Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2019 - 15 NE 18.2038

published on 18.01.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2019 - 15 NE 18.2038
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich in einem Normenkontrollverfahren (15 N 18.448) gegen den am 23. Januar 2018 von der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 28 „GennachStrauß“.

Sie begehren vorliegend mit einem Eilantrag (§ 47 Abs. 6 VwGO) vorläufigen Rechtsschutz und beantragen sinngemäß,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Bebauungsplan sei unwirksam und die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich, weil eine auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf einem benachbarten Grundstück, dessen Bau bereits begonnen habe, die Antragsteller in ihren Rechten verletze. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze des damaligen Bevollmächtigten vom 24. September 2018 und 15. Oktober 2018 sowie des gegenwärtigen Bevollmächtigten der Antragsteller vom 13. November 2018 und 4. Dezember 2018 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das von den Antragstellern gleichzeitig geführte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung sei vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2018). Das Verwaltungsgericht habe dabei offen lassen können, ob der Bebauungsplan wirksam sei oder nicht, weil die Antragsteller durch das Bauvorhaben jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2018 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren, dem Normenkontrollverfahren (15 N 18.448) sowie dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2018 (15 CS 18.2235) Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der begehrte Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung, mit welcher der streitgegenständliche Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO).

Für die gerichtliche Entscheidung kann offenbleiben, ob jeder der Antragsteller antragsbefugt ist, d.h. ob jeder von ihnen jeweils hinreichend geltend gemacht hat, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ebenso kann offenbleiben, welche Erfolgsaussichten für die Antragsteller im Normenkontrollverfahren (15 N 18.448) bestehen. Denn die von den Antragstellern befürchteten nachteiligen Folgen für ihren landwirtschaftlichen Betrieb sind von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans unabhängig, nachdem das von den Antragstellern angestrengte Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die - auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte - und von den Antragstellern gerichtlich angegriffene Baugenehmigung erfolglos geblieben ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Entscheidung vom heutigen Tag im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin zu 1 gegen die im Hinblick auf ein Wohnbauvorhaben erteilte Baugenehmigung (15 CS 18.2235). Das Bauvorhaben kann danach auf der Grundlage der Baugenehmigung fortgeführt werden, ohne dass es noch auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans oder dessen vorläufige Außervollzugsetzung ankäme. Anderweitige schwere Nachteile haben die Antragsteller aufgrund des Bebauungsplans nicht zu befürchten. Ebenso sind auch keine sonstigen wichtigen Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erkennbar.

Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren in Kürze zu rechnen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04.03.2019 00:00

Tenor I. Der am 23. Januar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 28 "…" (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentsche
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Tenor I. Der am 23. Januar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 28 "…" (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentsche
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Tenor

I. Der am 23. Januar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 28 "…" (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) gegen den am 23. Januar 2018 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 28 „G.“ (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt als „vorhabenbezogener“ Bebauungsplan für einen Teilbereich des bisher im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Grundstücks FlNr. ... - zum Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses - ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) fest. Als „einfacher“ Bebauungsplan setzt der streitgegenständliche Bebauungsplan für die südlich angrenzenden - bisher ebenfalls im Außenbereich gelegenen - Grundstücke FlNr. 594 (bebaut mit einem Wohnhaus) und einen Teilbereich der FlNr. .../4 (landwirtschaftlicher Betrieb) ebenso ein Dorfgebiet fest. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. .../4. Die Antragstellerin zu 2, eine GbR, bestehend aus der Antragstellerin zu 1 und ihrem Ehemann, ist Inhaberin des auf dem Grundstück bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerinnen befürchten künftige Beeinträchtigungen ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch die neue Wohnbebauung.

Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führen sie - auch unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in den erfolglos gebliebenen gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses auf Grundstück FlNr. ... (vgl. Beschluss des Senats vom 18.1.2019 im Beschwerdeverfahren 15 CS 18.2235) sowie im Normenkontrollverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 18.1.2019 im gerichtlichen Eilverfahren 15 NE 18.2038) - im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan bestehe zu Unrecht aus einem „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplan und einem Bebauungsplan der „Angebotsplanung“. Diese Kombination sei systemwidrig; die Antragsgegnerin müsse sich für eines der beiden „Regelungsregime“ entscheiden. Zudem sei ein „Vorhaben- und Erschließungsplan“ ersichtlich nicht vorhanden. Es handele sich vorliegend um eine (unzulässige) „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten des Eigentümers der FlNr. 593 und um einen „Etikettenschwindel“ bei der Gebietsfestsetzung (als Dorfgebiet), weil ausschließlich ein Wohnhaus (= reines Wohnen) errichtet werden solle und für andere Nutzungen kein Platz bleibe. Ferner fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit hinsichtlich der Ausweitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf das Grundstück der Antragsteller (FlNr. .../4). Im Übrigen liege - hinsichtlich des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans - ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO vor, weil die Festsetzung der Vollgeschosse (für das Wohnhaus) in der Planzeichnung fehle und eine entsprechende Festsetzung nur im Textteil des Bebauungsplans zu finden sei. Ebenso fehle es an einer wirksamen Wandhöhenfestsetzung, weil der obere und der untere Bezugspunkt nicht wirksam definiert seien. Außerdem lägen Abwägungsfehler vor. Die Belange der Antragstellerinnen, insbesondere der befürchtete Konflikt zwischen ihrem landwirtschaftlichem Betrieb und der geplanten neuen Wohnnutzung, seien bei der Erstellung des Bebauungsplans nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Gemeinde habe hierzu kein (weiteres) immissionsschutzfachliches Gutachten eingeholt, sondern lediglich die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts übernommen. Die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärmemissionen, insbesondere auch der Tierlärm, seien im Planungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt worden. Schließlich leide der Bebauungsplan an Verfahrensfehlern, die im Sinne des § 214 BauGB beachtlich seien. Der Aufstellungsbeschluss vom 14. Januar 2016 beziehe sich lediglich auf das Grundstück FlNr. 593 (und nicht auf die weiteren Grundstücke). Die Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) sei fehlerhaft durchgeführt worden. In der Bekanntmachung sei nicht angegeben worden, in welchem Raum des Rathauses die Planunterlagen eingesehen werden können; zudem hätten die Planunterlagen im Büro des Bauamtes ausgelegen und seien deshalb nicht frei zugänglich gewesen; die konkrete Art und Weise der Auslegung habe vom Bürger unzumutbare Mitwirkungshandlungen, wie Fragen und Ersuchen an Bedienstete der Gemeinde, gefordert. Auch sei die einmonatige Auslegungsfrist (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht eingehalten worden. Die Auslegung habe vom 27. April 2017 bis 27. Mai 2017 stattgefunden. Der 27. Mai 2017 sei jedoch ein Samstag gewesen, an dem keine Einsicht möglich gewesen sei; zudem sei der 25. Mai 2017 ein Feiertag und am 26. Mai 2017 die Gemeindeverwaltung wegen des „Brückentags“ geschlossen gewesen. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung seien außerdem die umweltbezogenen Informationen nicht hinreichend angegeben. Im Übrigen hätte der Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss erneut ausgelegt werden müssen, da am 13. Juli 2017, dem Tag der Abwägung der im Rahmen von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen durch den Gemeinderat, noch „Anpassungen“ am Bebauungsplan beschlossen worden seien, bei denen es sich um wesentliche Punkte gehandelt habe (betreffend die Festsetzung der Ausgleichsfläche und die Anpassung des Umweltberichts). Ferner nehme der Satzungsbeschluss fälschlich Bezug auf Planunterlagen mit dem Datum „18. Januar 2017“. Eine erneute Abwägung habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18. Januar 2018 (Satzungsbeschluss) nicht mehr vorgenommen, obwohl etwa der Umweltbericht auch noch nach dem 13. Juli 2017 fortgeschrieben worden sei. Unklar sei schließlich, ob bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan einzelne Mitglieder des Gemeinderats befangen gewesen seien und ob die parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans ordnungsgemäß gewesen sei. Der hierzu ergangene Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 23. November 2017 fehle in den vorgelegten Behördenakten. Schließlich sei auch die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans unvollständig, da nur der Bebauungsplan, nicht jedoch der „Vorhaben- und Erschließungsplan“, der „Auszug“ aus dem Durchführungsvertrag und der Umweltbericht veröffentlicht worden seien.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Normenkontrollantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das von den Antragstellerinnen geführte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung erfolglos geblieben sei. Das Wohnbauvorhaben sei zwischenzeitlich weitgehend verwirklicht. Die Antragstellerinnen könnten somit ihre Rechtsposition auch im Falle der Unwirksamkeitserklärung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht (mehr) verbessern.

Die Antragstellerinnen treten der Rechtsansicht der Antragsgegnerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren, dem gerichtlichen Eilverfahren (15 NE 18.2038) sowie dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses auf Grundstück FlNr. 593 (15 CS 18.2235) Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin zu 1 ist schon deshalb antragsbefugt, weil sie Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist und sich (u.a.) gegen die Festsetzung („Dorfgebiet“) wendet, die für ihr Grundstück gelten soll. Die Antragstellerin zu 2 ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (vgl. z.B. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 61 Rn. 2 und 8). Sie kann als Betreiberin des auf diesem Grundstück ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs ihre Antragsbefugnis – ebenso wie die Antragstellerin zu 1 – jedenfalls (auch) aus den im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden Belangen des landwirtschaftlichen Betriebs und dem in diesem Zusammenhang befürchteten Immissionskonflikt mit der aufgrund des Bebauungsplans an den Betrieb heranrückenden Wohnbebauung herleiten. Dem Normenkontrollantrag fehlt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerinnen – auch nach Verwirklichung des Wohnbauvorhabens auf dem benachbarten Grundstück – unverändert durch die Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen sind, unabhängig davon, ob diese ihr eigenes Grundstück oder das benachbarte Grundstück betreffen. Sonstige Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen nicht.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam.

a) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der die Errichtung eines Einfamilienhauses bezweckt und sich auf einen Teilbereich des Grundstücks FlNr. 593 bezieht, ist schon deshalb unwirksam, weil – wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – kein Vorhaben- und Erschließungsplan existiert. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich nach der Konzeption des Gesetzgebers um einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Der Vorhabenträger muss mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan festlegen, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Durch die in diesem Plan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist nach der Regelungssystematik des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 15 ZB 17.1003 – Rn. 14 ff. m.w.N.). Zwar kann sich in Ausnahmefällen aus der Planurkunde (im Bebauungsplan) selbst ergeben, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten soll (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 15 ZB 17.1003 – Rn. 17 m.w.N.). Jedoch ist dies – wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist – vorliegend nicht der Fall.

b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist auch deshalb unwirksam, weil er mangels planerischer Rechtfertigung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Er setzt für seinen Geltungsbereich (Teilbereich des Grundstücks FlNr. 593) nach der Art der baulichen Nutzung ein „Dorfgebiet“ im Sinne des § 5 BauNVO fest, obwohl in diesem Planbereich nur ein Einzelhaus zulässig ist (vgl. Nr. III. 1. und 2. der Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan). Dieses muss nach Maßgabe des zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger geschlossenen Durchführungsvertrags ein Einfamilienwohnhaus sein (vgl. § 6 Abs. 1 des Durchführungsvertrags). Im Plangebiet ist demnach ausschließlich – wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan unter Hinweis auf § 12 Abs. 3a BauGB auch ausdrücklich normiert (vgl. Nr. III. 1. der Textlichen Festsetzungen) – ein solches Einfamilienwohnhaus zulässig. Mit dieser planerischen Absicht, lediglich ein Einzelhaus (= Einfamilienwohnhaus) im Planbereich zuzulassen, steht jedoch die Festsetzung des Planbereichs als „Dorfgebiet“ im Sinne des § 5 BauNVO in einem offensichtlichen Widerspruch. Denn ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO, in dem auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), ist ohne (zumindest einen) land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Planbereich nicht denkbar. Da im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (= dem Teilbereich des Grundstücks FlNr. 593) neben dem geplanten Einfamilienwohnhaus kein Raum mehr für ein anderes (namentlich land- oder forstwirtschaftliches) Vorhaben ist, welches die streitgegenständliche Festsetzung des Plangebiets als „Dorfgebiet“ im Sinne des § 5 BauNVO zu rechtfertigen geeignet wäre und eine dahingehende Planungsabsicht (zur Verwirklichung eines land- oder forstwirtschaftlichen Vorhabens in diesem Planbereich) seitens der Antragsgegnerin ohnehin nicht bestand, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit seiner streitgegenständlichen Festsetzung insgesamt nicht städtebaulich gerechtfertigt. Auch die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung genannte Möglichkeit, im geplanten Einfamilienwohnhaus (zusätzlich) ein Gewerbe auszuüben, ändert hieran nichts, weil diese Planungsabsicht allenfalls eine Festsetzung des Plangebiets als Mischgebiet (§ 6 BauNVO), nicht jedoch als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) rechtfertigen könnte.

c) Die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt zur Gesamt-unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans, weil die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen den Bebauungsplan ohne den unwirksamen Teil (den vorhabenbezogenen Bebauungsplan) nicht beschlossen hätte. 

d) Auf die Frage, ob der Bebauungsplan, soweit er die weiteren Grundstücke FlNr. 594 und einen Teilbereich der FlNr. 593/4 als (eigenständiges) Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) festsetzt, für sich betrachtet mangels einer städtebaulichen Rechtfertigung ebenfalls (insoweit) unwirksam ist und die weitere Frage, welche der weiteren im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände der Antragstellerinnen noch zur (Teil- oder Gesamt-)Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führen könnten, kommt es nach alledem für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Der am 23. Januar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 28 "…" (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) gegen den am 23. Januar 2018 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 28 „G.“ (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt als „vorhabenbezogener“ Bebauungsplan für einen Teilbereich des bisher im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Grundstücks FlNr. ... - zum Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses - ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) fest. Als „einfacher“ Bebauungsplan setzt der streitgegenständliche Bebauungsplan für die südlich angrenzenden - bisher ebenfalls im Außenbereich gelegenen - Grundstücke FlNr. 594 (bebaut mit einem Wohnhaus) und einen Teilbereich der FlNr. .../4 (landwirtschaftlicher Betrieb) ebenso ein Dorfgebiet fest. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. .../4. Die Antragstellerin zu 2, eine GbR, bestehend aus der Antragstellerin zu 1 und ihrem Ehemann, ist Inhaberin des auf dem Grundstück bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerinnen befürchten künftige Beeinträchtigungen ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch die neue Wohnbebauung.

Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führen sie - auch unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in den erfolglos gebliebenen gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses auf Grundstück FlNr. ... (vgl. Beschluss des Senats vom 18.1.2019 im Beschwerdeverfahren 15 CS 18.2235) sowie im Normenkontrollverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 18.1.2019 im gerichtlichen Eilverfahren 15 NE 18.2038) - im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan bestehe zu Unrecht aus einem „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplan und einem Bebauungsplan der „Angebotsplanung“. Diese Kombination sei systemwidrig; die Antragsgegnerin müsse sich für eines der beiden „Regelungsregime“ entscheiden. Zudem sei ein „Vorhaben- und Erschließungsplan“ ersichtlich nicht vorhanden. Es handele sich vorliegend um eine (unzulässige) „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten des Eigentümers der FlNr. 593 und um einen „Etikettenschwindel“ bei der Gebietsfestsetzung (als Dorfgebiet), weil ausschließlich ein Wohnhaus (= reines Wohnen) errichtet werden solle und für andere Nutzungen kein Platz bleibe. Ferner fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit hinsichtlich der Ausweitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf das Grundstück der Antragsteller (FlNr. .../4). Im Übrigen liege - hinsichtlich des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans - ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO vor, weil die Festsetzung der Vollgeschosse (für das Wohnhaus) in der Planzeichnung fehle und eine entsprechende Festsetzung nur im Textteil des Bebauungsplans zu finden sei. Ebenso fehle es an einer wirksamen Wandhöhenfestsetzung, weil der obere und der untere Bezugspunkt nicht wirksam definiert seien. Außerdem lägen Abwägungsfehler vor. Die Belange der Antragstellerinnen, insbesondere der befürchtete Konflikt zwischen ihrem landwirtschaftlichem Betrieb und der geplanten neuen Wohnnutzung, seien bei der Erstellung des Bebauungsplans nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Gemeinde habe hierzu kein (weiteres) immissionsschutzfachliches Gutachten eingeholt, sondern lediglich die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts übernommen. Die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärmemissionen, insbesondere auch der Tierlärm, seien im Planungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt worden. Schließlich leide der Bebauungsplan an Verfahrensfehlern, die im Sinne des § 214 BauGB beachtlich seien. Der Aufstellungsbeschluss vom 14. Januar 2016 beziehe sich lediglich auf das Grundstück FlNr. 593 (und nicht auf die weiteren Grundstücke). Die Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) sei fehlerhaft durchgeführt worden. In der Bekanntmachung sei nicht angegeben worden, in welchem Raum des Rathauses die Planunterlagen eingesehen werden können; zudem hätten die Planunterlagen im Büro des Bauamtes ausgelegen und seien deshalb nicht frei zugänglich gewesen; die konkrete Art und Weise der Auslegung habe vom Bürger unzumutbare Mitwirkungshandlungen, wie Fragen und Ersuchen an Bedienstete der Gemeinde, gefordert. Auch sei die einmonatige Auslegungsfrist (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht eingehalten worden. Die Auslegung habe vom 27. April 2017 bis 27. Mai 2017 stattgefunden. Der 27. Mai 2017 sei jedoch ein Samstag gewesen, an dem keine Einsicht möglich gewesen sei; zudem sei der 25. Mai 2017 ein Feiertag und am 26. Mai 2017 die Gemeindeverwaltung wegen des „Brückentags“ geschlossen gewesen. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung seien außerdem die umweltbezogenen Informationen nicht hinreichend angegeben. Im Übrigen hätte der Bebauungsplan vor dem Satzungsbeschluss erneut ausgelegt werden müssen, da am 13. Juli 2017, dem Tag der Abwägung der im Rahmen von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen durch den Gemeinderat, noch „Anpassungen“ am Bebauungsplan beschlossen worden seien, bei denen es sich um wesentliche Punkte gehandelt habe (betreffend die Festsetzung der Ausgleichsfläche und die Anpassung des Umweltberichts). Ferner nehme der Satzungsbeschluss fälschlich Bezug auf Planunterlagen mit dem Datum „18. Januar 2017“. Eine erneute Abwägung habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18. Januar 2018 (Satzungsbeschluss) nicht mehr vorgenommen, obwohl etwa der Umweltbericht auch noch nach dem 13. Juli 2017 fortgeschrieben worden sei. Unklar sei schließlich, ob bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan einzelne Mitglieder des Gemeinderats befangen gewesen seien und ob die parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans ordnungsgemäß gewesen sei. Der hierzu ergangene Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 23. November 2017 fehle in den vorgelegten Behördenakten. Schließlich sei auch die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans unvollständig, da nur der Bebauungsplan, nicht jedoch der „Vorhaben- und Erschließungsplan“, der „Auszug“ aus dem Durchführungsvertrag und der Umweltbericht veröffentlicht worden seien.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Normenkontrollantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das von den Antragstellerinnen geführte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung erfolglos geblieben sei. Das Wohnbauvorhaben sei zwischenzeitlich weitgehend verwirklicht. Die Antragstellerinnen könnten somit ihre Rechtsposition auch im Falle der Unwirksamkeitserklärung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht (mehr) verbessern.

Die Antragstellerinnen treten der Rechtsansicht der Antragsgegnerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren, dem gerichtlichen Eilverfahren (15 NE 18.2038) sowie dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses auf Grundstück FlNr. 593 (15 CS 18.2235) Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin zu 1 ist schon deshalb antragsbefugt, weil sie Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist und sich (u.a.) gegen die Festsetzung („Dorfgebiet“) wendet, die für ihr Grundstück gelten soll. Die Antragstellerin zu 2 ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (vgl. z.B. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 61 Rn. 2 und 8). Sie kann als Betreiberin des auf diesem Grundstück ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs ihre Antragsbefugnis – ebenso wie die Antragstellerin zu 1 – jedenfalls (auch) aus den im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden Belangen des landwirtschaftlichen Betriebs und dem in diesem Zusammenhang befürchteten Immissionskonflikt mit der aufgrund des Bebauungsplans an den Betrieb heranrückenden Wohnbebauung herleiten. Dem Normenkontrollantrag fehlt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerinnen – auch nach Verwirklichung des Wohnbauvorhabens auf dem benachbarten Grundstück – unverändert durch die Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen sind, unabhängig davon, ob diese ihr eigenes Grundstück oder das benachbarte Grundstück betreffen. Sonstige Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen nicht.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam.

a) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der die Errichtung eines Einfamilienhauses bezweckt und sich auf einen Teilbereich des Grundstücks FlNr. 593 bezieht, ist schon deshalb unwirksam, weil – wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – kein Vorhaben- und Erschließungsplan existiert. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich nach der Konzeption des Gesetzgebers um einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Der Vorhabenträger muss mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan festlegen, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Durch die in diesem Plan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist nach der Regelungssystematik des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 15 ZB 17.1003 – Rn. 14 ff. m.w.N.). Zwar kann sich in Ausnahmefällen aus der Planurkunde (im Bebauungsplan) selbst ergeben, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten soll (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 15 ZB 17.1003 – Rn. 17 m.w.N.). Jedoch ist dies – wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist – vorliegend nicht der Fall.

b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist auch deshalb unwirksam, weil er mangels planerischer Rechtfertigung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Er setzt für seinen Geltungsbereich (Teilbereich des Grundstücks FlNr. 593) nach der Art der baulichen Nutzung ein „Dorfgebiet“ im Sinne des § 5 BauNVO fest, obwohl in diesem Planbereich nur ein Einzelhaus zulässig ist (vgl. Nr. III. 1. und 2. der Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan). Dieses muss nach Maßgabe des zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger geschlossenen Durchführungsvertrags ein Einfamilienwohnhaus sein (vgl. § 6 Abs. 1 des Durchführungsvertrags). Im Plangebiet ist demnach ausschließlich – wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan unter Hinweis auf § 12 Abs. 3a BauGB auch ausdrücklich normiert (vgl. Nr. III. 1. der Textlichen Festsetzungen) – ein solches Einfamilienwohnhaus zulässig. Mit dieser planerischen Absicht, lediglich ein Einzelhaus (= Einfamilienwohnhaus) im Planbereich zuzulassen, steht jedoch die Festsetzung des Planbereichs als „Dorfgebiet“ im Sinne des § 5 BauNVO in einem offensichtlichen Widerspruch. Denn ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO, in dem auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), ist ohne (zumindest einen) land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Planbereich nicht denkbar. Da im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (= dem Teilbereich des Grundstücks FlNr. 593) neben dem geplanten Einfamilienwohnhaus kein Raum mehr für ein anderes (namentlich land- oder forstwirtschaftliches) Vorhaben ist, welches die streitgegenständliche Festsetzung des Plangebiets als „Dorfgebiet“ im Sinne des § 5 BauNVO zu rechtfertigen geeignet wäre und eine dahingehende Planungsabsicht (zur Verwirklichung eines land- oder forstwirtschaftlichen Vorhabens in diesem Planbereich) seitens der Antragsgegnerin ohnehin nicht bestand, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit seiner streitgegenständlichen Festsetzung insgesamt nicht städtebaulich gerechtfertigt. Auch die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung genannte Möglichkeit, im geplanten Einfamilienwohnhaus (zusätzlich) ein Gewerbe auszuüben, ändert hieran nichts, weil diese Planungsabsicht allenfalls eine Festsetzung des Plangebiets als Mischgebiet (§ 6 BauNVO), nicht jedoch als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) rechtfertigen könnte.

c) Die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt zur Gesamt-unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans, weil die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen den Bebauungsplan ohne den unwirksamen Teil (den vorhabenbezogenen Bebauungsplan) nicht beschlossen hätte. 

d) Auf die Frage, ob der Bebauungsplan, soweit er die weiteren Grundstücke FlNr. 594 und einen Teilbereich der FlNr. 593/4 als (eigenständiges) Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) festsetzt, für sich betrachtet mangels einer städtebaulichen Rechtfertigung ebenfalls (insoweit) unwirksam ist und die weitere Frage, welche der weiteren im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände der Antragstellerinnen noch zur (Teil- oder Gesamt-)Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führen könnten, kommt es nach alledem für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.