Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2015 - 11 C 14.1296

bei uns veröffentlicht am13.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Verfahrens auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG).

Am 17. November 1980 beantragte der am 20. August 1942 in Bukarest geborene Kläger die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Stadt F. vom 3. September 1981 abgelehnt. Einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung lehnte das Landratsamt W.-... mit Bescheid vom 14. März 1989 ab, ein erneuter Antrag auf Wiederaufgreifen wurde von der Kreisverwaltung des D. am 22. April 2003 abgelehnt. Die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG Neustadt an der Weinstraße, U. v. 29.10.2004 - 2 K 204/04.NW); den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 24. März 2005 ab (12 A 12235/04.OVG). Des Weiteren lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die begehrte Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Oktober 2004 abgeschlossenen Verfahrens mit Urteil vom 18. September 2006 ab (2 K 665/06.NW); der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil wurde als unzulässig verworfen (OVG RhPf, B. v. 28.2.2007 - 7 A 11410/06.OVG und 7 E 11397/06.OVG).

Am 29. Februar 2008 beantragte der Kläger bei der Regierung von Schwaben erneut die „Überprüfung“ seiner Vertriebeneneigenschaft. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25. Juni 2008 abgelehnt. Die Klage hiergegen (Au 6 K 08.949) nahm der Kläger am 14. Juli 2010 zurück.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2012 beantragte der Kläger bei der Regierung von Mittelfranken erneut das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zur Begründung des Antrags legte er eine Fotokopie der Haushaltsliste Nr. 70, die anlässlich einer am 6. April 1941 durchgeführten Volkszählung erstellt worden war, vor. Diese Haushaltsliste belege, dass seine Mutter der die Familie prägende Elternteil gewesen sei und ihm die volksdeutsche Bewusstseinslage vermittelt habe.

Die Regierung von Mittelfranken lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. November 2012 ab. Die Eintragungen in der vorgelegten Haushaltsliste belegten nicht, dass die Mutter des Klägers der prägende Elternteil gewesen sei und dem Kläger die volksdeutsche Bewusstseinslage vermittelt habe, denn als Umgangssprache der Mutter sei ebenso Rumänisch eingetragen wie für den zum Zeitpunkt der Volkszählung bereits lebenden Bruder des Klägers. Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 6 K 13.1) gegen den Bescheid und stellte einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2013 ablehnte. Die Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 12. März 2013 (11 C 13.408) zurück. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.

Am 30. August 2013 beantragte der Kläger bei der Regierung von Mittelfranken erneut das Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Am 10. April 2014 erhob er Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. anzuerkennen und ihm den Vertriebenenausweis A gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zu erteilen,

2. den Beklagten zu verpflichten, „zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft seiner bereits im Jahre 1987 vom Bayerischen Landtag anerkannten volksdeutschen Mutter anhand der vorgelegten Beweismittel vorliegen“ sowie,

3. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 99 Abs. 1 VwGO eine zuverlässige Auskunft über die Anerkennung seiner Schwester als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit unter Vorlage der Vertriebenenakte zu erteilen.

Zur Begründung der Klage legte der Kläger mehrere Bestätigungen rumänischer Behörden vor, aus denen hervorgehe, dass die Eintragungen in der Haushaltsliste 70 authentisch seien; die Nationalarchive von Bukarest wie auch die Grafschaft Ialomita, Valcea und Olt hätten bestätigt, dass ein Zugriff von Dritten auf die von den Nationalarchiven in Rumänien aufbewahrten Dokumente unter keinen Umständen möglich gewesen sei bzw. stattgefunden habe. Dieser Volkszählungsbogen sei im vorangegangenen Verfahren auch falsch interpretiert worden. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Schwester werde damit begründet, dass mit ihrer Anerkennung als Vertriebene eine Bekenntnislage in der Familie des Klägers nicht nur nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, sondern auch kurz vor dem 23. August 1944 nachgewiesen werde.

Mit Bescheid vom 23. April 2014 lehnte die Regierung von Mittelfranken den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Die Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG lägen nicht vor. Der Kläger könne sich nicht auf eine neue Sachlage berufen und habe keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die vorgelegten Bestätigungen könnten, auch wenn dessen geschilderter Inhalt richtig wäre, nicht zu einer anderen Sicht der Sach- und Rechtslage führen. Die Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Bestätigungen seien für den Ablehnungsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 30. November 2012 nicht entscheidungstragend gewesen. Entscheidend sei gewesen, dass sich aus den Angaben im Rahmen der Volkszählung nicht die Prägung des Klägers im deutschen Volkstum ergebe. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege nach Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48, 49 BayVwVfG sei nicht angezeigt. Im Einzelnen wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen.

Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 22. Mai 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der der Beklagte entgegentritt.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. April 2014 und im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Der Kläger trägt in seinen umfangreichen Beschwerdebegründungsschreiben zahlreiche Argumente vor, die aus seiner Sicht zu seiner Anerkennung als Vertriebener führen müssten. Zudem legte er im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 eine unter Aufsicht eines Notars gefertigte und beglaubigte Kopie des Originals der Haushaltsliste Nr. 70 vor. In dem vom Kläger anhängig gemachten Hauptsacheverfahren, für das er Prozesskostenhilfe begehrt, kommt es hinsichtlich des Klageantrags 1 jedoch ausschließlich darauf an, ob im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren tatsächlich neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Das ist nicht der Fall.

1. Gemäß Art. 51 Abs. 1 und 2 BayVwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.

Eine neue Sachlage liegt nicht vor, auch Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 580 ZPO wurden nicht vorgetragen.

1.1 Mit den Bestätigungen und Unterlagen aus Rumänien liegen zwar neue Beweismittel vor, jedoch keine solchen, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 30. November 2012 erfolgte nicht deshalb, weil die Regierung die Authentizität der als neues Beweismittel im damaligen Verfahren vorgelegten Haushaltsliste Nr. 70 nicht anerkannt hätte, sondern weil das neu vorgelegte Beweismittel inhaltlich nicht geeignet war, zu belegen, dass die Mutter des Klägers der prägende Elternteil gewesen ist und dem Kläger die volksdeutsche Bewusstseinslage vermittelt hat, weil in der Haushaltsliste als Umgangssprache der Mutter “Rumänisch“ eingetragen ist.

Es kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen Gerichte in Prozesskostenhilfeverfahren andere Gründe als im behördlichen Bescheid für die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen eines Verfahrens anführen, Wiederaufnahmegründe gegeben sein können, wenn neue Beweismittel vorliegen, durch die diese anderen Gründe infrage gestellt werden, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im Beschluss vom 5. Februar 2013 (Au 6 K 13.1) ausgeführt, dass sich auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Fotokopie der Haushaltsliste Nr. 70 die erforderliche Prägung des Klägers im deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ergebe. Diese Einschätzung, die auch die Regierung von Mittelfranken im Bescheid vom 30. November 2012 zugrunde lege, werde durch die Eintragungen in der Haushaltsliste Nr. 70 anlässlich der Volkszählung im Jahr 1941 nicht infrage gestellt, sondern nach Auffassung des Gerichts eher bestätigt.

Zwar ist richtig, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. März 2013 (11 C 13.408) ausgeführt hat, dass bestimmten Eintragungen in der vorgelegten Haushaltsliste keinerlei Beweiswert zukomme, weil sich der Verdacht aufdränge, dass diese Eintragungen nachträglich durch eine hierzu nicht befugte Person vorgenommen worden seien. Diese Gründe waren jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Senat selbstständig tragend die Beschwerde auch deswegen zurückgewiesen hat, weil die Eintragungen in der Haushaltsliste Nr. 70 „auch in der Sache falsch bzw. widersprüchlich“ seien. Im Übrigen hat der Senat (BA S. 3 oben) auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen und sich auch dadurch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Haushaltsliste Nr. 70 nicht die erforderliche Prägung des Klägers im deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt belege, zu eigen gemacht.

Es kommt im Wiederaufnahmeverfahren nicht darauf an, ob die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorhergehenden Verfahren zutreffend war, sondern ob rechtskraftdurchbrechende - oder hinsichtlich behördlicher Wiederaufnahmeverfahren - bestandskraftdurchbrechende Wiederaufnahmegründe vorliegen. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass auch nach heutiger Beurteilung kein Zweifel daran besteht, dass die Eintragungen in der Haushaltsliste Nr. 70 nicht geeignet sind, zu belegen, dass die Mutter der prägende Elternteil in der Familie des Klägers gewesen wäre. Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass im Haushalt seiner Eltern zum damaligen Zeitpunkt nur seine Mutter, sein ausschließlich Rumänisch und nicht Deutsch sprechender Vater und sein erst ein paar Wochen alter Bruder gegenwärtig gewesen seien und dass es deshalb nicht möglich gewesen sei, dass Deutsch die Umgangssprache in der Familie gewesen wäre, so ändert das nichts daran, dass im Elternhaus des Klägers eine volksdeutsche Bekenntnislage zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsliste Nr. 70 nicht belegt ist. Die Auffassung des Klägers, ein Kind einer deutschen Volkszugehörigen, die deutsch gesprochenen habe, könne muttersprachlich ebenfalls nur deutsch geprägt sein, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn die Mutter auch rumänisch und der Vater nur rumänisch und kein Deutsch sprach. Zur Widersprüchlichkeit der weiteren Eintragungen hinsichtlich der Religionszugehörigkeit und Volkszugehörigkeit von Vater und Bruder des Klägers wird auf den Beschluss des Senats vom 12. März 2013 (BA S. 4) verwiesen.

1.2. Im Übrigen liegen keine neuen Beweismittel vor.

Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung bemängelt, dass in früheren Verfahren Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen oder falsch gewürdigt worden seien, so liegt darin - wie ausgeführt - kein Wiederaufnahmegrund.

Dass die Mutter des Klägers 1987 den Vertriebenenausweis A erhalten hat, ist ebenfalls kein neues Beweismittel; das ist (auch dem Kläger) seit langem, und damit auch lange vor dem letzten Wiederaufnahmeverfahren bekannt.

Im Übrigen ist die Ausstellung des Vertriebenenausweises an die Mutter des Klägers sowie evtl. auch an die Schwester des Klägers kein Beweismittel, das eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Denn daraus ergibt sich keine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung einer Vertriebeneneigenschaft des Klägers. Aus der Bindungswirkung gemäß § 15 Abs. 5 BVFG a. F., wonach der Ausweis für alle Behörden und Stellen zur Vermeidung sich widersprechender Behördenentscheidungen über den Status des Ausweisinhabers verbindlich ist, lassen sich keine Rückschlüsse auf eine etwaige Volkszugehörigkeit von Verwandten des Ausweisinhabers ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.11.2000 - 3 C 15.00 - juris Rn. 9 zu Eltern eines Ausweisinhabers). Im Übrigen kann die Vertriebeneneigenschaft eines Sohnes anders als die Vertriebeneneigenschaft seiner Mutter beurteilt werden.

Auch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. August 2014 (Au 1 K 14.3413), mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, festzustellen, dass der Kläger Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, weil seine Mutter den Vertriebenenausweis A besitzt, ist kein neues Beweismittel in diesem Sinn, weil nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Statusdeutscheneigenschaft des Klägers allein darauf beruht, dass seine Mutter im Besitz des Vertriebenenausweises A ist und nicht vorausgesetzt wird, dass diese oder der Kläger selbst Vertriebene sind.

2. Auch die Entscheidung, das Verfahren nach Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 und 49 BayVwVfG im Ermessenswege nicht wieder aufzugreifen, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird wiederum auf die Ausführungen im Bescheid der Regierung vom 23. April 2014 sowie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. Im Übrigen ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, das Verfahren auch im Ermessenswege nicht wieder aufzugreifen schon daraus, dass die jetzt vorgelegten neuen Beweismittel ebenso wie das im vorausgehenden Wiederaufnahmeverfahren vorgelegte neue Beweismittel, nämlich die Haushaltsliste Nr. 70, nicht geeignet sind, die früher getroffene Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wie oben ausgeführt. Auch wenn die Schwester des Klägers einen Vertriebenenausweis erhalten haben sollte, kann das auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - für den Kläger auch im Ermessenswege nicht berücksichtigt werden.

3. Die Klage bietet auch in den Klageanträgen zu 2 und 3 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen und auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 10 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdever-fahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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Referenzen

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.