Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2018 - 22 CS 18.2073

published on 26/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2018 - 22 CS 18.2073
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 S 18.1068, 11/09/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Auflagen, welche die Antragsgegnerin in Bezug auf die von ihm betriebene Gaststätte verfügt hat.

Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller unter dem 4. November 2003 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (§ 2 GastG) für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit Freischankfläche an der J...promenade in W... Es wurde eine Betriebszeit für die Freischankfläche von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr festgesetzt.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 wurde der Antragsteller in Bezug auf die vorgenannte Gaststätte verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Gäste nach 23:00 Uhr offene Getränke aus dem Lokal nicht mit ins Freie nehmen (Nr. 1.1 des Bescheides). Weiter wurden die Abgabe und der Verkauf alkoholischer Getränke zur Mitnahme auf die Straße nach 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt (Nr. 1.2.). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2).

In der Begründung des Bescheides wurde u.a. ausgeführt, im Bereich der unteren J...promenade und in den angrenzenden Seitenstraßen sei es im Verlauf von siebeneinhalb Monaten - zwischen 1. März 2017 und 11. Oktober 2017 zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr - zu 20 Polizeieinsätzen wegen Ruhestörungen und Randalierern gekommen. Dies stelle eine deutlich erhöhte Anzahl an Lärmbelästigungen dar, welche sich zumindest in nicht unerheblichen Teilen den Gaststätten in diesem Bereich zuordnen lassen würden. Zudem habe die Polizeiinspektion W... auf Anfrage mitgeteilt, dass es im Bereich der J...promenade innerhalb des Stadtteils „Innenstadt“ in der Nachtzeit schwerpunktmäßig zu Ordnungsstörungen komme. Am 4. März 2018 habe der kommunale Ordnungsdienst insgesamt ca. 60 Personen im näheren Umfeld des Betriebes des Antragstellers festgestellt. Am 14. April 2018 hätten hier starke Verschmutzungen des Bodens und ein hoher Lärmpegel festgestellt werden müssen. Am 15. April 2018 hätten sich insgesamt 100 Personen im Bereich der unteren J...promenade aufgehalten, wodurch es wiederum zu starken Verunreinigungen und erhöhtem Lärm gekommen sei. Auch würden der Stadtverwaltung in letzter Zeit verstärkt Anwohnerbeschwerden aufgrund von nächtlichen Ruhestörungen zugehen. Die Auflagen unter Nrn. 1.1 und 1.2 dieses Bescheides würden sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG stützen. Ruhestörungen, bedingt durch Menschenmengen bzw. durch das Verweilen von Personen vor dem Lokal, welche insbesondere die Nachtruhe der Anwohnerschaft beeinträchtigen würden, erfüllten eindeutig die Voraussetzungen dieses Tatbestands. Daneben sei eine Vorverlegung der Sperrzeit als geeignetes Mittel in Betracht zu ziehen. Der Begriff „offene Getränke“ umfasse alle Getränke, die zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Abwägung aller geeigneten Maßnahmen stellten die Auflagen unter Nrn. 1.1 und 1.2 das geeignete Mittel mit geringstem Eingriff dar. Werde der Verkauf von alkoholischen Getränken auf die Straße und die Mitnahme von Getränken in den Außenbereich unterbunden, werde das Verweilen von Personen im unmittelbaren Umfeld des Lokals zum Zwecke des Alkoholkonsums unattraktiver. Hierdurch könne die Lärmentwicklung in den Abendund Nachtstunden unterbunden oder zumindest gemindert werden. Andere gleich geeignete, den Betrieb weniger belastende Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Die Auflagen seien dem Betreiber auch zuzumuten, da bei der Interessenabwägung die vermeidbaren Belästigungen und Störungen der Anwohner den Vorrang vor dem Interesse des Betreibers an einem uneingeschränkten Betriebsablauf hätten. Dem Betreiber werde die Möglichkeit gewährt, seinen Betrieb ohne erhebliche Betriebsbeschränkung bzw. Betriebszeitbeschränkung künftig beanstandungsfrei zu führen. Zudem wirkten sich die Regelungen nicht auf eine gegebenenfalls beantragte und genehmigte Freischankfläche aus; hier sei eine Bewirtung weiterhin bis 23:00 Uhr möglich. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheides sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die nach § 5 GastG getroffenen Auflagen würden dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Gewährleistung der Nachtruhe der Anwohner und dem Schutz vor erheblichen Lärmimmissionen dienen. Nur durch das sofortige Wirksamwerden der Nr. 1 dieses Bescheides würden Verhältnisse sichergestellt, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG entsprächen. Um diese Verhältnisse auch in der Übergangszeit bis zur Bestandskraft dieses Bescheids zu gewährleisten, sei es zwingend erforderlich gewesen, die sofortige Vollziehung dieses Bescheids anzuordnen. Das Interesse der Allgemeinheit übersteige somit eindeutig das Interesse des Gewerbetreibenden an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und der damit verbundenen ungehinderten Ausübung des Gaststättenbetriebs.

Der Antragsteller erhob am 9. August 2018 Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2018 (Az. W 6 K 18.1041). Weiter beantragte er am 16. August 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Mit Beschluss vom 11. September 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg diesen Antrag ab. In den Beschlussgründen wird u.a. ausgeführt, die Begründung des Bescheids vom 10. Juli 2018, in dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, genüge den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung sei knapp, enthalte jedoch die maßgeblichen Erwägungen. Der Auflagenbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2017 sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Er enthalte mit seinem Verweis auf die Feststellungen der Polizeiinspektion W...-Stadt sowie die Feststellungen des kommunalen Ordnungsdienstes hinreichend belastbare Vorkommnisse, die die Auflagen rechtfertigen würden. Ziel der Anordnung der Antragsgegnerin sei die Vermeidung von Ruhestörungen der Anwohner und von Belästigungen bzw. Gefahren für Personen durch Verunreinigungen und Ordnungsstörungen durch größere Ansammlungen alkoholisierter Personen. Zwar sei zutreffend, dass in den Gründen des Bescheides nur pauschalierend auf Berichte der Polizeiinspektion W...-Stadt Bezug genommen werde und auch lediglich Feststellungen des kommunalen Ordnungsdienstes an drei Tagen zitiert würden. Aus der vorgelegten Behördenakte würden sich jedoch weitere dokumentierte Vorkommnisse ergeben, aus denen ersichtlich sei, dass sich an einer Vielzahl von Tagen im Zeitraum vom 20. Januar bis zum 22. April 2018 Ordnungsstörungen vor der Gaststätte des Antragstellers ereigneten, die dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers allein oder neben zwei weiteren Lokalen zugerechnet werden könnten. Zwar sei zutreffend, dass die Behördenakte keine konkreten Anwohnerbeschwerden wegen Lärm enthalte, allerdings sei im Polizeibericht von 27. Februar 2018 und der beigefügten Anlage von Lärmbelästigungen die Rede. Auch die Aufstellung des kommunalen Ordnungsdienstes über Kontrollen im Kalenderjahr 2018 enthalte mehrfach Feststellungen zu erhöhten Lärmbelästigungen, teilweise auch mit Angaben zu Lärmmessungen. Es sei zutreffend, dass der Gebietscharakter der Örtlichkeit, in dem sich das Lokal des Antragstellers befinde, und die deswegen einzuhaltenden Lärmwerte im Bescheid nicht benannt würden. Allerdings würden die zur Nachtzeit ab 22:00 Uhr geltenden Lärmemissionswerte in jedem Fall überschritten. Bereits hierdurch sei hinreichend dargelegt, dass es im Bereich der unteren J...promenade und insbesondere im Bereich des Betriebs des Antragstellers und der angrenzenden Gaststätten zu schädlichen Lärmeinwirkungen in der Nachtzeit auf die Nachbarschaft komme. Des Weiteren seien in der Behördenakte zwei Beschwerden von Gästen von Hotels auf der gegenüberliegenden Straßenseite enthalten. Auch sei davon auszugehen, dass bei größeren Menschenansammlungen die Lärmwerte zumindest zur Nachtzeit regelmäßig überschritten seien. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien ihm die Ordnungsstörungen auch zurechenbar. Insbesondere die Feststellungen des kommunalen Ordnungsdienstes im Jahr 2018 würden einen eindeutigen Bezug zur Gaststätte des Antragstellers zulassen. Entscheidend sei, dass im Wesentlichen auch Gäste von dessen Lokal zu den festgestellten Vorkommnissen und zu den Belästigungen der Nachbarschaft beigetragen hätten, die in der Zusammenschau eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten. Die Antragsgegnerin sei nicht daran gehindert, dem Interesse der Anwohner an einer ungestörten Nachtruhe den Vorrang einzuräumen vor den wirtschaftlichen Interessen des Gastwirts und der Verhaltensfreiheit der Gaststättenbesucher. Die Auflage Nr. 1.1 sei hinreichend bestimmt und verlange nichts Unmögliches, auch wenn die Erfüllung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein möge. Die Formulierung „offene Getränke aus dem Lokal“ sei nach dem Wortsinn und Sprachgebrauch sowie Sinn und Zweck der Regelung und im systematischen Kontext innerhalb des Gaststättenrechts hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Die Formulierung „durch organisatorische Maßnahmen“ sei weder zu unbestimmt, noch unverhältnismäßig. Auch die Auflage unter Nr. 1.2 des Bescheides sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Nach § 7 Abs. 2 GastG dürfe der Schank- und Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch u.a. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, an jedermann über die Straße abgeben. Aus den Feststellungen des kommunalen Ordnungsdienstes und der Polizeiinspektion W...-Stadt sei ersichtlich, dass insbesondere die im Laufe der Nacht zunehmende Alkoholisierung Ursache vieler Ordnungsstörungen sei. Aus den Berichten sei ersichtlich, dass der Verkauf von Alkohol über die Straße in erheblichem Maße mitursächlich für die Personenansammlungen und die daraus folgenden Ordnungsstörungen sei. Die Einschränkung des Verkaufs - beschränkt auf alkoholische Getränke und lediglich im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr - stelle insofern eine geringere Belastung des Betroffenen dar als die von der Polizei priorisierte Verlängerung der Sperrzeit und entspreche damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass es aktuell in der unteren J...promenade „ruhiger“ geworden sei, stehe nicht der Erforderlichkeit der Auflagen entgegen, sondern zeige deren Wirksamkeit. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Der Antragsteller hat am 20. September 2018 Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 10. Juli 2018 aufzuheben,

hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. August 2018 gegen die unter Ziffer 1 des Bescheides vom 10. Juli 2018 verfügten Auflagen anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, der angefochtene Auflagenbescheid erfülle das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin habe das besondere Vollzugsinteresse nicht anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls nachvollziehbar begründet, sondern nur das allgemeine Interesse am Gesetzesvollzug in Gestalt der Gewährleistung der Nachtruhe der Anwohner und dem Schutz vor erheblichen Lärmimmissionen dargelegt. Erstmals in der Antragserwiderung vom 30. August 2018 hätte die Antragsgegnerin Gründe benannt, aus denen sie die sofortige Vollziehung für erforderlich halte. Diese nachgeschobenen Gründe könnten jedoch das Begründungsdefizit des Bescheides nicht heilen. Das Verwaltungsgericht wolle gleichwohl dieses Nachschieben „sanktionieren“, in dem es erwähne, dass sich die in Rede stehenden Ordnungsstörungen weiterhin verwirklichten, womit offensichtlich auf Entwicklungen nach Erlass des Bescheides Bezug genommen werde. Die Schaffung von Verhältnissen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG beschreibe das allgemeine Vollzugsziel der Vorschrift. Die Aussage, dass die Schaffung von solchen Verhältnissen in der Übergangszeit die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordere, weil andernfalls die Vollstreckbarkeit gehemmt wäre, beschreibe die Gesetzestechnik des § 80 VwGO, liefere aber keine Begründung. Die nach Ansicht der Antragsgegnerin zu befürchten gewesene stufenweise Eskalation, die offenbar den Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dargestellt habe, erwähne der Bescheid gerade nicht. Ebenso zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht an, der angefochtene Bescheid sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dieser Bescheid definiere sein Ziel eindeutig enger, als vom Verwaltungsgericht angenommen, nämlich beschränkt auf den Schutz der Nachtruhe der Anwohner bzw. ihren Schutz vor Ruhestörungen. Sonstige Ordnungsstörungen durch Ansammlungen alkoholisierter Personen und Verunreinigungen kämen zwar im Akteninhalt vor, gehörten aber nicht zu dem mit den Auflagen verfolgten Zweck. Anwohnerbeschwerden befänden sich weder in der Behördenakte, noch seien solche bisher beim Antragsteller eingegangen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Akteninhalte würden nicht belegen, dass die dem Antragsteller gegenüber getroffenen Anordnungen zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner erforderlich seien. Die Behördenakte dokumentiere keine einzige Ruhestörung, die nachweisbar auf Alkoholkonsum beruht habe. Wenn die Antragsgegnerin selbst im Bescheid die Nachtruhe der Anwohner als Ziel ihres Handelns definiere und keinerlei konkrete Beschwerdelage mit Bezug zur Anwohnerschaft vorweisen könne, dann fehle es den verhängten Auflagen an ihrer Rechtfertigung und Erforderlichkeit. Die vom Verwaltungsgericht akzeptierte These der Antragsgegnerin, die Auflage mache das Verweilen der Menschen im Umfeld der Gaststätten unattraktiv, sei widerlegt. Eine subjektive Einschätzung eines Behördenmitarbeiters könne nicht maßgeblich sein, wenn umgekehrt die angeblich störende Lautstärke der Menschengruppen mit Lärmmessungen belegt sein solle und wenn das Verwaltungsgericht zulasten des Antragstellers unterstelle, dass allein schon die Lautstärke der Unterhaltungen im Kerngebiet störend wirke. Das Verwaltungsgericht ziehe Feststellungen des kommunalen Ordnungsdienstes heran, auf die der angefochtene Bescheid nicht gestützt worden sei und die deshalb auch in der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin keine Rolle gespielt hätten. Unrichtigerweise wolle das Verwaltungsgericht die gemessenen Emissionswerte mit den Immissionswerten der TA Lärm abgleichen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, die Richtwerte seien jedenfalls überschritten, gleich welche Gebietsart vorliege. Einzelergebnisse von größeren Menschenansammlungen im Umfeld des Lokals des Antragstellers würden nicht den Tatbestand der Schutzbedürftigkeit der Anwohner im Kerngebiet vor schädlichen Immissionen erfüllen. Der Antragsteller akzeptiere durchaus, dass man seinem Gaststättenbetrieb einen Beitrag zur Entstehung der Einzelereignisse zurechnen wolle, verwahre sich jedoch gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass „im Wesentlichen“ seine Gäste dazu beitragen würden. Die vor Ort festgestellten Plastikbecher würden auch von anderen Lokalen im betreffenden Bereich verwendet; der Antragsteller verkaufe darin auch nichtalkoholische Getränke. Dass die vom kommunalen Ordnungsdienst angeblich festgestellten vereinzelten Bierflaschen einen Rückschluss auf eine Alkoholisierung der Menschengruppen oder darauf zulassen würden, dass diese Bierflaschen überhaupt aus dem Lokal des Antragstellers stammten, sei durch nichts belegt. Der Antragsteller sei auch nicht in der Lage, Gäste im Einzelfall davon abzuhalten, offene Getränke mit ins Freie zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien von der Auflage Nr. 1.1 Getränke erfasst, die zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden, unabhängig davon, ob diese in geöffneten oder ungeöffneten Getränkeverpackungen verkauft würden. Die Behauptung, die Inhaber der insgesamt drei Lokale hätten jeweils die von der Antragsgegnerin geschilderte Situation im Juli 2018 bestätigt, müsse bestritten werden. Der Antragsteller habe im Schreiben vom 26. März 2018 zwar von Unruhen gesprochen, diese aber nicht auf sein Lokal oder auf die beiden benachbarten Lokale bezogen. Das Lokal des Antragstellers sei im Bereich der J...promenade nur eines von vielen. Es treffe auch nicht zu, dass der Betrieb des Antragstellers sich nicht an die Auflagen halte, und zwar als einziges der drei genannten Lokale.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei im Bescheid benannt worden. Im konkreten Einzelfall sei dem Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Lärmimmissionen und Belästigungen der Vorrang vor den Interessen des Gewerbetreibenden eingeräumt worden. Dass dieser Schutz zugleich das Erlassinteresse am Auflagenbescheid begründe, stelle die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Die Feststellungen vor Ort hätten, auch im Hinblick auf die heißen Sommermonate, eine stufenweise Eskalation befürchten lassen, sodass die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich gewesen sei. Unmittelbar vor dem Lokal des Antragstellers und zwei benachbarten Gaststätten hätte in der Vergangenheit zur Nachtzeit regelmäßig eine Vielzahl von Personen (teilweise zwischen 50 und 100) Getränke konsumierend vorgefunden werden können. Von diesen sei auch regelmäßig ein erhöhter Lärmpegel ausgegangen. Bei den Menschenansammlungen vor den Betrieben hätte nicht immer zwischen den Gästen der jeweiligen Lokale unterschieden werden können. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Juni 2018 hätten die Inhaber der drei genannten Lokale jeweils diese Situation bestätigt. Die Betreiber der beiden weiteren Lokale würden die gegenüber ihnen verfügten gleichlautenden Auflagen einhalten. Die Auflagen gründeten sowohl in durch den kommunalen Ordnungsdienst wie auch durch die Polizei festgestellten Vorfällen der jüngsten Vergangenheit. Es müssten nicht zuerst Anwohnerbeschwerden direkt bei der Stadtverwaltung eingehen, wenn Störungen bereits durch unabhängige Dritte festgestellt und dokumentiert worden seien. Allerdings hätten sich zusätzlich zwei voneinander unabhängige Gäste gegenüberliegender Hotels bei der Antragsgegnerin über den hohen Lärmpegel, ausgehend von im Freien befindlichen Gästen, beschwert. Auch der Antragsteller habe in einem Schreiben vom 26. März 2018 sowie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 20. Juni 2018 selbst bestätigt, dass es in der J...promenade „vermehrt zu Unruhen“ komme. Die Polizei gehe davon aus, dass die Lärmbelästigung durch Raucher bzw. von Gaststätte zu Gaststätte wechselndem Publikum herrühre und empfehle dringend eine Verlängerung der Sperrzeit, um den Ruhestörungen vor Ort entgegenzuwirken. Im Rahmen der Ermessensausübung habe die Antragsgegnerin zunächst versucht, den Ruhestörungen durch mildere Mittel entgegenzuwirken und gegenüber den hierfür verantwortlichen Gastronomen gezielt Auflagen anzuordnen. In der Begründung des Bescheides vom 10. Juli 2018 seien drei beispielhafte Vorfälle der jüngsten Vergangenheit herangezogen worden. Aus der Behördenakte gehe dokumentiert hervor, dass sich diese ruhestörenden Zustände regelmäßig verwirklicht hätten. Die Feststellungen vom 24. und 25. August 2018 würden die Wirkung der angeordneten Auflagen belegen. Es werde nicht bestritten, dass sich erneut 150 Personen vor den Gaststätten aufgehalten hätten, allerdings hätten sich diese ruhig verhalten. Alkoholbedingte Ruhestörungen wie bisher hätten nicht festgestellt werden müssen. Plastikbecher im Bereich der unteren J...promenade würden ausschließlich von der Gaststätte des Antragstellers ausgegeben, wie auch von Seiten der benachbarten Gastronomen bestätigt werde. Die Auflage, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Gäste nach 23:00 Uhr offene Getränke aus dem Lokal nicht mit ins Freie nehmen, sei für den Gastronomen auch tatsächlich umsetzbar und verlange nicht Unmögliches. Es bleibe der Organisationshoheit des Betreibers überlassen, welche effektiven Maßnahmen er ergreife, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Danach spricht alles dafür, dass der angefochtene Bescheid vom 10. Juli 2018 rechtmäßig und der Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Rüge des Antragstellers, die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht ist zur Einschätzung gelangt, dass die Begründung des Sofortvollzugs vorliegend die aus Sicht der Behörde maßgeblichen Erwägungen enthält, und hat dies näher begründet (Beschlussabdruck S. 18 f.). Der wesentliche Einwand des Antragstellers, es handele sich nicht um eine einzelfallbezogene Begründung, sondern um eine Wiederholung abstrakter Voraussetzungen der Vollzugsanordnung, überzeugt nicht. Der Hinweis in der Begründung der Vollzugsanordnung (S. 3 f. des Bescheides vom 10.7.2018) auf das mit dieser Anordnung vor allem verfolgte Ziel, die Nachtruhe der Anwohner und den Schutz vor erheblichen Lärmimmissionen bereits vor der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu gewährleisten, ist eine den vorliegenden Einzelfall betreffende Erwägung. Diese bezieht sich offensichtlich auf den von Personengruppen im Bereich der J...promenade verursachten Lärm und (sonstige) von diesen ausgehende Belästigungen, die aus Sicht der Antragsgegnerin u.a. dem Betrieb des Antragsgegners zuzurechnen sind (vgl. S. 2 des Bescheides, dort unter Nr. I., und S. 3, 1. bis 3. Absatz). Für die Anordnung des Sofortvollzugs streiten demnach nach Auffassung der Antragsgegnerin das Interesse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft daran, derartige Beeinträchtigungen bereits vor der Bestandskraft des Bescheides vom 10. Juli 2018 zu beenden; diesem Interesse räumt sie den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers ein, seinen Gaststättenbetrieb vorläufig uneingeschränkt fortzuführen.

2. Weiter ergeben sich aus den Darlegungen des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel daran, dass entsprechend der Bewertung des Verwaltungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG für den Erlass der streitigen Auflagen vorliegen.

a) Im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 20) wird u.a. ausgeführt, dass mithilfe dieser Auflagen Ruhestörungen der Anwohner und Belästigungen bzw. Gefahren für Personen durch Verunreinigungen und Ordnungsstörungen vermieden werden sollen, die von größeren Ansammlungen alkoholisierter Personen verursacht werden. Hinsichtlich der in der jüngeren Vergangenheit aufgetretenen derartigen Störungen bezieht sich das Verwaltungsgericht auf Feststellungen der Polizeiinspektion W...-Stadt und des kommunalen Ordnungsdienstes. Der Antragsteller meint, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung in unzulässiger Weise Aussagen in diesen Stellungnahmen herangezogen hat, die im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt worden und damit auch nicht Grundlage der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin gewesen seien.

Diesem Einwand des Antragstellers ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat die angefochtenen Auflagen insbesondere erlassen, um durch Menschenmengen bzw. durch das Verweilen von Personen vor dem Lokal des Antragstellers bedingte Ruhestörungen vorzubeugen (vgl. S. 3 oben des Bescheides vom 10.7.2018). Die Entscheidung der Antragsgegnerin einschließlich der Ermessenausübung hängt nicht maßgeblich davon ab, welche genaue Zahl von Ruhestörungen in der Vergangenheit im Bereich der J...promenade aufgetreten ist. Es wäre zudem praktisch kaum möglich und ist auch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, über mehrere Jahre hinweg eine lückenlose Dokumentation derartiger Einzelfälle anzulegen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Würdigung von Vorfällen in den Jahren 2017 und 2018 angenommen hat, dass auch künftig mit derartigen Störungen zu rechnen ist, für die der Betrieb des Antragstellers zumindest als mitursächlich angesehen wird. Ihre Prognose stützt die Antragsgegnerin (vgl. Bescheid vom 10.7.2018, S. 2 unter Nr. I.) insbesondere auf die Feststellung, dass es im Bereich der unteren J...promenade und den angrenzenden Seitenstraßen vom 1. März bis 11. Oktober 2017 jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu insgesamt 20 Polizeieinsätzen wegen Ruhestörungen und „Randalierern“ gekommen sei. Mithilfe der im Bescheid weiter genannten, vom kommunalen Ordnungsdienst mitgeteilten Störungen durch größere Menschenansammlungen im näheren Umfeld des Betriebs des Antragstellers bzw. der unteren J...promenade an drei Tagen im März und April 2018 wird schlaglichtartig verdeutlicht, dass die Problemlage aus Sicht der Antragsgegnerin auch im Jahr 2018 fortbesteht. Gleichermaßen soll der Hinweis auf in letzter Zeit verstärkte Anwohnerbeschwerden auf Grund von nächtlichen Ruhestörungen offenbar zeigen, weshalb auch aktuell Handlungsbedarf gesehen wird.

Das Verwaltungsgericht hat lediglich im Bescheid nicht ausdrücklich erwähnte, jedoch aus der Behördenakte ersichtliche Sachverhalte mit berücksichtigt, welche aus seiner Sicht zusätzlich die Annahme der Antragsgegnerin stützen, dass wegen entsprechender Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit künftig mit Ruhestörungen gerechnet werden muss. Die Zielsetzung einer Vermeidung von Verunreinigungen, der nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts die angefochtenen Auflagen u.a. dienen, wird zwar in den Bescheidsgründen nicht ausdrücklich angesprochen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht jedenfalls im Hinblick auf drohende Ruhestörungen erfüllt wäre.

b) Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 20) ist zur Bewertung gelangt, dass sich aus der vorgelegten Behördenakte - über die im Bescheid genannten Vorfälle hinaus - weitere dokumentierte Vorkommnisse ergeben würden, aus denen ersichtlich sei, dass sich an einer Vielzahl von Tagen im Zeitraum vom 20. Januar 2018 bis 22. April 2018 Ordnungsstörungen vor der Gaststätte des Antragstellers ereignet hätten, die dessen Gaststättenbetrieb - allein oder neben zwei weiteren Lokalen - zugerechnet werden könnten. Es stützt diese Einschätzung zum einen auf die Aufstellung des kommunalen Ordnungsdienstes (Bl. 138 bis 144 der Behördenakte), die mehrere Feststellungen zu erhöhten Lärmbelästigungen enthalte, teilweise auch mit Angaben zu Lärmmessungen. Zum anderen zieht das Verwaltungsgericht den Bericht der Polizeiinspektion W...-Stadt vom 27. Februar 2018 heran, in dem konkret Bezug auf den Bereich der unteren J...promenade genommen werde, wenn auch das Lokal des Antragstellers nicht ausdrücklich genannt werde.

Der Antragsteller bestreitet den Aussagewert der Mitteilungen der Polizeiinspektion W...-Stadt und des kommunalen Ordnungsdienstes, soweit es um Vorkommnisse im Zusammenhang mit der von ihm betriebenen Gaststätte geht. Aus dem Bericht der Polizeiinspektion W...-Stadt vom 27. Februar 2018 gehe nicht hervor, dass Ruhestörungen dieser Gaststätte zuzurechnen wären, wenngleich im Zusammenhang mit diesem von zwei Polizeieinsätzen und von wiederholten alkoholbedingten Polizeieinsätzen im Umfeld die Rede sei, aber nicht erkennbar im Zusammenhang mit Ruhestörung. Die Polizeiinspektion benenne als Problemursache nicht etwa das Verweilen von alkoholtrinkenden Personengruppen vor Lokalen, sondern vielmehr den Alkoholgenuss im Inneren von Lokalen, wogegen sich die verhängten Auflagen nicht richten würden. Auch aus den im Anhörungsschreiben vom 5. März 2018 erwähnten Schilderungen des kommunalen Ordnungsdienstes für den 15. Dezember 2017 sowie den 27. und 28. Januar 2018 ergebe sich nicht, ob die jeweils vor dem Lokal des Antragstellers bzw. in dessen Umfeld festgestellten Personen alkoholische Getränke in der Gaststätte des Antragstellers gekauft oder solche Getränke konsumiert hätten. Gleiches gelte für die im angefochtenen Bescheid genannten Vorfälle am 4. März sowie am 14. und 15. April 2018. Im Übrigen seien auch nach Bescheidserlass im Bereich der unteren J...promenade Menschenansammlungen festgestellt worden, was offenbar durch die streitigen Auflagen nicht zu verhindern gewesen sei. Es werde auch bestritten, dass es hiermit ruhiger geworden sei.

Aus diesen Einwänden des Antragstellers ergeben sich keine Zweifel daran, dass die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Ruhestörungen wiederholt aufgetreten und diese dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers zurechenbar sind.

Zunächst heißt es im Bericht der Polizeiinspektion W...-Stadt vom 27. Februar 2018 (Bl. 130 bis 133 der Behördenakte), eine Recherchemöglichkeit dazu, wo der konsumierte Alkohol bezogen bzw. ausgeschenkt worden sei, bestehe seitens der Polizei nicht. Aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass in der weit überwiegenden Zahl der alkoholbedingten Einsätze die Getränke nicht mitgeführt würden oder das Mitführen von Alkoholgetränken nicht der ausschlaggebende Anlass für den jeweiligen Einsatz sei. Vielmehr sei es die in den Gaststätten erfolgende Alkoholisierung der angetroffenen Personen, die als kausal für die negativen Folgeerscheinungen in Form von Lärmbelästigungen bzw. verbalen wie körperlichen Auseinandersetzungen anzusehen sei. Dass u.a. die J...promenade innerhalb der Innenstadt einen Schwerpunkt für Ordnungsstörungen zur Nachtzeit bilde, sei auf die Nähe zu einer Vielzahl angrenzender Gaststätten mit Alkoholausschank bis in die späten Morgenstunden zurückzuführen. Hier seien auf begrenztem Raum fußläufig mehrere Anziehungspunkte für Feierwillige gegeben. Es werde davon ausgegangen, dass der Alkoholkonsum in der Mehrheit in den einschlägigen Gaststätten stattfinde und die Lärmbelästigung durch Raucher vor bzw. von Gaststätte zu Gaststätte wechselndem Publikum herrühre. Das Mitführen von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Straßen erscheine hierbei als Ursache im Vergleich zu dem Trinkverhalten in den angrenzenden Lokalitäten eher zweitrangig.

Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt sich, dass mit der Aussage, dass der Alkoholkonsum in der Mehrzahl der Fälle „in“ den einschlägigen Gaststätten stattfinde, nicht nur der Konsum innerhalb der geschlossenen Gaststättenräume gemeint ist. Vielmehr wird die Verabreichung der alkoholischen Getränke durch die anliegenden Gaststätten als Hauptursache u.a. für Lärmbelästigungen von dem Mitführen alkoholischer Getränke auf öffentlichen Straßen abgegrenzt. Ob der betreffende Gast das in der Gaststätte erworbene Getränk nach dem Erwerb in den Räumen der Gaststätte oder vor der Eingangstür zur Gaststätte konsumiert, ist insoweit unerheblich. Weiter wird im vorgenannten Bericht vom 27. Februar 2018 der Alkoholausschank bis in die späten Morgenstunden in anliegenden Lokalen wie der Gaststätte des Antragstellers als Ursache der Ordnungsstörungen zur Nachtzeit bezeichnet. Dazu gehören auch die Lärmbelästigungen z.B. durch Gäste, die von Gaststätte zu Gaststätte wechseln.

Den Aufzeichnungen des kommunalen Ordnungsdienstes zu den Kontrollen bei den Lokalen in der unteren J...promenade (Bl. 138 bis 144 der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass wiederholt zur Nachtzeit vor der Gaststätte des Antragstellers wie auch vor benachbarten Gaststättenbetrieben Personen in Gruppen Getränke konsumiert haben. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und dem vorgenannten Bericht der Polizeiinspektion W...-Stadt, dass es sich dabei zu einem erheblichen Teil um in den betreffenden Lokalen gekaufte alkoholische Getränke gehandelt hat.

Unabhängig hiervon weist die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2018 zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 26. März 2018 selbst eingeräumt hat, dass es in der J...promenade „vermehrt zu Unruhen“ komme. In der Stellungnahme hat er weiter erklärt, er werde deshalb dafür sorgen, dass die Nachtruhe eingehalten werde; er werde sich konsequent darum kümmern und Gästen ein Hausverbot erteilen bzw. keine Getränke ausschenken, die „diese Regelungen“ nicht beachten würden. Würde der Antragsteller die im Anhörungsschreiben vom 5. März 2018 genannten Feststellungen zu Personengruppen vor seinem Lokal bzw. in dessen näherem Umfeld, die Lärmbelästigungen verursachen, nicht selbst mit dem Getränkeausschank in seinem Betrieb in Verbindung bringen, so hätte er sicherlich auf den fehlenden Zusammenhang hingewiesen und keine diesbezügliche Abhilfe zugesagt.

c) Weiter bemängelt der Antragsteller, die im angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2018 genannten Ordnungsstörungen ohne dokumentierte Anwohnerbeschwerden würden nicht den Tatbestand der Schutzbedürftigkeit der Anwohner im Kerngebiet vor schädlichen Immissionen erfüllen und stellten keine hinreichende Grundlage für die Erteilung der strittigen Auflagen dar. Aus den Ergebnissen der Lärmmessungen durch den kommunalen Ordnungsdienst könne nicht geschlossen werden, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten worden seien. Der Antragsteller hat dagegen in diesem Zusammenhang nicht in Frage gestellt, dass die Vorschriften der TA Lärm zur Bewertung der hier auftretenden Lärmimmissionen herangezogen werden können, wovon das Verwaltungsgericht offensichtlich grundsätzlich ausgegangen ist.

Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 20 f.) hat im Hinblick auf die in der Behördenakte dokumentierten Messergebnisse des kommunalen Ordnungsdienstes angenommen, dass durch die von Gästen u.a. des Betriebs des Antragstellers verursachte Lärmbelastung der u.a. für Kerngebiete geltende Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Buchst. d der TA Lärm von nachts 45 dB(A) überschritten wäre. Zwar ist an dieser Stelle von „Lärmemissionswerten“ statt richtigerweise von Immissionswerten die Rede. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass bei der Prüfung, ob unzumutbare Lärmimmissionen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG vorliegen, in der Regel auf die am maßgeblichen Immissionsort auftretende Geräuschbelastung abzustellen ist (vgl. hierzu näher Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm). Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich aus Lärmmessungen am Emissionsort nicht zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass die Zumutbarkeitsschwelle auf benachbarten Grundstücken überschritten sein kann. Die vom kommunalen Ordnungsdienst notierten Messergebnisse könnten darauf hindeuten, dass der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel sowie das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1 TA Lärm überschritten werden. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) zugrunde gelegt; der Antragsteller hat nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die Heranziehung dieses Werts hier vertretbar ist. Zum einen spricht er selbst im Zusammenhang mit dem Bereich, in dem sich das von ihm betriebe Lokal befindet, von einem Kerngebiet. Zum anderen erlaubt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Gebietskategorie die Anwendung der höchsten Immissionsrichtwerte, abgesehen von denjenigen für Gewerbe- und Industriegebiete. Die erfolgte Gebietseinstufung liegt daher zugunsten des Antragstellers auf der sicheren Seite. Angesichts der vom kommunalen Ordnungsdienst gemessenen Pegel in einem Bereich von 63 dB(A) bis 77 dB(A) spricht vieles dafür, dass es z.B. bei den Hotelgebäuden auf der dem streitgegenständlichen Betrieb gegenüberliegenden Straßenseite zu Überschreitungen des Immissionsrichtwerts von nachts 45 dB(A) und des zulässigen Spitzenpegels von 65 dB(A) kommt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012 - 22 ZB 12.46 - (juris) Bezug genommen. In dieser Entscheidung (a.a.O., juris Rn. 21) wurde u.a. ausgeführt, dass eine „Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen […] das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein“ kann. Weiter wird dort unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 20.12.1991 - 7 B 165/91 - juris) darauf hingewiesen, dass sich ein Verwaltungsgericht in einem solchen Fall „auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden [kann], ob ruhestörender Lärm vorliegt“. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung seine Einschätzung, dass es in der Nachbarschaft nachts zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen kommt, auf Feststellungen der örtlich zuständigen Polizeiinspektion und des kommunalen Ordnungsdienstes sowie ferner auf das Vorliegen von zumindest zwei schriftlichen Beschwerden von Hotelgästen gestützt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass selbstverständlich auch eine baurechtlich zulässige Hotelnutzung zur schutzwürdigen Nachbarschaft gehört. Ferner hängt die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nicht davon ab, dass (bereits) Beschwerden vorliegen.

3. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergeben sich weiter keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragsgegnerin als Rechtsfolge aus dem Vorliegen des Tatbestands nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG die streitigen Auflagen in rechtmäßiger Weise erlassen hat.

a) Der Antragsteller meint, durch die ihm auferlegte Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Gäste nach 23:00 Uhr keine offenen Getränke aus dem Lokal mit ins Freie zu nehmen (Nr. 1.1 des Bescheides vom 10.7.2018), würde etwas Unmögliches von ihm verlangt; ihm stünden nicht derart weitgehende Selbsthilferechte gegenüber seinen Gästen zu, um diese uneingeschränkt davon abzuhalten zu können, offene Getränk mit ins Freie zu nehmen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (Beschlussabdruck S. 24), dass es der Organisationshoheit des Antragstellers überlassen bleibt, welche effektiven Maßnahmen er ergreift, um die erteilten Auflagen zu erfüllen; in Betracht kommen die vom Verwaltungsgericht genannten Hinweise an Gäste und Maßnahmen des Gaststättenpersonals, wenn im Einzelfall gegen solche Hinweise verstoßen wird. Der Antragsteller ist zur Durchsetzung dieser Hinweise gegenüber seinen Gästen auch nicht auf allgemeine Selbsthilferechte verwiesen, sondern kann hierzu von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang problematisierte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, bei der Feststellung von objektiven Verstößen gegen die strittigen Auflagen ein Verfahren nach dem OwiG einzuleiten, entspricht der Gesetzeslage. In einem solchen Verfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Gaststättenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 5 GastG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG).

Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass „offene Getränke“ im Sinne von Nr. 1.1 des Bescheides vom 10. Juli 2018 ausweislich der Bescheidsgründe (S. 3 oben) solche Getränke sind, die zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, d.h. zum Verzehr in der Gaststätte bzw. auf der Freischankfläche. Allerdings wird es sich dabei im Regelfall um geöffnete Getränke handeln, wie das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 23) ausführt. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er Personen auffordern lässt, ihre zum Mitnehmen verkauften Getränke nicht vor dem Lokal zu verzehren, ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verkauf unter Nr. 1.2 des Bescheides vom 10. Juli 2018 fällt, soweit es sich um alkoholische Getränke handelt.

Im Übrigen ist anzumerken, dass durch die Auflage Nr. 1.1 des angefochtenen Bescheides bereits nicht in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Soweit dadurch unterbunden wird, dass nach 23:00 Uhr Straßenraum als Freischankfläche in Anspruch genommen wird, indem dort in der Gaststätte verabreichte Getränke konsumiert werden, ist eine Nutzung betroffen, die nicht von der gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers vom 4. November 2003 umfasst wird. Auch für die Freischankfläche, auf die sich diese Erlaubnis erstreckt, ist in dieser nur eine Betriebszeit bis 23:00 Uhr vorgesehen.

b) Der Antragsteller meint, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts spreche der Umstand, dass es aktuell in der unteren J...promenade „ruhiger“ geworden sei, nicht für, sondern gegen die Wirksamkeit der gegenüber den dortigen Gaststätten erlassenen Auflagen, weil es auch weiterhin zu Menschenansammlungen komme. Dem steht allerdings entgegen, dass wesentliches Ziel der Erteilung dieser Auflagen nicht die Verhinderung von Menschengruppen als solchen war, sondern die Unterbringung von Ruhestörungen, als deren wesentliche Ursache der Alkoholkonsum angenommen wurde. Auch hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Mitteilung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin, wonach zum Zeitpunkt eines Kontrolltermins u.a. vor dem Lokal des Antragstellers keine störende Lautstärke festzustellen gewesen wäre, unzutreffend sein sollte. Wie oben bereits näher ausgeführt kann zudem die verwaltungsgerichtliche Feststellung zur Frage, ob unzumutbare Lärmimmissionen vorliegen, nicht lediglich auf Ergebnisse von Lärmmessungen gestützt werden.

c) Entgegen der Rüge des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Ruhestörungen in erster Linie dessen Betrieb und erst nachrangig benachbarten Gaststätten zuzurechnen ist. Die Wendung im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 22), wonach „im Wesentlichen“ auch Gäste des Lokals des Antragstellers zu den festgestellten Vorkommnissen und zu den Belästigungen der Nachbarschaft beitrugen, ist nicht so zu verstehen, wie der Antragsteller meint. So ergibt sich u.a. aus den Ausführungen an früherer Stelle im Beschluss (Beschlussabdruck S. 20), dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt hat, dass die betreffenden Ordnungsstörungen dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers alleine oder neben zwei benachbarten Lokalen zuzurechnen sind. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Erteilung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht voraussetzt, dass Störungen schwerpunktmäßig von einer Gaststätte ausgehen. Vielmehr reicht es aus, dass der betreffende Gastwirt mit seinem Betrieb einen erheblichen (d.h. relevanten) Beitrag zu den abzuwehrenden schädlichen Umwelteinwirkungen leistet (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2010 - 22 B 10.289 - juris Rn. 17). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn wie hier von einem zumindest gleichrangigen Verursachungsbeitrag des Betriebs des Antragstellers neben den Beiträgen von zwei weiteren Betrieben für unzumutbare Lärmimmissionen auszugehen ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4.
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5.
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a.
(weggefallen)
6.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
7.
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8.
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9.
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12.
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.