Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 11 ZB 14.1517

published on 07/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 11 ZB 14.1517
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 8 K 13.1939, 19/05/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) wegen Alkoholabhängigkeit und Abhängigkeit von Sedativa/Hypnotika, die durch ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes ärztliches Gutachten der TÜV SÜD Live Service GmbH festgestellt wurden.

Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die genannten Zulassungsgründe zum Teil nicht ausreichend dargelegt sind, im Übrigen nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Die Klägerin trägt zur Begründung vor, es sei fraglich, ob die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens überhaupt rechtens gewesen sei, weil in dem Bericht der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Unterlagen von ihr verwendet worden seien, die gegen ihren Willen zur Polizeiakte gelangt seien. Dabei handelt es sich um einen Auszug (eine Seite) aus dem Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses W. vom 10. Juni 2011, in dem die Diagnosen die Klägerin betreffend und die Medikation bei der Entlassung aufgeführt sind, und um einen Auszug (eine Seite) aus einer Rechnung des Universitätsklinikums E. vom 11. Februar 2013, in dem ebenfalls Diagnosen und Behandlungen der Klägerin aufgeführt sind. Diese Unterlagen wurden vom Ehemann der Klägerin der Polizei übergeben.

Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 14 Mitte) darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein mit Wissen und Wollen des Betroffenen vorgelegtes Gutachten zur Fahreignung unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung verwertet werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.11.2012 - 11 CS 12.2189 - juris). Zwar wurde das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vom Ehemann der Klägerin übergeben, jedoch hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass ihr Ehemann das Gutachten gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen vorgelegt hat

1.2 Weiter macht die Klägerin geltend, es sei zu klären, ob die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren die ihr rechtswidrig entwendeten Unterlagen bei Erstellung des Gutachtens hätte verwenden dürfen. Damit bringt die Klägerin nicht nur zum Ausdruck, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Begutachtungsstelle diese Unterlagen nicht hätte übermitteln dürfen, sondern auch, dass die von ihr beauftragte Begutachtungsstelle für Fahreignung die von ihrem Ehemann der Polizei übergebenen Unterlagen bei der Erstellung des Gutachtens nicht hätte berücksichtigen dürfen.

Es kann offen bleiben, unter welchen Umständen und nach welchen Voraussetzungen ein Universitätsklinikum und ein Bezirkskrankenhaus Unterlagen über den Gesundheitszustand eines Patienten der Polizei oder der Fahrerlaubnisbehörde übermitteln dürfen, und unter welchen Umständen andere Personen, die Zugang zu solchen Unterlagen haben, diese der Polizei oder der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis geben dürfen.

Denn bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 12) hat darauf hingewiesen, dass im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot unterliegen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2009 - 11 CS 08.3307 - juris Rn. 13 ff.). In diesen Fällen ist jedenfalls nicht allgemein von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 - juris Rn. 13 zum Sozialdatenschutz des § 35 SGB I).

Von einem Verwertungsverbot ist hier schon deswegen nicht auszugehen, weil sich die Klägerin trotz anfänglicher Vorbehalte gegen die Verwertung der beiden Unterlagen und gegen die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens letztlich der ärztlichen Untersuchung gestellt und dabei ihre Krankheitsgeschichte berichtet hat. Es wäre widersinnig, wenn sich die Klägerin nunmehr noch im Nachhinein auf die Unverwertbarkeit der Unterlagen, die neben den Schilderungen ihres Ehemannes und dem Bericht der Polizei vom 25. Februar 2013 zumindest auch Anlass für die Untersuchung waren, berufen könnte.

1.3 Entgegen dem Zulassungsvorbringen bestehen auch an der Richtigkeit des ärztlichen Gutachtens des TÜV SÜD vom 16. Juli 2013 keine Zweifel. Jedenfalls hat die Klägerin keine solchen aufgezeigt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S.13.) ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Gutachterin die aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehenden Befunde nicht einfach übernommen, sondern sich ein eigenes Bild von der Klägerin gemacht hat. Sie führte ein ärztliches Untersuchungsgespräch mit ihr, untersuchte sie körperlich und erhob Laborwerte. Das Gutachten zog zur Verifizierung der in den vorgelegten Auszügen dargestellten Diagnosen ausdrücklich die Kriterien der ICD-10 zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit heran und bejahte ausdrücklich das Vorliegen von vier der sieben Kriterien, nämlich einen starken Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginns, Beendigung und Menge des Konsums, eine Toleranzentwicklung und ein fortgesetzter Konsum trotz Nachweises schädlicher Folgen bei vorhergehenden Entgiftungen.

Das Gutachten ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung ihre Alkoholabhängigkeit bereits überwunden gehabt hätte. Es kann offen bleiben, ob sie tatsächlich seit März 2013 alkoholabstinent ist, weil eine solche Abstinenz über wenige Monate eine Alkoholabhängigkeit nicht heilen kann. Es besteht kein Zweifel, dass die Klägerin, die sich bereits vom 4. Januar bis 28. Januar 2013 und dann nach dem von ihr in der Untersuchung geschilderten Rückfall im Februar 2013 erneut bis 1. April 2013 in der Klinik befand, an Alkoholabhängigkeit erkrankt war. Das von ihrem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. September 2013 vorgelegte Attest des Universitätsklinikums E. vom 9. August 2013 bestätigt, dass die Behandlung während der stationären Aufenthalte der Klägerin im Jahr 2013 maßgeblich auf die Motivation zu einer dauerhaften Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen ausgerichtet gewesen ist. Selbst wenn darin eine - erfolgreiche - Entwöhnungsbehandlung nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu sehen wäre, konnte die Klägerin jedenfalls ihre Fahreignung am Untersuchungstag am 16. Juli 2013 und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. Oktober 2013, auf den bei Anfechtungsklagen abzustellen ist, noch nicht wiedererlangt haben, weil dafür - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat (UA S. 14) - in der Regel ein Jahr Abstinenz erforderlich (und nachzuweisen) ist. Solange die Abstinenzzeit von einem Jahr nicht abgelaufen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererlangung der Fahreignung nicht prüfen. Ärztliche Atteste, die eine Alkoholabhängigkeit der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt verneinen, ändern daran nichts. Diese können erst in einem Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden.

Alkoholabhängigkeit ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV eine Krankheit, die die Fahreignung ausschließt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden durch die Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Zum Verwertungsverbot wird auf die vorstehenden Ausführungen (Nrn. 1.1 und 1.2) verwiesen. Auch die geltend gemachten erheblichen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des ärztlichen Gutachtens vom 16. Juli 2013 können diesen Zulassungsgrund nicht begründen.

3. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts-oder Tatsachenfrage, die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit und die Darlegung, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Die von der Klägerin formulierte Frage, ob außergerichtlich erlangte Beweismittel im Verwaltungsverfahren verwendet werden können, ist, selbst wenn damit unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen gewonnene Erkenntnisse gemeint wären, nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern - wie dargelegt - eine Frage der Abwägung des Einzelfalles.

4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Das war hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2014 der Fall. Etwas anders gilt dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, vgl. z. B. Kopp/Schenke, a. a. O.), was hier aus den unter Nr. 1 dargestellten Gründen nicht der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend dargestellt, warum das vorliegende Gutachten nicht zu beanstanden ist, so dass sich die Frage nach Einholung eines weiteren Gutachtens nicht stellte. Soweit in der Zulassungsbegründung die Vernehmung des Gutachtenerstellers angesprochen ist, hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 ausdrücklich auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Nach dem Vorstehenden war eine Vernehmung auch nicht erforderlich.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 31/01/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird unter Änderung der Nr. III der angefochtenen Befugnis zur Änderung des B
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published on 10/02/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts St. vom ... November 2014 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Nr.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.