Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - 21 CS 16.2322

bei uns veröffentlicht am29.03.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 14 S 16.462, 26.10.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 7.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet wird, die er gegen den Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen erhoben hat.

Der Antragsteller ist einfaches (Voll-)Mitglied des Gremium Motor-Cycle Club (Gremium MC), Ortsgruppe (Chapter) …

Das Landratsamt … widerrief mit Bescheid vom 3. März 2016 die dem Antragsteller von der Stadt Nürnberg erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. 26/97, 27/2005 und 14/2001), in die insgesamt 13 Schusswaffen eingetragen sind (Nr. 1). Es ordnete an, dass der Antragsteller die waffenrechtlichen Erlaubnisse spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zu übergeben hat und dass er seine Schusswaffen an Berechtigte zu übergeben oder zu veräußern hat (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller die unter Nr. 2 des Bescheids genannte Verpflichtung zur Rückgabe seiner Waffenbesitzkarten nicht fristgerecht erfüllt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro je Waffenbesitzkarte angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids ordnete das Landratsamt nicht an.

2. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Im Übrigen hat es den Eilantrag teils als unzulässig (Nr. 2 des Bescheids) und teils als unbegründet (Nr. 1 des Bescheids) abgelehnt.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass sein Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 3. März 2016 anzuordnen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG ist, weil bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde und diese Gegenstände Personen überlassen werde, die nicht berechtigt sind, darüber die tatsächliche Gewalt auszuüben. Es hat dazu im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594) dargelegt, dass die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe als Tatsache herangezogen werden könne, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertige. Die Mitgliedschaft des Antragstellers beim Gremium MC rechtfertige aufgrund bestimmter Strukturmerkmale dieser Gruppierung die Prognose, er werde künftig Verhaltensweisen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verwirklichen. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Gremium MC sei eine Rockergruppierung, die in keiner Hinsicht das Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen besitze. Er werde wie etwa die „Bandidos“ oder die „Hells Angels“ den so genannten Rockergruppen zugeordnet, die wiederum der Organisierten Kriminalität im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BayVSG in Gestalt der Rockerkriminalität mit den Schwerpunkten im Rotlichtmilieu und dem Drogen- und Waffenhandel zugerechnet würden. Bei der Auslegung des Begriffs der missbräuchlichen Verwendung und der Bestimmung des Prognosemaßstabs sei nicht auf eine bestimmte Funktion oder einzelne Aktivitäten des Erlaubnisinhabers abzustellen. Maßgebend seien vielmehr folgende Strukturelemente: Die - auch für jedes Vollmitglied ohne Funktion geltende - lebenslange Zugehörigkeit und bedingungslose Loyalität gegenüber dem Motorcycle Club; eine in sonstigen gesellschaftlichen Gruppierungen nicht vorzufindende gegenseitige Verbundenheit der besonders restriktiv ausgewählten MC-Mitglieder; die Verzahnung und Vernetzung der einzelnen Chapter des Gremium MC durch ortsgruppenübergreifende hierarchische Strukturen; die Parallelen zwischen der Organisierten Kriminalität und den 1%er Rockergruppen (Begehung schwerer Straftaten, hierarchischer innerer Aufbau, interner Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln, Durchsetzung von Gebietsansprüchen durch Gewaltanwendung, Macht- und Gewinnstreben sowie arbeitsteiliges Vorgehen). Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die wesentlichen Gründe, die für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Outlaw Motorcycle Gang - Mitgliedern sprächen, in Bezug auf den Antragsteller nicht vorlägen. Wie sich aus der Behördenakte ergibt, bewege sich der Antragsteller schon längere Zeit im Umfeld des Gremium MC und damit in einem kriminellen Milieu.

1.1 Dem hält die Beschwerde entgegen, das gewaltsame Austragen von Konflikten sei beim Gremium MC - anders als bei den „Bandidos“ oder „Hells Angels“ - kein wesensprägendes Strukturmerkmal. Seit der Antragsteller Mitglied sei, habe der Gremium MC keinerlei Straftaten und schon gar nicht unter erheblicher Gewaltanwendung begangen. Der Antragsteller habe auch beim Gremium MC weder annähernd gleiche Strukturmerkmale wie bei den „Bandidos“ oder „Hells Angels“ feststellen können noch einen Ehrenkodex, der es gebiete, einander bei Konflikten auch mit Gewalt beizustehen.

Solche allgemeinen Ausführungen genügen nicht, um die Prognose des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen, der Antragsteller besitze nicht mehr die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellungen unter anderem auf die einschlägigen Inhalte der Verfassungsschutzberichte Bayern der Jahre 2009 bis 2015 sowie auf tatsächliche Feststellungen des Senats im Urteil vom 10. Oktober 2013 (21 BV 12.1280 - juris) gestützt. Die Beschwerde setzt sich damit nicht substantiiert auseinander.

Es ist auch weder vorgetragen noch offensichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Tatsachen im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (3.3.2016) keine Gültigkeit mehr besitzen. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2016 (1 A 3.15 - juris) und die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen weisen vielmehr in eine andere Richtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit ein Vereinsverbot bestätigt, das der Bundesminister des Innern wegen Strafgesetzwidrigkeit gegen den Regionalverband Sachsen des Gremium MC ausgesprochen hat.

1.2 Die Beschwerde wendet unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ein, der Antragsteller sei eine zuverlässige Person und bislang strafrechtlich sowie waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten. Das widerlegt nicht die negative Prognose des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller hat mit dem Eintritt in den Gremium MC Tatsachen geschaffen, die zu einer Änderung der ursprünglichen Prognose führen müssen, der Antragsteller sei waffenrechtlich zuverlässig. Denn in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung besteht die Möglichkeit, dass auch solche Personen in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen hingezogen werden, die sich bislang rechtskonform verhalten haben (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594/3595).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertänderung und -festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013). Danach ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig 5.000,00 Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Das führt für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers zu einem Wert von 14.000,00 Euro (5.000,00 Euro + 12 x 750,00 Euro), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.