Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - 14 ZB 14.950

bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 48,94 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte einen Hinweis geben müssen, dass Bedenken hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit des Medikaments „Ney Athos Nr. 43 D7“ für die Behandlung der degenerativen Gelenkserkrankung des Klägers bestanden hätten. Das Verwaltungsgericht sei damit seiner Hinweispflicht und seiner Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln, nicht hinreichend nachgekommen. Mit diesem Vortrag ist weder ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ausreichend dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 2.9.2009 - 4 BN 23.09 u. a. - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 3.3.2014 - 14 ZB 13.661 - juris Rn. 16 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Sein Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, eine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht sei nötig gewesen.

Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert regelmäßig, dass substantiiert vorgetragen wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll oder zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 18 m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Er hat insbesondere nicht dargelegt, was er vorgetragen hätte, wenn das Verwaltungsgericht ihn darauf hingewiesen hätte, dass Bedenken hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit des streitgegenständlichen Präparats bestehen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2014 - 14 ZB 13.661

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.976 Euro festgesetzt. Gründ

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.976 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung einer Ruptur der Rotatorenmanschette und einer SLAP-Läsion als Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 4. Januar 2011 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sowie die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durchgeführte Begutachtung des Klägers habe ergeben, dass die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nicht ursächlich auf den Dienstunfall vom 4. Januar 2011 (Sturz mit Prellung der rechten Schulter) zurückzuführen seien. Der Arzt für Orthopädie- und Unfallchirugie - Reumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. med. D. sei in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 10. Juni 2012, ergänzt durch dessen Stellungnahmen vom 4. November 2012 und 14. Januar 2013, zu dem für das Gericht nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass es nach den ursprünglichen Angaben des Klägers zum Unfallhergang keinen geeigneten Verletzungsmechanismus bei dem Sturz gegeben habe bzw. dass jedenfalls das Verletzungsbild, die apparative und invasive Diagnostik und der operative Befund vom 8. März 2011 gegen eine traumatisch verursachte Rotatorenmanschettenruptur spreche. Gleiches gelte für die SLAP-Läsion sowie die zunehmende Impingement-Symptomatik in Bezug auf das rechte Schultergelenk mit Läsion eines Anteils der Rotatorenmanschette sowie weitere im Gutachten benannte Gesundheitsstörungen des rechten Schultergelenks.

Mit dem Zulassungsantrag werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den zugrunde zu legenden Sachverhalt zum Unfallhergang aufzuklären. Es habe im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. D. vom 14. Januar 2013, in der dieser ausgeführt habe, der Unfallhergang sei nur ein Aspekt von mehreren zur Beurteilung der streitgegenständlichen Unfallfolgen, zu Unrecht offen gelassen, ob der Kläger versucht habe, sich mit dem Arm abzustützen. Dieses „Offenlassen des Unfallhergangs“ sei rechtsfehlerhaft, da der Verletzungsmechanismus eindeutige Rückschlüsse auf die Verletzungsfolgen zugelassen hätte. Dies ergebe sich daraus, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 10. Juni 2012 ausgeführt habe, eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette sei bis zum Alter von 40 Jahren äußerst selten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend aufgrund der Rissbreite um eine Verletzung in der größten Klassifikation gehandelt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Zum einen legt der Kläger nicht dar, wie das Verwaltungsgericht hätte aufklären können, ob er sich bei seinem Sturz tatsächlich abgestützt hat oder nicht. Wie das Verwaltungsgericht (UA S. 7) zu Recht ausführt, belegt die Aussage des Klägers, er hätte sich abzustützen versucht, noch nicht, dass er sich tatsächlich abgestützt hat und damit ein entsprechender Verletzungsmechanismus zu bejahen wäre. Der Hinweis des Klägers auf das Zeugenbeweisangebot im Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 hinsichtlich der Frau W. ist schon deshalb unbehelflich, weil diese bei dem Unfall nicht anwesend war. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit aus den vom Kläger genannten Gründen ein aufgeklärter Verletzungsmechanismus eindeutige Rückschlüsse auf die Verletzungsfolgen zugelassen hätte. Statistische Erhebungen an sich sind ungeeignet, eindeutige Ergebnisse zu belegen; hinzu kommt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits 43 Jahre alt war. Warum sich aus der (großen) Rissbreite eine eindeutige Schlussfolgerung hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger nicht dar. Zudem hat der gerichtliche Gutachter im Schreiben vom 14. Januar 2013 explizit ausgeführt, er würde im speziellen Fall aufgrund des medizinischen Dokumentationsverlaufs bei seiner gutachtlichen Einschätzung bleiben, selbst wenn man von einem Abstützen des Klägers mit der rechten Hand beim Sturzgeschehen vom 4. Januar 2011 ausgehen würde (vgl. hierzu unter b)).

b) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Feststellungen des Gerichtsgutachters für nachvollziehbar und widerspruchsfrei gehalten und sein Urteil darauf vorbehaltslos gestützt, obwohl die Feststellungen des Gerichtsgutachters im Widerspruch zu einer Vielzahl anders lautender Urkunden in Form von Attesten und Arztbriefen der behandelnden Fachärzte stünden, wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B.v. 20.11.2013 -10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B.v. 14.3.2013 -22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Zwar ist es richtig, dass in einer Vielzahl von Attesten und Arztbriefen, insbesondere auch des vormals behandelnden Arztes Dr. med. D., davon ausgegangen wurde, die Ruptur der Rotatorenmanschette bzw. die SLAP-Läsion seien durch den Sturz des Klägers vom 4. Januar 2011 verursacht worden. Der gerichtliche Gutachter hat diese ärztlichen Stellungnahmen aber sämtlich in seine Beurteilung miteinbezogen und hat im Gutachten - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 6) - ausführlich und nachvollziehbar die Gründe für seine Beurteilung der bereits vorhandenen und von ihm ausgewerteten sowie der von ihm selbst erhobenen Befunde dargestellt. Dass der gerichtliche Gutachter den Kläger selbst nicht behandelt hat, ist dabei nicht von Bedeutung; dies ist der Regelfall bei einer gerichtlich angeordneten Begutachtung und stellt insbesondere die Geeignetheit des Gutachters nicht in Frage. Entscheidend ist vielmehr, dass dem (fachkundigen) gerichtlichen Gutachter - anders als der Vielzahl der (behandelnden) Ärzte - sämtliche Befunde zur Auswertung vorgelegen haben, was der Kläger nicht in Zweifel zieht.

Das Verwaltungsgericht verweist im Rahmen seiner Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise darauf, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Gutachters bereits das Verletzungsbild gegen eine traumatisch verursachte Rotatorenmanschettenruptur spreche. Dies ergebe sich aus Untersuchungen bzw. Befunden vom 10. Januar und 3. Februar 2011, die wegen eines unauffälligen Schultergelenks mit aktiv und passiv freier Beweglichkeit mit allerdings deutlicher Krepitation eine Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen bzw. auf eine positive Impingementsymtomatik hingewiesen hätten, welche in der Regel durch degenerativ ablaufende Prozesse entstehe. Daneben habe auch die apparative und invasive Diagnostik (radiologische Untersuchung vom 4.1.2011 sowie kernspintomographische Untersuchungen vom 7.2., 9.6. und 29.8.2011) keinen (sicheren) Hinweis auf eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur erbracht. Insbesondere die radiologische Untersuchung habe keinen traumatisch bedingten Befund und keine frische knöcherne Verletzung aufgezeigt, sondern vielmehr eine bereits vorbestehende Verschmälerung des Subacromialraums. Ebensowenig sei in der kernspintomographischen Untersuchung vom 4. Februar 2011 eine (für traumatische Läsionen typische) transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette oder eine Einblutung in das angrenzende Gewebe diagnostiziert worden. Auch der operative Befund vom 8. März 2011 habe keine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette, sondern oberflächliche Partialrupturen mit Tendinitis und Auffaserungen gezeigt, die in der Regel nicht traumatisch bedingt seien. Nach allem sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Partialrupturen durch die Einengung des Subacromialraums in Verbindung mit den osteophytären Anbauen am Schultereckknochen entstanden seien (UA S. 7 f.).

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, bei bestimmten Befunden (insbesondere dem vom 10.1.2011) handele es sich um eine Fehldiagnose, so dass diese von dem gerichtlichen Gutachter nicht herangezogen hätten werden dürfen, setzt er in unzulässiger Weise seine laienhafte Beurteilung an die Stelle des jeweiligen behandelnden Arztes. Im Übrigen werden die von ihm beanstandeten Befunde nicht nur durch die radiologische Untersuchung vom 4. Januar 2011, sondern auch durch die kernspintomographischen Untersuchungen, insbesondere vom 7. Februar 2011, gestützt. Soweit der Kläger auf die Stellungnahme seines Operateurs Dr. D. vom 30. September 2012 verweist, der aufgrund des Behandlungsverlaufs und der Schwere der Verletzung der Auffassung sei, die starken Schmerzen des Klägers und die massive Bewegungseinschränkung seit dem Unfallereignis bis zur dritten Operation im Februar 2012 lieferten einen eindeutigen Hinweis für einen Kausalzusammenhang, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Denn sowohl der gerichtliche Gutachter als auch das Verwaltungsgericht (UA S. 8) haben sich mit dieser Stellungnahme auseinander gesetzt und diese als nicht überzeugend beurteilt. Der gerichtliche Gutachter hat diesbezüglich sowohl in seinem Gutachten (Bl. 68) als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2012 darauf hingewiesen, dass der Operateur bezüglich des Eingriffs vom 8. März 2011 eine Begründung dafür schuldig bleibe, dass er einerseits von einem traumatisch bedingten Impingementsyndrom ausgehe, andererseits aber mechanische Ursachen (hakenförmiges Acromion, Humeruskopfhochstand, Acromionsporn) benennt. Viel wahrscheinlicher erscheine es, dass durch diese anatomische Veränderung des Acromions (Formvariante des Schultereckknochens) das Impingementsyndrom (Engpasssymptomatik) des Subacromialraums, in dem die Rotatorenmanschette verläuft, hervorgerufen bzw. mitverursacht worden sei, so dass es in der Folge zu einer mechanischen Irritation der Rotatorenmanschette buraseitig im Sinne von oberflächlichen Aufrauungen bzw. von einer oberflächlichen Partialruptur kommen konnte. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenverletzung in der Regel eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette auftrete und nicht - wie hier - eine oberflächliche Aufrauung bzw. Partialruptur einer solchen Sehne (S. 7 der Stellungnahme des Dr. D. vom 4.11.2012). Die von Herrn Dr. D. vermisste Begründung für die Diagnose des Operateurs Dr. D. wird auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht beigebracht.

Entgegen der Ansicht des Klägers führen auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Schmerzen in der Schulter sowie der Umstand, dass der Kläger früher keine Beschwerden hatte, nicht zwingend zu dem Schluss einer (hinreichenden) Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den bei ihm festgestellten Erkrankungen. Denn zum einen wurden bei den Untersuchungen nach dem Unfall bereits mögliche degenerative Ursachen im Sinne einer mechanischen Einengung des Subacromialraums festgestellt. Zum anderen müsste die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den Erkrankungen des Klägers - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein. Dies ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Gutachters und des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Des Weiteren liegt auch der (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche Beweismittel ausgeschöpft, weil es insbesondere die behandelnden Ärzte nicht befragt habe, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat er den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Nachdem hier ein Gutachten vorlag, das das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neuere oder über überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 3.2.2010 -7 B 35.09 - juris Rn. 12 m. w. N.). Derartiges ist vom Kläger nicht (hinreichend) dargelegt worden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.