Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - 11 CS 16.1157

bei uns veröffentlicht am20.07.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt, erteilt vor 1990) sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Am 23. Dezember 2013 fand die Kriminalpolizei in der Wohnung des Antragstellers 2,87 g Marihuana, 0,85 g Amphetamin, 3 blaue Ecstasy-Tabletten und Rauschgiftutensilien. In seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag (Bl. 28 der Behördenakte) erklärte der Antragsteller hierzu, in Einzelkäufen insgesamt 20 XTC, 2 g PEP und ca. 50 g Marihuana gekauft und es vom Sommer bis jetzt konsumiert zu haben.

Nach einem Zwischenbericht der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 22. September 2015 erwarb der Antragsteller am 5., 14. und 15. August 2014 insgesamt 3 g Kokain. Bei der erneuten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 14. Oktober 2015 konnte laut Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 15. Oktober 2015 u. a. eine Feinwaage mit weißen Pulveranhaftungen sichergestellt werden. Bei den Anhaftungen auf der Feinwaage habe ein DrugWipe Wischtest positiv auf Cannabis, Amphetamine und Kokain reagiert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 20. Oktober 2015 wurde das Verfahren insoweit eingestellt. Der Nachweis konkreter Straftaten sei derzeit nicht zu führen. Ein sicherer Rückschluss auf den Antragsteller als Besteller oder Empfänger der Sendungen sei nicht möglich. Hinsichtlich des Umgangs mit einer geringen Menge an Cannabisprodukten (6,29 g Tabak-Marihuana-Gemisch) wurde von der Verfolgung gemäß § 31 a Abs. 1 BtMG abgesehen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 8. Februar 2017 mit einem vorherigen Drogenkontrollprogramm mit zwölf Urinscreenings für die Dauer von zwölf Monaten auf. Der Antragsteller vereinbarte daraufhin mit der TÜV Süd Live Service GmbH am 24. Dezember 2015 die Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms.

Bereits die erste Urinprobe des Antragstellers vom 15. Januar 2016 erbrachte ein für Opiate positives Ergebnis. Der Antragsteller ließ hierzu durch seinen Bevollmächtigten erklären, am Vortag, dem 14. Januar 2016, habe er wegen besonders intensiver Rückenschmerzen Tramadol eingenommen. Dieses Medikament sei ihm ebenso wie Ibuprofen von den behandelnden Ärzten verschrieben worden. Er legte hierzu ein ärztliches Attest vom 15. Februar 2016 vor, worin das Leiden des Antragstellers bestätigt wird; er benötige Schmerzmittel wie Ibuprofen und Tramadol bei Bedarf. Da der Antragsteller Tramadol nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich, d. h. selten einnehme, sei er der Meinung gewesen, dies bei der Probenabgabe nicht angeben zu müssen.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2016 abgelehnt. Entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führe auch nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ nur der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz zur Wiedererlangung der Fahreignung.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt allerdings, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).

b) Der Anordnung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat sich der Antragsteller nicht widersetzt. In seiner Wohnung hatte die Polizei am 23. Dezember 2013 2,87 g Marihuana, 0,85 g Amphetamin, 3 blaue Ecstasy-Tabletten und Rauschgiftutensilien aufgefunden. In seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag (Bl. 28 der Behördenakte) erklärte der Antragsteller hierzu, in Einzelkäufen insgesamt 20 XTC (Ecstasy), 2 g PEP (Amphetamin) und ca. 50 g Marihuana gekauft und es vom Sommer bis jetzt konsumiert zu haben. Den Eigenkonsum bestreitet der Antragsteller in der Beschwerde nicht mehr.

Grundsätzlich hätte dieser Konsum harter Drogen auch ohne Klärung der Fahreignung durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den zeitnahen Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV und Anlage 4 Nr. 9.1). Wegen der seit dem Drogenkonsum verstrichenen Zeit (mehr als zwei Jahre) ging die Antragsgegnerin im Jahre 2015 nicht mehr ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers aus, sondern forderte ihn unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. Anlage 4 Nr. 9.5 zur FeV) zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psycho- logischer Untersuchung auf (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406.14 - juris Rn. 15 f.; a.A. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404.14 - NJW 2014, 2517 Rn. 10, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist).

Der Senat hat in Kenntnis der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an seiner Rechtsprechung grundsätzlich festgehalten (vgl. B. v. 2.10.2015 - 11 CS 15.1788 - juris; v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - BayVBl 2015, 568). Im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach § 11 Abs. 7 FeV führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken. Ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene drogenabhängig i. S. d. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV war und bestehen auch keinerlei Eintragungen im Verkehrs- und Bundeszentralregister, die auf einen Drogenkonsum hinweisen, behauptet er darüber hinaus nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. Die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einer solchen Konstellation Drogen einnimmt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erscheint nicht wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris Rn. 21). Es kann offen bleiben, welche Anforderungen an die vom Senat in dieser Entscheidung genannte Nachvollziehbarkeit der behaupteten Drogenabstinenz zu stellen sind (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 - 11 CS 15.1788 - juris Rn. 14: u.U. Abstinenznachweis für die Vergangenheit über Kopf- und Körperhaaruntersuchungen möglich). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist. Entscheidend sei, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestünden (Rn. 12). Ob nach Ablauf einer nachgewiesenen einjährigen Drogenabstinenz zur Prüfung der Frage, ob die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist, lässt er offen (Rn. 14).

Hier kann dahinstehen, ob die Fahrerlaubnisbehörde trotz des erheblichen Drogenkonsums des Antragstellers im zweiten Halbjahr 2013 allein wegen des Zeitablaufs (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris Rn. 9) gehalten war, anstelle der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit einjährigem Drogenabstinenzprogramm anzuordnen. Schließlich lag eine Abstinenzbehauptung des Antragstellers und insbesondere deren Glaubhaftmachung nicht vor; auch gab es angesichts des Auffindens einer Feinwaage mit weißen Pulveranhaftungen bei der erneuten Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller am 14. Oktober 2015, bei denen ein DrugWipe Wischtest positiv auf Cannabis, Amphetamine und Kokain reagierte, keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung des Antragstellers; vielmehr spricht der Vorgang dafür, dass sich der Antragsteller auch zu diesem Zeitpunkt nicht vom „Drogenmilieu“ gelöst hatte.

c) Weigert sich der Betreffende, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betreffenden schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Der Antragsteller hat den von der Begutachtungsstelle für Fahreignung angesetzten Untersuchungstermin wahrgenommen und sich einem Drogen-Urinscreening unterzogen. Eine den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigende Weigerung, sich untersuchen zu lassen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV), kann ihm daher nicht vorgehalten werden.

Der Antragsteller ist jedoch vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten fristgerecht beizubringen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV). Die Antragsgegnerin hat ihn in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung vom 8. Dezember 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe und ihm die Fahrerlaubnis entziehe, sofern er die Zwischenergebnisse des Drogenkontrollprogramms nicht fristgerecht beibringe oder diese einen Drogenkonsum belegten. Der Antragsteller erklärte am 24. Dezember 2015 sein Einverständnis „zur Durchführung des Beleges von Alkohol- oder Drogenabstinenz“ durch die Begutachtungsstelle. Darin bestätigte er u. a., dass er die beiliegenden Informationen (Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“) zur Kenntnis genommen habe und sich mit den dort beschriebenen Durchführungsbedingungen einverstanden erkläre. Dieses Merkblatt enthielt u. a. folgenden Text: „Auch Medikamente, die Sie einnehmen, sollen ärztlich attestiert werden. Weisen Sie Ihren Arzt bitte auch darauf hin, dass Sie sich in einem Abstinenzkontrollprogramm befinden, damit er das bei der Auswahl der Medikamente berücksichtigen kann“. Eine spätere telefonische Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle am 17. Februar 2016 (Behördenakte Blatt 61 Rücks.) ergab, dass die Kunden vor jedem Screening gefragt würden, ob sie vorher Medikamente eingenommen hätten. Der Antragsteller habe beim ersten Screening angegeben, bei Bedarf Ibuprofen und Mirtazepin einzunehmen. Davon, dass er am Vortag, wie behauptet, Tramadol eingenommen habe, hat er nichts gesagt. Die Begründung, die der Antragsteller auch in der Beschwerde gibt, warum er die Tramadoleinnahme nicht angegeben hat, ist nicht überzeugend. Dass er die Einnahme von Tramadol deswegen nicht angegeben hat, weil er glaubte, nur regelmäßig eingenommene Medikamente angeben zu müssen, ist schon deshalb widersprüchlich, weil er auch Ibuprofen laut dem später vorgelegten ärztlichen Attest vom 15. Februar 2016 nur bei Bedarf einnimmt. Auch bestätigt das (nachträgliche) Attest vom 15. Februar 2016 nicht, dass der Einnahme von Tramadol durch den Antragsteller eine ärztliche Verschreibung zugrunde gelegen hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es auch nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle oder der Fahrerlaubnisbehörde, der Frage, ob der Opiatebefund auf die Einnahme von Tramadol zurückzuführen ist, nachzugehen und entsprechende Analysen in Auftrag zu geben. Das wäre Sache des Antragstellers gewesen. Er hat den Nachweis der Abstinenz zu erbringen.

Da der Antragsteller trotz der ausdrücklichen Hinweise und der konkreten Nachfrage der Begutachtungsstelle die Tramadoleinnahme, so sie denn tatsächlich erfolgt ist, nicht angegeben hat, hat er unabhängig davon, ob dies wissentlich oder willentlich oder aus Flüchtigkeit geschah, die Aufklärung der behaupteten Drogenabstinenz in vorwerfbarer Weise, behindert (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 27.2.2015 a. a. O. Rn. 20 ff.). Es liegt daher in seiner Verantwortung, dass der Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung im Hinblick auf die erforderliche Abstinenz nicht geführt werden konnte.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2015 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 hinsichtlich der Nummern 1 und 2 wird unter folgender Auflage wiederhergestellt bzw. angeordnet:

Der Antragsteller

1. führt das begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort,

2. legt der Antragsgegnerin binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den mit der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH, München, geschlossenen Vertrag oder entsprechende Anmeldeunterlagen vor,

3. legt der Antragsgegnerin unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die vierte bis sechste Urinabgabe vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1963 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der früheren Klassen 1 und 3 (erteilt am 26.11.1981).

Bei einer Verkehrskontrolle am 1. Februar 2013 um 18.15 Uhr wirkte der Antragsteller schwerfällig und langsam ohne dass er in seiner Fahrweise aufgefallen wäre. Er gab an, am 31. Januar 2013 zwischen 21 und 22 Uhr einige Male an einem Joint gezogen zu haben. Der bei der Entnahme einer Blutprobe um 21.15 Uhr angefertigte ärztliche Bericht stellte keinen äußerlichen Anschein des Einflusses von Drogen fest.

Das Bayerische Landeskriminalamt untersuchte die Blutprobe am 7. Februar 2013 und stellte Morphin in einer Konzentration von 4 ng/ml Plasma fest. Die Beurteilung ergab, dass der Antragsteller eine Opiat-Zubereitung wie z. B. Heroin oder Opium aufgenommen habe, der Grenzwert von 10 ng/ml für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG jedoch nicht erreicht sei. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Regensburg das Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegen den Antragsteller ein und teilte ihm dies formlos und ohne Gründe mit. Die Fahrerlaubnisbehörde wurde erst auf Nachfrage am 17. Dezember 2013 von der Verfahrenseinstellung in Kenntnis gesetzt. Ein Bundeszentralregisterauszug vom 26. Juli 2013 sowie eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 9. Oktober 2013 enthielten keine Eintragungen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. In dem Schreiben ist ausgeführt, der Antragsteller habe laut polizeilicher Mitteilung vom 25. Juni 2013 eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen. Das eingeholte toxikologische Gutachten habe den Nachweis des Konsums von Heroin ergeben. Der Antragsteller wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine etwaige Verhaltensänderung in Form eines definitiv anzugebenden Abstinenzzeitpunkts schriftlich mitzuteilen. In den beigefügten Hinweisen wurden die Voraussetzungen und Standards für Drogenscreenings, insbesondere zum Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz, erläutert.

Der Antragsteller teilte mit, er habe keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen sondern das Verfahren sei eingestellt worden. Er sei deshalb nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er gehe davon aus, die Sache habe sich damit erledigt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte die Fahrerlaubnisbehörde mit, der Ausgang des Strafverfahrens habe auf das Verwaltungsverfahren keinen Einfluss. Der Antragsteller sei durch die nachgewiesene Einnahme von Heroin nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet. Nur durch eine einjährige Abstinenz könne die Fahreignung wiedererlangt werden. Dazu seien sechs unvorhersehbare Urinkontrollen oder eine Haaranalyse erforderlich. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, seit wann er keine Betäubungsmittel mehr konsumiere.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 4).

Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 Widerspruch erhoben, über den die Regierung von Oberbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden hat. Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Er habe noch nie etwas mit Heroin zu tun gehabt und konsumiere auch sonst keine Drogen. Seit der Verkehrskontrolle sei er völlig drogenabstinent. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte angesichts des langen Zeitablaufs von Amts wegen ermitteln müssen, ob es zu einem Verhaltenswandel gekommen sei. Aus dem Anhörungsschreiben sei noch nicht einmal ersichtlich gewesen, welches konkrete Ergebnis das toxikologische Gutachten erbracht habe. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte ein Gutachten einholen müssen, ob er irgendwelche Drogen konsumiere. Er sei zu Urin-Kontrollen jederzeit bereit.

Mit Beschluss vom 23. März 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Der Antragsteller habe nach dem toxikologischen Gutachten vom 13. Juni 2013 Betäubungsmittel konsumiert und sei daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die schlichte Behauptung, nunmehr drogenabstinent zu sein, genüge nicht. Dem Vortrag und den übrigen Umstände müsse zumindest die Schlüssigkeit des Vorbringens entnommen werden können. Dies sei hier nicht der Fall.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er habe sich am 5. Januar 2015 zur Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm bei der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH, München, angemeldet und mittlerweile drei negative Urinuntersuchungen absolviert. Das Programm sei auf insgesamt sechs Urinabgaben bis zum 5. Januar 2016 verlängert worden. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin nach der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens fast 16 Monate Zeit gelassen habe, um den Antragsteller erstmals zum Entzug der Fahrerlaubnis anzuhören. Er habe in dieser Zeit ohne jegliche Beanstandung in verkehrsrechtlicher Hinsicht am Straßenverkehr teilgenommen und sei beruflich viel unterwegs gewesen. In ihrer Anhörung vom 30. Oktober 2014 habe die Antragsgegnerin den Eindruck erweckt, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis zu beabsichtigten. Eine solche Ordnungswidrigkeit habe er aber nicht begangen. Er habe auch bis zu der Anhörung vom 30. Oktober 2014 keine Kenntnis über das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung gehabt und habe noch nie etwas mit Heroin zu tun gehabt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 11. Dezember 2014 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen wiederhergestellt bzw. angeordnet werden kann.

Die Erfolgsaussichten des gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2014 eingelegten Widerspruchs sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

1. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehören auch das in Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Heroin und das in Anlage III zum BtMG aufgeführte Opium, deren Abbauprodukt Morphin in der untersuchten Blutprobe nachgewiesen wurde. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden (BayVGH, B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NRW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Soweit der Antragsteller pauschal geltend macht, er habe noch nie etwas mit Heroin zu tun gehabt, genügt dieser Vortrag nicht, um einen möglicherweise falschen positiven Befund (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Auflage 2013, S. 266), z. B. durch die Einnahme von Medikamenten oder mohnhaltigem Gebäck oder eine unbewusste Drogenaufnahme zu erklären. Werden Bestandteile oder Abbauprodukte von Betäubungsmitteln nachgewiesen und macht der Betroffene geltend, diese Substanzen seien ohne bewusste Aufnahme von Betäubungsmitteln in seinen Körper gelangt, so liegt es an ihm, die Umstände, die zu dem Nachweis führten, nachvollziehbar zu erläutern und ggf. nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2014 a. a. O.). Dies ist hier nicht geschehen.

3. Der Nachweis von Abbauprodukten von Betäubungsmitteln im Blut des Antragstellers liegt auch noch nicht so lange zurück, dass ohne weitere Überprüfungen davon ausgegangen werden könnte, er sei wieder fahrgeeignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081). Es kommt vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums darauf an, ob noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach den in den Akten befindlichen Verkehrszentralregister- und Bundeszentralregisterauszügen keine Verstöße begangen hat, die auf einen Betäubungsmittelkonsum hinweisen und er seit der Verkehrskontrolle am 1. Februar 2013 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Eilantrag über zwei Jahre unbeanstandet am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat. Gleichwohl erscheint es aber bei summarischer Prüfung angesichts der Gefahren, die von durch Betäubungsmittelkonsum ungeeigneten Fahrzeugführern im Straßenverkehr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, durchaus noch gerechtfertigt, auch fast zwei Jahre nach dem letzten Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut des Antragstellers noch Maßnahme zu ergreifen.

4. Der Entziehungsbescheid vom 11. Dezember 2014 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des langen Zeitablaufs und der Umstände nicht mehr nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV feststeht, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und dies im noch offenen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist.

Insbesondere ist seit dem Nachweis von Drogenrückständen im Blut des Antragstellers am 1. Februar 2013 die sogenannte „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der zwingende Rückschluss auf seine Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Solche Umstände liegen hier bei summarischer Prüfung mittlerweile vor, denn der Antragsteller hat mit der Beschwerde vorgetragen und auch nachgewiesen, dass er seit Anfang Januar 2015 an einem Drogenkontrollprogramm teilnimmt. Der Antragsteller hat angegeben, seit der Verkehrskontrolle am 1. Februar 2013 keinerlei Drogen mehr eingenommen zu haben. Nach Aktenlage finden sich weder im Bundeszentralregister noch im früheren Verkehrszentralregister Hinweise auf einen Gebrauch von Drogen. Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der Drogenabstinenz erscheint auch glaubhaft, denn er hat sich zeitnah zu einem Drogenkontrollprogramm angemeldet, nachdem ihm der Vorwurf des Drogenkonsums bekannt wurde. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ihm das toxikologische Gutachten nach seinen eigenen Angaben und nach Aktenlage vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht bekannt war, da ihm die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß der Verfügung der Staatsanwaltschaft ohne Gründe übergesandt wurde. Das erst 16 Monate nach der Verfahrenseinstellung im Oktober 2014 versandte Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin war hinsichtlich der Ausführungen zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG fehlerhaft und erweckte den Eindruck, die Fahrerlaubnis solle dem Antragsteller wegen der Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit entzogen werden. Auch war das toxikologische Gutachten nicht beigefügt. Der Antragsteller konnte danach nicht davon ausgehen, dass ein Abstinenznachweis notwendig ist, nachdem er die behauptete Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Sobald ihm durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2014 und die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 bekannt wurde, dass unabhängig von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit ein Abstinenznachweis erforderlich ist, hat er sich einem Drogenkontrollprogramm unterworfen und innerhalb von fünf Monaten drei negative Urinuntersuchungen absolviert. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keine Umstände vorgetragen, die auf einen Drogenkonsum des Antragstellers in den letzten beiden Jahren hinweisen.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil der Antragsteller seine Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ohne vorherige Aufklärungsmaßnahmen ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach § 11 Abs. 7 FeV führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene drogenabhängig i. S. d. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV war und bestehen auch keinerlei Eintragungen im Verkehrs- und Bundeszentralregister, die auf einen Drogenkonsum hinweisen, behauptet er darüber hinaus nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. Die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einer solchen Konstellation Drogen einnimmt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erscheint nicht wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr.

5. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass der Antragsteller nach der Feststellung der Drogenrückstände in seinem Blut über zwei Jahre unbeanstandet am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat, keine Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister bekannt sind und er zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist. Es erscheint daher hinnehmbar, ihm die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

6. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.