Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2013 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).
Der Kläger hält für klärungsbedürftig,
1. ob eine sachgerechte chirurgisch-orthopädische Behandlung mittels komplizierter Operationen nur in Deutschland, nicht aber in Afghanistan durchgeführt werden könne und ob es zumutbar sei, hierfür das nationale Gesundheitssystem in Afghanistan in Anspruch zu nehmen (Die Nachbehandlung der letzten Operation sei noch nicht abgeschlossen; außerdem benötige er noch eine weitere Operation am linken Bein, um die frühkindlich erworbene Lähmung gänzlich auszugleichen);
2. ob er wegen nichtstaatlicher Verfolgung bzw. krimineller Straftaten in der Nordprovinz B. Abschiebungsschutz beanspruchen könne;
3. ob die Versuche der Talibanrebellen, bei jungen Männern Mitkämpfer zu finden, eine Bedrohung darstellten, der er sich nur durch Flucht entziehen könnte;
4. wie sich das Sicherheitsrisiko nach Abzug der Interventionstruppen für ihn gestalten werde.
Nach den aufgeworfenen Fragen ist der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass bei dem Kläger eine erfolgreiche chirurgische Beinverlängerung vorgenommen worden und nicht anzunehmen sei, dass sich der jetzige Gesundheitszustand im Fall der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (UA S. 4, 14). Es hat also nicht darauf abgestellt, dass der Kläger mögliche weitere chirurgische Eingriffe auch in Afghanistan vornehmen lassen könnte. Die aufgeworfene Frage Nr. 1 war nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts somit nicht entscheidungserheblich.
Die auf die potentielle persönliche Gefährdung des Klägers zugeschnittene Frage Nr. 2 lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, weil sie keinen abstrakten Charakter hat und es ausschlaggebend auf die Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt (Kraft in Eyermann, a. a. O., § 132 Rn. 23).
Bei der Frage Nr. 3 (Risiko der Zwangsrekrutierung durch Taliban) ist bereits fraglich, ob der Kläger dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ausreichend Rechnung getragen hat. Bei verständiger Würdigung der klägerischen Formulierung ist hier die Frage aufgeworfen, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein hoher Gefahrengrad infolge von Zwangsrekrutierungsversuchen anzunehmen sei. Aber auch die so verstandene Frage vermag die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert, dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Klärungsbedürftigkeit aufzeigt (Berlit in GK-AsylVfG, Stand Januar 2014, § 78 Rn. 607, 609). Eine Frage tatsächlicher Natur ist nur dann als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel keine klaren und eindeutigen Aussagen zur Tatsachenfrage zulassen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2013, § 78 AsylVfG Rn. 62). Der Vortrag des Klägers, dass die Talibanrebellen bekanntlich Anwerbungsversuche unternehmen würden, enthält keine substantiierte Problemdarstellung. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2013 kein hinreichender Anhaltspunkt für eine entsprechende erhebliche Gefährdung. Nach den dortigen Erkenntnissen (vgl. Nr. II.1.6) seien Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden nicht auszuschließen. Fallzahlen sind dort aber nicht genannt.
Die prognostische Frage Nr. 4 nach den künftigen Folgen des Abzugs der ISAF-Streitkräfte ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen gibt es derzeit auch keine konkreten Hinweise auf eine wesentliche Verschärfung der Gefährdungslage infolge des Übergangsprozesses. Nach den Erkenntnissen von UNAMA ist der letzte Akt der Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen auf die nationalen Sicherheitskräfte im Gange. Es gebe noch Sicherheitslücken in einigen Gebieten. Die Nordregion ist in diesem Zusammenhang aber nicht erwähnt (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 39). Die von UNAMA ermittelten, relativ niedrigen Opferzahlen in der Nordregion im Jahr 2013 (UNAMA a. a. O., S. 17, 40) bestätigen diese Einschätzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.