Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 12 C 17.1226

bei uns veröffentlicht am26.02.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 K 17.25, 30.05.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine Klage weiter, mit der sie sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen für die Bewilligungszeiträume Oktober 2008 bis September 2009 und Oktober 2009 bis März 2010 wendet.

I.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 bewilligte das beklagte Studentenwerk der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 734,- € zunächst nach § 24 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung hinsichtlich des nicht feststehenden Einkommens ihrer Mutter, für das sie einen sog. Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt hatte. Im weiteren Verlauf ihres Lehramtsstudiums beantragte sie auch für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 am 16. April 2009 Ausbildungsförderung und stellte zugleich einen Antrag auf BAföG-Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus. Aufgrund zweier Schwangerschaften sowie der Erziehung ihrer zwei Kinder sei es ihr nicht möglich gewesen, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen. Ferner stellte die Klägerin erneut einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG bezüglich des Einkommens ihrer Mutter. Daraufhin bewilligte ihr das beklagte Studentenwerk für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis März 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 734,- € monatlich, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nachdem die Klägerin am 10. Januar 2010 unter Verweis auf noch ausstehende Prüfungen in ihrem Drittfach erneut formlos Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung über den Ablauf der Regelstudienzeit hinaus für das Sommersemester 2010 beantragt hatte, setzte das beklagte Studentenwerk mit Bescheid vom 27. Januar 2010 zunächst die Ausbildungsförderung ab Februar 2010 auf 0 €, mit weiterem Bescheid vom 28. Januar 2010 bereits ab Dezember 2009 auf 0 € fest und forderte zugleich insgesamt 1.468,- € überzahlte Ausbildungsförderung zurück. Die Klägerin habe mit dem Ablegen ihrer Abschlussprüfung im November 2009 ihre Ausbildung beendet, sodass für die Folgezeit kein Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung mehr bestanden habe. Der Rückforderung kam die Klägerin in der Folge nach. 3

Nach Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerklärungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 der Mutter der Klägerin löste das Studentenwerk den Aktualisierungsvorbehalt nach § 24 Abs. 3 BAföG auf und setzte mitBescheid vom 4. Juni 2012 für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von 554,- € monatlich, für den Zeitraum März 2009 bis September 2009 in Höhe von 374,- € monatlich und für den Zeitraum ab Oktober 2009 auf 0,- € fest. Zugleich forderte es überzahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.888,- € zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Telefax vom 5. Juli 2012 Widerspruch ein, der schließlich mit Email vom 7. Dezember 2016 begründet wurde. Zwischenzeitlich hatte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 14. September 2014 von ihr die Rückzahlung der darlehensweise geleisteten Ausbildungsförderung angefordert und die Klägerin sie unter Ausnutzung eines Nachlasses bei vorzeitiger Tilgung auch bewirkt. Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, Ausbildungsförderungsleistungen seien infolge der Beendigung des Studiums rückwirkend ab Dezember 2009 eingestellt worden, sodass die Heranziehung des Einkommens der Mutter aus dem Jahr 2010 bei der Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens sich als fehlerhaft erweise. Darüber hinaus sei mit der vorzeitigen Darlehenstilgung die geleistete Ausbildungsförderung mittlerweile zurückgezahlt worden. Dem Widerspruch sei daher stattzugeben.

Nach einer Neuberechnung nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte das beklagte Studentenwerk mit (Widerspruchs-)Bescheid vom 12. Dezember 2016 schließlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.389,- € überzahlter Ausbildungsförderung zurück. Zugleich wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Änderung der Bewilligungsbescheide aus 2008 und 2009 sei § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, da die Bescheide unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen waren und sich unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter der Klägerin ergeben habe, dass zu viel Ausbildungsförderung geleistet worden sei. Erfolge die Berechnung des Elterneinkommens aufgrund eines Aktualisierungsantrags nach dem aktuellen Einkommen eines Elternteils im Bewilligungszeitraum, bestimme § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG den Modus der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens dergestalt, dass zunächst die Einkommensbeträge zu ermitteln seien, auf die sich der Bewilligungszeitraum erstrecke. Sodann seien die Anteile zu bestimmen, die in den jeweiligen Bewilligungszeitraum fielen, daraus eine Summe zu bilden und diese auf die Monatsanzahl des Bewilligungszeitraums umzurechnen. Aufgrund des Ablaufs der Förderungshöchstdauer sei der Bewilligungszeitraum 2009/2010 nach § 50 Abs. 3 BAföG bestandskräftig auf Oktober 2009 bis März 2010 festgelegt worden. Dass die Klägerin ihr Studium bereits im November 2009 mit Ablegen der letzten Abschlussprüfung beendet habe, sei dem Studentenwerk erst im Januar 2010 zur Kenntnis gelangt. Daraus habe zunächst die Einstellung der laufenden Förderung und eine Rückforderung der Förderbeträge für die Monate Januar 2010 und Dezember 2009 resultiert, der Förderzeitraum sei hingegen nicht nachträglich und rückwirkend verkürzt worden. Weiter stünden bereits erfolgte Tilgungszahlungen an das Bundesverwaltungsamt einer Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderungsleistungen nicht entgegen. Sofern die Klägerin Tilgungen rechtsgrundlos geleistet habe, seien diese Zahlungen gegebenenfalls mit dem Bundesverwaltungsamt rückabzuwickeln. Hinsichtlich der Korrektur eines Rechenfehlers des Sachbearbeiters in Bezug auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 im Zusammenhang mit der Verbescheidung des Widerspruchs könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr habe sie mit der Widerspruchseinlegung bekundet, dass sie von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ausgehe. Der ihr im Telefonat vom 5. Dezember 2016 sowie der Email vom 7. Dezember 2016 angekündigten nachträglichen Korrektur des Rückforderungsbescheids hätte sie durch Rücknahme des Widerspruchs entgegenwirken können.

Mit ihrer daraufhin am 9. Januar 2017 erhobenen Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Rückforderungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016. Zur Begründung verweist ihr Bevollmächtigter auf die bereits unter Gewährung eines Nachlasses erfolgte Rückzahlung des darlehensweise gewährten Förderbetrags. Die jetzige Aufhebung und Rückforderung würde eine Doppelrückforderung beinhalten und einen vom Bundesverwaltungsamt gewährten Nachlass nachträglich für nichtig erklären; dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen lasse sich die Berechnung der geforderten Rückzahlung in Höhe von 5.389,- € nicht nachvollziehen. Weiter liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Zugleich beantragt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Klagebegehrens ab. Die Rückzahlung des Darlehensanteils der Ausbildungsförderung an das Bundesverwaltungsamt einschließlich der Bewilligung eines Teilerlasses nach § 18b BAföG hindere das Studentenwerk nicht an der Rückforderung von der Klägerin zu Unrecht bewilligter Ausbildungsförderung. Die Richtigkeit der Höhe des Rückforderungsanspruchs für die einzelnen Bewilligungszeiträume könne im Rahmen der summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überprüft werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Berechnung des Rückforderungsanspruchs des Studentenwerks sei fehlerhaft. Unzutreffend sei insbesondere die Heranziehung des Einkommens ihrer Mutter aus dem Jahr 2010, obwohl sie im Jahr 2010 keine Ausbildungsförderungsleistungen mehr bezogen habe. Weiter werde daran festgehalten, dass aufgrund der Darlehenstilgung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt die Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderungsleistungen ausscheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da dem Klagebegehren unter Anlegung prozesskostenhilferechtlicher Maßstäbe die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen. Denn auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Ausgangswie im Beschwerdeverfahren erweist sich der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 4. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016 als rechtmäßig. Insofern kann die Frage, ob die Klägerin – insbesondere unter Berücksichtigung des ihr nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber ihrem Ehemann zustehenden Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten – die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, dahinstehen.

1. Sowohl im Ausgangswie auch im Beschwerdeverfahren verkennt der Bevollmächtigte der Klägerin, dass im Zuge der Gewähr von Ausbildungsförderung zwischen der Bewilligung sowie der gegebenenfalls nachträglichen Rückforderung der Leistung durch die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung einerseits und der Abwicklung der Rückzahlung des Darlehensanteils der Förderleistungen durch das Bundesverwaltungsamt nach § 18 ff. BAföG zu unterscheiden ist (vgl. hierzu näher Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2015, § 18 Rn. 21). Von daher geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die – auch vorzeitige – Tilgung des Darlehensanteils der geleisteten Ausbildungsförderung einschließlich der Inanspruchnahme eines Teilerlasses nach § 18b BAföG die Möglichkeit einer Rückforderung von Ausbildungsförderung durch das Studentenwerk auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG unter Auflösung eines entsprechenden Vorbehalts nicht ausschließt. Soweit die Rückforderung zur nachträglichen Verringerung des Darlehensanteils der geleisteten Ausbildungsförderung führt, ist davon auszugehen, dass der Auszubildende gegenüber dem Bundesverwaltungsamt einen zu hohen Betrag getilgt hat, ihm demzufolge seinerseits aufgrund rechtsgrundloser Leistung ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zusteht. Diese Fallkonstellation beschreibt, worauf das beklagte Studentenwerk zutreffend hinweist, Ziffer 18.5a.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV). Eine „Doppelrückforderung“, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin behauptet, liegt hierin nicht. Insoweit sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das beklagte Studentenwerk im Zuge des Klageverfahrens angeboten hat, den Rückforderungsbetrag zu stunden, bis die Rückabwicklung zwischen der Klägerin und dem Bundesverwaltungsamt erfolgt ist, es mithin ebenfalls von einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Bundesverwaltungsamt ausgeht.

2. Als nicht durchgreifend erweisen sich ferner die Einwände der Klägerin gegen die Berechnung der Höhe der Rückforderung, die das Verwaltungsgericht rechtsirrigerweise bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage unberücksichtigt gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die Rüge der Klägerin, bei der Berechnung der Rückforderung sei das Einkommen ihrer Mutter aus dem Jahr 2010 berücksichtigt worden, obwohl sie selbst im Jahr 2010 keine Förderleistungen mehr erhalten habe. Indes steht die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung und damit zugleich die Höhe der Rückforderung gegenüber der Klägerin mit den gesetzlichen Vorgaben in § 24 Abs. 4 BAföG in Einklang. Danach ist zunächst nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BAföG dem Grundsatz nach auf den Bedarf für jeden Kalendermonat ein Zwölftel desim Bewilligungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Für den hier vorliegenden Fall der Berechnung auf der Grundlage eines Aktualisierungsantrags nach § 24 Abs. 3 BAföG sieht § 24 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BAföG vor, dass der Betrag anzurechnen ist, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Ferner gilt nach § 24 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz BAföG als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die Anrechnung von Elterneinkommen ist damit der Bewilligungszeitraum und nicht der Zeitraum, für den tatsächlich Ausbildungsförderung geleistet wurde (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 5 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 604 ff. Rn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.5.2016 – 12 A 482/15 – juris Rn. 12, das speziell auf das Risiko, das sich aus der in § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG vorgesehenen Berechnungsmethode ergeben kann, hinweist; Sächsisches OVG, U.v. 23.11.2015 – 1 A 373.14 – juris Rn. 21 f.; U.v. 13.9.2012 – 1 A 486.10 – juris Rn. 19; VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 - Au 3 K 14.933 – juris Rn. 40). Über § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG war daher für die Bestimmung der Höhe des anrechenbaren Einkommens der Mutter der Klägerin im Förderzeitraum Oktober 2009 bis März 2010 auch das Kalenderjahreseinkommen des Jahres 2010 mit heranzuziehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung der Rückforderung kann auf die ausführliche Darstellung der Berechnungsweise in der Klageerwiderung des Studentenwerks verwiesen werden, der der Bevollmächtigte der Klägerin infolge der fehlenden Trennung von Darlehensanteil und Gesamtförderungsleistung nicht substantiiert entgegengetreten und die auch im Übrigen keinen inhaltlichen Bedenken ausgesetzt ist.

3. Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des „Rechenfehlers“ des Sachbearbeiters auch nicht auf Vertrauensschutz in Gestalt eines Verbots der „reformatio in peius“ im Widerspruchsverfahren berufen. Entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten besteht ein derartiges Verschlechterungsverbot weder im Sozialverwaltungsrecht allgemein (vgl. hierzu Schütze in von Wolffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 6) noch in Sonderheit im Ausbildungsförderungsrecht (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1984 – 5 C 1.83 – juris). Da die Klägerin Ausbildungsförderung für die hier maßgeblichen Bewilligungszeiträume stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung erhalten hat, der an das zunächst nicht feststehende Einkommen ihrer Mutter anknüpfte, konnte Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Höhe der zu bewilligenden Ausbildungsförderung vor Bestandskraft der den Rückforderungsvorbehalt auflösenden Bescheide nicht eintreten (vgl. VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 – Au 3 K 14.933 – juris Rn. 45; Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 11).

Der Klage kommen daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung aus diesem Grund ausscheidet. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es vorliegend nicht, da Gerichtskosten in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. (2) Ist der Einkommensbezieher für d

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(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach ü

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Feb. 2015 - Au 3 K 14.933

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die gegen die Rückfo

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(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) (weggefallen)

(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag

1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,
2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass
a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Absatz 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr.

(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.

(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.

(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.

(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.

(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.

(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) (weggefallen)

(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag

1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,
2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass
a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Absatz 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr.

(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.

(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.

(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.

(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.

(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.

(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung gerichtet ist.

1. Die am 3. Januar 1985 geborene Klägerin nahm im Wintersemester 2004/2005 ein Studium der Umwelttechnik an der Hochschule ... auf.

Sie stellte beim Beklagten u. a. am 9. Juni 2006, 27. September 2006 sowie am 1. Juni 2007 Anträge auf Ausbildungsförderung. Sie beantragte insoweit jeweils, dass bei der Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen werde, da deren Einkommen insoweit voraussichtlich wesentlich geringer sein werde als das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 3 BAföG).

Der Beklagte bewilligte der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung in folgender Höhe:

Bescheide vom

BWZ

Gesamt

14.06.06

06/2006-09/2006

EUR 484,-

06.12.06, 28.03.07, 20.06.07

10/2006-03/2007

EUR 2.262,-

20.06.07

04/2007-09/2007

EUR 3.180,-

20.06.07

10/2007-09/2008

EUR 6.360,-

BWZ: Bewilligungszeitraum

EUR 12.286,-

Sämtliche Bescheide enthielten unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 BAföG einen Vorbehalt der Rückforderung, da zum Erlasszeitpunkt das maßgebliche Einkommen der Eltern der Klägerin aufgrund noch ausstehender Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 noch nicht feststand (§ 24 Abs. 3 BAföG). Einzig auf dem Berechnungsblatt des Bescheids vom 20. Juni 2007 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 fehlte ein solcher Hinweis. Der entsprechende Hinweis zu § 24 Abs. 3 BAföG auf dem unmittelbar nachfolgenden Berechnungsblatt für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2007 lautete abschließend jedoch „Wir bitten Sie, uns Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen in den Kalenderjahren 2006/2007 feststeht“.

Am 22. September 2008 legte die Klägerin dem Beklagten im Zuge eines erneuten Antrags auf Ausbildungsförderung u. a. den Einkommensteuerbescheid 2006 ihrer Eltern vom 5. März 2007 vor.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 forderte der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf die bislang lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgte Leistung von Ausbildungsförderung auf, bis zum 3. Juni 2013 die für die endgültige Berechnung der Ausbildungsförderung erforderlichen Unterlagen (u. a. Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 der Eltern) vorzulegen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 - eingegangen am 23. Mai 2013 - legte die Klägerin dem Beklagten u. a. den Einkommensteuerbescheid 2007 ihrer Eltern vom 28. Mai 2008 sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 ihrer Eltern vom 3. April 2009 vor.

2. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Datum des 4. Juni 2013 - zur Post gegeben am nächsten Tag - einen neuen Bescheid für den Zeitraum von Juni 2006 bis September 2008, mit dem über die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide erneut entschieden wurde. Der Beklagte setzte insoweit die Ausbildungsförderung wie folgt fest:

BWZ

Alt

Neu

Differenz

06/2006 - 09/2006

EUR484,-

EUR484,-

EUR0,-

10/2006 - 03/2007

EUR2.262,-

EUR0,-

EUR2.262,-

04/2007 - 09/2007

EUR3.180,-

EUR360,-

EUR2.820,-

10/2007 - 09/2008

EUR6.360,-

EUR0,-

EUR6.360,-

BWZ: Bewilligungszeitraum

EUR11.442,-

Gleichzeitig wurde eine Erstattung in Höhe des Differenzbetrags von EUR 11.442,- festgesetzt. Als Rückforderungsgrund wurde auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG (erfolgte Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung, Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen) verwiesen. Hinsichtlich der Bewilligungszeiträume von Juni 2006 bis März 2007 sowie Oktober 2007 bis September 2008 wurde ausgeführt, dass mit dem Bescheid die endgültige Berechnung der bisher unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligten Leistung erfolge, da das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum nunmehr habe abschließend festgestellt werden können. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von April bis September 2007 erfolgte erneut - offenbar versehentlich - eine Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung, da das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum nicht abschließend festgestellt werden könne (§ 24 Abs. 3 BAföG).

Gegen den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2013 Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte trotz erfolgter Akteneinsicht und mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten nicht. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 - zugestellt dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Mai 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit am 22. Juni 2014 eingegangener Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 19. Mai 2014 aufzuheben.

Der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 sei rechtswidrig. In formeller Hinsicht sei die nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Bescheiderlass erforderliche Anhörung unterblieben. Materiell-rechtlich sei hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Oktober bis Dezember 2006 die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt worden. Denn der Einkommensteuerbescheid 2006 der Eltern der Klägerin sei dem Beklagten bereits im September 2008 zur Kenntnis gelangt. Für die verbleibenden Bewilligungszeiträume von Januar 2007 bis September 2008 sei das behördliche Recht, Ausbildungsförderung zurückzufordern, verwirkt. Grund hierfür sei, dass die Klägerin erst im Mai 2013 durch den Beklagten aufgefordert worden sei, die bereits vor mehreren Jahren erlassenen Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 der Eltern vorzulegen. Der Beklagte habe durch seine vorherige langjährige Untätigkeit die Ermittlung der die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte begründenden Tatsachen treuwidrig verzögert. Die Untätigkeit des Beklagten wiege umso schwerer, da er nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG („Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.“) zu zügigem Handeln verpflichtet sei. Im Ergebnis sei Verwirkung eingetreten, da der Beklagte mehr als vier Jahre lang von der Klägerin nicht die Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 gefordert habe (vgl. Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 17-19). Hilfsweise werde die Einrede der Verjährung erhoben. Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche würden gemäß §§ 195, 199 BGB analog in drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginne nach § 199 Abs. 1 BGB analog mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Vorliegend habe der Beklagte bereits im Jahr 2009 - der Einkommensteuerbescheid 2008 datiere vom 3. April 2009 - Kenntnis von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen erlangen können und müssen. Die Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2010 begonnen und am 31. Dezember 2012 geendet; zum Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheids am 4. Juni 2013 sei daher bereits Verjährung eingetreten gewesen.

Mit der Klage wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid vom 4. Juni 2013 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der bisherigen Bewilligungsbescheide und die Festsetzung der Erstattung sei § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Hiernach sei in dem Fall, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Diese Voraussetzungen seien vorliegend für die gegenständlichen Bewilligungszeiträume von Juni 2006 bis September 2008 gegeben. Insbesondere hätten die bisherigen Bewilligungsbescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung enthalten, da sich das anrechenbare Einkommen der Eltern noch nicht abschließend habe feststellen lassen (§ 24 Abs. 3 BAföG). Erst nach Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 am 23. Mai 2013 habe eine endgültige Berechnung der Ausbildungsförderung vorgenommen werden können. Diese habe eine Überzahlung von EUR 11.422,- ergeben, die von der Klägerin zurückzufordern gewesen sei. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Klägerin überzeugten nicht. Der Anhörungsmangel i. S. v. § 24 Abs. 1 SGB X sei im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 2 SGB X). Die klägerseitig hinsichtlich des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2006 gerügte Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei vorliegend bereits nicht anwendbar, da aufgrund des Vorbehalts der Rückforderung die Aufhebung der bisherigen Bewilligungsbescheide nach der Spezialvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG i. V. m. § 24 Abs. 3 BAföG erfolgt sei, nicht jedoch nach der allgemeinen Vorschrift des § 45 SGB X. Ohnehin sei die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt, da der im September 2008 vorgelegte Einkommensteuerbescheid 2006 nicht ausreichend gewesen sei, um die erforderliche Neuberechnung für den gesamten einjährigen Bewilligungszeitraum (Oktober 2006-September 2007) vorzunehmen. Es sei auch keine Verwirkung eingetreten. Denn die Klägerin habe die für eine endgültige Berechnung des in den maßgeblichen Bewilligungszeiträumen (Oktober 2006-September 2007 und Oktober 2007-September 2008) anrechenbaren Einkommens der Eltern erforderlichen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 erst am 23. Mai 2013 dem Beklagten vorgelegt, so dass die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt über vollständige Unterlagen verfügt habe. Unverzüglich hiernach - der gesetzlichen Wertung aus § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG entsprechend („sobald“) - sei sodann die endgültige Berechnung der Ausbildungsförderung erfolgt und am 4. Juni 2013 der Rückforderungsbescheid erlassen worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin erst im Mai 2013 zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide aufgefordert worden sei; entsprechende Aufforderungen seien bereits in den bisherigen Bewilligungsbescheiden (z. B. v. 20.6.2007) enthalten gewesen. Solange jedoch die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I in Form der Unterlagenvorlage von sich aus nicht nachgekommen sei, müsse ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf ein behördliches Unterlassen der Neufestsetzung und ggf. Rückforderung von Ausbildungsförderung von vornherein ausscheiden. Die klägerseitig erhobene Einrede der Verjährung gehe überdies ins Leere. Die bescheidmäßige Neufestsetzung unterliege bereits nicht der Verjährung, sondern allenfalls der Verwirkung. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Die §§ 195, 199 BGB seien insoweit nicht analog anwendbar, da vorliegend die Spezialregelung des § 50 Abs. 4 SGB X einschlägig sei, wonach Verjährung erst vier Jahre nach unanfechtbarer Festsetzung der Rückforderung eintrete. Selbst wenn man vorliegend die §§ 195, 199 BGB für analog anwendbar erachtete, sei die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls erst im Mai 2013 angelaufen, da der Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt von den anspruchsbegründenden Umständen - den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 - Kenntnis erlangt habe bzw. erlangen habe müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

5. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der gegenständliche Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 ist voraussichtlich formell rechtmäßig.

Zwar hat die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend eingewendet, dass ihre nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) grundsätzlich vor Bescheiderlass erforderliche Anhörung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorliegend unterblieben ist. Jedoch ist dieser Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden, da die gebotene Anhörung der Klägerin durch ihre Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 15.12.2011 - 12 ZB 11.2570 - juris Rn. 8).

b) Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 zur Neufestsetzung- und Rückforderung von Ausbildungsförderung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.

aa) Die Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG.

Nach dieser Vorschrift ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

(1) Die bisherigen bestandskräftigen Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 14. Juni 2006 (Blatt 61 der Verwaltungsakte) und vom 20. Juni 2007 (Blatt 121 f., 124 der Verwaltungsakte), auf deren Grundlage die Klägerin in den gegenständlichen Bewilligungszeiträumen Ausbildungsförderungsleistungen erhalten hatte, standen unter einem Vorbehalt der Rückforderung.

Dies gilt im Ergebnis auch für den Bescheid vom 20. Juni 2007 (Blatt 123 der Verwaltungsakte), soweit es den Bewilligungszeitraum vom Oktober 2006 bis März 2007 betrifft. Zwar fehlt auf dem Berechnungsblatt der auf den anderen Berechnungsblättern abgedruckte Vorbehalt der Rückforderung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG. Jedoch ergibt die gebotene Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass auch insoweit ein Vorbehalt der Rückforderung gegeben war. So ist ausweislich des Kopfes des Dokuments („Blatt 3 von 4“) das betreffende Berechnungsblatt Teil eines der Klägerin übersandten Gesamtbescheids, der seitens des Beklagten unter dem Datum des 20. Juni 2007 erlassen worden ist (Blatt 121-124 der Verwaltungsakte). Entsprechend verwies das Deckblatt des Bescheids (Blatt 124 der Verwaltungsakte) zu Einzelheiten der Berechnung auf die in der Anlage (Blatt 121-123 der Verwaltungsakte) befindlichen Berechnungsblätter. Insoweit ist festzustellen, dass das unmittelbar dem Berechnungsblatt für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) nachfolgende Berechnungsblatt für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2007 (Blatt 122 der Verwaltungsakte) den Vorbehalt der Rückforderung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG enthielt und die Klägerin bat, „uns Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen in den Kalenderjahren 2006/07 feststeht“ (Hervorhebung nicht im Original). Die Bezugnahme des Beklagten auf das Einkommen in den Jahren 2007 und 2006 macht jedoch nur Sinn, soweit der betreffende Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 BAföG nicht nur den auf dem Berechnungsblatt selbst enthaltenen Bewilligungszeitraum von April bis September 2007 (Blatt 122 der Verwaltungsakte), sondern auch den auf dem vorangehenden Berechnungsblatt (Blatt 123 der Verwaltungsakte) enthaltenen Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 umfasst. Der Grund für das Fehlen des Vorbehalts der Rückforderung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG auf dem Berechnungsblatt für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) dürfte letztlich allein dem EDV-System des Beklagten geschuldet sein, das für den hier gegebenen Fall zweier Berechnungsblätter für den einjährigen Regelbewilligungszeitraum (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG) von Oktober 2006 bis September 2007 den Vorbehalt nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG allein auf dem letzten Berechnungsblatt abgedruckt hat. Zudem hat die Klägerin bereits bei Stellung der Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs. 3 BAföG stets mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt, dass ihr bekannt ist, dass Ausbildungsförderung aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird (vgl. etwa Blatt 107 der Verwaltungsakte). Nach alledem musste die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass auch die im Bescheid vom 20. Juni 2007 erfolge Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG stand.

(2) Der Vorbehalt der Rückforderung war jeweils auch rechtmäßig.

Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG setzt voraus, dass der Vorbehalt der Rückforderung rechtmäßig war (BVerwG, U. v. 17.4.1980 - 5 C 50/78 - BVerwGE 60, 99 - juris Rn. 18 f.; VG Regensburg, U. v. 14.10.2014 - RO 6 K 13.810 - juris Rn. 21).

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG kann ein Bescheid über Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur ergehen, soweit dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist. Dem Vorbehalt der Rückforderung lag im hier gegebenen Fall § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG zugrunde. Hiernach wird Ausbildungsförderung im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG regelt, dass auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen ist, sofern das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums ist. Entsprechende Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG hatte die Klägerin vorliegend im gegenständlichen Zeitraum durchgängig hinsichtlich des Einkommens beider Elternteile gestellt (Blatt 38, 40, 68, 69, 102 und 107 der Verwaltungsakte; vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 14.10.2014 - RO 6 K 13.810 - juris Rn. 21).

(3) Ferner haben die Voraussetzungen für die Leistung höherer Ausbildungsförderung als jener, die im gegenständlichen Bescheid vom 4. Juni 2013 endgültig festgesetzt worden ist, in den gegenständlichen Bewilligungszeiträumen an keinem Tag vorgelegen, da gemäß § 11 Abs. 2 BAföG i. V. m. §§ 21 ff. BAföG das Einkommen der Eltern auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen war.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 BAföG war seitens des Beklagten über die streitgegenständlichen Anträge der Klägerin auf Ausbildungsförderung abschließend zu entscheiden, sobald sich das Einkommen in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen endgültig feststellen lässt. Diese endgültige Feststellbarkeit des Einkommens war mit Vorliegen der Einkommensteuerbescheide der Eltern der Klägerin für die Jahre 2006 (Blatt 140 f., 143 der Verwaltungsakte), 2007 (Blatt 212-214, 216 der Verwaltungsakte) und 2008 (Blatt 200-206 der Verwaltungsakte) grundsätzlich gegeben. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei der abschließenden Entscheidung über die Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG an den Inhalt bestandskräftiger Steuerbescheide gebunden sind; ihnen steht bezüglich dieser Feststellungen kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.1990 - 5 B 143/89 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 30).

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG ist in den Fällen des § 24 Abs. 3 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG stellt der Gesetzgeber somit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern auf das im Verlauf des Kalenderjahrs erzielte Einkommen ab (vgl. SächsOVG, B. v. 17.5.2010 - 1 D 73/10 - juris Rn. 3). Für die Anwendung von § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG ist irrelevant, ob das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum tatsächlich niedriger ist als das nach § 21 Abs. 1 BAföG ermittelte Einkommen, sich also die Prognose aus § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG („voraussichtlich“) bewahrheitet hat (VG München, U. v. 16.6.2011 - M 15 K 11.1485 - juris Rn. 22).

Entsprechend § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG hat vorliegend der Beklagte das anrechenbare Einkommen der Eltern der Klägerin zutreffend berechnet, wobei das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berechnung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 (Blatt 255-258 der Verwaltungsakte) Bezug nimmt. Fehler in der Berechnung des Beklagten sind weder seitens der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(4) Einen Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG hat die Klägerin vorliegend nicht gestellt. Hiernach kann zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den grundsätzlich geltenden gesetzlichen Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn dem Auszubildenden vorher kein Anhaltspunkt dafür bekannt war, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führt (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1990 - 5 C 78.88 - BVerwGE 87, 103), fehlt es hier an einem entsprechenden Antrag der Klägerin. Denn hierfür reicht die Widerspruchseinlegung gegen den Rückforderungsbescheid nicht aus, da § 25 Abs. 6 BAföG einen besonderen Antrag verlangt; zudem wäre ein solcher Antrag der Klägerin wohl auch nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 der Eltern gestellt worden (siehe zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 31-42; vgl. auch SächsOVG, U. v. 13.9.2012 - 1 A 78/11 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U. v. 12.2.2004 - AN 2 K 03.1095 - juris Rn. 30).

(5) Die seitens der Klägerin gerügte Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X findet im Rahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG keine Anwendung, da letztere Vorschrift gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X lex specialis ist (BVerwG, B. v. 30.9.1986 - 5 B 101/85 - juris Rn. 5; SächsOVG, B. v. 8.8.2011 - 1 D 208/10 - juris Rn. 6; HessVGH, U. v. 28.1.1992 - 9 UE 973/90 - juris Rn. 31; VG München, U. v. 6.2.2003 - M 15 K 02.921 - juris Rn. 32; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 14). Insoweit kann daher offenbleiben, ob diese Jahresfrist im vorliegenden Fall gewahrt wäre.

(6) Als zwingende Folge der endgültigen - niedrigeren - Festsetzung der Ausbildungsförderung war sodann seitens des Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zulasten der Klägerin eine Erstattung in Höhe des überzahlten Betrags festzusetzen. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum (vgl. nur VG Darmstadt, U. v. 15.10.2003 - 8 E 1583/98 - juris Rn. 20; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 13).

bb) Wegen des Vorbehalts der Rückforderung in den bisherigen Bewilligungsbescheiden kann sich die Klägerin i.R.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342 - juris Rn. 13; VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 44; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 11).

Im Übrigen ist die Klägerin über die Verfahrensweise - einschließlich der Verpflichtung, eine sich bei der endgültigen Berechnung ergebende Überzahlung zu erstatten - auf den von ihr unterschriebenen Aktualisierungsanträgen nach § 24 Abs. 3 BAföG auch ausdrücklich belehrt worden (Blatt 38, 40, 68, 69, 102 und 107 der Verwaltungsakte).

cc) Das Recht und die Pflicht der Ämter für Ausbildungsförderung zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG unterliegt auch nicht der Verjährung (VG Saarland, U. v. 21.9.2012 - 3 K 49/12 - juris Rn. 37; VG Sigmaringen, U. v. 1.12.2005 - 1 K 146/05 - juris Rn. 7; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 16; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 27. EL - Juli 2006, § 20 Rn. 12.1).

dd) Hinsichtlich des Rechts der Ämter für Ausbildungsförderung zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keine Verwirkung eingetreten.

Es wird grundsätzlich vertreten, dass im Rahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG i. V. m. § 24 Abs. 3 BAföG Verwirkung eintreten könne (HessVGH, U. v. 28.1.1992 - 9 UE 973/90 - juris Rn. 33 f.; VG Saarland, U. v. 21.9.2012 - 3 K 49/12 - juris Rn. 37; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 17-19; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 27. EL - Juli 2006, § 20 Rn. 12.2).

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B. v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U. v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B. v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B. v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Mit der Annahme einer Verwirkung darf jedoch die gesetzgeberische Wertung nicht unterlaufen werden, dass i.R.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X keine Anwendung findet. Eine Verwirkung setzt stets das Vorliegen der zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG erforderlichen Unterlagen voraus. Zu einem erheblichen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten; allein ein Schweigen bzw. eine Untätigkeit der Behörde führt grundsätzlich nicht zur Verwirkung. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Anerkennung einer Verwirkung dementsprechend äußerst zurückhaltend. Selbst ein Zeitraum von „fast acht Jahren“ ist für die Annahme einer Verwirkung i.R.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG noch nicht als ausreichend angesehen worden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 6.12.1984 - 5 C 1/83 - FamRZ 1986, 399 - juris Rn. 19; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 17-19; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 27. EL - Juli 2006, § 20 Rn. 12.2).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss eine Verwirkung - selbst wenn man die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts i. R. v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG bejaht - im Fall der Klägerin ausscheiden.

Eine Verwirkung kann denknotwendig erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommen, ab dem dem Beklagten vollständige Unterlagen vorlagen. Denn der Beklagte konnte eine endgültige, den Vorbehalt auflösende Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG erst nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2006 - 2008 der Eltern der Klägerin in den hier streitigen Bewilligungszeiträumen treffen. In diesem Zusammenhang ist nicht von Relevanz, ob und ggf. wann der Beklagte die Vorlage der Einkommensteuerbescheide bei der Klägerin gesondert angemahnt hat. Grund hierfür ist, dass die Klägerin bereits in den ursprünglichen Bescheiden vom 20. Juni 2007 ausdrücklich - entsprechend ihren allgemeinen Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. § 21 Abs. 2 SGB X (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 21) - aufgefordert worden war, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen der Eltern in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 feststeht (Blatt 121 f. der Verwaltungsakte). Zudem hatte die Klägerin bereits auf den Formblättern der Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs. 3 BAföG jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass ihr bekannt ist, dass sie verpflichtet ist, unverzüglich und unaufgefordert (Hervorhebungen nicht im Original) die für die endgültige Feststellung des Einkommens erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. etwa Blatt 69 der Verwaltungsakte).

Vollständige Unterlagen, die es ermöglichten, den bisherigen Vorbehalt nach endgültiger Berechnung des anzurechnenden Einkommens gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG aufzulösen, lagen dem Beklagten jedoch erst ab Mai 2013 vor (Eingang der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008; Blatt 200 ff. und Blatt 212 ff. der Verwaltungsakte). Entgegen der Auffassung der Klägerin waren durch Eingang des Einkommensteuerbescheids 2006 bereits im September 2008 (Blatt 143 der Verwaltungsakte) auch hinsichtlich des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2006 keine vollständigen Unterlagen gegeben. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit einer endgültigen Berechnung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugewartet hat, bis auch der Einkommensteuerbescheid 2007 vorlag, um sodann den gesamten einjährigen Regelbewilligungszeitraum i. S. v. § 50 Abs. 3 BAföG (hier: Oktober 2006 - September 2007) einheitlich abschließend zu verbescheiden. Hierfür sprechen auch Aspekte der Verwaltungsökonomie; es wäre kaum sachgerecht, den Beklagten zu verpflichten, auch für kleinere Zeitabschnitte - etwa wie hier drei Monate - jeweils Zwischenberechnungen durchzuführen und Teilbescheide zu erlassen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als im September 2008 (Eingang des Einkommensteuerbescheids 2006) ohne weiteres zu erwarten war, dass auch der Einkommensteuerbescheid 2007 durch die Klägerin - entsprechend ihren Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 SGB I bzw. § 21 Abs. 2 SGB X - zeitnah unaufgefordert vorgelegt würde.

Überdies hatte der Beklagte vorliegend nicht etwa durch ein aktives Verhalten einen Vertrauenstatbestand gesetzt, sondern war schlicht untätig geblieben. Ferner gilt, dass nach den strengen Maßstäben der Rechtsprechung auch der vorliegende Zeitablauf von etwa 4 ¾ Jahren zwischen September 2008 (Eingang des Einkommensteuerbescheids 2006) und Juni 2013 (Bescheiderlass) ohnehin - selbst bei Vorliegen besonderer Umstände - nicht ausreichend wäre, um eine Verwirkung zu begründen.

ee) Auch ist der seitens des Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht verjährt. Die seitens der Klägerin erhobene Einrede geht daher ins Leere.

Der Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG verjährt gemäß § 53 Satz 3 Halbsatz 2 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Festsetzungsverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (vgl. BVerwG, U. v. 8.6.1989 - 5 C 38/86 - NVwZ-RR 1990, 251 - juris Rn. 20; U. v. 6.12.1984 - 5 C 1/83 - FamRZ 1986, 399 - juris Rn. 18; HessVGH, U. v. 28.1.1992 - 9 UE 973/90 - juris Rn. 32; VG Sigmaringen, U. v. 1.12.2005 - 1 K 146/05 - juris Rn. 7; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 15; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 27. EL - Juli 2006, § 20 Rn. 12.1).

Hiervon ausgehend ist keine Verjährung gegeben. Denn der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Bestandskraft des Rückforderungsbescheids voraus. Da der gegenständliche Bescheid vom 4. Juni 2013 aufgrund des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nicht bestandkräftig ist, ist die Verjährungsfrist bislang noch nicht angelaufen (vgl. HessVGH, U. v. 28.1.1992 - 9 UE 973/90 - juris Rn. 32; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 15).

3. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ankommt.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung gerichtet ist.

1. Die am 3. Januar 1985 geborene Klägerin nahm im Wintersemester 2004/2005 ein Studium der Umwelttechnik an der Hochschule ... auf.

Sie stellte beim Beklagten u. a. am 9. Juni 2006, 27. September 2006 sowie am 1. Juni 2007 Anträge auf Ausbildungsförderung. Sie beantragte insoweit jeweils, dass bei der Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen werde, da deren Einkommen insoweit voraussichtlich wesentlich geringer sein werde als das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 3 BAföG).

Der Beklagte bewilligte der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung in folgender Höhe:

Bescheide vom

BWZ

Gesamt

14.06.06

06/2006-09/2006

EUR 484,-

06.12.06, 28.03.07, 20.06.07

10/2006-03/2007

EUR 2.262,-

20.06.07

04/2007-09/2007

EUR 3.180,-

20.06.07

10/2007-09/2008

EUR 6.360,-

BWZ: Bewilligungszeitraum

EUR 12.286,-

Sämtliche Bescheide enthielten unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 BAföG einen Vorbehalt der Rückforderung, da zum Erlasszeitpunkt das maßgebliche Einkommen der Eltern der Klägerin aufgrund noch ausstehender Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 noch nicht feststand (§ 24 Abs. 3 BAföG). Einzig auf dem Berechnungsblatt des Bescheids vom 20. Juni 2007 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 fehlte ein solcher Hinweis. Der entsprechende Hinweis zu § 24 Abs. 3 BAföG auf dem unmittelbar nachfolgenden Berechnungsblatt für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2007 lautete abschließend jedoch „Wir bitten Sie, uns Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen in den Kalenderjahren 2006/2007 feststeht“.

Am 22. September 2008 legte die Klägerin dem Beklagten im Zuge eines erneuten Antrags auf Ausbildungsförderung u. a. den Einkommensteuerbescheid 2006 ihrer Eltern vom 5. März 2007 vor.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 forderte der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf die bislang lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgte Leistung von Ausbildungsförderung auf, bis zum 3. Juni 2013 die für die endgültige Berechnung der Ausbildungsförderung erforderlichen Unterlagen (u. a. Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 der Eltern) vorzulegen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 - eingegangen am 23. Mai 2013 - legte die Klägerin dem Beklagten u. a. den Einkommensteuerbescheid 2007 ihrer Eltern vom 28. Mai 2008 sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 ihrer Eltern vom 3. April 2009 vor.

2. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Datum des 4. Juni 2013 - zur Post gegeben am nächsten Tag - einen neuen Bescheid für den Zeitraum von Juni 2006 bis September 2008, mit dem über die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide erneut entschieden wurde. Der Beklagte setzte insoweit die Ausbildungsförderung wie folgt fest:

BWZ

Alt

Neu

Differenz

06/2006 - 09/2006

EUR484,-

EUR484,-

EUR0,-

10/2006 - 03/2007

EUR2.262,-

EUR0,-

EUR2.262,-

04/2007 - 09/2007

EUR3.180,-

EUR360,-

EUR2.820,-

10/2007 - 09/2008

EUR6.360,-

EUR0,-

EUR6.360,-

BWZ: Bewilligungszeitraum

EUR11.442,-

Gleichzeitig wurde eine Erstattung in Höhe des Differenzbetrags von EUR 11.442,- festgesetzt. Als Rückforderungsgrund wurde auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG (erfolgte Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung, Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen) verwiesen. Hinsichtlich der Bewilligungszeiträume von Juni 2006 bis März 2007 sowie Oktober 2007 bis September 2008 wurde ausgeführt, dass mit dem Bescheid die endgültige Berechnung der bisher unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligten Leistung erfolge, da das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum nunmehr habe abschließend festgestellt werden können. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von April bis September 2007 erfolgte erneut - offenbar versehentlich - eine Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung, da das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum nicht abschließend festgestellt werden könne (§ 24 Abs. 3 BAföG).

Gegen den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2013 Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte trotz erfolgter Akteneinsicht und mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten nicht. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 - zugestellt dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Mai 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit am 22. Juni 2014 eingegangener Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 19. Mai 2014 aufzuheben.

Der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 sei rechtswidrig. In formeller Hinsicht sei die nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Bescheiderlass erforderliche Anhörung unterblieben. Materiell-rechtlich sei hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Oktober bis Dezember 2006 die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt worden. Denn der Einkommensteuerbescheid 2006 der Eltern der Klägerin sei dem Beklagten bereits im September 2008 zur Kenntnis gelangt. Für die verbleibenden Bewilligungszeiträume von Januar 2007 bis September 2008 sei das behördliche Recht, Ausbildungsförderung zurückzufordern, verwirkt. Grund hierfür sei, dass die Klägerin erst im Mai 2013 durch den Beklagten aufgefordert worden sei, die bereits vor mehreren Jahren erlassenen Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 der Eltern vorzulegen. Der Beklagte habe durch seine vorherige langjährige Untätigkeit die Ermittlung der die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte begründenden Tatsachen treuwidrig verzögert. Die Untätigkeit des Beklagten wiege umso schwerer, da er nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG („Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.“) zu zügigem Handeln verpflichtet sei. Im Ergebnis sei Verwirkung eingetreten, da der Beklagte mehr als vier Jahre lang von der Klägerin nicht die Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 gefordert habe (vgl. Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 17-19). Hilfsweise werde die Einrede der Verjährung erhoben. Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche würden gemäß §§ 195, 199 BGB analog in drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginne nach § 199 Abs. 1 BGB analog mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Vorliegend habe der Beklagte bereits im Jahr 2009 - der Einkommensteuerbescheid 2008 datiere vom 3. April 2009 - Kenntnis von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen erlangen können und müssen. Die Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2010 begonnen und am 31. Dezember 2012 geendet; zum Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheids am 4. Juni 2013 sei daher bereits Verjährung eingetreten gewesen.

Mit der Klage wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid vom 4. Juni 2013 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der bisherigen Bewilligungsbescheide und die Festsetzung der Erstattung sei § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Hiernach sei in dem Fall, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Diese Voraussetzungen seien vorliegend für die gegenständlichen Bewilligungszeiträume von Juni 2006 bis September 2008 gegeben. Insbesondere hätten die bisherigen Bewilligungsbescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung enthalten, da sich das anrechenbare Einkommen der Eltern noch nicht abschließend habe feststellen lassen (§ 24 Abs. 3 BAföG). Erst nach Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 am 23. Mai 2013 habe eine endgültige Berechnung der Ausbildungsförderung vorgenommen werden können. Diese habe eine Überzahlung von EUR 11.422,- ergeben, die von der Klägerin zurückzufordern gewesen sei. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Klägerin überzeugten nicht. Der Anhörungsmangel i. S. v. § 24 Abs. 1 SGB X sei im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 2 SGB X). Die klägerseitig hinsichtlich des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2006 gerügte Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei vorliegend bereits nicht anwendbar, da aufgrund des Vorbehalts der Rückforderung die Aufhebung der bisherigen Bewilligungsbescheide nach der Spezialvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG i. V. m. § 24 Abs. 3 BAföG erfolgt sei, nicht jedoch nach der allgemeinen Vorschrift des § 45 SGB X. Ohnehin sei die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt, da der im September 2008 vorgelegte Einkommensteuerbescheid 2006 nicht ausreichend gewesen sei, um die erforderliche Neuberechnung für den gesamten einjährigen Bewilligungszeitraum (Oktober 2006-September 2007) vorzunehmen. Es sei auch keine Verwirkung eingetreten. Denn die Klägerin habe die für eine endgültige Berechnung des in den maßgeblichen Bewilligungszeiträumen (Oktober 2006-September 2007 und Oktober 2007-September 2008) anrechenbaren Einkommens der Eltern erforderlichen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 erst am 23. Mai 2013 dem Beklagten vorgelegt, so dass die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt über vollständige Unterlagen verfügt habe. Unverzüglich hiernach - der gesetzlichen Wertung aus § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG entsprechend („sobald“) - sei sodann die endgültige Berechnung der Ausbildungsförderung erfolgt und am 4. Juni 2013 der Rückforderungsbescheid erlassen worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin erst im Mai 2013 zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide aufgefordert worden sei; entsprechende Aufforderungen seien bereits in den bisherigen Bewilligungsbescheiden (z. B. v. 20.6.2007) enthalten gewesen. Solange jedoch die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I in Form der Unterlagenvorlage von sich aus nicht nachgekommen sei, müsse ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf ein behördliches Unterlassen der Neufestsetzung und ggf. Rückforderung von Ausbildungsförderung von vornherein ausscheiden. Die klägerseitig erhobene Einrede der Verjährung gehe überdies ins Leere. Die bescheidmäßige Neufestsetzung unterliege bereits nicht der Verjährung, sondern allenfalls der Verwirkung. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Die §§ 195, 199 BGB seien insoweit nicht analog anwendbar, da vorliegend die Spezialregelung des § 50 Abs. 4 SGB X einschlägig sei, wonach Verjährung erst vier Jahre nach unanfechtbarer Festsetzung der Rückforderung eintrete. Selbst wenn man vorliegend die §§ 195, 199 BGB für analog anwendbar erachtete, sei die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls erst im Mai 2013 angelaufen, da der Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt von den anspruchsbegründenden Umständen - den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 - Kenntnis erlangt habe bzw. erlangen habe müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

5. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der gegenständliche Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 ist voraussichtlich formell rechtmäßig.

Zwar hat die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend eingewendet, dass ihre nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) grundsätzlich vor Bescheiderlass erforderliche Anhörung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorliegend unterblieben ist. Jedoch ist dieser Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden, da die gebotene Anhörung der Klägerin durch ihre Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 15.12.2011 - 12 ZB 11.2570 - juris Rn. 8).

b) Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 zur Neufestsetzung- und Rückforderung von Ausbildungsförderung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.

aa) Die Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG.

Nach dieser Vorschrift ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

(1) Die bisherigen bestandskräftigen Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 14. Juni 2006 (Blatt 61 der Verwaltungsakte) und vom 20. Juni 2007 (Blatt 121 f., 124 der Verwaltungsakte), auf deren Grundlage die Klägerin in den gegenständlichen Bewilligungszeiträumen Ausbildungsförderungsleistungen erhalten hatte, standen unter einem Vorbehalt der Rückforderung.

Dies gilt im Ergebnis auch für den Bescheid vom 20. Juni 2007 (Blatt 123 der Verwaltungsakte), soweit es den Bewilligungszeitraum vom Oktober 2006 bis März 2007 betrifft. Zwar fehlt auf dem Berechnungsblatt der auf den anderen Berechnungsblättern abgedruckte Vorbehalt der Rückforderung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG. Jedoch ergibt die gebotene Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass auch insoweit ein Vorbehalt der Rückforderung gegeben war. So ist ausweislich des Kopfes des Dokuments („Blatt 3 von 4“) das betreffende Berechnungsblatt Teil eines der Klägerin übersandten Gesamtbescheids, der seitens des Beklagten unter dem Datum des 20. Juni 2007 erlassen worden ist (Blatt 121-124 der Verwaltungsakte). Entsprechend verwies das Deckblatt des Bescheids (Blatt 124 der Verwaltungsakte) zu Einzelheiten der Berechnung auf die in der Anlage (Blatt 121-123 der Verwaltungsakte) befindlichen Berechnungsblätter. Insoweit ist festzustellen, dass das unmittelbar dem Berechnungsblatt für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) nachfolgende Berechnungsblatt für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2007 (Blatt 122 der Verwaltungsakte) den Vorbehalt der Rückforderung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG enthielt und die Klägerin bat, „uns Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen in den Kalenderjahren 2006/07 feststeht“ (Hervorhebung nicht im Original). Die Bezugnahme des Beklagten auf das Einkommen in den Jahren 2007 und 2006 macht jedoch nur Sinn, soweit der betreffende Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 BAföG nicht nur den auf dem Berechnungsblatt selbst enthaltenen Bewilligungszeitraum von April bis September 2007 (Blatt 122 der Verwaltungsakte), sondern auch den auf dem vorangehenden Berechnungsblatt (Blatt 123 der Verwaltungsakte) enthaltenen Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 umfasst. Der Grund für das Fehlen des Vorbehalts der Rückforderung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG auf dem Berechnungsblatt für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) dürfte letztlich allein dem EDV-System des Beklagten geschuldet sein, das für den hier gegebenen Fall zweier Berechnungsblätter für den einjährigen Regelbewilligungszeitraum (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG) von Oktober 2006 bis September 2007 den Vorbehalt nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG allein auf dem letzten Berechnungsblatt abgedruckt hat. Zudem hat die Klägerin bereits bei Stellung der Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs. 3 BAföG stets mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt, dass ihr bekannt ist, dass Ausbildungsförderung aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird (vgl. etwa Blatt 107 der Verwaltungsakte). Nach alledem musste die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass auch die im Bescheid vom 20. Juni 2007 erfolge Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG stand.

(2) Der Vorbehalt der Rückforderung war jeweils auch rechtmäßig.

Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG setzt voraus, dass der Vorbehalt der Rückforderung rechtmäßig war (BVerwG, U. v. 17.4.1980 - 5 C 50/78 - BVerwGE 60, 99 - juris Rn. 18 f.; VG Regensburg, U. v. 14.10.2014 - RO 6 K 13.810 - juris Rn. 21).

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG kann ein Bescheid über Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur ergehen, soweit dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist. Dem Vorbehalt der Rückforderung lag im hier gegebenen Fall § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG zugrunde. Hiernach wird Ausbildungsförderung im Falle des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG regelt, dass auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen ist, sofern das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums ist. Entsprechende Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG hatte die Klägerin vorliegend im gegenständlichen Zeitraum durchgängig hinsichtlich des Einkommens beider Elternteile gestellt (Blatt 38, 40, 68, 69, 102 und 107 der Verwaltungsakte; vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 14.10.2014 - RO 6 K 13.810 - juris Rn. 21).

(3) Ferner haben die Voraussetzungen für die Leistung höherer Ausbildungsförderung als jener, die im gegenständlichen Bescheid vom 4. Juni 2013 endgültig festgesetzt worden ist, in den gegenständlichen Bewilligungszeiträumen an keinem Tag vorgelegen, da gemäß § 11 Abs. 2 BAföG i. V. m. §§ 21 ff. BAföG das Einkommen der Eltern auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen war.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 BAföG war seitens des Beklagten über die streitgegenständlichen Anträge der Klägerin auf Ausbildungsförderung abschließend zu entscheiden, sobald sich das Einkommen in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen endgültig feststellen lässt. Diese endgültige Feststellbarkeit des Einkommens war mit Vorliegen der Einkommensteuerbescheide der Eltern der Klägerin für die Jahre 2006 (Blatt 140 f., 143 der Verwaltungsakte), 2007 (Blatt 212-214, 216 der Verwaltungsakte) und 2008 (Blatt 200-206 der Verwaltungsakte) grundsätzlich gegeben. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei der abschließenden Entscheidung über die Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG an den Inhalt bestandskräftiger Steuerbescheide gebunden sind; ihnen steht bezüglich dieser Feststellungen kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.1990 - 5 B 143/89 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 30).

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG ist in den Fällen des § 24 Abs. 3 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG stellt der Gesetzgeber somit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern auf das im Verlauf des Kalenderjahrs erzielte Einkommen ab (vgl. SächsOVG, B. v. 17.5.2010 - 1 D 73/10 - juris Rn. 3). Für die Anwendung von § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG ist irrelevant, ob das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum tatsächlich niedriger ist als das nach § 21 Abs. 1 BAföG ermittelte Einkommen, sich also die Prognose aus § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG („voraussichtlich“) bewahrheitet hat (VG München, U. v. 16.6.2011 - M 15 K 11.1485 - juris Rn. 22).

Entsprechend § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG hat vorliegend der Beklagte das anrechenbare Einkommen der Eltern der Klägerin zutreffend berechnet, wobei das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berechnung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 (Blatt 255-258 der Verwaltungsakte) Bezug nimmt. Fehler in der Berechnung des Beklagten sind weder seitens der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(4) Einen Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG hat die Klägerin vorliegend nicht gestellt. Hiernach kann zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den grundsätzlich geltenden gesetzlichen Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn dem Auszubildenden vorher kein Anhaltspunkt dafür bekannt war, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führt (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1990 - 5 C 78.88 - BVerwGE 87, 103), fehlt es hier an einem entsprechenden Antrag der Klägerin. Denn hierfür reicht die Widerspruchseinlegung gegen den Rückforderungsbescheid nicht aus, da § 25 Abs. 6 BAföG einen besonderen Antrag verlangt; zudem wäre ein solcher Antrag der Klägerin wohl auch nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 der Eltern gestellt worden (siehe zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 31-42; vgl. auch SächsOVG, U. v. 13.9.2012 - 1 A 78/11 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U. v. 12.2.2004 - AN 2 K 03.1095 - juris Rn. 30).

(5) Die seitens der Klägerin gerügte Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X findet im Rahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG keine Anwendung, da letztere Vorschrift gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X lex specialis ist (BVerwG, B. v. 30.9.1986 - 5 B 101/85 - juris Rn. 5; SächsOVG, B. v. 8.8.2011 - 1 D 208/10 - juris Rn. 6; HessVGH, U. v. 28.1.1992 - 9 UE 973/90 - juris Rn. 31; VG München, U. v. 6.2.2003 - M 15 K 02.921 - juris Rn. 32; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 14). Insoweit kann daher offenbleiben, ob diese Jahresfrist im vorliegenden Fall gewahrt wäre.

(6) Als zwingende Folge der endgültigen - niedrigeren - Festsetzung der Ausbildungsförderung war sodann seitens des Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zulasten der Klägerin eine Erstattung in Höhe des überzahlten Betrags festzusetzen. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum (vgl. nur VG Darmstadt, U. v. 15.10.2003 - 8 E 1583/98 - juris Rn. 20; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 13).

bb) Wegen des Vorbehalts der Rückforderung in den bisherigen Bewilligungsbescheiden kann sich die Klägerin i.R.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342 - juris Rn. 13; VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 44; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 11).

Im Übrigen ist die Klägerin über die Verfahrensweise - einschließlich der Verpflichtung, eine sich bei der endgültigen Berechnung ergebende Überzahlung zu erstatten - auf den von ihr unterschriebenen Aktualisierungsanträgen nach § 24 Abs. 3 BAföG auch ausdrücklich belehrt worden (Blatt 38, 40, 68, 69, 102 und 107 der Verwaltungsakte).

cc) Das Recht und die Pflicht der Ämter für Ausbildungsförderung zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG unterliegt auch nicht der Verjährung (VG Saarland, U. v. 21.9.2012 - 3 K 49/12 - juris Rn. 37; VG Sigmaringen, U. v. 1.12.2005 - 1 K 146/05 - juris Rn. 7; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 16; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 27. EL - Juli 2006, § 20 Rn. 12.1).

dd) Hinsichtlich des Rechts der Ämter für Ausbildungsförderung zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keine Verwirkung eingetreten.

Es wird grundsätzlich vertreten, dass im Rahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG i. V. m. § 24 Abs. 3 BAföG Verwirkung eintreten könne (HessVGH, U. v. 28.1.1992 - 9 UE 973/90 - juris Rn. 33 f.; VG Saarland, U. v. 21.9.2012 - 3 K 49/12 - juris Rn. 37; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 17-19; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 27. EL - Juli 2006, § 20 Rn. 12.2).

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B. v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U. v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B. v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B. v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Mit der Annahme einer Verwirkung darf jedoch die gesetzgeberische Wertung nicht unterlaufen werden, dass i.R.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X keine Anwendung findet. Eine Verwirkung setzt stets das Vorliegen der zur abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG erforderlichen Unterlagen voraus. Zu einem erheblichen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten; allein ein Schweigen bzw. eine Untätigkeit der Behörde führt grundsätzlich nicht zur Verwirkung. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Anerkennung einer Verwirkung dementsprechend äußerst zurückhaltend. Selbst ein Zeitraum von „fast acht Jahren“ ist für die Annahme einer Verwirkung i.R.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG noch nicht als ausreichend angesehen worden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 6.12.1984 - 5 C 1/83 - FamRZ 1986, 399 - juris Rn. 19; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 17-19; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 27. EL - Juli 2006, § 20 Rn. 12.2).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss eine Verwirkung - selbst wenn man die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts i. R. v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG bejaht - im Fall der Klägerin ausscheiden.

Eine Verwirkung kann denknotwendig erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommen, ab dem dem Beklagten vollständige Unterlagen vorlagen. Denn der Beklagte konnte eine endgültige, den Vorbehalt auflösende Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG erst nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2006 - 2008 der Eltern der Klägerin in den hier streitigen Bewilligungszeiträumen treffen. In diesem Zusammenhang ist nicht von Relevanz, ob und ggf. wann der Beklagte die Vorlage der Einkommensteuerbescheide bei der Klägerin gesondert angemahnt hat. Grund hierfür ist, dass die Klägerin bereits in den ursprünglichen Bescheiden vom 20. Juni 2007 ausdrücklich - entsprechend ihren allgemeinen Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. § 21 Abs. 2 SGB X (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 21) - aufgefordert worden war, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen der Eltern in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 feststeht (Blatt 121 f. der Verwaltungsakte). Zudem hatte die Klägerin bereits auf den Formblättern der Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs. 3 BAföG jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass ihr bekannt ist, dass sie verpflichtet ist, unverzüglich und unaufgefordert (Hervorhebungen nicht im Original) die für die endgültige Feststellung des Einkommens erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. etwa Blatt 69 der Verwaltungsakte).

Vollständige Unterlagen, die es ermöglichten, den bisherigen Vorbehalt nach endgültiger Berechnung des anzurechnenden Einkommens gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG aufzulösen, lagen dem Beklagten jedoch erst ab Mai 2013 vor (Eingang der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008; Blatt 200 ff. und Blatt 212 ff. der Verwaltungsakte). Entgegen der Auffassung der Klägerin waren durch Eingang des Einkommensteuerbescheids 2006 bereits im September 2008 (Blatt 143 der Verwaltungsakte) auch hinsichtlich des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2006 keine vollständigen Unterlagen gegeben. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit einer endgültigen Berechnung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugewartet hat, bis auch der Einkommensteuerbescheid 2007 vorlag, um sodann den gesamten einjährigen Regelbewilligungszeitraum i. S. v. § 50 Abs. 3 BAföG (hier: Oktober 2006 - September 2007) einheitlich abschließend zu verbescheiden. Hierfür sprechen auch Aspekte der Verwaltungsökonomie; es wäre kaum sachgerecht, den Beklagten zu verpflichten, auch für kleinere Zeitabschnitte - etwa wie hier drei Monate - jeweils Zwischenberechnungen durchzuführen und Teilbescheide zu erlassen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als im September 2008 (Eingang des Einkommensteuerbescheids 2006) ohne weiteres zu erwarten war, dass auch der Einkommensteuerbescheid 2007 durch die Klägerin - entsprechend ihren Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 SGB I bzw. § 21 Abs. 2 SGB X - zeitnah unaufgefordert vorgelegt würde.

Überdies hatte der Beklagte vorliegend nicht etwa durch ein aktives Verhalten einen Vertrauenstatbestand gesetzt, sondern war schlicht untätig geblieben. Ferner gilt, dass nach den strengen Maßstäben der Rechtsprechung auch der vorliegende Zeitablauf von etwa 4 ¾ Jahren zwischen September 2008 (Eingang des Einkommensteuerbescheids 2006) und Juni 2013 (Bescheiderlass) ohnehin - selbst bei Vorliegen besonderer Umstände - nicht ausreichend wäre, um eine Verwirkung zu begründen.

ee) Auch ist der seitens des Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht verjährt. Die seitens der Klägerin erhobene Einrede geht daher ins Leere.

Der Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG verjährt gemäß § 53 Satz 3 Halbsatz 2 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Festsetzungsverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (vgl. BVerwG, U. v. 8.6.1989 - 5 C 38/86 - NVwZ-RR 1990, 251 - juris Rn. 20; U. v. 6.12.1984 - 5 C 1/83 - FamRZ 1986, 399 - juris Rn. 18; HessVGH, U. v. 28.1.1992 - 9 UE 973/90 - juris Rn. 32; VG Sigmaringen, U. v. 1.12.2005 - 1 K 146/05 - juris Rn. 7; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 15; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 27. EL - Juli 2006, § 20 Rn. 12.1).

Hiervon ausgehend ist keine Verjährung gegeben. Denn der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Bestandskraft des Rückforderungsbescheids voraus. Da der gegenständliche Bescheid vom 4. Juni 2013 aufgrund des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nicht bestandkräftig ist, ist die Verjährungsfrist bislang noch nicht angelaufen (vgl. HessVGH, U. v. 28.1.1992 - 9 UE 973/90 - juris Rn. 32; VG Hamburg, U. v. 2.7.1998 - 2 VG 228/98 - juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 15).

3. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ankommt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.