Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - 11 C 19.437

bei uns veröffentlicht am22.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 K 18.1661, 30.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage, die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE gerichtet ist.

Am 5. Oktober 2017 beantragte der Antragsteller, Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, AM, C1, C1E, C, CE, L und T, die Verlängerung seiner bis 21. Oktober 2017 geltenden Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller, der an einer koronaren 2-Gefäßerkrankung leidet, im Jahr 2013 einen Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI) erlitten hatte und ihm mehrere Stents eingesetzt worden waren, weiter, dass anlässlich der stationären Behandlung ein Diabetes mellitus Typ 2 festgestellt und im Januar 2014 mittels einer Polysomnographie eine schwere obstruktive Schlafapnoe mit Tagesmüdigkeit diagnostiziert worden war.

Nach entsprechender behördlicher Anordnung legte der Antragsteller am 29. Januar 2018 ein Fahreignungsgutachten der AVUS GmbH Buchloe vom 12. Dezember 2017 vor, wonach er derzeit nicht in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 vollständig gerecht zu werden. Es liege momentan keine ausreichende Adhärenz vor. Sowohl der Bluthochdruck als auch der Diabetes mellitus seien nicht ausreichend eingestellt und würden unzureichend kontrolliert. Das Schlafapnoesyndrom werde nicht mehr behandelt. Für beide Fahrzeuggruppen sei eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung im Sinne einer erneuten Begutachtung erforderlich. Diese solle durchgeführt werden, wenn der Diabetes mellitus und der Bluthochdruck neu eingestellt worden seien und kontrolliert würden und eine neuerliche Untersuchung im Schlaflabor stattgefunden habe. Hinsichtlich der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und einer unbehandelten Schlafapnoe lägen Hinweise vor, die die erforderliche Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 beeinträchtigen könnten. Eine Kompensation sei erst nach einer (erneuten) verkehrsmedizinischen Begutachtung mit positiver Befundlage zu prüfen.

Nach Vorlage weiterer internistischer, schlafmedizinischer und augenärztlicher Untersuchungsbescheinigungen nahm die Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 21. Februar 2018 dahingehend Stellung, dass das Ergebnis des Gutachtens hinsichtlich Hypertonie und Diabetes mellitus weiterhin negativ bleibe. Der Arztbrief des Kardiologen vom 26. Oktober 2017 sei bei der Begutachtung berücksichtigt worden und ändere nichts am Ergebnis des Gutachtens. Der Antragsteller solle seine Blutdruckwerte beim Hausarzt einstellen lassen und bei einer erneuten Begutachtung eine 24 Stunden-Blutdruckmessung vom Hausarzt zum Nachweis dafür vorlegen, dass seine Blutdruckwerte gut eingestellt seien. Hinsichtlich des Diabetes mellitus solle er seinen Stoffwechsel neu einstellen lassen und sich alle drei Monate ärztlichen Kontrollen unterziehen. Erst wenn der HbA1c-Wert 8% betrage oder niedriger sei und der Antragsteller dreimonatliche ärztliche Kontrollen (z.B. durch einen ausgefüllten Diabetespass) belegen könne, seien die Bedingungen für ein positives Gutachtensergebnis erfüllt. Hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms ändere sich das Ergebnis zum positiven, solange der Antragsteller nicht unter Tagesschläfrigkeit leide und sich der Behandlung compliant zeige. Er solle einmal jährlich im Schlaflabor kontrolliert und spätestens in drei Jahren nachbegutachtet werden.

Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. April 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die Ablieferung des Führerscheins bis spätestens 13. April 2018 an. Weiter lehnte sie den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE ab und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld an.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 11. April 2018 Widerspruch einlegen und am 28. September 2018 Untätigkeitsklage erheben, die „bedingt und abhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht“ werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die getroffene Maßnahme sei unverhältnismäßig, da keine rechtfertigenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen. Der Blutzucker des Antragstellers sei niedrig, da er medikamentös eingestellt sei. Die diagnostizierte Schlafapnoe werde behandelt und therapiert und sei gleichfalls bestens eingestellt. Der Antragsteller trage nachts grundsätzlich ein Atemgerät und schlafe daher völlig ausreichend, sodass keinerlei Tagesmüdigkeit auftrete. Der erlittene Herzinfarkt stehe einer Teilnahme am Straßenverkehr ebenso wenig entgegen, da er vor fünf Jahren aufgetreten und mit drei Stents versorgt sei und eine engmaschige Nachversorgung erfahre. Der Antragsteller sei alljährlich beim Kardiologen; seine Herzleistung sei stabil und die Pumpleistung völlig ausreichend. Ersichtlich seien keine ausreichenden medizinischen Gründe vorhanden, um dem Antragsteller nicht zumindest die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Pkw zu ermöglichen. Die Widerspruchsbehörde habe sich seit mehr als vier Monaten überhaupt nicht gemeldet, weshalb eine Untätigkeit vorliege. Am 14. Dezember 2018 legte der Antragsteller eine weitere ärztliche Bescheinigung vor, wonach er nicht insulinpflichtig sei. Im Rahmen einer Wundinfektion im Frühjahr dieses Jahres sei es kurzzeitig zu einer Verschlechterung der Stoffwechselsituation gekommen. Die Situation habe sich deutlich gebessert. Die Langzeitblutzuckerwerte lägen zwischenzeitlich im Normbereich, Hypoglykämien seien nicht aufgetreten. Der Antragsteller nehme ein orales Antidiabetikum ein. Die Schlafapnoe werde ausreichend behandelt.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ab und führte zur Begründung aus, der isolierte Prozesskostenhilfeantrag sei abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach dem ärztlichen Gutachten der AVUS GmbH vom 12. Dezember 2017 erweise sich der Antragsteller derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach der durchgeführten Leistungstestung bestehe keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2, sodass eine Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE nicht in Betracht komme. Zwar habe der Antragsteller in drei von fünf leistungsrelevanten Prozentrangwerten einen Prozentrang von 33 oder darüber erreicht, aber nicht ausnahmslos den Prozentrang 16, was für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 zusätzlich erforderlich wäre. Hinzu komme, dass wegen seines Bluthochdrucks mit Werten von ≥ 180 mmHg systolisch hinsichtlich der Fahrzeuggruppe 2 eine Fahreignung nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach fachärztlicher Untersuchung und bei regelmäßigen ärztlichen Kontrollen bestehe. Nach dem Gutachten bestünden hinsichtlich des Bluthochdrucks Fahreignungsbedenken nur hinsichtlich der Fahrzeuggruppe 2. Es werde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass zunächst eine Kontrolle und Einstellung des Blutdrucks durch den Hausarzt erforderlich sei und sodann eine erneute Begutachtung erfolgen könne; hinsichtlich des Diabetes mellitus, dass im Falle einer Neueinstellung wie beim Antragsteller erst nach Einstellung wieder ein Fahrzeug geführt werden dürfe. Zwar habe eine augenärztliche Kontrolle ergeben, dass keine diabetische Retinopathie vorliege und ein weiterer Arztbericht vom 7. Dezember 2018, dass der HbA1c Wert niedriger als 8% sei. Doch seien die Voraussetzungen einer positiven Begutachtung erst erfüllt, wenn der Antragsteller belegen könne, dass alle drei Monate ärztliche Kontrollen stattfänden. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass er nach dem Attest vom 7. Dezember 2018 im Frühjahr 2018 wegen einer akuten Verschlechterung seiner Werte über zwei Monate hinweg insulinpflichtig gewesen sei. Daraus lasse sich deutlich ersehen, dass die Anforderungen an Einstellung und Kontrolle der Werte angemessen seien. Aus dem Gutachten ergebe sich aber auch, dass zumindest im Hinblick auf die Fahrzeuge der Gruppe 1 keine dauerhafte Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege. Vielmehr sei danach eine erneute Begutachtung mit positivem Ergebnis möglich, wenn die vorgeschlagenen Kontrollen usw. durchgeführt würden.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch des Antragstellers zurück.

Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, er sei nicht insulinpflichtig. Lediglich im Rahmen einer Wundinfektion sei es im Frühjahr 2018 kurzzeitig zu einer Verschlechterung der Stoffwechselsituation mit Insulinpflicht über zwei bis drei Monate gekommen. Diese Situation habe sich deutlich gebessert. Die Langzeitblutzuckerwerte lägen im Normbereich. Hypoglykämien träten nicht auf. Der Antragsteller nehme nur ein orales Anti-Diabetikum. Wegen der Schlafapnoe sei er mit einem CPAP-Gerät ausreichend behandelt. Sein Arzt führe in der Bescheinigung vom 7. Dezember 2018 aus, dass kein Grund bestehe, die Fahrerlaubnis für die Fahrzeuge der Gruppe 1 einzuschränken, weiterhin, dass die Blutdruckmessungen im Normbereich lägen. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien die geforderten regelmäßigen Kontrollen und Einstellungen hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms, Diabetes mellitus und Blutdruck zu entnehmen, sodass zumindest die Fahrerlaubnis für die Gruppe 1 zu erteilen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - nach Erlass des Widerspruchsbescheids - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in vollem Umfang weiterverfolgt, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Daher kommt es auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers nicht an.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, da der Antragsteller erst unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem der Vorlage geeigneter Nachweise, wieder als fahrgeeignet angesehen werden kann.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 13. Februar 2019 zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 4.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung in Fällen von Hypertonie (zu hoher Blutdruck) bei - hier vorliegenden (ärztliche Bescheinigung vom 26.10.2017: 180/100 mmHg; verkehrsmedizinische Untersuchung am 20.11.2017: 212/ 134 mmHg) - Blutdruckwerten von ≥ 180 mmHg systolisch nach fachärztlicher Untersuchung für die Fahrzeuggruppe 1 regelmäßig gegeben, für die Fahrzeuggruppe 2 nur im Einzelfall. Nach Nr. 3.4.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884), die nach Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, besteht in Fällen von Hypertonie nur dann keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 und 2, wenn zerebrale Symptome oder Sehstörungen vorliegen, was beim Antragsteller nicht der Fall ist. Für Fahrzeuge der Gruppe 2 können Blutdruckwerte von > 180 mmHg systolisch und/oder 110 mmHg diastolisch (Grad 3 Hypertension) die Fahreignung in Frage stellen. Für beide Fahrzeuggruppen gilt, dass fachärztliche Untersuchungen und regelmäßige Kontrollen notwendig sind. Zur Hypertonie des Antragstellers liegt ein ärztlicher Befundbericht über eine kardiologische Untersuchung vom 26. Oktober 2017 vor, dem sich jedoch nicht entnehmen lässt, in welchen Zeitabständen der Antragsteller seinen Blutdruck ärztlich kontrollieren lässt, ggf. über welchen zeitlichen Verlauf der Blutdruck kontrolliert und dass er medikamentös eingestellt worden ist, was - wie die verkehrsmedizinische Gutachterin nachvollziehbar gefordert hat - durch eine 24 Stunden-Blutdruckmessung nachzuweisen ist. Insoweit lässt sich auch der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 12. Februar 2019 nichts Konkretes entnehmen, insbesondere auch nicht, von welchem „Normbereich“ der Arzt ausgeht. Der Nachweis ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine Langzeitblutdruckmessung aus technischen Gründen bei dem den Antragsteller betreuenden Allgemeinmediziner nicht stattfinden kann. Nach der jüngsten Arztbescheinigung ist eine Langzeitblutdruckmessung am Oberarm zwar mit den dort vorhandenen Geräten nicht möglich. Dies bedeutet aber nicht, dass sie andernorts bei Anwendung einer weiteren Manschette oder unter Anwendung einer anderen Messmethode technisch nicht möglich ist.

Nachweise hinsichtlich der koronaren 2-Gefäßerkrankung nach einem im Jahr 2013 erlittenen Herzinfarkt hat die verkehrsmedizinische Gutachterin nicht gefordert, so dass nicht entscheidungserheblich ist, ob für die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung wegen eines offenbar erfolgreich behandelten Herzinfarkts ohne Anhaltspunkte für eine mangelhafte Herzleistung nach Ablauf mehrerer Jahre überhaupt noch ein hinreichender Anlass gegeben war.

Hinsichtlich des Diabetes mellitus Typ 2, der mit oralen Antidiabetika therapiert wird, was mit einem niedrigen Hypoglykämierisiko einhergeht (vgl. Nr. 5.3 Anlage 4 zur FeV), hatte der Antragsteller bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids durch Bescheinigungen von Fachärzten für Allgemeinmedizin (vom 7.12.2018) und Augenheilkunde (4.12.2017) sowie eines Schlaflabors (vom 14.12.2017) nachgewiesen, dass bei ihm keine unbehandelten krankheitsbedingten Komplikationen, insbesondere keine Hypoglykämien (zu niedrige Glucosekonzentration im Blut), aufgetreten sind bzw. unbehandelte Komorbiditäten vorliegen. Sonstige Hinweise auf ein hohes Hypoglykämierisiko gibt es nach Aktenlage nicht. Die Verschlechterung der Stoffwechsellage im Frühjahr 2018 war vorübergehender Natur und hatte sich bis Ende 2018 wieder „deutlich gebessert“. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller schon mehrere Monate nicht mehr insulinpflichtig. Sein HbA1c-Wert lag zuletzt bei < 6,44% und damit unter dem von der ärztlichen Gutachterin geforderten Wert. Nach Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien ist insoweit entscheidend, dass eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht ist und keine Folgekomplikationen vorliegen. Hiervon ist nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und - hinsichtlich des obstruktiven Schlafapnoesyndroms - nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2018 auszugehen, so dass die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 nach Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung vom 7. Dezember 2018 durch die bestehende Diabetes-Erkrankung nicht mehr in Frage gestellt war.

Was die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 anbetrifft, sehen die Begutachtungsleitlinien bei Diabetes mellitus (Nr. 3.5) vor, dass grundsätzlich eine stabile Stoffwechselführung über drei Monate nachzuweisen ist und - bei einer Therapie mit oralen Antidiabetika und niedrigem Hypoglykämierisiko wie hier - regelmäßige ärztliche Kontrollen gewährleistet sind (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 147 f.). Derartige Nachweise liegen mit der ärztlichen Bescheinigung vom 7. Dezember 2018, der nur ein Blutbild vom 16. Oktober 2018 beigefügt ist, nicht vor. Wie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2018 zu entnehmen ist, kommt als geeigneter Beleg z.B. ein ausgefüllter Diabetespass in Betracht. Eine fachärztliche Nachbegutachtung, wie sie von der verkehrsmedizinischen Gutachterin gefordert worden ist, ist hingegen erst ab einem höheren Hypoglykämierisiko erforderlich, wofür es beim Antragsteller derzeit keine Hinweise gibt.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass nach den Ergebnissen der durchgeführten Leistungstestung kein Anspruch auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE besteht. Allerdings wäre hierfür eine psychophysische Leistungstestung nach § 11 Abs. 9, § 24 FeV i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 zur FeV nicht erforderlich gewesen. Auch ist die Feststellung von Leistungsdefiziten nicht Teil der auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 FeV allein angeordneten ärztlichen Untersuchung. Die nach Frage 6 der Gutachtensanordnung zu testende Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrationsleistung und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit werden als Bestandteile der psychischen Leistungsfähigkeit mit psychologischen Testverfahren (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und daher nur im Rahmen einer von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung geprüft (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 14 m.w.N.). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV hätte eine medizinisch-psychologische Untersuchung erst nach Würdigung eines ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 11 Abs. 2 FeV angeordnet werden dürfen. Allerdings steht dies der Verwertung der mit dem Gutachten vorgelegten Leistungstestung, die von einer hierzu ausgebildeten Psychologin durchgeführt und ausgewertet worden ist, nicht entgegen. Denn ungeachtet der vom Senat offen gelassenen Frage, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung psychologische Testverfahren zur Anwendung gelangen können, gilt, dass sich der Antragsteller auf diese Untersuchung eingelassen und das Gutachten, das eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung darstellt, vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 7.11.2018 - 11 CS 18.435 - juris Rn. 14 m.w.N.). Ein Verbot, diese neue Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, U.v. 8.8.2016 und B.v. 7.11.2018 a.a.O. m.w.N.).

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen - anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz - Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR jedoch entbehrlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.

(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung, wonach der am … … 1938 geborene Antragsteller beim Ausparken mit seinem PKW an anderen Fahrzeugen Sachschäden verursacht und gegenüber der Polizei angegeben habe, dies nicht bemerkt zu haben, und eines in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft vorhandenen Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 15. Januar 2016, wonach dem Antragsteller wegen diversen Gesundheitsstörungen ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt wurde, forderte das Landratsamt Fürstenfeldbruck (im Folgenden: Landratsamt) ihn mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf.

Dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der DEKRA vom 3. August 2016 zufolge ist er hinsichtlich des Diabetes mellitus und der Schwerhörigkeit in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden, hinsichtlich der Polyneuropathie bestehe Fahreignung nur für Fahrzeuge der Gruppe 1. Aufgrund der Dauertherapie mit verschiedenen Medikamenten habe die Begutachtungsstelle noch die Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch eine Diplom-Psychologin veranlasst. Die durchgeführte Leistungsdiagnostik habe Defizite in den Bereichen Reaktionsfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 ergeben. Sofern der Antragsteller diese Defizite kompensieren könne, sei er in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Nachdem die DEKRA dem Landratsamt auf Rückfrage mit Schreiben vom 23. August 2016 mitgeteilt hatte, aus medizinischer Sicht sei eine Kompensation der festgestellten Leistungsdefizite möglich, forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2016 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Das Gutachten solle zur Frage Stellung nehmen, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens der aktenkundigen Erkrankungen und unter Berücksichtigung der in dem Gutachten vom 3. August 2016 festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Insbesondere sei zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 ausreiche. Des Weiteren sei zu prüfen, ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere persönliche Voraussetzungen möglich sei.

Nachdem der Antragsteller das Gutachten innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Januar 2017 die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur Ablieferung des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. März 2017 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage – beschränkt auf die Entziehung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 1 – einreichen, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2017 statt, stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids wieder her und verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller unverzüglich vorläufig einen Führerschein auszustellen und auszuhändigen, der die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE und L dokumentiere. Der Bescheid vom 10. Januar 2017 sei rechtswidrig, soweit er die Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge der Gruppe 1 betreffe. Die Nichteignung des Antragstellers stehe auch nicht bereits aufgrund des Gutachtens vom 3. August 2016 fest. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei mit der Fragestellung im Schreiben vom 24. August 2016 nicht anlassbezogen und nicht verhältnismäßig. In medizinischer Hinsicht sei die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bereits durch das ärztliche Gutachten vom 3. August 2016 hinreichend geklärt. Gleiches gelte für die im Gutachten bejahten psychophysischen Leistungsbeeinträchtigungen. Daher habe nur noch Anlass zur Klärung der Frage bestanden, ob der Antragsteller die festgestellten Leistungsmängel kompensieren könne. Hierzu biete sich eine Fahrverhaltensbeobachtung an, die entweder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abgenommen werden könne. Dann hätte das Landratsamt jedoch die Begutachtung auf die Klärung der Kompensation der Leistungsmängel beschränken müssen. Die vom Landratsamt gewählte Fragestellung gehe darüber hinaus und beziehe erneut medizinische Feststellungen und die Prüfung der Leistungsfähigkeit in die Begutachtung mit ein.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit der konkreten Fragestellung sei sowohl anlassbezogen als auch verhältnismäßig. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV sehe die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausdrücklich vor, wenn dies nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich sei. Die Frage der Kompensation der festgestellten Leistungsdefizite lasse sich zuverlässig nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beantworten. Das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr sei hierfür nicht geeignet. Der Untersuchungsauftrag habe auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Kompensationsfähigkeit beschränkt werden müssen. Die medizinisch-psychologische Untersuchung sei als Einheit anzusehen und umfasse den gesamten Eignungsbereich im Sinne einer ganzheitlichen Befunderhebung. Dass hierbei unter Umständen einzelne Aspekte einer mehrfachen Begutachtung unterliegen können, werde vom Verordnungsgeber gerade vorausgesetzt. Selbst wenn man jedoch die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansehen wollte, gebiete es die Folgenabschätzung, den Antragsteller aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache einstweilen nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Landratsamts und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Klage trotz der noch nicht ausgeräumten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers voraussichtlich stattzugeben sein wird, weil die maßgebliche Aufforderung vom 24. August 2016 zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die allein noch zu klärende Frage hinausgeht, ob der Antragsteller die festgestellten Leistungsdefizite kompensieren kann, und daher insoweit weder anlassbezogen noch verhältnismäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher nicht auf eine dem Antragsteller vorwerfbare Verweigerung der Gutachtensbeibringung gestützt werden.

1. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr., zuletzt BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

a) Zwar war das Landratsamt aufgrund der polizeilichen Mitteilung über den Vorfall am 13. März 2016, wonach der Antragsteller angab, die beim Ausparken verursachten Schäden an zwei anderen Fahrzeugen nicht bemerkt zu haben, weil die Batterie in seinem Hörgerät leer gewesen sei, und des Änderungsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 15. Januar 2016 über den Grad der Behinderung von 100 (unter anderem wegen Schwerhörigkeit beidseits, Polyneuropathie und Zuckerkrankheit) zunächst berechtigt, von ihm gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Insoweit lagen hinreichende Tatsachen vor, die Bedenken gegen die körperliche Fahreignung des Antragstellers begründeten.

Allerdings ist das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der DEKRA vom 3. August 2016 insoweit über den Gutachtensauftrag hinausgegangen, als es – offenbar ohne Abstimmung mit dem Landratsamt – nicht nur die medizinischen Fragen hinsichtlich der Erkrankungen beantwortet, sondern zusätzlich die Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit dem Testsystem Corporal Plus am Computer überprüft hat. Die Feststellung von Leistungsdefiziten ist nicht Teil der (hier zunächst ausschließlich angeordneten) medizinischen Untersuchung. Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit werden als Bestandteile der psychischen Leistungsfähigkeit mit psychologischen Testverfahren und daher nur im Rahmen einer von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung geprüft (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; BayVGH U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 19, B.v. 4.1.2017 – 11 ZB 16.2285 – juris Rn. 14, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33, B.v. 15.12.2017 – 11 CS 17.2201 – juris Rn. 21).

Eine solche Untersuchung der Leistungsfähigkeit war nicht Gegenstand der dem Antragsteller vom Landratsamt mit Schreiben vom 7. Juni 2016 und der DEKRA mit Schreiben vom 27. Juni 2016 mitgeteilten Fragestellung. Die Fragen zur Schwerhörigkeit, zur Polyneuropathie und zum Diabetes mellitus hat das Gutachten dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller trotz dieser Erkrankungen – soweit für dieses Verfahren relevant – in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Falls die Ärztin der Begutachtungsstelle, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, gleichwohl aufgrund der Mehrfachmedikation mit nicht genau einzuschätzenden Wechselwirkungen Zweifel hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hatte, hätte sie eine dahingehende medizinisch-psychologische Begutachtung lediglich empfehlen können, jedoch nicht eigenmächtig anordnen dürfen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV; BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33).

b) Die von der Begutachtungsstelle über die medizinische Untersuchung hinaus eigenmächtig durchgeführte Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit ist zwar verwertbar, da der Antragsteller sich ihr – wenn auch mutmaßlich in der Annahme, dies sei Bestandteil der von ihm verlangten Untersuchung – nicht widersetzt und das Gutachten dem Landratsamt vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 24 f.). Allerdings bestand unter Würdigung des vorgelegten Gutachtens vom 3. August 2016 einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung der Leistungsfähigkeit kein Anlass, vom Antragsteller – wie mit Schreiben des Landratsamts vom 24. August 2016 geschehen – nochmals ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen.

Sowohl aus dem vorgelegten Gutachten als auch aus der vom Landratsamt hierzu eingeholten Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 23. August 2016 geht hervor, dass der Antragsteller die festgestellten Leistungsdefizite möglicherweise kompensieren kann. Nachdem die Beeinträchtigung der Fahreignung sowohl hinsichtlich der Erkrankungen als auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bereits grundsätzlich geklärt war, bestand insoweit kein Anlass für eine nochmalige Abklärung. Aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite war lediglich noch die Kompensationsmöglichkeit durch den Antragsteller zu klären. Hierfür bot sich unter den gegebenen Umständen in erster Linie die Durchführung einer Fahrverhaltensbeobachtung an. Diese kann insbesondere bei älteren Fahrerlaubnisinhabern zur Klärung beitragen, ob sie Leistungsdefizite durch ihre Verkehrserfahrungen und gewohnheitsmäßig geprägten Bedienungshandlungen ausgleichen können (Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16).

Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine solche Fahrverhaltensbeobachtung grundsätzlich sowohl im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV) als auch im Rahmen einer Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV) durchgeführt werden kann. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kommt jedoch vor allem dann in Betracht, wenn noch keine psychologischen Leistungstests durchgeführt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 11 ZB 15.1994 – juris Rn. 19). Ist jedoch – wie hier – bereits bekannt, dass Leistungsdefizite vorliegen, beschränkt sich die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung auf die etwaigen Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen einer Farbprobe. Hierfür ist eine Fahrverhaltensbeobachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die den Betreffenden im Vergleich zu einer (nochmaligen) medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht zuletzt auch kostenmäßig weniger belastet, grundsätzlich ausreichend (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16). Dass darüber hinaus noch eine weitere medizinisch-psychologische Abklärung notwendig gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vom Antragsgegner ausreichend vorgetragen. Allenfalls dann, wenn bei einer Fahrverhaltensbeobachtung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV neue medizinische oder psychologische Fragen aufgetreten wären, hätte das Landratsamt anschließend insoweit eine medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen können.

c) Die Anordnung einer (nochmaligen) medizinisch-psychologischen Untersuchung erweist sich auch als unverhältnismäßig. Eine über die Frage der Kompensationsmöglichkeit hinausgehende Abklärung der Fahreignung des Antragstellers war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich. Außerdem würde sie den Antragsteller im Vergleich zur Begutachtung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV stärker belasten, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Kompensationsmöglichkeiten hier nur im Rahmen einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung überprüft werden könnten. Insoweit liegt auch ein Ermessensausfall vor. Obwohl beide grundsätzlich möglichen Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 FeV im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehen und die vorliegenden Umstände die Beschränkung auf eine Fahrverhaltensbeobachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nahe legen, geht weder aus der Untersuchungsanordnung des Landratsamts vom 24. August 2016 noch aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2016 an den Antragsteller hervor, dass das Landratsamt dies zur Abklärung der Kompensationsmöglichkeiten überhaupt in Erwägung gezogen hat.

2. Da die Klage aus den dargelegten Gründen voraussichtlich erfolgreich sein wird, bleibt für die von der Landesanwaltschaft Bayern angeregte Folgenabschätzung im Rahmen einer Interessenabwägung im Hinblick auf die festgestellten Leistungsdefizite des Antragstellers kein Raum mehr.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14). Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) am 29. Oktober 1971 erteilt worden. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und den insoweit angeordneten Sofortvollzug wendet er sich nur insoweit, als hiervon die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A1, AM, B, BE und L) betroffen ist. Die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind daher nur die Klassen B und BE, für die nach dem Streitwertkatalog insgesamt der Auffangwert anzusetzen ist, sowie die Klasse A1, die aufgrund der Erteilung der Klasse 3 (alt) vor dem 1. April 1980 nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 nach Anlage 9 zur FeV versehen und daher nicht auf dreirädrige Fahrzeuge beschränkt ist. Der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert von 7.500,- Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3.750,- Euro zu halbieren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 27. Dezember 1936 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt, erteilt 1970).

Aufgrund eines Verkehrsunfalls am 24. Juli 2014 gegen 10:00 Uhr morgens, bei dem der Kläger mit einem vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer zusammenstieß, und der daraufhin vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, wonach er seit dem Jahr 2008 aufgrund einer Herzerkrankung mit mehreren Medikamenten behandelt wird und außerdem eine Verminderung der Hörfähigkeit um 88% rechts und 50% links vorliegt, forderte die Fahrerlaubnisbehörde vom Kläger die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.

Das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte ärztliche Gutachten der AVUS GmbH, Buchloe, vom 8. Mai 2015, das von einer Fachärztin für Innere Medizin erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass die Schwerhörigkeit des Klägers durch die Hörgeräte ausreichend kompensiert werde. Die internistische Untersuchung im Hinblick auf die vorliegende koronare Herzkrankheit habe keinen die Fahreignung ausschließenden körperlichen Befund erbracht. Auf das Einholen weiterer Befunde sei bei insgesamt negativem Ausfall des Gutachtens verzichtet worden, um den Kläger nicht unnötig zu belasten. Denn der Kläger sei aus kognitiven Gründen nicht in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden. Es liege, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln oder aber aufgrund pathologischer Alterungsprozesse die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht vor. Das testpsychologisch ermittelte Leistungsprofil habe Hinweise auf das Vorliegen von Leistungsminderungen in allen untersuchten verkehrsrelevanten Bereichen ergeben. Die Leistung des Klägers sei als ausfallartig zu bewerten.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung von Zwangsmitteln die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an (Nrn. 2 und 3).

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 16. Oktober 2015 abgewiesen wurde.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22. März 2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe isoliert nur die Aussage des Gutachtens gesehen, nicht jedoch, dass diese Aussagen von den Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt seien. Auch eine klare Aussage müsse dahingehend überprüft werden, ob der Weg zu dieser Aussage wissenschaftlich korrekt sowie denkgesetzlich nachvollziehbar sei. Ausweislich des Gutachtens habe dieses eine Fachärztin für Innere Medizin erstellt und somit keine Psychologin. Sie habe jedoch gleichwohl nicht in ihr Fachgebiet fallende psychologische Bewertungen angestellt. Soweit die Gutachterin darauf verweise, die psychologischen Tests würden unter standardisierten Bedingungen durchgeführt, wolle sie damit wohl zum Ausdruck bringen, dass es hinsichtlich deren Bewertung keiner fachspezifischen Kenntnisse bedürfe. Eine solche Methode sei jedoch per se ungeeignet, die Fahrtauglichkeit eines Verkehrsteilnehmers zu beurteilen. Unsicher sei sich die Sachverständige auch darin, ob die angeblichen Einschränkungen auf die Dauereinnahme von Medikamenten oder einen pathologischen Alterungsprozess im Sinne einer demenziellen Entwicklung zurückzuführen seien. Solche vagen Andeutungen genügten nicht den wissenschaftlichen Anforderungen. Es werde daran festgehalten, dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil die Gutachtensbeibringungsanordnung unzulässig gewesen sei. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen im psychologischen Bereich seien völlig unklar; sie beruhten einzig und allein auf Mutmaßungen und rechtfertigten das schließlich gefundene Ergebnis der Fahrungeeignetheit des Klägers nicht. Der bloße Hinweis, dass sich das Gutachten auf die „ggf. durchgeführte konsiliarische testpsychologische Untersuchung in unserer Begutachtungsstelle für Fahreignung“ stütze, reiche nicht aus.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er legte die im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 21. April 2015 von der Diplom-Psychologin Dr. Y. M. durchgeführte konsiliarische testpsychologische Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit des Klägers sowie ein Schreiben der AVUS GmbH vom 15. April 2016 vor, wonach die konsiliarische testpsychologische Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit von der Verkehrsmedizinerin in Auftrag gegeben worden sei. Die Auswahl der durchzuführenden Tests sei einzelfall- und anlassbezogen durch die Diplom-Psychologin und durch eine eingewiesene Testassistenz unter standardisierten Bedingungen durchgeführt worden. Die Prüfung und Auswertung sei wiederum durch die Diplom-Psychologin erfolgt, die die Anforderungen des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Anlage 14 zur FeV erfülle. Zur weiteren Begründung führte der Beklagte aus, nach den vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass die Anforderungen der Anlagen 4a und 14 zur FeV erfüllt worden seien. Unbeschadet dessen bleibe der Beklagte bei seiner Auffassung, dass auch im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung psychologische Testverfahren zur Anwendung gelangen könnten. Denn psychologische Testverfahren deckten psychische Leistungsmängel insbesondere im Bereich der Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit auf, die wiederum regelmäßig auf psychischen Krankheiten oder Störungen (etwa einlaufende Demenzen oder organische Persönlichkeitsveränderungen) beruhten. Die Frage nach der Verursachung psychischer Leistungsmängel stehe bei der Durchführung psychologischer Testverfahren allerdings nicht im Vordergrund. Diese Tests dokumentierten einen intellektuellen Zustand. Diese Zustandsdokumentation diene letztendlich als Hilfestellung für den begutachtenden Arzt bei der Beantwortung der ihm vorgegebenen Fragestellung. Vorliegend sei die Leistung des Klägers als ausfallartig zu bewerten gewesen. Die konsiliarisch eingebundene Psychologin vermute beim Kläger eine einlaufende Demenz und stelle damit eine organische Diagnose. Es entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bei entsprechender Veranlassung die Leistungstests noch im Rahmen eines dann abschließenden ärztlichen Gutachtens durchzuführen und insoweit nicht gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV auf ein medizinischpsychologisches Gutachten zu verweisen. Ein für die medizinischpsychologische Untersuchung charakteristisches psychologisches Explorationsgespräch sei nämlich in derartigen Fallgestaltungen gerade nicht erforderlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Parteien entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist gemäß dem Gutachten der AVUS GmbH vom 8. Mai 2015 fahrungeeignet, so dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden musste.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV). Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.

Dem Kläger fehlt die erforderliche psychische (geistige) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten der AVUS GmbH vom 8. Mai 2015, das insoweit auf der konsiliarischen testpsychologischen Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung am 21. April 2015, durchgeführt von der Diplom-Psychologin Dr. Y. M., beruht, wie der Beklagte im Berufungsverfahren belegt hat.

Es kommt daher nicht darauf an, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung psychischer Leistungsmängel oder Krankheiten psychologische Testverfahren zur Anwendung gelangen können. Offen bleiben kann auch, ob dem Kläger bei fehlender psychischer (geistiger) Leistungsfähigkeit gleichzeitig auch die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG, Nr. 2.1.5 Buchst. g bis l der Anlage 7 zur FeV).

Eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests erfolgt nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 15. Mai 2014) regelmäßig im Rahmen einer medizinischpsychologischen Begutachtung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1).

Das Gutachten der AVUS GmbH kam hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus kognitiven Gründen nicht in der Lage ist, den Anforderungen gerecht zu werden. Es liege, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln oder aber aufgrund pathologischer Alterungsprozesse die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht vor. Das testpsychologisch ermittelte Leistungsprofil habe Hinweise auf das Vorliegen von Leistungsminderungen in allen untersuchten verkehrsrelevanten Bereichen ergeben. Die Leistung des Klägers sei als ausfallartig zu bewerten.

Schon beim orientierenden psychopathologischen Befund habe der Kläger verlangsamt gewirkt, seine Konzentration sei eingeschränkt und eher umständlich gewesen. Beim orientierenden Uhren-Zeichen-Test habe der Kläger ein Ergebnis von 4 Punkten erzielt, wobei das Erreichen eines Wertes von 3 oder mehr Punkten als Hinweis auf eine mögliche demenzielle Erkrankung gelte. Im durchgeführten DemTect (Demenz-Detektion) habe der Kläger 6 von 18 Punkten erzielt, wobei Werte unter 8 Punkten als Hinweis für eine beginnende Demenz zu werten seien. Das Gutachten gibt auf den Seiten 11-13 den Verlauf und das Ergebnis der psychologischen Testverfahren, wie der im Berufungsverfahren vorgelegte Befund der Diplom-Psychologin Dr. Y. M. zeigt, richtig wieder. Danach hat der Kläger im sog. Wiener Determinationstest bei der Hauptvariablen ‚Richtige‘ 0 Punkte bei 89 Fehlern sowie 29 Auslassungen erzielt. Beim Test zur Erfassung der selektiven Aufmerksamkeit im visuellen Bereich hat er im Prozentrang 2 erreicht, wobei bei einem Unterschreiten des Werts 16 von einer unterdurchschnittlichen Fähigkeit der Wahrnehmungsleistung im Sinne der Überblicksgewinnung auszugehen ist.

Diese Ausführungen im Gutachten der AVUS GmbH sind verwertbar, weil sie, wie der Beklagte im Berufungsverfahren nachgewiesen hat, auf einer testpsychologischen Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung am 21. April 2015 durch die Diplom Psychologin Dr. Y. M., die die Anforderungen des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Anlage 14 zur FeV erfüllt, erfolgte. Die Auswahl der durchzuführenden Tests ist nach der Bestätigung der Begutachtungsstelle einzelfall- und anlassbezogen durch die Diplom-Psychologin und durch eine eingewiesene Testassistenz unter standardisierten Bedingungen durchgeführt worden. Die Prüfung und Auswertung ist wiederum durch die Diplom-Psychologin erfolgt. Dieser psychologische Befund lag der Ärztin, die das Gutachten der AVUS GmbH erstellte und unterschrieb, bereits bei Erstellung des Gutachtens im Original vor und war von der Psychologin unterzeichnet, so dass auch die Anforderungen der Nr. 6 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV erfüllt sind.

Aufgrund dieses eindeutigen Befunds der Psychologin musste die Ärztin weiteren medizinischen Fragen nicht mehr nachgehen. Denn ob die mangelnde psychische (geistige) Leistungsfähigkeit in einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln oder aber in pathologischen Alterungsprozessen ihre Ursache hat oder auf einer Erkrankung des Klägers beruht, die in Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV aufgeführt ist und (auch) zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, kann im Rahmen des Entziehungsverfahrens dahinstehen. Weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung kann eine Rangfolge zwischen den Voraussetzungen der körperlichen und der geistigen Eignung entnommen werden. Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn der Inhaber ungeeignet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung kann unabhängig davon, ob die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu Recht erfolgte, das Gutachten der AVUS GmbH in vollem Umfang verwertet werden. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2010 - 3 C 2/10 - BVerwGE 137, 10, U. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris Rn. 18, B. v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV Rn. 26). Soweit der Kläger auf einen Beschluss des OVG Bremen vom 8. März 2000 (1 B 61/00 - NJW 2000, 2438) verweist, zeigt er nicht auf, warum die Auffassung überprüfungsbedürftig sein soll.

Der Kläger hat sich im Rahmen der Begutachtung auf die Prüfung der erforderlichen psychischen Leistungsfähigkeit durch die konsiliarisch beigezogene Psychologin eingelassen, obwohl (zunächst) nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet worden war. Er hat sich damit eine vollständige medizinischpsychologische Untersuchung, deren Anordnung von der Fahrerlaubnisbehörde je nach Gutachtensergebnis bereits angedacht war (vgl. Gutachtensauftrag vom 30.3.2015), erspart, worauf der Beklagte zu Recht hinweist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, T, C1 und C1E.

Nachdem er im April 2017 wegen einer unsicheren und schlangenlinienartigen Fahrweise von der Polizei kontrolliert worden und bekannt geworden war, dass er an Multipler Sklerose leidet, forderte das Landratsamt Amberg-Sulzbach den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2017 gemäß § 11 Abs. 2 FeV auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Nach dem Gutachten der pima-mpu GmbH vom 26. Juli 2017 ist der Antragsteller nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an die Fahrtauglichkeit der Gruppe 1 gerecht zu werden, da er in den zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit bzw. verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen eingesetzten Testverfahren keine ausreichenden Ergebnisse erzielt habe. Er sei nicht mehr in der Lage, die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration zu erbringen. Eine mittelfristige Leistungssteigerung sei in Anbetracht der fortschreitenden Erkrankung des Antragstellers nicht zu erwarten.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 17. August 2017 wegen feststehender fehlender Fahreignung unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und gab ihm unter Anordnung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Bescheids abzugeben.

Am 29. August 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage (RO 8 K 17.1543) erheben und gleichzeitig beantragen, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, das vorgelegte Gutachten sei widersprüchlich. Es komme zu dem Ergebnis, dass die motorischen Einschränkungen durch ein Fahrzeug mit spezieller Umrüstung kompensiert werden könnten. Unklar sei, ob die Gutachterin die Feststellung kognitiver Einschränkungen, deren Art zudem nicht beschrieben werde, lediglich als Fremdbefund übernommen oder selbst getroffen habe. Der Antragsteller habe keine kognitiven Einschränkungen. Er nehme seit 1981 beanstandungslos am Straßenverkehr teil. Vor diesem Hintergrund sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Als weniger einschneidende Maßnahme komme eine Auflage in Betracht, die es dem Antragsteller erlaube, Fahrzeuge der Klassen B, B1 und BE mit einem speziell ausgerüsteten behindertengerechten Fahrzeug zu fahren. Bei einer Mehrzahl der Erkrankungen des MS-Diagnosebildes gebe es nach den Begutachtungsleitlinien für Fahreignung keine verbindlichen Klassifizierungen, Einordnungen der Symptome oder verlässlichen Messwerte. Hinzu komme, dass der Antragsgegner keine Fahrprobe angeordnet habe, um eine hinreichend aussagekräftige individuelle Einschätzung der Beeinträchtigung des Antragstellers zu erlangen.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, der Antragsteller, der aufgrund einer fortgeschrittenen Multiplen Sklerose an einer Erkrankung der neuromuskulären Peripherie nach Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV leide, sei nach dem schlüssigen Gutachten der pima-mpu GmbH auch nicht bedingt fahrgeeignet. Die Bezugnahme auf aktuelle und im Einzelnen wiedergegebene Fremdbefunde führe nicht zur Unschlüssigkeit des Gutachtens. Zwar habe die Gutachterin den Gleichgewichtssinn des Antragstellers als nicht prüfbar bezeichnet und bei ihm keine Minderung der Auffassungsgabe und Mnestik festgestellt. Das Fehlen der Fahreignung ergebe sich jedoch nachvollziehbar aus der Leistungstestung, bei der der Antragsteller in zwei Tests mit Prozentrang von 8 und 7 unter dem für die Gruppe 1 erforderlichen Prozentrang von 16 geblieben sei. Ein Nachweis im Sinne von Kapitel 3.9.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung liege nicht vor. Eine Fahrverhaltensprobe sei nicht veranlasst gewesen, weil eine Kompensation eines Teilleistungsmangels im Fall des Antragstellers nicht in Betracht komme, nachdem die Gutachterin festgestellt habe, dass er die erforderliche Aufmerksamkeit und Konzentration nicht erbringen könne. Damit hätten auch keine Auflagen angeordnet werden müssen. Selbst wenn von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre, fiele die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiedergabe seiner Antragsbegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht sei auf die von ihm genannten Kritikpunkte der Ungenauigkeit und Widersprüchlichkeit des eingeholten Gutachtens nicht einmal kursorisch eingegangen. Die Auffassung, dass eine Fahrverhaltensprobe entbehrlich sei, treffe nicht zu, da nur mittels dieser Probe die Frage beantwortet werden könne, ob sich angeblich nicht ausreichende Ergebnisse bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion fahrtechnisch auswirkten.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis genüge. Es werde weitgehend wörtlich der Vortrag aus der Antragsbegründung wiedergegeben, jedoch nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Erstgerichts aufgezeigt, warum dieses Vorbringen auch in Ansehung der Ausführungen des Erstgerichts zutreffen solle. Soweit der Antragsteller kritisiere, dass das Gericht nicht auf seine Einwände eingegangen sei und eine „Fahreignungsprobe“ bzw. Fahrverhaltensbeobachtung für entbehrlich erachtet habe, blende er die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss aus.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Bedenken des Antragsgegners gegen die Beschwerdebegründung. Soweit lediglich das Antragsvorbringen wiederholt wird, um dem Verwaltungsgericht sodann pauschal vorzuwerfen, es sei auf die „Kritikpunkte“ des Antragstellers inhaltlich nicht eingegangen, lässt die Begründung keinen konkreten Bezug zu den Entscheidungsgründen erkennen und ist damit nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, sein Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen oder sich mit pauschalen oder formelhaften Rügen begnügt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22; Guckelberger in Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77). Vielmehr muss er ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst (Guckelberger, a.a.O. Rn. 76). Aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten muss sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit seiner Aufhebung ergeben (Guckelberger, a.a.O. Rn. 78). Daran bestehen hier erhebliche Zweifel. Ebenso erscheint fraglich, ob die Behauptung, es könne nur durch eine Fahreignungsprobe „durchgeführt“ bzw. festgestellt werden, ob sich „angeblich nicht ausreichende Ergebnisse bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion“ fahrtechnisch auswirkten, noch die Darlegungsanforderungen wahrt.

Da die Beschwerde auch in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss, kann offenbleiben, ob sie insgesamt als unzulässig zu verwerfen wäre. Denn auch wenn zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen wäre, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind, fällt die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu seinen Lasten aus. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert, und dieses Risiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 = juris Rn. 51 f.). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 11 CS 12.2171 - juris Rn. 15).

Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit einer unsicheren Fahrweise aufgefallen ist und dies letztlich zu der Anordnung des Eignungsgutachtens geführt hat; zum andern, dass ihm die Fahreignung nach ärztlicher Einschätzung, auch wenn diese im Klageverfahren noch zu klärende Fragen aufwirft, aufgrund nicht mehr gegebener Kompensationsmöglichkeiten der körperlichen und psychophysischen Leistungsdefizite fehlt und Kompensationsmöglichkeiten bei Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit generell nur in begrenztem Maß gegeben sind (vgl. Nr. 2.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 [VkBl. S. 110], S. 13).

Allerdings steht einer Verwertung des ärztlichen Gutachtens nicht entgegen, dass die Gutachterin aufgrund der fachärztlichen Hinweise des Neurologen auf eine eingeschränkte Fahreignung über den vom Landratsamt vorgegebenen Gutachtensauftrag hinaus von sich aus die psychophysische Leistungsfähigkeit des Antragstellers getestet hat. Denn ungeachtet der vom Senat offen gelassenen Frage, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung psychologische Testverfahren zu Anwendung gelangen können, gilt, dass sich der Antragsteller auf diese Untersuchung eingelassen und das Gutachten, das eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung darstellt, vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Ein Verbot, diese neue Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, U.v. 8.8.2016 a.a.O. m.w.N.).

Ebenso wenig ist grundsätzlich erforderlich, Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen psychologischer Testverfahren gewonnen worden sind, durch eine Fahrprobe oder Fahrverhaltensbeobachtung in der Praxis zu überprüfen. Nach der Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV (vgl. Anlage 4, Vorbemerkung 2) ist Grundlage der Eignungsbeurteilung im Einzelfall regelmäßig ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftverkehr, letzteres jedoch nur, wenn dies nach Würdigung der vorliegenden Gutachten erforderlich ist oder bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FeV). Die Anordnung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 4 FeV ist folglich nur bei Eignungszweifeln möglich (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 Rn. 40), nicht aber bei ärztlich festgestelltem und nicht substantiiert in Zweifel gezogenem Fehlen der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 11 ZB 07.495 - juris Rn. 9). Hiernach ist die Fahreignungsprobe weder eine Alternative zu einem ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten noch ein Instrument zur Überprüfung von dessen Richtigkeit, wenn der Gutachter die Fahreignung verneint hat. Dasselbe gilt für die Fahrverhaltensprobe bzw. -beobachtung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nur in Zweifelsfällen in Betracht kommt, nämlich als Methode zur Einschätzung des Kompensationspotentials bei Grenzwertunterschreitung in den psychologischen Testverfahren (vgl. Geiger, DAR 2011, 623; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Anm. 2.5.2, S. 60). Im Falle des Antragstellers hingegen hat die Gutachterin eine Kompensationsmöglichkeit der körperlichen und psychophysischen Leistungsdefizite ausgeschieden.

Doch bestehen gegen das Gutachten insofern noch zu klärende Bedenken, als ihm nicht zu entnehmen ist, welche Qualifikation die Gutachterin zur Durchführung und Auswertung der regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durchgeführten Leistungstests befähigt hat oder ob hierbei (konsiliarisch) eine testtheoretisch ausgebildete psychologische Fachkraft zugezogen worden ist (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Nr. 2.5.2, S. 60; vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 22; B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 3). Sofern die Ergebnisse der Leistungstests verwertbar sind, wäre die Feststellung der aktuellen psychischen Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsmängel diagnoseübergreifend bzw. diagnoseunabhängig (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 11). Außerdem ist ungeklärt, welchen Einfluss es auf das Ergebnis der Begutachtung hatte, dass die Gutachterin ihrer Beurteilung Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV (Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie) zugrunde gelegt hat, während die Multiple Sklerose nach Nr. 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (S. 44), denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 19), wie eine Erkrankung und die Folgen von Verletzungen des Rückenmarks gemäß Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV beurteilt wird (vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Nr. 3.9.1, S. 115; OVG SH, B.v. 26.4.2017 - 4 LA 4/17 - ZfSch 2017, 537/538 m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.