Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter verfolgt, mit der er im Hauptantrag die Wiederaufnahme des nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien eingestellten Klageverfahrens M 7 K 09.1868 gemäß § 153 VwGO und die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27. März 2009 sowie Löschung der am 29. Januar 2008 erhobenen personenbezogenen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen (1.), hilfsweise Löschung bzw. Vernichtung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung (2.) begehrt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen worden ist, wenn das Verwaltungsgericht wie hier über den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig entschieden hat und die Beschwerde noch vor einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erhoben worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3 m. w. N.; zur umstr. Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterliegenden Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, vgl. BGH, B.v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 m. w. N. über den Meinungsstand sowie OVG Bremen, B.v. 2.9.2014 - 2 PA 93/14 - juris).
Die Beschwerde gegen die den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2014 ist beim Verwaltungsgericht am 12. August 2014 und damit noch vor der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 13. August 2014 eingelegt worden.
1. Das vom Kläger mit der (Haupt-)Klage unter Berücksichtigung des im Klageschriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Antrags und seiner Klagebegründung geltend gemachte Wiederaufnahmebegehren (§ 88 VwGO; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 ff.) hatte zu dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; zuletzt BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Wiederaufnahmeklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO unzulässig ist. Zum einen scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den genannten Bestimmungen bei einem Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien schon deshalb aus, weil in diesem Fall das wiederaufzunehmende Verfahren weder durch ein Endurteil noch durch einen sogenannten urteilsvertretenden Beschluss (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 5 f.) rechtskräftig abgeschlossen, sondern bereits mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten bei Gericht die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit Rückwirkung beendet worden ist; der nach allgemeiner gerichtlicher Übung noch ergehende Einstellungsbeschluss stellt dabei diese bereits eingetretene Verfahrensbeendigung lediglich deklaratorisch fest (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 8 und 14; zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gegen den Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen vgl. eingehend OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch zutreffend davon ausgegangen, dass vom Kläger ein Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO nicht (substantiiert und schlüssig) dargelegt worden ist.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber auch dann nicht, wenn man das Begehren der „Wiederaufnahme“ entsprechend dem Rechtsschutzziel des Klägers nach § 88 VwGO als Widerruf seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 abgegebenen Hauptsacheerledigungserklärung (mit der Folge eines Anspruchs auf Fortführung dieses Verwaltungsstreitverfahrens) auslegt. Zwar kommt ein Widerruf dieser die Beendigung des Prozesses betreffenden, nicht anfechtbaren Prozesshandlung (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 15). Ein solcher Restitutionsgrund ist - wie bereits oben dargelegt - jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben, den Kläger an seiner Hauptsacheerledigungserklärung festzuhalten. Die von ihm auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte vorsätzliche (arglistige) Täuschung bei der Abgabe dieser Erklärung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.
Der Kläger macht insoweit geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 habe er sich mit dem Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf verständigt, dass die Speicherfrist für die streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen bis 31. Mai 2012 laufe, was ihm der Beklagte später sogar schriftlich bestätigt habe; dementsprechend sei dieses Datum vom Beklagten in der entsprechenden Datei auch gespeichert worden. Die nunmehrige Verlängerung der Speicherfrist aufgrund nicht vorliegender, vom Beklagten erfundener bzw. fingierter anderer Straftaten, die dem Beklagten im Übrigen zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung schon bekannt gewesen seien, sei daher nicht nur unzulässig, sondern willkürlich.
Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 abgegebene Zusage nur die Festlegung des zwischen den Parteien streitigen Beginns der Aufbewahrungsfrist für die zu speichernden Daten (1. Juni 2002) enthalte, hinsichtlich des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vom Beklagten aber keine verbindliche Aussage getroffen, sondern mit den Formulierungen „Die Speicherfrist beträgt wie in vergleichbaren Fällen 10 Jahre. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regeln über die Speicherung von entsprechenden Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen.“ lediglich auf den Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG sowie die sogenannte Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG Bezug genommen worden sei.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zusage des Beklagten in der Sitzung vom 5. August 2009 dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte damit auch verbindlich erklärt hat, „wie in vergleichbaren Fällen“ das sogenannte Aussonderprüfdatum und damit den Prüfungstermin im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Art. 37 Abs. 3 PAG für die (spätestens) vorzunehmende Überprüfung, ob die Speicherung dieser Daten weiterhin erforderlich ist (s. Art. 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 PAG), auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Regelfrist von 10 Jahren (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG) festzulegen. Eine verbindliche Zusage, dass die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen zu diesem Prüfungstermin (31.5.2012) ohne Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung und ungeachtet weiterer Speicherungen personenbezogener Daten im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG gelöscht werden, ist der Erklärung dagegen nicht zu entnehmen.
Dies ergibt schon die Auslegung dieser Erklärung in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 m. w. N.). Obwohl in der Erklärung der Ausdruck „Speicherfrist“ verwendet wird, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Erklärung, insbesondere dem Verweis auf die im Übrigen geltenden allgemeinen Regeln über die Speicherung entsprechender Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen, dass der Beklagte damit (nur) eine verbindliche Klarstellung zu den nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 bis 6 PAG bestimmten bzw. festzulegenden Prüfungsterminen bzw. Aufbewahrungsfristen für die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen vorgenommen hat. Auch der Kläger hat die Vereinbarung bzw. Zusage in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 offensichtlich so verstanden und in seiner Klagebegründung vom 19. November 2013 ausgeführt, man habe sich darauf verständigt, dass zum Stichtag 31. Mai 2012 eine Aussonderungsprüfung stattfinde, zu diesem Termin die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der erhobenen Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen geprüft werde und „bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“ für eine weitere Speicherung der Daten gelöscht bzw. vernichtet würden. Die vom Kläger behauptete vorsätzliche (arglistige) Täuschung durch die vom Beklagten abgegebene Erklärung liegt nach alledem nicht vor.
2. Legt man das Klagevorbringen des Klägers in seiner Klagebegründung gemäß § 88 VwGO zweckentsprechend dahin aus, dass er im Fall des Misserfolgs seiner Hauptklage (auf Wiederaufnahme bzw. Widerruf seiner Hauptsacheerledigungserklärung und Fortsetzung des Verfahrens M 7 K 09.1868) hilfsweise die Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung begehrt, bestanden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.
Zur Klarstellung ist vorab festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Klage nicht mehr geltend machen kann, die polizeiliche Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen sei wegen fehlenden Tatverdachts (oder aus anderen Gründen) von Anfang an rechtswidrig und deshalb unzulässig gewesen. Denn einer solchen, vom Kläger offensichtlich mit seiner Klage (nach wie vor) angestrebten gerichtlichen Entscheidung steht die materielle Bestandskraft des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 27. März 2009 (Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) entgegen (zur materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakts vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31 f.), mit dem ein Antrag des Klägers auf Vernichtung dieser erkennungsdienstlichen Unterlagen und auf Löschung dieser personenbezogenen Daten abgelehnt worden ist. Dass dieser Bescheid des Beklagten in Bestandskraft erwachsen ist, ist Folge der - wie oben dargelegt - wirksamen Beendigung des Klageverfahrens des Klägers M 7 K 09.1868.
Weder die Bestandskraft dieses Bescheids noch die späteren Klageverfahren des Klägers auf Vernichtung und Löschung dieser Unterlagen und Daten (M 7 K 09.3749; vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen mit Urteil vom 10.2.2010) sowie auf Berichtigung der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten (M 7 K 10.652; vom Verwaltungsgericht wohl noch nicht entschieden) stehen allerdings der klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs auf Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung entgegen.
Dahinstehen kann dabei letztlich, ob für diese auf die begehrte Entscheidung des Beklagten (zur Löschung und Vernichtung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen) gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht; letzteres wäre etwa dann zu verneinen, wenn der Kläger beim Beklagten den Erlass des begehrten Verwaltungsakts noch nicht beantragt hätte.
Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten dieser Rechtsverfolgung waren aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls zu verneinen, weil die Speicherung bzw. Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen (weiterhin) erforderlich war. Weder ist der dieser Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht nachträglich weggefallen (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG), noch ist festzustellen, dass die Kenntnis dieser Daten und Unterlagen für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben inzwischen nicht mehr erforderlich war (s. Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 PAG). Da sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers nach dem Eintritt der Bewilligungsreife bis zur rechtskräftigen Abweisung seiner Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2014 insoweit nicht geändert hat, ergäbe sich bezüglich der Erfolgsaussichten auch unter Zugrundelegung dieses späteren Zeitpunkts (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m. w. N.) keine andere Beurteilung.
Der ungeachtet der durch die Staatsanwaltschaft Landshut gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des gegen den Kläger (als Beschuldigten) wegen Besitzverschaffens bzw. Besitzes kinderpornographischer Schriften/Dateien (bis 31.3.2004: § 184 Abs. 5 StGB, jetzt § 184b Abs. 4 StGB; vgl. auch § 11 Abs. 3 StGB) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommene (Rest-)Tatverdacht ist nicht nachträglich weggefallen. Dies gilt sowohl mit Blick auf die vom Kläger im Beschwerdeverfahren erneut angeführte Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO als auch mit Blick auf die im vorgelegten Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29. Dezember 2010 (Az.: Qs 178/10) bezüglich des vom Kläger eingeräumten Herunterladens kinderpornographischer Dateien aus dem Internet wegen Verfolgungsverjährung getroffene Feststellung „Eine verfolgbare Straftat lag damit zu keinem Zeitpunkt vor.“
Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21) zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht oder sich wie hier „bei dieser Sachlage kein Nachweis dafür führen“ lässt, „dass der Beschuldigte (Kläger) im zurückliegenden, nicht der Strafverfolgungsverjährung unterliegenden Zeitraum, bewusst (kinderpornographische) Dateien besessen hat“. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist aber ein weiterhin bestehender Resttatverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21 m. w. N.). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn nach der Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens - z. B. durch Verfahrenseinstellung oder sogar rechtskräftigen Freispruch - ausweislich der Gründe dieser Entscheidung die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind und nach wie vor im Raum stehen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 3 BKAG). Dass die beim Kläger erfolgte Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eine Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen polizeilichen Daten und der erkennungsdienstlichen Unterlagen aus diesem Ermittlungsverfahren (26 Js 35310/07) nicht etwa ausschließt, hat das Verwaltungsgericht in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung ungeachtet der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 27. März 2009 (siehe oben) und ungeachtet der Bestandskraft der Anordnung dieser erkennungsdienstlicher Maßnahmen nochmals mit ausführlicher und überzeugender Begründung (S. 15 der Gründe) dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 7). Insbesondere hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (Maßregel der Besserung und Sicherung, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung) ausschließt, nicht aber die Verwirklichung des Straftatbestandes entfallen lässt. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf verwiesen, dass im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zuzurechnen ist (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG), Daten über die Verdachtslage gespeichert würden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhalte, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns; die Speicherung stelle vielmehr rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien hierzu ab (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 18 ff., 23 f.). Solche trotz Verfahrenseinstellung fortbestehenden Verdachtsgründe im Sinne eines Resttatverdachts hinsichtlich eines Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht beim Kläger im Hinblick darauf, dass dieser kinderpornographische Dateien aus dem Internet heruntergeladen und jedenfalls über einen gewissen Zeitraum auf einer Festplatte seines Computers gespeichert hatte, zu Recht bejaht. Eine Schuldfeststellung oder -zuweisung ist damit - wie ausgeführt - nicht verbunden.
Das Verwaltungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen noch erforderlich sei (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG, vgl. auch Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 PAG), weil zum einen die im Kriminalaktennachweis zum Kläger nachfolgend gespeicherten Vorfälle (wegen Beleidigung, Bedrohung, Verletzung der Unterhaltspflicht) den sogenannten Mitzieheffekt nach Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG ausgelöst hätten und zum anderen in Anbetracht dessen, dass der Kläger mehrmals erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten.
Die diesbezüglichen Einwände des Klägers, der Beklagte habe auch diese nachfolgenden Straftaten nur erfunden, um in seinem Fall die Speicherfrist hinauszuschieben, dabei nach Verfahrenseinstellung (erneut) die Unschuldsvermutung nicht beachtet und ein von ihm vorgelegtes Führungszeugnis ohne Eintrag ignoriert sowie vor dem Verwaltungsgericht in Täuschungsabsicht und zudem in nicht rechtswirksamer Weise (per E-Mail) falsche Angaben über diese Straftaten gemacht, die ihm selbst nicht, dem Beklagten aber zum Zeitpunkt der Einigung am 5. August 2009 sehr wohl schon bekannt gewesen seien, greifen sämtlich nicht durch.
Ein, wie der Kläger wohl meint, Verwertungsverbot dieser vom Beklagten dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Klageverfahren per E-Mail übermittelten Informationen und Unterlagen über weitere Straftaten bzw. Vorkommnisse bei der gerichtlichen Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen besteht nach zutreffender Auffassung des Erstgerichts (S. 18 der angefochtenen Entscheidung) nicht. Die Verwendung der jeweils im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnenen und gespeicherten Daten (s. § 483 Abs. 1 StPO) nunmehr zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, ist, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verweist, nach § 481 Abs. 1, § 484 Abs. 4 StPO i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAG grundsätzlich so lange zulässig, wie der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht und die Erforderlichkeit der Speicherung zur Gefahrenabwehr fortbestehen. Soweit sich der Kläger hier wiederum auf die jeweiligen Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO (endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch gerichtlichen Beschluss nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen) und nach § 170 Abs. 2 StPO (bezüglich der Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung jeweils mangels öffentlichen Interesses an der Erhebung der öffentlichen Klage bei diesen Privatklagedelikten - s. §§ 376, 374 StPO) beruft, wird dadurch der für die präventive polizeiliche Speicherung dieser Daten erforderliche aber auch ausreichende Resttatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Restverdacht bezüglich der genannten nachfolgenden Straftaten hat das Erstgericht wiederum mit ausführlicher und überzeugender Begründung aus den ihm vorgelegten Schreiben des Klägers an die Rechtsanwältin seiner geschiedenen Ehefrau (mit offensichtlich beleidigenden Inhalten), der Strafanzeige des jetzigen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau (wegen Bedrohung mit einer Axt) sowie den Feststellungen des in erster Instanz gegen den Kläger noch ergangenen Strafurteils wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hergeleitet.
Weder die unter Vorlage eines entsprechenden Fotos erfolgte Einlassung des Klägers, er habe niemanden mit einer Axt bedroht, sondern ausweislich des vorgelegten Fotos am 14. März 2008 eine achtlos liegen gelassene Axt fotografiert, die für seinen Sohn hätte gefährlich werden können, noch der Hinweis auf die angeblich falschen Angaben der Rechtsanwältin im Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die bei der Prüfung dieses Straftatbestands erforderliche Saldierung beim Kindesunterhalt, die endgültige Einstellung dieses Strafverfahrens durch das Landgericht, das angebliche Komplott seiner Ex-Frau und ihres neuen Lebensgefährten (im Hinblick auf das anhängige Sorgerechtsverfahren) sowie die vom Kläger gegen diese Personen erhobenen Strafanzeigen sind geeignet, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Restverdacht bezüglich dieser Vorfälle tatsächlich endgültig auszuräumen. Insbesondere verkennt der Kläger, dass die durch das Landgericht erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wegen Erfüllung der Auflagen nach § 153a StPO zwar zur Folge hat, dass mit der Einstellung die zugrunde liegende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 StPO), diese Vorschrift dem Gericht aber gerade die Möglichkeit bietet, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung des Verfahrens ohne Strafmaßnahmen zu kommen, weil die Einstellung ohne jede Ahndung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde (vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 1, 55 ff.); der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand (generell zu Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO und einem fortbestehenden Resttatverdacht vgl. auch BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3). Eine weitergehende eigenständige Prüfung wie ein Strafrichter, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch tatsächlich hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst. Die Einlassungen des Klägers zur angezeigten Bedrohung mit der Axt sind im Übrigen weder schlüssig noch überzeugend. Auf die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der Beleidigung - das Landeskriminalamt habe ihm die (angebliche) Löschung der diesbezüglichen Daten aus der Kriminalakte mitgeteilt, diese behauptete Straftat entfalte schon wegen ihrer kurzen Aussonderungsfrist keinen Mitzieheffekt und wirke sich daher nicht auf das Aussonderungsprüfdatum aus - kommt es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.
Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls hinsichtlich der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Bedrohung und der Verletzung der Unterhaltspflicht Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG zur Anwendung gelangt (sogenannte Mitziehklausel).
Schließlich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung, aufgrund der bei der Prüfung dieser Frage vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Schwere, Begehungsweise, Häufigkeit der begangenen Straftaten, Persönlichkeit des Täters, Bewährungszeitraum, Verjährungsfristen für begangene Straftaten etc. sei die weitere Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen beim Kläger noch erforderlich, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Erstgericht dabei angestellte Prognose, angesichts des nicht ausräumbaren Restverdachts bezüglich der (oben angeführten) nicht unerheblichen Straftaten und der vom Kläger dabei auch gezeigten erheblichen Unbeherrschtheit und Rücksichtslosigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten, wird vom Senat geteilt. Auch wenn die dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten zugrunde liegenden Vorgänge schon längere Zeit zurückliegen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Werts des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen das Interesse an der weiteren Speicherung dieses Eintrags und der entsprechenden Unterlagen (noch) höher zu gewichten als der mit der Speicherung dieser Daten und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.
Nicht entscheidungserheblich kommt es nach der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die weiteren im Klage- und Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände bzw. Rügen des Klägers an, insbesondere ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen repressiv auf der Grundlage von § 81b 1. Alt. StPO oder präventiv gemäß § 81b 2. Alt. StPO erfolgte, diese Anordnung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (s. im Übrigen § 58 VwGO; Art. 19 PAG ist entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nicht einschlägig), ob bzw. wann der Kläger seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg bzw. Bayern hatte, ob der Kläger tatsächlich versucht hat, die Herkunft der von ihm angeblich versehentlich heruntergeladenen kinderpornographischen Dateien „zu ermitteln“, bevor er sie auf der Festplatte seines Computers gelöscht hat, und ob und mit welchem technischen Aufwand diese Dateien „aus dem Papierkorb“ hätten wiederhergestellt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).