Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - 11 ZB 16.1535

bei uns veröffentlicht am04.10.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Die Klägerin legte in einem strafgerichtlichen Verfahren ein ärztliches Attest des Dr. S. A., Facharzt für Neurologie, vom 22. Mai 2013 vor, wonach sie seit Juli 2012 ambulant neurologisch mitbehandelt werde, seit ihrem 15. Lebensjahr an einer pharmako-resistenten Epilepsie leide und daher auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Das Attest war dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. September 2014 mit dem Hinweis übersandt worden, dass sich der Zustand der Klägerin nach Auskunft ihrer Mutter nach wie vor nicht gebessert habe.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin auf, bis zum 25. September 2015 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage vorzulegen, ob bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung infrage stelle und falls ja, ob sie trotzdem in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden. Für den Fall einer regelmäßigen Medikation infolge dieser Erkrankung sei ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob die verordneten Medikamente auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme dazu geeignet seien, die psychische Leistungsfähigkeit herabzusetzen und ob hierzu eine weitere Untersuchung (psychologisches Testverfahren) erforderlich sei. Auch der Frage der Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen sowie der Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen sei nachzugehen.

Die Klägerin bat mit Schreiben vom 24. September 2015, die Fahrerlaubnisakte zur Erstellung des Gutachtens an Herrn Dr. R. F., einen Verkehrsmediziner mit sechsjähriger Gutachtertätigkeit beim TÜV Süd, zu senden. Sie werde sich dort am 16. Oktober 2015 einer Begutachtung unterziehen und „notfalls“ ein Privatgutachten erstellen lassen; es sei auch bereits ein Neurologe eingebunden worden, was bei dieser Erkrankung nach den “neuesten BASt-Vorschriften“ erforderlich sei. Das lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ab.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übersandte die Klägerin ein fachärztliches Attest des Dr. F. K., Universitätsklinikum Erlangen, vom 12. Juli 2011 sowie ein Gutachten des Dr. J. K., Facharzt für Neurologie, vom 26. Juli 2015, wonach sie uneingeschränkt fahrgeeignet sei. Die Medikation mit Keppra und Vimpat habe keine Auswirkungen auf ihre Fahrtüchtigkeit.

Mit Bescheid vom 17. November 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Klägerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte sie auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Das ärztliche Gutachten vom 26. Juli 2015 entspräche als Privatgutachten nicht den Anforderungen aus der Anordnung vom 7. Juli 2015. Es stehe hinsichtlich der Angabe zur Medikation seit 2010 auch im Widerspruch zur noch am 22. Mai 2013 attestierten pharmako-resistenten Epilepsie; die Eignungszweifel seien daher nicht ausgeräumt.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 27. Juni 2016 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin trägt im Anschluss an die Entscheidung des Senats im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B. v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - juris) vor, die Bedenken gegen ihre Fahreignung seien auch ohne die Vorlage des verlangten Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durch das vorgelegte Facharztgutachten in sonstiger Weise vollständig ausgeräumt worden. Die Praxis Dr. K. verfüge über die erforderliche verkehrsmedizinische Qualifikation. Das ärztliche Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013 könne das fachärztliche Gutachten nicht in Frage stellen. Die Klägerin habe immer nur einfach fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische und kognitive Einschränkungen gehabt.

Der Senat hat erstmals im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B. v. 24.3.2016 a. a. O.) in Erwägung gezogen, dass, werden die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers auch ohne die Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig und - auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar - eindeutig ausgeräumt, die Gutachtensbeibringungsanordnung aufzuheben ist, weil es dann einer medizinischen und/oder psychologischen Untersuchung und der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens offensichtlich nicht mehr bedarf. Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 11 CS 15.645 - juris Rn. 11). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Beibringungsanordnung trotz Vorliegens neuer Erkenntnisse, die die ursprünglichen Zweifel (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV: „Tatsachen, die Bedenken begründen“) an der Fahrgeeignetheit des Betroffenen ausräumen, aufrechtzuerhalten ist. Daran hält der Senat fest und weist (erneut) darauf hin, dass davon allerdings nur auszugehen ist‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.

Das ist hier auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren nicht der Fall. Das Gutachten von Herrn Dr. K. vom 26. Juli 2015 hat die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung der Klägerin, die sich aus dem ärztlichen Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013 ergaben, nicht im o.g. Sinn vollständig ausgeräumt.

Gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV ist, wer unter Epilepsie leidet, nur ausnahmsweise fahrgeeignet für Fahrzeuge der Gruppe 1, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. wenn der Betreffende ein Jahr anfallsfrei ist. Auch nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) ist, wer epileptische Anfälle erleidet, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.

Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d. h. nach wiederholten Anfällen), ist eine mindestens einjährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für das Erlangen der Kraftfahreignung. Diese geforderte Anfallsfreiheit als Grundlage der Fahreignung kann bei einfach fokalen Anfällen, die ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeugs einhergehen und bei denen nach mindestens einjähriger Beobachtungszeit keine fahrrelevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplexfokalen oder sekundär generalisierten Anfällen erkennbar wurden, entfallen. Dies muss durch Fremdbeobachtung gesichert sein und darf sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen (vgl. Begutachtungsleitlinien S. 46).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch das Gutachten von Dr. K. nicht belegt. Das Gutachten führt zwar aus, dass die Klägerin sich in ambulanter fachärztlicher Behandlung in der Praxis befinde und dass eine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik bzw. ein Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen in Zusammenschau der vorliegenden Befunde, Arztbriefe und der Anamnese derzeit nicht erkannt werden könne, schildert aber keine mindestens einjährige Beobachtungszeit. Auch wird nicht genannt, welche Befunde und Arztbriefe der Praxis vorlagen. Die Anamnese beruht auf den Angaben der Klägerin und wird nicht durch Erfahrungen der Praxis oder durch Fremdbefunde gestützt. Danach steht das Gutachten im Widerspruch zu den Begutachtungsleitlinien, wonach die notwendigen Erkenntnisse durch Fremdbeobachtung gesichert sein müssen und sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen dürfen.

Im Übrigen wurden die ursprünglich bestehenden Bedenken durch das vorgelegte Gutachten nicht vollständig ausgeräumt:

Die Klägerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen und belegt, dass die „Praxis“ die verkehrsmedizinische Qualifikation zum Erstellen von Gutachten besitzt. Zwar besitzt diese Qualifikation nur der Kollege in der Gemeinschaftspraxis, Herr Dr. med. A. U.. Die Ärzte bestätigen aber, dass sie das Gutachten in Zusammenarbeit erstellt haben. Herr Dr. U. ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür anzunehmen, dass sich seine verkehrsmedizinische Qualifikation nur auf den Bereich Psychiatrie beziehen würde. Jedoch soll der Facharzt, der das Gutachten erstellt, nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Der Gutachter soll unabhängig sein und die Angaben der untersuchten Person kritisch hinterfragen, während der behandelnde Arzt in der Regel ein Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten hat. Gerade bei Epilepsie erhält das durch die Forderung in den Begutachtungsleitlinien, wonach die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Bestehen der Fahreignung durch Fremdbeobachtung gesichert sein müssen und sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen darf, besondere Bedeutung.

Des Weiteren muss das Gutachten nach Anlage 4a zur FeV unter Einbeziehung der Fahrerlaubnisakte erstellt werden und sich an die behördliche Fragestellung halten. Auch das ist hier nicht der Fall.

Von besonderer Bedeutung ist hier jedoch, wie bereits im Beschluss des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, dass sich das Gutachten nicht mit dem Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013 auseinandersetzt. Nach dem Gutachten von Dr. K. besteht bei der Klägerin eine kryptogene Epilepsie mit seit mehreren Jahren bestehenden einfach fokalen epileptischen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie werde mit Keppra und Vimpat medikamentös behandelt. In der Vergangenheit bestehende sekundär komplex-fokale Anfälle und tonisch-klonische Anfälle seien “den vorliegenden Unterlagen zufolge“ letztmalig in den Jahren 2006 und 2010 im Rahmen von Medikamentenumstellungen bekannt geworden. Die Medikamenteneinnahme habe in der derzeitigen Dosierung keinen Einfluss auf die psychische Leistungsfähigkeit oder die Kraftfahreignung. Eine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik bzw. ein Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen könne derzeit nicht erkannt werden.

Diese gutachterlichen Feststellungen sind mit den Ausführungen im Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013 nicht vereinbar. Die dort attestierte pharmako-resistente Epilepsie bedinge eine Verhandlungsunfähigkeit (auf absehbare Zeit). Das Verwaltungsgericht stellte hierzu im vorausgehenden Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B. v. 13.1.2016 - M 26 S 15.5410), auf den das Urteil verweist, zu Recht fest, dass sich die Klägerin danach zum Zeitpunkt der Attestierung im Jahr 2013 aufgrund ihrer Epilepsie in einem krankheitsbedingten Zustand befunden haben müsste, der es ihr unmöglich gemacht habe, ihre Interessen in und außerhalb der strafgerichtlichen Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (BA S. 14/15 unter Verweis auf BVerfG, KB. v. 7.3.1995 - 2 BvR 1509/94 - juris). Das ist nicht vereinbar mit der gutachterlichen Aussage von Dr. K., wonach die Klägerin seit mehreren Jahren nur einfach fokale epileptische Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderungen habe. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei dem Attest von Dr. A. vom 22. Mai 2013 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt habe.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2015 - 11 CS 15.645

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - 11 CS 17.312

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

Ihm war mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 8. Dezember 2003, rechtskräftig seit 25. Dezember 2003, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tattag: 19.10.2003, Blutalkoholkonzentration 1,89‰, § 316 StGB) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Trotz negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. November 2004 war ihm am 12. November 2004 die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden. Am 8. August 2013 führte er erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l). Das Landratsamt Bamberg (im Folgenden: Landratsamt), das hiervon durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 30. September 2014 Kenntnis erhielt, forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) auf, bis zum 15. Dezember 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Das vom Antragsteller daraufhin vorgelegte Gutachten der TÜV-Süd Live Service GmbH vom 9. Dezember 2014 (Begutachtungstermin: 19.11.2014) kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, M, L und T (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Den gleichzeitig gestellten Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach vorgenommen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

2. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 15. Oktober 2014 rechtmäßig ist, weil zu diesem Zeitpunkt auch die Alkoholfahrt vom 19. Oktober 2003 noch verwertbar war.

2.1 Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310) beträgt die Tilgungsfrist für die Alkoholfahrt vom 19. Oktober 2003 zehn Jahre. Gemäß Abs. 5 Satz 1 dieser Vorschrift begann die Tilgungsfrist für diese Tat erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 12. November 2004 zu laufen. Mithin war die Tat unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG (heutige Fassung) bis zum 12. November 2014 verwertbar.

2.2 Vieles spricht dafür, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung ankommt und jedenfalls eine später eintretende Tilgungsreife eines im Fahreignungsregister eingetragenen Ereignisses auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung keinen Einfluss mehr hat. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. B. v. 30.10.2012 - 1 B 9.12 - juris Rn. 20 und v. 18.1.2011 - 1 S 233.10 - juris Rn. 5), des OVG Bautzen (B. v. 24.7.2008 - 3 B 18/08 - juris Rn. 5) und des OVG Mecklenburg-Vorpommern (B. v. 13.2.2007 - 1 M 13/07 - juris Rn. 7 mit zustimmender Anmerkung von Geiger, SVR 2007, 354). Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden; in seinen Beschlüssen vom 22. August 2011 (11 ZB 10.2620 - juris Rn. 29) und vom 6. Mai 2008 (11 CS 08.551 - juris Rn. 43) kam es darauf nicht an. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2006 (11 CS 06.836 - juris Rn. 13) darauf hingewiesen, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV keinen Ermessensspielraum eröffne, sondern nach dieser Vorschrift die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens immer dann zwingend zu verlangen sei, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber auch nur zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen habe. Wer zweimal mit mindestens 0,5 ‰ Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft am Straßenverkehr teilgenommen habe, offenbare damit einen charakterlich-sittlichen Mangel, der Zweifel an seiner Fahreignung begründe, da er ungeachtet der anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden, auf den Konsum eines Rauschmittels zurückzuführenden Fahruntüchtigkeit wiederholt nicht bereit gewesen sei, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der innerhalb der Tilgungsfrist einer bereits begangenen Alkoholfahrt erneut unter maßgeblicher Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilnimmt, offenbart diesen charakterlich-sittlichen Mangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Fahrgeeignetheit führt. Diese Zweifel werden durch bloßen Zeitablauf, auch wenn dieser zur Tilgung der früheren Alkoholfahrt führt, nicht ausgeräumt.

Darüber hinaus sprechen weitere Gründe dafür, als insoweit maßgeblichen Zeitpunkt den des Ergehens der Gutachtensbeibringungsanordnung anzusehen. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Nach Satz 4 der Vorschrift übersendet die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Nach Nr. 1 Buchst. a der Anlage 4a zu § 11 Absatz 5 FeV ist die Untersuchung unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Die mit der Untersuchung beauftragte Stelle ist daher nicht befugt, auf aktuelle Ereignisse wie z. B. die Tilgung einer zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensbeibringungsanordnung noch eingetragenen Tat zu reagieren.

3. Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Fahreignungsgutachtens vom 9. Dezember 2014 hervorzurufen. Wie ausgeführt, durfte die Alkoholfahrt aus dem Jahr 2003 dem Gutachten noch zugrunde gelegt werden. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre auch das vorgelegte und unter fälschlicher Berücksichtigung der getilgten Tat erstellte Gutachten nicht verwertbar (vgl. OVG MV, B. v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - juris Rn. 24). Ansonsten behauptet der Antragsteller Widersprüchlichkeiten im Gutachten, zeigt solche aber nicht auf. Soweit das Gutachten am Ende anmerkt, eine sichere Einschätzung der Problematik sei wegen der erheblichen Verdeckungstendenzen im Gespräch kaum möglich, bezieht sich das nicht auf die vorherige Feststellung, wonach erneut mit einer Trunkenheitsfahrt des Antragstellers gerechnet werden müsse, sondern auf seine generelle Alkoholproblematik und die Möglichkeiten zu deren Aufarbeitung. Ob sich der Antragsteller ausreichend auf die Untersuchung vorbereitet hat, ist nicht erheblich. Im Übrigen fällt auf, dass er Gleiches bereits zum Gutachten vom 9. November 2004 vorgetragen hat (Bl. 51 der Behördenakte).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14). Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A, B und CE, weil die anderen Klassen in diesen Klassen enthalten sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FeV).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.