Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 11 ZB 14.1517

bei uns veröffentlicht am07.10.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 8 K 13.1939, 19.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) wegen Alkoholabhängigkeit und Abhängigkeit von Sedativa/Hypnotika, die durch ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes ärztliches Gutachten der TÜV SÜD Live Service GmbH festgestellt wurden.

Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die genannten Zulassungsgründe zum Teil nicht ausreichend dargelegt sind, im Übrigen nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Die Klägerin trägt zur Begründung vor, es sei fraglich, ob die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens überhaupt rechtens gewesen sei, weil in dem Bericht der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Unterlagen von ihr verwendet worden seien, die gegen ihren Willen zur Polizeiakte gelangt seien. Dabei handelt es sich um einen Auszug (eine Seite) aus dem Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses W. vom 10. Juni 2011, in dem die Diagnosen die Klägerin betreffend und die Medikation bei der Entlassung aufgeführt sind, und um einen Auszug (eine Seite) aus einer Rechnung des Universitätsklinikums E. vom 11. Februar 2013, in dem ebenfalls Diagnosen und Behandlungen der Klägerin aufgeführt sind. Diese Unterlagen wurden vom Ehemann der Klägerin der Polizei übergeben.

Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 14 Mitte) darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein mit Wissen und Wollen des Betroffenen vorgelegtes Gutachten zur Fahreignung unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung verwertet werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.11.2012 - 11 CS 12.2189 - juris). Zwar wurde das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vom Ehemann der Klägerin übergeben, jedoch hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass ihr Ehemann das Gutachten gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen vorgelegt hat

1.2 Weiter macht die Klägerin geltend, es sei zu klären, ob die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren die ihr rechtswidrig entwendeten Unterlagen bei Erstellung des Gutachtens hätte verwenden dürfen. Damit bringt die Klägerin nicht nur zum Ausdruck, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Begutachtungsstelle diese Unterlagen nicht hätte übermitteln dürfen, sondern auch, dass die von ihr beauftragte Begutachtungsstelle für Fahreignung die von ihrem Ehemann der Polizei übergebenen Unterlagen bei der Erstellung des Gutachtens nicht hätte berücksichtigen dürfen.

Es kann offen bleiben, unter welchen Umständen und nach welchen Voraussetzungen ein Universitätsklinikum und ein Bezirkskrankenhaus Unterlagen über den Gesundheitszustand eines Patienten der Polizei oder der Fahrerlaubnisbehörde übermitteln dürfen, und unter welchen Umständen andere Personen, die Zugang zu solchen Unterlagen haben, diese der Polizei oder der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis geben dürfen.

Denn bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 12) hat darauf hingewiesen, dass im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot unterliegen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2009 - 11 CS 08.3307 - juris Rn. 13 ff.). In diesen Fällen ist jedenfalls nicht allgemein von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 - juris Rn. 13 zum Sozialdatenschutz des § 35 SGB I).

Von einem Verwertungsverbot ist hier schon deswegen nicht auszugehen, weil sich die Klägerin trotz anfänglicher Vorbehalte gegen die Verwertung der beiden Unterlagen und gegen die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens letztlich der ärztlichen Untersuchung gestellt und dabei ihre Krankheitsgeschichte berichtet hat. Es wäre widersinnig, wenn sich die Klägerin nunmehr noch im Nachhinein auf die Unverwertbarkeit der Unterlagen, die neben den Schilderungen ihres Ehemannes und dem Bericht der Polizei vom 25. Februar 2013 zumindest auch Anlass für die Untersuchung waren, berufen könnte.

1.3 Entgegen dem Zulassungsvorbringen bestehen auch an der Richtigkeit des ärztlichen Gutachtens des TÜV SÜD vom 16. Juli 2013 keine Zweifel. Jedenfalls hat die Klägerin keine solchen aufgezeigt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S.13.) ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Gutachterin die aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehenden Befunde nicht einfach übernommen, sondern sich ein eigenes Bild von der Klägerin gemacht hat. Sie führte ein ärztliches Untersuchungsgespräch mit ihr, untersuchte sie körperlich und erhob Laborwerte. Das Gutachten zog zur Verifizierung der in den vorgelegten Auszügen dargestellten Diagnosen ausdrücklich die Kriterien der ICD-10 zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit heran und bejahte ausdrücklich das Vorliegen von vier der sieben Kriterien, nämlich einen starken Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginns, Beendigung und Menge des Konsums, eine Toleranzentwicklung und ein fortgesetzter Konsum trotz Nachweises schädlicher Folgen bei vorhergehenden Entgiftungen.

Das Gutachten ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung ihre Alkoholabhängigkeit bereits überwunden gehabt hätte. Es kann offen bleiben, ob sie tatsächlich seit März 2013 alkoholabstinent ist, weil eine solche Abstinenz über wenige Monate eine Alkoholabhängigkeit nicht heilen kann. Es besteht kein Zweifel, dass die Klägerin, die sich bereits vom 4. Januar bis 28. Januar 2013 und dann nach dem von ihr in der Untersuchung geschilderten Rückfall im Februar 2013 erneut bis 1. April 2013 in der Klinik befand, an Alkoholabhängigkeit erkrankt war. Das von ihrem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. September 2013 vorgelegte Attest des Universitätsklinikums E. vom 9. August 2013 bestätigt, dass die Behandlung während der stationären Aufenthalte der Klägerin im Jahr 2013 maßgeblich auf die Motivation zu einer dauerhaften Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen ausgerichtet gewesen ist. Selbst wenn darin eine - erfolgreiche - Entwöhnungsbehandlung nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu sehen wäre, konnte die Klägerin jedenfalls ihre Fahreignung am Untersuchungstag am 16. Juli 2013 und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. Oktober 2013, auf den bei Anfechtungsklagen abzustellen ist, noch nicht wiedererlangt haben, weil dafür - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat (UA S. 14) - in der Regel ein Jahr Abstinenz erforderlich (und nachzuweisen) ist. Solange die Abstinenzzeit von einem Jahr nicht abgelaufen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererlangung der Fahreignung nicht prüfen. Ärztliche Atteste, die eine Alkoholabhängigkeit der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt verneinen, ändern daran nichts. Diese können erst in einem Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden.

Alkoholabhängigkeit ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV eine Krankheit, die die Fahreignung ausschließt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden durch die Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Zum Verwertungsverbot wird auf die vorstehenden Ausführungen (Nrn. 1.1 und 1.2) verwiesen. Auch die geltend gemachten erheblichen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des ärztlichen Gutachtens vom 16. Juli 2013 können diesen Zulassungsgrund nicht begründen.

3. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts-oder Tatsachenfrage, die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit und die Darlegung, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Die von der Klägerin formulierte Frage, ob außergerichtlich erlangte Beweismittel im Verwaltungsverfahren verwendet werden können, ist, selbst wenn damit unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen gewonnene Erkenntnisse gemeint wären, nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern - wie dargelegt - eine Frage der Abwägung des Einzelfalles.

4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Das war hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2014 der Fall. Etwas anders gilt dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, vgl. z. B. Kopp/Schenke, a. a. O.), was hier aus den unter Nr. 1 dargestellten Gründen nicht der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend dargestellt, warum das vorliegende Gutachten nicht zu beanstanden ist, so dass sich die Frage nach Einholung eines weiteren Gutachtens nicht stellte. Soweit in der Zulassungsbegründung die Vernehmung des Gutachtenerstellers angesprochen ist, hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 ausdrücklich auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Nach dem Vorstehenden war eine Vernehmung auch nicht erforderlich.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 35 Sozialgeheimnis


(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerha

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2014 - 11 CS 13.2216

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird unter Änderung der Nr. III der angefochtenen Befugnis zur Änderung des B
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2015 - M 6b S 14.5844

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts St. vom ... November 2014 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Nr.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung der Nr. III der angefochtenen Befugnis zur Änderung des Beschlusses für beide Instanzen auf je 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es darum, vorerst weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, bis in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, CE79, M, L und S sowie zur Fahrgastbeförderung mit Bescheid des Landratsamts vom 26. August 2013 entschieden wurde.

Der Fahrerlaubnisentziehung lag zugrunde, dass die geschiedene Ehefrau des Antragstellers dem Landratsamt Unterlagen aus einem unterhaltsrechtlichen Verfahren hat zukommen lassen. Darunter ein landgerichtsärztliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit, aus dem sich ergab, dass beim Antragsteller im 8. Lebensjahr ein Kleinhirntumor festgestellt worden war. Nach teilweiser Entfernung des Tumors und Bestrahlung sei bis zum Untersuchungszeitpunkt kein Rezidiv aufgetreten. Bei den Unterlagen befand sich auch ein Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2011 in deren Verlauf der Antragsteller geäußert habe, er selbst könne nicht mehr Auto fahren. Ferner wurden dem Landratsamt Auszüge aus der Schwerbehindertenakte des Antragstellers zugespielt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 11 Abs. 7 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung mit Beschluss vom 30. September 2013 abgelehnt. Die dem Landratsamt von der Ex-Ehefrau des Antragstellers zugespielten Unterlagen seien zu Recht verwertet worden. Weder ein Verwertungsverbot noch der Sozialdatenschutz stünden dem entgegen. Eine Verletzung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I i. V. m. § 78 SGB X) scheide aus. Die Akte des Antragstellers sei zu Recht vom Versorgungsamt an das Oberlandesgericht Nürnberg übermittelt worden; die geschiedene Ehefrau des Antragstellers und deren Bevollmächtigter hätten dort berechtigter Weise Einsicht nehmen dürfen und seien nicht an das Sozialgeheimnis gebunden. Die Erhebung der zugespielten Daten durch das Landratsamt sei gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) BayDSG zulässig. Auch die Nutzung der Daten zur Fahrerlaubnisentziehung sei nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art 17 Abs. 1 BayDSG gerechtfertigt. Selbst wenn man aber einen Verstoß gegen das Sozial- oder Datengeheimnis unterstelle, bewirke dies kein Beweisverwertungsverbot, das die Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung zur Folge hätte, denn das öffentliche Interesse an der Straßenverkehrssicherheit gehe wegen des hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter jedenfalls dem Interesse des Antragstellers vor. Aufgrund des Inhalts der zugespielten Unterlagen habe das Landratsamt ohne Anordnung einer Begutachtung gemäß § 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung des Antragstellers ausgehen dürfen.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, es liege kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Das Landratsamt habe die Unterlagen unter Verstoß gegen das Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) erlangt. Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe sich, dass das Landratsamt die ihm übermittelten Daten nicht habe nutzen dürfen. Die Vorschriften des SGB X über den Datenschutz seien lex specialis gegenüber den Bestimmungen des Bayer. Datenschutzgesetzes. Auch aus dem Bayer. Datenschutzgesetz ergebe sich unmittelbar das Verbot, die erlangten Daten zu erheben und zu nutzen. Es bestehe ein Verwendungs- und Verwertungsverbot bezüglich der unbefugt übermittelten Sozialdaten. Das Landratsamt habe die Fahrerlaubnis auch nicht ohne weitere Begutachtung nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen dürfen, denn aus den zugespielten Unterlagen ergebe sich seine Fahrungeeignetheit nicht. Wenn überhaupt, hätten allenfalls Anhaltspunkte für einen Fahreignungsmangel und damit Anlass für eine Begutachtung bestanden. Die Annahme ständiger oder anfallsweiser Störungen des Gleichgewichts i. S. d. Nr. 2.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei aufgrund der Unterlagen ebenso wenig gerechtfertigt wie die Annahme eines Mangels i. S. d. Nr. 6.5.2 i. V. m. Nr. 7.7.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm im Rahmen des Erwerbs der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 10. August 2010 ausdrücklich die Fahreignung bestätigt worden sei. Dass er tatsächlich in der Lage sei, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden, ergebe sich auch aus der Stellungnahme seines behandelnden Nervenarztes vom 25. Oktober 2013. Die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausgehen, da die Hauptsacheklage offenkundig aussichtsreich sei.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 26. August 2013 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt ihre Zurückweisung. Wenn auch die datenschutzrechtliche Begründung teils unzutreffend sei, erweise sich doch die Auffassung des Erstgerichts im Ergebnis als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Im Lichte des Beschwerdevorbringens spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht die Weitergabe der Schwerbehindertenakte des Antragstellers an die Fahrerlaubnisbehörde zu Unrecht als datenschutzrechtlich zulässig eingestuft hat.

Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde habe die Schwerbehindertenakte (Unterlagen des Versorgungsamts sowie des Zentrums Bayern Familie und Soziales) unter Verstoß gegen das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I erlangt, denn die Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X, insbesondere von § 74 SGB X, seien nicht gegeben. Das Versorgungsamt und das Zentrum Bayern Familie und Soziales hätten diese Akte nicht an das Oberlandesgericht übermitteln dürfen. Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei zu folgern, dass auch die geschiedene Frau des Antragstellers und deren Bevollmächtigter zur Beachtung des Sozialgeheimnisses verpflichtet waren.

Ob sich die Befugnis zur Übermittlung der Schwerbehindertenakte des Antragstellers aus § 74 SGB X ergibt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Gemäß der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2011 ging oder geht es vor dem Oberlandesgericht um Kindesunterhalt. Vermutlich handelt es sich um ein Verfahren infolge der Scheidung der Ehe des Antragstellers aus der nach den Akten eine Tochter hervorgegangen ist. Im Kindesunterhaltsverfahren geht es mutmaßlich im Rahmen der Klärung seiner Einkommensverhältnisse um die Frage, ob der Antragsteller gesundheitlich dazu in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ob dies zutrifft und ob §§ 67 ff. SGB X die Datenübermittlung zu diesem Zweck erlauben, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Unterstellt, die Datenübermittlung an das Oberlandesgericht wäre durch die §§ 67 ff SGB X gedeckt gewesen, erstreckte sich die Zweckbindung der Datenübermittlung sowie die Geheimhaltungspflicht jedenfalls gemäß § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X auch auf die Ex-Ehefrau des Antragstellers und deren Bevollmächtigten als Beteiligte im Unterhaltsprozess. Eine Verarbeitung und Nutzung der Schwerbehindertenakte durch die Fahrerlaubnisbehörde als Sicherheitsbehörde wäre zwar gemäß § 78 Abs. 1 Satz 5 SGB X, auf den der Antragsgegner zu Recht hinweist, unabhängig vom ursprünglichen Übermittlungszweck zulässig. Es erscheint aber zumindest äußerst zweifelhaft, ob dies auch unabhängig von der Zulässigkeit der Übermittlung gilt. Sowohl der Wortlaut wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift im Regelungskontext der §§ 67 ff. und des § 78 Abs. 1 SGB X sprechen hiergegen und legen es vielmehr nahe, dass § 78 Abs. 1 Satz 5 SGB X zugunsten des Sicherheitsrechts lediglich die Zweckbindung entfallen lässt, aber eine legale, d. h. durch die §§ 67 bis 77 SGB X gedeckte Datenübermittlung voraussetzt, an der es hier jedenfalls im Verhältnis der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und ihres Bevollmächtigten zur Fahrerlaubnisbehörde fehlt (vgl. zum Ganzen Pickel/Marschner, SGB X, Stand 17.1.2014, § 78, Rn.9; Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 78 R4 ff.; Kunkel in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar SGB X, 2013, § 78 Rn. 25 f.).

2. Ob die der Fahrerlaubnisbehörde übermittelten Unterlagen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem Verwertungsverbot unterliegen, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Der Antragsteller verweist sinngemäß auf den hohen Stellenwert des Sozialgeheimnisses, das sich in der Rechtsgüterabwägung durchsetzen müsse. In seinem Beschluss vom 12. März 2009 (11 CS 08.3307- juris Rn. 13 ff.) hat der Senat zu einem Fall von Alkoholabhängigkeit die Auffassung vertreten, dass das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG), aus dem auch ein Beweisverwertungsverbot folgen könne, hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) dritter Verkehrsteilnehmer zurücktreten müsse.

Der Senat hält daran fest, dass im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnenen wurden jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot unterliegen (BayVGH, B. v. 12.3.2009 a. a. O. m. w. N.). In diesen Fällen ist jedenfalls nicht allgemein von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen ist. Im zu entscheidenden Fall spricht - vorbehaltlich abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren - vieles dafür, dass diese Abwägung zu einem Verwertungsverbot führt. Das öffentliche Interesse an der Straßenverkehrssicherheit und der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vermag sich hier möglicherweise deshalb nicht gegen das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung durchzusetzen, weil - unterstellt, er ist aufgrund umfassender Gesundheitsbeeinträchtigungen so hinfällig, wie es sich insbesondere aus den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 20. Juni 2011 und 16. August 2012 ergibt - seine aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und damit eine signifikante Gefährdung Dritter wohl schon aus rein praktischen Gründen ausscheidet.

3. Auch wenn man die Verwertbarkeit der dem Landratsamt zugespielten Schwerbehindertenakte unterstellt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei bereits aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse gemäß § 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung des Antragstellers auszugehen, kaum haltbar.

Aus der knapp 18 Jahre zurückliegenden ärztlichen Stellungnahme zur Fahreignung vom 13. Februar 1996 kann die Fahrungeeignetheit nicht hergeleitet werden, zumal der Antragsteller danach mehrere Fahrerlaubnisse erworben und von Ihnen offenbar ohne Beanstandung Gebrauch gemacht hat. Die übrigen Äußerungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers haben keinen unmittelbaren verkehrsmedizinischen Hintergrund. Zwar stellen die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 20. Juni 2011 und 16. August 2012 tatsächlich in Frage, ob der Antragsteller aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes (zuletzt Pflegestufe II) überhaupt noch in der Lage ist, selbst ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch hat er ausweislich des Protokolls vom 12. Juli 2011 - gegen dessen Verwertung der Antragsteller i. Ü. ebenso wenig Einwände erhoben hat wie gegen die Verwertung des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2010 - im Unterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht geäußert, er könne selbst nicht mehr Auto fahren. Das dem Antragsteller offenbar schwere Beeinträchtigungen attestierende Gutachten von Herrn Dr. St., welches im Protokoll des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2011 erwähnt wird, kann nicht ausschlaggebend gewertet werden, weil es nicht vorliegt. Gegen schwerwiegende Beeinträchtigungen das Antragstellers sprechen das gerichtsärztliche Gutachten vom 16. Dezember 2010, die Aussage des Landgerichtsarztes in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2011 vor dem Oberlandesgericht und die nun vorgelegte Äußerung des behandelnden Neurologen und Psychiaters vom 25. Oktober 2013, wonach der Antragsteller keine gravierenden Gesundheitsstörungen hat, die sich auf die Fahreignung auswirken. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller beim Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vom 10. August 2010 den Eignungsanforderungen mehr als nur durchschnittlich gut gerecht geworden ist.

In der Gesamtschau ergeben die vorliegenden Erkenntnisse - ihre Verwertbarkeit unterstellt - aber zweifelsfrei ausreichende Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers begründen und die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV rechtfertigen. Die unmittelbare Überzeugung von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers tragen sie wohl nicht.

4. Auch das kann aber letztlich unentschieden bleiben, denn die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung, auf die das Verwaltungsgericht die angegriffene Entscheidung selbstständig stützt, ist im Ergebnis durch das Beschwerdevorbingen nicht erschüttert. Angesichts der gravierenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers kann nicht verantwortet werden, seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bis zur Klärung in der Hauptsache, in Kauf zu nehmen. Zur Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter dritter Verkehrsteilnehmer kommt hinzu, dass der Antragsteller angesichts seiner eigenen Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2011 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, er könne nicht mehr Auto fahren, und angesichts des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2010, wonach er an Gefühls-, Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen leidet und sich nicht mehr traut, Auto zu fahren, hätte darlegen müssen, warum er nun ein überwiegendes Interesse daran haben will, bis zur Hauptsacheentscheidung von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Gegen die Übermittlung und Verwertung des Protokolls vom 12. Juli 2011 und des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2010 im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren hat der Antragsteller in der Beschwerde keine datenschutzrechtlichen Einwände vorgebracht.

5. Die Beschwerde war daher mit Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3, 46.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Da die Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen B, C1, C und D um die frühere Klasse E betreffend die Befugnis zum Führen von Anhängern nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, auch bezogen auf die Klasse CE 79 keine Streitwerterhöhung mehr anzunehmen. Denn auch die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) - erweitert die Berechtigung der Klasse C1 nur um die Befugnis zum Führen bestimmter Anhängern. Sie umfasst nach Nr. 48 der Anlage 9 zur Fahrerlaubnis-Verordnung das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung wäre somit nicht mehr angemessen (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342).

Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.