Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 CS 17.27

published on 30/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 CS 17.27
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis (Klassen 1 und 3 alt) und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Einer Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom 8. Februar 2016 an die Führerscheinstelle des Landratsamts A.-F. (im Folgenden: Landratsamt) zufolge war der am … … 1940 geborene und seit 2014 unter Betreuung stehende Antragsteller am 7. Februar 2016 an einem Verkehrsunfall mit geringem Sachschaden beteiligt. Gegenüber dem Ersthelfer und dem Polizeibediensteten habe er einen erheblich verwirrten Eindruck gemacht.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens zur Abklärung etwaiger Erkrankungen nach Nrn. 6 und 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auf. Das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde vom 16. Mai 2016 kommt zu dem Ergebnis, beim Antragsteller liege eine Demenz - mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Alzheimer-Typ - mit zumindest mittelgradigen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen vor. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht mehr gerecht werde. Hinsichtlich von Fahrzeugen der Gruppe 1 bestünden Bedenken bei vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung sowie leichteren Störungen der visuokonstruktiven Fähigkeiten. Ob der Antragsteller diese Defizite aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis ausgleichen könne, sei im Rahmen einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung mit psychologischen Testverfahren und gegebenenfalls einer anschließenden praktischen Fahrverhaltensbeobachtung abzuklären.

Das Landratsamt forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 1. Juni 2016 auf, ein Gutachten über die psycho-physische Leistungsfähigkeit (Leistungstests für die Gruppe 1) mit anschließender Fahrverhaltensbeobachtung beizubringen. Dem daraufhin vorgelegten Gutachten der TÜV-... Service GmbH A. vom 23. August 2016 zufolge verfügt der Antragsteller nicht mehr über ein ausreichendes Leistungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Seine psycho-physische Leistungsfähigkeit in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit sei für die Anforderungen in verkehrsbedeutsamen Bereichen nicht mehr ausreichend. Von einer Ausgleichbarkeit sei nicht auszugehen.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Schwaben - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Der Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Dem Antragsteller fehle nach dem Gutachten vom 23. August 2016, das zur Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden könne, die erforderliche psycho-physische Leistungsfähigkeit (auch) zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Im fachärztlichen Gutachten vom 16. Mai 2016 werde keine entgegenstehende Aussage getroffen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, das TÜV-Gutachten vom 23. August 2016 könne für die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers nicht herangezogen werden, da dieser bislang noch nie mit Computern gearbeitet habe und das eingesetzte psychologische Testverfahren daher nicht objektivierbar sei. Das Gutachten hätte auf für den Antragsteller verständliche, nicht computerbasierte Testverfahren zurückgreifen müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV).

a) Nach Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 28.12.2016), die gemäß Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, fehlt bei schwerer Altersdemenz oder schweren Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine schwere Altersdemenz oder Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse wurde beim Antragsteller allerdings nicht festgestellt.

b) Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann jedoch auch bei einer Demenz, die noch nicht als schwer einzustufen ist, beeinträchtigt sein oder entfallen. Nach Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien können Betroffene mit einer Demenz und/oder organischem Psychosyndrom den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF; vgl. Nr. 1.2 der Begutachtungsleitlinien) in der Regel - von seltenen Ausnahmen abgesehen - nicht gerecht werden. Solche Ausnahmen können nur bei geringfügigen Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und/oder bei sehr leichten, ihrer Art nach für das Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 bedeutungslosen Wesensänderungen als gerechtfertigt angesehen werden. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) vorliegen, muss von der Art und Schwere eines hirnorganischen Psychosyndroms bzw. einer hirnorganischen Wesensänderung abhängig gemacht werden. So kann eine leichte hirnorganische Wesensänderung die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisgruppe 1 unter Umständen unberührt lassen. Schwere Störungen schließen jedoch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dieser Gruppe aus. Im Einzelfall ist für Gruppe 1 und Gruppe 2 durch einen Facharzt für Psychiatrie und nach dessen Empfehlung eventuell durch eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung zu prüfen, ob und in welchem Grade die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.

aa) Die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, soweit seine Fahrerlaubnis ihn hierzu berechtigt (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, CE, vgl. § 6 Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A Nr. 17), hat bereits der fachärztliche Gutachter in seinem Gutachten vom 16. Mai 2016 aufgrund der Demenz mit zumindest mittelgradigen Beeinträchtigungen verneint. Dem ist der Antragsteller weder in der Folgezeit noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Bereits aus diesem Grund kann die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E und CE und des insoweit angeordneten Sofortvollzugs keinen Erfolg haben.

bb) Aber auch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (im Fall des Antragstellers Klassen A, B und BE einschließlich Unterklassen) bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der vom Landratsamt getroffenen Entscheidung.

(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem fachärztlichen Gutachten vom 16. Mai 2016 nicht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet wäre. Vielmehr hat der fachärztliche Gutachter auch insoweit im Hinblick auf die beim Antragsteller vorliegenden Störungen der Auffassungsgabe, des Kurzzeit- und des mittelfristigen Gedächtnisses, des abstrakten Denkens und der Rechenleistung sowie leichterer Störungen der visuokonstruktiven Fähigkeiten ausdrücklich Bedenken geäußert. Der Frage, ob der Antragsteller die Defizite zu einem gewissen Teil aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis ausgleichen könne, sei durch eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren und - sollten dann noch Zweifel bestehen bzw. keine eindeutige Aussagekraft vorliegen - durch eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung nachzugehen.

Diese Vorgehensweise, an der sich das Landratsamt mit der Anordnung einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung orientiert hat, entspricht den Begutachtungsleitlinien (vgl. dort Nrn. 2.5, 2.6 und 3.12.2). Untersucht wird die psychische Leistungsfähigkeit mit geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren. Ausschlaggebend ist, ob die Mindestanforderungen erfüllt werden (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien). Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Sie werden unter anderem zur Beurteilung der Fahreignung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Dauermedikation und bei älteren Kraftfahrern eingesetzt (Nr. 8.2.2.4 der Beurteilungskriterien).

(2) Im Rahmen der verkehrspsychologischen Zusatzuntersuchung am 9. August 2016 hat der Antragsteller bei der Leistungsdiagnostik, soweit die Untersuchungen überhaupt durchgeführt werden konnten, dem Gutachten vom 23. August 2016 zufolge weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Beim Test zur Messung der Aufmerksamkeit und Konzentration lag eine derart hohe Fehlerzahl vor, dass der Gutachter sich nicht in der Lage sah, die Hauptvariable sicher zu interpretieren. Der Test zur Messung der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens habe nicht durchgeführt werden können, da der Antragsteller die Testanweisung nicht verstanden habe und gar nicht in die Testphase gelangt sei. Beim Test zur Messung der visuellen Wahrnehmungsleistung habe der Antragsteller bei der Überblicksgewinnung schließlich den Prozentrang 0 erreicht.

Das Gutachten bewertet die testpsychologischen Befunde dahingehend, dass ausgeprägte verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen offenkundig geworden seien. Die vom Antragsteller in den Tests gezeigten Leistungen genügten nicht mehr den Anforderungen, die an eine sichere Verkehrsteilnahme zu stellen seien. Die in den Begutachtungsleitlinien geforderten Normwerte habe er nicht ansatzweise erreicht. Die gravierenden Leistungsschwächen seien als weitgehend ausfallartig zu sehen. Eine Kompensation derart weitreichender Defizite durch ausreichende Leistungen in anderen Bereichen oder durch Erfahrung sei nicht zu erwarten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei deshalb auf weitere Untersuchungsschritte (Durchführung weiterer Tests bzw. einer Fahrverhaltensbeobachtung) verzichtet worden.

(3) Der Antragsteller kann gegen diesen Befund nicht mit Erfolg einwenden, das Gutachten hätte auf nicht-computerbasierte Testverfahren zurückgreifen müssen, da er bislang noch nie mit Computern gearbeitet habe und das eingesetzte psychologische Testverfahren daher nicht objektivierbar sei.

Nach dem Gutachten vom 23. August 2016 über die verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung des Antragstellers wurden die Untersuchungen an einem computergesteuerten Testgerät (Wiener Testsystem) mit programmierter Instruktions- und Testvorgabe am Bildschirm durchgeführt. Die ausgewählten Verfahren seien hinsichtlich der Durchführungsbedingungen standardisiert und die Ergebnisse an realem Verkehrsverhalten auf ihre Aussagekraft hin überprüft (validiert) worden.

Nach Nr. 8.2.3 der Beurteilungskriterien dürfen zur Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit nur Testgeräte und -systeme genutzt werden, deren Eignung für die Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen ist. In den Begutachtungsstellen für Fahreignung kommen danach ganz überwiegend die computergestützten Testsysteme Act and React Testsystem 2020 (ART 2020), das Wiener Testsystem, das Testsystem Corporal A sowie in geringem Umfang auch andere Testbatterien zum Einsatz. Richtig ist zwar, dass bei der Auswahl der Testverfahren besonders auf die Anwendbarkeit der Normvergleiche auch bei der Altersgruppe des zu Testenden zu achten ist. Eine faire Testanwendung setzt zudem voraus, dass das Testverfahren für die untersuchte Altersgruppe auch ausreichend normiert ist, dass also Messartefakte vermieden werden, die nur zustande kommen, weil die Gruppe der Untersuchten höheren Alters unter Umständen unabhängig vom gemessenen Konstrukt besondere Anpassungsprobleme an die spezifische Testsituation aufweist. Für die Gruppe der über 65-jährigen Kraftfahrer kommt deshalb der verkehrspsychologischen Fahrverhaltensbeobachtung als Ergänzung zu den Testverfahren eine besonders große Bedeutung zu. Außerdem muss der Testanwender den zu Untersuchenden vor Beginn des Tests klar über Zweck und Ablauf der Prozedur unterrichten, die momentane Verfassung des Untersuchungsteilnehmers abklären und ihn nach der Testung zu Besonderheiten der Prüfsituation befragen (Nrn. 8.2.2.4, 8.2.3.1.2 und 8.2.5.1 der Beurteilungskriterien).

Verzichtbar sind der Fahrverhaltensbeobachtung vorgeschaltete Tests zur Messung der Aufmerksamkeit und Konzentration, der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens sowie der visuellen Wahrnehmungsleistung deshalb jedoch nicht. Die Beurteilungskriterien empfehlen insoweit, auf Paper-and-Pencil-Tests zur Leistungsüberprüfung aus Gründen der im Vergleich zu computergestützten Testverfahren mangelnden Durchführungs- und Auswertungsobjektivität zu verzichten und diese nur im Zusammenhang mit speziellen Fragestellungen zu verwenden, wenn die Möglichkeit einer sachgemäßen Auswertung der Standardtestbatterien fraglich sei (Nr. 8.2.3 der Beurteilungskriterien).

Dafür, dass die bei den durchgeführten Tests festgestellten ausgeprägten verkehrsbedeutsamen Beeinträchtigungen des Antragstellers überwiegend auf dessen mangelnde Erfahrung im Umgang mit Computern zurückzuführen wären und andere Testverfahren bzw. eine Fahrverhaltensbeobachtung zu einem deutlich besseren Ergebnis geführt hätten, sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dem Gutachten vom 23. August 2016 zufolge hat der Antragsteller beim psychologischen Untersuchungsgespräch im Anschluss an die Leistungstests angegeben, keine größeren Schwierigkeiten gehabt zu haben. Es bleibt ihm unbenommen, sich im Widerspruchsverfahren auf seine Kosten einer nochmaligen Untersuchung seiner psycho-physischen Leistungsfähigkeit (mit nicht computerbasierten Testverfahren und ggf. einer verkehrspsychologischen Fahrverhaltensbeobachtung) durch eine hierfür qualifizierte Begutachtungsstelle für Fahreignung zu unterziehen, falls er sich davon Erfolg verspricht. Der Senat geht jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand in der Gesamtschau aufgrund der Aktenlage - insbesondere aufgrund der diagnostizierten Demenz des Antragstellers mit zumindest mittelgradigen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen, dem erheblich verwirrten Eindruck, den er bei dem Unfall am 7. Februar 2016 gegenüber dem Ersthelfer und dem Polizeibediensteten gemacht hat und dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Zusatzuntersuchung - davon aus, dass der Antragsteller auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht mehr geeignet ist.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.