vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 10 K 13.00318, 10.06.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Miteigentümer eines Anwesens in der G.-straße in der Innenstadt der Beklagten und begehrt die Neuverbescheidung eines Antrags auf Beschränkung der Anzahl von Veranstaltungen. Mit diesem Antrag möchte er erreichen, dass sogenannte „seltene Ereignisse“ höchstens zehn Mal (hilfsweise maximal 18 Mal) innerhalb eines Kalenderjahrs stattfinden. Im Bebauungsplan ist für den Bereich der G.-straße ein Mischgebiet festgesetzt. Die G.-straße ist als Ortsstraße gewidmet und verkehrsrechtlich als „verkehrsberuhigter Geschäftsbereich“ mit einer Zonengeschwindigkeit von 20 km/h ausgewiesen.

Im Stadtgebiet der Beklagten finden seit vielen Jahren verschiedene Veranstaltungen statt, für die sie straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse erteilt. Im Jahr 2010 genehmigte die Beklagte nach § 29 Abs. 2 StVO drei eintägige Veranstaltungen (F.lauf 18.4.2010, 13.15-14.45 Uhr, Veranstalter K. Sport Treff; F. Stadtfest 24.4.2010, 11-22 Uhr, Veranstalter V. F. e.V.; Metropolmarathon 13.6.2010, 9.30-15.30 Uhr, Veranstalter Stadt F., Sportamt) sowie vier mehrtätige Veranstaltungen (Grafflmarkt 25./26.6.2010 und 17./18.9.2010, Freitag 16-22 Uhr, Samstag 7-16 Uhr, Veranstalter Liegenschaftsamt F.; F. Festival 16.7.-18.7.2010, Freitag 14-24 Uhr, Samstag 11-24 Uhr Live-Musik jeweils bis 23 Uhr, Sonntag 11-23 Uhr Live-Musik bis 22 Uhr, Veranstalter V. F. e.V.; W. 28.7.-2.8.2010 jeweils 17-23.30 Uhr und Live-Musik bis 22 Uhr, Samstag und Sonntag bis 24 Uhr und Live-Musik bis 22.30 Uhr, Veranstalter W. GbR). Auf- und Abbauarbeiten finden regelmäßig schon vor- und nachher statt. Weitergehende immissionsschutzrechtliche Auflagen enthielten die Erlaubnisse nicht.

Im Jahr 2011 wurden dieselben Veranstaltungen mit vergleichbaren Zeiten straßenverkehrsrechtlich genehmigt. Beim F. Festival wurden die Öffnungszeiten auf 23.30 Uhr am Freitag und Samstag sowie auf 22.30 Uhr am Sonntag festgesetzt und das Ende der Musikdarbietungen am Freitag und Samstag auf 23 Uhr, am Sonntag auf 20 Uhr. Beim W. wurden nur Straßenmusikanten ohne Verwendung von Verstärkern zugelassen. Im Jahr 2012 wurden wiederum dieselben Veranstaltungen genehmigt. Beim F. Festival wurde die Musikdarbietung am Sonntag nur bis 20 Uhr erlaubt und die Benutzung eines verbesserten Sound-Systems angeordnet. Beim Stadtfest wurden die Öffnungszeiten auf 10-20 Uhr und die Zeit für die Musikdarbietungen auf 11-20 Uhr festgesetzt.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 beantragten der Kläger und weitere Personen zahlreiche gaststättenrechtliche Auflagen für die in der Innenstadt, insbesondere in der G.-straße ansässigen Gastwirtschaften. Diese Anträge sind ebenfalls streitbefangen und unter dem Aktenzeichen 22 BV 13.1666 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Des Weiteren beantragte der Kläger, dass die Beklagte für Musikdarbietungen bei sogenannten seltenen Ereignissen (z. B. Grafflmarkt, W., F. Festival, Stadtfest) geeignete Maßnahmen treffe und durchführe, damit zur Tagzeit maximal 60 dB(A), zur Ruhezeit 55 dB(A) und zur Nachtzeit 45 dB(A) eingehalten werden. Weiterhin sei die Anzahl der seltenen Ereignisse auf zehn innerhalb eines Kalenderjahrs, hilfsweise auf eine andere Anzahl, die 18 nicht überschreitet, zu beschränken.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Beschluss des Stadtrats vom 21. Dezember 2011 und teilte mit, dass weiter entsprechend diesem Beschluss verfahren werde. Der Stadtrat hatte unter Nr. 5 beschlossen, dass konkrete Maßnahmen zur Lärmreduzierung bei Veranstaltungen (Grafflmarkt, W., F.-Festival und Stadtfest) gemäß der Übersicht über die gefundene Kompromisslösung beim „Runden Tisch“ vom 6. Mai 2011 mit Ausnahme des Verbots von Schlagzeug durchgeführt werden sollten. Gemäß der Anlage zur Beschlussvorlage sollte das W. professionalisiert und ein zeitlicher Abstand zum F. Festival eingehalten werden. Zeltaufbau und -abbau sollten nicht am Sonntag erfolgen. Seit 2009 gebe es ohnehin keine Bühne mehr und die Straßenmusiker spielten seither ohne Verstärker. Beim F. Festival sollten die Musikdarbietungen Freitag und Samstag um 23 Uhr, am Sonntag um 20 Uhr enden. Bei der Bühne am Marktplatz komme ein verbessertes Sound-System zum Einsatz, um die Beschallung auf einen engeren Bereich vor der Bühne zu fokussieren. Auf der Bühne in der G.-straße spielten künftig keine Vorgruppen mehr und die Lautstärke werde so geregelt, dass zehn Meter vor den Lautsprechern noch eine normale Unterhaltung möglich sie. Ebenso werde auf der Bühne am Kirchenplatz eine Reduzierung der Lautstärke angestrebt und vom Ordnungsamt sporadisch überprüft. Auch beim Stadtfest werde eine Reduzierung der Lautstärke bei der Bühne vor dem Anwesen G.-straße .../... angestrebt. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 erhob der Kläger Klage und beantragte zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2012 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2012 auf Beschränkung der Anzahl der sogenannten „seltenen Ereignisse“, bei denen beklagtenseits eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden zur Tagzeit von 60 dB(A), zur Ruhezeit von 55 dB(A) und zur Nachtzeit von 45 dB(A) zugelassen bzw. geduldet wird, im Bereich der G.-straße in F. auf zehn Ereignisse innerhalb eines Kalenderjahrs, hilfsweise auf eine andere Anzahl, die jedoch 18 nicht übersteigt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die maßgeblichen Lärmrichtwerte sowohl der Freizeitlärmrichtlinie als auch der 18. BImSchV seien überschritten. Dies stelle die Beklagte nicht in Abrede. Die Veranstaltungen seien daher nur als seltene Ereignisse zulässig.

Mit Urteil vom 10. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unabhängig von konkreten Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren festlege, welche Lärmimmissionswerte die in der G.-straße durchgeführten Veranstaltungen einhalten müssten und in welcher Anzahl diese Veranstaltungen zulässig seien. Bei der Einordnung einer Veranstaltung als seltenes Ereignis komme es stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Es erfolge dann eine Güterabwägung, die in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließe. Eine isolierte Vorabfestlegung sei daher nicht möglich. Einen Anspruch auf vorbeugenden Lärmschutz habe der Kläger nicht. Er könne jeweils die konkrete Veranstaltung angreifen und Auflagen verlangen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. In 2011 und 2012 seien jeweils an insgesamt 20 Tagen (und Nächten) Veranstaltungen genehmigt worden. Zusätzlich hätten noch Fussballfeiern stattgefunden und die Freischankflächen seien erheblich erweitert worden. Der Kläger habe seit April 2012 die Lärmimmissionen festgehalten. Die Geräuscheinwirkungen überstiegen die zulässigen Immissionsrichtwerte. Anzeigen bei der Beklagten seien erfolglos geblieben. Es würden keine Auflagen umgesetzt, keine nächtlichen Kontrollen durchgeführt, keine Langzeitmessungen vorgenommen, keine Verplombung der Musikanlagen vorgesehen usw.. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Anspruch des Klägers resultiere aus dem allgemein anerkannten, vorbeugenden nachbarlichen Immissionsabwehranspruch. Es sei allgemein anerkannt, dass betroffene Anwohner losgelöst von konkreten Veranstaltungen einen solchen Anspruch geltend machen könnten. Der normale Rechtsschutz sei nicht ausreichend, da dem Kläger die Genehmigungen der jeweiligen Veranstaltungen entweder gar nicht oder jedenfalls erst sehr kurz vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben würden. Der Kläger begehre nicht die Aufstellung eines Veranstaltungskonzepts, sondern es komme ihm darauf an, die Beklagte generell zu verpflichten, den Kläger bei Entscheidungen über die Zulassung von Veranstaltungen unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Zudem stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Ermittlung von Lärmimmissionen bei bereits regelmäßig durchgeführten Veranstaltungen allein anhand von Immissionsprognosen zulässig sei.

Eine zwischen den Beteiligten durchgeführt Mediation war nicht erfolgreich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Der Kläger macht sinngemäß geltend, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch zu, der ihm ein Recht auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 12. Mai 2012 vermittle. Ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch kann aus § 1004 Abs. 1 analog, § 906 Abs. 1 BGB abgeleitet werden. Er führt zu Abwehrrechten gegen Immissionen, die von schlicht-hoheitlichem Handeln und öffentlichen Einrichtungen ausgehen und kann im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden (vgl. Betrieb eines kommunalen Jugendhauses BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - BayVBl 2006, 699; Betrieb von Wertstoffcontainern durch eine Gemeinde BayVGH, B. v. 4.3.2010 - 22 ZB 09.1785 - juris Rn. 3; Betrieb einer gemeindlichen Mehrzweckhalle BayVGH, B. v. 18.1.2008 - 22 ZB 07.15 - NVwZ-RR 2008, 524; als öffentliche Einrichtung betriebenes Volksfest OVG SH, U. v. 11.10.2006 - 1 LB 28/04 - juris).

Ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch in dem behaupteten Umfang besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil es sich bei den vom Kläger beanstandeten Veranstaltungen größtenteils nicht um den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung oder schlicht-hoheitliches Handeln handelt. Die überwiegende Zahl der vom Kläger als belästigend bezeichneten Ereignisse wird von Firmen, Gaststätten, Vereinen usw. durchgeführt und nicht von der Beklagten oder von ihr errichteten öffentlichen Einrichtungen. Die Beklagte tritt nach den vorgelegten Genehmigungsunterlagen nur hinsichtlich des Metropolmarathons und des Grafflmarkts (ohne Party der Wirte) selbst als Veranstalterin auf (Sportamt und Liegenschaftsamt). Dass der Kläger alleine gegen diese beiden Veranstaltungen vorgehen möchte, kann seinem Antrag nicht entnommen werden.

Hinsichtlich der meisten vom Kläger beanstandeten Veranstaltungen erteilt die Beklagte den jeweiligen Veranstaltern auf deren Antrag die entsprechenden Genehmigungen nach § 29 Abs. 2 StVO und tritt somit nur als Genehmigungsbehörde und nicht als Veranstalterin auf.

Es kann deshalb dahinstehen, ob im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehranspruchs überhaupt die Neuverbescheidung eines diesbezüglich gestellten Antrags verlangt werden könnte. Eine Klage auf Neubescheidung eines Antrags ist nach § 113 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 42 VwGO nur zulässig, wenn die Verbescheidung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts in einem für den Kläger günstigen Sinn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 8; § 113 Rn. 178). Den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt der Kläger aber mit seinem Schreiben vom 12. Mai 2012 nicht. Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft, ob der Kläger sein ausdrücklich formuliertes Rechtsschutzziel, die Beklagte generell zu verpflichten, den Kläger bei Entscheidungen über die Zulassung von Veranstaltungen unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen, in der gewählten Form erreichen kann.

Des Weiteren muss auch nicht entschieden werden, ob ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch gegen den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung oder ein schlicht-hoheitliches Handeln auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die als störend bezeichnete Veranstaltung bestandskräftig nach § 29 Abs. 2 StVO genehmigt wurde, denn der Kläger wendet sich nicht gegen bestimmte Veranstaltungen. Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich aus öffentlichem Recht eine Duldungspflicht ergibt oder eine behördliche Genehmigung vorliegt (vgl. Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1004, Rn. 199 ff. und 207 ff.).

Gegenüber der Genehmigungsbehörde kann ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch jedenfalls nicht geltend gemacht werden, denn dieser richtet sich entweder gegen den Zustands- oder Verhaltensstörer (Baldus a. a. O. Rn. 152 ff. und 155 ff.). Im Verhältnis des Bürgers zur Genehmigungsbehörde liegt im Falle einer nach § 29 Abs. 2 StVO zu genehmigenden Veranstaltung hinsichtlich der Abwehr von Immissionen auch keine Regelungslücke vor, die durch analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB geschlossen werden müsste, sondern der betroffene Bürger kann seine Abwehransprüche direkt im jeweiligen Genehmigungsverfahren geltend machen. In der Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO ist bei der Ermessensentscheidung der Lärmschutz der Anlieger durch Auflagen sicherzustellen (Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 29 StVO Rn. 3).

Soweit der Kläger vorträgt, es sei ihm unmöglich, seine Abwehransprüche in dem jeweiligen Genehmigungsverfahren geltend zu machen, da ihm die Genehmigungsbescheide erst kurz vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung zugehen würden, kann auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Ist die Verweisung auf die Möglichkeit eines repressiven Rechtsschutzes mittels einer Anfechtungsklage nicht ausreichend, so kann auch vorbeugender Rechtsschutz gegenüber drohenden Verwaltungsakte mittels einer allgemeinen Leistungsklage möglich sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 15). Bei jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen kann ggf. auch auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden. Im Übrigen hatte der Kläger mit seinen Eilanträgen gegen die gaststättenrechtlichen Genehmigungsbescheide hinsichtlich der Party der Wirte am Abend des Grafflmarkts sowohl im Jahr 2014 (BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris) als auch im Jahr 2015 Erfolg (VG Ansbach, B. v. 24.6.2015 - AN 4 S 15.00934 - juris).

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Es wird sinngemäß geltend gemacht, es stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, bei bereits regelmäßig durchgeführten Veranstaltungen, die Lärmimmissionen alleine anhand von Immissionsprognosen zu beurteilen. Da mit dem Antrag keine konkrete Veranstaltung angegriffen, sondern nur die Neuverbescheidung des Antrags vom 12. Mai 2012 begehrt wird, ist nicht ersichtlich, dass die Frage hier entscheidungserheblich wäre. Dazu enthält die Antragsbegründung auch keine Ausführungen.

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des „Grafflmarktes“ für den Zeitraum vom 26. Juni 2015 (16.00 Uhr) bis 27. Juni 2015 (1.00 Uhr) gestattet wird, wird insoweit wieder hergestellt, als sich die Gestattung auf die Zeit ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr in der Nacht vom 26. Juni 2015 auf den 27. Juni 2015 bezieht.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von den benachbarten Gaststätten der Beigeladenen zu erwartenden Lärmeinwirkungen ausgehend von bestehenden, verdichteten und zusätzlich zugewiesenen Gastro- und Freischankflächen (öffentliche Verkehrsflächen) anlässlich einer Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den „Grafflmarkt“ am 26./27. Juni 2015 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr im Innenstadtgebiet der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist zur Hälfte (Mit-)Eigentümer der Anwesen G...straße 42 und 44 in ..., in denen sich vermietete Wohn- und Gewerbeeinheiten befinden. Im Erdgeschoss befindet sich das „...“ mit Außenbestuhlung (Öffnungszeiten bis 19.00 Uhr).

Der Beigeladene zu 1) ist Betreiber der Gaststätte „...“ mit Freischankfläche in der G...straße 38 bis 40. Der Beigeladene zu 2) ist Betreiber der Gaststätte „...“ mit Freischankfläche in der G...straße 39. Die Beigeladene zu 3) ist Betreiberin der Gaststätte „Goldener Löwe“ mit Freischankfläche (42 Plätze) in der G...straße 41. Der Beigeladene zu 4) ist Betreiber der Gaststätte „Wein & Meer“ mit Freischankfläche in der G...straße 43. Die Freischankflächen aller Beigeladenen liegen jeweils zwischen Gaststätte und G...straße. Die Gaststätte „...“ liegt unmittelbar neben dem Grundstück des Antragstellers. Die Freischankfläche der „...“ ist durch eine etwa 10 m breite Hoffläche vom Anwesen des Antragstellers getrennt. Die Gaststätten der Beigeladenen zu 2) bis 4) liegen unmittelbar auf der dem Anwesen des Antragstellers gegenüberliegenden Straßenseite der G...straße.

Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin, der hierfür ein Mischgebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist die in einem Mischgebiet allgemein zugelassene Nutzung „Schank- und Speisewirtschaften“ in der G...straße nicht zulässig, soweit es sich um nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Betriebe handelt. Diese Einschränkung gilt wiederum nicht für Betriebe, die, ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen in räumlicher Verbindung mit ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen. Weiter genießen bestehende Betriebe „Bestandsschutz“. Ausnahmen können bei Erweiterungen (sowohl innerhalb von Gebäuden als auch auf Freischankflächen) unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Durch die Erweiterung darf u.a. die Schank- bzw. Gastraumfläche nur in geringem Umfang vergrößert und die Wohnnutzung im Gebäude selbst bzw. in der Nachbarschaft nicht gestört werden.

Die G...straße liegt weiter im Geltungsbereich der Verordnung der Antragsgegnerin über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (im Folgenden: SperrzeitVO/Freischank-flächen) vom 17. Juni 1996 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12 vom 21.6.1996) zuletzt geändert mit Verordnung vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt Nr. 3 vom 15.2.2012). Danach wird die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien mit Wirkung ab 16. Februar 2012 auf 23.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr festgesetzt (§ 1 Abs. 1, wobei die Befugnis, nach § 11 GastVO, nämlich bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit abweichend von § 1 Abs. 1 zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben gemäß § 1 Abs. 3 SperrzeitVO/Freischankflächen unberührt bleibt).

In den vergangenen Jahren führten verschiedene Veranstaltungen und Feste in der Fürther Innenstadt wegen erheblicher Lärmeinwirkungen zu Nachbarbeschwerden und Nachbarklagen, insbesondere im Bereich der G...straße. Der ... Grafflmarkt findet zweimal jährlich (jeweils im Frühjahr und Herbst eines Jahres) statt. Der Verkauf auf dem Grafflmarkt erfolgt jeweils freitags von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und samstags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Freitags findet im räumlichen Bereich des Grafflmarktes ab 16.00 Uhr – und auch über das Ende der Verkaufstätigkeit der „Graffler“ um 22.00 Uhr hinaus - bis 1.00 Uhr eine erheblich ausgeweitete Bewirtung v.a. auf den verdichteten und erweiterten Freischankflächen der anliegenden Gaststätten (ab 22.00 Uhr sog. „Nachtparty der Wirte“) statt. Aus Anlass des Herbstgrafflmarktes im September 2014 begehrten im Hinblick auf die von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr nachts stattfindende „Nachtparty der Wirte“ verschiedene Anwohner Eilrechtsschutz. Im Eilverfahren stellte das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die den Gaststättenbetreibern erteilten Gestattungen insoweit wieder her, als sich die Gestattung auf die Zeit ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr bezog (Beschluss vom 12.9.2014 – AN 4 S 14.01456 u.w.Az.). Die Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurück.

Am 16. Juni 2015 erteilte das Straßenverkehrsamt der Antragsgegnerin, vertreten durch das Liegenschaftsamt, eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 StVO für die Durchführung der Veranstaltung „Grafflmarkt“ vom 26. bis 27. Juni 2015. Anlässlich des Grafflmarkts erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen jeweils mit Bescheid vom 11. Juni 2015 die Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb als Schank- und Speisewirtschaft nach § 12 GastG für den Zeitraum vom 26. Juni 2015 16.00 Uhr bis 27. Juni 2015 1.00 Uhr. Bei den Feldern „Fläche in Quadratmeter“ und „Anzahl der Sitze“ im Bescheidsvordruck wurden keine Eintragungen vorgenommen. Weiter heißt es im Bescheid, die Gestattung gilt für „… ..., G...straße (Eintragung der jeweiligen Hausnummer), verdichtete Freischankfläche vor der Gaststätte (Zusatz bei der „...“: „und im Hof“). Weiter enthält der Bescheid die Festlegung der auszuschenkenden Getränke, der abzugebenden zubereiteten Speisen sowie verschiedene Auflagen (Nrn. 1.1 bis 1.14). Dort ist u.a. ausgeführt:

„1.11 …. für die Freischankflächen wird der Beginn der Sperrzeit in der Nacht vom 26. Juni 2015 auf den 27. Juni 2015 auf 1.00 Uhr hinausgeschoben.

1.12 Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist im gesamten Betrieb am 27. Juni 2015 um 0.30 Uhr einzustellen. Der Gaststättenbetrieb muss mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit vollständig beendet und abgewickelt sein. …..

1.14 Die Bewirtung von Stehgästen, Passanten sowie rauchenden Personen, die den Innenraum der Gaststätte verlassen, auf der Freischankfläche oder außerhalb der Freischankfläche ist vom 26. Juni 2015 16.00 Uhr bis 27. Juni 2015 0.30 Uhr zulässig.“

Unter Nr. 2 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Unter „Hinweise“ heißt es: „Die Ihnen vom Liegenschaftsamt der Stadt Fürth zugewiesene Gastrofläche und die Freischankfläche im Hof dürfen während der gesamten Betriebszeit (in der Nacht vom 26. auf 27.6.2015 bis 1.00 Uhr) über die genehmigte, unterjährig genutzte Freischankfläche hinaus, frei bestuhlt werden.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Grafflmarkt sei eine beliebte und im Bewusstsein der Bevölkerung tief verwurzelte Veranstaltung mit jahrzehntelanger Tradition. Der Grafflmarkt beginne freitags um 16.00 Uhr und ende um 22.00 Uhr. Samstags seien Beginn und Ende des Grafflmarkts um 7.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr. Traditionell werde das Bewirtungsangebot erweitert, um damit dem Besucheransturm und den Erwartungen an ein ausreichendes Speisen- und Getränkeangebot gerecht zu werden. Zu diesem Zweck würden von der Veranstalterin, dem Markt- und Veranstaltungsservice der Antragsgegnerin, sogenannte „Gastroflächen“ ausgewiesen, auf denen die anliegenden Gaststätten bei Bedarf auch über ihre genehmigten unterjährig genutzten Freischankflächen hinaus bestuhlen und Getränkeausschankanlagen betreiben dürften. Der Beginn der Sperrzeit für die Gastroflächen sei zwischen 2003 und 2013 in den Nächten von Freitag auf Samstag auf 2.00 Uhr festgelegt gewesen. Traditionell hätten auf den Bühnen auf dem Marktplatz und auf dem ...platz Musikdarbietungen stattgefunden. Seit dem Inkrafttreten der Sperrzeitverordnung/ Innenräume im Jahr 2012 müssten sämtliche Gaststätten im Bereich des Veranstaltungsgeländes um 2.00 Uhr geschlossen sein (Ausnahme: Nachtbar des „...“ bis 4.00 Uhr). Nachdem seit dem Jahr 2010 einige Anwohner wegen unzumutbarer Lärmeinwirkungen bei einer Reihe von Veranstaltungen (Grafflmarkt, ...-Festival, Weinfest, Stadtfest, ...-Lauf, Metropol-Marathon) Klagen erhoben hatten, habe der Stadtrat in der Sitzung vom 10. Juni 2013 die Verwaltung beauftragt, für das nächste Jahr eine Neukonzeption der gesamten Veranstaltungen in der Altstadt unter Berücksichtigung des Lärmschutzes mit Beteiligung der Anwohner und Gastwirte zu erarbeiten. In der Sitzung vom 24. Juli 2013 habe der Stadtrat beschlossen, dass der Sperrzeitbeginn für den Betrieb der Freischankflächen zum Schutz der Anwohner anlässlich des Grafflmarktes in der Nacht von Freitag auf Samstag um eine Stunde auf 1.00 Uhr vorverlegt werden solle. In den gaststättenrechtlichen Gestattungen anlässlich des Grafflmarktes im September 2014 seien dieselben Bewirtungszeiträume festgelegt worden wie vorliegend. Auf die einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Eilanträge von Anwohnern stellte das Verwaltungsgericht Ansbach (AN 4 S 14.01456 u.a.) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gestattung her, soweit sich diese auf die Zeit ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr in der Nacht vom 19. September auf den 20. September 2014 bezog. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurückgewiesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die vier betroffenen Gaststättenbetreiber am Abend des 19. September 2014 die Bestuhlung der Freischankflächen nur bis 22.00 Uhr hätten verdichten dürfen. Bis 23.00 Uhr sei anschließend der reguläre Freischankflächenbetrieb zulässig gewesen. Die übrigen Gaststättenbetreiber hätten die Freischankflächen bis 1.00 Uhr betreiben dürfen. Rechtsgrundlage der Gestattung sei § 12 GastG.

Zur Beurteilung des Veranstaltungslärms ziehe die Antragsgegnerin die aktuelle Freizeitlärmrichtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI-Hinweise), Stand 6. März 2015, gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 15. Mai 2015 heran. Mit Hilfe einer Prognoserechnung (worst case) der Antragsgegnerin seien folgende Beurteilungspegel für Freitag und Samstag errechnet worden:

Während der Veranstaltung komme es im Bereich der G...straße (keine Musikbeschallung, nur Kommunikationsgeräusche) zu Maximalpegeln an den nächstliegenden Immissionsorten von 72 dB(A) in der Tagzeit (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr), 74 dB(A) in der Ruhezeit (20.00 Uhr bis 24.00 Uhr) und von ebenfalls 74 dB(A) in der Nachtzeit (24.00 Uhr bis 1.00 Uhr). Da die Grenzwerte für „seltene Ereignisse“ von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) auf Grund der Menschenmenge auf dem Grafflmarktgelände möglicherweise nicht eingehalten werden können, werde eine Sonderfallbeurteilung nach Nr. 4.4 der LAI-Hinweise durchgeführt und der Beginn der Nachtzeit gemäß Nr. 4.4.2 der LAI-Hinweise um zwei Stunden auf 24.00 Uhr verschoben. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Nachtzeitverschiebung an einem Freitag, also vor einem Wochenende, stattfinde und ein Großteil der Bevölkerung ausschlafen könne. Da es sich beim Grafflmarkt um eine ganz herausragende und bedeutsame Veranstaltung mit größter Wertschätzung und Akzeptanz in der Bevölkerung handele, könne gemäß Nr. 4.4 der LAI-Hinweise in diesem ganz besonderen Ausnahmefall von den Immissionsrichtwerten abgewichen werden. Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für „seltene Ereignisse“ erscheine auch unter dem Gesichtspunkt des Anwohnerschutzes gerade noch zumutbar, zumal es sich um eine, was die Häufigkeit und Dauer betrifft, kurze Veranstaltung (lediglich ein Tag im Sinne der LAI-Hinweise) ohne Musikdarbietungen, abgesehen von den Musikdarbietungen auf dem Marktplatz (Ende 22.00 Uhr) handele. Im Übrigen stehe für den Grafflmarkt als sehr seltenes Ereignis kein gleichwertiger Ersatzstandort zur Verfügung, da diese Veranstaltung nach ihrer Tradition und ihrem unverwechselbaren Flair in die Altstadt gehöre. Eine Verlegung auf einen Ersatzstandort sei undenkbar und würde das Ende dieser Veranstaltung bedeuten.

Die Sperrzeit für Freischankflächen habe trotz Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2014 bezüglich des Grafflmarktes im Herbst 2014 auf 1.00 Uhr festgesetzt werden können. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass es sich bei der länger andauernden Bewirtung anlässlich des Grafflmarktes nicht um ein (sehr seltenes Ereignis) handele, da in der G...straße Veranstaltungen mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner in großer Zahl und engen zeitlichen Abständen stattfänden. Im Jahr 2015 lägen die Voraussetzungen zur Einordnung des Grafflmarktes als „sehr seltenes Ereignis“ jedoch vor. Die Ausgangssituation habe sich dahingehend wesentlich geändert, dass im Gegensatz zum Vorjahr Veranstaltungen wie z.B. das Weinfest nicht mehr stattfänden und beispielsweise beim Fürth-Festival, dem Höfefest, den Stadtverführungen, dem Tag des Offenen Denkmals und den verkaufsoffenen Sonntagen in der G...straße nur noch Regelbetrieb zugelassen werde, also keine Erweiterung der Freischankflächen und keine Sperrzeitverkürzung. Im Jahr 2014 fänden in der G...straße somit nur an zwei Abenden (seltene Ereignisse) mit Sperrzeitbeginn für die Freischankflächen nach 23.00 Uhr statt: beim Grafflmarkt im Juni und im September jeweils in der Nacht von Freitag auf Samstag. Es werde somit deutlich, dass bei einem Grafflmarkt im Juni und einem im September keine große Zahl an Veranstaltungen in engem zeitlichen Abstand mehr vorliege und die Grafflmärkte als „sehr seltene Ereignisse“ einzuordnen seien. Insofern sei hier auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden, wonach bei Veranstaltungen, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukomme - was auf den seit den 70er Jahren stattfindenden Grafflmarkt zuträfe - auch die Einhaltung der für seltene Ereignisse geltenden Lärmgrenz- oder –richtwerte nicht verlangt werden könne. Die Außenbewirtung bis 1.00 Uhr könne unter Beachtung der oben genannten Rahmenbedingungen zugelassen werden, zumal der Anwohnerschutz nicht nur beim Grafflmarkt, sondern bei allen Veranstaltungen im Umfeld der G...straße deutlich verbessert worden sei. Auch die Maßnahme der Verlegung des Sperrzeitbeginns für die Gaststätteninnenräume auf 1.00 Uhr stelle sicher, dass nicht erneut um 2.00 Uhr (dem Beginn der sonst wirksamen Sperrzeitregelung) mit Lärm von abwandernden Gaststättenbesuchern zu rechnen sei. Diese wichtige Maßnahme diene dem Schutz der Anwohner.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfolge im öffentlichen Interesse, um die von der Antragsgegnerin gewünschte und geplante Abwicklung desGrafflmarktes zu gewährleisten und die Planungen des Veranstalters sowie von Besuchern und Gastwirten nicht kurz vor Veranstaltungsbeginn noch zu gefährden. Insbesondere wäre eine kurzfristige Einschränkung oder Veränderung der Veranstaltung gegenüber ein auf die üblichen zeitlichen Abläufe eingestellte Besuchermenge dieser gegenüber nicht in einer Weise verständlich zu machen, dass gegenüber einer ungehinderten Durchführung der vorgesehenen Bewirtschaftung eine merkliche Lärmreduzierung zu erreichen wäre. Da die Veranstaltung in Kürze stattfinde, könne nicht bis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache zugewartet werden.

Mit einem am 15. Juni 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob der Antragsteller Klage gegen die den Beigeladenen erteilten gaststättenrechtlichen Gestattungen mit dem Ziel, die Durchführung der Veranstaltung nach dem Grafflmarkt – „Nachtparty der Wirte“ – für die Zeit ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr in der Nacht vom 26./ 27. Juni 2015 wegen der „extremen Lärmimmissionen“ zu unterbinden.

Zugleich begehrte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, die „Nachtparty der Wirte“ nach dem Grafflmarkt ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr biete der Gastronomie freie Bestuhlung in den zu den Kneipen angebundenen Freischankflächen, die neben der herkömmlichen Fläche auch massiv erweitert würden und unbegrenzten Ausschank in die Straße erlauben würden. Erst nach dem Schließen der Verkaufsstände erfolge verstärkt in der G...straße der Alkoholausschank. Die Antragsgegnerin räume in den Gründen ihres Bescheids selbst ein, dass der Grafflmarkt um 22.00 Uhr ende. Somit sei das Veranstaltungsende dieses „sehr seltenen Ereignisses“ um 22.00 Uhr. Diese Veranstaltung werde von den Anwohnern bis 22.00 Uhr trotz der erheblichen Immissionsbelastung über den Grenzwerten mitgetragen. Die „Nachtparty der Wirte“ sei keine Traditionsveranstaltung und erst seit wenigen Jahren (2003) überhaupt etabliert. Die „Nachtparty der Wirte“ mit einer von der Antragsgegnerin unter Nr. II des Bescheids prognostizierten Immissionsbelastung von 74 bis 82 dB(A) nachts sei rechtlich unzulässig. Es liege bis 1.00 Uhr eine massive Überschreitung der nachts zulässigen Immissionswerte vor. Weiter sei mit einem Lärmnachlauf bis mindestens 3.00 Uhr zu rechnen. Der Beginn des Grafflmarktes sei am darauffolgenden Samstag ab 6.00 Uhr genehmigt. Somit sei eine maximale Nachtruhe von drei Stunden zu erwarten. Die aktuelle Freizeitlärmrichtlinie könne für die „Nachtparty der Wirte“ keine Anwendung finden (vgl. Beschluss des BayVGH vom 17.9.2014, Az. 22 CS 14.2013). Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen unter Nr. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie nicht vor. Bei der „Nachtparty der Wirte“ handele es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um ein „sehr seltenes Ereignis“. Es fänden weiter eine Reihe von Veranstaltungen statt, die zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in der Nachtzeit führen würden. Aus der als Anlage beigefügten Aufstellung sei ersichtlich, dass bei acht Tagen/Nächten seltene Ereignisse und neun Tagen/Nächten sehr seltene Ereignisse die maximal zulässigen Lärmgrenzen zum Teil massiv überschritten werden. Die Antragsgegnerin müsse im Übrigen Auflagen festsetzen, die geeignet seien, die auf die Nachbarschaft einwirkenden Lärmbelästigungen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015 insoweit wieder herzustellen, als sich die Gestattung auf die Zeit ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr in der Nacht vom 26. Juni 2015 auf den 27. Juni 2015 bezieht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, es werde darauf hingewiesen, dass der Grafflmarkt am 26. Juni 2015 nicht, wie vom Antragsteller behauptet, um 22.00 Uhr ende, sondern lediglich der Warenverkauf als Teil der Veranstaltung. Eine Bewirtung der Freischankflächen bis 1.00 Uhr sei entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht mit Lärmimmissionen bis 3.00 Uhr verbunden (vgl. beiliegendes Datenblatt zur Lärmmessung 2013, wonach der Halbstundenmittelungspegel ab 2.00 Uhr (Sperrzeitbeginn) nachts rapide auf unter 50 dB(A) gesunken sei). Der Antragsteller verkenne weiter, dass die inzwischen in Bayern eingeführten LAI-Hinweise für „Freizeitveranstaltungen“ im vorliegenden Fall einschlägig seien. Die Verschiebung der Nachtzeit auf 24.00 Uhr sei somit möglich. Zum Kriterium der Unvermeidbarkeit des Lärms werde darauf hingewiesen, dass der Lärmpegel unvermeidbar sei, da kein technischer Lärm, sondern überwiegend verhaltensbezogener Lärm der Gäste vorliege und der Grafflmarkt untrennbar mit dem Altstadtflair verknüpft sei. Die unter dem Kriterium „Zumutbarkeit“ geforderten Punkte seien alle eingehalten. Es handele sich um eine Sollvorschrift, wonach Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24.00 Uhr vermieden werden sollten. Da nur an einem einzigen Tag in einem Jahr und nur für eine einzige Stunde auf Grund einer Veranstaltung der Beurteilungspegel nachts von 55 dB(A) überschritten werde, könne nach Abwägung aller Interessen von der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen ausgegangen werden. Die Veranstaltungssituation in der G...straße habe sich in 2015 im Vergleich zu 2014 deutlich geändert. Als einzige Veranstaltung mit echtem „Nachtbetrieb“ bleibe demnach nur noch der „Juni-Grafflmarkt“ (Freitagabend bis 1.00 Uhr), da alle anderen Veranstaltungen (auch der Herbst-Grafflmarkt) spätestens um 24.00 Uhr beendet sein werden. Das Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit um zwei Stunden (auf 24.00 Uhr) sei entsprechend der inzwischen in Bayern eingeführten Freizeitlärmrichtlinie im vorliegenden Fall zulässig und vertretbar. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin weiter auf einen Schriftsatz an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juni 2015 (Az. 22 BV 13.1686), in dem u.a. zur geplanten Änderung des Bebauungsplans folgendes ausgeführt wurde:

Der Stadtrat habe in seiner Sitzung vom 24. September 2014 beschlossen, das Änderungsverfahren einzuleiten, die Zielsetzung des Bebauungsplans ... solle dahingehend konkretisiert werden, dass „die planungsrechtlichen Restriktionen für Schank- und Speisewirtschaften im Geltungsbereich beseitigt, die planungsrechtlichen Restriktionen gegenüber Vergnügungsstätten im Geltungsbereich erhalten bleiben sollen.“ Der Aufstellungsbeschluss sei am 22. Oktober 2014 im Amtsblatt bekanntgemacht worden. Das Verfahren sei nun – nachdem die Mediationsbemühungen gescheitert seien – wieder aufgenommen worden. Die im Bebauungsplan genannte Ausnahme, wonach „bestehende Betriebe Bestandsschutz genießen“ sei im hiesigen Verfahren von einigem Gewicht, denn fast alle Gaststätten, deren Inhaber beigeladen sind, fielen unter diesen Bestandsschutz. Die Bestandsschutzgaststätten hätten daher einen erheblichen, wenn nicht gar prägenden Anteil an der Nutzung, die der Bebauungsplan ... regeln wollte. Besonders in unmittelbarer Nähe des Anwesens des Antragstellers hätten die Gaststätten die Situation, in der sich das Grundeigentum des Antragstellers befinde, geprägt und diese Prägung bestehe trotz des Bebauungsplans ... heute fort. Der über die Regelungen der BauNVO „signifikant“ hinausgehende Anwohnerschutz, der dem Bebauungsplan ... zugeschrieben werde, könne sich daher nicht auf die Gaststätten der Beigeladenen (sog. Traditionsgaststätten) beziehen. Beide Elemente – Wohnbevölkerung und Traditionsgaststätten – hätten die G...straße in ihrer Entwicklung der letzten 20 Jahre geprägt.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen gerichteten Anträge des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO gegen die sofort vollziehbar erklärten Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015 sind zulässig und begründet.

1.

Ziel der Anträge ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit, als die Antragsgegnerin mit ihren Bescheiden vom 11. Juni 2015 in der Nacht vom 26. Juni 2015 über 22.00 Uhr hinaus bis 27. Juni 2015 1.00 Uhr eine Gestattung nach § 12 GastG sowie Sperrzeitverkürzungen für die Freischankflächen erteilt hat. Nicht Antragsgegenstand und auch nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist der den beigeladenen Gaststättenbetreibern im Rahmen ihrer jeweiligen Gaststättenerlaubnis bzw. Baugenehmigung genehmigte Betrieb der dort festgelegten Freischankflächen (Umfang/Plätze und Öffnungszeiten).

2.

Die zulässigen Anträge sind auch begründet.

Bei den gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten gaststättenrechtlichen Gestattungen (§ 12 GastG) handelt es sich um Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, durch die ein Dreiecksverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen der Genehmigung werden die erlassende Behörde, die begünstigten Beigeladenen und die von der Genehmigung betroffenen Nachbarn erfasst. Da die Antragsgegnerin die Bescheide gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat, hat das Gericht zunächst die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu überprüfen und bei einem entsprechenden Mangel die aufschiebende Wirkung herzustellen. Sofern die Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Fehler ergibt, hat das Gericht auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene – originäre – Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu treffen (Kopp, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 80 Rn. 146). Es hat zu entscheiden, ob das Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder das gegenläufige Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten ist. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht stets das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird allerdings regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 – juris).

3.

Die Begründung des Sofortvollzugs der streitgegenständlichen Gestattungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu versehen. Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp, VwGO, § 80 Rn. 84). Aus der Eigenschaft als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind. Dies ist erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.4.2012 - 1 B 10136712 – juris). Die Antragsgegnerin hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung v.a. damit begründet, dass die planmäßige Abwicklung des Grafflmarktes gewährleistet werden soll sowie die Planungen der Gastwirte, des Veranstalters und der Gäste nicht gefährdet werden sollen. Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

4.

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werden die Klagen des Antragstellers nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich Erfolg haben. Die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Gestattungen sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in nachbarschützenden Rechten.

Die Geräuschbelastung, die als Folge der verfahrensgegenständlichen Bescheide in der Nacht vom 26. auf 27. Juni 2015 von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr zu erwarten ist – Beurteilungspegel von bis zu 74 dB(A) entsprechend der Prognose der Antragsgegnerin – ist unter Würdigung aller Umstände für den Antragsteller nicht zumutbar (4.1). Unabhängig davon sind die Bescheide in nachbarrechtlich relevanter Weise nicht hinreichend bestimmt, da für die Nachbarn aus der erteilten Gestattung Gegenstand und Umfang der zu erwartenden Geräuschbelastung nicht eindeutig festgestellt werden kann und zudem verbindliche Bestimmungen dazu fehlen, welche Werte die Beigeladenen nicht überschreiten dürfen (4.2).

4.1

Der den Beigeladenen gemäß § 12 GastG gestattete Betrieb von Freischankflächen mit prognostiziertem Beurteilungspegel von bis zu 74 dB(A) nach 22.00 Uhr ist unzulässig und nachbarrechtsverletzend.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird – so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u.a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 22 CS 14.2013 – juris Rn. 4).

4.1.1

Die Zumutbarkeit der vom Antragsteller als Grundstückseigentümer hinzunehmenden Immissionen bestimmt sich in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung. Vorliegend ist daher die Festsetzung im Bebauungsplan ... als Mischgebiet maßgeblich.

So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014 – Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) - die aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, aus:

„Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen, die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich – soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen – nicht anhand eines generell – abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z.B. Jarras, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m.w.N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z.B. Jarras, a.a.O., Rn. 55 ff. m.w.N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich dem Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzungen zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan Nr. 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan Nr. 001 dadurch, dass er – abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO – Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zu Gunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise u.a. nur dann zulässig, wenn die „Wohnnutzung …. in der Nachbarschaft nicht gestört wird“ (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 6).

Die Antragsgegnerin hat zwar zum Bebauungsplan vorgetragen, zwischenzeitlich ein Änderungsverfahren mit der Konkretisierung der Zielsetzung des Bebauungsplans dahingehend eingeleitet zu haben (öffentlich bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss am 22.10.2014), dass die planungsrechtlichen Restriktionen für Schank- und Speisewirtschaften im Geltungsbereich beseitigt werden sollen. In diesem frühen Verfahrensstadium kann eine geplante Änderung jedoch noch keinen Einfluss auf den Gebietscharakter, der für das Kriterium der Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle spielt, nehmen. Die Antragsgegnerin wird vielmehr erst im Rahmen des Änderungsverfahrens des Bebauungsplans u.a. nach Öffentlichkeitsbeteiligung die öffentlichen und die privaten Belange von Gastwirten und Anwohnern gegeneinander abzuwägen haben.

Zum anderen kommt es im vorliegenden Fall nicht auf den Vortrag der Antragsgegnerin an, dass wegen der fast umfassend vom Bestandsschutz erfassten Gaststättennutzungen die Situation in der G...straße in den letzten 20 Jahren sowohl von Traditionsgaststätten als auch von Wohnbevölkerung geprägt sei, denn gerade die Zulässigkeit der Erweiterung bestandsgeschützter Gaststätten ist schon nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur zulässig, wenn die Wohnnutzungen der Nachbarschaft nicht gestört wird. Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattungen eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die erst seit dem Jahr 2003 stattfindenden „Nachtparty der Wirte“ mit dem erheblich erweiterten Freischankflächenbetrieb ist jedenfalls keine unter Bestandsschutzkriterien zu beurteilende Veranstaltung.

Im Übrigen gilt als dem Antragsteller zustehendes Schutzniveau jedenfalls die Gebietsfestsetzung als Mischgebiet. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für die Wohnnutzung sind Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit, vor allem in die Zeit der Nachtruhe hinein erstrecken. Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, 115. Erg.L. 2014, § 6 BauNVO Rn. 11).

4.1.2

Da die verschiedenen Regelwerke zum Schutz gegen Lärm auf die vorliegende Fallgestaltung keine direkte Anwendung finden können (vgl. 4.1.2.1 bis 4.1.2.3), ergibt eine im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise vorzunehmende Abwägung aller Umstände folgendes:

Die Lärmbelastung angesichts des von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels von bis zu 74 dB(A) während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr ist derart hoch, dass sie das Maß dessen, was den Betroffenen in dem konkreten Gebiet (Mischgebiet) zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG kann der davon ausgehende Lärm wegen der Seltenheit und ggf. Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm. Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (BayVGH, B.v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 – juris).

Alle Regelwerke (siehe unten) gehen selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht – wie hier - als besonders schutzbedürftig ausgestaltet wurde, davon aus, dass das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt ist, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von bis zu 74 dB(A) ab 22.00 Uhr auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Insbesondere sind die Anlieger der G...straße auf Grund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend Geräuschbelastungen (auch in der Nachtzeit bis 23.00 Uhr – Sperrzeitverordnung/Freischankflächen) ausgesetzt, ebenso wie bei zahlreichen Veranstaltungen im Bereich der G...straße, so z.B. die erheblichen Geräuschbelastungen tagsüber an den Grafflmarkt-Tagen wie auch bei weiteren Veranstaltungen.

4.1.2.1

Zur Anwendbarkeit der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBL S. 503) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O. (Rn. 8) folgendes aus:

„Eine unmodifizierte Anwendung der TA-Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeit- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 22.10.1998 – 22 B 98.602 – juris; BGH; U.v. 26.9.2003

– VZR 41-03 – UPR 2004, 31/32). Hinzu kommt, dass die Nr. 1 Satz 2 Buchst. b der TA-Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B.v. 3.8.2010 – 4 B 9.10 – BRs 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen gegebenenfalls anheben zu können (vgl. BR-Drs. 254/98, S. 47). Auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a.a.O., Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b der TA-Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d.h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätten stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.“

Wenn die TA-Lärm nach alledem auch nicht unmittelbar kraft Gesetzes anwendbar ist, so lassen sich daraus doch folgende Anhaltspunkte gewinnen:

Der für ein Mischgebiet zu beachtende Richtwert (Nr. 6.1 TA-Lärm) beträgt in der Nachtzeit (nach Nr. 6.4 Satz 1 TA-Lärm: von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB(A), zur Tagzeit (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 60 dB(A) und erhöht sich, wie noch auszuführen ist, in Fällen seltener Ereignisse.

Nach den Lärmprognosen der Antragsgegnerin ist bei einem Betrieb der Beigeladenen entsprechend der angegriffenen Bescheide an den nächstliegenden Immissionsorten von einem Beurteilungspegel in der Nachtzeit von 74 dB(A) auszugehen (22.00 Uhr bis 1.00 Uhr). Diese Werte sind, entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin in den beigezogenen Akten – den Besuchern der Freischankflächen zuzurechnen, da sich im Bereich der G...straße nur wenige „Graffler“ befinden, soweit diese ohnehin nicht bereits wegen des Grafflmarktendes um 22.00 Uhr zu vernachlässigen sind. Für die TA-Lärm, die in Nr. 6.8 für die Ermittlung der Geräuschimmissionen auf den Anhang verweist, ergibt sich, dass sie eine Ermittlung nicht nur durch Messung (Abschnitt A3), sondern auch durch Prognose zulässt (Abschnitt A2; vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.9.2012 – 6 S 947/12 – juris). Jedenfalls geht auch die TA-Lärm davon aus, dass Erfahrungswerte grundsätzlich geeignet sind, eine Prognose der Geräuschimmissionen zu erstellen. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin wäre messtechnisch eine Unterscheidung nach Freischankflächenlärm bzw. sonstigem Lärm durch Menschenansammlungen außerhalb der Freischankflächen nicht möglich. Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin prognostizierten Werte sind nicht ersichtlich.

Dass die Berechnungen der Antragsgegnerin die Realität hinreichend genau abbilden, ergibt sich auch daraus, dass nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2014 (in den beigezogenen Verfahren AN 4 K 14.01059/01060/01061) kontinuierliche Messungen im vergangenen Jahr Beurteilungspegel nachts von bis zu 76 dB(A) ergeben haben. Zugleich zeigen diese Messungen, dass der Beurteilungspegel ab 3.00 Uhr, eine Stunde nach Beginn der Innensperrzeit, nur noch Werte von etwa 47 dB(A) bis 42 dB(A) aufweist, wobei sich nach Einschätzung der Antragsgegnerin vor allem um die Immissionsgrundbelastung handelt, die damit in etwa dem Richtwert der TA-Lärm von 45 dB(A) nachts für Mischgebiete entspricht. Die darüber hinausgehenden Beurteilungspegel werden daher im Wesentlichen durch den Lärm der Freischankflächen verursacht, von denen – wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - messtechnisch der Lärm durch etwaige Menschenansammlungen außerhalb der Freischankflächen nicht zu trennen ist.

Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 12 GastG die für Lärmimmissionen geltenden Regelwerke nur Anhaltspunkte geben, folgt kein zweckentsprechender Gebrauch des Ermessens durch die Antragsgegnerin. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass anlässlich von Festen, die auf allgemeine Akzeptanz stoßen und von kommunaler Bedeutung sind, höhere Werte als die sonst geltenden Immissionsrichtwerte zulässig sind, hierfür können die für seltene Ereignisse geltenden Richtwerte Anhaltspunkte geben.

Die von der Antragsgegnerin prognostizierten Werte übertreffen aber mit einem Wert von nachts 74 dB(A) auch die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für seltene Ereignisse (Nr. 7.2 TA-Lärm) für nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 TA-Lärm) von 55 dB(A) nach Nr. 6.3 TA-Lärm erheblich.

4.1.2.2

Nicht einschlägig ist weiter die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. – juris RdNr. 9).

4.1.2.3

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte „Freizeitlärmrichtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. – juris Rn. 10).

Die Freizeitlärmrichtlinie, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, wurde mit Stand vom 6. März 2015 neu gefasst, insbesondere enthält die neue Fassung im Abschnitt 4.4 Empfehlungen zur „Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“, die regelmäßig für Volksfeste einschlägig sind. Die Freizeitlärmrichtlinie enthält diesbezüglich Hinweise zur Prüfung der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit (vgl. Nr. 4.4.2).

Selbst wenn man vorliegend die Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungshilfe im Sinne eines groben Anhalts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles heranzieht, sind die von der Veranstaltung „Nachtparty der Wirte“ und der Freischanktätigkeit der Beigeladenen im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr zu erwartenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft unzumutbar.

Nach Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie kann bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz eine Sonderfallbeurteilung durchgeführt werden, die eine Abweichung von den in Nrn. 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerten erlaubt. Nr. 4.1Buchst. c geht in Mischgebieten von einem Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) aus.

Die „Nachtparty der Wirte“ (ab 22.00 Uhr) ist weder eine seltene Veranstaltung in diesem Sinne, noch zeichnet sie sich durch eine besondere Standortgebundenheit, oder durch eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz aus.

In dieser Hinsicht ist zwischen der Veranstaltung „Grafflmarkt“ und der nach Ende des Grafflmarkts fortgesetzten „Nachtparty der Wirte“ (ab 22.00 Uhr) zu unterscheiden. Dem seit den 70er Jahren bestehenden Grafflmarkt mag zwar eine besondere soziale Adäquanz und Akzeptanz zukommen, er ist aber durch die typische Verkaufstätigkeit gekennzeichnet, die um 22.00 Uhr endet (siehe auch Bescheidsgründe unter I). Die seit dem Jahr 2003 stattfindende „Nachtparty der Wirte“, die insbesondere durch einen erheblich erweiterten Freiflächenausschank der im Bereich des Grafflmarktes liegenden Wirte gekennzeichnet ist, findet von 16.00 Uhr bis 1.00 Uhr statt und ist jedenfalls für den Zeitraum ab dem Ende der Verkaufstätigkeit des Grafflmarktes (also ab 22.00 Uhr) als eigenständige und einen vom Grafflmarkt unabhängigen Zweck verfolgende Veranstaltung zu bewerten. Einem typischen Floh- oder Trempelmarkt wie dem „Grafflmarkt“ ist es insbesondere nicht immanent, dass im Anschluss an die Verkaufstätigkeit ein umfangreiches Bewirtungsangebot für die Besucherströme zur Verfügung steht, so dass der Grafflmarkt selbst nicht unter den Gesichtspunkten Adäquanz und Akzeptanz in diesem Zusammenhang zu bewerten ist, sondern ausschließlich die anschließende Bewirtungsveranstaltung der „Nachtparty der Wirte“. In Anbetracht der unter Nr. 4.4.1 der Freizeitlärmrichtlinie aufgezählten Beispiele von Veranstaltungen mit erheblicher Bedeutung, ist ersichtlich, dass der ... „Wirteparty“ unter diesem Blickwinkel (Tradition, kommunale Bedeutung etc.) weder Standortgebundenheit noch eine besondere soziale Akzeptanz und Adäquanz kommt.

Wegen der Veranstaltungshäufigkeit von zweimal jährlich liegt bereits keine seltene Veranstaltung im Sinne der Nr. 4.4 der Richtlinie vor.

Darüber hinaus fehlt es vorliegend auch an den unter „Zumutbarkeit“(Nr. 4.4. der Richtlinie) geregelten Voraussetzungen:

Nach den dort genannten Kriterien unter „Zumutbarkeit“ ist für den Fall, dass bei seltenen Veranstaltungen Überschreitungen des Beurteilungspegels von 55 dB(A) nachts zu erwarten sind, deren Zumutbarkeit explizit zu begründen (a). Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24.00 Uhr sollten vermieden werden (b). In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zumutbar sein (c).

Vorliegend wird der Beurteilungspegel nachts von 55 dB(A) mit einem zu erwartenden Immissionsrichtwert von 74 dB(A) erheblich überschritten. Bereits diese erhebliche Überschreitung wurde von der Antragsgegnerin nicht ihrem Gewicht und den erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft im Mischgebiet entsprechend in die „Zumutbarkeitsprüfung“ einbezogen. Darüber hinaus wird die weitere zu beachtende Grenze für die Überschreitungen des Beurteilungspegels von 24.00 Uhr wegen der bis 1.00 Uhr genehmigten Ausschank- bzw. Aufräumtätigkeit ebenfalls nicht eingehalten. Schutzwürdige Gründe für eine Dauer der „Wirteparty“ über 24.00 Uhr hinaus hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht eingestellt. Die Verschiebung der Nachtzeit setzt besonders gelagerte Fälle voraus, an denen es vorliegend fehlt. Vielmehr spricht die massive Überschreitung der zulässigen Werte in einem auch von Wohnen geprägten Mischgebiet dafür, dass den Anwohnern diese nicht auch noch über einen Zeitraum von drei Nachtstunden zugemutet werden können. In Nr. 4.4 der Richtlinie heißt es weiter, in je größerem Umfang die Abweichungen der Immissionsrichtwerte nach den Ziffern 4.1 bis 4.3 in Anspruch genommen werden sollen und an je mehr Tagen seltene Veranstaltungen stattfinden sollen, desto intensiver hat die zuständige Behörde die in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen zu prüfen, zu bewerten und zu begründen. Dementsprechend ist es nicht möglich bei einer derart massiven Lärmüberschreitung auch noch die übrigen Ausnahmevoraussetzungen, wie z.B. die Verschiebung der Nachtzeit zu Gunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen anwenden zu wollen. Die Argumentation der Antragsgegnerin geht insoweit fehl, als sie nicht berücksichtigt, dass auch eine Verschiebung der Nachtzeit enge Grenzen hat und nicht alle Voraussetzungen kumuliert zu Gunsten der Antragsgegnerin angewendet und die Nachbarinteressen unberücksichtigt bleiben dürfen. Vorliegend hätte von der Antragsgegnerin vielmehr in die Beurteilung eingestellt werden müssen, dass selbst der Richtwert für seltene Ereignisse nachts von 55 dB(A) im Anschluss an den Grafflmarkt ab 22.00 Uhr um annähernd 20 dB(A) überschritten werden wird. Eine Erhöhung des Pegels im Einwirkungsbereich um 8 bis 10 dB(A) wird als Verdoppelung der Lautstärke empfunden (Tegeter, UPR 2000, 99, 100; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.6.2002, NVwZ-RR 2003, 745, 751). Die zu erwartenden Werte übersteigen auch deutlich die zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung in der Rechtsprechung entwickelte Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) nachts und sogar für tags von 70 dB(A) (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 30.7.2013 – 7 B 40/12, juris). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls bei ihren Ausführungen dieser massiven Lärmüberschreitung zur Nachtzeit nicht das ihrer Bedeutung zukommende Gewicht beigemessen. Zudem blieb völlig unberücksichtigt, dass es sich hier nicht um eine einmalige Veranstaltung, wie ein Vereinsfest an einem sonst ruhigen Festplatz o.ä. handelt, sondern um eine Veranstaltung von Wirten, die über ihre bereits großzügig genehmigten Betriebszeiten und Freischankflächen hinaus am ohnehin hoch belasteten Standort G...straße zusätzliche Betriebszeiten in der besonders empfindlichen Nachtzeit und eine erhebliche Verdichtung der Bewirtung erreichen möchten.

4.1.3

Die Antragsgegnerin kann sich im Hinblick auf die nach Ende des Grafflmarktes von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr stattfindende Bewirtungsveranstaltung auch nicht auf eine Zumutbarkeit wegen Vorliegen eines „sehr seltenen Ereignisses“ berufen.

Zur Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2004, a.a.O. (RdNr. 12) aus:

„Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen…… Allerdings hat die Rechtsprechung – auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.5.1997 – 22 B 96.3327 – BayVBl. 1997, 594) – anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder –richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z.B. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 14.9.2004 – 6 A 10949/04 – juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt.“

Wie bereits oben ausgeführt, ist vorliegend zwischen der Traditionsveranstaltung „Grafflmarkt“ mit typischer Verkaufstätigkeit (bis 22.00 Uhr) und der nach 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr stattfindenden Bewirtungsveranstaltung („Nachtparty der Wirte“) zu unterscheiden. Es liegt auf der Hand, dass die ab 22.00 Uhr stattfindende Bewirtungsveranstaltung die von der Rechtsprechung aufgestellten sehr engen Voraussetzungen eines „sehr seltenen Ereignisses“ nicht erfüllt (bejaht z.B. für ein alle zwei Jahre stattfindendes Jubiläumsfest der Ortsvereine, BayVGH, U.v. 13.5.1997 – 22 B 96.3327). Das Niedersächsische OVG verneint das „sehr seltene Ereignis“ bei jährlich stattfindenden und sich über mehrere Tage und Nächte erstreckenden Schützenfesten (U.v. 17.11.2005 – 1 KN 127/04 – juris, RdNr. 55).

Da die Bewirtungsveranstaltung ab 22.00 Uhr zweimal jährlich stattfindet, fehlt es bereits am Erfordernis des sehr seltenen Eintritts. Die Veranstaltung „Nachtparty der Wirte“ ab 22.00 Uhr kann auch nicht als für die Stadtgemeinschaft herausragendes Ereignis bewertet werden. Es fehlt an der Herkömmlichkeit dieser erst seit 2003 eingeführten Veranstaltung. Sie dient weder der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums, noch ist sie sonst von besonderer kommunaler Bedeutung. Weiter kann auch nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, dass es sich um eine Feier handelt, die kraft Herkommens zu den typischen Erscheinungen gemeindlichen Lebens gehört, so dass sie von der Nachbarschaft in hohem Maße als sozialadäquat akzeptiert werden würde. Mit der Durchführung eines Grafflmarktes ist vielmehr nicht üblicherweise verbunden, dass im Anschluss daran zur Nachtzeit erheblich erweiterte Bewirtungsmöglichkeiten bestehen. Gerade auch in dem vorliegend festgesetzten Mischgebiet in der G...straße, in dem der Schutz der Wohnnutzung vor allem in der Zeit der Nachtruhe eine wichtige Bedeutung zukommt, kann der Bewirtungsveranstaltung – zeitlich losgelöst vom Grafflmarkt – keine im hohen Maße sozialadäquate Akzeptanz in der Nachbarschaft beigemessen werden.

Nur erläuternd sei angeführt, dass den Ausführungen in der schalltechnischen Beurteilung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2013 zu entnehmen ist, dass diese Art der Bewirtschaftung („Nachtparty der Wirte“) auf Anregung der Wirte getroffen wurde, weil es nicht gelingen könne, die Freischankflächen zu räumen, wenn auf Grund des Grafflmarktes sich noch Menschenmassen in der G...straße aufhielten.

4.2

Die streitgegenständlichen Gestattungen sind im angefochtenen Umfang auch rechtswidrig, weil sie unbestimmt sind (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) und sich die Unbestimmtheit gerade auf die als Folge der Gestattung zu erwartenden Geräuschbelastung bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG dient bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gerade auch dem Interesse des – möglicherweise betroffenen – Nachbarn.

Bereits die Unbestimmtheit der erteilten Gestattungen begründet daher die Annahme der Rechtsverletzung des Antragstellers. So wurde weder geregelt, in welchem Ausmaß die vorhandene Freischankfläche verdichtet werden kann, noch ist für die Nachbarschaft ersichtlich, auf welche zusätzliche Flächen („von der Antragsgegnerin zugeteilte Gastrofläche“), welchen Ausmaßes und mit welcher Bestuhlungsdichte zu rechnen ist („freie Bestuhlung“) bzw. welche zusätzlichen Getränke- und Speiseverkaufsstände bzw. –wägen etc. aufgestellt werden dürfen, um etwa die Anzahl der insgesamt bewirteten Personen und den Gesamtumfang der Bewirtung im Hinblick auf die gesamte Lärmsituation festzustellen.

In den Gestattungen wurden keine verbindlichen Bestimmungen dazu getroffen, welche Immissionsrichtwerte die Beigeladenen nicht überschreiten dürfen. Angesichts der offenkundig zu erwartenden erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der Anwohner genügt dies nicht der Pflicht, durch die konkrete Festsetzung von Immissionsrichtwerten den Nachbarschutz effektiv und überprüfbar zu regeln (VG Gelsenkirchen, U.v. 27.1.2015 – 19 K 4431/14 – juris, Rn. 85). Die aus Anlass des Grafflmarktes bis 1.00 Uhr nachts dauernde Nachtparty der Wirte mit einem erheblichen Besucherzustrom hätte, um dem Bestimmtheitsgrundsatz im Hinblick auf einen effektiven Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügen zu können, der verbindlichen Regelung der einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte, sowie geeigneter Maßnahmen/Beschränkungen zur Sicherstellung der Einhaltung der höchstzulässigen Werte im Rahmen der Gestattungen bedurft.

4.3

Auch § 11 GastV ergibt keine tragfähige Grundlage für den angegriffenen Bescheid (Sperrzeitregelungen). Die danach gebotene Prüfung erfordert auch die Einbeziehung des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG und der in den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG geregelten und schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte. Denn der Schutzzweck der Sperrzeitfestlegung im Einzelfall stimmt weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG überein (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1996, DVBl. 1996 1192, 1194).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.