Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - 14 ZB 13.2614

published on 22/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - 14 ZB 13.2614
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Verwaltungsgericht Ansbach, 11 K 13.01336, 07/11/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.163,45 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Gründe aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des mit Ablauf des Monats März 2000 in den Ruhestand versetzten Klägers, eines früheren Berufssoldaten, auf rückwirkende (Teil)Rücknahme des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 14. Juni 2000 und Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge (bzw. auf eine diesbezügliche Neuverbescheidung) abgelehnt, weil entgegen der Rechtsansicht des Klägers die ihm in der Zeit seiner Tätigkeit als Bordmechaniker (vom 2. Juli 1969 bis 15. Januar 1973 und vom 4. Juli 1977 bis 25. Februar 1982) sowie im sich daran anschließenden fünfjährigen Weitergewährungszeitraum in voller Höhe gewährte Fliegerzulage zu Recht nur hälftig und nicht in voller Höhe als ruhegehaltfähig anerkannt worden sei. Die Voraussetzungen der Nr. 6 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung - in Folge: Vorb BBesO A/B a. F. -, die nach der Übergangsregelung bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F.) vorliegend maßgeblich und entscheidend dafür sei, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ruhegehaltfähige Zulagen im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SVG zuletzt zugestanden hätten und damit ruhegehaltfähig gewesen seien, lägen in Bezug auf die Anerkennung des vollen Betrags der dem Kläger ab 1. Januar 1987 bis zu seiner Ruhestandsversetzung nur noch hälftig gewährten Fliegerzulage nicht vor. Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen von Nr. 6 Abs. 4 Satz 1 Vorb BBesO A/B a. F., weil die nach Buchstabe b kumulativ erforderliche Voraussetzung, wonach das Dienstverhältnis durch Dienstunfall oder Schädigung beendet worden sein muss, nicht erfüllt sei (UA S. 11). Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen von Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Nr. 3a Abs. 1 Vorb BBesO A/B a. F., weil die - nach dem hier nur einschlägigen Satz 1 Buchstabe a dieser Vorschrift - erforderliche mindestens 10jährige zulageberechtigende Verwendung als Bordmechaniker nach Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c Vorb BBesO A/B a. F. nicht vorgelegen habe (UA S. 13). Die ab März 1982 bis zum Eintritt des Ruhestands andauernde Verwendung des Klägers als Nachprüfer sei keine Verwendung im Sinn der Nr. 6, sondern im Sinn der Nr. 6a Vorb BBesO A/B a. F. (UA S. 13, 15). Auch die Voraussetzungen des Satzes 3 der Nr. 6 Abs. 4 Vorb BBesO A/B a. F. lägen nicht vor, da der Kläger in dem fünfjährigen Zeitraum, in dem ihm gemäß Nr. 6 Abs. 2 Vorb BBesO A/B a. F. nach Beendigung seiner Verwendung als Bordmechaniker ab März 1982 die volle Fliegerzulage übergangsweise weiter gewährt wurde, nicht zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens verpflichtet gewesen sei (UA S. 14 f.).

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Soweit der Kläger - allerdings ohne die Berichtigung des Tatbestands beantragt zu haben - einwendet, er habe die Tätigkeit als Bordmechaniker bereits ab dem 1. Februar 1969 und nicht, wie vom Verwaltungsgericht auf Seite 2 seines Urteils ausgeführt, ab 2. Juli 1969 ausgeübt, ist dieser Einwand schon deshalb nicht erheblich, weil auch dann der maßgebliche Zeitraum von zehn Jahren zulageberechtigender Tätigkeit nicht erreicht würde. Denn auch unter Berücksichtigung dieses klägerischen Vortrags ergäbe sich nur ein Zeitraum von insgesamt ca. neun Jahren. Soweit der Kläger weiter einwendet, in Nr. 3a Vorb BBesO A/B a. F. sei die Fliegerzulage gemäß Nr. 6 Vorb BBesO A/B a. F. nicht erwähnt und bei dem Verweis in Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 Vorb BBesO A/B a. F. auf die Nr. 3a Vorb BBesO A/B a. F. handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass eine zulageberechtigende Verwendung von nur fünf Jahren ausreichend sei, ist dies mit dem Wortlaut von Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 Vorb BBesO A/B a. F. nicht zu vereinbaren. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Stellenzulage „ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1“ zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört. Entgegen der Annahme des Klägers ist die Verweisung - als Rechtsgrundverweisung verstanden - auch nicht sinnlos, da die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Buchstaben a und b der Nr. 6 Vorb BBesO A/B a. F. (fünfjährige zulageberechtigende Verwendung und Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder einer Schädigung) kumulativ vorliegen müssen und demgegenüber die Voraussetzungen der Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b Vorb BBesO A/B a. F. (10jährige zulageberechtigende Verwendung oder Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod oder Dienstunfähigkeit etc.) alternativ die Ruhegehaltfähigkeit der gewährten Zulage auslösen. Auch der Einwand, gemäß Nr. 3a Abs. 1 Satz 3 Vorb BBesO A/B a. F. ergebe sich der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage aus der im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX, greift nicht durch. Denn dies würde nur gelten, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt wären.

Auch der weitere Einwand des Klägers, er habe die (volle) Stellenzulage nach Nr. 6 Vorb BBesO A/B a. F. wegen der fünfjährigen Weitergewährungszeit nach Nr. 6 Abs. 2 Vorb BBesO A/B a. F. letztlich für einen Gesamtzeitraum von ca. 13 ½ Jahren erhalten, ist nicht durchgreifend. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht nach Nr. 6 Abs. 1 Vorb BBesO A/B a. F., sondern nach Nr. 6a Vorb BBesO A/B a. F., nämlich als Nachprüfer, verwendet worden ist und Zeiten der gemäß Nr. 6 Abs. 2 Vorb BBesO A/B a. F. gesetzlich angeordneten Weitergewährung mangels einschlägiger zulageberechtigender Verwendung grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Soweit der Kläger geltend macht, er erfülle entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen von Nr. 6 Abs. 4 Satz 3 Vorb BBesO A/B a. F., wonach Zeiten der Weitergewährung der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen der Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens verpflichtet war, als zulageberechtigende Verwendung voll berücksichtigt werden, hat er die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht hinreichend dargelegt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, die Nachprüfflüge, die ein fallweises Mitfliegen auch während seiner Verwendung als Nachprüfer erfordert hätten, hätten erst nach besonderem Befehl des Kommandeurs zu den Aufgaben des Nachprüfers gehört, was ehemalige Kommandeure bezeugen könnten, kann die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht erschüttern. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht nur darauf abgestellt, dass nach den, den Gesetzeswortlaut interpretierenden Verwaltungsvorschriften eine solche „Inübunghaltung“ nur vorliege, wenn diese besonders dienstlich angeordnet wird. Es hat vielmehr zusätzlich als maßgeblich erachtet, dass das fallweise Mitfliegen des Klägers ab März 1982 der neuen Verwendung zuzurechnen gewesen sei und keine Inübunghaltung bezüglich der bisherigen Verwendung dargestellt habe (UA S. 15). Unabhängig vom Begriff der „Inübunghaltung“, der in den vom Verwaltungsgericht zitierten Verwaltungsvorschriften genannt ist, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut - „zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens verpflichtet war“ -, dass sich die Erhaltung des fliegerischen Könnens bzw. die „Inübunghaltung“ nur auf die Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Vorb BBesO A/B a. F. (als Bordmechaniker) und nicht auf die neue Verwendung (als Nachprüfer) beziehen darf. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Auslegung dieser Vorschrift seitens der Wehrbereichsverwaltung nicht beanstandet hat (UA S. 15). Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass das fallweise Mitfliegen zur „Erhaltung seines fliegerischen Könnens“ als Bordmechaniker beigetragen hat und er hierzu verpflichtet gewesen ist. Der Umstand, dass die Verwaltungsvorschriften, auf die sich das Verwaltungsgericht bezieht, zum damaligen Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers noch nicht in Kraft waren, ist nicht entscheidungserheblich, da es maßgeblich auf die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung ankommt. Im Übrigen gab es entgegen dem Vortrag des Klägers die (dienstlich angeordnete) „Inübunghaltung“ (Erhaltung des fliegerischen Könnens) schon weit vor seiner Pensionierung, wie zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen ist (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 24.10.1972 - VI C 4.72 - RiA 1973, 135). Der Umstand, dass dem Kläger dies nicht bekannt ist, spricht dafür, dass die „Inübunghaltung“ bzw. die Erhaltung des fliegerischen Könnens bei seiner Tätigkeit keine Rolle gespielt hat.

Soweit der Kläger in knappen Sätzen auf Seite 3 seiner Antragsbegründung unter Hinweis auf die Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern zu § 81 Abs. 2 BBesG vom 6. Januar 1999 moniert, es sei nicht verständlich, weshalb bei ihm nicht der volle Betrag der früher bezogenen Fliegerzulage ruhegehaltfähig sei, erschließt sich der konkrete Inhalt der Rüge nicht. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1998 - 2 B 66.98 - (juris) hingewiesen, wonach die Stellenzulage nach Nr. 6 Vorb BBesO A/B a. F. jedenfalls bei weniger als 10jähriger ruhegehaltfähiger Verwendung nur in der zuletzt bezogenen Höhe (hier 50%) zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählt, sowie auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2002 - 3 ZB 01.2076 - (n.v.), wonach Nr. 6 Abs. 4 Vorb BBesO A/B in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung nur auf Fälle des erstmaligen Anspruchserwerbs nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden ist (vgl. auch § 81 Abs. 2 BBesG a. F.).

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nach dem Vorstehenden nicht vor.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.

Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.