Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 22 CE 18.545

bei uns veröffentlicht am17.04.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 E 18.44, 14.02.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Änderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Februar 2018 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 2.250,69 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Vollstreckung eines Kostenanspruchs des Beklagten.

Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken (Gewerbeaufsichtsamt) vom 17. April 2015 wurde die Antragstellerin verpflichtet, Heizgeräte eines bestimmten Typs ab sofort, spätestens “bei Bestandskraft des Bescheides“ solange nicht auf dem Markt bereitzustellen, bis der Nachweis erbracht wurde, dass die in einem Prüfbericht vom 25. Juli 2014 aufgeführten Mängel behoben wurden und von dem Produkt keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht (Ziffer 1 des Bescheides). Die Antragstellerin wurde weiter verpflichtet, die Kosten des Verfahrens in Höhe von 5.796,38 Euro zu tragen (Ziffer 2). Dabei wurden eine Gebühr von 1.300 Euro festgesetzt und Auslagen in Höhe von 4.496,38 Euro berücksichtigt.

Die Anordnung der Untersagung der Bereitstellung auf dem Markt wurde auf § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG gestützt. Das betreffende Heizgerät entspreche aufgrund der festgestellten Mängel nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen des ProdSG, sodass von ihm die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des hochrangigen Rechtsguts von Leben und Gesundheit der Benutzer ausgehe.

Am 22. Mai 2015 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2015 (Az. W 6 K 15.467). In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2016 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

„I. Der Kläger [Antragstellerin im vorliegenden Verfahren] verpflichtet sich, der Regierung von Mittelfranken bis zum 31. Juli 2016 den Nachweis entsprechend der Regelung im Bescheid vom 17. April 2015, dort Nr. 1, zu erbringen.

II. Die Regierung von Mittelfranken sichert zu, aus dem Bescheid vom 17. April 2015 bis zum 31. Juli 2016 keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen und Nr. 3 des Bescheides vom 17. April 2015 bei fristgerechtem Nachweis dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens nur noch in Höhe von 1.300,00 Euro zu tragen sind.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.

V. Der Vergleich wird wirksam, wenn er nicht vom Beklagten [Antragsgegner im vorliegenden Verfahren] schriftlich bis zum 2. März 2016 widerrufen wird.“

Der Antragsgegner machte vom Widerrufsrecht nach Nr. V. des Vergleichs keinen Gebrauch.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte die Antragstellerin der Regierung von Mittelfranken mit, dass das streitgegenständliche Produkt nicht mehr hergestellt und verkauft werde. Ein Nachweis für entsprechende Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ProdSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 1. ProdSV könne deshalb nicht mehr erbracht bzw. bescheinigt werden.

Die Regierung von Mittelfranken teilte daraufhin der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. August 2016 mit, dass die Forderung nach einer Prüfung des Produkts, wie im Bescheid vom 17. April 2015 unter Punkt 1 gefordert, wegen der Einstellung des Vertriebs nicht mehr aufrecht erhalten werde. Mit der Einstellung des Inverkehrbringens werde jedoch der am 24. Februar 2016 geschlossene Vergleich bezüglich der Verfahrenskosten als nicht erfüllt angesehen. Voraussetzung für die Reduzierung der Verfahrenskosten, welche nach § 28 Abs. 1 Satz 4 ProdSG erhoben worden seien, sei die fristgerechte Übermittlung eines externen Prüfgutachtens gewesen, welches von der Antragstellerin hätte in Auftrag gegeben und gezahlt werden sollen. Die Antragstellerin werde daher aufgefordert, die dem Bescheid vom 17. April 2015 beiliegende Kostenrechnung in voller Höhe von 5.796,38 Euro bis zum 7. September 2016 zu begleichen.

Am 10. Januar 2018 erhob die Antragstellerin „Vollstreckungsabwehrklage“ mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 17. April 2015 für unzulässig zu erklären (Az. W 6 K 18.43). Gleichzeitig beantragte sie gemäß § 123 VwGO, die Zwangsvollstreckung aus diesem Bescheid bis zur Entscheidung über die Klage einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, mit ihrer Mitteilung, dass das streitgegenständliche Produkt nicht mehr hergestellt und verkauft werde, habe sich ein Nachweis entsprechend der Regelung im Bescheid vom 17. April 2015 erübrigt. Die Regierung von Mittelfranken sei mit Schreiben der Antragstellerin vom 23. Januar 2017 aufgefordert worden, gegenüber der Staatsoberkasse Landshut einen erteilten Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 habe die Staatsoberkasse Landshut mitgeteilt, dass der Betrag von 4.501,38 Euro zwangsweise eingezogen werde.

Der Antragsgegner entgegnete u.a., die Antragstellerin habe nicht aufforderungsgemäß mitgeteilt, dass sie eine freiwillige Prüfung des streitgegenständlichen Produkts veranlasst hätte. Daraufhin habe der Antragsgegner eine solche Prüfung veranlasst. Im betreffenden Prüfbericht seien diverse Produktmängel festgestellt worden. Mit Rechnung vom 28. Juli 2014 seien dem Antragsgegner für die Prüfung insgesamt 4.467,25 Euro in Rechnung gestellt worden. Im Vergleich vom 24. Februar 2016 sei eine Minderung der Kosten zugestanden worden, wenn die Antragstellerin ein selbst beauftragtes Gutachten vorgelegt hätte, welches die Konformität ihres Produkts mit den Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG belegt hätte. Dass die Antragstellerin das betroffene Modell durch ein ähnliches mit neuer Produktbezeichnung ersetze und dieses weiterhin ohne Nachweis in Verkehr bringe, sei nicht im Sinne des Vergleichs. Daher werde der Vergleich als nicht erfüllt angesehen. Bei der Auslegung des Vergleichs vom 24. Februar 2016 sei zu berücksichtigen, dass dieser einen Verzicht auf die Erstattung von entstandenen Auslagen bedeute. Da bei der durchgeführten Prüfung ausweislich des Berichts vom 25. Juli 2014 Mängel festgestellt worden seien und das Produkt den Anforderungen nach Abschnitt 2 des ProdSG nicht erfülle, seien u.a. vom Produkthersteller die Prüfkosten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 ProdSG zu erheben, ohne dass ein Ermessensspielraum bestehe. Ein Wille des Antragsgegners, auf den Erstattungsanspruch auch für den Fall zu verzichten, dass der Nachweis nicht wie vereinbart von der Antragstellerin erbracht werde, könne nicht angenommen werden. Auf diesen Nachweis sei es dem Antragsgegner insbesondere deshalb angekommen, da eine Internetrecherche am 13. April 2015 ergeben habe, dass im Internetshop der Antragstellerin nach wie vor das strittige Produkt angeboten worden sei. In der mündlichen Verhandlung habe sich die Antragstellerin nicht in der Lage gesehen, die Kosten für die Erbringung eines Nachweises zu tragen, wenn sie auch entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 4 ProdSG die Kosten des Prüfberichts hätte begleichen müssen.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 VwGO ab. Zweifelhaft erscheine bereits, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei. Es fehlten Gründe, weshalb es der Antragstellerin unzumutbar sein sollte, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Solche Gründe seien vor dem Hintergrund, dass eventuell zu Unrecht gezahlte oder vollstreckte Geldleistungen wieder zurückgezahlt werden könnten, veranlasst gewesen. Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie habe mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf (vorläufige) Einstellung der angekündigten Vollstreckung. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Vollstreckung des Kostenbescheides (Nr. 3 des Bescheides vom 17. April 2015) lägen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Abänderung des Kostenbescheides gemäß Nr. II des in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 geschlossen Vergleichs dergestalt, dass nur noch 1.300 Euro zu zahlen seien. Ausweislich des klaren Wortlauts des Vergleichs sei die dort gegebene Zusicherung des Gewerbeaufsichtsamts, Nr. 3 des Bescheides vom 17. April 2015 abzuändern, daran geknüpft, dass bis zum 31. Juli 2016 der Nachweis gemäß Nr. 1 des Bescheides erbracht werde. Was in dem Fall zu geschehen habe, dass das streitgegenständliche Produkt nicht mehr hergestellt und verkauft werde, womit sich ein Nachweis im Sinne von Nr. 1 des Bescheides erübrige, regle der Vergleich nicht. Der Ansicht der Antragstellerin, die Einstellung von Herstellung und Vertrieb des streitgegenständlichen Produkts erfülle ebenso die Voraussetzungen für die Reduzierung der Verfahrenskosten gemäß Nrn. I und II des Vergleichs bzw. gehe noch darüber hinaus, könne nach Wortlaut und Intention des Vergleichs vor dem Hintergrund der aus den beigezogenen Verfahrensakten erkennbaren Begleitumstände und des Vortrags des Antragsgegners nicht gefolgt werden. In seiner Antragserwiderung habe das Gewerbeaufsichtsamt unwidersprochen und in Übereinstimmung mit dem in der Behördenakte vorliegenden Schriftverkehr dargestellt, dass Ziel von Nr. 1 des Bescheides vom 17. April 2015 wie auch des Vergleichs gewesen sei, sicherzustellen, dass die Antragstellerin zeitnah den Nachweis durch eine geeignete Stelle erbringe, dass die bezüglich des streitgegenständlichen Produkts festgestellten Mängel behoben seien, sodass ein sicheres Produkt auf dem Markt bereitgestellt werde. Intention des Entgegenkommens gegenüber der Antragstellerin sei auch gewesen, dass die Erbringung des Nachweises durch eine geeignete Stelle die Antragstellerin neben den bereits eingeforderten Gebühren und Auslagen mit weiteren „nicht geringen Kosten“ belastet hätte und diese sich in der mündlichen Verhandlung nicht zur Tragung der Kosten in der Lage gesehen habe. Dieses Vorbringen erscheine nachvollziehbar und schlüssig. Hinzu komme, dass eine etwaige Erledigung von Nr. 1 des Bescheides vom 17. April 2015 infolge der Einstellung von Herstellung und Vertrieb des dort genannten Produkts keinen Einfluss auf die festgesetzten Bescheidkosten habe.

Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 19. Februar 2018 zugestellt. Diese legten am 28. Februar 2018 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. März 2018 (beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tage eingegangen) im Wesentlichen ausgeführt, die Bedingungen des Bescheides vom 17. April 2015 seien erfüllt, nachdem das streitgegenständliche Produkt auf dem Markt nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Vorlage eines Prüfgutachtens bedürfe es damit nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 2016 sei der Vergleich vor dem Hintergrund geschlossen worden, dass der Vorsitzende Richter infrage gestellt habe, ob im Rahmen der Verhältnismäßigkeits- und Ermessensprüfung die Größe der Gefahr berücksichtigt worden sei. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG seien die Voraussetzungen im Hinblick auf ein ernstes Risiko nicht gegeben gewesen. Der von der Kammer damals vorgeschlagene Vergleich habe die Kosten und die Bereitstellung des Produktes auf dem Markt geregelt. Das Verwaltungsgericht habe eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin in Höhe von 1.300 Euro vorgeschlagen. Es könne sehr wohl davon ausgegangen werden, dass im Falle der Aufgabe von Herstellung und Vertrieb des streitgegenständlichen Produktes die Antragstellerin von Prüfkosten, soweit diese einen Betrag von 1.300 Euro übersteigen, freigestellt werden sollte. Das Gericht habe im damaligen Verfahren den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Beitragsermittlung berücksichtigt. Es liege nicht im Risikobereich der Antragstellerin, wenn das Produkt noch vereinzelt im Internet angeboten werde. Es werde weiter darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Produkt keine Mängel habe und sicher sei. Aus den Feststellungen des vom Gewerbeaufsichtsamt vorgelegten Prüfberichtes würden sich lediglich äußerst minimale Beanstandungen ergeben. Es hätte von Anfang an der Klägerin das Recht eingeräumt werden müssen, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben. Wenn die Antragstellerin ähnliche Produkte auf dem Markt anbiete, so bestehe diesbezüglich keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit dem Bescheid vom 17. April 2015. Ein Prüfgutachten beziehe sich immer nur auf das konkrete Produkt. Die Erstattungsfähigkeit der im Bescheid festgesetzten Kosten sei völlig fragwürdig und von Anfang an äußerst streitig gewesen. Auch vor diesem Hintergrund sei der Abschluss des Vergleichs mit der Kostenregelung erfolgt. Es sei für die Antragstellerin unzumutbar, dass durch den Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt würden.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Umstand, dass sich der in Nr. 1 des Bescheides vom 17. April 2015 geforderte Nachweis gegebenenfalls zwischenzeitlich erübrigt habe, habe keinen Einfluss auf die bereits angefallenen und in Nr. 3 des Bescheides festgesetzten Kosten. Der Fall, dass die Beschwerdeführerin das streitgegenständliche Produkt nicht (mehr) auf dem Markt anbiete, sei in dem Vergleich vom 24. Februar 2016 nicht explizit geregelt. Eine ergänzende Vertragsauslegung führe jedenfalls zur Schlussfolgerung, dass sich die Zusicherung des Antragsgegners in Nr. II. des Vergleichs nicht auf diesen Fall beziehe. Das ergebe sich bereits aus der im Wortlaut des Vergleichs angelegten Verknüpfung zwischen dem Erbringen des geforderten Nachweises und den hierfür anfallenden Kosten. Nachdem der in Nr. 3 des Bescheides in Rechnung gestellte Prüfbericht diverse Mängel festgestellt habe, habe die Antragstellerin nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen können, dass der Antragsgegner die Kostenfestsetzung abändern wollen würde, wenn der Nachweis der Produktsicherheit nur deshalb nicht weiter betrieben werde, weil die Antragstellerin das Produkt nicht auf dem Markt bereitstelle. Weshalb der Antragstellerin die Vollstreckungsmaßnahmen unzumutbar sein sollten, werde von ihr nicht substantiiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde zulässig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO); es ist zweifelhaft, ob die Antragsbegründung der Anforderung, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), hinreichend gerecht wird.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den in der Antragsbegründung vom 19. März 2018 dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet wäre.

Es kann dahin stehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Jedenfalls wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), durch die Darlegungen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Es spricht derzeit alles dafür, dass deren Einwendung (Art. 21 Satz 1 VwZVG) gegen den zu vollstreckenden Kostenanspruch aus Nr. 3 des Bescheides vom 17. April 2015, dieser sei auf 1.300 Euro zu begrenzen, nicht begründet ist. Entsprechend kann sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht beanspruchen, dass die Vollstreckung eingestellt wird (Art. 22 VwZVG).

Der gerichtliche Vergleich vom 24. Februar 2016 sieht den von der Antragstellerin beanspruchten Verzicht auf eine Auslagenerstattung nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. II nur für den Fall vor, dass diese gemäß Nr. I. den Nachweis im Sinne von Nr. 1 des Bescheids vom 17. April 2015 fristgerecht erbringt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zudem ausführlich begründet, weshalb eine Zusage des Antragsgegners, auf eine Auslagenerstattung zu verzichten, auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden kann (Beschlussabdruck S. 18 bis 21). Die Antragstellerin hat sich mit dieser Begründung nicht konkret auseinandergesetzt und nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, inwieweit diese unzutreffend wäre.

Der gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 (Niederschrift S. 2), dass die Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG hier möglicherweise nicht vorlagen, war offensichtlich zudem Hintergrund der gerichtlichen Empfehlung, bei einer vergleichsweisen Regelung auch hinsichtlich der Kosten einen Kompromiss zu finden. Dem wurde (auch) dadurch Rechnung getragen, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden (Nr. III. des Vergleichs). Der Verzicht auf die Erhebung der Auslagen nach Nr. II des Vergleichs wurde dagegen nicht schon dafür eingeräumt, dass die Antragstellerin das betreffende Produkt nach Ablauf des 31. Juli 2016 ohne den geforderten Nachweis nicht mehr auf dem Markt bereitstellen darf (Nr. 1 des Bescheides vom 17. April 2015 i.V.m. Nrn. I. und II. des Vergleichs vom 24. Februar 2016). Gleichermaßen wurden Kosten nach Nr. 3 des Bescheides vom 17. April 2015 nicht bereits im Hinblick auf die strittige Erstattungsfähigkeit der Kosten des Prüfgutachtens ermäßigt; ansonsten wäre nicht einsichtig, weshalb diese Ermäßigung zusätzlich von der Vorlage eines Nachweises abhängig gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund fehlt es nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien des gerichtlichen Vergleichs (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB) ohne die Erbringung des Nachweises nach Nr. I. des Vergleichs an einer konkreten kostenträchtigen Leistung der Antragstellerin, die im Gegenzug nach dessen Nr. II den Verzicht auf eine Auslagenerstattung hätte rechtfertigen können.

Gegen eine voraussetzungslose Kostenermäßigung hätte auch gesprochen, dass sich die Erstattung der Kosten der durchgeführten Produktprüfung rechtlich nicht als Folge der Untersagungsverfügung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG darstellt. Der Erstattungsanspruch wurde vielmehr auf die eigenständige Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 4 ProdSG mit gesonderten Tatbestandsvoraussetzungen gestützt. Der richterliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 bezog sich ausdrücklich auf die Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG, nicht dagegen auf die Erstattung der Gutachtenkosten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 ProdSG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da durch die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Hauptsache nicht vorweggenommen würde, erscheint eine Halbierung des für die Hauptsache anzusetzenden Streitwerts angemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), wobei in die Hauptsache auch die mittlerweile angefallene Mahngebühr einbezogen werden kann.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2021 | § 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt


(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und2. die Sicherheit und Gesundhe

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2021 | § 26 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin


(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 1. ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und2. m

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2021 | § 28 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richt

Referenzen

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

1.
ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und
2.
macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.

(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,
6.
entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
7.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2,
b)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
10.
entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,
11.
entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
12.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
13.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 7 Buchstabe a oder
b)
Nummer 7 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,
6.
entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
7.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2,
b)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
10.
entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,
11.
entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
12.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
13.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 7 Buchstabe a oder
b)
Nummer 7 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

1.
ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und
2.
macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.

(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

1.
ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und
2.
macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.

(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

1.
ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und
2.
macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.

(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,
6.
entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
7.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2,
b)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
10.
entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,
11.
entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
12.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
13.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 7 Buchstabe a oder
b)
Nummer 7 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können.

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

1.
ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und
2.
macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken.

(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,
6.
entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
7.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2,
b)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
10.
entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,
11.
entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
12.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
13.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 7 Buchstabe a oder
b)
Nummer 7 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.