Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2018 - 22 C 18.90

bei uns veröffentlicht am23.02.2018

Tenor

I. Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Dezember 2017 wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1. Der Kläger wandte sich gegen einen für sofort vollziehbar erklärten zwangsgeldbewehrten Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016, mit dem ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG für den Betrieb seiner Gaststätte (1.) das Geschlossenhalten von Türen und Fenstern während des Anzündens und Rauchens von „Shishas“ (Wasserpfeifen) aufgegeben, (2.) das Zubereiten und das Rauchen solcher Pfeifen im Außenbereich der Gaststätte untersagt, (3.) die Verwendung einer nachweislich ordnungsgemäß eingebauten und funktionierenden mechanischen Belüftungsanlage in den Betriebsräumen aufgegeben und (4.) bis zur Erfüllung der unter (3.) genannten Anordnung das Zubereiten und das Rauchen von Shishas untersagt worden waren.

Mit seiner zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. Mai 2016 und dem zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO machte der Kläger u.a. geltend, das rechtswidrige Verbot des Shisha-Rauchens auf der Freifläche bedrohe seine wirtschaftliche Existenz. Denn in den Umbau des auf einen Geschäftsbetrieb als „Shisha-Lounge“ ausgerichten Lokals habe er mehr als 250.000 € investiert.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt; die Erfolgsaussichten der Klage seien offen, die Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse falle zugunsten des Antragstellers aus. Den Streitwert im Eilverfahren setzte das Gericht auf 2.500 € fest.

Anlässlich eines Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2017 erklärte der Kläger, er wolle in den Räumen des Lokals zum 1. September 2017 eine Pizzeria eröffnen und den Betrieb der Shisha-Bar vollständig einstellen; dies sei schon alles vorbereitet. Die Beklagte äußerte daraufhin, wenn dies so sei, habe sich der angefochtene Bescheid erledigt. Nach Vertagung des Rechtsstreits und nach Einigungsbemühungen der Beteiligten erklärten diese übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Sie äußerten dabei aber weit auseinander gehende Ansichten zur Höhe des festzusetzenden Streitwerts (Kläger: mindestens 50.000 €; Beklagte: allenfalls doppelter „Auffangwert“).

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 stellte das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin) das Verfahren ein, hob die Kosten gegeneinander auf und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest.

2. Gegen diese Streitwertfestsetzung legte der Kläger Beschwerde ein. Anstelle des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG sei der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen; angeregt werde eine Festsetzung auf 50.000 €. Bei der nach § 52 Abs. 1 GKG gebotenen Beurteilung sei zu beachten, dass der Kläger mehr als 100.000 € allein dafür investiert habe, dass er die Shisha-Bar eröffnen könne; dies sei etwa die Hälfte der Gesamtinvestition von über 200.000 €. Der gegenstandslos gewordene Bescheid wäre einer vollständigen Betriebsuntersagung gleichgekommen, weil mit ihm das Rauchen von Shishas sowohl auf der Freifläche aus auch in den Innenräumen der Gaststätte untersagt worden sei. Damit wären die gesamten Investitionen in das Lokal, mindestens aber der auf die Spezialisierung als Shisha-Lokal entfallende Anteil, wertlos gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beklagte hält den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert für zutreffend. Der Kläger habe im Klageverfahren selbst argumentiert, dass er das Rauchen von Shishas nur als Zusatzleistung anbiete; der angefochtene Bescheid sei daher einer Betriebsuntersagung nicht gleich gekommen. Nach Nr. 54 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nachfolgend: Streitwertkatalog) sei nicht auf getätigte Investitionen, sondern auf den Jahresgewinn abzustellen. Dass der Kläger nur mit dem Angebot, in seinem Lokal Shisha rauchen zu können, mehr als 5.000 € hätte erwirtschaften können, sei nicht ersichtlich.

II.

Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist zum geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend der Antrag des Klägers sowie der Sach- und Streitstand (bezüglich aller angegriffenen Verfügungen) keine genügenden Anhaltspunkte bieten, um die Bedeutung der Sache für den Kläger mit einem bestimmten Geldbetrag bewerten zu können (§ 52 Abs. 1 GKG), so dass der sogenannte Auffangwert zum Zuge kommt (§ 52 Abs. 2 GKG). Das Gericht hat aber hierbei nicht berücksichtigt, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid (a) dem Kläger eine bestimmte Art des Gaststättenbetriebs (Shisha-Betrieb auf der Freifläche) vollständig untersagt und außerdem (b) die Fortführung der Gaststätte als Shisha-Lokal auch in den Innenräumen vom Einbau zusätzlicher Lüftungstechnik abhängig gemacht hat. Angemessen ist es daher, für beide Anordnungen jeweils den Auffangwert, also insgesamt 10.000 €, festzusetzen.

Eine an den geltend gemachten Investitionen orientierte Streitwertfestsetzung von 50.000 € oder mehr, wie sie der Kläger begehrt, kommt dagegen nicht in Betracht. Die Prüfung, ob sich aus dem Sach- und Streitstand, insbesondere dem Antrag des Rechtsuchenden, genügende Anhaltspunkte ergeben, um die Bedeutung der Sache für ihn ermessen zu können, oder ob - mangels solcher Anhaltspunkte - der Auffangwert anzunehmen ist (§ 52 Abs. 2 GKG), geschieht grundsätzlich zu Beginn des Gerichtsverfahrens (näher hierzu: BayVGH, B.v. 14.10.2016 - 22 C 16.1849 - juris Rn. 7). Vorliegend ist daher in erster Linie die Klage- und Antragsbegründung vom 10. Juni 2016 auf solche Anhaltspunkte zu untersuchen. Sie erlaubt indes keine eindeutige Beurteilung. Der Vortrag des Klägers insgesamt ist in Bezug auf die „Bedeutung der Sache“ für ihn und deren in Euro zu beziffernden Wert auch nicht ganz stringent. Einerseits argumentierte der Kläger mit der existenzbedrohenden Wirkung des angefochtenen Bescheids und mit der „wertlosen“ Investition von über 250.000 € (Schriftsatz vom 10.6.2016, S. 19; demgegenüber jetzt: 200.000 €). Andererseits erklärte er gegenüber dem Verwaltungsgericht, Shishas lediglich als Zusatzleistungen anzubieten und gemäß der am 23. Dezember 2014 eingereichten Betriebsbeschreibung als „Hauptzweck … Speisen und Getränke anzubieten“ (Schriftsatz vom 29.6.2016, S. 3 unten u. S. 4 oben, S. 6); außerdem machte er geltend, die Anordnung, eine mechanische Belüftungsanlage einzubauen, gehe ins Leere, weil eine solche Anlage schon seit der Eröffnung vorhanden sei (Schriftsatz vom 10.6.2016, S. 15). Zu Letzterem hatte die Beklagte auf den Unterschied zwischen der (eingebauten, aber nach ihrer Ansicht nicht ausreichenden) Entlüftungsanlage und der (noch nicht vorhandenen, aber nach ihrer Ansicht nötigen) Belüftungsanlage hingewiesen (Schriftsatz vom 22.6.2016, S. 4). Mit dem Bescheid wurde zudem entgegen dem Klägervortrag nicht der Betrieb eines Shisha-Lokals insgesamt (auf der Freifläche und im Innenbereich) untersagt; die Anordnung kam auch nicht einer vollständigen Untersagung des Betriebs als Shisha-Lokal gleich. Vielmehr blieb in den Innenräumen - den Einbau einer (zusätzlichen) Belüftung vorausgesetzt - das Shisha-Rauchen bei geschlossenen Fenstern und Türen erlaubt (Bescheid vom 11.5.2016, Nrn. 1 bis 3 des Tenors). Dass die Beklagte kurz nach Inbetriebnahme des Shisha-Lokals diese Art des Betriebs vollständig (innen wie außen) habe untersagen wollen, wie der Kläger jetzt geltend macht (Schriftsatz vom 30.1.2018), ist unmaßgeblich; entscheidend ist nur der Bescheid.

Der Vortrag des Klägers ist auch nicht überzeugend, soweit er einerseits geltend machte, ohne den Shisha-Betrieb im Außengastronomiebereich könne das Lokal wirtschaftlich nicht existieren, andererseits aber erklärte, allein für den Shisha-Betrieb innerhalb der Gasträume einen Betrag von ca. 100.000 € und somit 2/5 bis 1/2 seiner gesamten Investitionen ausgegeben zu haben. Derart beträchtliche Investitionen wären nicht nachvollziehbar, wenn allein der Shisha-Betrieb auf der Freifläche, für den es keiner Lüftungseinrichtung bedarf, für die Gaststätte existenziell wichtig - der Shisha-Betrieb in den Innenräumen also relativ unbedeutend - gewesen wäre. Die existentielle Bedeutung allein des Shisha-Betriebs im Außengastronomiebereich ist auch anzuzweifeln vor dem Hintergrund, dass a) dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid der Shisha-Betrieb in den Gasträumen (bei Einbau einer Lüftungsanlage) gerade nicht untersagt worden ist (siehe oben) und b) ein Shisha-Betrieb im Freien während der kalten Jahreszeit nicht oder nur in geringem Umfang oder nur mit hohem Aufwand (Heizstrahler) möglich gewesen wäre.

Hinzu kommt, dass es nach den Empfehlungen im Streitwertkatalog (Nrn. 54.1 und 54.2.1) für den Streitwert beim Rechtsstreit um eine Gaststättenkonzession, mithin um die Aufnahme oder die Aufgabe eines Gaststättenbetriebs in seiner Gesamtheit (also nicht nur in Bezug auf eine besondere Art des Betriebs - hier: zum Shisha-Rauchen), auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns (mindestens 15.000 €) ankommt. Auf die vom Kläger wiederholt ins Feld geführten Investitionen, die ein Gastronom für die Eröffnung seines Lokals aufgebracht hat und die bei einem Scheitern des Vorhabens möglicherweise ganz oder teilweise verloren sind, wird nach den Empfehlungen im Streitwertkatalog dagegen nicht abgestellt. Zwar sind diese Empfehlungen für das Gericht nicht bindend und entbinden es vor allem nicht davon, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen in § 52 GKG den Streitwert selbst festzusetzen. Die Empfehlungen in Nrn. 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs sind aber sachgerecht. Denn der unmittelbare wirtschaftliche Zweck einer Gaststättenerlaubnis liegt nicht darin, getätigte einmalige Investitionen wieder „hereinzubekommen“, sondern darin, aus dem Gaststättenbetrieb - unabhängig von der Höhe der einmaligen Investition - laufend Gewinn (oder wenigstens keinen Verlust) erwirtschaften zu können. Investitionen für bauliche oder technische Maßnahmen wie im vorliegenden Fall steigern unmittelbar den Wert des Hauses oder des Lokals als Gewerbeimmobilie, nicht aber unmittelbar den „Wert“ der behördlichen Erlaubnis für den Betrieb der Gaststätte. Zur Höhe des mit dem Shisha-Betrieb im Außengastronomiebereich erzielbaren jährlichen (Mehr-)Gewinns (der demjenigen Gewinn gegenüberzustellen wäre, den der Kläger erzielen könnte, wenn er in seinem Lokal nur in den Innenräumen das Shisha-Rauchen anböte) bietet der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Der sachlichen Richtigkeit des Vortrags der Beklagten, wonach der Einbau einer Belüftungsanlage höchstens 5.000 € gekostet hätte (Schriftsatz vom 1.12.2017, S. 2), ist der Kläger nicht entgegen getreten; er hat sich nur gegen die Maßgeblichkeit dieses Arguments gewandt, ohne eigene Zahlen zu nennen. Das Verwaltungsgericht ist im Eilverfahren (Beschluss vom 30.6.2016) immerhin davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine „kostenintensive“ Maßnahme handle. Ermessensgerecht im Sinn von § 52 Abs. 1 und 2 GKG ist es daher, sowohl für den - hinsichtlich der Kosten nicht näher bezifferten - Einbau einer Belüftungsanlage als auch für den gleichfalls nicht näher bezifferten Gewinnrückgang bei Wegfall des Shisha-Rauchangebots auf der Freifläche den Auffangwert (2 x 5.000 €) anzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG (die Beklagte ist nur geringfügig unterlegen; Kosten werden nicht erstattet).

Gegen diesen Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2018 - 22 C 18.90 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Referenzen

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.