Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 22 ZB 16.1872

published on 09.03.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 22 ZB 16.1872
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Verwaltungsgericht München, 16 K 15.5056, 26.07.2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wehrt sich gegen eine gaststättenrechtliche Verfügung der Beklagten, mit der für ihren Betrieb die Sperrzeit verlängert wurde.

Die Klägerin betreibt die Gaststätte seit dem 30. Dezember 2011 als Nachtlokal; sie erhielt hierfür zunächst eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG und unter dem 22. Februar 2012 eine Erlaubnis nach § 2 GastG. Für das Lokal der Klägerin galt bislang die allgemeine Sperrzeit nach § 7 Abs. 1 GastV (§ 8 Abs. 1 GastV a.F.) zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr; mit dem angefochtenen zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 20. Oktober 2015 wurde sie verlängert auf die Zeit von 03:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Die Beklagte hat die angefochtene Sperrzeitverlängerung damit begründet, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 8 Abs. 1 GastV (§ 11 GastV a.F.) die Verlängerung erforderten. Seit dem Februar 2012 bis in die jüngste Zeit habe es zahlreiche Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit in oder vor dem Nachtlokal oder in dessen Nähe gegeben; es habe sich um Fälle von Drogen- und übermäßigem Alkoholkonsum, Übergriffen und Körperverletzungsdelikten gegenüber anderen Gästen, lautstarkem und aggressivem Verhalten gegenüber Passanten vor dem Lokal gehandelt. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen; deren Einsatzzahlen seien bei der Gaststätte der Klägerin im Vergleich zu anderen Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich der Beklagten überdurchschnittlich hoch. Die Störungen der öffentlichen Sicherheit beruhten wesentlich darauf, dass das Lokal der Klägerin typischerweise in denjenigen nächtlichen Zeiten aufgesucht werde (vor 05:00 Uhr und ab 06:00 Uhr), zu denen Gaststätten in der Umgebung bereits bzw. noch geschlossen hätten. So habe die Klägerin in einer Äußerung selbst angegeben, dass ihre Gäste das Lokal um 5:00 Uhr verließen und dann warteten, bis es um 6:00 Uhr wieder öffne. Diese Gäste seien zum Teil sehr stark alkoholisiert; infolgedessen bestünden auch für Kinder auf dem an der Gaststätte vorbeiführenden Schulweg eine subjektiv bedrohliche Situation und ein Gefährdungspotenzial.

Gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2015 erhob die Klägerin Anfechtungsklage und beantragte zugleich, deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Diesen Antrag hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 abgelehnt; die Beschwerde der Klägerin hiergegen war erfolglos (BayVGH, B.v.13.1.2016 - 22 CS 15.2643).

Die Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Juli 2016 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und in der Begründung (Schriftsätze vom 10.10.2016 und 19.12.2016) ausdrücklich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, hierbei auch eine nach ihrer Ansicht zu Unrecht unterlassene weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht bemängelt.

Die Beklagte (Schriftsätze vom 9.11.2016 und 4.1.2017) hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen; der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt, sieht indes keinen Grund für die Zulassung der Berufung (Schriftsatz vom 15.11.2016).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Klägerin ausdrücklich geltend macht, bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Mit anderen Worten: „Darlegen“ bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“ (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 194 m.w.N.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den - für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen - Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.1. Die Klägerin meint, ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden bezüglich des vom Verwaltungsgericht bejahten Tatbestandsmerkmals der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i.V.m. § 8 Abs. 1 GastV (§ 11 GastV a.F.).

Die Klägerin stellt hierbei ausdrücklich nicht den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts in Frage (Schriftsatz vom 10.10.2016, S. 2 Mitte). Dieses hat - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof - zum Einen einem solchen räumlichen Bereich, der als „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ anzusehen ist, gaststättenrechtliche Relevanz bei der Annahme „besonderer örtlicher Verhältnisse“ beigemessen; es ist zum Andern davon ausgegangen, dass amtliche Schilderungen und Bewertungen von Polizeidienststellen im Weg des Urkundsbeweises eingeführt werden können. Dies hat zur Folge, dass eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sein kann. Je nach der Aussagekraft der polizeilichen Schilderungen einerseits und der ggf. hiergegen erhobenen Einwände andererseits kann eine weitere gerichtliche Aufklärung von Amts wegen entbehrlich sein (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - GewArch 2016, 160, juris Rn. 9 und 10 m.w.N.).

Die Klägerin beanstandet indes die vorliegend von der Beklagten und - ihr folgend - vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten polizeilichen Feststellungen sowie die Einschätzung, dass die unstreitig festgestellten sicherheitsgefährdenden Vorkommnisse ursächlich der Klägerin bzw. ihrer Gaststätte zuzuordnen seien. Sie bemängelt, es gebe im nahen Umfeld mehrere Lokale, teilweise sogar mit einer „Sperrzeitaufhebung“, zwischen denen Gäste auch in der Nacht wechselten und auf der Straße feierten. Diese würden dabei auch die vor der Gaststätte der Klägerin gelegene Straßenbahnhaltestelle nutzen, um sich dort zu unterhalten und mitgebrachten Alkohol zu konsumieren. Es fehle an Feststellungen, inwieweit bestimmte Vorfälle von Gästen, die das Lokal der Klägerin aufsuchten oder dort herauskämen, verursacht worden seien und ob die Zahl der Störungen vor oder in diesem Lokal im Vergleich zu Störungen an oder in anderen Nachtlokalen ungewöhnlich groß sei (Schriftsatz vom 10.10.2016 ab S. 2 unten).

Dies überzeugt nicht. Die Klägerin bleibt bei ihren Einwänden, die sie auf annähernd zwei Seiten variierend wiederholt, weitestgehend vage und belässt es bei bloßen Behauptungen. Sie unterlässt dagegen die gebotene konkrete und substanzielle Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten polizeilichen und gaststättenrechtlichen Feststellungen, die über drei Seiten der Entscheidungsgründe wiedergegeben sind (Urteilsabdruck - UA - S. 11 oben bis S. 14 oben) und besagen, dass es im Zeitraum seit etwa März 2012 bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids in unmittelbarer Nähe der Gaststätte der Klägerin, vor dieser Gaststätte und in der Gaststätte selbst wiederholt Polizeieinsätze gegeben hat, auch solche wegen teils schwerer Körperverletzungsdelikte und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, und außerdem zahlreiche Einsätze wegen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft. Diese Feststellungen entsprechen dem Bild eines „sicherheitsrechtlichen Brennpunkts“, das von der Gaststätte der Klägerin aufgrund der ungezählten, im angefochtenen Bescheid konkret geschilderten sicherheitsrechtlichen Vorfälle (S. 2 bis 10) gewonnen werden muss. Das Verwaltungsgericht ist der Bewertung der Beklagten gefolgt, wonach die Zahl der durch die Gaststätte der Klägerin veranlassten polizeilichen Einsätze im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich überdurchschnittlich hoch sei und sich das Lokal der Klägerin als Brennpunkt von Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten deutlich gegenüber anderen Lokalen abhebe (UA S. 15 Mitte).

Soweit die Klägerin demgegenüber in ihrer Antragsbegründung (u.a. S. 3 unten) bemängelt, es fehle hinsichtlich dieser Feststellung an Vergleichszahlen, ist dem nicht zu folgen. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Annahme, es komme bei vielen anderen Gaststätten mit Öffnungszeiten nach Mitternacht zu den gleichen Problemen innerhalb der Gaststätte und im Bereich um die Gaststätte, wird schon durch den eigenen erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin widerlegt, wonach ihr Lokal in der Nacht vor etwa 02:00 Uhr nur vereinzelt von Gästen besucht werde, sich etwa ab 03:00 Uhr zu füllen beginne und dass dann das Hauptgeschäft bis 08:00 Uhr gemacht werde, unterbrochen nur von der allgemeinen Sperrstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr (Schriftsatz vom 12.11.2015, S. 3 unten, S. 4 oben). Dass Gaststätten mit einem solchen Geschäftsmodell entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Münchner Innenstadt oder im betroffenen Stadtteil die Mehrzahl bilden würden, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie stellt insoweit - wie schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - selber nicht substantiiert in Abrede, dass die Lokale im Umgriff ihres Lokals und im Stadtviertel die gesetzliche Sperrzeitregelung größtenteils nicht in Anspruch nehmen, sondern nur bis 03:00 Uhr geöffnet haben. Lediglich in Bezug auf ein etwa 200 m entferntes anderes (von der Klägerin schon erstinstanzlich benanntes) Lokal wendet die Klägerin ein, dessen Inhaber nutze - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - die gesetzliche Sperrzeitregelung in den Nachtstunden aus (Schriftsatz vom 10.10.2016, S. 4 oben). Dies mag zwar zutreffen. Es stellt aber die in der Gesamtschau gewonnene Einschätzung nicht durchgreifend in Frage, wonach das Nachtlokal der Klägerin in erheblich stärkerem Maß als die meisten anderen Gaststätten im Viertel eine Gelegenheit zum „Weiterfeiern und Weitertrinken“ nach dem Ausschankende der Lokale in der Umgebung bietet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 9 a.E.) und dass hieraus die von der Beklagten geschilderten Probleme erwachsen.

Die Klägerin bemängelt, der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich zwischen den polizeilichen Einsatzzahlen vor Erlass des angefochtenen Bescheids einerseits und unter Geltung der verfügten längeren Sperrzeit andererseits sei ungeeignet, die Entwicklung der öffentlichen Sicherheit im Bereich der Gaststätte zu dokumentieren (Schriftsatz vom 10.10.2016, S. 3 oben), daher sei auch die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft (Schriftsatz vom 19.12.2016, S. 2 Mitte). Damit kann sie nicht durchdringen. Zum Einen hat das Verwaltungsgericht hierauf nicht maßgeblich abgestellt, sondern nur “im Übrigen“ darauf hingewiesen, dass die verfügte längere Sperrzeit seit ihrer Einhaltung ab dem 1. Februar 2016 positive Wirkung gezeigt habe (UA S. 18 oben). Zum Andern trifft der Vorwurf der Klägerin, der Vergleich „vorher - nachher“ sei deswegen nicht aussagekräftig, weil nicht vergleichbare Sachverhalte gegenübergestellt worden seien (Zahl der polizeilichen Einsätze nur innerhalb der Gaststätte ab Anwendung der verfügten längeren Sperrzeit - Zahl der Einsätze innerhalb und außerhalb der Gaststätte vor diesem Zeitpunkt), auch sachlich nicht zu. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die Stellungnahme der Polizeiinspektion 11 vom 6. Juli 2016 nicht auf die Polizeieinsätze „in der Gaststätte“ der Klägerin, sondern „im Zusammenhang mit“ der Gaststätte; nicht anders hat sich auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 beigezogene Polizeibeamte geäußert (vgl. Niederschrift vom 26.7.2016, S. 2).

1.2. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dahingehend geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Sperrzeitverlängerung bejaht und hierbei nicht geprüft habe, ob andere gleichermaßen geeignete, aber die Interessen der Klägerin besser berücksichtigende Maßnahmen in Betracht gekommen wären; sie meint insbesondere, statt der angeordneten Sperrzeit (03:00 Uhr bis 08:00 Uhr) hätte auch eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 10:00 Uhr ausgereicht (Schriftsatz vom 10.10.2016, S. 4 unten, Schriftsatz vom 19.12.2016, S. 2 unten, S. 3). Dies überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil die Erfahrungen der Polizeiinspektion 11 und deren besonderen Hinweis in der Stellungnahme vom 9. Juni 2015 zugrunde gelegt, wonach es gerade in den Stunden zwischen 03:00 Uhr und 09:00 Uhr zu den meisten Ordnungsstörungen im Zusammenhang mit der Gaststätte der Klägerin gekommen ist. Eine Beschränkung der Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 10:00 Uhr wäre erkennbar weniger wirksam als die streitgegenständliche längere Sperrzeit (wobei dieser Endzeitpunkt ohnehin in der Gaststättenverordnung nicht vorgesehen ist, vgl. § 11 GastV a.F., entspricht § 8 Abs. 2 GastV vom 23.2.2016, GVBl S. 39: Hinausschieben der Sperrzeit nur bis 08:00 Uhr). Mit ihr könnte zwar den von der Beklagten befürchteten Belästigungen von Schulkindern und Eltern auf dem an der Gaststätte der Klägerin vorbeiführenden Schulweg begegnet werden. Dagegen könnte die von der Klägerin vorgeschlagene Sperrzeit nicht verhindern, dass bereits angetrunkene Gaststättenbesucher mangels anderer Möglichkeiten in den frühen Morgenstunden (03:00 Uhr bis 05:00 Uhr) im Lokal der Klägerin noch weiteren Alkohol konsumieren. Wirkungslos wäre eine erst ab 05:00 Uhr einsetzende Sperrzeit gegenüber den Lärmbeeinträchtigungen, die von alkoholisierten Gästen einer um diese Uhrzeit geöffneten „Kneipe“ ausgehen und den Schlaf der Anwohner in der Nachbarschaft in gesundheitsschädlichem Ausmaß stören können. Für einen - von der Klägerin vermissten - „gerechten Interessenausgleich“, der vorliegend auf eine stärkere Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an einer wirtschaftlichen Betriebsführung und auf ein Zurückstehen des Sicherheitsinteresses der Öffentlichkeit hinausliefe, ist deshalb angesichts der zu schützenden Rechtsgüter kein Raum. Mit der von der Klägerin geltend gemachten Gefahr, die Sperrzeitverlängerung gefährde angesichts der Konzeption ihrer Gaststätte als Nachtlokal ohne Speisenzubereitung die wirtschaftliche Existenz des Betriebs, hat sich das Verwaltungsgericht befasst (UA S. 19) und in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 22. August 2013 (22 CS 13.1530 - BayVBl 2014, 244, juris Rn. 33) hingewiesen. Dort ist ausgeführt, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb von vornherein dem Risiko etwaiger nachträglicher gaststättenrechtlicher Anordnungen und von Sperrzeitverlängerungen, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs, unterliegt, und dass deshalb das wirtschaftliche Interesse am Betrieb einer Gaststätte gerade in einer bestimmten Konzeption (dort: als Diskothek für „After Hour“-Veranstaltungen) gegenüber gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen nicht schwer wiegt. Hierzu verhält sich die Antragsbegründung der Klägerin (Schriftsatz vom 19.12.2016) nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die erforderlichen weiteren Ermittlungen dazu anzustellen, ob die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten sicherheitsrelevanten Vorfälle alle der Gaststätte der Klägerin ursächlich zugeordnet werden könnten und ob sich das Ausmaß solcher Vorfälle entscheidungserheblich von demjenigen unterscheide, das auch anderen Gaststätten “angelastet“ werden könne. Damit kann sie nicht durchdringen.

Zwar können Verfahrensfehler bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wie ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses einer gerichtlichen Entscheidungsfindung begründen (vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 80 ff. m.w.N.). Dies ändert aber nichts daran, dass - im ersten Schritt - ausreichend substantiiert (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung darzulegen ist. Dies erfordert die Darlegung, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 51 m.w.N.), noch hätte klären müssen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Dass sich weitere Aufklärung von Amts wegen dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht herangezogenen und von der Klägerin - was das rein tatsächliche Ereignis angeht - auch nicht angezweifelten polizeiaktenkundigen Vorfälle haben sich entweder im Lokal der Klägerin, direkt vor dem Lokal oder in einer solchen Nähe zum Lokal ereignet, dass an der Ursächlichkeit des klägerischen Betriebs für die Vorfälle vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, solange die Ursächlichkeit nicht durch substanziellen konkreten Gegenvortrag in Frage gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Januar 2016 (22 CS 15.2643 - a.a.O. - Rn. 13) ausgeführt hat, der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Klägerin und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht dadurch verloren geht, dass alkoholisierte Gäste zwar aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen, aber die vom Nachtlokal der Klägerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten und schon vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auslösen, z.B. in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen).

Hätte die anwaltlich vertretene Klägerin greifbare andere Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten sicherheitsrelevanten Vorfälle in tatsächlicher Hinsicht so gelagert waren, dass sie nicht dem Gaststättenbetrieb der Klägerin hätten angelastet werden können, so hätte sie vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag stellen müssen; dies hat sie nicht getan. Insoweit hat der Vertreter des öffentlichen Interesses zu Recht angemerkt (Schriftsatz vom 15.11.2016), dass mit einer Aufklärungsrüge nicht die Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, behoben werden können (BVerwG, B.v. 19.1.2010 - 4 B 2.10 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem steht - entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 19.12.2016, S. 2 oben) - nicht entgegen, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz ist. Denn diese zweite Tatsacheninstanz ist erst eröffnet, nachdem die Berufung zugelassen worden ist, weil einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.