Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2019 - 14 ZB 18.31863

bei uns veröffentlicht am11.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 17.30575, 07.05.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 14 ZB 17.30670 - juris Rn. 3 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 14 ZB 17.30670 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Klägerin hält erstens die Frage für klärungsbedürftig, „ob alleinstehende, nicht geschiedene Frauen mit einem zuvor gescheiterten und abgelehnten Scheidungsantrag, selbstständig überleben können, wie zum Beispiel Wohnungen mieten und Unterstützung vom Staat erhalten, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass Frauen im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds leben.“

Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei der iranische Staat weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige, hier Schutz vor Verfolgung durch die Familie des betrogenen Ehemanns, in Fällen von gescheiterten Scheidungsanträgen zu bieten. Die Klägerin habe glaubhaft geschildert, dass sie von der Familie des (Noch)-Ehemanns verfolgt und bedroht werde. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, eine Verfolgungsgefahr bestehe nicht, da für eine etwaige Bedrohung bei einer Rückkehr keine Originaldokumente vorgelegt worden seien, sei unzutreffend. Eine etwaige Rückkehr zu dem Vater der Klägerin, um von diesem Unterstützung zu bekommen, unterliege ebenfalls einer Falscheinschätzung des Verwaltungsgerichts. Die Eltern der Klägerin seien mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen. Kontakt zu ihrem Vater bestehe nicht. Weiterhin lebe ein Großteil der Familie der Klägerin in Deutschland. Des Weiteren sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts, sie könne sich jederzeit scheiden lassen, in Zweifel zu ziehen. Selbst bei einer etwaigen Scheidung würde der Klägerin die Zwangsheirat drohen. Um überleben zu können, wäre die Klägerin gezwungen, sich einer Zwangsheirat hinzugeben. Zum einen bekomme sie keinen Rückhalt von der noch im Iran lebenden Familie. Zum anderen habe sie mit ihrer ersten Heirat gegen den Willen des Vaters gehandelt und damit die Ehre der Familie verletzt.

Mit diesen Ausführungen ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, solange diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) erschüttert worden sind. Ohne eine solche Verfahrensrüge, die sodann bereits für sich genommen den Zugang zum Berufungsverfahren eröffnen würde, bleibt es bei dem Grundsatz, dass für den Zulassungsantrag von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist. Ansonsten würde im Rahmen der Grundsatzrüge bezogen auf die Tatsachenfeststellungen eine Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht aber nicht eröffnet (siehe § 78 Abs. 3 AsylG), so dass Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellungen nur über die - begrenzt eröffnete - Verfahrensrüge möglich sind (vgl. VGH BW, B.v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Daran gemessen ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht als alleinstehend im Sinne der aufgeworfenen Frage angesehen hat und weil die Klägerin die der nunmehrigen Behauptung ihres Alleinstehens entgegenstehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen erschüttert hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin als verheiratete Frau mit einer Rückzugsmöglichkeit bei ihrem Vater angesehen und keinen endgültigen Scheidungswillen der Klägerin und/oder ihres Ehemanns festgestellt.

In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei insbesondere glaubhaft, dass sich die Klägerin von ihrem Ehemann zunächst habe scheiden lassen wollen und in diesem Zusammenhang die Rückgabe der Morgengabe von ihren Schwiegereltern verlangt habe, worauf sie von diesen aus der Einliegerwohnung in deren Haus geworfen worden sei und anschließend wieder bei ihrem Vater gelebt habe. Auch die weiteren Schilderungen, dass ihr Ehemann anlässlich eines Hafturlaubs die Klägerin gebeten habe, wieder mit ihm zusammen zu leben, sich dann aber eine Zweitfrau genommen habe, hat das Verwaltungsgericht für glaubhaft gehalten (UA S. 15). Nicht geglaubt hat das Verwaltungsgericht der Klägerin jedoch wegen unauflösbarer Widersprüche zwischen ihren Schilderungen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung die vorgetragenen angeblich fluchtauslösenden Ereignisse, insbesondere dass sie zusammen mit ihrem Freund bei diesem Zuhause von dessen getrennt lebender Ehefrau überrascht und deswegen nachfolgend von ihren Schwiegereltern wegen angeblichen Ehebruchs bedroht worden sei (UA S. 15 ff.).

Diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der nunmehrigen Behauptung ihres Alleinstehens entgegenstehen, hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen erschüttert. Ihre nun erstmals aufgestellte Behauptung, alleinstehend zu sein, weil kein Kontakt mehr zu ihrem Vater bestehe und weil sie keinen Rückhalt von der noch im Iran lebenden Familie bekomme, ist so im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens unbeachtlich. Sie enthält weder eine Verfahrensrüge bezogen auf die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts noch wird mit diesem Vortrag seinerseits eine Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Die Klägerin hält zweitens die Frage für klärungsbedürftig, „ob die Klägerin als alleinstehende, nicht geschiedene Frauen mit einem zuvor gescheiterten und abgelehnten Scheidungsantrag und nicht im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds leben kann, zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zählt.“

Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, sie sei als alleinstehende, nicht geschiedene Frau einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig, was das Verwaltungsgericht in der Entscheidung verkenne und im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gebe. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG liege vor. Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen hätten Schwierigkeiten, selbständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangten, dass eine Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebe. Sie könnten im Iran keine Unterstützung vom Staat oder der Gesellschaft erwarten, redaktioneller Leitsatz des Verwaltungsgerichts Ansbach, Urteil vom 16. März 2017 - AN 1 K 16.32047 -.

Mit diesen Ausführungen ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, weil das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht als alleinstehend im Sinne der aufgeworfenen Frage angesehen hat und weil die Klägerin die der nunmehrigen Behauptung ihres Alleinstehens entgegenstehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (siehe oben) nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen erschüttert hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Vorliegend geltend gemacht ist allein der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Zwar wird in der Einleitungspassage des Zulassungsantrags (dort S. 2) auch § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zitiert, inhaltlich ist aber dort ebenfalls ausschließlich vom Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Rede. Außerdem äußert sich die Antragsbegründung auch im Folgenden nur zu diesem Zulassungsgrund, nicht aber zu dem der Divergenz. Schließlich wird in der Schlusspassage des Zulassungsantrags (dort S. 11) ausschließlich § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zitiert. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 14 ZB 17.390 – juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

3. Klägerseits wird zunächst die Frage als grundsätzlich erachtet,

ob das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigerweise aus einer nach seiner Überzeugung fehlenden Auseinandersetzung des Betroffenen mit einer von ihm zuvor begangenen Straftat schließen kann, dass seine geltend gemachte Konversion zum Christentum nicht ernsthaft und deshalb unbeachtlich ist.

Allerdings legt die Begründung der Antragsschrift nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, weshalb gerade diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein sollte. In der Antragsbegründung (dort S. 4) wird unter anderem ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung „allein“ auf die seiner Überzeugung nach fehlende ernsthafte Auseinandersetzung des Klägers mit der von ihm begangenen Straftat gestützt. Zur Begründung seiner Auffassung, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Straftat fehle, stütze sich das Verwaltungsgericht „wiederum“ auf eine Stellungnahme einer Justizvollzugsanstalt, während es den gegenteiligen Stellungnahmen der Bewährungshelferin und des Klägers keine Bedeutung beigemessen habe. Vor allem habe das Verwaltungsgericht auf eine fehlende Absicht des Klägers abgestellt, sich nach seiner Haftentlassung bei dem Opfer der von ihm verübten Straftat zu entschuldigen.

Diese Darlegung bildet den Argumentationsweg des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend ab, weswegen damit hinsichtlich der ersten Frage auch nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt ist, weshalb die aufgeworfene erste Frage entscheidungserheblich sein sollte. So hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt gerade nicht nur als Indiz hinsichtlich der Frage der Auseinandersetzung mit der vom Kläger begangenen Straftat – einer Vergewaltigung – herangezogen (UA S. 20), sondern bereits zuvor allgemeiner in dem von der Justizvollzugsanstalt angenommenen manipulativen Vorgehen des Klägers ein Indiz für die verwaltungsgerichtliche Annahme einer verfahrenstaktischen Motivation der Konversion zum Christentum gesehen (UA S. 19). Außerdem ging es dem Verwaltungsgericht nach der Begründung des angegriffenen Urteils (UA S. 3, 20) nicht um die fehlende Auseinandersetzung mit „einer zuvor begangenen Straftat“ im Allgemeinen, sondern um die fehlende Auseinandersetzung mit den „Folgen“ der gerade vom Kläger begangenen Straftat der Vergewaltigung für das Vergewaltigungsopfer. Mithin hat das Verwaltungsgericht gerade nicht „allein“ aus einer „fehlenden Auseinandersetzung mit einer zuvor begangenen Straftat“, sondern vielmehr aus mehreren Aspekten – Aussage der Justizvollzugsanstalt zur manipulativen Vorgehensweise des Klägers und Unterlassen einer Entschuldigung beim Opfer – auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Konversion zum Christentum geschlossen. Deshalb wird mit der klägerischen Begründung die Entscheidungserheblichkeit gerade der ersten klägerseits formulierten Frage nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Unabhängig davon ist zu sehen, dass die Prüfung, ob in der Person des jeweiligen Asylantragstellers ein beachtlicher ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt oder nicht, nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen kann, was sich vorwiegend nach der individuellen Disposition des jeweiligen Schutzsuchenden richtet und deshalb nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls geklärt werden kann, was gegen eine grundsätzliche Bedeutung diesbezüglicher Fragen spricht (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 15 m.w.N.). Zwar befasst sich die hier aufgeworfene erste Frage nicht direkt mit dem Einzelfallaspekt, ob beim Kläger ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, sondern zielt auf die Klärung ab, ob ein Tatsachengericht einen bestimmten indiziellen Schluss zulässigerweise vornehmen darf. Allerdings wird dabei explizit auch auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgestellt und damit eine untrennbare Anbindung an den jeweiligen konkreten Einzelfall vorgenommen. Dies wiederum führt dazu, dass die Frage in dieser Form nicht allgemein klärungsfähig ist, sondern ihrerseits nur im Einzelfall geprüft werden kann und deshalb einer grundsätzlichen Klärung jedenfalls in dieser Formulierung nicht zugänglich ist. Dabei ist zu sehen, dass es der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 14).

4. Als zweite grundsätzliche Frage wird klägerseits aufgeworfen,

ob das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigerweise aus einem vorangegangenen, nach seiner Überzeugung asyltaktisch motivierten Religionswechsel des Betroffenen per se schließen kann, dass seine geltend gemachte nachfolgende Konversion zum Christentum nicht ernsthaft erfolgt und deshalb unbeachtlich ist.

Hierzu wird unter anderem ausgeführt, richtiger Weise sei davon auszugehen, dass selbst ein mögliches asyltaktisches Vorgehen des Klägers bei seinem Beitritt zur Religionsgemeinschaft der Bahai nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf entsprechende taktische Erwägungen bei der Taufe des Klägers zulasse.

Auch insoweit legt die Begründung der Antragsschrift nicht hinreichend dar, weshalb gerade die formulierte Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein sollte, und zwar im Hinblick auf den Aspekt, ob „per se“ aus früheren asyltaktisch motivierten Religionswechseln auf die asyltaktische Motivation auch eines späteren geschlossen werden kann. Es ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht „per se“ von dem aus seiner Sicht asyltaktisch motivierten früheren Religionswechsel zu den Bahai auf die asyltaktische Motivation auch des späteren Wechsels zum Christentum geschlossen hat – eine derart allgemeine Aussage lässt sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Kontext (UA S. 20 f.) gerade mit den Besonderheiten des Einzelfalls argumentiert. So hat es explizit offen gelassen, ob bereits der mehrfache Religionswechsel (erst zum Bahaitum, dann zum Christentum) für eine mangelnde Ernsthaftigkeit spricht. Sodann hat es zunächst für den speziellen Fall des Klägers begründet, weshalb – aus seiner Sicht – der frühere Wechsel des Klägers zu den Bahai nicht auf einer inneren Überzeugung basiere, sondern aus asyltaktischer Motivation erfolgt sei (UA S. 21 oben). Auch seine Bewertung, die zweite Konversion des Klägers (zum Christentum) sei durch asyltaktische Erwägungen des Klägers motiviert gewesen, hat es unter anderem mit Hinweis auf das klägerische Vorgehen bei Stellung des Folgeantrags (UA S. 21 oben), also anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, begründet. Vor diesem Hintergrund wird nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, weshalb sich angesichts dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation der in der formulierten abstrakten Frage enthaltene Aspekt, ob „per se“ wie beschrieben geschlussfolgert werden könne, im konkreten Fall überhaupt stellen sollte.

Unabhängig davon ist auch die zweite Frage jedenfalls in der gewählten Formulierung einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Zwar geht es auch insoweit nicht unmittelbar um die Ernsthaftigkeit einer Konversion, sondern um die Klärung der Zulässigkeit eines bestimmten gerichtlichen Schlusses darauf. Allerdings wird auch insoweit schon wegen der Einbindung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in die Fragestellung ein untrennbarer Zusammenhang mit den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls hergestellt, wobei – wie gezeigt – die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion ihrerseits nicht verallgemeinerungsfähig ist, sondern nur im Einzelfall geklärt werden kann (s.o.).

5. Schließlich wird als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen,

ob einem iranischen Asylbewerber unabhängig von der Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum bei Rückkehr in den Iran wegen seines öffentlichkeitswirksamen Auftretens als christlicher Konvertit in Deutschland Verfolgung droht.

In der zugehörigen Begründung wird unter anderem ausgeführt, es sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Würdigung davon auszugehen, dass die öffentlichen Äußerungen der Klägers zu seinem Glaubenswechsel zum Christentum von den iranischen Behörden durchaus ernst genommen und sogar als missionarische Tätigkeit gewertet würden. Mit seinen Äußerungen in einem Fernsehbeitrag über zum Christentum konvertierte Flüchtlinge, bei dem sich der Kläger – als einziger betroffener Interviewpartner nicht unkenntlich gemacht – zu seinem Glaubenswechsel dahin geäußert habe, dass ihn der Weg zu Jesus Christus innerlich beruhigt habe, dass er aus Sicht vieler Muslime ein Ungläubiger, ihm dies aber egal sei – dies sei sein Glaube, er sei glücklich damit und es interessiere ihn nicht, was die anderen Menschen über seinen Glauben denken würden –, habe der Kläger sich nicht nur gegen die islamische Religion, sondern auch gegen das geltende iranische Gesetz gestellt. Wäre das Verwaltungsgericht richtiger Weise davon ausgegangen, dass dieser öffentliche Auftritt des Klägers den iranischen staatlichen Stellen bekannt geworden sei und von diesen als missionarische Tätigkeit bewertet werde, hätte es auch eine für den Kläger bestehende Verfolgungsgefahr bejahen müssen.

Auch insoweit genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, weil die Argumentation in der Antragsbegründung nicht mit der abstrakten Formulierung der klägerseits aufgeworfenen Frage korrespondiert. In der formulierten Frage geht es explizit um eine Verfolgungsgefahr „unabhängig von der Ernsthaftigkeit“ einer Konversion. Demgegenüber setzt die Begründung bei dem ganz konkreten, aus Sicht der Klageseite „missionarischen“, medialen Auftreten des Klägers an. Gerade dieser von der Begründung betonte „missionarische“ Aspekt wiederum wird in der formulierten Frage aber nicht aufgegriffen. Ganz im Gegenteil wird dort viel unspezifischer die Vokabel „öffentlichkeitswirksam“ verwendet, so dass die Reichweite der Frage deutlich über die Begründung hinausgeht und deshalb mittels dieser Begründung auch nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt wird.

Unabhängig davon setzt sich die Begründung der angeblichen Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage nicht hinreichend mit der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur (formalen) Konversion iranischer Schutzsuchender als Nachfluchtgrund auseinander.

Es ist geklärt, dass den iranischen Behörden bekannt ist, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland einschließlich Deutschlands dauernden Aufenthalt zu finden, und dass im Verlauf hierzu betriebener Asylverfahren bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden und diesbezügliche Betätigungen stattfinden, die häufig, wenn nicht vorwiegend, dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen (BayVGH, B.v. 2.3.2010 – 14 ZB 10.30050 – juris Rn. 5; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 12 m.w.N.). Geklärt ist weiter, dass seitens der iranischen Behörden Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber in Deutschland realistisch eingeschätzt werden und aus einer solchen Asylantragstellung kein Rückschluss auf die politische Einstellung oder religiöse Gesinnung des Asylbewerbers gezogen wird (BayVGH, B.v. 25.2.2013 – 14 ZB 13.30023 – juris Rn. 3; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 12).

Geklärt ist außerdem, dass es keine Erkenntnisse dahingehend gibt, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung oder gar schon wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte (BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 5 f. m.w.N.; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7).

Schließlich ist geklärt, dass es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Iran wegen Konversion maßgeblich darauf ankommt, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben (BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7) oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 11 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist die klägerseits aufgeworfene Tatsachenfrage so nicht klärungsbedürftig, weil bereits aus der besagten Rechtsprechung hervorgeht, dass eine Verfolgungsgefahr nicht allein – losgelöst von der Ernsthaftigkeit der Konversion und einer aufgrund dessen zu erwartenden aktiven Glaubensbetätigung auch im Iran oder einem erst durch dortigen Verfolgungsdruck erzwungenen Verzicht hierauf – aus einem in Deutschland erfolgenden öffentlichkeitswirksamen Auftreten als Konvertit abgeleitet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 5). Dabei hat die Klagepartei auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von dieser Rechtsprechung eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum und einer Äußerung hierzu im deutschen Fernsehen als annähernd wahrscheinlich erscheinen ließen.

6. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Vorliegend geltend gemacht ist allein der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Zwar wird in der Einleitungspassage des Zulassungsantrags (dort S. 2) auch § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zitiert, inhaltlich ist aber dort ebenfalls ausschließlich vom Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Rede. Außerdem äußert sich die Antragsbegründung auch im Folgenden nur zu diesem Zulassungsgrund, nicht aber zu dem der Divergenz. Schließlich wird in der Schlusspassage des Zulassungsantrags (dort S. 11) ausschließlich § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zitiert. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 14 ZB 17.390 – juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

3. Klägerseits wird zunächst die Frage als grundsätzlich erachtet,

ob das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigerweise aus einer nach seiner Überzeugung fehlenden Auseinandersetzung des Betroffenen mit einer von ihm zuvor begangenen Straftat schließen kann, dass seine geltend gemachte Konversion zum Christentum nicht ernsthaft und deshalb unbeachtlich ist.

Allerdings legt die Begründung der Antragsschrift nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, weshalb gerade diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein sollte. In der Antragsbegründung (dort S. 4) wird unter anderem ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung „allein“ auf die seiner Überzeugung nach fehlende ernsthafte Auseinandersetzung des Klägers mit der von ihm begangenen Straftat gestützt. Zur Begründung seiner Auffassung, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Straftat fehle, stütze sich das Verwaltungsgericht „wiederum“ auf eine Stellungnahme einer Justizvollzugsanstalt, während es den gegenteiligen Stellungnahmen der Bewährungshelferin und des Klägers keine Bedeutung beigemessen habe. Vor allem habe das Verwaltungsgericht auf eine fehlende Absicht des Klägers abgestellt, sich nach seiner Haftentlassung bei dem Opfer der von ihm verübten Straftat zu entschuldigen.

Diese Darlegung bildet den Argumentationsweg des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend ab, weswegen damit hinsichtlich der ersten Frage auch nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt ist, weshalb die aufgeworfene erste Frage entscheidungserheblich sein sollte. So hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt gerade nicht nur als Indiz hinsichtlich der Frage der Auseinandersetzung mit der vom Kläger begangenen Straftat – einer Vergewaltigung – herangezogen (UA S. 20), sondern bereits zuvor allgemeiner in dem von der Justizvollzugsanstalt angenommenen manipulativen Vorgehen des Klägers ein Indiz für die verwaltungsgerichtliche Annahme einer verfahrenstaktischen Motivation der Konversion zum Christentum gesehen (UA S. 19). Außerdem ging es dem Verwaltungsgericht nach der Begründung des angegriffenen Urteils (UA S. 3, 20) nicht um die fehlende Auseinandersetzung mit „einer zuvor begangenen Straftat“ im Allgemeinen, sondern um die fehlende Auseinandersetzung mit den „Folgen“ der gerade vom Kläger begangenen Straftat der Vergewaltigung für das Vergewaltigungsopfer. Mithin hat das Verwaltungsgericht gerade nicht „allein“ aus einer „fehlenden Auseinandersetzung mit einer zuvor begangenen Straftat“, sondern vielmehr aus mehreren Aspekten – Aussage der Justizvollzugsanstalt zur manipulativen Vorgehensweise des Klägers und Unterlassen einer Entschuldigung beim Opfer – auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Konversion zum Christentum geschlossen. Deshalb wird mit der klägerischen Begründung die Entscheidungserheblichkeit gerade der ersten klägerseits formulierten Frage nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Unabhängig davon ist zu sehen, dass die Prüfung, ob in der Person des jeweiligen Asylantragstellers ein beachtlicher ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt oder nicht, nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen kann, was sich vorwiegend nach der individuellen Disposition des jeweiligen Schutzsuchenden richtet und deshalb nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls geklärt werden kann, was gegen eine grundsätzliche Bedeutung diesbezüglicher Fragen spricht (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 15 m.w.N.). Zwar befasst sich die hier aufgeworfene erste Frage nicht direkt mit dem Einzelfallaspekt, ob beim Kläger ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, sondern zielt auf die Klärung ab, ob ein Tatsachengericht einen bestimmten indiziellen Schluss zulässigerweise vornehmen darf. Allerdings wird dabei explizit auch auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgestellt und damit eine untrennbare Anbindung an den jeweiligen konkreten Einzelfall vorgenommen. Dies wiederum führt dazu, dass die Frage in dieser Form nicht allgemein klärungsfähig ist, sondern ihrerseits nur im Einzelfall geprüft werden kann und deshalb einer grundsätzlichen Klärung jedenfalls in dieser Formulierung nicht zugänglich ist. Dabei ist zu sehen, dass es der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 14).

4. Als zweite grundsätzliche Frage wird klägerseits aufgeworfen,

ob das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigerweise aus einem vorangegangenen, nach seiner Überzeugung asyltaktisch motivierten Religionswechsel des Betroffenen per se schließen kann, dass seine geltend gemachte nachfolgende Konversion zum Christentum nicht ernsthaft erfolgt und deshalb unbeachtlich ist.

Hierzu wird unter anderem ausgeführt, richtiger Weise sei davon auszugehen, dass selbst ein mögliches asyltaktisches Vorgehen des Klägers bei seinem Beitritt zur Religionsgemeinschaft der Bahai nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf entsprechende taktische Erwägungen bei der Taufe des Klägers zulasse.

Auch insoweit legt die Begründung der Antragsschrift nicht hinreichend dar, weshalb gerade die formulierte Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein sollte, und zwar im Hinblick auf den Aspekt, ob „per se“ aus früheren asyltaktisch motivierten Religionswechseln auf die asyltaktische Motivation auch eines späteren geschlossen werden kann. Es ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht „per se“ von dem aus seiner Sicht asyltaktisch motivierten früheren Religionswechsel zu den Bahai auf die asyltaktische Motivation auch des späteren Wechsels zum Christentum geschlossen hat – eine derart allgemeine Aussage lässt sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Kontext (UA S. 20 f.) gerade mit den Besonderheiten des Einzelfalls argumentiert. So hat es explizit offen gelassen, ob bereits der mehrfache Religionswechsel (erst zum Bahaitum, dann zum Christentum) für eine mangelnde Ernsthaftigkeit spricht. Sodann hat es zunächst für den speziellen Fall des Klägers begründet, weshalb – aus seiner Sicht – der frühere Wechsel des Klägers zu den Bahai nicht auf einer inneren Überzeugung basiere, sondern aus asyltaktischer Motivation erfolgt sei (UA S. 21 oben). Auch seine Bewertung, die zweite Konversion des Klägers (zum Christentum) sei durch asyltaktische Erwägungen des Klägers motiviert gewesen, hat es unter anderem mit Hinweis auf das klägerische Vorgehen bei Stellung des Folgeantrags (UA S. 21 oben), also anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, begründet. Vor diesem Hintergrund wird nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, weshalb sich angesichts dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation der in der formulierten abstrakten Frage enthaltene Aspekt, ob „per se“ wie beschrieben geschlussfolgert werden könne, im konkreten Fall überhaupt stellen sollte.

Unabhängig davon ist auch die zweite Frage jedenfalls in der gewählten Formulierung einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Zwar geht es auch insoweit nicht unmittelbar um die Ernsthaftigkeit einer Konversion, sondern um die Klärung der Zulässigkeit eines bestimmten gerichtlichen Schlusses darauf. Allerdings wird auch insoweit schon wegen der Einbindung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in die Fragestellung ein untrennbarer Zusammenhang mit den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls hergestellt, wobei – wie gezeigt – die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion ihrerseits nicht verallgemeinerungsfähig ist, sondern nur im Einzelfall geklärt werden kann (s.o.).

5. Schließlich wird als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen,

ob einem iranischen Asylbewerber unabhängig von der Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum bei Rückkehr in den Iran wegen seines öffentlichkeitswirksamen Auftretens als christlicher Konvertit in Deutschland Verfolgung droht.

In der zugehörigen Begründung wird unter anderem ausgeführt, es sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Würdigung davon auszugehen, dass die öffentlichen Äußerungen der Klägers zu seinem Glaubenswechsel zum Christentum von den iranischen Behörden durchaus ernst genommen und sogar als missionarische Tätigkeit gewertet würden. Mit seinen Äußerungen in einem Fernsehbeitrag über zum Christentum konvertierte Flüchtlinge, bei dem sich der Kläger – als einziger betroffener Interviewpartner nicht unkenntlich gemacht – zu seinem Glaubenswechsel dahin geäußert habe, dass ihn der Weg zu Jesus Christus innerlich beruhigt habe, dass er aus Sicht vieler Muslime ein Ungläubiger, ihm dies aber egal sei – dies sei sein Glaube, er sei glücklich damit und es interessiere ihn nicht, was die anderen Menschen über seinen Glauben denken würden –, habe der Kläger sich nicht nur gegen die islamische Religion, sondern auch gegen das geltende iranische Gesetz gestellt. Wäre das Verwaltungsgericht richtiger Weise davon ausgegangen, dass dieser öffentliche Auftritt des Klägers den iranischen staatlichen Stellen bekannt geworden sei und von diesen als missionarische Tätigkeit bewertet werde, hätte es auch eine für den Kläger bestehende Verfolgungsgefahr bejahen müssen.

Auch insoweit genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, weil die Argumentation in der Antragsbegründung nicht mit der abstrakten Formulierung der klägerseits aufgeworfenen Frage korrespondiert. In der formulierten Frage geht es explizit um eine Verfolgungsgefahr „unabhängig von der Ernsthaftigkeit“ einer Konversion. Demgegenüber setzt die Begründung bei dem ganz konkreten, aus Sicht der Klageseite „missionarischen“, medialen Auftreten des Klägers an. Gerade dieser von der Begründung betonte „missionarische“ Aspekt wiederum wird in der formulierten Frage aber nicht aufgegriffen. Ganz im Gegenteil wird dort viel unspezifischer die Vokabel „öffentlichkeitswirksam“ verwendet, so dass die Reichweite der Frage deutlich über die Begründung hinausgeht und deshalb mittels dieser Begründung auch nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt wird.

Unabhängig davon setzt sich die Begründung der angeblichen Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage nicht hinreichend mit der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur (formalen) Konversion iranischer Schutzsuchender als Nachfluchtgrund auseinander.

Es ist geklärt, dass den iranischen Behörden bekannt ist, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland einschließlich Deutschlands dauernden Aufenthalt zu finden, und dass im Verlauf hierzu betriebener Asylverfahren bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden und diesbezügliche Betätigungen stattfinden, die häufig, wenn nicht vorwiegend, dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen (BayVGH, B.v. 2.3.2010 – 14 ZB 10.30050 – juris Rn. 5; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 12 m.w.N.). Geklärt ist weiter, dass seitens der iranischen Behörden Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber in Deutschland realistisch eingeschätzt werden und aus einer solchen Asylantragstellung kein Rückschluss auf die politische Einstellung oder religiöse Gesinnung des Asylbewerbers gezogen wird (BayVGH, B.v. 25.2.2013 – 14 ZB 13.30023 – juris Rn. 3; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 12).

Geklärt ist außerdem, dass es keine Erkenntnisse dahingehend gibt, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung oder gar schon wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte (BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 5 f. m.w.N.; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7).

Schließlich ist geklärt, dass es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Iran wegen Konversion maßgeblich darauf ankommt, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben (BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7) oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 11 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist die klägerseits aufgeworfene Tatsachenfrage so nicht klärungsbedürftig, weil bereits aus der besagten Rechtsprechung hervorgeht, dass eine Verfolgungsgefahr nicht allein – losgelöst von der Ernsthaftigkeit der Konversion und einer aufgrund dessen zu erwartenden aktiven Glaubensbetätigung auch im Iran oder einem erst durch dortigen Verfolgungsdruck erzwungenen Verzicht hierauf – aus einem in Deutschland erfolgenden öffentlichkeitswirksamen Auftreten als Konvertit abgeleitet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 5). Dabei hat die Klagepartei auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von dieser Rechtsprechung eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum und einer Äußerung hierzu im deutschen Fernsehen als annähernd wahrscheinlich erscheinen ließen.

6. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2016, Gz. 6458679 - 439, wird in den Ziffern 1. und 3. bis 6. aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am …1983 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben verließ sie ihr Heimatland am 24. Oktober 2015 und reiste am 21. Dezember 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein.

Am 22. Juni 2016 beantragte die Klägerin politisches Asyl. Bei der Antragstellung gab sie an, konfessionslos zu sein.

Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug die Klägerin am 17. Oktober 2016 vor, im Iran in … gelebt zu haben. Dort wohne noch ihr Vater. Ihre Mutter sei nach Teheran gezogen, da ihr Vater die Mutter oft geschlagen habe. Zudem lebten im Iran noch drei Schwestern und die Großfamilie.

Sie habe im Iran als Zahnarzthelferin gearbeitet.

Ihr Vater sei drogensüchtig. Ihre Schwestern seien zur Hochzeit gezwungen worden. Am 16. Oktober 2015 habe ihr Vater von ihr verlangt, dessen 60jährigen Freund zu heiraten, der bereits zwei Frauen gehabt habe. Dies habe sie abgelehnt und daraufhin vier Tage Hausarrest erhalten. Sie habe Angst vor ihrem Vater gehabt und sei dann mit Hilfe ihrer Mutter in die Türkei geflüchtet. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Vater sie umbringe. Eigentlich hätte sie bei ihrer Mutter bleiben wollen, jedoch Angst gehabt.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. November 2016 den Antrag auf Asylanerkennung ab. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder in jeden anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat wurde angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 29. November 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2016 wird in Ziffern 1. und 3. bis 6. aufgehoben.

  • 2.Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin international Schutzberechtigte gemäß § 3 AsylG i.V.m der Genfer Flüchtlingskonvention ist.

  • Hilfsweise wird beantragt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 AsylG ist.

  • Weiter hilfsweise wird beantragt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin humanitären Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG genießt.

  • 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung der Klage wurde zunächst auf die Angaben der Klägerin im Rahmen der Vorprüfung verwiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 wurde beantragt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2017 zeigte sich die derzeitige Bevollmächtigte der Klägerin an und trug vor, die Klägerin habe ihr Heimatland verlassen, um nicht zwangsverheiratet zu werden. Dem Geschehen sei Gewalt durch den Vater in Form von Vergewaltigung und sexueller Nötigung vorangegangen. Hierzu habe die Klägerin in der Anhörung nichts gesagt, da der Dolmetscher erklärt habe, es käme nur darauf an, was in den letzten Tagen vor der Ausreise passiert sei.

Wie die Beklagte bereits festgestellt habe, könne die Klägerin nicht an ihren Wohnort zurückkehren.

Die Klägerin gehöre zum Volk der Bachtiaren; hier entscheide die Familie und wenn sich jemand dagegen wehre, sei der ganze Stamm gegen die Person. Auch greife hier die Polizei nicht ein.

Die Beklagte führe zu Unrecht aus, dass die Klägerin in Teheran leben könnte. Die Klägerin könne ohne fremde Hilfe, und diese habe sie nicht, finanziell nicht überleben, da Teheran zu teuer sei.

Wenn Sie eine Arbeit finde und legal arbeite, werde sie in der gesetzlichen Sozialversicherung registriert und ihr Volk werde sie finden. Nach der Flucht der Klägerin habe der Vater die Mutter und eine Schwester der Klägerin so geschlagen, dass sie nach Teheran geflüchtet seien. Sie seien dort gefunden und zurückgebracht worden. Ähnliches drohe der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2016 ist in den Ziffern 1. und 3. bis 6. rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG113 Abs. 5 VwGO).

Nach dieser Bestimmung ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich

  • 1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

  • 2.außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

  • a)dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

  • b)in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Mit der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 3 Abs. 1 AsylG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 wurden die europarechtlichen Vorgaben für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Teil der Gewährung internationalen Schutzes aus der Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend: RL), welche die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) abgelöst hat, im Asylverfahrensgesetz umgesetzt. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen war den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt worden (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).

Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die

  • a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder

  • b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist.

Als Verfolgung in diesem Sinne können nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL) unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

  • 1.die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

  • 2.gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

  • 3.unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

  • 4.Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

  • 5.Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen,

  • 6.Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 RL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist gemäß § 3b AsylG Folgendes zu berücksichtigen:

  • 1.der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

  • 2.der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

  • 3.der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

  • 4.eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

  • a)die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

  • b)ie Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;

Durch § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wird insbesondere klargestellt, dass auch jegliche an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe darstellt (sog. geschlechtsspezifische Verfolgung; vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. A. 2016, Rn. 13 f. zu § 3b AsylG).

Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG

  • 1.der Staat,

  • 2.Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder.

  • 3.nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Nichtstaatlichen Akteure i.S. von § 3c Nr. 3 AsylG können somit auch private Personen sein (z.B. Familienmitglieder oder Stammesangehörige), was das Bundesamt jedoch im vorliegenden Bescheid nicht berücksichtigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG a.F. entschieden, dass unter diese schon ihrem Wortlaut nach einschränkungslos alle nichtstaatlichen Akteure, insbesondere also auch Einzelpersonen, von denen Verfolgungshandlungen ausgehen, fallen (BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15/05, BVerwGE 126, 243).

Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen.

Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d) RL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. nur EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936).

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013, a.a.O. und vom 5.11.1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).

Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL).

Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.

Art. 4 Abs. 4 RL ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, B.v. 2.7.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341; dem folgend U.v. 31.3.1981 - 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (BVerwG, U.v. 18.2.1997 - 9 C 9.96, BVerwGE 104, 97), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (BVerwG, U.v. 27.4.1982 - 9 C 308.81, BVerwGE 65, 250). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (BVerwG, U.v. 18.2.1997 - 9 C 9.96, a.a.O.). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend BVerwG, U.v. 25.9.1984 - 9 C 17.84, BVerwGE 70, 169 und v. 5.11.1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21.92, BVerwGE 91, 150), nicht jedoch auf die Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95, BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG undvom 4.6.1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK).

Art. 4 Abs. 4 RL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten jedoch auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C - 175/08 u.a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09, BVerwGE 136, 377).

Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360).

Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Kläger ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne § 3a Abs. 1 AsylG (Art. 9 Abs. 1 RL) gelten können (vgl. U.v. EuGH vom 5.9.2012, a.a.O. Rn. 68). Liegt keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL) ergibt.

§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1. Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen.

In Nr. 1 beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung („nature or repetition“). Während die „Art“ der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der „Wiederholung“ eine quantitative Dimension (so auch Hailbronner/Alt, in: Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1072 Rn. 30).

Setzt die Erfüllung des Tatbestandes von Nr. 1 mithin eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die Tatbestandsalternative der Nr. 2 in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL) aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des UNHCR vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 53). In die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL) erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen (vgl. UNHCR Richtlinie vom 28. April 2004 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung, HCR/GIP/04/06 Rn. 17). Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a entspricht.

Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, die aber den Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO entsprechen muss, wohingegen für Vorgänge innerhalb des Gastlandes grundsätzlich der volle Nachweis auf Grund von Tatsachen zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84, BVerwGE, 71, 180).

Bei der Feststellung der für eine Verfolgung im Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sprechenden Umstände kommt dem Vorbringen des Schutzsuchenden deshalb besondere Bedeutung zu. Er ist auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Das Gericht muss sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen können (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84, BVerwGE, 71, 180, 181 und vom 12.11.1985 - 9 C 27.85, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O., 183 und vom 23.2.1988 - 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25).

Hiervon ausgehend kann die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG beanspruchen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung spontan, flüssig und auch emotional glaubhaft die Ereignisse im Iran geschildert, die sie zur Flucht aus ihrem Heimatland veranlasst haben. Dem glaubhaften Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie bis zu dem fluchtauslösenden Ereignis bei ihren Eltern gelebt hat. Da sie trotz des bereits erreichten Alters von über 30 Jahren noch nicht verheiratet gewesen sei, habe sie nicht alleine wohnen können. Der drogenabhängige Vater sei zu ihr und ihren Geschwistern immer sehr streng gewesen, es sei regelmäßig zu Schlägen und Misshandlungen gekommen. Widerspruch der Kinder sei nicht geduldet worden.

Auch die Mutter habe hierunter gelitten.

Diese Angaben stehen im Einklang den vorliegenden Erkenntnissen zu den patriarchalischen Strukturen und der hieraus folgenden Stellung der Frau im familiären Bereich im Iran, gerade in ländlichen Gebieten mit Stammesstrukturen (hier: Stamm der Bachtiaren; vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 31.3.2016; Finnish Immigration Service, Violance against women and honour-related violence in Iran vom 26.6.2015).

Es ist deshalb auch ohne weiteres glaubhaft, dass der Vater der Klägerin es nicht länger akzeptieren wollte, dass die Klägerin mit 33 Jahren noch ledig war und anders als ihre bereits verheirateten älteren Schwestern deshalb auch weiterhin zu Hause bei ihren Eltern lebte. Auch die weiteren Schilderungen der Klägerin, ihr Vater sei der Meinung gewesen, sein Freund …, ein vermögender arabischer Volkszugehöriger, sei trotz seines deutlich höheren Alters eine „gute Partie“ für seine etwa 30 Jahre jüngere Tochter und eine Heirat mit … würde auch die finanziellen Probleme der Familie lösen, sind glaubhaft. Im Hinblick auf die von der Klägerin geschilderten Persönlichkeit ihres Vaters und dessen Stellung als Familienoberhaupt ist es deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass der offene Widerspruch der Klägerin gegen den Wunsch des Vaters zu der von der Klägerin geschilderten heftigen Reaktion ihres Vaters mit anschließendem Hausarrest geführt hat. Das Gericht glaubt der Klägerin insbesondere auch, dass sie von ihrem Vater wegen ihres Verhaltens heftig geschlagen worden ist. Die Klägerin hat hierzu ein Lichtbild vorgelegt, das deutliche Verletzungen im Gesicht der Klägerin zeigt. Sie hat das Foto nach eigenen Angaben mit dem Smartphone aufgenommen, nachdem sie von ihrem Vater geschlagen und in ihr Zimmer gesperrt worden war. Anhaltspunkte, dass sich die Klägerin die Verletzung selbst zugefügt haben könnte oder diese aus anderem Anlass, z.B. erst auf der Flucht der Klägerin entstanden sein könnten, haben sich nicht ergeben.

Ebenso hat die Klägerin glaubhaft geschildert, dass sich ihre Mutter nicht in der Lage gesehen hat, ihre Tochter gegen den Heiratswunsch des Vaters der Klägerin zu unterstützen, obwohl sie selbst ebenfalls gegen eine Eheschließung gewesen wäre, und ihre Tochter vor dem Vater zu schützen. Auch die Umstände der Flucht, insbesondere ihre Erlebnisse nach der Ankunft als alleinreisende Frau in Teheran, hat die Klägerin lebhaft und lebensnah geschildert.

Zusammenfassend ist das Gericht deshalb davon überzeugt, dass die Klägerin im Iran gegen ihren Willen (zwangs-)verheiratet hätte werden sollen und dass sie - mangels Unterstützung im Familien- bzw. Stammeskreis - keine Möglichkeit gehabt hätte, sich diesem Wunsch ihres Vaters zu widersetzen, da ihr anderenfalls ernsthafte Konsequenzen in Form weiterer körperlicher Misshandlungen und schließlich der Verstoß aus dem Familien- bzw. Stammesverband gedroht hätten.

Eine Zwangsverheiratung beeinträchtigt die betroffene Frau in ihrem Recht auf individuelle und selbstbestimmte Lebensführung und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt der Befriedigung oder zu Fortpflanzungszwecken den sexuellen Trieben des auserwählten Ehemannes aus. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die insbesondere auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Art. 9 Abs. 1 lit. a RL 2011/95/EU). Zudem verstößt eine Zwangsheirat gegen Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach eine Ehe nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden darf.

Die der Klägerin vor der Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgungshandlung knüpft an den Verfolgungsgrund der Geschlechtszugehörigkeit und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - ledige Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis auch eine Zwangsverheiratung gebietet - an. Damit drohte der Klägerin die konkrete Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung, die sich unter § 3b Nr. 4 AsylG subsummieren lässt (vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. A. 2016, Rn. 21 zu § 3b AsylG m.w.N.).

Die drohende Verfolgung ging vom Vater der Klägerin als nichtstaatlichem Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG aus.

Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor der ihr drohenden Zwangsverheiratung im Iran ist nicht gewährleistet. Ein solcher effektiver Schutz läge vor, wenn der iranische Staat erwiesenermaßen in der Lage und willens wäre, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG).

Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wäre generell gewährleistet, wenn der iranische Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn die Klägerin Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 2011/95/EU).

Der iranische Staat ist jedoch weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten. Nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 9.12.2015 und vom 8.12.2016; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 31.3.2016; Finnish Immigration Service, Violance against women and honour-related violence in Iran vom 26.6.2015) werden Frauen im Iran in Bezug auf Familien-, Zivil- und Strafrecht nach wie vor als Menschen zweiter Klasse behandelt. Infolge der islamischen Kulturrevolution wurde eine Reihe von diskriminierenden Gesetzen in Bezug auf Frauen erlassen. Grundlage hierfür ist die Auffassung, dass eine Frau das Eigentum ihres Mannes ist und ohne männlichen Vormund nichts tun kann. Vor Gericht zählen die Zeugenaussagen zweier Frauen so viel wie die eines Mannes. Eine Frau ist bei der Berechnung des Blutgeldes nur halb so viel wert wie ein Mann. Ein Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne den Antrag begründen zu müssen, während Frauen nur eine begrenzte Anzahl von Gründen angeben können wie beispielsweise Drogensucht, Geisteskrankheit oder Impotenz des Ehemannes. Geht eine Frau wegen häuslicher Gewalt zur Polizei, wird sie regelmäßig zum Ehemann zurückgeschickt. Frauen können bei ehelicher oder häuslicher Gewalt nicht darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Auch Frauen, die wegen Zwangsverheiratung zur Polizei gehen, werden zu ihrem Vater zurückgeschickt. Wehren sich Frauen gegen eine Zwangsheirat, droht ihnen zudem die Gefahr, von Familienangehörigen aus Gründen der Ehre ermordet zu werden. Bei dieser Auskunftslage kann von einem wirksamen Schutz vor Zwangsverheiratung im Iran nicht gesprochen werden (zum Ganzen: VG Stuttgart, U.v. 14.3.2011 - A 11 K 553/10, juris).

Für die Klägerin besteht auch keine Möglichkeit, internen Schutz nach § 3e AsylG in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit eines Ausweichens innerhalb des Irans wird generell verneint (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8.12.2016). Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Alleinstehende Frauen können im Iran Unterstützung vom Staat und der Gesellschaft nicht erwarten. Vorwiegend Frauen, denen kein familiärer Rückhalt zuteilwird und die außerhalb der gesellschaftlichen Normen leben, sind Diskriminierungen und Unterdrückung durch Staat und Gesellschaft ausgesetzt (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 31.3.2016; Finnish Immigration Service, Violance against women and honour-related violence in Iran vom 26.6.2015).

Falls der Klägerin angesonnen würde, sich abseits ihres familiären Umfeldes im Iran zu bewegen, liefe sie zudem Gefahr, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden (VG Stuttgart, a.a.O.).

Da die Klägerin den Iran vor drohender Verfolgung verlassen hat, findet auf sie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU Anwendung. Für sie streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich die frühere Bedrohung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften können, sind nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen. Auf den hilfsweise gestellten Antrag, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren bzw. das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, kam es daher nicht mehr an (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG; BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 1 C 17.01).

Die Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts begehrt wird. Denn die Verpflichtung des Bundesamts zur Flüchtlingszuerkennung lässt die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 19/96, BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1998 - 9 C 1/97, BVerwGE 106, 339 und U.v. 26.6.2002 - 1 C 17/01, BVerwGE 116, 326).

Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlässt nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung nur, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Umgekehrt darf im Fall der Flüchtlingszuerkennung eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen. Letzteres ist im gerichtlichen Verfahren - wenn auch noch nicht rechtskräftig - festgestellt worden.

Da für die Klägerin kein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht, ist auch die Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides gegenstandslos und damit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.