Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 11 ZB 14.1910

bei uns veröffentlicht am10.03.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 23 K 13.4912, 27.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Miteigentümerin einer an der Staatsstraße St. (G.-Straße) gelegenen und von ihr bewohnten Doppelhaushälfte in Starnberg. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 ließ sie beim Landratsamt S. beantragen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem Streckenabschnitt dieser Straße aus Gründen des Lärmschutzes und der Verkehrssicherheit auf 30 km/h zu begrenzen. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 2. September 2013 ab.

Hiergegen hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2013 zu verpflichten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit im fraglichen Bereich der G.-Straße für beide Fahrtrichtungen auf 30 km/h zu begrenzen, hilfsweise über das Begehren erneut zu entscheiden. Mit Urteil vom 27. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Die Klage sei im Hauptantrag unbegründet. Nach den Lärmberechnungen des Staatlichen Bauamts W. seien die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung beim klägerischen Anwesen tagsüber nicht und nachts nur leicht um 1,5 dB(A) überschritten. Die Klägerin habe trotz der Lärmbelastung keinen Anspruch auf Anordnung der begehrten Geschwindigkeitsbegrenzung, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer an der Verkehrsflüssigkeit hinter die Belange der Klägerin zurücktreten müssten. Außerdem seien auch andere verkehrsbeschränkende Maßnahmen denkbar. Die Klägerin könne jedoch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag verlangen, die das Landratsamt bislang nicht getroffen habe.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten und Verfahrensmängel geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht weder einen Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in fehlerhafter Weise abgelehnt noch seine Amtsermittlungspflicht verletzt.

Die Klägerin lässt insoweit vortragen, das Erstgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Einholung eines Lärmbelastungsgutachtens zu Unrecht abgelehnt. Die aus dem Jahre 2010 stammenden abstrakten Lärmberechnungen des Beklagten könnten im Jahr 2014 nicht mehr relevant sein. Außerdem weiche das konkrete Verkehrsaufkommen und damit die konkrete Lärmbelastung der Wohnung im fraglichen Bereich stark von den Durchschnittsberechnungen nach oben ab, was eine erhebliche Überschreitung der Lärmbelastungs-Grenzwerte zur Folge habe.

Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Befugnis der Straßenverkehrsbehörden, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu beschränken, wird durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dahin modifiziert, dass Voraussetzung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Hierzu müssen Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann. Für die Beurteilung der Frage, wann die Zumutbarkeit einer Lärmbelastung überschritten wird, können die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - 16. BImSchV) als Orientierungspunkte herangezogen werden. Wenn diese Schwelle der Lärmbelastung überschritten ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erfüllt und die Behörde hat dann unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden bzw. ist auf entsprechenden Antrag hin zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 ZB 14.309 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Da das Landratsamt eine solche Ermessensentscheidung bisher nicht getroffen hat, hat das Verwaltungsgericht dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Für die Entscheidung über den Hauptantrag hat es die vom Staatlichen Bauamt W. vorgelegten und von einem Vertreter des Bauamts in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten Lärmberechnungen herangezogen. Diese hat das Bauamt ausweislich der übermittelten Vorgänge im Parallelverfahren (11 ZB 14.1991) auf Anforderung des Landratsamts vom 23. Dezember 2013 auf der Basis der „Verkehrsmengenkarte“ aus dem Jahr 2010 erstellt und dem Landratsamt am 7. Januar 2014 übermittelt.

Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, ein ergänzendes Lärmgutachten eines Sachverständigen einzuholen. Bei dem protokollierten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ein Lärmbelastungsgutachten einzuholen, handelte es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten Beweisermittlungsantrag (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27). Diesen hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe kein konkretes Beweisthema benannt und es sei auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Lärmberechnung offensichtlich unrichtig wäre. In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht nochmals eingehend ausgeführt, weshalb es die Lärmberechnung des Staatlichen Bauamts für die Einschätzung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im klägerischen Anwesen für ausreichend hält.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach keine begründeten Zweifel an den Lärmberechnungen des Bauamts bestehen und diese insbesondere auf einer ausreichenden, seit ihrer Erhebung im Wesentlichen unveränderten Datenbasis beruhen, ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Begründung des Zulassungsantrags substantiiert entgegengetreten. Er hat keine Anhaltspunkte oder Zahlen für seine Behauptung dargelegt, das konkrete Verkehrsaufkommen und damit die Lärmbelastung der Wohnung weiche stark von den Durchschnittsberechnungen nach oben ab. Nur in einem solchen Fall hätte für das Verwaltungsgericht Anlass bestehen können, im Hinblick auf eine etwaige Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin der Frage, ob die Lärmberechnungen zutreffend sind, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Lärmberechnung ist jedoch für die Annahme einer verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beweiserhebung nicht ausreichend. Allein die nicht näher untermauerte Behauptung der Klägerin, die Zahlen, auf denen die Berechnung beruht, seien überholt, führt nicht dazu, dass sich die Einholung eines Lärm-Sachverständigengutachtens dem Verwaltungsgericht im Wege seiner Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung jedoch nicht entnehmen.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 11 ZB 14.1910

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 11 ZB 14.1910

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 11 ZB 14.1910 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Verkehrslärmschutzverordnung - BImSchV 16 | § 2 Immissionsgrenzwerte


(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: TagNac

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 11 ZB 14.1910 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 11 ZB 14.1910 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 11 ZB 14.309

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 11 ZB 14.1910.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - 11 ZB 14.2366

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28. November 2012, mit der das Landratsamt Aschaffenburg unter teilweiser Abänderung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 den Standort eines Geschwindigkeitsbeschränkungsschilds (30 km/h) ca. 50 m von der Ortseingangstafel in Richtung Ortsmitte, und damit erst nach dem klägerischen Grundstück beginnend, verlegt hat. Er strebt die Aufrechterhaltung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 an.

Mit der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 war die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für die W. Straße in G., Ortsteil P., zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm eingeführt worden. In der Begründung ist ausgeführt, die Absenkung der Höchstgeschwindigkeit im betroffenen Bereich führe rechnerisch zu Lärmpegelminderungen von 2,6 dB(A). Damit würden die Lärmrichtwerte für Mischgebiete zur Tag- und Nachtzeit eingehalten. Die Lärmgrenzen für allgemeine Wohngebiete würden zwar noch knapp (0,3 dB(A) am Tag und 0,5 dB(A) nachts) überschritten, dort trete jedoch eine Lärmpegelminderung um 3 dB(A) ein. Das Tempo 30-Schild war in Vollzug dieser Anordnung wenige Meter nach der Ortstafel aufgestellt worden.

Mit Schreiben vom 9. November 2012 wies die Regierung von Unterfranken darauf hin, dass der Standort des Geschwindigkeitsbeschränkungsschilds wenige Meter nach der Ortstafel nicht optimal sei. Zum einen könnten ortsunkundige Fahrer die Beschilderung übersehen, andererseits bestünden aus Sicht der Polizei Probleme mit der Rechtssicherheit bei Geschwindigkeitskontrollen. Diese Probleme könnten durch eine Versetzung des Zeichens um ca. 50 m in Richtung Ortsmitte gelöst werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wäre dann klar erkennbar und könne auch rechtssicher kontrolliert werden. Die Polizei teile diese Einschätzung. Unzumutbare Nachteile für die Anwohner am Ortseingang seien damit nicht verbunden, da sich das Geschwindigkeitsniveau zwischen Ortstafel und dem neuen Standort im Vergleich zum derzeitigen Zustand allenfalls geringfügig erhöhe.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 28. November 2012 verlegte das Landratsamt den Standort des Tempo 30-Schilds um ca. 50 m in Richtung Ortsmitte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geringfügige Verlegung des Standorts des Verkehrszeichens sei aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Sichtbarkeit, Akzeptanz) erforderlich. Die Verlegung erfolgte am 7. Januar 2013. Tatsächlich wurde das Tempo 30-Schild 65 m nach der Ortstafel aufgestellt.

Der Kläger ließ Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragte zuletzt, die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 28. November 2012 aufzuheben. Gewollt sei von ihm, dass die verkehrsrechtliche Anordnung vom 2. Oktober 2012 bestehen bleibe. Das streitgegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzungsschild sei um ca. 70 m bzw. 75 m in Richtung Ortsmitte gerückt worden. Die Lärmbelästigung seines Anwesens habe deutlich zugenommen. Eine Beschilderung zusammen mit dem Ortsschild sei ohne weiteres möglich. Auch mit einer Aufstellung des Schilds 10 m ortseinwärts wäre eine gute Einsicht gewährleistet. Das Wohnhaus des Klägers sowie zwei weitere Wohnhäuser seien ohne jeglichen ersichtlichen und nachvollziehbaren Grund aus der Schutzzone herausgenommen worden.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 5. August 2013 eine Lärmberechnung vor und trug vor, daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der jetzigen Beschilderung im Vergleich zur Beschilderung vor der ersten verkehrsrechtlichen Anordnung eine Pegelminderung von bis zu 2,4 dB(A), die rechnerisch ermittelten Verkehrslärmimmissionen lägen jedoch in keinem Gebäude über den Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinien-StV für Wohngebiete in Höhe von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Nach der Berechnung (Anlage 4) ist durch die Verschiebung des Tempo 30-Schilds eine Lärmerhöhung von 0,5 dB(A) im Erdgeschoss und 0,7 dB(A) im ersten Obergeschoss des klägerischen Anwesens eingetreten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2013 ab. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gebe dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Schutzmaßnahmen, wenn Lärm oder Abgase die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV überschritten. Ausgehend von der Einstufung des Bereichs des klägerischen Anwesens als allgemeines Wohngebiet sei hier von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts auszugehen. Unter der Geltung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 seien die Lärmrichtwerte eingehalten. Durch die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung mit der Anhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung vor dem Anwesen des Klägers von 30 km/h wieder auf 50 km/h sei eine Lärmerhöhung von 0,5 dB(A) im Erdgeschoss des klägerischen Anwesens und 0,7 dB(A) im ersten Obergeschoss eingetreten. Das in der streitgegenständlichen Anordnung ausgeübte Ermessen sei jedoch nicht zu beanstanden. Zwar werde in der Begründung explizit nur auf die Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verwiesen. Jedoch spreche der Beklagte ausdrücklich weiter an, dass es nur um eine geringfügige Verlegung des Standorts des Verkehrszeichens gehe und dass die Anordnung im Einvernehmen mit verschiedenen Fachstellen erfolgt sei. Darüber hinaus beziehe sich der Beklagte in seiner Änderungsanordnung ausdrücklich auf seine Anordnung vom 2. Oktober 2012, in der es um die Lärmbelastung und -entlastung der Anwohner in diesem Bereich gehe. Mitentscheidend komme hinzu, dass der Beklagte seine Ermessenserwägungen nachträglich habe ergänzen können. Dies habe er nicht nur durch die Vorlage der Lärmschutzberechnung getan, sondern auch und gerade mit der Bezugnahme auf das - an den Kläger adressierte - Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 9. November 2012. Dieses Schreiben habe sich der Beklagte ausdrücklich auch dem Kläger gegenüber zu eigen gemacht und sich der dortigen Argumentation angeschlossen, wie der in der Akte enthaltene E-Mail Verkehr zeige. Die Lärmauswirkungen der Änderungsanordnung zulasten des Klägers seien tatsächlich nur geringfügig. Diese Auswirkungen blieben deutlich hinter den als Spürbarkeitskriterium allgemein herangezogenen 3 dB(A) zurück. Dem 3 dB(A)-Wert liege unter anderem die Wertung des Verordnungsgebers nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV zugrunde. Deutlich unter dem Wert von 3 dB(A) liegende Schallpegelunterschiede würden allgemein für das menschliche Ohr als nicht wahrnehmbar gelten.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützt wird, und dem der Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Die Anfechtungsklage ist zulässig, so dass der Zulassungsantrag nicht schon aus diesem Grund abzulehnen ist.

a) Amtliche Verkehrszeichen i. S. d. §§ 41 und 42 StVO sind anfechtbare Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG). Sie verkörpern die ihnen zugrunde liegenden Anordnungen und werden mit ihrem Aufstellen (vgl. § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO) gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die sich den von ihnen erfassten Streckenabschnitten nähern, bekannt gemacht und damit fortlaufend neu erlassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1967 - VII C 18.66 - BVerwGE 27,181; U.v. 13.12.1974 - VII C 19.71 - VRS 49, 70). Der Senat geht davon aus, dass die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28. November 2012 durch die Aufstellung des streitgegenständlichen Tempo 30-Schilds an seinem derzeitigen Standort bekanntgemacht und damit wirksam wurde. Nach dem zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten wurde die Ortstafel bereits im Jahr 2011 einige Meter weiter ortseinwärts versetzt. Der ursprüngliche Aufstellungsort des Tempo 30-Schilds war ca. 5 bis 6 m nach der Ortstafel, es befindet sich jetzt daher 59 m bis 60 m von seinem ursprünglichen Standort entfernt. Unter Berücksichtigung, dass die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28. November 2012 eine Verschiebung um ca. 50 m vorsieht und die tatsächliche Aufstellung immer auch von (z. B. auch topographischen) Gegebenheiten vor Ort abhängt, stellt die tatsächliche Aufstellung hier noch eine wirksame Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung dar. Andernfalls hätte der Kläger die verkehrsrechtliche Anordnung mangels Wirksamkeit nicht angreifen können und wäre auf eine Verpflichtungsklage auf Aufstellung des Schilds an seinem ursprünglichen Standort zu verweisen gewesen.

b) Der Senat geht entgegen dem Vorbringen des Beklagten davon aus, dass die Klage des Klägers, auch wenn es ihm letztlich nicht um eine Beseitigung des Geschwindigkeitsbegrenzungsschilds, sondern darum geht, dass das Schild wieder an seinem vorherigen Standort aufgestellt wird, als Anfechtungsklage zulässig ist. Grundsätzlich kann gegen jeden belastenden Verwaltungsakt und belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts Anfechtungsklage erhoben werden. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt oder eine Nebenbestimmung aus materiellen Gründen nicht isoliert aufgehoben werden kann, weil etwa der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung oder die Änderung sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BayVBl 2001, 632 zur Anfechtung einer Nebenbestimmung eines Planfeststellungsbeschlusses). Die Frage stellt sich hier letztlich nicht, weil die angegriffene verkehrsrechtliche Änderungsanordnung rechtmäßig ist.

1.2 Der Kläger macht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Es sei möglich, dass die ursprüngliche Aufstellung des Schilds unmittelbar am Ortsschild problematisch gewesen sei; dass das Schild aber gleich um 75 m verschoben worden sei, sei nicht nachvollziehbar und mit den Interessen des Klägers und dessen Schutzwürdigkeit nicht in Einklang zu bringen. Einerseits führe das Verwaltungsgericht aus, dass auch eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte zu einer erheblichen Beeinträchtigung führe, andererseits werde die ordnungsgemäße Ermessensausübung eben gerade mit einer solchen geringfügigen Überschreitung begründet. Hier liege bereits ein Verstoß gegen Denkgesetze vor. Auch dass auf die 3 dB(A)-Grenze abgestellt werde, sei nicht nachvollziehbar, wenn andererseits auch gerade geringfügige Überschreitungen als maßgeblich erachtet würden. Die Probleme der Polizei hinsichtlich Geschwindigkeitskontrollen seien nicht nachvollziehbar; in zahlreichen Gemeinden des Freistaats stünden Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder unmittelbar nach dem Ortsschild. Die Ermessensentscheidung, und dies gelte auch für das Schreiben vom 9. November 2012, berücksichtige gerade nicht die Belange des Klägers. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Lärmberechnungen erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens angestellt und vorgelegt worden seien, so dass sie in keinem Fall Eingang in die Entscheidung des Beklagten gefunden haben könnten. Daneben weise die Rechtssache besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten auf. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liege vor; die Beurteilung entsprechender Überschreitungen im Rahmen der Ermessensausübung sei bisher nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen.

Soweit der Kläger über das Vorstehende hinaus zur Begründung des Zulassungsantrags auf seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist, ist dieser Vortrag im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil damit keine Zulassungsgründe dargelegt werden. „Darlegen“ erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 49). Diesem Gebot genügen weder eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens noch eine Bezugnahme hierauf, da Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung getätigt wurden, nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten können (OVG NW, B.v. 15.4.2011 - 12 A 2141/10 - juris Rn. 4).

1.3 Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinsichtlich Beschränkungen des fließenden Verkehrs dahin modifiziert, dass Voraussetzung hierfür eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234) und des Senats (U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris) dann erfüllt, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann. Die Grenze der Zumutbarkeit in diesem Sinne wird nach allgemeiner Auffassung durch keinen bestimmten Schallpegel bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92; BayVGH, U.v. 21.3.2012 a. a. O.). Es liegen auch keine auf Rechtsetzung beruhenden Grenzwerte für eine Lärmbelastung vor, die unmittelbar Anwendung finden können. Für die Beurteilung der Frage, wann die Zumutbarkeit einer Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Ermächtigungsgrundlage nach § 45 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO überschritten wird, können jedoch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - 16. BImSchV) als Orientierungspunkte herangezogen werden. Wenn diese Schwelle der Lärmbelastung überschritten ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erfüllt und die Behörde hat dann unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden bzw. ist auf entsprechenden Antrag hin zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet. Abzustellen ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind ferner die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen. Schließlich sind die Interessen anderer Anlieger, die durch lärm- oder abgasreduzierende Maßnahmen ihrerseits übermäßig durch Lärm oder Abgase beeinträchtigt würden, in Rechnung zu stellen. Dabei darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärm- oder Abgasbeeinträchtigung ist, der entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen die verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234; v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - NZV 1994, 244; B.v. 18.10.1999 - 3 B 105.99 - NZV 2000, 386).

b) Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28. November 2012 entspricht diesen Maßgaben. Bei einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird.

aa) In der Begründung zur Anordnung vom 28. November 2012 heißt es zwar nur, dass die geringfügige Verlegung des Standorts des Verkehrszeichens aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Sichtbarkeit, Akzeptanz) erforderlich ist.

Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 28. November 2012 im Zusammenhang mit der ausführlicheren Begründung zur verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 zu sehen ist. Letztere ist quasi die Grundanordnung, die durch die Anordnung vom 28. November 2012 gemessen an der ursprünglichen Anordnung, die die Einführung von Tempo 30 in der gesamten W. Straße umfasst, nur geringfügig modifiziert wurde. Der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 gingen umfangreiche Schallschutzberechnungen voraus. Da es sich bei einer verkehrsrechtlichen Anordnung um eine Allgemeinverfügung handelt, bedarf es dabei nicht hinsichtlich jedes betroffenen Verkehrsteilnehmers und Straßenanliegers einer individuellen Begründung.

Auch kann, anders als bei der Verbescheidung eines individuellen Antrags eines Straßenanliegers, das Verfahren zur verkehrsrechtlichen Anordnung im Vorfeld des Erlasses, insbesondere wenn die Betroffenen bereits angehört wurden und Stellung nehmen konnten, nicht außer Betracht bleiben.

Hier hat sich der Kläger bereits im Vorfeld an die Regierung von Unterfranken gewandt (Schreiben vom 26.10.2012), und hierzu mit Schreiben der Regierung vom 9. November 2012 die Einschätzung erhalten, dass mit der Versetzung des Schilds um ca. 50 m unzumutbare Nachteile für die Anwohner am Ortseingang nicht verbunden seien, da sich das Geschwindigkeitsniveau zwischen der Ortstafel und dem Tempo 30-Schild allenfalls geringfügig erhöhe. Zu dem weiteren Ansinnen des Klägers, das Tempo 30-Schild nicht so weit ortseinwärts zu verschieben, sondern bereits vor dem Ortsschild auf Höhe des derzeitigen Tempo 70-Schilds ein Tempo 50-Schild anzuordnen (E-Mail vom 16.11.2012) hat die Regierung mit E-Mail vom selben Tag ablehnend Stellung genommen.

Vor dem Hintergrund, dass es bei den verkehrlichen Anordnungen zur Einführung von Tempo 30 auf der W. Straße um eine Reduzierung des unzumutbaren Lärms ging, dass bereits zur Anordnung vom 2. Oktober 2012 umfangreiche Lärmberechnungen angestellt wurden, im Vorfeld der verkehrsrechtlichen Änderungsanordnung vom 28. November 2012 die Auswirkungen der Maßnahme mit dem Kläger erörtert wurden, und sich die Einschätzung, dass die Verschiebung des Tempo 30-Schilds nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Lärmwerte führen werde, als richtig herausgestellt hat, weist die verkehrsrechtliche Änderungsanordnung vom 28. November 2012 kein Ermessensdefizit auf.

Hinzu kommt, dass, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und wozu sich die Zulassungsbegründung nicht verhält, gerade bei einer verkehrsrechtlichen Allgemeinverfügung, deren Begründung sich nicht schon im Vorhinein mit jedem individuell Betroffenen ausführlich befassen kann, ein Nachschieben von Gründen gemäß § 114 Satz 2 VwGO bezogen auf den individuellen Einzelfall naheliegt. Insofern ist die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Lärmberechnung nur eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässige Konkretisierung der der Allgemeinverfügung vom 28. November 2012 zugrunde liegenden Einschätzung.

bb) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit der Verschiebung des Tempo 30-Schilds keine unzumutbaren Nachteile für den Kläger verbunden sind (UA S. 14 oben), ist nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob die ursprünglich festgestellte Verkehrslärmerhöhung durch die Verschiebung des Schilds nun 0,5 dB(A) im Erdgeschoss und 0,7 dB(A) im ersten Obergeschoss des klägerischen Anwesens nunmehr 0,1 dB(A) höher bzw. sogar niedriger ist, wie vom Beklagten unter Vorlage einer neuen Berechnung aufgrund des nunmehr zugrunde gelegten Standorts der Ortstafel vorgetragen, liegen diese Werte nach einhelliger Rechtsprechung deutlich unter der Hörbarkeitsschwelle (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen auch BayVGH, B.v. 12.8.2014 - 2 N 14.1217 - juris Rn. 28 m. w. N.) und können daher nicht unzumutbar sein. Das Interesse des Klägers, dessen Anwesen seit jeher an die Kreisstraße anliegt, ist daher zu Recht als gering bewertet worden.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Denkgesetze vor, wenn das Verwaltungsgericht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung ausführt, dass die Straßenverkehrsbehörde bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung über Beschränkungen des fließenden Verkehrs unter Gebrauch ihres Ermessens zu entscheiden habe. Denn hinsichtlich der in Frage kommenden Maßnahme müssen die Interessen der Lärmbetroffenen abgewogen werden mit der Sicherheit des Straßenverkehrs, den Interessen des fließenden Verkehrs (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO), den Auswirkungen auf andere Straßen und deren Anlieger und ggf. der Kontrollierbarkeit sowie der Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer.

Das wegen der genannten Hörbarkeitsschwelle geringe Interesse des Klägers wird hier durch die in der Anordnung vom 28. November 2012 und im Vorfeld erörterten Gründe mehr als aufgewogen. Die Polizei hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Bereich von wenigen Metern (zwischen der Ortstafel und dem Tempo 30-Schild), in dem Tempo 50 galt, nicht zu überwachen ist, sondern hierfür ein längerer Abschnitt erforderlich ist. Zwar hätte das Tempo 30-Schild auch an der Ortstafel aufgestellt werden können, jedoch wird erst ca. 45 Meter vor der Ortstafel die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt. Durch die gestaffelte Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder entsteht ein sinnvoller Geschwindigkeitstrichter, zunächst 45 Meter vor der Ortstafel auf Tempo 70, an der Ortstafel auf Tempo 50 und ca. 65 Meter weiter auf Tempo 30. Die ablehnende Äußerung der Regierung von Unterfranken zum Ansinnen des Klägers, bereits vor der Ortstafel an der Stelle des Tempo 70-Schilds die Geschwindigkeit bereits auf Tempo 50 zu reduzieren, ist im Hinblick darauf, dass es sich um eine Kreisstraße handelt, im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Einschränkung des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und in Abwägung zum Interesse des Klägers nicht zu beanstanden.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH, B.v. 3.11.2009 - 1 ZB 06.1842 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 124 Rn. 9), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.; Berkemann DVBl. 1998, 446/456). Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

3. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Kläger hat schon keine Frage formuliert. Es ist angesichts der vom Verwaltungsgericht und der in diesem Beschluss zitierten Entscheidungen auch nicht richtig, dass die Ermessensausübung bei Lärmüberschreitungen bisher nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war und sich daher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der „immer stärker werdenden Relevanz der Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr“ ergibt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.