Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2018 - 14 ZB 17.30670

bei uns veröffentlicht am09.07.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Vorliegend geltend gemacht ist allein der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Zwar wird in der Einleitungspassage des Zulassungsantrags (dort S. 2) auch § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zitiert, inhaltlich ist aber dort ebenfalls ausschließlich vom Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Rede. Außerdem äußert sich die Antragsbegründung auch im Folgenden nur zu diesem Zulassungsgrund, nicht aber zu dem der Divergenz. Schließlich wird in der Schlusspassage des Zulassungsantrags (dort S. 11) ausschließlich § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zitiert. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 14 ZB 17.390 – juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

3. Klägerseits wird zunächst die Frage als grundsätzlich erachtet,

ob das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigerweise aus einer nach seiner Überzeugung fehlenden Auseinandersetzung des Betroffenen mit einer von ihm zuvor begangenen Straftat schließen kann, dass seine geltend gemachte Konversion zum Christentum nicht ernsthaft und deshalb unbeachtlich ist.

Allerdings legt die Begründung der Antragsschrift nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, weshalb gerade diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein sollte. In der Antragsbegründung (dort S. 4) wird unter anderem ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung „allein“ auf die seiner Überzeugung nach fehlende ernsthafte Auseinandersetzung des Klägers mit der von ihm begangenen Straftat gestützt. Zur Begründung seiner Auffassung, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Straftat fehle, stütze sich das Verwaltungsgericht „wiederum“ auf eine Stellungnahme einer Justizvollzugsanstalt, während es den gegenteiligen Stellungnahmen der Bewährungshelferin und des Klägers keine Bedeutung beigemessen habe. Vor allem habe das Verwaltungsgericht auf eine fehlende Absicht des Klägers abgestellt, sich nach seiner Haftentlassung bei dem Opfer der von ihm verübten Straftat zu entschuldigen.

Diese Darlegung bildet den Argumentationsweg des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend ab, weswegen damit hinsichtlich der ersten Frage auch nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt ist, weshalb die aufgeworfene erste Frage entscheidungserheblich sein sollte. So hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt gerade nicht nur als Indiz hinsichtlich der Frage der Auseinandersetzung mit der vom Kläger begangenen Straftat – einer Vergewaltigung – herangezogen (UA S. 20), sondern bereits zuvor allgemeiner in dem von der Justizvollzugsanstalt angenommenen manipulativen Vorgehen des Klägers ein Indiz für die verwaltungsgerichtliche Annahme einer verfahrenstaktischen Motivation der Konversion zum Christentum gesehen (UA S. 19). Außerdem ging es dem Verwaltungsgericht nach der Begründung des angegriffenen Urteils (UA S. 3, 20) nicht um die fehlende Auseinandersetzung mit „einer zuvor begangenen Straftat“ im Allgemeinen, sondern um die fehlende Auseinandersetzung mit den „Folgen“ der gerade vom Kläger begangenen Straftat der Vergewaltigung für das Vergewaltigungsopfer. Mithin hat das Verwaltungsgericht gerade nicht „allein“ aus einer „fehlenden Auseinandersetzung mit einer zuvor begangenen Straftat“, sondern vielmehr aus mehreren Aspekten – Aussage der Justizvollzugsanstalt zur manipulativen Vorgehensweise des Klägers und Unterlassen einer Entschuldigung beim Opfer – auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Konversion zum Christentum geschlossen. Deshalb wird mit der klägerischen Begründung die Entscheidungserheblichkeit gerade der ersten klägerseits formulierten Frage nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Unabhängig davon ist zu sehen, dass die Prüfung, ob in der Person des jeweiligen Asylantragstellers ein beachtlicher ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt oder nicht, nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen kann, was sich vorwiegend nach der individuellen Disposition des jeweiligen Schutzsuchenden richtet und deshalb nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls geklärt werden kann, was gegen eine grundsätzliche Bedeutung diesbezüglicher Fragen spricht (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 15 m.w.N.). Zwar befasst sich die hier aufgeworfene erste Frage nicht direkt mit dem Einzelfallaspekt, ob beim Kläger ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, sondern zielt auf die Klärung ab, ob ein Tatsachengericht einen bestimmten indiziellen Schluss zulässigerweise vornehmen darf. Allerdings wird dabei explizit auch auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgestellt und damit eine untrennbare Anbindung an den jeweiligen konkreten Einzelfall vorgenommen. Dies wiederum führt dazu, dass die Frage in dieser Form nicht allgemein klärungsfähig ist, sondern ihrerseits nur im Einzelfall geprüft werden kann und deshalb einer grundsätzlichen Klärung jedenfalls in dieser Formulierung nicht zugänglich ist. Dabei ist zu sehen, dass es der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 14).

4. Als zweite grundsätzliche Frage wird klägerseits aufgeworfen,

ob das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigerweise aus einem vorangegangenen, nach seiner Überzeugung asyltaktisch motivierten Religionswechsel des Betroffenen per se schließen kann, dass seine geltend gemachte nachfolgende Konversion zum Christentum nicht ernsthaft erfolgt und deshalb unbeachtlich ist.

Hierzu wird unter anderem ausgeführt, richtiger Weise sei davon auszugehen, dass selbst ein mögliches asyltaktisches Vorgehen des Klägers bei seinem Beitritt zur Religionsgemeinschaft der Bahai nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf entsprechende taktische Erwägungen bei der Taufe des Klägers zulasse.

Auch insoweit legt die Begründung der Antragsschrift nicht hinreichend dar, weshalb gerade die formulierte Frage im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein sollte, und zwar im Hinblick auf den Aspekt, ob „per se“ aus früheren asyltaktisch motivierten Religionswechseln auf die asyltaktische Motivation auch eines späteren geschlossen werden kann. Es ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht „per se“ von dem aus seiner Sicht asyltaktisch motivierten früheren Religionswechsel zu den Bahai auf die asyltaktische Motivation auch des späteren Wechsels zum Christentum geschlossen hat – eine derart allgemeine Aussage lässt sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Kontext (UA S. 20 f.) gerade mit den Besonderheiten des Einzelfalls argumentiert. So hat es explizit offen gelassen, ob bereits der mehrfache Religionswechsel (erst zum Bahaitum, dann zum Christentum) für eine mangelnde Ernsthaftigkeit spricht. Sodann hat es zunächst für den speziellen Fall des Klägers begründet, weshalb – aus seiner Sicht – der frühere Wechsel des Klägers zu den Bahai nicht auf einer inneren Überzeugung basiere, sondern aus asyltaktischer Motivation erfolgt sei (UA S. 21 oben). Auch seine Bewertung, die zweite Konversion des Klägers (zum Christentum) sei durch asyltaktische Erwägungen des Klägers motiviert gewesen, hat es unter anderem mit Hinweis auf das klägerische Vorgehen bei Stellung des Folgeantrags (UA S. 21 oben), also anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, begründet. Vor diesem Hintergrund wird nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, weshalb sich angesichts dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation der in der formulierten abstrakten Frage enthaltene Aspekt, ob „per se“ wie beschrieben geschlussfolgert werden könne, im konkreten Fall überhaupt stellen sollte.

Unabhängig davon ist auch die zweite Frage jedenfalls in der gewählten Formulierung einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Zwar geht es auch insoweit nicht unmittelbar um die Ernsthaftigkeit einer Konversion, sondern um die Klärung der Zulässigkeit eines bestimmten gerichtlichen Schlusses darauf. Allerdings wird auch insoweit schon wegen der Einbindung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in die Fragestellung ein untrennbarer Zusammenhang mit den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls hergestellt, wobei – wie gezeigt – die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion ihrerseits nicht verallgemeinerungsfähig ist, sondern nur im Einzelfall geklärt werden kann (s.o.).

5. Schließlich wird als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen,

ob einem iranischen Asylbewerber unabhängig von der Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum bei Rückkehr in den Iran wegen seines öffentlichkeitswirksamen Auftretens als christlicher Konvertit in Deutschland Verfolgung droht.

In der zugehörigen Begründung wird unter anderem ausgeführt, es sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Würdigung davon auszugehen, dass die öffentlichen Äußerungen der Klägers zu seinem Glaubenswechsel zum Christentum von den iranischen Behörden durchaus ernst genommen und sogar als missionarische Tätigkeit gewertet würden. Mit seinen Äußerungen in einem Fernsehbeitrag über zum Christentum konvertierte Flüchtlinge, bei dem sich der Kläger – als einziger betroffener Interviewpartner nicht unkenntlich gemacht – zu seinem Glaubenswechsel dahin geäußert habe, dass ihn der Weg zu Jesus Christus innerlich beruhigt habe, dass er aus Sicht vieler Muslime ein Ungläubiger, ihm dies aber egal sei – dies sei sein Glaube, er sei glücklich damit und es interessiere ihn nicht, was die anderen Menschen über seinen Glauben denken würden –, habe der Kläger sich nicht nur gegen die islamische Religion, sondern auch gegen das geltende iranische Gesetz gestellt. Wäre das Verwaltungsgericht richtiger Weise davon ausgegangen, dass dieser öffentliche Auftritt des Klägers den iranischen staatlichen Stellen bekannt geworden sei und von diesen als missionarische Tätigkeit bewertet werde, hätte es auch eine für den Kläger bestehende Verfolgungsgefahr bejahen müssen.

Auch insoweit genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, weil die Argumentation in der Antragsbegründung nicht mit der abstrakten Formulierung der klägerseits aufgeworfenen Frage korrespondiert. In der formulierten Frage geht es explizit um eine Verfolgungsgefahr „unabhängig von der Ernsthaftigkeit“ einer Konversion. Demgegenüber setzt die Begründung bei dem ganz konkreten, aus Sicht der Klageseite „missionarischen“, medialen Auftreten des Klägers an. Gerade dieser von der Begründung betonte „missionarische“ Aspekt wiederum wird in der formulierten Frage aber nicht aufgegriffen. Ganz im Gegenteil wird dort viel unspezifischer die Vokabel „öffentlichkeitswirksam“ verwendet, so dass die Reichweite der Frage deutlich über die Begründung hinausgeht und deshalb mittels dieser Begründung auch nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt wird.

Unabhängig davon setzt sich die Begründung der angeblichen Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage nicht hinreichend mit der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur (formalen) Konversion iranischer Schutzsuchender als Nachfluchtgrund auseinander.

Es ist geklärt, dass den iranischen Behörden bekannt ist, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland einschließlich Deutschlands dauernden Aufenthalt zu finden, und dass im Verlauf hierzu betriebener Asylverfahren bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden und diesbezügliche Betätigungen stattfinden, die häufig, wenn nicht vorwiegend, dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen (BayVGH, B.v. 2.3.2010 – 14 ZB 10.30050 – juris Rn. 5; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 12 m.w.N.). Geklärt ist weiter, dass seitens der iranischen Behörden Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber in Deutschland realistisch eingeschätzt werden und aus einer solchen Asylantragstellung kein Rückschluss auf die politische Einstellung oder religiöse Gesinnung des Asylbewerbers gezogen wird (BayVGH, B.v. 25.2.2013 – 14 ZB 13.30023 – juris Rn. 3; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 12).

Geklärt ist außerdem, dass es keine Erkenntnisse dahingehend gibt, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung oder gar schon wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte (BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 5 f. m.w.N.; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7).

Schließlich ist geklärt, dass es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Iran wegen Konversion maßgeblich darauf ankommt, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben (BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7) oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 11 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist die klägerseits aufgeworfene Tatsachenfrage so nicht klärungsbedürftig, weil bereits aus der besagten Rechtsprechung hervorgeht, dass eine Verfolgungsgefahr nicht allein – losgelöst von der Ernsthaftigkeit der Konversion und einer aufgrund dessen zu erwartenden aktiven Glaubensbetätigung auch im Iran oder einem erst durch dortigen Verfolgungsdruck erzwungenen Verzicht hierauf – aus einem in Deutschland erfolgenden öffentlichkeitswirksamen Auftreten als Konvertit abgeleitet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 5). Dabei hat die Klagepartei auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von dieser Rechtsprechung eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum und einer Äußerung hierzu im deutschen Fernsehen als annähernd wahrscheinlich erscheinen ließen.

6. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2015, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für sein Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. zugunsten des Landesbunds für Vogelschutz in ... e.V. ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Entgegen den in den notariellen Beurkundungen vom 13. Juli und 6. Oktober 2015 gewählten Bezeichnungen handle es sich bei dem zwischen dem Kläger und Herrn M. F. - ebenso wie bei dem in derselben Urkunde zwischen dem Sohn des Klägers (Beigeladener) und Herrn M. F. - geschlossenen Vertrag um einen Kauf- und nicht um einen Tauschvertrag. Der zwischen dem Kläger und Herrn M. F. geschlossene Vertrag habe zum Inhalt, dass der Kläger das Grundstück FlNr. ... mit einer Größe von 10.799 m² und einem Wert von 11.878,90 Euro an Herrn M. F. übereignen solle und dieser im Gegenzug dem Kläger einen halben Miteigentumsanteil an der Landwirtschaftsfläche FlNr. ... der Gemarkung S. mit einer Gesamtgröße von 1579 m² und einem Gesamtwert von 958,20 Euro verschaffen solle; ergänzend habe sich Herr M. F. verpflichtet, dem Kläger noch einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 11.399,80 Euro zu zahlen. Einen gleichlautenden Inhalt habe - angepasst an die diesbezüglichen Wertverhältnisse - der weitere Vertrag des Sohns des Klägers mit Herrn M. F. bezüglich des daneben liegenden Grundstücks FlNr. ... gehabt, hinsichtlich dessen das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden sei. Angesichts der Wertigkeit der Grundstücke bestehe für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die Geldleistung hier im Verhältnis zur anderen Leistung die Hauptleistung darstelle und die zusätzlich vereinbarte, nicht in Geld bestehende Leistung offensichtlich keinem anderen Zweck gedient habe, als das Geschäft aus dem Bereich des „Vorkaufsfalls“ herauszunehmen. Die Vorgeschichte - ursprüngliches Verkaufsangebot des Klägers an das Landratsamt -, der Umstand, dass das Grundstück FlNr. ... als Landwirtschaftsfläche bezeichnet werde, und widersprüchliche Äußerungen des Notars zeigten auch, dass es dem Kläger und dessen Sohn nur auf den Verkauf ihrer Grundstücke und nicht darauf angekommen sei, das Grundstück FlNr. ... zur Vergrößerung des Waldbestands zu erwerben. Auch mit seinem weiteren Vortrag, der Vertrag vom 13. Juli 2015 sei formunwirksam gewesen und erst am 6. Oktober 2015 durch Schließung eines Nachtragsvertrags wirksam zustande gekommen, könne der Kläger nicht durchdringen. Zwar setze die Ausübung des Vorkaufsrechts einen rechtswirksamen Kaufvertrag voraus, ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis sei jedoch im Rahmen des am 13. Juli 2015 geschlossenen Vertrags nicht zu erkennen. Der erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts geschlossene Vertrag vom 6. Oktober 2015 könne die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts nicht mehr in Frage stellen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch gerechtfertigt.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt zunächst, das Urteil sei bereits deswegen falsch, weil das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Vertrag vom 13. Juli 2015 als Kaufvertrag gewertet habe. Tatsächlich habe es sich aber - in Kombination mit dem am selben Tag geschlossenen anderweitigen Vertrag - um einen Tauschvertrag gehandelt. Das Verwaltungsgericht stelle Wertungen und Beurteilungen über den Willen und die Absichten der an den beiden Verträgen beteiligten Parteien an, ohne auf deren Vortrag einzugehen. Die Vertragsparteien hätten erklärt, dass es ihnen nicht auf eine finanzielle Gegenleistung angekommen sei, sondern jeweils auf den Erhalt der anderweitigen Grundstücke. Der Kläger und sein Sohn hätten die Veräußerung des vorkaufsrelevanten Grundstücks sowie des daneben liegenden Grundstücks davon abhängig gemacht, dass sie das Grundstück FlNr. ... erhielten, um es einer Aufforstung zuzuführen. Der Widerspruch, den das Verwaltungsgericht zu entdecken glaube, wenn es ausführe, dass das Tauschgrundstück FlNr. ... im notariellen Vertrag als Fläche für die Landwirtschaft beschrieben sei, sei nur ein scheinbarer. Die Bezeichnung „Fläche für die Landwirtschaft“ finde sich im notariellen Vertrag vom 13. Juli 2015 nicht; dort sei lediglich von einer „Landwirtschaftsfläche“ die Rede; dies sei die Bezeichnung im Grundbuch, wobei eine solche aber nicht immer die tatsächliche aktuelle Nutzung des Grundstücks widerspiegle. Soweit das Verwaltungsgericht auf angeblich widersprüchliche Äußerungen des Notars Bezug nehme, wonach sich auf dem Grundstück ein junger Baumbestand befinden solle bzw. erst ein Aufforsten geplant sei, meine ein „Aufforsten“ gerade auch die Pflege frischer Baumbestände und ein Ausweiten derselben. Insgesamt sei der Wille des Klägers und seines Sohns zum Grundstückstausch vom Verwaltungsgericht durch falsche Interpretationen verneint worden, und dies zudem ohne Beweisaufnahme. Hätte das Verwaltungsgericht deren Willen korrekt gewürdigt, hätte es erkennen müssen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung tatsächlich um einen Tauschvertrag gehandelt habe.

Mit diesen Ausführungen wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts oder der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u.a. - juris Rn. 11 m.w.N.). Derartige schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Gesamtumstände, wie sie sich objektiv darstellen, nachvollziehbar gewürdigt. Es hat zunächst aus der Wertigkeit der Grundstücke - Übereignung eines 10.799 m² großen Grundstücks mit einem Wert von 11.878,90 Euro im Gegenzug zur Verschaffung eines halben Miteigentumsanteils an einem 1.579 m² großen Grundstück im Gesamtwert von 958,20 Euro - nachvollziehbar darauf geschlossen, dass die Gegenleistung des Herrn M. F. hauptsächlich in der Ausgleichszahlung von 11.399,80 Euro liegt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.9.1995 - 9 B 93.2828 - BayVBl 1996, 210). Daneben hat es die Vorgeschichte betrachtet - Kaufangebot des Klägers an das Landratsamt, ohne dass ein möglicher Tausch im Raum gestanden wäre - und hat hieraus sowie aufgrund des Umstands, dass das Grundstück FlNr. ... jedenfalls kein Waldgrundstück darstellt, geschlossen, dass das hauptsächliche Motiv nicht die Vergrößerung eines Waldbestands, sondern der Verkauf des Grundstücks FlNr. ...  gewesen ist. Mit seiner Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte den Aussagen der Vertragsparteien folgen müssen, kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich dabei letztlich um Parteivortrag handelt und bei dessen Bewertung nicht ausgeblendet werden kann, dass ein Eigeninteresse insbesondere des Klägers am Ausgang des Verfahrens besteht und dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Aussagen durch das Verwaltungsgericht mit zu berücksichtigen ist. Letztlich setzt der Kläger lediglich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts seine eigene Würdigung entgegen, die logisch nicht zwingend ist.

b) Weiter ist der Kläger der Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass der streitgegenständliche notarielle Vertrag vom 13. Juli 2015 per se formwirksam sei. Dies sei nicht der Fall, da die Beurkundung nicht alle Vereinbarungen umfasst habe, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammengesetzt habe. Am 13. Juli 2015 habe nämlich der Beigeladene mit Herrn F. einen weiteren Vertrag geschlossen, der die Veräußerung des Grundstücks FlNr. 2346 nicht nur vom Erwerb des Grundstücks FlNr. ... abhängig gemacht habe, sondern auch vom Erwerb des Grundstücks FlNr. ... Dessen Tausch sei jedoch am 13. Juli 2015 in einer gesonderten Urkunde vereinbart worden, ohne dass auf den inneren Zusammenhang und die wechselseitige Abhängigkeit beider Geschäfte eingegangen worden sei. Dieser Parteiwille sei dann klar in der Nachtragsurkunde vom 6. Oktober 2015 zum Ausdruck gekommen. Das Gericht habe diesen nunmehr manifestierten Willen der Parteien schlicht außer Acht gelassen und gerade anders ausgelegt, als von den Parteien ausdrücklich gewollt.

Auch mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht geht zwar nicht im Einzelnen auf diesen Vortrag ein. Aus seiner Begründung, ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis im Rahmen des am 13. Juli 2015 vom Kläger mit Herrn M. F. geschlossenen Vertrags lasse sich nicht erkennen und die Nachtragsvereinbarung vom 6. Oktober 2015 sei nach Eintritt der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts eingetretenen endgültigen Bindung der Vorkaufsverpflichteten unwirksam, ist jedoch zu schließen, dass es hier ebenfalls nicht dem Parteivortrag folgt, sondern diesen als vorgeschoben ansieht. Auch diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Denn zum einen handelt es sich bei dem Vertrag über das Grundstück FlNr. ... ausdrücklich um einen Grundstückskaufvertrag und nicht wie der Kläger suggeriert, ebenfalls um einen als „Tauschvertrag“ deklarierten Vertrag; zum anderen haben diesen Vertrag andere Vertragsparteien als die des streitgegenständlichen Vertrags geschlossen, nämlich Herr A. F. und der Beigeladene. Für die vom Kläger behauptete wechselseitige Abhängigkeit der von unterschiedlichen Vertragsparteien geschlossenen Verträge schon bei Abschluss am 13. Juli 2015 ist somit tatsachengestützt nichts vorgetragen. Die nachträgliche Vereinbarung vom 6. Oktober 2015, an der nun auch der Kläger und Herr M. F. als Vertragsparteien mitgewirkt haben, kann an dem ursprünglich wirksam geschlossenen streitgegenständlichen Vertrag vom 13. Juli 2015 nach Eintritt der Bindung der Verpflichteten nichts mehr ändern.

c) Die ergänzende Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag und dort vorgelegte Unterlagen kann keine Berücksichtigung finden, da eine derartige pauschale Bezugnahme den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen. Weder handelt es sich um einen unübersichtlichen Sachverhalt noch um besonders schwierige Rechtsfragen; die Beurteilung des Inhalts von Verträgen und deren Formwirksamkeit gehört ebenso wie die Würdigung von Sachverhalten mit subjektiven Einschlägen zum normalen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren.

3. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer

(1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren,

(2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist,

(3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und

(4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt werden kann, wenn eine Formunwirksamkeit des Vertrags nach Ausübung des Vorkaufsrechts geheilt wird, stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil der streitgegenständliche Vertrag vom 13. Juli 2015 nicht formunwirksam war.

4. Auch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die geltend gemachte Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Untersuchungsgrundsatzes (Aufklärungsrüge) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vor-instanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassung nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er legt insbesondere nicht dar, inwieweit dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend objektive Gesichtspunkte vorlagen, die die gerichtlich vorgenommene Beurteilung stützen konnten, und sich deshalb eine Beweisaufnahme in Form einer Zeugeneinvernahme hätte aufdrängen müssen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.