Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig seinen tschechischen Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B umzuschreiben.

Mit Urteil vom 18. Juni 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Antragsgegner, den am 10. März 2008 ausgestellten Führerschein mit der Nummer ED450266 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B umzuschreiben (Az. Au 7 K 17.1836). Der tschechische Führerschein des Antragstellers habe ihn berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Es würden keine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen vorliegen, wonach der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Tschechien, sondern im Bundesgebiet gehabt habe. Da die Gültigkeit des Führerscheins bis 10. März 2018 befristet gewesen sei, sei er nunmehr nach § 30 FeV in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheins im Besitz eines im Jahr 2007 ausgestellten polnischen Führerscheins gewesen sei, ändere daran nichts.

Über den gegen das Urteil vom 18. Juni 2018 erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragsgegners vom 2. August 2018 hat der Senat noch nicht entschieden (Az. 11 ZB 18.1649). Mit der fristgerecht eingereichten Begründung vom 17. August 2018 macht der Antragsgegner geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und es stellten sich mehrere grundsätzlich bedeutsame Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Antragsteller macht mit seinem Antrag, dem der Antragsgegner entgegentritt, geltend, er habe nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Umschreibung seines Führerscheins. Er sei auf seinen Führerschein angewiesen, da er eine Fahrtstrecke von 20 Kilometern zu seiner Arbeitsstelle zurücklegen und teilweise schon um drei Uhr morgens anfangen müsse. Er könne seine Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen und müsse diese aufgeben, wenn er keine Fahrerlaubnis habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen im Hauptsacheverfahren und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegte Antrag ist durch Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung ohne Verweisung beim Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO anhängig geworden (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.1972 – VIII CB 120.71 – BVerwGE 39, 229; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 30).

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 11 CE 18.1170 – juris Rn. 15; B.v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris Rn. 11; B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Antragsteller konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Zwar war seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragsgegners wird aber voraussichtlich zu entsprechen sein, da das Verwaltungsgericht die Entscheidungen des Senats vom 20. März 2018 (11 B 17.2236 – NJW 2018, 2343 Rn. 25), vom 22. Mai 2017 (11 CE 17.718 – juris) sowie vom 11. Juli 2018 (11 CS 18.66 – juris) nicht hinreichend berücksichtigt hat. Danach liegt ein Hinweis für einen Wohnsitzverstoß auch dann vor, wenn die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen belegen, dass dem Betreffenden die Fahrerlaubnis bereits kurze Zeit nach der Anmeldung eines Wohnsitzes erteilt worden ist und keine Umstände ersichtlich sind, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes als gesichert erscheinen lassen. So liegt der Fall hier, denn der Antragsteller war nach den Meldeauskünften vom 9. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in der Tschechischen Republik gemeldet und der Führerschein ist schon zwei Monate nach Beginn des Meldezeitraums am 10. März 2008 ausgestellt worden.

Es spricht auch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller in der Berufungsinstanz gleichwohl obsiegen wird. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen wohl auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, da die Fahrerlaubnis bereits kurze Zeit nach der Anmeldung des Wohnsitzes erteilt worden ist und der von der Behörde in Nepomuk ausgefüllte Fragebogen zwar das Vorhandensein einer Unterkunft an der genannten Adresse, aber nicht einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers dort bestätigt. Die Zusammenschau mit den inländischen Erkenntnissen sowie mit dem Umstand, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins auch noch im Besitz eines polnischen Führerscheins war, führt wohl dazu, dass er von dem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV keinen Gebrauch machen darf.

Dass das Landratsamt im Jahr 2014 keinen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV über die fehlende Berechtigung erlassen hat, sondern damals davon ausging, der tschechische Führerschein berechtige den Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, führt wohl nicht dazu, dass dem Antragsteller eine solche Berechtigung zukommt. Zum einen scheidet eine Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG, einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV nicht zu erlassen, ohnehin aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 27). Zum anderen kann den vorgelegten Behördenakten auch nicht entnommen werden, dass dem Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt worden ist, er dürfe von dem tschechischen Führerschein in Deutschland Gebrauch machen. Es finden sich zwar zwei Aktenvermerke in der Akte, aus denen hervorgeht, dass der Polizeiinspektion Aichach am 10. September 2014 telefonisch mitgeteilt worden ist, der Antragsteller dürfe mit dem tschechischen Führerschein fahren, und dass der Polizeiinspektion Augsburg am 5. Juli 2016 mitgeteilt worden ist, dem Antragsteller sei 2014 mitgeteilt worden, er dürfe fahren. Dass dem Antragsteller tatsächlich mitgeteilt worden ist, er dürfe mit diesem Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge führen, ergibt sich aus diesen Aktenvermerken aber nicht.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften ni

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wird verworfen.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Landratsamts Bad ... vom 4. Februar 2016 und zum anderen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Antragsteller war seit 23. Mai 1966 bzw. 10. Oktober 1966 Inhaber der Fahrerlaubnis der früheren Klassen 3 und 1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 23. Juli 2003 mit einem Kraftfahrzeug (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, BAK 1,38 ‰) und entzog ihm unter Anordnung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis. Am 3. Mai 2004 wurde ihm diese antragsgemäß von der Antragsgegnerin wieder erteilt.

Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht München den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 19. Juli 2008 mit einem Fahrrad (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, BAK 1,74 ‰). Nach Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Kraftfahrer widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Juli 2010 ihre zuvor verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

Am 3. August 2015 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l (Bußgeldbescheid vom 17.12.2015). Das nach Umzug zuständig gewordene Landratsamt Bad ... forderte ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf und entzog ihm mit Bescheid vom 4. Februar 2016 die Fahrerlaubnis, nachdem der Antragsteller das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht München eingereichte Klage (Az. M 26 K 16.2916) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 zurückgenommen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 eingestellt.

Mit Bescheid vom 22. September 2017 hat die durch nochmaligen Umzug zuständig gewordene Antragsgegnerin die vom Antragsteller beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE abgelehnt, nachdem der Antragsteller das wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geforderte medizinisch-psychologische Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht hatte. Über den hiergegen eingereichten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 29. Januar 2018, beantragte der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2016 und vorläufigen Rechtsschutz, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Fahrerlaubnis und die „sofortige Ausstellung eines Ersatzführerscheins“ im Wege einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Eilanträge mit Beschluss vom 24. April 2018, dem Antragsteller zugestellt am 2. Mai 2018, ab. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 sei unzulässig, weil der Bescheid bereits bestandskräftig sei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls abzulehnen. Die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu Recht die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt. Die Straftat vom 19. Juli 2008 unterliege einer zehnjährigen Tilgungsfrist und habe daher noch berücksichtigt werden können.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad vom 19. Juli 2008 sei nach fünf Jahren zu tilgen, da dem Antragsteller wegen dieser Tat weder die Fahrerlaubnis entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet worden sei. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der (zutreffenden) Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist, weil der Bescheid vom 4. Februar 2016 aufgrund der Klagerücknahme im Verfahren M 26 K 16.2916 bestandskräftig ist, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO erforderlichen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichenden Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

Die Bezugnahme in der Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2018 auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers ist hierfür nicht ausreichend und ersetzt die notwendige Begründung nicht. Eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerdebegründung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Hierzu muss er den Streitstoff prüfen, sichten und rechtlich durchdringen und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befassen. An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt oder sich mit pauschalen, formelhaften Rügen begnügt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CE 15.1587 – juris Rn. 10; B.v. 15.9.2017 – 7 CE 17.1629 – juris Rn. 7). Insoweit ist die Beschwerde, soweit sie zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers verweist, unzulässig und daher zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung wendet, ist sie unbegründet.

a) Die Ausstellung eines Ersatzführerscheins scheidet bereits deshalb aus, weil dies voraussetzen würde, dass der Antragsteller Inhaber einer Fahrerlaubnis wäre (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]). Dies ist jedoch aufgrund der bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 4. Februar 2016 nicht der Fall.

b) Legt man den Antrag des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen und einen Führerschein auszustellen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass eine solche Verpflichtung auszusprechen wäre.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris Rn. 11; B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6).

Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache ist hier jedoch zu verneinen, da die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren zu Recht die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt hat. Ein solches Gutachten ist, soweit hier von Bedeutung, zwingend beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV), wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), oder wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum und darf bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser die Untersuchung verweigert oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Wie lange einem Betroffenen eine Trunkenheitsfahrt entgegengehalten werden darf, richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Sind von zwei oder mehreren alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr bis auf eine Auffälligkeit alle weiteren Taten getilgt und damit nicht mehr verwertbar, kann nicht mehr von wiederholten Zuwiderhandlungen i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ausgegangen werden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 22 m.w.N.).

Vorliegend sind sämtliche Trunkenheitsfahrten des Antragstellers aus den Jahren 2003, 2008 und 2015 noch verwertbar. Dies gilt insbesondere auch für die am 19. Juli 2008 mit einem Fahrrad begangene Straftat gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (StVG a.F.) im Verkehrszentralregister gespeichert worden und – wie hier – nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. gilt die fünfjährige Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Gleiches gilt für von der Fahrerlaubnisbehörde verhängte Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG a.F.). In allen übrigen Fällen und somit auch bei Entscheidungen wegen Straftaten nach § 316 StGB beträgt jedoch die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. zehn Jahre, und zwar nach der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. auch dann, wenn das Gericht bei der Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB die Fahrerlaubnis weder entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet hat.

Die Tilgungsfrist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG a.F.), hier also mit der Unterzeichnung des Strafbefehls am 9. Oktober 2008. Die Antragsgegnerin konnte die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 19. Juli 2008 daher im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens noch berücksichtigen. Gleiches gilt im Übrigen für die durch Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. noch verwertbare Straftat vom 23. Juli 2003, deren zehnjährige Tilgungsfrist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 3. Mai 2004 begann (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV sind daher erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1973 geborene Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Sie war am 16. Juli 2013 gegen 18:40 Uhr als Führerin eines Pkw aufgefallen, der Schlangenlinien fuhr. Ein von ihr um 19:00 Uhr abgegebener Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l. Eine bei ihr um 19:34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,34 Promille, eine zweite Probe, eine halbe Stunde später, 2,17 Promille. Im Einspruchsverfahren gegen den Strafbefehl machte die Antragstellerin einen Nachtrunk (von einer halben Flasche Wein) geltend. Vor der Autofahrt habe sie bei einer Freundin vier Gläser Sekt und sektähnliche Mischgetränke getrunken.

Laut Begleitstoffgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 weist die festgestellte Methanol-Konzentration auf eine längerfristige und durchgehende, über mehrere Stunden andauernde Alkoholisierung hin. Die im Blut der Antragstellerin vergleichsweise geringe Konzentration von Isobutanol spreche gegen die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Trinkverhalten. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt sei ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Für den Fall eines Nachtrunks errechne sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Vorfallszeitpunkt um 18:40 Uhr. Das Ergebnis der Begleitstoffanalyse spreche jedoch gegen einen solchen Nachtrunk.

Mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 30. Januar 2014 wurde die Antragstellerin rechtskräftig der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von sechs Monaten auferlegt.

Am 29. März 2014 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Im folgenden Schriftverkehr wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, der Sachverständige sei im Strafverfahren von einem Blutalkoholwert von unter 1,1 Promille ausgegangen. Weiter legte er ein Schreiben der Vorsitzenden Richterin im Strafverfahren vom 1. Juli 2014 vor, in dem diese bestätigt, dass die Verurteilung der Antragstellerin auf einer Alkoholisierung im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (also unter 1,1 Promille) und der Feststellung eines Fahrfehlers (Fahren in Schlangenlinien) beruht.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV bis zum 20. August 2014.

Ihren beim Verwaltungsgericht München sinngemäß gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihr - ohne medizinisch-psychologische Untersuchung - die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erteilen bzw. bei der Entscheidung über ihren Antrag vom pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier nicht vor; es ist bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, jedenfalls kein solcher, der angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr bei Teilnahme einer möglicherweise fahrungeeigneten Person eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt, so dass bereits eine Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin ergibt, den öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr den Vorzug einzuräumen. Daneben fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.

1. Die Antragstellerin wohnt im S-Bahn-Bereich von M.; sie kann ihren Arbeitsplatz im M. auch ohne Fahrerlaubnis erreichen; dies gilt trotz geltend gemachter unregelmäßiger Arbeitszeiten auch für eine Tätigkeit als Arzthelferin. Auch die Betreuung ihrer beiden Kinder ist in einer Stadt mit annähernd 10.000 Einwohnern auch ohne Kraftfahrzeug zu bewältigen; zudem äußert sich die Antragstellerin nicht dazu, ob noch eine weitere Person, etwa der im Strafverfahren als Zeuge aufgetretene Verlobte, dessen Wohnadresse mit der der Antragstellerin gleich ist, für die Betreuung der Kinder zur Verfügung steht und über ein Kraftfahrzeug verfügt.

Jedenfalls aber ist das Gewicht des geltend gemachten Anordnungsgrunds nicht ausreichend für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf die Gefahren für den Straßenverkehr. Diese Gefahren ergeben sich nicht nur daraus, dass die Antragstellerin bereits einmal unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, sondern auch daraus, dass die Antragstellerin mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille angetroffen wurde, so dass davon auszugehen ist, dass bei der Antragstellerin eine erhebliche Alkoholproblematik vorliegt, die zu der Trunkenheitsfahrt hinzukommt, und die auf eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit hinweist. Bereits bei Erreichen oder Überschreiten von Werten ab 1,3 Promille kann man auf eine hohe, besondere Trinkfestigkeit schließen, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreitetem Alkoholkonsum abweicht. Je weiter die festgestellte Alkoholkonzentration die 1,3 Promillegrenze überschreitet, desto näher liegt der begründete Verdacht, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholproblematik vorliegt. Bereits das einmalige Erreichen oder Überschreiten der 1,6 Promillegrenze ist auch ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol anzusehen (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 132). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ein Alkoholabstinenzkontrollprogramm abgebrochen und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Abstinenzbelege vorgelegt hat.

2. Dessen ungeachtet fehlt es auch an der Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs im dargestellten Sinne, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs gegeben sein muss.

2.1 Offen ist nach wie vor, ob von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verlangt werden muss. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 spricht das Ergebnis der Begleitstoffanalyse gegen den von der Antragstellerin geltend gemachten Nachtrunk. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt wäre ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Gegebenenfalls ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob und ggf. welchen Weißwein die Antragstellerin getrunken hat. Nicht nur insoweit kann eine Wiederholung der Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass die Antragstellerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahrens einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichend kann, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht, steht einer abweichenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Dieser für die Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtsgedanke ist zwar auch auf das Verfahren zur Neuerteilung übertragbar (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 11 C 14.218 - juris Rn. 15; BayObLG, U. v. 27.5.1977 - 155 XI 76 - VRS 53, 477). Aber das Strafurteil enthält keine Feststellung eines Sachverhalts, wonach die Antragstellerin lediglich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das wegen Rechtsmittelverzichts abgekürzte Urteil verweist hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung auf den vorausgehenden Strafbefehl, in dem gerade eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille zugrunde gelegt wurde; das Protokoll zur Hauptverhandlung am 30. Januar 2014, in der drei Zeugen und ein Sachverständiger vernommen wurden, enthält keine Angaben über die Aussagen dieser Personen. Das Schreiben der Vorsitzenden Richterin des Strafverfahrens vom 1. Juli 2014 ist nicht Inhalt des Urteils (vgl. VGH BW, B. v. 1.8.2014 - 16 A 2960/11 - juris Rn. 4); ein solcher Inhalt des Urteils kann auch nicht aus der Strafzumessung oder der angeordneten Dauer der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geschlossen werden, da auch diese nicht begründet wurden.

2.2 Darüber hinaus ist offen, ob von der Antragstellerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden muss. Diese Frage wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diesbezüglich ist zwar inzwischen geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV fällt (BVerwG, B. v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - NJW 2013, 3670). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen dabei an die Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - juris Rn. 18).

Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) dargelegt, dass es der Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspricht, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen, denn die Fahrerlaubnis konnte in diesen Fällen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV auch nicht aus diesen Gründen entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, und zwar im Sinne einer Tatbestandswirkung, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (VGH BW, B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - ZfSch 2014, 235 mit ablehnender Anmerkung Haus - ZfSch 2014, 479; U. v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - SVR 2013, 230). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) diesbezüglich nur aus, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Der Senat hat noch nicht entschieden, ob er an seiner auf die Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV begründeten Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) festhält. Diese Frage ist im Hinblick auf die Systematik neu zu bewerten und daher offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 1) und 2) zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aller Klassen außer D, DA, DE und D1E unter Einschluss der Schlüsselzahl 95 (Antrag 1), hilfsweise die Umschreibung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 (Antrag 2), hilfsweise die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den ungarischen Führerschein (Antrag 3), hilfsweise die Ausstellung einer Bestätigung, dass ihm Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen gestattet sind (Antrag 4).

Der Antragsteller war im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 5 (alt). Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2003 entzog ihm das Amtsgericht Ingolstadt wegen einer Fahrt mit einem Lastkraftwagen unter Alkoholeinfluss (2,74‰ Blutalkoholkonzentration - BAK) die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung bis 26. Juli 2004, die zum 25. Mai 2004 vorzeitig aufgehoben wurde. Zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland kam es trotz mehrerer Anträge nicht, weil der Antragsteller die angeforderten Gutachten entweder nicht vorlegte oder die Gutachten negativ ausgefallen waren.

Am 26. Juni 2006 erwarb der Antragsteller nach Auskunft der tschechischen Behörden vom 23. September 2014 eine Fahrerlaubnis der Klasse B in der Tschechischen Republik (Nr. EB...). Nach Auskunft der slowakischen Behörden vom 28. Dezember 2007 tauschte er die tschechische Fahrerlaubnis am 2. November 2007 in eine slowakische Fahrerlaubnis um (Nr. TN-...-07). Am 19. September 2007 hat er die Fahrerlaubnis der Klassen A1, C1, C und T und am 17. Oktober 2007 der Klassen BE, C1E und CE erworben. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob er diese zusätzlichen Klassen in der Tschechischen Republik erworben und dann umgetauscht hat oder ob er sie direkt in der Slowakischen Republik erworben hat.

Das Amtsgericht Kelheim entzog dem Antragsteller mit Urteil vom 26. Februar 2008 nach §§ 316 Abs. 1 und 2, 69a, 69b Abs. 1 StGB das Recht, von der slowakischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 16. November 2007 mit einer BAK von1,86 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 29. Dezember 2008 festgesetzt. Der slowakische Führerschein wurde eingezogen und an die ausstellende Behörde übersandt. Der Antragsteller trägt vor, er habe den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist unter Vorlage einer Übersetzung des Strafurteils dort wieder abgeholt und sich einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung unterzogen.

Am 14. März 2011 stellten die slowakischen Behörden dem Antragsteller einen neuen Führerschein aus. Unter Ziffer 4d ist E0440565 und unter Ziffer 5 TN 00733-11 eingetragen. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, M und K ist unter Ziffer 10 das Datum 21. Juni 2006 eingetragen. Bezüglich der Klassen A1, A, C1, C und T ist der 19. September 2007 und bei den Klassen BE, C1E und DE der 17. Oktober 2007 eingetragen. Unter Ziffer 12 ist 70EB792094CZ eingetragen.

Am 26. April 2011 stellten die ungarischen Behörden dem Antragsteller einen Führerschein aus (Nr. CK...). Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, M und K ist unter Ziffer 10 das Datum 21. Juni 2006 eingetragen. Bezüglich der weiteren Klassen sind der 19. September 2007 und der 17. Oktober 2007 eingetragen. Unter Ziffer 12 ist 70.E0440565.SVK eingetragen.

Am 24. Februar 2014 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis. Nach einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 14. März 2014 liegen für den Antragsteller Eintragungen im Verkehrszentralregister vor. Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 16. November 2007 sind als angewendete Strafvorschriften § 316 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 44 StGB und eine Fahrerlaubnissperre bis 29. Dezember 2008 angegeben. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, an. Aufgrund des zweimaligen Verkehrsverstoßes unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,6 ‰ bestünden Zweifel an der Fahreignung.

Dagegen wandte sich der Antragsteller und führte aus, seine ungarische Fahrerlaubnis müsse uneingeschränkt anerkannt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2014 mit, dass die ungarische Fahrerlaubnis auf der Basis der slowakischen Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Sie sei gültig, da sie nach der Aberkennung des Rechts von der slowakischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, erteilt worden sei. Ein Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis sei nicht notwendig gewesen. Nachdem er aber einen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei seine Fahreignung zu prüfen.

Der Antragsteller machte daraufhin geltend, die Auffassung der Behörde, dass die ungarische Fahrerlaubnis gültig sei, sei zutreffend. Deshalb müsse auch ohne MPU eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden. Er benötige eine Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 95, da er ansonsten seine Arbeitsstelle verliere. Die Fahrerlaubnisbehörde führte daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2014 nochmals aus, dass die Ausstellung der ungarischen Fahrerlaubnis nur ein Tausch der slowakischen gewesen sei und deshalb bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis § 28 FeV i. V. m. §§ 11 und 13 FeV Anwendung finden würden.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 bat die Fahrerlaubnisbehörde die ungarischen Behörden um Stellungnahme, ob eine Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung bei der Umschreibung stattgefunden habe. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, seiner Ansicht nach komme es darauf nicht an. Zudem habe er sich in den Jahren 2009 bis 2011 einer Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit unterzogen. Danach habe er bis Dezember 2011 regelmäßig seine Blutwerte kontrollieren lassen. Daraus sei ersichtlich, dass er in diesem Zeitraum abstinent gelebt habe. Er sei auch weiterhin abstinent und habe seit vier Jahren keinen Alkohol mehr getrunken. Er legte den Entlassungsbericht einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen vom 28. Februar 2011, Blutuntersuchungsbefunde aus dem Jahr 2011 und einen aktuellen Befund vom 4. Juli 2014 hinsichtlich des CDT-Wertes vor.

Die ungarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 31. Juli 2014 mit, dass es sich um einen Umtausch der slowakischen Fahrerlaubnis mit der Nr. E0... gehandelt habe. Es sei der slowakische Führerschein und ein Gesundheitszeugnis vorgelegt worden. Den ungarischen Behörden sei die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bekannt gewesen, es seien deshalb keine körperlichen oder geistigen Prüfungen durchgeführt worden.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 abgelehnt hat.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Beschluss sei widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht führe einerseits aus, es liege kein Anordnungsgrund vor, da er weiterhin von seiner ungarischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen könne. Andererseits gehe es aber davon aus, dass die ungarische Fahrerlaubnis nicht umgetauscht werden müsse und deshalb kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Die ungarische Fahrerlaubnis müsse aber anerkannt werden, denn es handele sich gerade nicht um ein reines Ersatzdokument, sondern um eine vollwertige Verwaltungsentscheidung unter Einbeziehung einer medizinischen Untersuchung. Im Übrigen müsse umgehend Klarheit geschaffen werden, ob die ungarische Fahrerlaubnis nunmehr inlandsgültig sei oder nicht.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 1) und 2) zulässig, hat aber keinen Erfolg. Bezüglich der Anordnungsanträge zu 3) und 4) ist die Beschwerde unzulässig, denn sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

1. Bezogen auf die Anordnungsanträge zu 1) und 2) rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da eine noch zu erhebende Klage auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis voraussichtlich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erfolgreich wäre. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Umtausch der ungarischen Fahrerlaubnis nach § 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), noch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV glaubhaft gemacht.

1.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Argumentation des Verwaltungsgerichts und der Fahrerlaubnisbehörde sei widersprüchlich, da nicht einerseits davon ausgegangen werden könne, die ungarische Fahrerlaubnis berechtige ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, andererseits aber ein Umtausch verweigert werde, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. § 30 FeV gibt dem Inhaber einer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigenden EU-Fahrerlaubnis das Recht, diese Fahrerlaubnis ohne Anwendung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Antragsteller bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf Umtausch seiner ungarischen Fahrerlaubnis nach § 30 FeV ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zustehen würde, denn er ist voraussichtlich nicht berechtigt, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtkräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die europarechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift anhand der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18) führt dazu, dass ein EU-Mitgliedstaat, der einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, zur Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gleichwohl verpflichtet ist, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht (EuGH, U. v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B. v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U. v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; B. v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193; VGH BW, B. v. 11.9.2014 - 10 S 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8).

Im vorliegenden Fall ist die ungarische Fahrerlaubnis des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht anzuerkennen und berechtigt daher nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegen vor, denn dem Antragsteller wurde die slowakische Fahrerlaubnis im Jahr 2008 durch das Amtsgericht Kelheim wegen mangelnder Eignung entzogen. Die Trunkenheitsfahrt, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnissperre sind gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV auch noch im Fahrerlaubnisregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), getilgt. Zwar ist dem vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 14. März 2014 übersandten Auszug aus dem Verkehrszentralregister zu entnehmen, dass hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 16. November 2007 im Widerspruch zu dem Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 26. Februar 2008 nicht die Vorschriften der §§ 69, 69a StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre für die Wiedererteilung), sondern die Vorschrift des § 44 StGB (Fahrverbot) genannt ist. In den dafür vorgesehenen Feldern ist aber die bis 29. Dezember 2008 verhängte Fahrerlaubnissperre von elf Monaten eingetragen. In den Feldern für das Fahrverbot ist demgegenüber kein Eintrag vorhanden. Nachdem ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB nur für maximal drei Monate verhängt werden kann, ist offensichtlich, dass es sich nicht um ein Fahrverbot gehandelt haben kann, sondern die falsche Vorschrift eingetragen wurde.

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Jahr 2008 hat auch keine Überprüfung der körperlichen und geistigen Fahreignung des Antragstellers stattgefunden. Beim Umtausch der slowakischen Fahrerlaubnis Nr. E0.../TN-...-11 in eine ungarische Fahrerlaubnis am 26. April 2011 erfolgte nach Auskunft der ungarischen Behörden vom 31. Juli 2014 keine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung, da den ungarischen Behörden die Fahrerlaubnisentziehung nicht bekannt war. Es wurden nur der slowakische Führerschein und ein Gesundheitszeugnis vorgelegt. Der Antragsteller hat auch keine näheren Erläuterungen dazu gegeben, welche Untersuchungen konkret durchgeführt worden sein sollen.

Dass bei der Ausstellung des slowakischen Führerscheindokuments am 14. März 2011 eine Überprüfung seiner körperlichen und geistigen Eignung stattgefunden hat, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und erscheint auch unwahrscheinlich. Aus dem Führerschein ergibt sich zwar nicht unmittelbar, dass es sich dabei nur um ein Ersatzdokument für den am 2. November 2007 ausgestellten slowakischen Führerschein Nr. TN0...-07 handelte, da die Schlüsselzahl 71 (Lfd. Nr. 39 Anlage 9 zur FeV) nicht eingetragen ist. Es spricht jedoch alles dafür, dass keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zum einen ist unter Nr. 12 weiterhin eingetragen, dass der Führerschein auf dem Umtausch einer tschechischen Fahrerlaubnis beruht. Zum anderen sind hinsichtlich der Erteilungsdaten der verschiedenen Fahrerlaubnisklassen weiterhin die ursprünglichen Daten eingetragen. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen die slowakischen Behörden ihm ein neues Führerscheindokument ausgestellt haben.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einer Untersuchung seiner körperlichen und geistigen Eignung unterzogen worden wäre, als ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 29. Dezember 2008 der am 2. November 2007 ausgestellte Führerschein von den slowakischen Behörden wieder ausgehändigt wurde. Er trägt vor, dass er damals ärztlich und augenärztlich untersucht worden sei. Dass dabei eine hinreichende Prüfung seiner Fahreignung erfolgt sei, hat er nicht geltend gemacht. Dies erscheint auch eher unwahrscheinlich, da ihm der vorhandene Führerschein wieder ausgehändigt und wohl keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde.

1.2 Eine Berechtigung, von der ungarischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren, mit denen mitgeteilt wurde, dass die ungarische Fahrerlaubnis im Inland gültig sei. Es handelt sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV. Danach kann auf Antrag das Recht erteilt werden, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Der Antragsteller hat hier schon keinen solchen Antrag gestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach dem Inhalt der Schreiben offensichtlich davon ausgegangen, dass die ungarische Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen inlandsgültig sei und es damit einer Entscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV überhaupt nicht bedürfe. Die Behörde hat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Gründe für die Entziehung noch vorliegen, denn sie verweigerte mit dieser Begründung die Ausstellung einer deutschen Fahrerlaubnis und forderte eine medizinisch-psychologische Begutachtung.

Auch wenn man die Schreiben als schriftliche Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ansehen würde, über die fehlende Berechtigung keinen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV zu erlassen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die fehlende Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 28 FeV Rn. 55 m. w. N.). Es ist deshalb nicht erforderlich, die Inlandsungültigkeit durch Verwaltungsakt herbeizuführen, sondern die Behörde kann nur die fehlende Fahrberechtigung feststellen. Selbst wenn die Behörde einen deklaratorischen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht erlässt, obwohl das Ermessen dazu regelmäßig intendiert ist (Dauer, a. a. O. Rn. 56), berechtigt die EU-Fahrerlaubnis ohne eine anerkennende Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV nicht zum Führen von Fahrzeugen in Inland und kann daher nicht nach § 30 FeV umgetauscht werden.

1.3 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV, da er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, auf den die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung gestützt hat, wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein solcher Fall liegt hier vor, da beide Trunkenheitsfahrten noch im Fahreignungsregister gespeichert sind. Nachdem der Antragsteller kein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat, darf der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen. Der vorgelegte Befund einer einmaligen Blutuntersuchung kann die Beibringung eines Gutachtens nicht ersetzen.

2. Hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 3) und 4) genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Nr. 41). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass für diese Anträge schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da bisher bei der Fahrerlaubnisbehörde keine entsprechenden Anträge gestellt worden seien. Die Anträge könnten auch deshalb keinen Erfolg haben, weil keine rechtliche Grundlage ersichtlich sei, die ein solches Vorgehen ermöglichen würde. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahr 1994 geborene Kläger, der noch nie Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis war, wendet sich gegen die Feststellung, dass seine polnische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 16. Mai 2012 verwarnte ihn das Amtsgericht Landsberg am Lech nach § 14 Jugendgerichtsgesetz (JGG), erteilte ihm Weisungen (§ 10 JGG) und ordnete verschiedene Auflagen (§ 15 JGG) sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten an. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis und unter Cannabiseinfluss mit einem „frisierten“ Mofa gefahren und im Besitz von fünf Gramm Marihuana gewesen war.

Mit Bescheid vom 7. November 2013, unanfechtbar seit 12. Dezember 2013, lehnte das Landratsamt Landsberg am Lech (im Folgenden: Landratsamt) seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab, da er das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.

Die zuständige Behörde in Stettin (Szczecin), Polen, erteilte ihm am 24. Juli 2015 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm eine Führerscheinkarte aus, auf der unter Nr. 8 ein Wohnsitz in Polen eingetragen ist.

Am 22. April 2016 zeigte der Kläger bei einer Verkehrskontrolle in Landsberg a. Lech den polnischen Führerschein vor und gab an, er habe die polnische Fahrerlaubnis erworben, während er für seinen Arbeitgeber in Polen auf Montage gewesen sei. Ermittlungen der Polizeiinspektion Landsberg ergaben, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 durchgängig in Landsberg am Lech gemeldet ist. In einem an den Arbeitgeber des Klägers gerichteten Zeugenanhörungsbogen gab der dortige Personalleiter an, der Kläger sei seit 1. September 2011 dort beschäftigt und dabei noch nie in das europäische Ausland entsandt worden.

Auf Nachfrage des Kraftfahrt-Bundesamts teilte die Stadt Stettin mit, der polnische Führerschein sei gültig. Der Kläger habe vom 1. Juni bis 15. Dezember 2015 über einen gemeldeten Wohnsitz in Polen verfügt. Beigefügt war eine auf den 1. Juni 2015 datierte Bestätigung der Anmeldung eines bis 15. Dezember 2015 dauernden vorübergehenden Aufenthalts eines Ausländers.

Weitere Ermittlungen des Landratsamts ergaben, dass der Kläger am 14. September 2015 in Landsberg am Lech ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen zugelassen hat.

Nach Anhörung stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 28. September 2016 fest, der Kläger sei nicht berechtigt, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Das Landratsamt forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Vorlage des polnischen Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids). Zur Begründung ist ausgeführt, der polnische Führerschein müsse nicht anerkannt werden, da er unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben worden sei. Am 6. Oktober 2016 legte der Kläger seinen polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vor.

Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2017 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Da die Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid vom 28. September 2016 fehlerhaft gewesen sei, könne innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden.

Die gegen den Bescheid vom 28. September 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die aus Polen stammenden Informationen wiesen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen bei Erteilung der Fahrerlaubnis hin. Zwar setze die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bei Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen sei. Der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins seine Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen habe, sei aber ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet habe, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen. Hier habe der Kläger sich vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis lediglich 54 Tage in Polen aufgehalten und von vornherein nur einen vorübergehenden Aufenthalt von 198 Tagen beabsichtigt.

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, bei den aus Polen stammenden Erkenntnissen handele es sich nicht um unbestreitbare Informationen i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, die die Möglichkeit zur Berücksichtigung der vorliegenden inländischen Erkenntnisse eröffnen würden. Allein die Begründung eines vorübergehenden Aufenthalts und der kurz darauf erfolgte Erwerb der Fahrerlaubnis reichten als Anknüpfungstatsachen nicht aus, um die Inlandstatsachen heranziehen zu können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2017 und den Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech vom 28. September 2016 mit der Maßgabe, dass sich die Anfechtung nicht auf die Nummern drei und vier des Bescheids bezieht, sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 1. März 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ein Wohnsitzverstoß liege schon deshalb vor, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis noch keine 185 Tage in Polen gewohnt habe. Selbst wenn man annähme, die 185-Tage-Frist müsse im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht zwingend verstrichen sein, würden unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die auf einen Wohnsitzverstoß schließen ließen. Mit der Anmeldebestätigung vom 1. Juni 2015 werde nur bestätigt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt habe, sich bis 15. Dezember 2015 in Polen aufzuhalten. Wie lange er sich tatsächlich in Polen aufgehalten habe, lasse sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Diese Umstände seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis in Polen angemeldet habe. Die inländischen Umstände sprächen für sich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2017 sind im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist nicht berechtigt, mit seinem polnischen Führerschein Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, da dieser Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt worden ist.

1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland jedoch nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18 – RL 2006/126/EG) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt (und damit auch die zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse, vgl. EuGH, U.v. 26.10.2017 – C-195/16 – ABl EU 2017, Nr. C 437, S. 8 – juris Rn. 48 f.). Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG). Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 RL 2006/126/EG achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 – und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung – erfüllt.

2. Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 –16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat Polen stammenden Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Ausstellung des Führerscheins hinweisen und in Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen auf einen Wohnsitzverstoß schließen lassen.

a) Die Fahrerlaubnisbehörde ist durch den Eintrag eines polnischen Wohnsitzes im Führerschein des Klägers nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der polnischen Behörden zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 – 11 CS 13.407 – juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 – 11 CS 09.1934 – juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Gegenteiliges lässt sich auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (3 B 21.14 – ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6) nicht entnehmen. Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der weder vor Ausstellung des Führerscheins noch unter Berücksichtigung des nach Ausstellung des Führerscheins kurzzeitig weiter bestehenden Aufenthalts eine Aufenthaltsdauer von 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat im Kalenderjahr erreicht wurde. Auf die Frage, ob die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen sein muss, kam es dort daher nicht entscheidungserheblich an. Grundsätzlich bildet jedoch der Umstand, dass sich der Betreffende – wie hier – erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse im Ausstellungsmitgliedstaat angemeldet hat, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

Ein weiterer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ergibt sich aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Unterlagen der polnischen Behörden. Die Erklärung der Stadt Stettin – Amt für Bürgerangelegenheiten – (Urzad Miasta Szczecin) vom 23. August 2016 teilt eine Anmeldung des Klägers in Polen im Zeitraum 1. Juni 2015 bis 15. Dezember 2015 mit. Die beigefügte Bestätigung bescheinigt eine am 1. Juni 2015 vorgenommene Registrierung eines Ausländers für einen vorübergehenden Aufenthalt („Potwiedzenie zameldowania cudzoziemca na pobyt czasowy“) mit einer beabsichtigten Dauer des Aufenthalts („zamierzony czas trwania popytu od“) vom 1. Juni bis 15. Dezember 2015 unter einer Adresse in Stettin. Auch hierbei handelt es sich um eine unbestreitbare Information einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die darauf hindeutet, dass ein Wohnsitzverstoß vorliegt, denn bei einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes steht in der Regel nicht schon von vornherein fest, wie lange der Aufenthalt an dem neuen Wohnort genau andauern wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Entscheidung des Senats vom 22. Mai 2017 (11 CE 17.718 – juris) auch nicht zu entnehmen, dass ein Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß nur bei Bestätigung der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch die Meldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats angenommen werden könnte. Hierbei handelte es sich in der genannten Entscheidung nur um einen weiteren, nicht aber um einen notwendigen Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 a.a.O. Rn. 18).

Die Zusammenschau der Informationen der polnischen Behörden ergibt hier, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Wohnsitz des Klägers im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 RL 2006/126/EG erfüllt hat, denn der Kläger hat sich von vornherein nur für einen knapp über 185 Tage andauernden Aufenthalt angemeldet und dann nach sehr kurzer Zeit einen Führerschein erworben. Angesichts der Notwendigkeit einer entsprechenden Fahrausbildung und -prüfung, ggf. in einer fremden Sprache, und der Tatsache, dass es für den Kläger möglich gewesen wäre, vor oder nach dem kurzen Meldezeitraum in Polen in Deutschland eine Fahrerlaubnis zu erwerben, deuten diese Umstände darauf hin, dass der Kläger die strengeren Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland umgehen wollte.

b) Unter Heranziehung der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und Berücksichtigung der inländischen Umstände steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats ein Wohnsitzverstoß bei Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des polnischen Führerscheins fest. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – Rn. 10). Hier spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in Polen lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Des Weiteren hat er während seines behaupteten Aufenthalts in Polen in Deutschland ein Kraftfahrzeug auf seinen Namen zugelassen und eine Arbeitsstelle innegehabt. Der Personalleiter seines Arbeitgebers hat den vom Kläger behaupteten Einsatz in Polen auf Nachfrage ausdrücklich verneint. Damit steht fest, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland und nicht in Polen befunden hat.

c) Aufgrund dieser durchgreifenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Kläger oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris Rn. 30). Solche Angaben hat der Kläger jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gemacht.

3. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und hinsichtlich der Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der in Deutschland geborene und wohnhafte Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Mit Strafbefehl vom 1. März 2004, rechtskräftig seit 17. April 2004, sprach ihn das Amtsgericht Gemünden der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig, verhängte eine Geldstrafe und ordnete eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) von 12 Monaten für die Fahrerlaubniserteilung an. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 30. November 2003 nach Alkoholkonsum (BAK: 1,66 ‰) mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren war. Zwei Anträge des Antragstellers auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Main-Spessart (Fahrerlaubnisbehörde) mit Bescheiden vom 26. Oktober 2006 und vom 29. Januar 2013 abgelehnt, da der Antragsteller die von ihm geforderten Fahreignungsgutachten jeweils nicht beigebracht hatte.

Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 26. September 2016 legte der Antragsteller einen am 13. November 2013 ausgestellten polnischen Führerschein der Klasse B vor. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde ergaben, dass der Antragsteller durchgehend mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte der Fahrerlaubnisbehörde auf Anfrage über das polnische Ministerium für Infrastruktur - Abteilung Transport und Straßenverkehr - eine Auskunft der Stadt Szczecin (Stettin) vom 10. Januar 2017, wonach die erteilte polnische Fahrerlaubnis gültig sei. Fragen nach dem Aufenthalt des Antragstellers oder enger Familienangehöriger zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung, der Existenz der Unterkunft, einer beruflichen Tätigkeit, etwaigem Eigentum und etwaigen Kontakten zu öffentlichen Behörden und Sozialleistungsträgern wurden jeweils mit „unknown“ beantwortet. Der Auskunft beigefügt war eine Bescheinigung der Stadt Stettin in polnischer Sprache über die Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts vom 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 unter der Adresse W … 60/1 in Stettin bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 6. Februar 2017 fest, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage des Führerscheins zum Eintrag eines Vermerks über die Ungültigkeit in Deutschland (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).

Am 20. Februar 2017 legte der Antragsteller den Führerschein vor, der ihm nach Anbringung des Sperrvermerks wieder ausgehändigt wurde.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den gleichzeitig eingereichten Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Anbringung eines Aberkennungsvermerks auf dem Führerschein zu untersagen und ihn zu verpflichten, den bereits aufgebrachten Vermerk zu entfernen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts nicht in Betracht kommt, da der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehren kann (§ 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ebenfalls zu Recht hat es den zu Gunsten des Antragstellers so ausgelegten Antrag hinsichtlich der gemäß Art. 21a VwZVG sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung angesichts des bereits angebrachten Sperrvermerks als unzulässig angesehen, weil sich dieser behördliche Ausspruch schon vor Klageerhebung durch die Vorlage des Führerscheins erledigt hatte und der Antragsteller deshalb insoweit von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis besaß (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 21-23). Für den Sperrvermerk wäre im Erfolgsfall die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht gekommen.

2. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, hat ihn das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend als unbegründet abgelehnt, weil die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird und auch die Interessenabwägung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage spricht.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Das Landratsamt Main-Spessart hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit als auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) den Sofortvollzug angeordnet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 14 ff.).

b) Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 - und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung - erfüllt.

c) Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat Polen stammenden Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hinweisen und die Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen, insbesondere der durchgehenden Meldung des Antragstellers in Deutschland, auf einen Wohnsitzverstoß schließen lässt.

aa) Die Fahrerlaubnisbehörde ist entgegen der Ansicht des Antragstellers durch den Eintrag eines polnischen Wohnsitzes im Führerschein nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der polnischen Behörden zu berücksichtigen. Allein die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Führerschein steht dem nicht entgegen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29). So liegt es auch im Fall des Antragstellers, der seinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen.

Ein weiterer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ergibt sich aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Unterlagen der polnischen Behörden. Zwar beweist die Erklärung einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft zu haben, für sich betrachtet nicht unbedingt, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht gleichwohl im Ausstellungsmitgliedstaat hatte (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 55). Allein die Beantwortung der Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Antragstellers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die polnische Behörde mit „unknown“ lässt daher nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen. Allerdings beschränken sich die von der Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholten Auskünfte nicht auf die Angabe „unknown“. Vielmehr lag der Auskunft eine Bescheinigung des Amts der Stadt Stettin - Bürgerangelegenheiten - (Urzad Miasta Szczecin) vom 30. Oktober 2013 in polnischer Sprache über die Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts (Potwierdzenie zameldowania na pobyt czasowy) bei, in der die Adresse des vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers (Adres miejsca pobytu czasowego) vom 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 mit ‚Szczecin W … 60/1‘ bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (Adres miejsca pobytu stalego: Niemcy) angegeben war. Auch hierbei handelt es sich um eine unbestreitbare Information einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die im Zusammenhang mit den weiteren eingeholten Auskünften gesehen werden muss. Wenn in einer Meldebestätigung des Ausstellungsmitgliedstaats zwar ein nach eigenen Angaben des Antragstellers längerer Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat, aber zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen demgegenüber als vorübergehend bezeichnet wird, ergeben sich daraus erhebliche Zweifel daran, dass der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14, B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris Rn. 15; OVG RhPf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052 Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132 Rn. 9).

bb) Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 7.2.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Insoweit spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Antragstellers in Polen lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Des Weiteren hat er zur Begründung seiner Klage eine Teilnahmebescheinigung über einen Alkohol-Abstinenzcheck der TÜV SÜD L. Service GmbH, Service-Center Würzburg, für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 7. Februar 2014 vorlegen lassen, wonach bei ihm aufgrund kurzfristiger und für ihn unvorhersehbarer Einbestellungen unter anderem am 5. November 2013, 4. Dezember 2013 und 23. Januar 2014 Urinscreenings durchgeführt wurden. Diese Daten fallen genau in die Zeit, in der der Antragsteller vorgibt, sich in Polen aufgehalten zu haben.

cc) Aufgrund dieser gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Antragsteller oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch bisher nicht gemacht. Seine Klage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.

e) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass aufgrund der noch nicht getilgten Straftat vom 30. November 2003 (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis 30.4.2014 geltenden Fassung) auch unter Berücksichtigung der seither verstrichenen Zeit und der beruflichen Interessen des Antragstellers die Belange der Verkehrssicherheit überwiegen. Dem schließt sich der Senat angesichts der noch nicht nachgewiesenen Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers an. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, diesen Nachweis durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) zu erbringen.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2017 getroffene Feststellung, dass der polnische Führerschein ihn nicht berechtige, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, samt Nebenverfügungen.

Die deutsche Fahrerlaubnis war ihm zuletzt im Jahr 2005 wegen einer Fahrt unter der Einwirkung von Alkohol und Drogen entzogen worden.

Am 25. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller die Umschreibung seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Im Verwaltungsverfahren legte der Antragsteller, der seit dem Jahr seiner Geburt mit alleiniger Wohnung durchgehend in Zirndorf gemeldet ist, eine am 1. April 2008 vom Woiwoden der Provinz Westpommern ausgestellte Bescheinigung vor, wonach sein Aufenthalt als EU-Bürger am 27. März 2007 registriert worden sei, und ließ vortragen, er habe sich aus privaten und geschäftlichen Gründen 15 Monate in Polen aufgehalten. Ein Auszug aus dem Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) ergibt, dass ihm das Bezirksamt Lobez/Polen am 12. Juli 2007 eine Fahrerlaubnis für die Klasse B und am 30. April 2008 für die Klasse D erteilt hatte. Im Führerschein ist als Wohnort „… …“ eingetragen. Ferner übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft der polnischen Behörden vom 7. Februar 2017, wonach der Antragsteller mindestens 185 Tage jeden Kalenderjahrs in Polen verbringe, eine Wohnung existiere und ihm am 30. April 2008 ein Führerschein der Klassen B und D ausgestellt worden sei. Unbekannt sei der Ort, an dem nahe Familienangehörige lebten und ein Geschäftsbetrieb oder Vermögensinteressen sowie administrative Kontakte zu Verwaltungsbehörden oder sozialen Dienstleistungsstellen (Ort, an dem Steuern gezahlt, Sozialleistungen bezogen würden, an dem ein Kfz zugelassen sei, etc.) bestünden. Der Antragsteller sei kein Student.

Am 18. Juli 2017 erhob der Antragsteller Untätigkeitsklage (AN 10 K 17.01365). Mit Bescheid vom 30. August 2017 lehnte das Landratsamt Fürth es u.a. ab, ihm aufgrund seines polnischen Führerscheins vom 30. April 2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen B und D zu erteilen (sog. Umschreibung gemäß § 30 Abs. 1 FeV), und stellte fest, dass der polnische Führerschein ihn nicht berechtige, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Am 11. September 2017 beantragte der Antragsteller bei Gericht unter Bezugnahme auf den beigefügten Ablehnungsbescheid und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen Nummern 2 bis 4 des Bescheids, „das gerichtliche Verfahren unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheids als Verpflichtungsklage fortzuführen“. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Den am 8. September 2017 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig ab. Soweit er sich gegen die Nummer 1 des Bescheids richte, sei der Antrag nicht statthaft, im Übrigen fehle es an einer Anfechtungsklage, so dass der Bescheid hinsichtlich der Nummern 2 bis 4 bestandskräftig geworden sei. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 2. Januar 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gegen den Eilbeschluss richtet sich die Beschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht die begehrte Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis für den Gegenstand des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO halte. Wie sich aus der Begründung des Eilantrags ergebe, habe sich der Aussetzungsantrag „im Übrigen“ auf die in Nummer 6 des Bescheids angeordnete Kostentragung bezogen. Unhaltbar sei ferner die weitere gerichtliche Annahme, dass sich das Hauptsacheverfahren nicht gegen den Bescheid insgesamt habe richten sollen. Die Klage sei als Verpflichtungsklage bezeichnet worden, weil sich die Untätigkeitsklage durch den Erlass des Bescheids erledigt habe und die Versagungsgegenklage einen Unterfall der Verpflichtungsklage darstelle. Das Verwaltungsgericht habe dem Antragsteller auch keinen Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO erteilt.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre.

Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Allerdings ist der Antrag zulässig, da er sich nach sachdienlicher, interessengerechter Auslegung der Antragsschrift zum einen nicht gegen die Nummer 1 des angefochtenen Bescheids (Umschreibung gemäß § 30 Abs. 1 FeV) richtet und zum andern durch den Schriftsatz vom 8. September 2017 die bereits erhobene Untätigkeitsklage durch Einbeziehung des mittlerweile erlassenen Bescheids wirksam erweitert worden ist. Zwar darf das Gericht nach §§ 88, 122 VwGO über das Antrags- und Klagebegehren nicht hinausgehen. Es ist bei dessen Auslegung aber nicht an die Fassung der – hier missverständlich formulierten – Anträge gebunden, sondern hat das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage seiner Sachprüfung zu machen, das sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4/15 – BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9; Ortloff/Riese in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 88 Rn. 7). In diesem Rahmen muss es – auch bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten – ggf. auch eine ausdrücklich gewählte Klage- bzw. Antragsart umdeuten oder gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen beseitigt werden (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493.11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 37; B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542.07 – NVwZ 2008, 417 = juris Rn. 15 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 10; Ortloff/Riese, a.a.O. Rn. 7, 15).

Mit seinem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 bis 4 des Bescheids und die „Aussetzung“ der sofortigen Vollziehung „im Übrigen“. Im Eingangssatz der rechtlichen Ausführungen wird die sofortige Vollziehbarkeit „insbesondere“ der getroffenen Feststellung und der Vorlagepflicht erwähnt und sodann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – ausdrücklich nur – hinsichtlich der Kostentragung begehrt. Zur Begründung wird die Rechtswidrigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen und eine unzureichende Begründung des Sofortvollzugs geltend gemacht. Von der versagten Umschreibung in Nummer 1 des Bescheids ist nicht die Rede. Dies alles lässt trotz der unzutreffenden begrifflichen Vermengung eines an die Verwaltungsbehörde zu richtenden Aussetzungsantrags (§ 80 Abs. 4 VwGO) und eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) nicht darauf schließen, dass auch vorläufiger Rechtsschutz gegen die Nummer 1 des Bescheids beantragt war, der nur gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Form einer vorläufigen Umschreibung vor Ergehen des Urteils in der Hauptsache hätte gewährt werden können. Ferner geht aus dem Schriftsatz vom 8. September 2017 hervor, dass die anhängige Klage unter Einbeziehung des erlassenen Ablehnungsbescheids fortgeführt, d.h. erweitert werden sollte. Der Zusatz „als Verpflichtungsklage“ ist insofern unklar, als er als Einschränkung des Umfangs der Einbeziehung verstanden werden könnte – so das Verwaltungsgericht – wie auch als Neubenennung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage – so der Prozessbevollmächtigte. Jedenfalls aus der sich anschließenden Bezugnahme auf den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Nummern 2 bis 4 des Bescheids wird hinreichend deutlich, dass auch die negative Feststellung hinsichtlich der polnischen Fahrerlaubnis, die Vorlageverpflichtung und die Zwangsandrohung und damit der Bescheid insgesamt Klagegegenstand sein sollte. Zudem wird allein diese Auslegung den Interessen des Antragstellers gerecht. Damit war davon auszugehen, dass – fristgemäß – auch eine Anfechtungsklage erhoben werden sollte, und zwar ungeachtet dessen, dass das erst in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck kommende und zu Missverständnissen führende Rechtsverständnis des Prozessbevollmächtigten, es handle sich um eine einheitliche Versagungsgegenklage gegen den Bescheid im ganzen, nicht zutrifft. Vielmehr bilden mehrere mit der Versagungsgegenklage gegen Nummer 1 des Bescheids gemäß § 44 VwGO gemeinsam verfolgte reine Anfechtungsbegehren gegen die Nummern 2 bis 4 und 6 des Bescheids den Streitgegenstand.

In der Sache hat der Antrag indes keinen Erfolg, weil sich aus den Beschwerdegründen nicht ergibt, dass die Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners rechtswidrig wären, und seine Klage daher voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2018 (BGBl I S. 566), feststellen, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtigt, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 73 f.). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist davon auszugehen, dass solche unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats hier vorliegen. Nach der ausländerrechtlichen Bescheinigung, die nach der Rechtsprechung des Senats allerdings ohnehin nicht dazu geeignet ist zu bestätigen, dass der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz während des gesamten Zeitraums tatsächlich an dem angegebenen Ort hatte (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 38; U.v. 15.10.2012 – 11 B 12.1178 – juris Rn. 31), ist der Antragsteller seit 27. März 2007 als EU-Bürger registriert. Eine Beendigung seines Aufenthalts in Polen geht hieraus ebenso wenig hervor wie aus der Formularauskunft vom 7. Februar 2017, die auch kein Meldedatum enthält. Letztere bestätigt ferner, dass sich der Antragsteller mindestens 185 Tage jeden Kalenderjahrs in Polen aufhalte. Neben dieser Aufenthaltsdauer und dem Vorhandensein einer von den polnischen Behörden ebenfalls bestätigten Unterkunft setzt ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG aber weiter berufliche und/oder persönliche Bindungen voraus. Den polnischen Behörden war indes weder der Sitz eines Geschäftsbetriebs noch administrative Kontakte zu Verwaltungsbehörden oder sozialen Dienstleistungsstellen bekannt, obwohl dies, insbesondere bezüglich steuerlicher Informationen, im Fall einer seit 2007 in Polen gewöhnlich aufhältigen Person, die dort nicht studiert, keine Familienangehörigen hat und offenbar keine Sozialhilfe bezieht, nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund jedenfalls sind entsprechende Negativauskünfte geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 14; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 11). Hinzu kommt, dass sich aus den aus Polen stammenden Informationen auch ergibt, dass dem Antragsteller bereits rund dreieinhalb Monate nach Anmeldung seines dortigen Aufenthalts eine Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt worden ist. Nachdem keine Umstände ersichtlich sind, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen, stellt auch die Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat kurze Zeit vor der Ausstellung des Führerscheins ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich der Antragsteller nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2018 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Nach den oben dargestellten Grundsätzen können somit auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, darunter die von den deutschen Behörden ermittelten Informationen, dass der Antragsteller durchgehend mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland gemeldet war und dass er – entgegen der Informationen aus Polen – behauptet, sich nur 15 Monate im Ausstellungsmitgliedstaat aufgehalten zu haben. Beides weist darauf hin, dass die amtlichen Meldedaten aus Polen nicht den Tatsachen entsprechen. Außerdem hat der Antragsteller nicht hinreichend an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie den beruflichen und/oder persönlichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, mitgewirkt. Wenn wie hier aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48/14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris Rn. 8 ff., B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die vagen Angaben in den Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 10. April und 11. August 2017 nicht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Da die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung die Fahrerlaubnisklassen B und D betrifft und die Fahrerlaubnisklasse D gemäß § 9 Abs. 1 FeV den Besitz bzw. die Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B voraussetzt, sind die gemäß der Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.6 vorgesehenen Streitwerte von 5.000,- und 7.500,- EUR gesondert anzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 1) und 2) zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aller Klassen außer D, DA, DE und D1E unter Einschluss der Schlüsselzahl 95 (Antrag 1), hilfsweise die Umschreibung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 (Antrag 2), hilfsweise die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den ungarischen Führerschein (Antrag 3), hilfsweise die Ausstellung einer Bestätigung, dass ihm Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen gestattet sind (Antrag 4).

Der Antragsteller war im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 5 (alt). Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2003 entzog ihm das Amtsgericht Ingolstadt wegen einer Fahrt mit einem Lastkraftwagen unter Alkoholeinfluss (2,74‰ Blutalkoholkonzentration - BAK) die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung bis 26. Juli 2004, die zum 25. Mai 2004 vorzeitig aufgehoben wurde. Zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland kam es trotz mehrerer Anträge nicht, weil der Antragsteller die angeforderten Gutachten entweder nicht vorlegte oder die Gutachten negativ ausgefallen waren.

Am 26. Juni 2006 erwarb der Antragsteller nach Auskunft der tschechischen Behörden vom 23. September 2014 eine Fahrerlaubnis der Klasse B in der Tschechischen Republik (Nr. EB...). Nach Auskunft der slowakischen Behörden vom 28. Dezember 2007 tauschte er die tschechische Fahrerlaubnis am 2. November 2007 in eine slowakische Fahrerlaubnis um (Nr. TN-...-07). Am 19. September 2007 hat er die Fahrerlaubnis der Klassen A1, C1, C und T und am 17. Oktober 2007 der Klassen BE, C1E und CE erworben. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob er diese zusätzlichen Klassen in der Tschechischen Republik erworben und dann umgetauscht hat oder ob er sie direkt in der Slowakischen Republik erworben hat.

Das Amtsgericht Kelheim entzog dem Antragsteller mit Urteil vom 26. Februar 2008 nach §§ 316 Abs. 1 und 2, 69a, 69b Abs. 1 StGB das Recht, von der slowakischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 16. November 2007 mit einer BAK von1,86 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 29. Dezember 2008 festgesetzt. Der slowakische Führerschein wurde eingezogen und an die ausstellende Behörde übersandt. Der Antragsteller trägt vor, er habe den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist unter Vorlage einer Übersetzung des Strafurteils dort wieder abgeholt und sich einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung unterzogen.

Am 14. März 2011 stellten die slowakischen Behörden dem Antragsteller einen neuen Führerschein aus. Unter Ziffer 4d ist E0440565 und unter Ziffer 5 TN 00733-11 eingetragen. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, M und K ist unter Ziffer 10 das Datum 21. Juni 2006 eingetragen. Bezüglich der Klassen A1, A, C1, C und T ist der 19. September 2007 und bei den Klassen BE, C1E und DE der 17. Oktober 2007 eingetragen. Unter Ziffer 12 ist 70EB792094CZ eingetragen.

Am 26. April 2011 stellten die ungarischen Behörden dem Antragsteller einen Führerschein aus (Nr. CK...). Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, M und K ist unter Ziffer 10 das Datum 21. Juni 2006 eingetragen. Bezüglich der weiteren Klassen sind der 19. September 2007 und der 17. Oktober 2007 eingetragen. Unter Ziffer 12 ist 70.E0440565.SVK eingetragen.

Am 24. Februar 2014 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis. Nach einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 14. März 2014 liegen für den Antragsteller Eintragungen im Verkehrszentralregister vor. Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 16. November 2007 sind als angewendete Strafvorschriften § 316 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 44 StGB und eine Fahrerlaubnissperre bis 29. Dezember 2008 angegeben. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, an. Aufgrund des zweimaligen Verkehrsverstoßes unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,6 ‰ bestünden Zweifel an der Fahreignung.

Dagegen wandte sich der Antragsteller und führte aus, seine ungarische Fahrerlaubnis müsse uneingeschränkt anerkannt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2014 mit, dass die ungarische Fahrerlaubnis auf der Basis der slowakischen Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Sie sei gültig, da sie nach der Aberkennung des Rechts von der slowakischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, erteilt worden sei. Ein Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis sei nicht notwendig gewesen. Nachdem er aber einen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei seine Fahreignung zu prüfen.

Der Antragsteller machte daraufhin geltend, die Auffassung der Behörde, dass die ungarische Fahrerlaubnis gültig sei, sei zutreffend. Deshalb müsse auch ohne MPU eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden. Er benötige eine Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 95, da er ansonsten seine Arbeitsstelle verliere. Die Fahrerlaubnisbehörde führte daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2014 nochmals aus, dass die Ausstellung der ungarischen Fahrerlaubnis nur ein Tausch der slowakischen gewesen sei und deshalb bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis § 28 FeV i. V. m. §§ 11 und 13 FeV Anwendung finden würden.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 bat die Fahrerlaubnisbehörde die ungarischen Behörden um Stellungnahme, ob eine Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung bei der Umschreibung stattgefunden habe. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, seiner Ansicht nach komme es darauf nicht an. Zudem habe er sich in den Jahren 2009 bis 2011 einer Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit unterzogen. Danach habe er bis Dezember 2011 regelmäßig seine Blutwerte kontrollieren lassen. Daraus sei ersichtlich, dass er in diesem Zeitraum abstinent gelebt habe. Er sei auch weiterhin abstinent und habe seit vier Jahren keinen Alkohol mehr getrunken. Er legte den Entlassungsbericht einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen vom 28. Februar 2011, Blutuntersuchungsbefunde aus dem Jahr 2011 und einen aktuellen Befund vom 4. Juli 2014 hinsichtlich des CDT-Wertes vor.

Die ungarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 31. Juli 2014 mit, dass es sich um einen Umtausch der slowakischen Fahrerlaubnis mit der Nr. E0... gehandelt habe. Es sei der slowakische Führerschein und ein Gesundheitszeugnis vorgelegt worden. Den ungarischen Behörden sei die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bekannt gewesen, es seien deshalb keine körperlichen oder geistigen Prüfungen durchgeführt worden.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 abgelehnt hat.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Beschluss sei widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht führe einerseits aus, es liege kein Anordnungsgrund vor, da er weiterhin von seiner ungarischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen könne. Andererseits gehe es aber davon aus, dass die ungarische Fahrerlaubnis nicht umgetauscht werden müsse und deshalb kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Die ungarische Fahrerlaubnis müsse aber anerkannt werden, denn es handele sich gerade nicht um ein reines Ersatzdokument, sondern um eine vollwertige Verwaltungsentscheidung unter Einbeziehung einer medizinischen Untersuchung. Im Übrigen müsse umgehend Klarheit geschaffen werden, ob die ungarische Fahrerlaubnis nunmehr inlandsgültig sei oder nicht.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 1) und 2) zulässig, hat aber keinen Erfolg. Bezüglich der Anordnungsanträge zu 3) und 4) ist die Beschwerde unzulässig, denn sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

1. Bezogen auf die Anordnungsanträge zu 1) und 2) rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da eine noch zu erhebende Klage auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis voraussichtlich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erfolgreich wäre. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Umtausch der ungarischen Fahrerlaubnis nach § 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), noch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV glaubhaft gemacht.

1.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Argumentation des Verwaltungsgerichts und der Fahrerlaubnisbehörde sei widersprüchlich, da nicht einerseits davon ausgegangen werden könne, die ungarische Fahrerlaubnis berechtige ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, andererseits aber ein Umtausch verweigert werde, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. § 30 FeV gibt dem Inhaber einer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigenden EU-Fahrerlaubnis das Recht, diese Fahrerlaubnis ohne Anwendung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Antragsteller bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf Umtausch seiner ungarischen Fahrerlaubnis nach § 30 FeV ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zustehen würde, denn er ist voraussichtlich nicht berechtigt, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtkräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die europarechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift anhand der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18) führt dazu, dass ein EU-Mitgliedstaat, der einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, zur Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gleichwohl verpflichtet ist, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht (EuGH, U. v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B. v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U. v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; B. v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193; VGH BW, B. v. 11.9.2014 - 10 S 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8).

Im vorliegenden Fall ist die ungarische Fahrerlaubnis des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht anzuerkennen und berechtigt daher nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegen vor, denn dem Antragsteller wurde die slowakische Fahrerlaubnis im Jahr 2008 durch das Amtsgericht Kelheim wegen mangelnder Eignung entzogen. Die Trunkenheitsfahrt, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnissperre sind gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV auch noch im Fahrerlaubnisregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), getilgt. Zwar ist dem vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 14. März 2014 übersandten Auszug aus dem Verkehrszentralregister zu entnehmen, dass hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 16. November 2007 im Widerspruch zu dem Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 26. Februar 2008 nicht die Vorschriften der §§ 69, 69a StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre für die Wiedererteilung), sondern die Vorschrift des § 44 StGB (Fahrverbot) genannt ist. In den dafür vorgesehenen Feldern ist aber die bis 29. Dezember 2008 verhängte Fahrerlaubnissperre von elf Monaten eingetragen. In den Feldern für das Fahrverbot ist demgegenüber kein Eintrag vorhanden. Nachdem ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB nur für maximal drei Monate verhängt werden kann, ist offensichtlich, dass es sich nicht um ein Fahrverbot gehandelt haben kann, sondern die falsche Vorschrift eingetragen wurde.

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Jahr 2008 hat auch keine Überprüfung der körperlichen und geistigen Fahreignung des Antragstellers stattgefunden. Beim Umtausch der slowakischen Fahrerlaubnis Nr. E0.../TN-...-11 in eine ungarische Fahrerlaubnis am 26. April 2011 erfolgte nach Auskunft der ungarischen Behörden vom 31. Juli 2014 keine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung, da den ungarischen Behörden die Fahrerlaubnisentziehung nicht bekannt war. Es wurden nur der slowakische Führerschein und ein Gesundheitszeugnis vorgelegt. Der Antragsteller hat auch keine näheren Erläuterungen dazu gegeben, welche Untersuchungen konkret durchgeführt worden sein sollen.

Dass bei der Ausstellung des slowakischen Führerscheindokuments am 14. März 2011 eine Überprüfung seiner körperlichen und geistigen Eignung stattgefunden hat, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und erscheint auch unwahrscheinlich. Aus dem Führerschein ergibt sich zwar nicht unmittelbar, dass es sich dabei nur um ein Ersatzdokument für den am 2. November 2007 ausgestellten slowakischen Führerschein Nr. TN0...-07 handelte, da die Schlüsselzahl 71 (Lfd. Nr. 39 Anlage 9 zur FeV) nicht eingetragen ist. Es spricht jedoch alles dafür, dass keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zum einen ist unter Nr. 12 weiterhin eingetragen, dass der Führerschein auf dem Umtausch einer tschechischen Fahrerlaubnis beruht. Zum anderen sind hinsichtlich der Erteilungsdaten der verschiedenen Fahrerlaubnisklassen weiterhin die ursprünglichen Daten eingetragen. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen die slowakischen Behörden ihm ein neues Führerscheindokument ausgestellt haben.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einer Untersuchung seiner körperlichen und geistigen Eignung unterzogen worden wäre, als ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 29. Dezember 2008 der am 2. November 2007 ausgestellte Führerschein von den slowakischen Behörden wieder ausgehändigt wurde. Er trägt vor, dass er damals ärztlich und augenärztlich untersucht worden sei. Dass dabei eine hinreichende Prüfung seiner Fahreignung erfolgt sei, hat er nicht geltend gemacht. Dies erscheint auch eher unwahrscheinlich, da ihm der vorhandene Führerschein wieder ausgehändigt und wohl keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde.

1.2 Eine Berechtigung, von der ungarischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren, mit denen mitgeteilt wurde, dass die ungarische Fahrerlaubnis im Inland gültig sei. Es handelt sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV. Danach kann auf Antrag das Recht erteilt werden, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Der Antragsteller hat hier schon keinen solchen Antrag gestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach dem Inhalt der Schreiben offensichtlich davon ausgegangen, dass die ungarische Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen inlandsgültig sei und es damit einer Entscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV überhaupt nicht bedürfe. Die Behörde hat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Gründe für die Entziehung noch vorliegen, denn sie verweigerte mit dieser Begründung die Ausstellung einer deutschen Fahrerlaubnis und forderte eine medizinisch-psychologische Begutachtung.

Auch wenn man die Schreiben als schriftliche Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ansehen würde, über die fehlende Berechtigung keinen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV zu erlassen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die fehlende Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 28 FeV Rn. 55 m. w. N.). Es ist deshalb nicht erforderlich, die Inlandsungültigkeit durch Verwaltungsakt herbeizuführen, sondern die Behörde kann nur die fehlende Fahrberechtigung feststellen. Selbst wenn die Behörde einen deklaratorischen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht erlässt, obwohl das Ermessen dazu regelmäßig intendiert ist (Dauer, a. a. O. Rn. 56), berechtigt die EU-Fahrerlaubnis ohne eine anerkennende Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV nicht zum Führen von Fahrzeugen in Inland und kann daher nicht nach § 30 FeV umgetauscht werden.

1.3 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV, da er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, auf den die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung gestützt hat, wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein solcher Fall liegt hier vor, da beide Trunkenheitsfahrten noch im Fahreignungsregister gespeichert sind. Nachdem der Antragsteller kein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat, darf der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen. Der vorgelegte Befund einer einmaligen Blutuntersuchung kann die Beibringung eines Gutachtens nicht ersetzen.

2. Hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 3) und 4) genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Nr. 41). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass für diese Anträge schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da bisher bei der Fahrerlaubnisbehörde keine entsprechenden Anträge gestellt worden seien. Die Anträge könnten auch deshalb keinen Erfolg haben, weil keine rechtliche Grundlage ersichtlich sei, die ein solches Vorgehen ermöglichen würde. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.