Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 11 ZB 15 30069

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat geht - wie er den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach Eingang des Zulassungsantrags bereits mitgeteilt hat - davon aus, dass sich dieser gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. November 2014 richtet. Ein im Zulassungsantrag wohl irrtümlich genanntes Urteil vom 20. August 2014 ist in dieser Streitsache, soweit ersichtlich, nicht ergangen.

Die Antragsbegründung legt jedoch weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) noch einen Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in ausreichender Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dar. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Die Kläger machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das angegriffene Urteil verkenne, dass das Fehlen einer angemessenen medizinischen Versorgung der Klägerin zu 1 eine wesentliche Verschlimmerung ihres psychischen Gesundheitszustands und damit die Gefahr einer gravierenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben begründe. Damit werden jedoch keine fallübergreifenden Fragen aufgeworfen, sondern lediglich auf den konkreten Einzelfall bezogene Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht. Unabhängig davon, dass auch diese mit der nicht näher untermauerten Behauptung des Fehlens einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Weißrussland nicht ausreichend dargelegt sind, kann die Begründung eines Zulassungsantrags im Asylverfahren auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gestützt werden.

Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) haben die Kläger, die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten waren, aber hinsichtlich ihres Vorbringens keinen Beweisantrag gestellt haben, in keiner Weise dargelegt. Sie machen lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es „keine weitere Aufklärung des streiterheblichen Vortrags durch Erholung eines Sachverständigengutachtens“ betrieben habe. Ein (hier ohnehin nicht ersichtlicher) Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO stellt jedoch keinen der in § 138 VwGO abschließend genannten absoluten Revisionsgründe dar, auf den die Begründung eines Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG gestützt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 13a ZB 14.30047 - juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NW, B.v. 25.3.2015 - 13 A 493/15.A - juris Rn. 6-8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - 13a ZB 14.30047

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. März 2015 - 13 A 493/15.A

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Januar  2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Der Kläger macht im Wesentlich

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Oktober 2013 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.

Der Kläger macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Verwaltungsgericht habe die beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt. Die Begründung, der erste Beweisantrag sei ein unzulässiger Ausforschungsantrag und der zweite sei verspätet gestellt worden, sei unzutreffend. Der Sachverhalt hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Das Urteil beruhe auf der fehlenden Aufklärung.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92 – NVwZ 1994, 60 = BayVBl 1993, 562; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 – Vf. 97-VI-04 – VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist in jedem Fall die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfG, B.v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220/225 = NJW 1987, 1191). Falls ein Beweisantrag abgelehnt wurde, weil das Gericht die Umstände„verkannt“ hat, müsste der Rechtsanwalt einen weiteren klarstellenden Beweisantrag gestellt haben (BVerwG, B.v. 30.7.2008 – 5 B 59.08 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 50). Die ungenügende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO) gehört nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängeln (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 – Vf. 18-VI-12 – BayVBl 2014, 448).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt.

Gemäß dem ersten Beweisantrag sollte ein Gutachten darüber eingeholt werden, dass aufgrund der in dem HNO-ärztlichen Attest des Dr. med. R. vom 26. Juli 2012 festgestellten gesundheitlichen Beschädigungen die Erinnerungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt sei. Jener durfte abgelehnt werden, weil er keine konkreten tatsächlichen Grundlagen für das Beweisthema enthielt. Das betreffende Attest (s. S. 81 der Bundesamtsakte) enthält folgende Diagnose: Knalltrauma rechts (mit Hochtonabfall), Tinnitus rechts. Anhaltspunkte für eine Störung des Erinnerungsvermögens ergeben sich hieraus nicht. Dem Argument in der Begründung des Zulassungsantrags, es sei nicht nur um die Erinnerungsfähigkeit, sondern auch um den Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegangen, ist entgegenzuhalten, dass dieses Thema im Beweisantrag nicht enthalten ist.

Gemäß dem zweiten Beweisantrag sollte der Bruder des Klägers als Zeuge dazu vernommen werden, dass dieser von den Taliban dreimal geschlagen wurde. Diesbezüglich kann der Zulassungsantrag deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. So hätte es ihm oblegen, bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen und den Bruder als präsenten Zeugen zu präsentieren, der sich nach Angaben des Klägers zu Beginn des Gerichtstermins noch im Zuschauerraum befand. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 26. September 2013 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u.a. darauf abgestellt hat, dass die jeweiligen Angaben des Klägers bzw. des Bruders vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widersprüchlich gewesen seien. Demnach wusste der Kläger, dass die Angaben des Bruders entscheidungserheblich gewesen wären. Außerdem hätte der Kläger nach dem ablehnenden Beschluss einen erneuten Beweisantrag unter Hinweis darauf stellen müssen, dass der Zeuge telefonisch erreichbar sei und ohne erhebliche Verzögerung der Verhandlung herbeigeholt werden könnte, wie dies in der Begründung des Zulassungsantrags dargelegt wurde. Dass der Kläger seinen Bruder bereits im Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 als Zeugen benannte, vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, weil mit einem schriftsätzlichgestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht angeregt wird (BVerwG, B.v. 20.8.2010 – 8 B 27.10 – juris; U.v. 26.6.1968 – V C 111.67 – BVerwGE 30, 57).

Das mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 nachgereichte fachärztliche psychiatrische Attest über PTBS vermag die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die einmonatige Darlegungsfrist nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG überschritten ist, kommt es hier nur auf die Prozesssituation in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Januar  2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.