Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 10 C 13.1908

bei uns veröffentlicht am20.05.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 9 K 13.969, 16.08.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt, soweit seine Klage die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 6. März 2013 sowie die Abschiebungsandrohung in dessen Nr. 3 betrifft, und insoweit Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren des Klägers auf eine Befristung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise auf eine kürzere Dauer der mit Bescheid der Beklagten vom 6. März 2013 auf drei Jahre verfügten Befristung der Ausweisungswirkungen seiner Ausweisung vom 14. Oktober 2009 und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nämlich erfüllt.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.2.2014 -10 C 13.2241 - juris Rn. 2 m. w. N.) hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor, denn mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die dieser in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Februar 2014, für das der Kläger ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt hat (10 ZB 14.913), eingereicht hat, ist hinreichend nachgewiesen, dass er die Prozesskosten selbst nicht aufbringen kann.

Es bestanden auch teilweise Erfolgsaussichten für das Klageverfahren des Klägers vor dem Verwaltungsgericht. Denn die wie im Fall des Klägers offene Rechtsfrage zur Wirksamkeit von Altausweisungen nunmehriger Unionsbürger ist auch mit der am 25. März 2015 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 18.14 - juris) noch nicht geklärt. Insofern wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom gleichen Tag im Zulassungsverfahren des Klägers (10 ZB 14.913) Bezug genommen. Ist danach aber offen, ob die frühere Ausweisung des Klägers noch Wirkungen entfaltet, ist auch offen, ob die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Beklagten rechtmäßig war.

Im Übrigen, nämlich bezüglich der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, bot die Rechtsverfolgung des Klägers bereits von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insofern ebenfalls auf die Ausführungen des Senats im (insoweit ablehnenden) Beschluss vom 20. Mai 2015 über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Februar 2014 (10 ZB 14.913) verwiesen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO teilweise zurückzuweisen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt. Allerdings hat der Senat die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Dies erscheint im Hinblick auf die nur teilweise Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags nach billigem Ermessen gerechtfertigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit sie die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 6. März 2013 betrifft. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beru

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit sie die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 6. März 2013 betrifft.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Februar 2014 wird der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz sowie für das Antragsverfahren auf jeweils 10.000.- € festgesetzt, der auf die zugelassene Berufung entfallende Anteil vorläufig auf 5.000,- €.

IV.

Dem Kläger wird für das Antragsverfahren, soweit die Berufung zugelassen wurde, sowie für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Barbara Geiger, Poccistr. 10, 80336 München, beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Zulassungsverfahren abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Klage auf eine Befristung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise auf eine kürzere Dauer der mit Bescheid der Beklagten vom 6. März 2013 auf drei Jahre verfügten Befristung der Ausweisungswirkungen seiner Ausweisung vom 14. Oktober 2009 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, ist nur zum Teil begründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit der Zulassungsantrag die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 6. März 2013 betrifft (dazu 1.). Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erweist sich das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend (dazu 2.). Zur Abschiebungsandrohung fehlen in der Zulassungsbegründung jegliche Ausführungen (dazu 3.).

1. Der Kläger ist der Auffassung, die in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 6. März 2013 ausgesprochene Befristung seiner Ausweisung vom 14. Oktober 2009 auf drei Jahre ab Ausreise sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie hinsichtlich einer Ausweisungsverfügung erfolgt sei, die keinerlei Wirksamkeit mehr entfalte. Der Kläger sei nämlich jetzt kroatischer Staatsangehöriger und habe seine daraus folgende Unionsbürgerschaft mit Schriftsatz vom 11. März 2014 sowie durch Vorlage einer Kopie seines kroatischen Reisepasses und einer Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit vom 6. März 2014, wonach er ab diesem Tag bis auf Weiteres als arbeitssuchend geführt werde, nachgewiesen. Da er nunmehr freizügigkeitsberechtigt, seine Ausweisung aber (noch) als (früherer) bosnischer Staatsangehöriger erfolgt sei, müsse seine Ausweisung anders beurteilt werden als bisher und sei aus diesem Grund unwirksam.

Mit diesem Vorbringen macht der Kläger erfolgreich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend.

Bisher war in der Rechtsprechung lediglich geklärt, dass sog. „Altausweisungen“, also Ausweisungen, die vor dem 1. Januar 2005, dem Inkrafttreten des FreizügG/EU, gegenüber einem Unionsbürger erlassen und bestandskräftig geworden sind, nach Inkrafttreten des FreizügG/EU nicht gegenstandslos geworden sind, sondern dass diese Ausweisungen, sofern sie nicht im Einzelfall nichtig waren, mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam das Recht auf Freizügigkeit der Betroffenen entfallen ließen (vgl. Epe im Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, FreizügG/EU, § 1 Rn. 24). Diese sog. „Altausweisungen“ gegenüber Unionsbürgern galten deshalb fort (vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 14 f.; Kurzidem in Beck’scher Online Kommentar, AuslR, Stand 1.9.2014, FreizügG/EU, § 11 Rn. 7). Der Kläger ist jedoch nicht als Unionsbürger ausgewiesen worden, bei dem seine Unionszugehörigkeit bereits bei der Ausweisung entsprechend berücksichtigt worden ist, sondern seine Ausweisung aus dem Jahr 2009 wurde, da er damals bosnischer Staatsangehöriger war, ausschließlich nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes beurteilt und nicht nach den strengen Voraussetzungen für EU-Bürger. Strittig war in der Rechtsprechung bislang, ob Ausländern bestandskräftige Ausweisungsverfügungen dann entgegengehalten werden können, wenn diese Ausweisungen vor dem Beitrittstermin eines neuen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ergangen sind. Dies wurde zum Teil mit der Argumentation verneint, dass die Ausweisungen von ihrem Regelungsgegenstand und ihrer Rechtsfolge nicht auf eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts gerichtet waren (vgl. z. B. Epe, a. a. O., Rn. 10). Aus diesem Grunde wurde Unionsbürgern, die früher als Drittstaatsangehörige bestandskräftig ausgewiesen worden waren, mit dem Beitritt ihres Staates zur EU ein Freizügigkeitsrecht zuerkannt, das sie lediglich nach einer Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben mit der Folge, dass ihnen die frühere Ausweisung ohne Verlustfeststellung nicht entgegengehalten werden konnte (so auch noch BayVGH, B. v. 18.3.2015 -10 C 14.2655 - juris Rn. 19).

Demgegenüber hat das OVG Hamburg (vgl. B. v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 27) entschieden, dass weder das FreizügG/EU bzw. das Aufenthaltsgesetz noch das allgemeine deutsche Verwaltungsrecht Regelungen enthalten, die zur Folge hätten, dass mit dem Entstehen des an sich zur Freizügigkeit berechtigenden Sachverhalts eine davor gegenüber Drittstaatsangehörigen bestandskräftig gewordene Ausweisung wirkungslos würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. März 2015 (1 C 18.14 -juris Rn. 13), mit dem es entschieden hat, dass die an der „Altausweisung“ eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Polen zum 1. Mai 2004), dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wirksam bleiben, zwar auf die Entscheidung des OVG Hamburg vom 19. März 2012 verwiesen. Dabei hatte es aber letztendlich über eine andere Fallkonstellation zu entscheiden als die hier vorliegende. Während die Ausweisung im Fall des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Jahr 2000 und damit vor dem Beitritt Polens im Jahr 2004 und dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU verfügt worden ist, wurde der Kläger im vorliegenden Verfahren erst im Jahr 2009, also nach dem Inkrafttreten des FreizügG/EU, allerdings vor dem Beitritt Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 ausgewiesen. Diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht aber (wohl) gerade nicht entschieden. Dazu kommt, dass der Kläger früher, und zwar zum Zeitpunkt seiner Ausweisung und wohl auch noch im Zeitpunkt des EU-Beitritts von Kroatien, bosnischer Staatsangehöriger war und offensichtlich erst seit dem 31. Januar 2014 die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch dieser Umstand ist in einem Berufungsverfahren rechtlich zu werten.

2. Hinsichtlich der Abweisung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben sich allerdings keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche ernstlichen Zweifel sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden.

Der Kläger bezieht sich einerseits auf seine angebliche Rechtsstellung als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger und möchte andererseits die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erreichen. Beides schließt sich aber aus. Denn wäre der Kläger freizügigkeitsberechtigt, bedürfte er für den Aufenthalt im Bundesgebiet keines Aufenthaltstitels (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU). Ein solches Aufenthaltsrecht würde der Kläger nämlich nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangen, sondern unmittelbar aus europarechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 21 AEUV und Art. 45 EU - Grundrechtecharta) und nach Maßgabe der Vorschriften des FreizügG/EU (s. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU). Wenn aber die Ausweisung des Klägers aus dem Jahr 2009 (noch) wirksam sein sollte und der Kläger nicht freizügigkeitsberechtigt wäre, was im Berufungsverfahren zu klären ist, stünde der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den dann nur als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis käme in diesem Fall nur in Betracht, wenn die Sperrwirkung auf Null zu reduzieren wäre. Darauf hat der Kläger aber keinen Anspruch. Vielmehr wäre die Festsetzung der Sperrfrist auf drei Jahre in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 6. März 2013 entgegen der Auffassung des Klägers bei dieser Fallkonstellation (verbleibender gesetzlicher Sperrwirkung auch nach Erlangung der Unionsbürgerschaft) rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Befristung der Ausweisungswirkungen stellt nämlich keine Ermessensentscheidung dar, bei der die Beklagte das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, wie der Kläger meint. Zwar stand nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 die Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung noch vollumfänglich im Ermessen der Ausländerbehörde, jedoch bereits nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990 war vorgesehen, dass eine Befristung auf Antrag in der Regel erfolgte, die Länge der Frist aber im Auswahlermessen der Behörde lag. Nach der jetzigen Rechtslage nach Ergehen des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 verschafft § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dem Ausländer nunmehr (vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift) einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 34; zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 23 ff.).

Diesen Befristungsanspruch hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2014 umfassend geprüft und ist insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass die mit Bescheid der Beklagten vom 6. März 2013 festgesetzte Befristung der Ausweisungswirkungen auf drei Jahre nach Ausreise des Klägers rechtmäßig ist. Es ist dabei davon ausgegangen, dass von dem drogensüchtigen Kläger, der bislang keine entsprechende Therapie abgeschlossen hat und weder über ein eigenes Einkommen noch über ein gesichertes Umfeld verfügt, nach wie vor eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dadurch ausgeht, dass die weitere Begehung von Straftaten zu erwarten ist, insbesondere von Straftaten, durch die er seine Drogenbeschaffung finanzieren könne. Dieser Ansatz des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Auffassung des Klägers - immer unter der oben dargelegten Prämisse - nicht zu beanstanden. Insbesondere musste das Verwaltungsgericht nicht der Beurteilung des Amtsrichters im Strafverfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 23.7.2013 zu einer Bewährungstrafe) folgen. Es ist vielmehr aufgrund der zahlreichen vom Kläger verübten Gewalt-, Vermögens- und Betäubungsmittelstraftaten und auch im Hinblick auf die Begehung von Straftaten nach Verbüßung seiner Haftstrafe, die deshalb keine Zäsur im Leben des Klägers darstellte, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bislang jede Drogentherapie abgebrochen hat, zutreffend davon ausgegangen, dass bei ihm eine noch nicht überwundene Betäubungsmittelabhängigkeit und damit eine nach wie vor bestehende Wiederholungsgefahr vorliegt. Liegt aber wie beim Kläger die Ursache der Straftaten zumindest auch in einer Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 14.538 - juris Rn. 6). Für die im Rahmen der Befristungsentscheidung anzustellende Gefahrenprognose kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob der Kläger bislang keinen Therapieplatz gefunden hat und ob der Ausländer nunmehr willig ist, eine Drogentherapie durchzuführen oder diese derzeit bereits durchführt. Allein der erfolgreiche Abschluss einer Therapie und der Ablauf einer gewissen Zeitdauer, in der mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden kann, würden eine weitere vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließen.

Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren für den Kläger sprechende persönliche Umstände, wie z. B., dass er in Deutschland geboren wurde und als sog. faktischer Inländer anzusehen ist und dass seine Eltern im Bundesgebiet leben, in seine Entscheidung einbezogen. Es hat jedoch gleichzeitig zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger mittlerweile erwachsen ist (jetzt 32 Jahre alt) und, auch wenn er derzeit bei seiner Mutter wohnt, nicht auf deren Beistand angewiesen ist. Die persönlichen Lebensumstände des Klägers führten deshalb im Ergebnis zu Recht ebenso nicht zu einer kürzeren Befristung der Ausweisungswirkungen als den von der Beklagten festgesetzten drei Jahre wie seine Verletzung im Jahr 2006 aufgrund einer gegen ihn gerichteten Straftat, bei der kein Zusammenhang mit der Befristung dargelegt oder sonst zu erkennen ist.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Senats vom 7. Juni 2013 (10 CS 13.709). Denn diese in einem Eilrechtschutzverfahren des Klägers wegen der Erteilung einer Duldung ergangene Kostenentscheidung nach Erledigung der Streitsache war rechtlich völlig anders gelagert.

Ein „Verstoß gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2011“ (2 BvR 1392/10 - juris) liegt ebenfalls nicht vor. Zum einen betrifft dieser Beschluss die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen und nicht den Umfang der Interessenabwägung in einem Klageverfahren. Zum anderen lag dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung und nicht die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung des vielfach straffällig gewordenen Klägers. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Interessen des Klägers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung umfassend gewürdigt und alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Erwägungen eingestellt. Zudem legt die Zulassungsbegründung in keiner Weise dar, welche Aspekte das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen haben soll.

Des Weiteren führt auch die Tatsache, dass der Kläger seit dem 27. Juni 2014 unter Betreuung steht, nicht zu einer fehlerhaften Befristung seiner Ausweisung. Im Zulassungsverfahren wird vom Kläger insbesondere nicht dargelegt, inwieweit sich aus seiner Betreuung ein Anspruch auf eine Reduzierung der Befristungsdauer der Ausweisungswirkungen ergeben könnte. Die nach Angabe des Klägers wegen seines schlechten Gesundheitszustandes erfolgte Betreuung, die u. a. die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden etc. umfasst, regelt in erster Linie seine rechtliche Situation im Bundesgebiet. Da das kroatische Recht in gleicher Weise wie das deutsche Recht die Betreuung Volljähriger, die nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen bzw. für Personen, die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Rechte und Interessen zu wahren, kennt, kann dem Kläger auch nach einer Rückkehr nach Kroatien ein Betreuer zur Seite gestellt werden. An seiner persönlichen Situation ändert sich deshalb nichts.

Schließlich hätte das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der weiteren Gefährlichkeit des Klägers auch nicht ein psychologischpsychiatrisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt B. v. 5.11.2014 - 10 ZB 13.238 - juris Rn. 13) davon aus, dass ein Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Gefahrenprognose grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einholen muss, da sich das Gericht mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind (so auch BVerwG, B. v. 4.5.1990 -1 B 82.89 - juris Rn. 7). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie z. B. beim Vorliegen eines seelischen Leidens. Dass ein solcher Fall beim Kläger vorliegt, wird aber weder im Zulassungsantrag behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. In den Fällen einer Drogensucht bedarf es jedenfalls keines Sachverständigengutachtens.

Dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen wäre, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit unrichtig sein soll, legt der Zulassungsantrag nicht dar.

3. Der Zulassungsantrag hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bleibt ebenfalls erfolglos. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das (gesamte) Urteil des Verwaltungsgerichts umfasst auch die im streitgegenständlichen Bescheid unter der Nr. 3 verfügte Abschiebungsandrohung, die das Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet hat (vgl. S. 11 UU). Entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger aber keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung insoweit zuzulassen wäre. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der Kläger wegen der ungeklärten Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit seiner Ausweisung und eine eventuelle Freizügigkeitsberechtigung, derzeit ohnehin nicht abgeschoben werden kann.

4. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Berufungszulassungs- und das Berufungsverfahren ist stattzugeben, soweit die Berufung zugelassen wird. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ist nämlich bereits dann der Fall, wenn die Erfolgsaussichten offen sind. Soweit der Antrag abgelehnt worden ist, war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt auch bezüglich des abgelehnten Antrags dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichs ist, soweit die Berufung nicht zugelassen worden ist, rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Belehrung:

Das Verfahren wird, soweit die Berufung zugelassen worden ist, als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montegelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).l Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.