Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2019 - 21 ZB 15.2367

bei uns veröffentlicht am01.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 16 K 14.2614, 04.08.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Kläger geht es darum, die Beklagte zur Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie zu verpflichten.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 beantragte der Kläger die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bei der Beklagten. Am 16. März 2011 bestand er den schriftlichen Teil der Prüfung. Die am 20. Juni 2011 absolvierte mündliche Prüfung wurde als „nicht bestanden“ bewertet.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Überprüfung keine ausreichenden heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe nachweisen können. Maßgeblich für das Nichtbestehen seien erhebliche Mängel auf folgenden Gebieten gewesen: Differentialdiagnostische Überlegungen im vorgelegten Fallbeispiel, diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder, Erstellen eines Behandlungskonzepts entsprechend der Diagnose, Grundkenntnisse im Unterbringungs- und im Betreuungsrecht.

Den Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 ab, nachdem eine weitere Überprüfung des Klägers am 7. August 2013 durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss der Regierungen für den Vollzug des Heilpraktikergesetzes „Psychotherapie“ einstimmig zur Auffassung gelangt war, dass die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, eingeschränkt auf das Gebiet der nicht ärztlichen Psychotherapie durch den Kläger zu einer Gefährdung der Volksgesundheit führen würde.

Die Klage auf Erteilung der begehrten Erlaubnis hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 2015 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.1 Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen und dazu auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (HeilprG a.F.) sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung in der ebenfalls bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (1. DV-HeilprG a.F.) im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Das nach § 1 Abs. 1 HeilprG (a.F.) bestehende präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt sei als subjektive Berufszulassungsschranke zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die ein besonderes Gemeinschaftsgut darstelle, erforderlich und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Erlaubnis werde nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVHeilprG (a.F.) dann nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergebe, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Bewerber müssten, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der angestrebten heilkundlichen Tätigkeit gegenüber der den Ärzten vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen. Sie müssten ferner auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben. Die Bewertung der vom Kläger gezeigten Leistungen (mündlich-praktischer Teil der Überprüfung am 20. Juni 2011) als nicht ausreichend begegne keinen rechtlichen Bedenken. Auch bei der im Widerspruchsverfahren durchgeführten zweiten mündlichen Kenntnisüberprüfung habe der Kläger keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt.

1.1.1 Der Klägerbevollmächtigte wendet ein, das Verwaltungsgericht überdehne die Regelungen der Gefahrenabwehr, wenn es ausführe, die Heilpraktikererlaubnis bestärke den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben. Das Verwaltungsgericht definiere somit einen Standard für einen Anspruch auf Zulassung der Heilpraktikererlaubnis und verkenne, dass es sich bei der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nicht um einen Qualifikationsnachweis handele, sondern um „ein Negativ-Testat“, das lediglich feststellen solle, dass vom Heilpraktiker keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehe.

Das greift ersichtlich nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat keine dem § 2 der 1. DV-HeilprG (a.F) widersprechenden Anforderungen an die Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten formuliert, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 24.1.1990 - 7 B 89.1893 und B.v. 22.6.2009 - 21 BV 05.256 - jeweils juris.) dargelegt, dass für die Tätigkeit eines Heilpraktikers keine Fachprüfung stattfinde. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht des Weiteren ausgeführt, dass an einen Bewerber nur die zum Schutz der Volksgesundheit notwendigen Mindestanforderungen gestellt werden dürfen und damit keine Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen sind, welche die angestrebte heilkundliche Tätigkeit eines Heilpraktikers nicht berühren (UA, S. 7).

1.1.2 Mit dem Zulassungsantrag wird des Weiteren gerügt, das Verwaltungsgericht habe zwar selbst festgestellt, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bewerber ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit gegenüber der den Ärzten vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit besitzen müssten, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden. Es habe dann aber insoweit den konkreten Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt. Der Kläger habe in den mündlichen Prüfungen jeweils eine klare Abgrenzung seiner Kompetenz zu der eines Arztes gezogen und in entsprechenden Fällen differentialdiagnostisch das Ausmaß der Erkrankung geprüft und zum Wohle des Patienten die Konsultation eines Arztes empfohlen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger eine Diagnose erstellt, die das Ausmaß der Erkrankung des Patienten nicht erkannt habe.

Das rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe zu Recht die differentialdiagnostischen Überlegungen des Klägers in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder als mangelhaft angesehen, wird durch den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 belegt, der insoweit insbesondere auf der ärztlichen Stellungnahme zur mündlichen Überprüfung des Klägers am 20. Juni 2011 und auf dem Ergebnisprotokoll der mündlichen Überprüfung durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss der Regierungen für den Vollzug des Heilpraktikergesetzes (Psychotherapie) am 7. August 2013 beruht. Danach habe der Kläger am 20. Juni 2011 zu einem ihm vorgelegten Fall zwar mehrere Verdachtsdiagnosen genannt. Diese seien aber im ICD-10-Klassifikationssystem so nicht vorhanden oder seien in Bezug auf das Fallbeispiel nicht zutreffend gewesen. Der Kläger habe die von ihm angegebene Angststörung nicht präzisieren können und die im Fallbeispiel mit zahlreichen vegetativen Symptomen sehr typisch geschilderte Panikstörung nicht erkannt. Dem Gemeinsamen Gutachterausschuss Psychiatrie sei beizupflichten, soweit er vor allem auf das Erfordernis ausreichender eigener diagnostischer Fähigkeiten des Heilpraktikers hinweise und klarstelle, dass es gerade nicht genüge, bei Erkennen einer schweren Störung um Hilfe suchende Patienten pauschal an Fachärzte zu verweisen. Nur mit den zu überprüfenden (erforderlichen) Kenntnissen und Fähigkeiten zeige der Heilpraktiker, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht konkret auseinander und kann schon aus diesem Grund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wecken.

1.1.3 Der Klägervertreter kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass an den Kläger als Prüfungskandidaten überzogene Anforderungen gestellt worden seien.

Der Einwand, der Kläger habe nicht nach Suchtrisiken von Medikamenten gefragt werden dürfen, greift nicht durch. Auch wenn eine Verschreibung solcher Mittel gemäß § 48 AMG ausdrücklich Ärzten vorbehalten ist, muss ein auf dem Gebiet der Psychotherapie tätiger Heilpraktiker über die Medikamenteneinnahme seines Patienten informiert sein und die Wirkungen eines Arzneimittels kennen, um bei Beschwerden des Patienten klären zu können, ob es sich um Krankheitssymptome, Nebenwirkungen oder vielleicht Entzugssymptome handelt (vgl. BayVGH, U.v. 20.11.1996 - 7 B 95.3170 - BeckRS 1996, 15561).

Das Vorbringen, die von der Beklagten verlangten Kenntnisse hinsichtlich Unterbringungs- und Betreuungsrecht seien völlig überzogen gewesen, trifft nicht zu. Auch der heilkundlich tätige Psychotherapeut muss in der Lage sein, seelische Erkrankungen zu erkennen, die auf eine Suizidgefahr hindeuten. Aus diesem Grund können von ihm auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht und im Betreuungsrecht verlangt werden (so bereits BayVGH, U.v. 7.8.1995 - 7 B 94.4171 - juris Rn. 29). Die dem Kläger in der mündlichen Prüfung hierzu gestellten Fragen nach dem Begriff eines Betreuungsvereins, nach den zeitlichen Fristen einer Betreuung und nach einem Ausschluss der Betreuung im Fall eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem (Vgl. Blatt 37 f. der beigezogenen Verfahrensakte der Regierung von Oberbayern) gehen über diese Grundkenntnisse nicht hinaus.

1.1.4 Im Rahmen der Grundsatzrüge macht der Klägerbevollmächtigte der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, indem er ausführt: Das Verwaltungsgericht habe die Ergebnisse der vom Kläger bestandenen schriftlichen Prüfung unberücksichtigt gelassen und so ein fehlerhaftes Verständnis des Heilpraktikergesetzes offenbart. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Therapie- und Methodenfreiheit für Heilpraktiker ignoriert. Diese führe dazu, dass dem Kläger als Prüfungskandidat grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der von ihm gewählten Therapie und Methoden eröffnet sei.

Daraus ergibt sich nichts zugunsten des Klägers.

Nach der zum Heilpraktikergesetz (a.F.) und zur Ersten Durchführungsverordnung (a.F.) ergangenen Vollzugsbestimmungen vom 27. Januar 2010 (AllMBl 2010, 21) besteht die Kenntnisüberprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; bei Nichtbestehen eines Teils der Überprüfung gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt (Nr. 4.4.1 und 4.4.2 der Vollzugsbestimmungen). Nichts anderes ergibt sich aus den im Zeitpunkt der Kenntnisüberprüfung des Klägers vorhandenen „Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. September 1992 (abgedruckt in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Anlage zu DVO HeilprG). Nach Nr. 2.2 der Leitlinien entscheidet der Amtsarzt aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Überprüfung, ob beim Betroffenen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch diesen eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Es ist weder vorgetragen noch offensichtlich, dass diese Vollzugsbestimmungen und die genannten Leitlinien die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters in einer Weise konkretisieren, die dem Heilpraktikergesetz oder der dazu ergangenen Durchführungsverordnung zuwiderlaufen.

Im Einklang mit den Vollzugsbestimmungen bzw. den Leitlinien kam die Amtsärztin auf der Grundlage der mündlichen Überprüfung am 20. Juni 2011 zu der Einschätzung, dass die Ausübung der Heilkunde eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie durch den Kläger angesichts seiner unzureichenden Kenntnisse zu einer Gefährdung der Volksgesundheit im Sinn des § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DV-HeilprG (a.F.) führen würde. Die Mitglieder des Gutachterausschusses gelangten nach der erneuten mündlichen Überprüfung des Klägers am 7. August 2013 einstimmig zu der gleichen Bewertung (vgl. Bl. 122 u. 51 der beigezogenen Verfahrensakte der Regierung von Oberbayern).

Der Hinweis auf die Therapie- und Methodenfreiheit geht schon deshalb fehl, weil der Kläger in den mündlichen Überprüfungen schon erhebliche Defizite hinsichtlich seiner der Therapie- und Methodenwahl vorgelagerten Fähigkeit zeigte, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen.

1.2 Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).

Dem genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht, weil entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert wurde.

1.3 Zugunsten des Klägers ergibt sich nichts daraus, dass § 2 Abs. 1 der 1. DV-HeilprG durch Art. 17 f des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3191) geändert wurde. Mithin kann dahinstehen, ob für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die Sach- und Rechtslage -im Zeitpunkt der Antragstellung (so für Anträge auf Berufszulassung Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 223) maßgebend ist oder - wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Nach der ausweislich der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 9. Januar 2018 (BGBl I S. 126) am 22. März 2018 in Kraft getretenen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DV-HeilprG ist die vor Erteilung der Erlaubnis vorzunehmende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Antragstellers nunmehr ausdrücklich „auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern“ durchzuführen. Zudem ist mit der Neuregelung die Erlaubniserteilung auch dann ausgeschlossen, wenn die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die „ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten“ bedeuten würde.

Die damit bestimmten Anforderungen an die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten bleiben jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurück, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung maßgebend waren. Anlass für Gesetzesänderung war die Feststellung der Landesminister und Senatoren für Gesundheit, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr den Qualitätserfordernissen genügen, die aus Gründen des Patientenschutzes an die selbständige Ausübung der Heilkunde zu stellen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wurde deshalb aufgefordert, die bisher ohne gesetzliche Anordnung bei der Überprüfung der Heilpraktikeranwärter berücksichtigten „Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern“ vom 2. September 1992 zu überarbeiten und gegebenenfalls auszuweiten, um einerseits dem Patientenschutz besser gerecht zu werden und andererseits bessere Voraussetzungen für die Einheitlichkeit der Kenntnisüberprüfungen schaffen zu können. Aus diesem Grund wurde der Verbindlichkeitscharakter der Leitlinien erhöht. Eine zusätzliche Verbindlichkeit sollte dadurch erreicht werden, dass sich die Gefahrenabwehrprüfung nicht mehr nur auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung bezieht, sondern gezielt auch den einzelnen Patienten des Heilpraktikers in den Blick nimmt (vgl. BT-Drs. 18/10510 S. 142).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 48 Verschreibungspflicht


(1) Die folgenden Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden: 1. Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Ver

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 1


(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung vo

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die folgenden Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden:

1.
Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, sowie
2.
Arzneimittel, die
a)
Stoffe enthalten, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind,
b)
Zubereitungen von Stoffen im Sinne des Buchstaben a enthalten oder
c)
Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein bekannten Stoffen sind, wenn
aa)
die Wirkungen dieser Zubereitungen weder in der medizinischen Wissenschaft allgemein bekannt noch nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der Zubereitung bestimmbar sind und
bb)
diese Zubereitungen nicht außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe durch Apotheken zur Ausstattung der Kauffahrteischiffe im Hinblick auf die Arzneimittel, die auf Grund seearbeitsrechtlicher Vorschriften für den Schutz der Gesundheit der Personen an Bord und deren unverzügliche angemessene medizinische Betreuung an Bord erforderlich sind. An die Stelle der Verschreibungspflicht nach Satz 1 Nummer 2 tritt mit der Aufnahme des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung in die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 die Verschreibungspflicht nach der Rechtsverordnung.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen,
2.
Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen,
a)
die die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, oder
b)
die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann,
3.
die Verschreibungspflicht für Arzneimittel aufzuheben, wenn auf Grund der bei der Anwendung des Arzneimittels gemachten Erfahrungen die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, bei Arzneimitteln nach Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der zugrunde liegenden Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht aufgehoben werden,
4.
für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vorzuschreiben, dass sie nur abgegeben werden dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte Höchstmengen für den Einzel- und Tagesgebrauch nicht überschritten werden oder wenn die Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist,
5.
zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf,
6.
vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine Verschreibung von Ärzten eines bestimmten Fachgebietes oder zur Anwendung in für die Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen Einrichtungen abgegeben werden darf oder über die Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise geführt werden müssen,
7.
Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form, zu erlassen.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 werden nach Anhörungen von Sachverständigen erlassen, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind oder die solchen Arzneimitteln im Hinblick auf Wirkstoff, Indikation, Wirkstärke und Darreichungsform entsprechen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 7 kann für Arzneimittel, deren Verschreibung die Beachtung besonderer Sicherheitsanforderungen erfordert, vorgeschrieben werden, dass
1.
die Verschreibung nur auf einem amtlichen Formblatt, das von der zuständigen Bundesoberbehörde auf Anforderung eines Arztes entweder ausgegeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, erfolgen darf,
2.
das Formblatt Angaben zur Anwendung sowie Bestätigungen enthalten muss, insbesondere zu Aufklärungspflichten über Anwendung und Risiken des Arzneimittels, und
3.
eine Durchschrift der Verschreibung durch die Apotheke an die zuständige Bundesoberbehörde zurückzugeben ist oder die in elektronischer Form erfolgte Verschreibung der Bundesoberbehörde als elektronische Kopie automatisiert übermittelt wird.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich ist. Die Beschränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der Verschreibungspflicht auf Grund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu beachten.

(4) (weggefallen)

(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.

(6) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.