis als zwingende Rechtsfolge der eingetretenen Unzuverlässigkeit eines Gastwirts anordnet; dass ein nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG gebotener Erlaubniswiderruf nicht deswegen unterbleiben darf, weil er dem Erlaubnisinhaber die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz nimmt, ist nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes nicht zweifelhaft (BVerwG, B.v. 16.12.1987 – 1 B 144.87 – GewArch 1988, 233). Unverhältnismäßig ist der Entzug der Gewerbeberechtigung gerade im Fall der Klägerin auch deshalb nicht, weil es ausgeschlossen erscheint, dass sie bei unterstelltem Fortbestand der Befugnis zum Betrieb ihrer Gaststätte jemals in der Lage gewesen wäre, ihre Steuerschulden wegzufertigen. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung in der Klageerwiderung vom 29. August 2017 verringerten sich ihre Steuerrückstände beim Finanzamt S. zwar bis zu jenem Tag (unter Einschluss steuerlicher Nebenforderungen) auf 11.841,45 €. Jedoch sei bekannt geworden, dass sie dem Finanzamt München Steuern in Höhe von 22.628,16 € zuzüglich 3.380,00 € an Säumniszuschlägen schulde. In Verbindung mit der Tatsache, dass die Klägerin nach gleichfalls unwidersprochen gebliebener Darstellung in der Klageerwiderung vom 29. August 2017 zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 20. April 2017 nur 1.011,00 € an das Finanzamt S. entrichtet hat (die zudem mit Ausnahme von 35,00 € allesamt durch den Vollziehungsbeamten beigetrieben werden mussten), kann keine Rede davon sein, der streitgegenständliche Bescheid vereitle sowohl eine realitätsnahe Sanierungschance der Klägerin als auch die Aussicht der Steuergläubiger auf eine künftige Befriedigung ihrer Forderungen.

4. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, di

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2017 - 22 ZB 17.786

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - 22 ZB 17.374

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt

Referenzen

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 18. März 2016 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „zulassungsfreies Gebäudereinigerhandwerk“, ferner die Ausübung jeder selbständigen Tätigkeit sowie von Betätigungen als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit Verletzungen der Steuerentrichtungspflicht durch den Kläger (aus von ihm abgegebenen Lohnsteueranmeldungen und Gewerbesteuervoranmeldungen standen am 9.3.2016 23.794,45 € zur Zahlung offen), mit der teilweisen Missachtung der Steuererklärungspflicht durch ihn (er hatte bis zum Bescheidserlass die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 nicht eingereicht) sowie damit, dass er am 14. August 2015 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sechs tatmehrheitlichen Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden war.

Die gegen den Bescheid vom 18. März 2016 erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 12. Dezember 2016 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden konnte, bleibt ohne Erfolg, da durch die Antragsbegründung (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - allein diesen Zulassungsgrund nimmt der Kläger für sich in Anspruch - nicht aufgezeigt werden.

Ungeeignet, Bedenken bezüglich der Richtigkeit dieser Entscheidung hervorzurufen, ist zunächst das Vorbringen, die Steuerrückstände beruhten maßgeblich auf Schwierigkeiten des Klägers mit einem früheren Steuerberater; sie hätten dazu geführt, dass Steuererklärungen verspätet abgegeben worden und erhebliche Säumniszuschläge aufgelaufen seien. Da der Kläger einen neuen Steuerberater beauftragt habe, sei gewährleistet, dass seine steuerlichen Pflichten nunmehr beachtet würden.

Soweit die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus der Verletzung der Steuerentrichtungspflicht durch ihn hergeleitet wird, ist diese Behauptung schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 12. Dezember 2016 hervorzurufen, weil in der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - nämlich bei Erlass des Bescheids vom 18. März 2016 (vgl. dazu grundlegend BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) - bestehenden Steuerschuld in Höhe von 23.794,45 € ausweislich der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Finanzamtes München vom 9. März 2016 Säumniszuschläge nur in sehr geringem Umfang (nämlich in Höhe von 482,50 €) enthalten waren.

Unbehelflich ist das sich auf die Tätigkeit des früheren Steuerberaters des Klägers beziehende Vorbringen aber auch, soweit damit der Vorwurf der teilweisen Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht entkräftet werden soll. Hierbei kann dahinstehen, ob die unterbliebene Abgabe von Steuererklärungen durch einen früheren steuerlichen Berater des Klägers tatsächlich pflichtwidrig war oder diesem nicht vielmehr gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht zustand, von einem (weiteren) Tätigwerden für den Kläger, in Bezug auf den nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben in den amtlichen Auskünften des Finanzamtes München vom 12. November 2015 und vom 9. März 2016 fortlaufend Pfändungsmaßnahmen erforderlich waren, Abstand zu nehmen. An dem Befund, dass der Kläger u. a. wegen Verletzung der Steuererklärungspflicht gewerberechtlich unzuverlässig ist, würde sich nämlich nichts ändern, falls ein früherer Steuerberater es ohne rechtfertigenden Grund unterlassen hätte, steuerliche Angelegenheiten des Klägers wahrzunehmen. Denn unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender auch dann, wenn er sich zur Erledigung beruflich bedingter Pflichten Dritter bedient, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gewerbetreibenden das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste, ohne dass er sogleich für Abhilfe sorgt. Dem Kläger aber konnte nicht verborgen bleiben, dass im Rahmen der Einkommen- und der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2013 die Besteuerungsgrundlagen wegen fehlender diesbezüglicher Steuererklärungen geschätzt werden mussten, wie das nach glaubhafter Darstellung des Finanzamtes erforderlich war. Dass es zu solchen Schätzungen gekommen ist, vermochte der Kläger spätestens den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden für das Jahr 2013 zu entnehmen; sollte der Steuerberater sie nicht an ihn weitergegeben haben, musste ihm bereits geraume Zeit vor dem 18. März 2016 - dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - auffallen, dass ihm für das Jahr 2013 keine Bescheide über diese beiden Steuerarten vorlagen.

Angesichts der Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung bestehenden Verhältnisse ist auch das Vorbringen in der Antragsbegründung, das sich mit den vom Kläger nunmehr behauptetermaßen unternommenen Bemühungen befasst, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch den Verkauf einer Eigentumswohnung zu verbessern, nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Gleiches gilt für die Ausführungen, die sich mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Betriebskrankenkasse befassen, zumal weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht ihre Entscheidungen darauf gestützt haben, dass der Kläger auch gegenüber diesem Träger der Sozialversicherung Rückstände hat auflaufen lassen.

Das Vorbringen in der Antragsbegründung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erfasste Tätigkeit ausüben werde, bzw. ein Ausweichen in solche Betätigungen sei „keineswegs wahrscheinlich“, ist schon deshalb ungeeignet, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, weil der Kläger insoweit von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt ausgeht. Denn zur Rechtfertigung einer auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Erstreckung der Gewerbeuntersagung über die angemeldete Tätigkeit hinaus genügt es, dass die Ausübung derartiger weiterer Tätigkeiten durch den Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann; hierauf hat das Verwaltungsgericht auf Seite 14 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zutreffend hingewiesen. Auf den Umstand, dass das vorerwähnte Vorbringen in der Antragsbegründung, das den auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruch betrifft, ebenso gänzlich unsubstantiiert geblieben ist wie die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die „besondere Ausnahmesituation“ des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen eine von der Beklagten mit Bescheid vom 5. April 2016 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Januar 2017 abgewiesen.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger in der Antragsbegründung nicht entgegen getreten ist, hatte der Kläger beim Finanzamt nach dessen Mitteilung vom 24. Februar 2016 aktuell Schulden in Höhe von 14.000 €, die insgesamt bis ins Jahr 2012 zurück reichten und deren älteste einzelne Forderung bereits am 30. Juli 2014 fällig war. Bei der Beklagten hatte der Kläger Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 3.200 €, die seit der Fälligkeit am 15. August 2014 stetig aufgelaufen waren.

Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die negative Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei zu Recht auf dessen erhebliche Zahlungsrückstände beim Finanzamt und beim Kassen- und Steueramt der Beklagten, auf die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten durch den Kläger und auf dessen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt worden. Dass die Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhten, sei nicht entscheidungserheblich. Die genannten Rückstände des Klägers hätten sich im Lauf der Zeit beständig erhöht; der Kläger habe die zu leistenden Vorauszahlungen nicht erfüllt und Zahlungen nur vereinzelt und in geringer Höhe geleistet. Der Kläger sei zudem vermögenslos. Im Schuldnerverzeichnis gebe es sieben Eintragungen zum Kläger, zuletzt sei am 23. Februar 2016 „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ eingetragen worden; eine der Eintragungen habe die Anordnung der Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betroffen. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept zur Tilgung seiner Schulden habe der Kläger nicht; Zeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation seien beim Kläger nicht erkennbar. Der Kläger habe ferner seine Erklärungspflichten für die Jahre 2013 und 2014 nur unzureichend erfüllt. Dass dies - wie der Kläger einwende - auf seinen Steuerberater zurückzuführen sei, den der Kläger vergeblich zu erreichen versucht habe, sei entscheidungsunerheblich; Fehler des Steuerberaters müsse der Kläger sich zurechnen lassen. Auf positive Veränderungen nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Erlass des angefochtenen Bescheids, komme es nicht an; solche dem Kläger günstige Entwicklungen seien in einem Verfahren auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO geltend zu machen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Januar 2017 beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass der einzige vom Kläger für sich in Anspruch genommene Zulassungsgrund (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1. Vorliegend leistet die Antragsbegründung nicht die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung derart, dass der Streitstoff durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet „etwas erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 22 ZB 16.1872 - juris Rn. 9, Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 194 m.w.N.). Ein solches substantiiertes Eingehen auf die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts und eine Darlegung, weshalb diese Erwägungen im Ergebnis zu einer falschen Entscheidung geführt hätten, findet sich in der Antragsbegründung nicht. Der Kläger beschränkt sich vielmehr im ersten Absatz auf S. 2 seiner Antragsbegründung vom 10. Mai 2017 darauf, denselben Sachverhalt lediglich zu referieren, von dem auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist; eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen findet hier nicht statt.

Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers im dritten Absatz der S. 2, wonach die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers deswegen falsch sei, weil der Kläger von seinem Steuerberater buchstäblich „hängen gelassen“ worden sei. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt (Urteilsabdruck - UA - S. 11 oben), dass die Unzuverlässigkeitsprognose nicht bereits deshalb unberechtigt ist, weil das zu dieser Prognose führende Verhalten nicht dem Gewerbetreibenden persönlich, sondern einem Dritten „anzulasten“ ist, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat; aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers, er habe sich erfolglos bemüht, die ausstehenden Steuererklärungen über seinen Steuerberater einzureichen, als nicht durchgreifend angesehen. Diese Rechtsansicht stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich der des Verwaltungsgerichtshofs, überein. Sonach ist ein Gewerbetreibender auch dann unzuverlässig, wenn er sich zur Erledigung beruflich bedingter Pflichten Dritter bedient, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gewerbetreibenden das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste, ohne dass er sogleich für Abhilfe sorgt (so im Fall eines Steuerberaters: BayVGH, B.v. 22.3.2017 - 22 ZB 17.374 - juris Rn. 8). Dass der Kläger - vorausgesetzt, sein Einwand hinsichtlich des Verschuldens seines früheren Steuerberaters trifft überhaupt zu - nicht in der Lage gewesen sei, rascher Abhilfe zu schaffen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die seitens des Klägers nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die eigenen Aussagen des Klägers sprechen vielmehr für das Gegenteil: In der Antragsbegründung führt der Kläger seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darauf zurück, dass er im Jahr 2015 (wegen des nach einem größeren Auftrag ausgebliebenen Kundenentgelts) in eine „finanzielle Schieflage“ geraten sei. Eine im Jahr 2015 eingetretene finanzielle Notlage erklärt allerdings nicht, weshalb die Steuerrückstände des Klägers bis ins Jahr 2012 zurück reichen und er schon ab dem 30. Juli 2014 fällige Steuerforderungen nicht beglichen und nicht beim Finanzamt auf eine Klärung des Sachverhalts in seinem Sinne hingewirkt hat. Davon abgesehen kann auch in dem fast zweijährigen Zeitraum vom Juli 2014 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids im April 2016 von einem „ausreichenden Bemühen“ des Klägers, die (angeblichen oder tatsächlichen) Versäumnisse seines früheren Steuerberaters zu beheben, nicht ausgegangen werden; die Darlegung des Klägers, er und sein Bevollmächtigter hätten vergeblich den Steuerberater zu erreichen versucht und der Kläger habe zunächst wegen des damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Mehraufwands einen Wechsel des Steuerberaters gescheut, reicht dafür nicht aus. Dies gilt um so mehr, als es für den Kläger nahegelegen hätte, tatsächliche und ernsthafte Bemühungen um eine Bereinigung der steuerlichen Defizite wenigstens der Beklagten vor Erlass des angefochtenen Bescheids vorzutragen, die Behörde von einer absehbaren künftigen Verbesserung seiner wirtschaftlich und gewerberechtlich prekären Lage zu überzeugen und auf diese Weise die Gewerbeuntersagung abzuwenden. Der Kläger hat sich aber auf die Anhörung durch die Beklagte hin nicht einmal geäußert.

Unabhängig von den Unzuverlässigkeitsgründen in steuerlicher Hinsicht (Steuerschulden und Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten) tragen zur berechtigten Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aber auch dessen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bei, die auf eine über die Verletzung von Steuerpflichten hinausreichende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers schließen lassen.

2. Der Kläger trägt in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 10.5.2017, S. 2 ab dem zweiten Absatz) außerdem vor, die negative Zuverlässigkeitsprognose sei deswegen ungerechtfertigt, weil er nunmehr einen anderen Steuerberater beauftragt habe, der sich der Bereinigung der steuerlichen Probleme des Klägers angenommen habe. Daraus können sich ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber schon deswegen nicht ergeben, weil bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, so dass nach diesem Zeitpunkt geschehene Veränderungen der Sachlage außer Betracht bleiben (BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris Rn. 13 m.w.N.). Aus der materiellrechtlichen Besonderheit eines vom Untersagungsverfahren gesonderten Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) und aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv ergibt sich, dass die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - obwohl die Gewerbeuntersagung ihrem Regelungsgehalt nach ein Dauerverwaltungsakt ist - allein nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen ist (BayVGH, B.v. 23.5.2011 - 22 ZB 11.502 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - GewArch 1991, 110 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1).

Veränderungen der Sachlage während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auch ein Verhalten des Gewerbetreibenden selbst, können eine zuvor im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu treffende Unzuverlässigkeitsprognose zusätzlich bestätigen oder - umgekehrt - einen Hinweis auf eine unerwartet günstige, von der Prognose abweichende Entwicklung geben. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei getroffene (negative) Prognose wird durch solche Veränderungen aber nicht rechtsfehlerhaft.

Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Januar 2017, also weit nach Erlass des angefochtenen Bescheids, vorgetragen, „jetzt werde er“ einen neuen Steuerberater beauftragen, um die ausstehenden Erklärungen möglichst bald einzureichen. Sollten diese Bemühungen des Klägers erfolgreich sein und er auch die übrigen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehenden Gründe für die Annahme seiner gewerblichen Unzuverlässigkeit ausräumen können, so wäre dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 11 unten) - im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens geltend zu machen. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbeuntersagung ändert sich dadurch aber nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 18. März 2016 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „zulassungsfreies Gebäudereinigerhandwerk“, ferner die Ausübung jeder selbständigen Tätigkeit sowie von Betätigungen als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit Verletzungen der Steuerentrichtungspflicht durch den Kläger (aus von ihm abgegebenen Lohnsteueranmeldungen und Gewerbesteuervoranmeldungen standen am 9.3.2016 23.794,45 € zur Zahlung offen), mit der teilweisen Missachtung der Steuererklärungspflicht durch ihn (er hatte bis zum Bescheidserlass die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 nicht eingereicht) sowie damit, dass er am 14. August 2015 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sechs tatmehrheitlichen Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden war.

Die gegen den Bescheid vom 18. März 2016 erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 12. Dezember 2016 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden konnte, bleibt ohne Erfolg, da durch die Antragsbegründung (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - allein diesen Zulassungsgrund nimmt der Kläger für sich in Anspruch - nicht aufgezeigt werden.

Ungeeignet, Bedenken bezüglich der Richtigkeit dieser Entscheidung hervorzurufen, ist zunächst das Vorbringen, die Steuerrückstände beruhten maßgeblich auf Schwierigkeiten des Klägers mit einem früheren Steuerberater; sie hätten dazu geführt, dass Steuererklärungen verspätet abgegeben worden und erhebliche Säumniszuschläge aufgelaufen seien. Da der Kläger einen neuen Steuerberater beauftragt habe, sei gewährleistet, dass seine steuerlichen Pflichten nunmehr beachtet würden.

Soweit die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus der Verletzung der Steuerentrichtungspflicht durch ihn hergeleitet wird, ist diese Behauptung schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 12. Dezember 2016 hervorzurufen, weil in der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - nämlich bei Erlass des Bescheids vom 18. März 2016 (vgl. dazu grundlegend BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) - bestehenden Steuerschuld in Höhe von 23.794,45 € ausweislich der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Finanzamtes München vom 9. März 2016 Säumniszuschläge nur in sehr geringem Umfang (nämlich in Höhe von 482,50 €) enthalten waren.

Unbehelflich ist das sich auf die Tätigkeit des früheren Steuerberaters des Klägers beziehende Vorbringen aber auch, soweit damit der Vorwurf der teilweisen Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht entkräftet werden soll. Hierbei kann dahinstehen, ob die unterbliebene Abgabe von Steuererklärungen durch einen früheren steuerlichen Berater des Klägers tatsächlich pflichtwidrig war oder diesem nicht vielmehr gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht zustand, von einem (weiteren) Tätigwerden für den Kläger, in Bezug auf den nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben in den amtlichen Auskünften des Finanzamtes München vom 12. November 2015 und vom 9. März 2016 fortlaufend Pfändungsmaßnahmen erforderlich waren, Abstand zu nehmen. An dem Befund, dass der Kläger u. a. wegen Verletzung der Steuererklärungspflicht gewerberechtlich unzuverlässig ist, würde sich nämlich nichts ändern, falls ein früherer Steuerberater es ohne rechtfertigenden Grund unterlassen hätte, steuerliche Angelegenheiten des Klägers wahrzunehmen. Denn unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender auch dann, wenn er sich zur Erledigung beruflich bedingter Pflichten Dritter bedient, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gewerbetreibenden das Fehlverhalten des Dritten bekannt sein musste, ohne dass er sogleich für Abhilfe sorgt. Dem Kläger aber konnte nicht verborgen bleiben, dass im Rahmen der Einkommen- und der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2013 die Besteuerungsgrundlagen wegen fehlender diesbezüglicher Steuererklärungen geschätzt werden mussten, wie das nach glaubhafter Darstellung des Finanzamtes erforderlich war. Dass es zu solchen Schätzungen gekommen ist, vermochte der Kläger spätestens den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden für das Jahr 2013 zu entnehmen; sollte der Steuerberater sie nicht an ihn weitergegeben haben, musste ihm bereits geraume Zeit vor dem 18. März 2016 - dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - auffallen, dass ihm für das Jahr 2013 keine Bescheide über diese beiden Steuerarten vorlagen.

Angesichts der Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung bestehenden Verhältnisse ist auch das Vorbringen in der Antragsbegründung, das sich mit den vom Kläger nunmehr behauptetermaßen unternommenen Bemühungen befasst, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch den Verkauf einer Eigentumswohnung zu verbessern, nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Gleiches gilt für die Ausführungen, die sich mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Betriebskrankenkasse befassen, zumal weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht ihre Entscheidungen darauf gestützt haben, dass der Kläger auch gegenüber diesem Träger der Sozialversicherung Rückstände hat auflaufen lassen.

Das Vorbringen in der Antragsbegründung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erfasste Tätigkeit ausüben werde, bzw. ein Ausweichen in solche Betätigungen sei „keineswegs wahrscheinlich“, ist schon deshalb ungeeignet, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, weil der Kläger insoweit von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt ausgeht. Denn zur Rechtfertigung einer auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Erstreckung der Gewerbeuntersagung über die angemeldete Tätigkeit hinaus genügt es, dass die Ausübung derartiger weiterer Tätigkeiten durch den Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann; hierauf hat das Verwaltungsgericht auf Seite 14 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zutreffend hingewiesen. Auf den Umstand, dass das vorerwähnte Vorbringen in der Antragsbegründung, das den auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruch betrifft, ebenso gänzlich unsubstantiiert geblieben ist wie die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die „besondere Ausnahmesituation“ des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, ist vor diesem Hintergrund nur ergänzend hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.