Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2018 - 10 C 18.2094

bei uns veröffentlicht am16.11.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 7 K 17.1282, 13.08.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Vernichtung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bzw. Löschung hierüber gespeicherter Daten weiter.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 beim Bayerischen Landeskriminalamt, sämtliche Unterlagen, die anlässlich eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen illegalen Handels mit Cannabis in nicht geringer Menge angefertigt worden waren, zu vernichten. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 2. November 2016 freigesprochen worden.

Das Bayerische Landeskriminalamt lehnte mit Schreiben vom 27. Februar 2017 die Vernichtung der Unterlagen bzw. Löschung der betreffenden Daten ab. Die erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Unterlagen könnten aus polizeilicher Sicht nicht vernichtet oder gelöscht werden. Es sei trotz des Freispruchs noch ein Restverdacht gegeben. Aus der richterlichen Vernehmung des Zeugen L. am 6. März 2015 ergebe sich, dass der Kläger in mindestens drei Fällen an einem Betäubungsmittelgeschäft und -verkauf beteiligt gewesen sei.

Am 27. März 2017 erhob der Kläger Klage und beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2017 zu verpflichten, sämtliche unter dem geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Daten und gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Am 12. April 2017 beantragte er zudem, ihm für dieses Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 13. August 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Löschung der gespeicherten Daten bzw. Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ab. Die Löschung der Daten bzw. Vernichtung der Unterlagen habe der Beklagte zu Recht abgelehnt, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen sei. Der Freispruch stehe der weiteren Aufbewahrung bzw. Speicherung nicht entgegen. Der Kläger sei nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden, sondern aus Mangel an Beweisen. Insgesamt lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge L. den Kläger zu Unrecht belastet habe. Dies habe auch das Strafgericht nicht festgestellt.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil ihm für seine Klage auf Löschung der im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Daten keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Löschung der Einträge zu seiner Person und auf Vernichtung der im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung angefertigten Unterlagen bietet im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 10 C 16.312 - juris Rn. 7 m.w.N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen sein wird, weil der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der Daten und Vernichtung der Unterlagen hat.

Ein solcher Anspruch ergibt nicht aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Art. 54 Abs. 2 Satz 2) PAG. Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht restlos entfallen ist (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17; B.v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung den Straftatverdacht nicht notwendig ausräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 m.w.N.). Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, kann der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht i.S.d. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen des gänzlich ausgeräumten Tatverdachts (im Sinne eines Anfangsverdachts), sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde und der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 21 m.w.N.). Lediglich dann, wenn die Verdachtsmomente gegen den Betroffenen vollständig ausgeräumt wären oder der festgestellte Sachverhalt sich unter keinen Tatbestand einer Strafrechtsnorm subsumieren ließe, wäre auch der sogenannte Restverdacht entfallen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.

Der Kläger ist vom Vorwurf des illegalen Handels mit Cannabis in nicht unerheblicher Menge mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen worden. Dieser Freispruch steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung und Verfolgung künftiger Straftaten jedoch nicht entgegen, weil dadurch die gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass trotz des Freispruchs ein solcher Resttatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts weiterhin fortbesteht. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Freispruchs. Der Kläger ist nicht freigesprochen worden, weil das Gericht davon überzeugt war, dass er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat, sondern weil sie ihm aufgrund des Nichterscheinens des Hauptbelastungszeugen und der vermeintlichen Widersprüche in dessen Aussage nicht zweifelsfrei nachzuweisen waren. Für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist demgegenüber bereits ein weiterhin bestehender Restverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 16 m.w.N.). Eine strafrechtliche Verurteilung hätte nur dann erfolgen können, wenn das Strafgericht davon überzeugt gewesen wäre, dass der Kläger die ihm im Strafbefehl vom 30. Juli 2015 zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat. Ausschlaggebend für das Strafgericht war somit, ob der Kläger in der im Strafbefehl erwähnten Menge und Häufigkeit Cannabis vom Zeugen L. erworben hat. Auch wenn die Aussage des Zeugen L. nach Auffassung des Strafgerichts diesen Tatvorwurf nicht deckt, so bleibt zumindest ein hinreichend substantiierter Restverdacht, dass der Kläger mehrmals Cannabis vom Zeugen L. auch zum Weiterverkauf an andere erworben hat. Der Vernehmung des KOK W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Kläger kein Cannabis von L. gekauft hat oder mit diesem keinen Kontakt hatte. Wie die Wahllichtbildvorlage ergeben hat, (er-)kannte der Zeuge L. den Kläger.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird den Klägern und Antragstellern zu 1, 3 und 4 Prozesskostenhilfe für die (bereits erledigten) Verfahren M 4 K 15.5929 und M 4 S 15.5933 bewilligt und Rechtsanwalt Haas als Bevollmächtigter beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte und Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln, die Klägerin und Antragstellerin zu 2 zu einem Viertel.

Gründe

Die Beschwerdeführer verfolgen mit ihrer Beschwerde den in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihnen für ihre Klage vom 31. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Beklagten und Antragsgegners (i.F.: Beklagter) vom 22. Dezember 2015 und ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen, weiter.

1. Mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2015 wurde den Klägern und Antragstellern (i.F.: Kläger) vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen unter Androhung der Abschiebung für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zu diesem Datum verlassen haben sollten, eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 11. Januar 2016 gesetzt. Des Weiteren wurden ihre Duldungen widerrufen. Nachdem das Landratsamt mit Einlegung der Rechtsmittel von der am 27. November 2015 erfolgten Stellung eines Asylfolgeantrags der Klägerin zu 2 Kenntnis erlangt hatte, hob es mit Bescheid vom 5. Januar 2016 den angefochtenen Bescheid auf. Mit Beschluss vom gleichen Tag stellte das Verwaltungsgericht das Klage- und das Eilverfahren nach Eingang übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen ein und legte den Beschwerdeführern die Kosten auf. Mit Beschluss vom 22. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Angaben des Klägers zu 1 im Formblatt seien unvollständig, während für die Kläger zu 2 bis 4 die Formblatt-Erklärungen erst am 19. Januar 2016 und damit nach Abschluss der Instanz übersandt worden seien; zudem hätten weder die Klagen noch die Anträge zum Zeitpunkt ihrer Erledigung hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen.

2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, weil es sich im vorliegenden Fall nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache bereits in der ersten Instanz nicht um eine Entscheidung im Sinn von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO handelt; im Beschwerdeverfahren geht es nämlich nicht nur noch um eine (dem Berichterstatter zugewiesene) bloße Nebenentscheidung, sondern um die Richtigkeit des Beschlusses vom 22. Januar 2016 (BayVGH, B. v. 1.8.2005 - 24 C 05.1190 - juris; ThürOVG, B. v. 9.6.2007 - 3 ZO 1098/06 - juris, obiter dictum).

3. Die zulässige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 ist insoweit begründet, als er sich auf die Kläger zu 1, 3 und 4 bezieht; im Hinblick auf die Klägerin zu 2 ist die Beschwerde dagegen unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind für die Kläger zu 1, 3 und 4 erfüllt, weil ihre Bedürftigkeit mit Eingang der Formularerklärung am 31. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht nachgewiesen war und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der Sach- und Rechtslage zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt (5.1.2016, 3.1) hinreichende Erfolgsaussichten besaß (3.2). Die Klägerin zu 2 dagegen hatte ihren Antrag erst nach diesem (Erledigungs-)Zeitpunkt wirksam gestellt, weil eine von ihr unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst danach beim Verwaltungsgericht eingegangen ist (4.).

3.1. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass sowohl die Klage- als auch die Eilverfahren nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien bereits am 5. Januar 2016 in der Hauptsache beendet waren und am gleichen Tag durch das Verwaltungsgericht eingestellt wurden, somit ab diesem Zeitpunkt eine weitere Rechtsverfolgung im Sinn von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr „beabsichtigt“ ist. Denn ein Rechtsschutzsuchender kann seinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem derartigen Fall ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sein entsprechender Antrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 10.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 14 m. w. N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme oder Abgabe einer Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007- 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1; BayVGH, B. v. 10.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 14). Danach ist die Entscheidungsreife sowohl im Klage- wie auch im Eilverfahren der Kläger zu 1, 3 und 4 zwar nicht bereits mit Einreichung der Klage und des Eilantrags beim Verwaltungsgericht sowie der Vorlage der (nur vom Kläger zu 1 unterschriebenen) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, jedenfalls aber im Zeitpunkt der schriftlichen Äußerung des Beklagten vom 5. Januar 2016 eingetreten.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger zu 1, 3 und 4 war in der beim Verwaltungsgericht am 31. Dezember 2015 eingegangenen Form ausreichend. Die dort gemachte Angabe, die Familie erhalte „Leistungen gem. AsylbLG“ in Höhe von etwa 500 Euro, ist auch ohne Vorlage des die Leistung bewilligenden Bescheids angesichts der Unterbringung der Kläger in einer Gemeinschaftsunterkunft und der fehlenden Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ausreichend; zudem wurde die Richtigkeit der Angaben in Kenntnis einer andernfalls möglichen Strafverfolgung versichert. Die Erklärung enthält auch ausreichende Angaben zu möglichen eigenen Einnahmen der Klägerin zu 2 (vgl. Abschn. E 3.); dabei fällt die fehlende Beantwortung der Frage E 4. zu „anderen Einnahmen“, womit etwa ein jährlich gezahltes Weihnachtsgeld oder eine Steuererstattung erfasst werden soll, nicht ins Gewicht. Der Ausfüllung eigener Formulare für die beiden 2002 bzw. 2004 geborenen Kinder, wie es das Verwaltungsgericht verlangt hat, bedurfte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hier nicht.

3.2 Zum maßgeblichen Zeitpunkt bot die von den Klägern zu 1, 3 und 4 mit ihrer Anfechtungsklage und den Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die - dem Landratsamt bis zur Klageerhebung nicht bekannte - Stellung des Asylfolgeantrags der Ehefrau des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 3 und 4 bereits im November 2015 und deren eigene Asylfolgeanträge vom 4. Januar 2016 ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellen (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG); dementsprechend hat das Landratsamt den angefochtenen Bescheid umgehend aufgehoben und damit den Rechtsschutzbegehren der Kläger entsprochen.

4. Die Klägerin zu 2 hatte dagegen zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keinen wirksamen (eigenen) Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Auch wenn der von ihrem Ehemann gestellte, beim Verwaltungsgericht am 31. Dezember 2015 eingegangene Antrag wohl zugleich für sie gelten sollte, hätte es zur Wirksamkeit der Antragstellung jedenalls der (hier fehlenden) eigenhändigen Unterschrift der Klägerin zu 2 bedurft; diese Notwendigkeit ergibt sich schon aus den verschiedenen, mit der Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 3, 4 ZPO) verfolgten Funktionen, insbesondere den dort (s. Abschn. K) enthaltenen Hinweisen auf die Verpflichtung zu vollständigen und zutreffenden Angaben sowie zur Mitteilung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Der von der Klägerin zu 2 unterschriebene Antrag auf Prozesskostenhilfe ging beim Verwaltungsgericht erst am 21. Januar 2016 und damit nach Beendigung der Rechtshängigkeit ihrer Klage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ein.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO damit nur für drei der Kläger vor, so kann nur ihnen ihr Prozessbevollmächtigter nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO für die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie aus § 154 Abs. 2 VwGO für die Klägerin zu 2.; dabei ist von der Gleichwertigkeit aller vier Anträge auszugehen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 wird dem Kläger für seine Klage auf Löschung von fünf näher bezeichneten, im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu entrichtende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Löschung von personenbezogenen Daten im Kriminalaktennachweis und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) weiter.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Januar 2012 beim Bayerischen Landeskriminalamt, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu geben.

Das Bayerische Landeskriminalamt erteilte am 21. Februar 2012 die gewünschte Auskunft über die personenbezogenen Daten, die über den Kläger im Kriminalaktennachweis (KAN) sowie im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeichert waren. Eine aktualisierte Auskunft erfolgte mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom 10. Juni 2013.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Löschung bestimmter, näher bezeichneter Daten, da deren Speicherung nicht mehr erforderlich sei.

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zu den im IGVP gespeicherten Vorgängen mit, dass die Datensätze dort grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht würden. Eine vorherige Löschung käme nur in Betracht, wenn die gespeicherten Daten für die polizeiliche Arbeit nicht mehr erforderlich wären. Vorgänge im Zusammenhang mit Straftaten, deren Verfolgung nach fünf oder zehn Jahren verjähre, würden zehn Jahre lang aufbewahrt, solange nicht alle Täter ermittelt seien. Personenbezogene Daten Dritter, die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Es handle sich hierbei um nicht belastende Daten, für die das Schutzbedürfnis von vornherein nicht besonders hoch einzuschätzen sei. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei daher nicht gegeben.

Den Antrag auf Löschung der im Kriminalaktennachweis (KAN) gespeicherten Daten lehnte das Bayerische Landeskriminalamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ab. Es führte aus, dass die erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Unterlagen sowie das DNA-Identifizierungsmuster zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus polizeilicher Sicht nicht vernichtet oder gelöscht werden könnten. Bei den in der Kriminalakte bei der KPI Augsburg gespeicherten Vorfällen vom 18. Februar 2009, 7. November 2008, 20. Januar 2001, 11. Februar 2000 und 10. Juli 1995 sowie den beim Polizeipräsidium München gespeicherten Vorfällen vom 12. Februar 1997 und 3. August 1996 sei trotz der Einstellung der Verfahren nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO oder eines Freispruchs noch ein Restverdacht gegeben, so dass kein Löschungsanspruch bestehe. Auch der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ sei nicht zu löschen, weil dies der Eigensicherung der Polizeibeamten bei künftigen Einsätzen diene. Bei seiner Festnahme am 3. August 1997 habe der Kläger erheblichen und anhaltenden Widerstand gegen die festnehmenden Polizeibeamten geleistet.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 beantragte der Kläger, ihm für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter über ihn im KAN und im IGVP gespeicherter Daten sowie des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es sei kein Grund für die weitere Speicherung der genannten Daten ersichtlich. Die Einstufung des Klägers als „gewalttätig“ sei nicht nachvollziehbar.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten ab. Personenbezogene Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen habe, die verdächtig seien, eine Straftat begangen zu haben, seien nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG zu löschen, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen sei. Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergebe sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Die Löschung der vom Kläger konkret benannten fünf Datensätze in dem bei der KPI Augsburg geführten Kriminalaktennachweis sowie zweier weiterer Datensätze in dem beim Polizeipräsidium München geführten Kriminalaktennachweis habe der Beklagte zu Recht abgelehnt, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen sei. Die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehe einer weiteren Datenspeicherung grundsätzlich nicht entgegen. Der Beklagte habe im Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu den gespeicherten Datensätzen nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass in allen Fällen ein Anfangsverdacht bestehe. Dies gelte auch im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Vermögensdelikte. Die Klage auf Löschung der zur Person des Klägers im IGVP gespeicherten fünf Datensätze werde voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben. Bis auf einen Vorgang seien alle Vorgänge erst in den vergangenen sechs Jahren angefallen. Ein Abschluss dieser Verfahren sei noch möglich. Der mit dem Datum 28. März 2006 gespeicherte Vorgang beruhe auf einem gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehl. Mit dieser Speicherung sei aber keine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers verbunden.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde. Im Hinblick auf den Resozialisierungsgedanken erscheine die Fülle der zum Kläger gespeicherten Daten übermäßig und damit unverhältnismäßig. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung komme inzwischen eine überragende Bedeutung zu.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Dem Kläger kann unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung der näher bezeichneten, über ihn im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (2.). Dagegen ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter, über ihn im Kriminalaktennachweis gespeicherter Daten zurückzuweisen. Die Klage wird insoweit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.).

Der Kläger ist ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für die von ihm beabsichtigte Prozessführung aufzubringen.

1. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Löschung näher bezeichneter Einträge zu seiner Person aus dem Bayerischen Kriminalaktennachweis bietet allerdings keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen sein wird, weil der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der von ihm benannten, im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG noch aus Art. 45 Abs. 2 PAG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der über ihn im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG. Davon sind das Bayerische Landeskriminalamt im streitbefangenen Bescheid vom 17. Dezember 2013 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung ausgegangen.

Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht restlos entfallen ist (BayVGH, B.v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO den Straftatverdacht nicht notwendig ausräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 -juris Rn. 4 m. w. N.). Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, kann der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen des gänzlich ausgeräumten Tatverdachts (im Sinne eines Anfangsverdachts), sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde und der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist.

Die den Eintragungen im Kriminalaktennachweis vom 18. Februar 2009, 7. November 2008 und 10. Juli 1995 zugrunde liegenden Straftaten wurden gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das der Eintragung vom 3. August 1996 zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch insoweit sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung und Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht vollständig ausgeräumt sind. Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 21 m. w. N.). Auch wenn der Kläger vom Verdacht des Diebstahls am 11. Februar 2000 freigesprochen wurde, besteht ein Resttatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts weiterhin fort, weil die CDs, die dem Geschädigten entwendet worden waren, in der Wohnung des Klägers aufgefunden worden waren. Bezüglich des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs vom 3. August 1996 ist der Beklagte ebenfalls zu Recht von einem fortbestehenden Restverdacht ausgegangen. Der Kläger hat das von ihm gemietete Fahrzeug erst weit nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit zum Vermieter zurückgebracht.

Auch bezüglich der Eintragungen wegen des Verdachts der Konkursverschleppung am 20. Januar 2001 und des Verdachts des Einmietbetrugs vom 12. Februar 1997 ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen. Es besteht ein Restverdacht im Sinne eines weiterhin bestehenden Anfangsverdachts, der für die Datenspeicherung ausreichend ist. Es steht fest, dass die Redblue Development GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, zahlungsunfähig war, weil die Vollstreckungsversuche der zuständigen Gerichtsvollzieherin erfolglos blieben. Einen Insolvenzantrag hat der Kläger aber nicht gestellt. Bei der Anmietung der Wohnung hatte der Kläger gegenüber der Vermieterin wahrheitswidrig angegeben, dass er in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeshauptstadt München stehe und diese die Wohnkosten übernehmen werde.

Ein Anspruch auf Löschung des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ besteht ebenfalls nicht. Die Kenntnis über das Verhalten des Klägers bei der Festnahme durch Polizeibeamte ist für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach wie vor erforderlich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass es angesichts der fortlaufend vom Kläger begangenen Straftaten wiederum zu einer Situation kommen könnte, bei der sich der Kläger gegen die Polizeibeamten tätlich zur Wehr setzen könnte.

Aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt kein weiter gehender Löschungsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Es ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7 m. w. N.; U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre. Dies ist jedoch bezüglich der im KAN gespeicherten persönlichen Daten und des personengebundenen Hinweises nicht der Fall.

2. Die Erfolgsaussichten der Klage auf Löschung der im IGVP gespeicherten Daten sind dagegen als offen anzusehen. Ob die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG vorliegen, kann nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellung, ob die Kenntnis dieser Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben noch erforderlich ist, lässt sich anhand der vorgelegten Behördenakten und der Ausführungen des Beklagten zu diesen Daten nicht hinreichend sicher treffen.

Bei den im IGVP gespeicherten Daten handelt es sich nicht um Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG, weil sie, soweit ersichtlich, nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder von Personen gewonnen wurden, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben. Nach Art. 38 Abs. 1 3. Alternative PAG kann die Polizei personenbezogene Daten aber auch in Dateien speichern, wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die Vorgangsverwaltung ist ein Teil des EDV- Systems der bayerischen Polizei und muss von den übrigen Dateien organisatorisch getrennt werden. Diese Vorgangsverwaltung dient dem Auffinden von Vorgängen in der bayerischen Polizei, der Qualitätssicherung der polizeilichen Arbeit und der Dienstaufsicht. Eine Verknüpfung mit den Dateien nach Art. 38 Abs. 2 PAG ist unzulässig (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 13 ff.). Für solche Daten ergibt sich ein etwaiger Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Sie sind zu löschen, wenn bei der zu bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschungsfrist für reine Vorgangsdaten beträgt fünf Jahre (Schmidbauer, a. a. O., Rn. 16; Honnacker/Beinhofer/Hauser, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 24 ZB 05.3074 - juris Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers im April 2014 wäre die Löschungsfrist für alle Daten im IGVP, die vor dem 1. Januar 2009 über den Kläger gespeichert worden waren, bereits abgelaufen gewesen. Gründe, weshalb es nicht zu einer Löschung der gespeicherten Daten kam, hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2013 nicht angeführt. Die in der Mehrzahl der Fälle gerechtfertigte Regelaufbewahrungsfrist von fünf Jahren ändert aber auch nichts daran, dass nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 PAG ein Löschungsanspruch besteht, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Werden Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt, dann gebietet es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 36). Aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern die über den Kläger im IGVP gespeicherten Vorgangsdaten zur Erfüllung der der Polizei obliegenden Aufgaben noch erforderlich sind.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt, da die Beschwerde des Klägers nur teilweise zurückgewiesen wurde. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO und § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 wird dem Kläger für seine Klage auf Löschung von fünf näher bezeichneten, im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu entrichtende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Löschung von personenbezogenen Daten im Kriminalaktennachweis und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) weiter.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Januar 2012 beim Bayerischen Landeskriminalamt, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu geben.

Das Bayerische Landeskriminalamt erteilte am 21. Februar 2012 die gewünschte Auskunft über die personenbezogenen Daten, die über den Kläger im Kriminalaktennachweis (KAN) sowie im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeichert waren. Eine aktualisierte Auskunft erfolgte mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom 10. Juni 2013.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Löschung bestimmter, näher bezeichneter Daten, da deren Speicherung nicht mehr erforderlich sei.

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zu den im IGVP gespeicherten Vorgängen mit, dass die Datensätze dort grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht würden. Eine vorherige Löschung käme nur in Betracht, wenn die gespeicherten Daten für die polizeiliche Arbeit nicht mehr erforderlich wären. Vorgänge im Zusammenhang mit Straftaten, deren Verfolgung nach fünf oder zehn Jahren verjähre, würden zehn Jahre lang aufbewahrt, solange nicht alle Täter ermittelt seien. Personenbezogene Daten Dritter, die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Es handle sich hierbei um nicht belastende Daten, für die das Schutzbedürfnis von vornherein nicht besonders hoch einzuschätzen sei. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei daher nicht gegeben.

Den Antrag auf Löschung der im Kriminalaktennachweis (KAN) gespeicherten Daten lehnte das Bayerische Landeskriminalamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ab. Es führte aus, dass die erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Unterlagen sowie das DNA-Identifizierungsmuster zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus polizeilicher Sicht nicht vernichtet oder gelöscht werden könnten. Bei den in der Kriminalakte bei der KPI Augsburg gespeicherten Vorfällen vom 18. Februar 2009, 7. November 2008, 20. Januar 2001, 11. Februar 2000 und 10. Juli 1995 sowie den beim Polizeipräsidium München gespeicherten Vorfällen vom 12. Februar 1997 und 3. August 1996 sei trotz der Einstellung der Verfahren nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO oder eines Freispruchs noch ein Restverdacht gegeben, so dass kein Löschungsanspruch bestehe. Auch der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ sei nicht zu löschen, weil dies der Eigensicherung der Polizeibeamten bei künftigen Einsätzen diene. Bei seiner Festnahme am 3. August 1997 habe der Kläger erheblichen und anhaltenden Widerstand gegen die festnehmenden Polizeibeamten geleistet.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 beantragte der Kläger, ihm für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter über ihn im KAN und im IGVP gespeicherter Daten sowie des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es sei kein Grund für die weitere Speicherung der genannten Daten ersichtlich. Die Einstufung des Klägers als „gewalttätig“ sei nicht nachvollziehbar.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten ab. Personenbezogene Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen habe, die verdächtig seien, eine Straftat begangen zu haben, seien nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG zu löschen, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen sei. Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergebe sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Die Löschung der vom Kläger konkret benannten fünf Datensätze in dem bei der KPI Augsburg geführten Kriminalaktennachweis sowie zweier weiterer Datensätze in dem beim Polizeipräsidium München geführten Kriminalaktennachweis habe der Beklagte zu Recht abgelehnt, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen sei. Die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehe einer weiteren Datenspeicherung grundsätzlich nicht entgegen. Der Beklagte habe im Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu den gespeicherten Datensätzen nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass in allen Fällen ein Anfangsverdacht bestehe. Dies gelte auch im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Vermögensdelikte. Die Klage auf Löschung der zur Person des Klägers im IGVP gespeicherten fünf Datensätze werde voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben. Bis auf einen Vorgang seien alle Vorgänge erst in den vergangenen sechs Jahren angefallen. Ein Abschluss dieser Verfahren sei noch möglich. Der mit dem Datum 28. März 2006 gespeicherte Vorgang beruhe auf einem gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehl. Mit dieser Speicherung sei aber keine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers verbunden.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde. Im Hinblick auf den Resozialisierungsgedanken erscheine die Fülle der zum Kläger gespeicherten Daten übermäßig und damit unverhältnismäßig. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung komme inzwischen eine überragende Bedeutung zu.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Dem Kläger kann unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung der näher bezeichneten, über ihn im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (2.). Dagegen ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter, über ihn im Kriminalaktennachweis gespeicherter Daten zurückzuweisen. Die Klage wird insoweit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.).

Der Kläger ist ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für die von ihm beabsichtigte Prozessführung aufzubringen.

1. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Löschung näher bezeichneter Einträge zu seiner Person aus dem Bayerischen Kriminalaktennachweis bietet allerdings keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen sein wird, weil der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der von ihm benannten, im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG noch aus Art. 45 Abs. 2 PAG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der über ihn im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG. Davon sind das Bayerische Landeskriminalamt im streitbefangenen Bescheid vom 17. Dezember 2013 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung ausgegangen.

Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht restlos entfallen ist (BayVGH, B.v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO den Straftatverdacht nicht notwendig ausräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 -juris Rn. 4 m. w. N.). Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, kann der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen des gänzlich ausgeräumten Tatverdachts (im Sinne eines Anfangsverdachts), sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde und der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist.

Die den Eintragungen im Kriminalaktennachweis vom 18. Februar 2009, 7. November 2008 und 10. Juli 1995 zugrunde liegenden Straftaten wurden gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das der Eintragung vom 3. August 1996 zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch insoweit sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung und Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht vollständig ausgeräumt sind. Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 21 m. w. N.). Auch wenn der Kläger vom Verdacht des Diebstahls am 11. Februar 2000 freigesprochen wurde, besteht ein Resttatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts weiterhin fort, weil die CDs, die dem Geschädigten entwendet worden waren, in der Wohnung des Klägers aufgefunden worden waren. Bezüglich des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs vom 3. August 1996 ist der Beklagte ebenfalls zu Recht von einem fortbestehenden Restverdacht ausgegangen. Der Kläger hat das von ihm gemietete Fahrzeug erst weit nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit zum Vermieter zurückgebracht.

Auch bezüglich der Eintragungen wegen des Verdachts der Konkursverschleppung am 20. Januar 2001 und des Verdachts des Einmietbetrugs vom 12. Februar 1997 ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen. Es besteht ein Restverdacht im Sinne eines weiterhin bestehenden Anfangsverdachts, der für die Datenspeicherung ausreichend ist. Es steht fest, dass die Redblue Development GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, zahlungsunfähig war, weil die Vollstreckungsversuche der zuständigen Gerichtsvollzieherin erfolglos blieben. Einen Insolvenzantrag hat der Kläger aber nicht gestellt. Bei der Anmietung der Wohnung hatte der Kläger gegenüber der Vermieterin wahrheitswidrig angegeben, dass er in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeshauptstadt München stehe und diese die Wohnkosten übernehmen werde.

Ein Anspruch auf Löschung des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ besteht ebenfalls nicht. Die Kenntnis über das Verhalten des Klägers bei der Festnahme durch Polizeibeamte ist für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach wie vor erforderlich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass es angesichts der fortlaufend vom Kläger begangenen Straftaten wiederum zu einer Situation kommen könnte, bei der sich der Kläger gegen die Polizeibeamten tätlich zur Wehr setzen könnte.

Aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt kein weiter gehender Löschungsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Es ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7 m. w. N.; U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre. Dies ist jedoch bezüglich der im KAN gespeicherten persönlichen Daten und des personengebundenen Hinweises nicht der Fall.

2. Die Erfolgsaussichten der Klage auf Löschung der im IGVP gespeicherten Daten sind dagegen als offen anzusehen. Ob die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG vorliegen, kann nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellung, ob die Kenntnis dieser Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben noch erforderlich ist, lässt sich anhand der vorgelegten Behördenakten und der Ausführungen des Beklagten zu diesen Daten nicht hinreichend sicher treffen.

Bei den im IGVP gespeicherten Daten handelt es sich nicht um Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG, weil sie, soweit ersichtlich, nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder von Personen gewonnen wurden, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben. Nach Art. 38 Abs. 1 3. Alternative PAG kann die Polizei personenbezogene Daten aber auch in Dateien speichern, wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die Vorgangsverwaltung ist ein Teil des EDV- Systems der bayerischen Polizei und muss von den übrigen Dateien organisatorisch getrennt werden. Diese Vorgangsverwaltung dient dem Auffinden von Vorgängen in der bayerischen Polizei, der Qualitätssicherung der polizeilichen Arbeit und der Dienstaufsicht. Eine Verknüpfung mit den Dateien nach Art. 38 Abs. 2 PAG ist unzulässig (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 13 ff.). Für solche Daten ergibt sich ein etwaiger Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Sie sind zu löschen, wenn bei der zu bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschungsfrist für reine Vorgangsdaten beträgt fünf Jahre (Schmidbauer, a. a. O., Rn. 16; Honnacker/Beinhofer/Hauser, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 24 ZB 05.3074 - juris Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers im April 2014 wäre die Löschungsfrist für alle Daten im IGVP, die vor dem 1. Januar 2009 über den Kläger gespeichert worden waren, bereits abgelaufen gewesen. Gründe, weshalb es nicht zu einer Löschung der gespeicherten Daten kam, hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2013 nicht angeführt. Die in der Mehrzahl der Fälle gerechtfertigte Regelaufbewahrungsfrist von fünf Jahren ändert aber auch nichts daran, dass nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 PAG ein Löschungsanspruch besteht, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Werden Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt, dann gebietet es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 36). Aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern die über den Kläger im IGVP gespeicherten Vorgangsdaten zur Erfüllung der der Polizei obliegenden Aufgaben noch erforderlich sind.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt, da die Beschwerde des Klägers nur teilweise zurückgewiesen wurde. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO und § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz teilweise erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Löschung der über seine Person im Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeicherten Eintragungen sowie auf Unterlassung gegenüber dem Beklagten weiter.

Mit Schreiben des Landeskriminalamtes vom 20. September 2010 erhielt der Kläger auf seinen Antrag hin Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn im KAN und im IGVP gespeichert sind. Es handelt sich hierbei um zwei Eintragungen vom 24. Januar 2008 und 1. Februar 2008 wegen des Verdachts des Betruges, eine Eintragung vom 3. Juli 2007 wegen des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie sowie eine Eintragung vom 4. März 2003 wegen des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften im KAN (Nr. 1 der Auskunft). Im IGVP sind vom 1. Dezember 2006 bis 27. Juli 2010 18 Eintragungen gespeichert. Sie betreffen überwiegend Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung (Nr. 2 der Auskunft).

Der Kläger beantragte am 27. Januar 2011 beim Landeskriminalamt, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Daten zum Vorfall vom 1. Februar 2008 gelöscht worden seien. Dem Löschungsantrag für den Vorfall vom 24. Januar 2008 könne nicht stattgegeben werden. Zum Vorfall vom 27. Januar 2007 werde mitgeteilt, dass der Kläger nicht als Beschuldigter, sondern lediglich als Betroffener erfasst sei. Bezüglich der übrigen Eintragungen sei die Prüfung des Restverdachts noch nicht abgeschlossen. Der weitere Schriftverkehr des Klägers mit dem Landeskriminalamt führte nicht zur beantragten Löschung der gespeicherten Daten.

Am 2. April 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht und beantragte, die im KAN gespeicherten Eintragungen vom 1. Februar 2008, 3. Juli 2007 und 4. März 2003 sowie die ihm mitgeteilten im IGVP gespeicherten Daten zu löschen. Zudem beantragte er, den Beklagten zu verurteilen, die ausdrückliche oder sinngemäße Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben, und der Kläger sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft (1.), es zu unterlassen, durch fortwährende Nachforschungen den Eindruck zu erwecken und zu behaupten, der Kläger sei erneut verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise im Bereich der Sexualstraftaten missbraucht zu haben (3.), es zu unterlassen, den Kläger bewusst herabzuwürdigen und ihn als Straftäter zu verfolgen durch die Aufnahme abgeschlossener Verfahren und die Anreicherung manipulativer Beweisbeschaffung außerhalb des Rechtsstaatsprinzips (4.), es zu unterlassen, den Kläger, unter Einbeziehung anderer Behörden im Rahmen eines Quasiprogroms landes- und bundesweit auszuschreiben und mit Haft zu drohen (5.), es zu unterlassen, die Integrität des Klägers dadurch zu schädigen, Polizeidienststellen zu beauftragen, den Kläger in seinen sozialen Beziehungen und Netzwerken zu diskreditieren im Rahmen von Nachforschungen, Aufenthaltsermittlungen und sonstiger Ermittlungen (6.).

Am 28. August 2012 beantragte er, ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 24. September 2012 äußerte sich der Beklagte zur Klage. Gegen den Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach wegen Verdachts des Besitzes/der Beschaffung von Kinderpornographie, der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tschechischen Republik ermittelt worden. Die Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Kempten (Eintrag im KAN vom 3. Juli 2007) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (Eintrag im KAN vom 4. März 2003) seien jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aus polizeilicher Sicht bestehe jedoch bezüglich des der Eintragung vom 4. März 2003 zugrunde liegenden Vorfalls ein Restverdacht fort. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im KAN gespeicherten Ermittlungsverfahren werde daher zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Einmietbetrugs am 1. Februar 2008 sei bereits gelöscht. Die übrigen vom Kläger genannten Vorgänge seien im IGVP, einem EDV-gestützten Anzeigenaufnahme- und Vorgangsverwaltungsprogramm gespeichert. Diese Datensätze würden grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht. Sofern eine Speicherung als Geschädigter/Anzeigeerstatter einer Straftat bestehe, bleibe diese in der Regel 10 Jahre erhalten. Personenbezogene Daten Dritter (z. B. als Geschädigter, Anzeigeerstatter), die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei nicht gegeben. Der Unterlassungsanspruch laufe ins Leere, da derzeit keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Sexualstraftaten geführt würden oder diese gegenüber Dritten auch nicht behauptet würden. Soweit der Kläger zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen sei und hierzu Maßnahmen eingeleitet worden seien, sei dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgt, z. B. wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz oder das Pflichtversicherungsgesetz.

Mit Bescheid vom 11. September 2013 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf einen nicht bei den Akten befindlichen Teilbescheid vom 12. Juli 2011 sowie auf die Auskunft vom 20. September 2010 mit, dass inzwischen folgende Daten in die Kriminalakte neu eingestellt worden seien: 28. Februar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sei zwischenzeitlich die Löschung der Daten angeordnet worden. Die Löschung des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften vom 4. März 2003 werde abgelehnt, da in der Gesamtschau aus polizeilicher Sicht aufgrund der Umstände des Auffindens der kinderpornographischen Dateien und der Ähnlichkeit der Tatumstände zu vorangegangenen Ermittlungsverfahren weiterhin ein erheblicher Restverdacht bestehe. Dem Löschungsantrag hinsichtlich des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie am 3. Juli 2007 werde stattgegeben.

Mit Schreiben vom 12. September 2013 informierte der Beklagte das Gericht, dass die in dem Schreiben an den Kläger vom 20. September 2010 unter Nummer 2 genannten Vorgänge inzwischen teilweise gelöscht seien.

Der Beklagte übersandte dem Kläger am 22. November 2013 eine aktuelle Auskunft aus den bayerischen Kriminal- und Vorgangsakten zu seiner Person. Danach sind in der Kriminalakte noch folgende Einträge gespeichert: 24. Januar 2008: Verdacht des Betrugs; 4. März 2003: Verdacht der sonstigen Verbreitung kinderpornographischer Schriften; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Im IGVP sind für den Zeitraum 1. April 2008 bis 5. Oktober 2013 28 Einträge vorhanden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 teilte der Beklagte dem Kläger in Ergänzung des Bescheids vom 11. September 2013 mit, dass der Vorfall vom 28. Februar 2011 zwischenzeitlich gelöscht worden sei, hinsichtlich der Vorgänge vom 17. Januar 2011 und 27. Oktober 2009 (Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz und Verdacht der Unterschlagung) werde der Löschungsantrag abgelehnt.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 gewährte das Bayerische Verwaltungsgericht München dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin, soweit die Löschung des Eintrags „3. Juli 2007 Verdacht des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie“ im Bayerischen Kriminalaktennachweis sowie der im Integrationsverfahren der Bayerischen Polizei gespeicherten Daten begehrt werde. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Bezüglich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führte das Gericht aus, dass der Eintrag vom 1. Februar 2008, Verdacht des Einmietbetrugs, ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 17. Juni 2011 schon vor Klageerhebung gelöscht worden sei. Bezüglich des Eintrags 4. März 2003, Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften, stehe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Regensburg am 16. September 2003 der Annahme eines diesbezüglich fortbestehenden Tatverdachts nicht entgegen. Das Verfahren sei mangels Beweismitteln eingestellt worden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Kenntnisse der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten für die Polizei in Zukunft von Nutzen sein könnten. Bei der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die weitere Speicherung der Daten sprechenden Umstände liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vor. Auch seien die gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für die im KAN gespeicherten Daten noch nicht abgelaufen. Im Hinblick auf die Anträge in den Nummern 1 und 3 bis 6 habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Gegenstand dieser Anträge seien öffentlichrechtliche Unterlassungsansprüche, die im Wege der allgemeinen Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden könnten. Rechtswidrige Amtshandlungen, durch die der Kläger in seinen Rechten betroffen sein könnte, seien nicht ersichtlich.

Gegen den Beschluss vom 6. Februar 2014, dem Kläger zugestellt am 20. Februar 2014, erhob dieser Beschwerde. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2014 dem Klageantrag auf Löschung der Vorrats- und Vorgangsdaten seiner personenbezogenen Daten und ebenso den Anträgen zu den Punkten 3, 4, 5 und 6 stattzugeben.

Zur Begründung führt er aus, dass das Gericht bezüglich des Vorgangs vom 4. März 2003 offensichtlich ausschließlich den Vorgaben des Beklagten gefolgt sei. Das Verwaltungsgericht argumentiere, dass das Verfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweismitteln eingestellt worden sei. Dagegen habe die Staatsanwaltschaft Regensburg formuliert, dass der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung pornographischer Schriften nicht geführt werden könne. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger neben einer Anzahl anderer, zum Teil unbefugter Personen auf den PC der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz kinderpornographischer Schriften gebracht oder diese weiterverbreitet habe, könne auf der Grundlage der vorliegenden Beweiserhebungen nicht geführt werden. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Daten bei der Jugendhilfeeinrichtung dazu geführt, dass nicht mehr habe ermittelt werden können, auf welchem Weg die Bilder auf die Festplatte gelangt seien.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen Löschung und Unterlassung zurückzuweisen.

Die unterschiedliche Bewertung der Vorfälle vom 3. Juli 2007 und vom 4. März 2003 sei sowohl im Ablehnungsbescheid vom 11. September 2013 als auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2014 hinreichend dargelegt. In der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2008 sei die Staatsanwaltschaft Kempten davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem im Jahr 2007 auf dem Computer aufgefundenen strafbaren kinderpornographischen Material angenommen habe, der Besitz sei straffrei, weil er sie aus dem Anzeigenvorgang zu dem 2003 geführten Ermittlungsverfahren eingescannt gehabt habe.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Antrags (§ 88 VwGO) seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt, soweit er vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, sind nicht erfüllt. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage, mit der er u. a. die Löschung des Eintrags „4. März 2003 Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften“ aus dem Kriminalaktennachweis begehrt, keine hinreichende Erfolgsaussicht (1.). Dabei geht der Senat davon aus, dass Gegenstand der Klage auf Löschung von gespeicherten Daten nur diejenigen Vorfälle sind, die der Kläger ausdrücklich im Klageschriftsatz vom 16. Februar 2012 benannt hat und nicht auch diejenigen Eintragungen im KAN und im IGVP, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich gespeichert worden sind. Denn der Kläger hat diese Eintragungen nicht in seine Klage einbezogen. Die vom Kläger zudem erhobene allgemeine Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage ist voraussichtlich abzuweisen, so dass auch insoweit kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht (2.).

1. Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG kann die Polizei insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtigt sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Die Daten, deren Löschung der Kläger mit seiner Klage erreichen will und die noch Gegenstand der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 6. Februar 2014 sind, wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Regensburg wegen der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 StGB gewonnen. Auf der Festplatte eines Computers einer Jugendhilfeeinrichtung kamen Dateien mit kinderpornographischen Inhalten zum Vorschein. Der Kläger hatte diese Jugendhilfeeinrichtung geleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Regensburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften könne nicht geführt werden. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger -offensichtlich neben einer Anzahl mehrerer anderer zum Teil unbefugter Personen - auf den PC in der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz der kinderpornographischen Schriften gebracht oder diese weiter verbreitet habe, lasse sich auf der Grundlage der vorliegenden Beweismöglichkeiten nicht führen. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Datei bei der Jugendhilfeeinrichtung unwiederbringlich zum Verlust sämtlicher ursprünglicher Dateiinformationen (Speicherdaten u. a.) geführt.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10; BayVGH, B. v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind. Denn auch bei einem Freispruch (oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens), der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur präventivpolizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts müssen besondere, von der speichernden Polizeibehörde darzulegende Anhaltspunkte sprechen (BVerfG a. a. O. Rn. 15 und 18).

Der Beklagte hat im Bescheid vom 11. September 2013 eine Reihe von Umständen angeführt, die geeignet sind, einen fortbestehenden Tatverdacht hinreichend zu begründen. Auch wenn andere Mitglieder des Betreuungsteams ebenfalls Zugang zum PC hatten, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass das auf der Festplatte des Computers der Jugendhilfeeinrichtung rekonstruierte kinderpornographische Material vom Kläger auf den Rechner geladen worden war, da auch der Kläger diesen Rechner - sogar als Hauptnutzer - benutzte. Zudem ist auffällig, worauf der Beklagte zu Recht verweist, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach in Zusammenhang mit der Herstellung oder Verbreitung kinderpornographischen Materials ermittelt worden war. Auch wenn der Kläger vom Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern und vom Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften durch Urteile des Amtsgerichts Schönebeck vom 8. November 2000 und des Amtsgerichts Dresden vom 5. Januar 2005 jeweils freigesprochen worden war, sind die im Rahmen der Strafverfahren zu Tage getretenen Vorfälle geeignet, das Fortbestehen eines Restverdachts gegenüber dem Kläger zu begründen. In beiden Verfahren erfolgte der Freispruch nur, weil dem Kläger die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte bzw. Zweifel an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands vorlagen. Auch wertet der Beklagte die Aussage einer Zeugin (Bl. 123/124 der Behördenakte), zu Recht als Indiz dafür, dass ein Zusammenhang zwischen den Kontakten des Klägers zu bestimmten Jugendlichen oder Kindern und der Anfertigung/Verbreitung kinderpornographischer Aufnahmen bestand. Eine unterschiedliche Bewertung der den Eintragungen vom 4. März 2003 und 3. Juli 2007 zugrunde liegenden Vorfälle ist bezüglich des Fortbestehens eines Restverdachts deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte bei der Eintragung vom 3. Juli 2007 zugunsten des Klägers davon ausging, dass sich der Kläger nicht bewusst war, dass auch der Besitz von kinderpornographischen Bildern, die aus einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren stammten, strafrechtlich relevant sein könnte. Es fehlte folglich an einem strafrechtlich vorwerfbaren Sachverhalt. Bei der Eintragung vom 4. März 2003 konnte dem Kläger dagegen die Straftat lediglich nicht nachgewiesen werden. Zwar liegen die den gerichtlichen Verfahren und den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle schon längere Zeit zurück. Das Verwaltungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass bezogen auf den hohen Wert des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen und angesichts der Tatsache, dass der Kläger als Erzieher überwiegend mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat(te), ein Interesse an der weiteren Speicherung des Eintrags vom 4. März 2003 besteht, weil aufgrund der Vorgeschichte nicht auszuschließen ist, dass der Kläger erneut im Bereich der Kinderpornographie in Erscheinung treten könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch im Jahr 2007 immer noch in Besitz der kinderpornographischen Aufnahmen befand, die zum Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Regensburg geführt hatten, obwohl dieses Verfahren bereits seit 16. September 2003 eingestellt ist. Demgegenüber wiegt der mit der Speicherung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer.

2. Die vorbeugende Unterlassungsklage wird voraussichtlich ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Ein sich aus § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB ergebender öffentlichrechtlicher Anspruch auf das zukünftige Unterlassen einer Tätigkeit oder einer Äußerung des Beklagten liegt nicht vor, weil ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers nicht ersichtlich ist und auch keine konkrete Wiederholungsgefahr droht. Weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren ergibt sich, dass der Beklagte ausdrücklich oder sinngemäß behauptet habe, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben und sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24. September 2012 dem Verwaltungsgericht München mitgeteilt, dass aktuell keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Straftaten geführt würden oder dieses gegenüber Dritten auch nicht behauptet werde. Insoweit liegt daher weder ein Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers vor noch besteht Wiederholungsgefahr. Die in den Klageanträgen Nr. 5 und Nr. 6 beanstandeten Nachforschungen der Polizeidienststellen standen im Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Polizei wegen Verstößen gegen das Meldegesetz, das Pflichtversicherungsgesetz oder Anzeigen wegen Betrugs. Die Aufenthaltsermittlung diente somit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben und stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers dar. Im Übrigen dürften die Klageanträge Nr. 4, 5 und 6 bereits unzulässig sein, weil weder aus der Formulierung der Anträge noch aus den Schriftsätzen des Klägers an den Beklagten hinreichend deutlich wird, welche konkrete Maßnahmen in Bezug auf welches subjektive Recht des Klägers der Beklagte in Zukunft unterlassen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter verfolgt, mit der er im Hauptantrag die Wiederaufnahme des nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien eingestellten Klageverfahrens M 7 K 09.1868 gemäß § 153 VwGO und die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27. März 2009 sowie Löschung der am 29. Januar 2008 erhobenen personenbezogenen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen (1.), hilfsweise Löschung bzw. Vernichtung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung (2.) begehrt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen worden ist, wenn das Verwaltungsgericht wie hier über den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig entschieden hat und die Beschwerde noch vor einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erhoben worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3 m. w. N.; zur umstr. Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterliegenden Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, vgl. BGH, B.v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 m. w. N. über den Meinungsstand sowie OVG Bremen, B.v. 2.9.2014 - 2 PA 93/14 - juris).

Die Beschwerde gegen die den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2014 ist beim Verwaltungsgericht am 12. August 2014 und damit noch vor der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 13. August 2014 eingelegt worden.

1. Das vom Kläger mit der (Haupt-)Klage unter Berücksichtigung des im Klageschriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Antrags und seiner Klagebegründung geltend gemachte Wiederaufnahmebegehren (§ 88 VwGO; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 ff.) hatte zu dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; zuletzt BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Wiederaufnahmeklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO unzulässig ist. Zum einen scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den genannten Bestimmungen bei einem Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien schon deshalb aus, weil in diesem Fall das wiederaufzunehmende Verfahren weder durch ein Endurteil noch durch einen sogenannten urteilsvertretenden Beschluss (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 5 f.) rechtskräftig abgeschlossen, sondern bereits mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten bei Gericht die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit Rückwirkung beendet worden ist; der nach allgemeiner gerichtlicher Übung noch ergehende Einstellungsbeschluss stellt dabei diese bereits eingetretene Verfahrensbeendigung lediglich deklaratorisch fest (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 8 und 14; zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gegen den Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen vgl. eingehend OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch zutreffend davon ausgegangen, dass vom Kläger ein Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO nicht (substantiiert und schlüssig) dargelegt worden ist.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber auch dann nicht, wenn man das Begehren der „Wiederaufnahme“ entsprechend dem Rechtsschutzziel des Klägers nach § 88 VwGO als Widerruf seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 abgegebenen Hauptsacheerledigungserklärung (mit der Folge eines Anspruchs auf Fortführung dieses Verwaltungsstreitverfahrens) auslegt. Zwar kommt ein Widerruf dieser die Beendigung des Prozesses betreffenden, nicht anfechtbaren Prozesshandlung (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 15). Ein solcher Restitutionsgrund ist - wie bereits oben dargelegt - jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben, den Kläger an seiner Hauptsacheerledigungserklärung festzuhalten. Die von ihm auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte vorsätzliche (arglistige) Täuschung bei der Abgabe dieser Erklärung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

Der Kläger macht insoweit geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 habe er sich mit dem Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf verständigt, dass die Speicherfrist für die streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen bis 31. Mai 2012 laufe, was ihm der Beklagte später sogar schriftlich bestätigt habe; dementsprechend sei dieses Datum vom Beklagten in der entsprechenden Datei auch gespeichert worden. Die nunmehrige Verlängerung der Speicherfrist aufgrund nicht vorliegender, vom Beklagten erfundener bzw. fingierter anderer Straftaten, die dem Beklagten im Übrigen zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung schon bekannt gewesen seien, sei daher nicht nur unzulässig, sondern willkürlich.

Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 abgegebene Zusage nur die Festlegung des zwischen den Parteien streitigen Beginns der Aufbewahrungsfrist für die zu speichernden Daten (1. Juni 2002) enthalte, hinsichtlich des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vom Beklagten aber keine verbindliche Aussage getroffen, sondern mit den Formulierungen „Die Speicherfrist beträgt wie in vergleichbaren Fällen 10 Jahre. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regeln über die Speicherung von entsprechenden Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen.“ lediglich auf den Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG sowie die sogenannte Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG Bezug genommen worden sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zusage des Beklagten in der Sitzung vom 5. August 2009 dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte damit auch verbindlich erklärt hat, „wie in vergleichbaren Fällen“ das sogenannte Aussonderprüfdatum und damit den Prüfungstermin im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Art. 37 Abs. 3 PAG für die (spätestens) vorzunehmende Überprüfung, ob die Speicherung dieser Daten weiterhin erforderlich ist (s. Art. 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 PAG), auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Regelfrist von 10 Jahren (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG) festzulegen. Eine verbindliche Zusage, dass die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen zu diesem Prüfungstermin (31.5.2012) ohne Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung und ungeachtet weiterer Speicherungen personenbezogener Daten im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG gelöscht werden, ist der Erklärung dagegen nicht zu entnehmen.

Dies ergibt schon die Auslegung dieser Erklärung in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 m. w. N.). Obwohl in der Erklärung der Ausdruck „Speicherfrist“ verwendet wird, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Erklärung, insbesondere dem Verweis auf die im Übrigen geltenden allgemeinen Regeln über die Speicherung entsprechender Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen, dass der Beklagte damit (nur) eine verbindliche Klarstellung zu den nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 bis 6 PAG bestimmten bzw. festzulegenden Prüfungsterminen bzw. Aufbewahrungsfristen für die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen vorgenommen hat. Auch der Kläger hat die Vereinbarung bzw. Zusage in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 offensichtlich so verstanden und in seiner Klagebegründung vom 19. November 2013 ausgeführt, man habe sich darauf verständigt, dass zum Stichtag 31. Mai 2012 eine Aussonderungsprüfung stattfinde, zu diesem Termin die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der erhobenen Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen geprüft werde und „bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“ für eine weitere Speicherung der Daten gelöscht bzw. vernichtet würden. Die vom Kläger behauptete vorsätzliche (arglistige) Täuschung durch die vom Beklagten abgegebene Erklärung liegt nach alledem nicht vor.

2. Legt man das Klagevorbringen des Klägers in seiner Klagebegründung gemäß § 88 VwGO zweckentsprechend dahin aus, dass er im Fall des Misserfolgs seiner Hauptklage (auf Wiederaufnahme bzw. Widerruf seiner Hauptsacheerledigungserklärung und Fortsetzung des Verfahrens M 7 K 09.1868) hilfsweise die Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung begehrt, bestanden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

Zur Klarstellung ist vorab festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Klage nicht mehr geltend machen kann, die polizeiliche Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen sei wegen fehlenden Tatverdachts (oder aus anderen Gründen) von Anfang an rechtswidrig und deshalb unzulässig gewesen. Denn einer solchen, vom Kläger offensichtlich mit seiner Klage (nach wie vor) angestrebten gerichtlichen Entscheidung steht die materielle Bestandskraft des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 27. März 2009 (Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) entgegen (zur materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakts vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31 f.), mit dem ein Antrag des Klägers auf Vernichtung dieser erkennungsdienstlichen Unterlagen und auf Löschung dieser personenbezogenen Daten abgelehnt worden ist. Dass dieser Bescheid des Beklagten in Bestandskraft erwachsen ist, ist Folge der - wie oben dargelegt - wirksamen Beendigung des Klageverfahrens des Klägers M 7 K 09.1868.

Weder die Bestandskraft dieses Bescheids noch die späteren Klageverfahren des Klägers auf Vernichtung und Löschung dieser Unterlagen und Daten (M 7 K 09.3749; vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen mit Urteil vom 10.2.2010) sowie auf Berichtigung der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten (M 7 K 10.652; vom Verwaltungsgericht wohl noch nicht entschieden) stehen allerdings der klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs auf Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung entgegen.

Dahinstehen kann dabei letztlich, ob für diese auf die begehrte Entscheidung des Beklagten (zur Löschung und Vernichtung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen) gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht; letzteres wäre etwa dann zu verneinen, wenn der Kläger beim Beklagten den Erlass des begehrten Verwaltungsakts noch nicht beantragt hätte.

Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten dieser Rechtsverfolgung waren aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls zu verneinen, weil die Speicherung bzw. Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen (weiterhin) erforderlich war. Weder ist der dieser Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht nachträglich weggefallen (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG), noch ist festzustellen, dass die Kenntnis dieser Daten und Unterlagen für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben inzwischen nicht mehr erforderlich war (s. Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 PAG). Da sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers nach dem Eintritt der Bewilligungsreife bis zur rechtskräftigen Abweisung seiner Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2014 insoweit nicht geändert hat, ergäbe sich bezüglich der Erfolgsaussichten auch unter Zugrundelegung dieses späteren Zeitpunkts (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m. w. N.) keine andere Beurteilung.

Der ungeachtet der durch die Staatsanwaltschaft Landshut gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des gegen den Kläger (als Beschuldigten) wegen Besitzverschaffens bzw. Besitzes kinderpornographischer Schriften/Dateien (bis 31.3.2004: § 184 Abs. 5 StGB, jetzt § 184b Abs. 4 StGB; vgl. auch § 11 Abs. 3 StGB) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommene (Rest-)Tatverdacht ist nicht nachträglich weggefallen. Dies gilt sowohl mit Blick auf die vom Kläger im Beschwerdeverfahren erneut angeführte Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO als auch mit Blick auf die im vorgelegten Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29. Dezember 2010 (Az.: Qs 178/10) bezüglich des vom Kläger eingeräumten Herunterladens kinderpornographischer Dateien aus dem Internet wegen Verfolgungsverjährung getroffene Feststellung „Eine verfolgbare Straftat lag damit zu keinem Zeitpunkt vor.“

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21) zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht oder sich wie hier „bei dieser Sachlage kein Nachweis dafür führen“ lässt, „dass der Beschuldigte (Kläger) im zurückliegenden, nicht der Strafverfolgungsverjährung unterliegenden Zeitraum, bewusst (kinderpornographische) Dateien besessen hat“. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist aber ein weiterhin bestehender Resttatverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21 m. w. N.). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn nach der Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens - z. B. durch Verfahrenseinstellung oder sogar rechtskräftigen Freispruch - ausweislich der Gründe dieser Entscheidung die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind und nach wie vor im Raum stehen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 3 BKAG). Dass die beim Kläger erfolgte Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eine Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen polizeilichen Daten und der erkennungsdienstlichen Unterlagen aus diesem Ermittlungsverfahren (26 Js 35310/07) nicht etwa ausschließt, hat das Verwaltungsgericht in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung ungeachtet der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 27. März 2009 (siehe oben) und ungeachtet der Bestandskraft der Anordnung dieser erkennungsdienstlicher Maßnahmen nochmals mit ausführlicher und überzeugender Begründung (S. 15 der Gründe) dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 7). Insbesondere hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (Maßregel der Besserung und Sicherung, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung) ausschließt, nicht aber die Verwirklichung des Straftatbestandes entfallen lässt. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf verwiesen, dass im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zuzurechnen ist (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG), Daten über die Verdachtslage gespeichert würden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhalte, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns; die Speicherung stelle vielmehr rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien hierzu ab (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 18 ff., 23 f.). Solche trotz Verfahrenseinstellung fortbestehenden Verdachtsgründe im Sinne eines Resttatverdachts hinsichtlich eines Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht beim Kläger im Hinblick darauf, dass dieser kinderpornographische Dateien aus dem Internet heruntergeladen und jedenfalls über einen gewissen Zeitraum auf einer Festplatte seines Computers gespeichert hatte, zu Recht bejaht. Eine Schuldfeststellung oder -zuweisung ist damit - wie ausgeführt - nicht verbunden.

Das Verwaltungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen noch erforderlich sei (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG, vgl. auch Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 PAG), weil zum einen die im Kriminalaktennachweis zum Kläger nachfolgend gespeicherten Vorfälle (wegen Beleidigung, Bedrohung, Verletzung der Unterhaltspflicht) den sogenannten Mitzieheffekt nach Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG ausgelöst hätten und zum anderen in Anbetracht dessen, dass der Kläger mehrmals erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten.

Die diesbezüglichen Einwände des Klägers, der Beklagte habe auch diese nachfolgenden Straftaten nur erfunden, um in seinem Fall die Speicherfrist hinauszuschieben, dabei nach Verfahrenseinstellung (erneut) die Unschuldsvermutung nicht beachtet und ein von ihm vorgelegtes Führungszeugnis ohne Eintrag ignoriert sowie vor dem Verwaltungsgericht in Täuschungsabsicht und zudem in nicht rechtswirksamer Weise (per E-Mail) falsche Angaben über diese Straftaten gemacht, die ihm selbst nicht, dem Beklagten aber zum Zeitpunkt der Einigung am 5. August 2009 sehr wohl schon bekannt gewesen seien, greifen sämtlich nicht durch.

Ein, wie der Kläger wohl meint, Verwertungsverbot dieser vom Beklagten dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Klageverfahren per E-Mail übermittelten Informationen und Unterlagen über weitere Straftaten bzw. Vorkommnisse bei der gerichtlichen Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen besteht nach zutreffender Auffassung des Erstgerichts (S. 18 der angefochtenen Entscheidung) nicht. Die Verwendung der jeweils im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnenen und gespeicherten Daten (s. § 483 Abs. 1 StPO) nunmehr zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, ist, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verweist, nach § 481 Abs. 1, § 484 Abs. 4 StPO i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAG grundsätzlich so lange zulässig, wie der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht und die Erforderlichkeit der Speicherung zur Gefahrenabwehr fortbestehen. Soweit sich der Kläger hier wiederum auf die jeweiligen Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO (endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch gerichtlichen Beschluss nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen) und nach § 170 Abs. 2 StPO (bezüglich der Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung jeweils mangels öffentlichen Interesses an der Erhebung der öffentlichen Klage bei diesen Privatklagedelikten - s. §§ 376, 374 StPO) beruft, wird dadurch der für die präventive polizeiliche Speicherung dieser Daten erforderliche aber auch ausreichende Resttatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Restverdacht bezüglich der genannten nachfolgenden Straftaten hat das Erstgericht wiederum mit ausführlicher und überzeugender Begründung aus den ihm vorgelegten Schreiben des Klägers an die Rechtsanwältin seiner geschiedenen Ehefrau (mit offensichtlich beleidigenden Inhalten), der Strafanzeige des jetzigen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau (wegen Bedrohung mit einer Axt) sowie den Feststellungen des in erster Instanz gegen den Kläger noch ergangenen Strafurteils wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hergeleitet.

Weder die unter Vorlage eines entsprechenden Fotos erfolgte Einlassung des Klägers, er habe niemanden mit einer Axt bedroht, sondern ausweislich des vorgelegten Fotos am 14. März 2008 eine achtlos liegen gelassene Axt fotografiert, die für seinen Sohn hätte gefährlich werden können, noch der Hinweis auf die angeblich falschen Angaben der Rechtsanwältin im Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die bei der Prüfung dieses Straftatbestands erforderliche Saldierung beim Kindesunterhalt, die endgültige Einstellung dieses Strafverfahrens durch das Landgericht, das angebliche Komplott seiner Ex-Frau und ihres neuen Lebensgefährten (im Hinblick auf das anhängige Sorgerechtsverfahren) sowie die vom Kläger gegen diese Personen erhobenen Strafanzeigen sind geeignet, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Restverdacht bezüglich dieser Vorfälle tatsächlich endgültig auszuräumen. Insbesondere verkennt der Kläger, dass die durch das Landgericht erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wegen Erfüllung der Auflagen nach § 153a StPO zwar zur Folge hat, dass mit der Einstellung die zugrunde liegende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 StPO), diese Vorschrift dem Gericht aber gerade die Möglichkeit bietet, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung des Verfahrens ohne Strafmaßnahmen zu kommen, weil die Einstellung ohne jede Ahndung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde (vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 1, 55 ff.); der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand (generell zu Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO und einem fortbestehenden Resttatverdacht vgl. auch BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3). Eine weitergehende eigenständige Prüfung wie ein Strafrichter, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch tatsächlich hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst. Die Einlassungen des Klägers zur angezeigten Bedrohung mit der Axt sind im Übrigen weder schlüssig noch überzeugend. Auf die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der Beleidigung - das Landeskriminalamt habe ihm die (angebliche) Löschung der diesbezüglichen Daten aus der Kriminalakte mitgeteilt, diese behauptete Straftat entfalte schon wegen ihrer kurzen Aussonderungsfrist keinen Mitzieheffekt und wirke sich daher nicht auf das Aussonderungsprüfdatum aus - kommt es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls hinsichtlich der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Bedrohung und der Verletzung der Unterhaltspflicht Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG zur Anwendung gelangt (sogenannte Mitziehklausel).

Schließlich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung, aufgrund der bei der Prüfung dieser Frage vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Schwere, Begehungsweise, Häufigkeit der begangenen Straftaten, Persönlichkeit des Täters, Bewährungszeitraum, Verjährungsfristen für begangene Straftaten etc. sei die weitere Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen beim Kläger noch erforderlich, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Erstgericht dabei angestellte Prognose, angesichts des nicht ausräumbaren Restverdachts bezüglich der (oben angeführten) nicht unerheblichen Straftaten und der vom Kläger dabei auch gezeigten erheblichen Unbeherrschtheit und Rücksichtslosigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten, wird vom Senat geteilt. Auch wenn die dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten zugrunde liegenden Vorgänge schon längere Zeit zurückliegen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Werts des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen das Interesse an der weiteren Speicherung dieses Eintrags und der entsprechenden Unterlagen (noch) höher zu gewichten als der mit der Speicherung dieser Daten und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Nicht entscheidungserheblich kommt es nach der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die weiteren im Klage- und Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände bzw. Rügen des Klägers an, insbesondere ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen repressiv auf der Grundlage von § 81b 1. Alt. StPO oder präventiv gemäß § 81b 2. Alt. StPO erfolgte, diese Anordnung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (s. im Übrigen § 58 VwGO; Art. 19 PAG ist entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nicht einschlägig), ob bzw. wann der Kläger seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg bzw. Bayern hatte, ob der Kläger tatsächlich versucht hat, die Herkunft der von ihm angeblich versehentlich heruntergeladenen kinderpornographischen Dateien „zu ermitteln“, bevor er sie auf der Festplatte seines Computers gelöscht hat, und ob und mit welchem technischen Aufwand diese Dateien „aus dem Papierkorb“ hätten wiederhergestellt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.