Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 10 AS 15.2116

bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 (M 25 K 15.106) durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016 im Verfahren 10 ZB 15.2109 ist über die Klage des Antragstellers, auf die sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezieht, nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig entschieden worden.

Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher kein Raum mehr. Der darauf gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unstatthaft geworden.

Der Antragsteller wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 21. März 2016 auf die rechtliche Situation hingewiesen, hat sich jedoch nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 10 AS 15.2116

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 10 AS 15.2116

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 10 AS 15.2116 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 10 AS 15.2116 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 10 AS 15.2116 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 10 ZB 15.2109

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Aug. 2015 - M 25 K 15.106

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung mit fünfjähriger Wiedereinreisesperre und die Versagung eines Aufenthaltstitels durch Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014.

Der Kläger ist ein am … Juli 1995 in … geborener afghanischer Staatsangehöriger. Im September 2002 reiste der Kläger als Siebenjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und vier älteren Geschwistern in die Bundesrepublik ein. Die Feststellung durch das Bundesamt für ... (Bundesamt) vom 4. Januar 2007, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt, wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 28. Juli 2014 rechtskräftig widerrufen (BayVGH, B.v. 29. 6.2015 - 13a ZB 15.30030).

Am 1. März 2007 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die verlängert wurde. Seine letzte Aufenthaltserlaubnis galt bis zum 3. Juni 2012, die Verlängerung wurde am 5. Juni 2012 beantragt; dem Kläger wurde eine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt, die in der Folge verlängert wurde.

Der Kläger verfügt über keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung, unklar ist, ob er einen in der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der ersten Inhaftierung begonnenen Grundlehrgang zum Bau- und Gebäudereiniger abgeschlossen oder abgebrochen hat (einerseits Bl. 451 Rückseite Strafakte, andererseits Führungsbericht v. 22. Juli 2015, S. 2).

In Kabul besuchte der Kläger den Kindergarten und die beiden ersten Klassen der Schule, in Deutschland die Grundschule von der 1. bis zur 3. Klasse, danach wegen Auffälligkeiten die 4. Klasse einer Förderschule. In der Hauptschule wechselte er in der 7. Klasse für ein halbes Jahr in den M-Zweig, in dem er Schwierigkeiten - auch mit einer Lehrerin - hatte. Zur 8. Klasse musste er die Hauptschule wechseln, weil er negativ durch sein Verhalten auffiel. Nach zwei Monaten verließ der Kläger die Hauptschule ohne Abschluss. Eine Beschulung über das Projekt Picassio brach der Kläger ab (AG München, U.v. 8.2.2012, Bl. 541 Strafakte).

Bereits im Jahr 2003 berichtete die Fritz-Beck-Hauptschule dem Ausländeramt, dass der Kläger und seine Schwester wiederholt verhaltensauffällig waren und das „erziehliche“ Wirken der Mutter äußerst zurückhaltend erscheine (Bl. 50 Behördenakte). Von Februar 2005 bis Juli 2008 wurde die Familie über eine ambulante Erziehungshilfe betreut (Bl. 594 Behördenakte). Nach vermehrtem auffälligem Verhalten des Klägers, u.a. Ankündigung eines Amoklaufs in der Schule, klärte eine Task Force im November 2009 die Frage einer erneuten Jugendhilfe. Im Mai 2010 wurde eine auf ein Jahr angelegte intensiv-pädagogische Betreuung installiert, die von zwei Betreuern geleistet wurde (Bl. 594 Behördenakte, Auszug aus Urteil des AG München v. 24.2.2014).

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Vier Wochen Dauerarrest und eine Weisungsbetreuung für ein Jahr (AG München, U.v. 20.1.2010, Bl. 458 ff. Strafakte) wegen Raub, versuchter räuberischer Erpressung in Mittäterschaft, Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und Bedrohung.

2. Weisungsbetreuung für ein Jahr und 40 Stunden gemeinnützige Arbeit (AG München, U.v. 10.8.2010, Bl. 511 ff Strafakte) wegen Hehlerei.

3. Weisungsbetreuung für 12 Monate, 48 Stunden gemeinnützige Arbeit und Anweisung, im Rahmen der intensiv-pädagogischen Jugendhilfemaßnahme zuverlässig mitzuarbeiten (AG München, U.v. 16.11.2010, Bl. 526 ff. Strafakte) wegen Diebstahls; in diesem Zusammenhang wurde wegen Nichtableistung der gemeinnützigen Arbeit ein Ungehorsamsarrest von vier Wochen Dauerarrest verhängt (Bl. 565 Strafakte).

4. Zwei Wochen Dauerarrest (AG München, U.v. 19.9.2011, Bl. 556 Strafakte) wegen Diebstahls in zwei Fällen. Im Rahmen der Strafzumessung wies das Gericht darauf hin, dass der Kläger erheblich vorbelastet sei und immer versucht wurde, durch Arrest und andere Maßnahmen wie Weisungsbetreuung und Erziehungsbeistandschaft auf ihn einzuwirken. Früchte hätten diese Bemühungen nicht getragen, der Kläger scheine weiter schulduneinsichtig und nicht gewillt zu sein, sein Verhalten zu ändern. Die bereits angeordnete Weisungsbetreuung laufe wohl nicht sehr erfolgreich. Schädliche Neigungen seien bereits zu erkennen (Bl. 582 Strafakte).

5. Ein Jahr und drei Monate Jugendstrafe (AG München, U.v. 21.11.2011, Bl. 587 Strafakte) wegen Diebstahl, versuchten Diebstahls im besonders schwerem Fall, Sachbeschädigung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzliche Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung der Urteile des AG München vom 20.1.2010, vom 10.8.2010 und vom 19.9.2011.

Der Kläger befand sich im Zeitpunkt der Verurteilung seit ... August 2011 in Haft.

Der Tat lagen Einbrüche in eine Metzgerei im Juli und August 2011 und ein Vorfall am … Juli 2011 zugrunde. Dabei waren der Kläger, sein Mittäter und ein unbekannter Dritter der Aufforderung eines Polizisten mit gezogener Dienstwaffe, sich auf den Boden zu legen, zunächst nur widerwillig nachgekommen, dann gleichzeitig aufgestanden und stießen den Polizisten, der Unterstützung angefordert hatte, trotz Pfeffersprayeinsatz gegen einen Bistrotisch.

Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht u.a. aus, dass der Angeklagte zwar Recht von Unrecht zu unterscheiden wisse, ihn dies aber nicht interessiere. Diesen Eindruck habe die in der JVA beschäftigte Sozialpädagogin bestätigt, die den Angeklagten im größten Teil der Untersuchungshaft als renitent und störrisch beschrieben habe. Einer stationären Jugendhilfemaßnahme habe er sich massiv widersetzt, da er nicht einsehen würde, sich sein Leben von Erwachsenen vorschreiben zu lassen (Bl. 622 Strafakte). Zu Gunsten des Klägers ging das Strafgericht von einer von ihm behaupteten Spielsucht aus. Verkannt werden dürfe nicht, dass es sich um jugendtypisches Trotzverhalten handele und ein gesteigertes männliches Imponiergehabe bestehe. Zahlreiche Maßnahmen (Jugendarreste, Weisungsbetreuungen und Ungehorsamsarreste) hätten keine Verhaltensänderung bewirkt, Hilfsangebote seien nicht angenommen worden. Auch intensiv-pädagogische Maßnahmen hätten zu keinerlei Veränderung der kriminellen Veranlagung führen können, so dass der Angeklagte in seiner jetzigen psychischen Verfassung eine große Gefahr für den Rest der Bevölkerung darstelle. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit gehe zwar nicht einher mit einer Intensivierung der Rechtsgutsverletzung, doch zeigten die einzubeziehenden Verurteilungen, welch hohes kriminelles Potenzial beim Angeklagten vorhanden sei (Bl. 623 Strafakte). Irgendeine Bereitschaft des Angeklagten, an sich selbst zu arbeiten, bestehe in keiner Hinsicht. Sein Verhalten sei von einer maßlosen Selbstüberschätzung getragen. Das Gericht sei überzeugt, dass der Angeklagte auf freiem Fuß sofort wieder neue Straftaten begehen werde.

6. Zwei Jahre und sechs Monate Einheitsjugendstrafe (AG München, U.v. 8.2.2012, Bl. 537 ff. Strafakten) unter Einbeziehung des Urteils des AG München vom 21.11.2011 wegen dreier Diebstähle in besonders schwerem Fall und zweier versuchter Diebstähle in besonders schwerem Fall. Dieser Verurteilung lagen im Juli 2011 verübte Kioskdiebstähle zu Grunde. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Gericht das Geschehen vom … Juli 2011, das der einbezogenen Verurteilung vom … November 2011 zu Grunde lag, zu Lasten des Klägers und seines Mittäters. Der Kläger und sein Mittäter seien mit hoher krimineller Energie vorgegangen, es fehle ihnen die nötige Einsicht. Erzieherisch sei bei beiden Angeklagten alles versucht, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich (Bl. 553 Strafakte).

Gegen den Kläger wurden im Verlauf der Haft in der JVA … sieben Disziplinarmaßnahmen verhängt (Vollzugsplans der JVA … v. …7.2015).

Am … Februar 2013 wurde der Kläger unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und der Kläger der Bewährungsaufsicht für die Dauer von zwei Jahren unterstellt (Bl. 719 Behördenakte). Die nach der Haftentlassung installierte Jugendhilfemaßnahme wurde erfolglos nach einem Monat beendet.

7. Im Juni 2013 und Oktober 2013 wurde der Kläger in offener Bewährung wieder straffällig, am 1. Oktober 2013 inhaftiert und mit Urteil des AG München vom 24. Februar 2014 (Bl. 424 ff. Strafakte) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen fünffachen Diebstahls in besonders schwerem Fall, einmal in Mittäterschaft und einem versuchten Diebstahl in besonders schwerem Fall in Mittäterschaft unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts München vom 21.11.2011, vom 20.1.2010, vom 10.8.2010, vom 16.11.2010, vom 19.9.2011 und vom 8.2.2012 verurteilt. Der Verurteilung lagen vollendete und versuchte Diebstähle in Mittäterschaft in besonders schweren Fällen von Mobiltelefonen am Feldmochinger See im Juni 2013 und auf dem Oktoberfest im Oktober 2013 zu Grunde. Im Rahmen der Strafzumessung wirkte sich zu Gunsten des Klägers aus, dass er geständig war und einem Täter-Opfer-Ausgleich durch einen unwiderruflichen Vergleich nähergetreten war. Zu seinen Lasten wurde seine massive Vorbelastung gesehen und dass zwischen seiner Haftentlassung und den Straftaten nur ca. ein halbes Jahr gelegen habe. Anders als sein Mitangeklagter habe der Kläger nach der Haftentlassung keine großen Anstrengungen unternommen, sich zu stabilisieren oder eine Arbeit anzutreten. Offensichtlich habe ihn die letzte Strafhaft nicht im Geringsten beeindruckt, schwere schädliche Neigungen bestünden auf jeden Fall fort. Es bestehe die Hoffnung, dass der Angeklagte in der JVA … an sich arbeiten könne und ein sich andeutender Gesinnungswandel endlich „Fuß fassen“ könne. Das Gericht verspreche sich in der Haft eine Stabilisierung des Angeklagten.

Die Beklagte nahm diese Verurteilung des Klägers zum Anlass, nach Anhörung die streitgegenständliche Ausweisung vom 8. Dezember 2014 zu verfügen (Nr. 1), den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen (Nr. 2), die Wiedereinreise für fünf Jahre zu untersagen (Nr. 3) und die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten bzw. zur Rückübernahme verpflichteten Staat aus der Haft für den Fall, dass der Widerruf des Bundesamts Rechtskraft erlangen sollte, anzuordnen bzw. anzudrohen (Nr. 4) (Bescheid v. 8.12.2014).

Die Beklagte stützt die Ausweisung auf den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG und verneinte das Vorliegen besonderen Ausweisungsschutzes. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG abgelehnt, weil der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe und außerdem der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG erfüllt sei.

Mit Bericht vom … November 2014 sprach sich die Justizvollzugsanstalt … gegen die beantragte vorzeitige Haftentlassung des Klägers zum … Dezember 2014 aus und teilte mit, dass er die am 7. August 2014 aufgenommene Beschäftigung in der Anstaltsküche am … August 2014 verloren habe, weil er zu langsam gearbeitet habe. Der Kläger sei überheblich und beratungsresistent.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigen Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG auszustellen.

In der Folge wurde die Klage damit begründet, dass im Zeitpunkt der Entscheidung noch kein bestandskräftiger Widerruf des Bundesamts vorgelegen habe und schon deshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte im Rahmen der Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK die falsche Gewichtung gesetzt habe. Fehlerhaft werde davon ausgegangen, dass der Kläger seine Muttersprache beherrsche; ein beeidigter Dolmetscher habe in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt, dass der Kläger seine Muttersprache nur unzureichend beherrsche. Der Kläger spreche mit seiner Mutter zwar Dari, zu einer ordentlichen Artikulation in Dari sei er aber nicht in der Lage. Einen aufnahmebereiten Familienverband besitze der Kläger in Afghanistan nicht. Deshalb sei der Bescheid auf Seite 7 fehlerhaft.

Mit Beschluss vom … Januar 2015 setzte das Amtsgericht Bamberg die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers zum … Februar 2015 auf Bewährung aus, setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest und unterstellte den Kläger für zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Der Beschluss wurde nicht begründet. Der Kläger hat Wohnsitz bei seiner Mutter genommen. Bei der Bewährungshilfe kümmert man sich auf Vorschlag der Jugendgerichtshilfe innerhalb der Intensivbetreuung „…“ engmaschig um den Kläger. In seinem Bericht vom … Juli 2015 schildert der Bewährungshelfer, dass mehrere Probearbeiten des Klägers noch zu keiner Beschäftigung geführt hätten, er allerdings in Gesprächen mittlerweile sehr respektvoll sei und sich auf Gespräche einlasse. Die neue Wohnsituation scheine sich positiv auszuwirken. Der Kläger scheine bemüht, einer regelmäßigen Tagesstruktur nachzugehen.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 2. März 2015 die Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Am 26. März 2015 wurden dem Gericht die Akten der Staatsanwaltschaft München I im Verfahren … vorgelegt.

Im Nachgang legte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2015 und vom 3. August 2015 Ergänzungen der Ausländerakte vor.

Die Kammer hat am 5. August 2015 mündlich in der Sache verhandelt. Der Kläger gab an, auf Arbeitssuche zu sein und den Hauptschulabschluss nachholen zu wollen. Warum er im Gefängnis die angebotenen Tätigkeiten immer wieder hingeschmissen habe, wisse er nicht, aber er habe sich jetzt geändert. Einen von der Mutter im Asylverfahren angegebenen zehn Jahre älteren Bruder, der in Afghanistan geblieben sei, kenne er nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten, die vorgelegte Behördenakte sowie die beigezogene Strafakte zum Aktenzeichen 462 Js 193344/13 1011 Ls.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ist daher durch die Ablehnung seines Antrags vom 5. Juni 2012 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (2.). Auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung erweist sich nicht als rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (3.).

1. Die zwingende Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes (Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I, Bl. 1386 ff.), die Ausweisungsvoraussetzungen sind erfüllt und die Ausweisung ist auch nicht mit Blick auf höherrangiges Recht als unverhältnismäßig anzusehen.

1.1. Der Kläger hat den zwingenden Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, weil er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2014 wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Einbeziehung früherer Verurteilungen ist unschädlich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.1.1998 - 18 B 450/96 - NVwZ 1998, Beil. Nr. 9, 92 f., juris Ls 2 und Rn. 5, Discher in: GK-AufenthG, Aktualisierung: Juli 2014, Stand: Januar 2007, § 53 Rn. 137).

1.2. Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt. Der Besitz einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG genügt nicht (BayVGH, U.v. 4.7.2011 - 19 B 10.1631 - juris Ls 1, Rn. 41, VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris Rn. 23). Gleiches gilt für den Besitz einer Duldung.

1.3. Die Ausweisung ist verhältnismäßig.

1.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte (vgl. BVerfG, B.v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 18 ff., OVG Hamburg, U.v. 24.3.2009 - 3 Bf 166/04 - juris Rn. 80, OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 26.5.2009 - 18 E 1230/08 - juris Ls. 1, Rn. 11, VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris Rn. 25 m.w.N., OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2013 - 8 ME 162/13 - juris Rn. 31) ist auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG grundsätzlich einzelfallbezogen auf ihre Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens hin zu überprüfen. Diese Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles findet bei der zwingenden Ausweisung allein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung statt (BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CS 14.2656, 10 C10 C 14.2657 - Rn. 26). Das Gericht prüft in vollem Umfang, ob die Ausweisung verhältnismäßig ist oder nicht.

1.3.2. Die einfachgesetzlich zwingende Ausweisung des Klägers ist auch mit Blick auf die Bestimmungen des Völkervertragsrechts in Art. 8 Abs. 1 EMRK und auf höherrangiges Verfassungsrechts wie Art. 6 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Der Maßstab für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist der gleiche wie er für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gilt (vgl. BVerfG, B.v. 10.8.2007, a.a.O., juris Rn. 19, OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 26.5.2009, a.a.O., juris Rn. 11).

1.3.2.1. Der Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ist vorliegend gerechtfertigt i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil er sowohl gesetzlich vorgesehen als auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Notwendigkeit ergibt sich aus einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. U.v. 2.8.2001 - 54273/00 - [Boultif], InfAuslR 2001, 476, U.v. 18.10.2006 - 46410/99 - [Üner], NVwZ 2007, 1279, U.v. 23.6.2008 - 1683/04 - [Maslov II], InfAuslR 2008, 333, U.v. 25.3.2010 - 40601/05 - [Mutlag], InfAuslR 2010, 325) ist bei dieser Abwägung von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien.

Danach sind (insbesondere) folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat, Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten, Charakter und Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug, Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, familiäre Situation des Ausländers und ggf. Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das ggf. abgeschoben werden soll, ob der Partner bei der Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte, ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits.

1.3.2.1.1. Nach diesen Grundsätzen ist hier zu berücksichtigen, dass der 20jährige Kläger zwar seit seinem siebten Lebensjahr in Deutschland lebt, bislang aber nur befristete Aufenthaltserlaubnisse innehatte, seit Juni 2012 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt und nach dem Widerruf des nationalen Abschiebungshindernisses zudem keine Aussicht hat, auch unabhängig von der streitgegenständlichen Ausweisung, ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten (s.u. 2.).

1.3.2.1.2. Die Mutter des Klägers, vier ältere Geschwister und die Familie mütterlicherseits (Onkel und Tanten) leben nach Angaben des Klägers in Deutschland. Auf richterliche Weisung im Reststrafenvollstreckungsaussetzungsbeschluss vom … Januar 2015 hat der Kläger zwar Wohnsitz bei seiner Mutter zu nehmen und genommen. Das bedeutet aber nicht, dass er als volljähriger junger Mann auf den Beistand seiner Mutter oder Familie angewiesen wäre. Vielmehr erfolgte diese Weisung unter Resozialisierungs- und Gefahrenabwehraspekten. Mutter und Geschwister besitzen nach Aktenlage wie der Kläger die afghanische Staatsangehörigkeit.

1.3.2.1.3. Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist dem Kläger - trotz des langen Aufenthalts und obwohl er deutsch spricht - bislang weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht (vgl. OVG Saarland, B.v. 24.6.2009 - 2 B 348/09 - juris Rn. 20 und B.v. 18.5.2011 - 2 A 314/10 - juris Rn. 28 ff.) gelungen und wird ihm in Zukunft mangels Aufenthaltsrechts (s.u. 2.) nicht mehr ermöglicht werden.

Gegen eine gelungene soziale Integration des 20jährigen Klägers sprechen die Anzahl an Straftaten, Verurteilungen und Inhaftierungen; gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration, dass der Kläger offenbar bis heute nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst durch legale Betätigung sicherzustellen; er lebt derzeit von der Unterstützung seiner Familie bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, jedenfalls nicht von eigenem Erwerbseinkommen; an Erwerbstätigkeit ist er nicht aufgrund Schulbesuchs oder Ausbildung gehindert. Der Kläger verfügt über keinen Schulabschluss, keine Berufsausbildung und hat keine Aussicht auf Arbeit. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass dem Kläger in Zukunft eine Erwerbstätigkeit auch nicht mehr gestattet wird. Dies war dem Kläger anlässlich einer Vorsprache bereits in der Vergangenheit so mitgeteilt worden.

1.3.2.1.4. Der Kläger ist seit seinem vierzehnten Lebensjahr vielfach und mit unterschiedlichen Straftatbeständen straffällig geworden und hat - obwohl gerade erst 20 Jahre alt - bereits fast drei Jahre seiner Jugend in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger den weit überwiegenden Teil seiner Straftaten als Jugendlicher begangen hat. Indes darf dabei ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger nach seiner ersten Haftentlassung im Februar 2013 sein Verhalten auch als Volljähriger nicht geändert hat und zuletzt am 1. Oktober 2013 straffällig wurde, was zu seiner erneuten Inhaftierung bis zum Februar 2015 führte.

Laufende Reststrafenvollstreckungsaussetzungen zur Bewährung haben den Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Der Kläger war durch vorausgegangene erlittene Strafhaft und strafrechtliche Verurteilungen zwar hinreichend gewarnt und auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden. Gleichwohl hat er hieraus bislang offenbar für sich noch keine Konsequenzen dahingehend gezogen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein straffreies Leben zu führen.

Dass der Kläger zuletzt überwiegend wegen Eigentumsdelikten auffällig geworden und nicht in erster Linie ein Gewaltstraftäter ist, wird gesehen; hierauf ist auch das Strafgericht in seiner letzten Entscheidung eingegangen, als es darauf hinwies, dass der inzwischen zum jungen Mann gereifte Kläger eigentlich langsam bemerken sollte, dass eine glückliche Jugend kaum geprägt sein könne von langen Gefängnisaufenthalten wegen eigentlich minderwertiger Diebstähle. Indes lag bereits der ersten Verurteilung als Vierzehnjähriger ein Raub und eine versuchte räuberische Erpressung zu Grunde, und am 21. November 2011 wurde der Kläger u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Somit wird zwar gesehen, dass keine Steigerung hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutsverletzungen zu erkennen ist, andererseits hat der Kläger in der Vergangenheit ebenfalls mehrfach Gewalt angewendet. Gewaltanwendung prägt sein kriminelles Verhalten somit nicht primär, wird vom Kläger aber ersichtlich auch nicht völlig ausgeschlossen.

Das Gericht sieht trotz der Jugend des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten um bloße vorübergehende Jugenddelinquenz handeln könnte. Zwar hat das Amtsgericht im Urteil vom 21. November 2011 Ausführungen zu jugendtypischem Trotzverhalten gemacht. Diese sind aber nicht als Hinweis auf vorübergehende Jugenddelinquenz zu sehen, weil sie sich darauf beziehen, dass der Kläger mangelnde Reue, insbesondere hinsichtlich seines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamten, gezeigt habe. Gegen eine vorübergehende jugendtypische Delinquenz spricht, dass das Strafgericht schädliche Neigungen des Klägers bereits mehrfach bejaht hat. Auch die Art und Anzahl der letzten Straftaten, Diebstähle, um sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Umfang zu verschaffen, können nicht darunter gefasst werden. Weiter sieht auch die Jugendgerichtshilfe die engmaschige Betreuung des Klägers im Rahmen der Bewährungshilfe als erforderlich an.

1.3.2.1.5. Das Verhalten des Klägers in der Strafhaft war charakterisiert durch Arbeitsunwilligkeit, Überheblichkeit und Beratungsresistenz. Während der ersten Inhaftierung - noch als Jugendlicher - wurde der Kläger sieben Mal disziplinarisch belangt. Aber auch im November 2014 befürwortete die Justizvollzugsanstalt im Rahmen der zweiten Inhaftierung die vorzeitige Entlassung des mittlerweile volljährigen Klägers zum Dezember 2014 nicht. Arbeitsgelegenheiten in Haft hat der Kläger in kürzester Zeit aufgrund seines Verhaltens verloren. In Anbetracht der vom Kläger bereits früh gezeigten sozialen Auffälligkeit und seiner kriminellen Karriere fällt die seit der Haftentlassung verstrichene Zeitspanne von etwa einem halben Jahr, in der zumindest keine Straftaten bekannt wurden, nicht erheblich zu Gunsten des Klägers ins Gewicht. Auch der vom Kläger geschlossene Vergleich im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs wird zwar gesehen, fällt aber ebenfalls nicht erheblich ins Gewicht.

Nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, hat er immer noch nicht erkannt, dass er aktiv Maßnahmen ergreifen muss, um sein Leben in den Griff zu bekommen. Die gesamte Entwicklung des Klägers bis zum jetzigen Zeitpunkt lässt keinen positiven Aspekt erkennen, der Anlass geben könnte, Hoffnung in den Kläger zu setzen. Selbst die im Vergleich zum Lebensalter vergleichsweise langen Inhaftierungen haben beim Kläger offensichtlich keinerlei Einsicht und eine Verhaltensänderung bewirkt. Bloße Beteuerungen oder Absichtserklärungen überzeugen und genügen in Anbetracht des Vorlebens des Klägers nicht.

1.3.2.1.6. Dem Gericht ist bewusst, dass die Rückkehr nach Afghanistan für den Kläger mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, wertet sie aber dennoch als möglich und zumutbar. Auf nationalen Abschiebungsschutz kann sich der Kläger nicht (mehr) berufen, ob ein aufnahmebereiter Familienverband zur Verfügung steht oder nicht, ist nicht relevant, Sprachkenntnisse sind vorhanden.

Es steht rechtskräftig fest, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan nicht entgegensteht. Die Versorgungslage in Afghanistan ist zwar schlecht, aber dem Kläger droht in Kabul keine extreme Gefahrensituation, weil er als volljähriger, gesunder, vielleicht arbeitsunwilliger, aber -fähiger Mann unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe und durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kümmerliches Einkommen erzielen kann, um sein Überleben zu sichern, ggf. durch Übernahme körperlich anstrengender Hilfsarbeiten (stRspr des BayVGH, vgl. B.v. 18.9.2014 - 13a ZB 14.30002 - juris). In diesem Zusammenhang spielt es deshalb keine Rolle, ob eine unterstützungsbereite und -willige Familie vor Ort ist.

Im Hinblick auf den Aspekt der Entwurzelung des Klägers geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass sich weiterhin Verwandte des Klägers in Afghanistan befinden. So hatte die Mutter des Klägers im Asylverfahren angegeben, dass der Vater des Klägers und ein zehn Jahre älterer Bruder des Klägers, ihre Schwester sowie die gesamte Familie ihres Mannes in Afghanistan verblieben seien (Bl. 21 Behördenakte). Auf Vorhalt äußerte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend, diesen Bruder nicht zu kennen und mit seinem Vater abgeschlossen zu haben. Dieses Vorbringen hält das Gericht für unglaubhaft und den Kläger für unglaubwürdig. Unabhängig davon, obliegt es dem Kläger, in seinem eigenen Interesse, Kontakt zu seiner in Afghanistan verbliebenen Familie aufzunehmen. Falls er - wie er vorträgt - tatsächlich kein Interesse an in Afghanistan verbliebenen engeren und entfernteren Verwandten hat, tut er dies aus eigenem Antrieb, setzt sich aber damit der Wertung aus, dass eine eventuelle Entwurzelung selbst verursacht ist.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Kläger im Heimatland über keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr verfügt, wäre dies zwar ein wesentlicher, im Hinblick auf die Gesamtumstände des Falles aber für das Abwägungsergebnis letztlich nicht ausschlaggebender Gesichtspunkt.

Auch der Hinweis auf die schlechten Sprachkenntnisse des Klägers macht eine Rückkehr nach Afghanistan nicht unverhältnismäßig. Das Gericht verkennt nicht, dass die Rückkehr nicht einfach wird. Allerdings spricht der Kläger Dari nach eigenen Angaben zumindest gebrochen. Er hat in Afghanistan nach dem Kindergarten zwei Jahre die Schule besucht und spricht mit seiner Mutter, bei der er lebt, Dari. Darauf kann er einen weiteren Spracherwerb aufbauen. Der Kläger befindet sich in einem Alter, in dem ihm die Erweiterung seiner unstreitig vorhandenen Sprachkenntnisse ohne weiteres zuzumuten ist. Der Kläger hat es in der Hand, mit Anstrengungsbereitschaft die Voraussetzungen für seine Eingewöhnung in Afghanistan selbst zu verbessern.

1.3.2.1.7. Dass die Vollstreckung der Reststrafe beim Kläger durch Beschluss vom 29. Januar 2015 nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist zwar positiv für den Kläger, im Ergebnis aber nicht entscheidend. Sie steht der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nicht entgegen.

Zunächst ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine nachträgliche Reststrafenaussetzung die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses bzw. der Überprüfung einer spezialpräventiven Ausweisung zwar nicht bindet, aber ein tatsächliches Gewicht hat und bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose ein wesentliches Indiz darstellt (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10/22 - juris, Ls 1 und Rn. 18), vorliegend nicht einschlägig, weil weder die Ausländerbehörde noch das Gericht eine Gefahrenprognose anzustellen haben.

Der Kläger wird nämlich - nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anwendbaren Recht der gestuften Ausweisungstatbestände - zwingend ausgewiesen. Die zwingende Ausweisung lässt aber keinen Raum für eine eigene Gefahrenprognose oder Ermessenerwägungen der Behörde (vgl. Dienelt in: Renner, AuslR, 9. Aufl., 2011, § 53 Rn. 2), weil bereits der Gesetzgeber die Gefahrenprognose und Interessenabwägung vorgenommen und sie nicht den Behörden überlassen hat (Dienelt, a.a.O., Rn. 3).

Aus diesem Grund kommt dem Umstand, dass die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers zur Bewährung ausgesetzt wurde - ganz abgesehen davon, dass der Beschluss nicht begründet wurde und unter Resozialisierungsgesichtspunkten ergangen ist - vorliegend im Hinblick auf die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr keine das Gericht bindende Bedeutung zu.

Aber auch eine individuelle Gefahrenprognose ergibt beim Kläger, dass eine relevante Wiederholungsgefahr gegeben ist. Nach der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich in den Verhältnissen des Klägers bislang nichts zum Positiven geändert hat. Er hat in der Vergangenheit auch in Haft keinerlei Leistungsbereitschaft gezeigt, wie seine Beurteilungen im Führungsbericht zeigen. Auch nach mittlerweile sechs Monaten in Freiheit hat der Kläger nichts aufzuweisen: Von ihm nach kurzer Zeit abgebrochene Probearbeitsverhältnisse lassen nicht den Schluss zu, dass der Kläger willens ist, seinen Lebensunterhalt künftig durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Dass ihm dies mangels Schulabschluss und Ausbildung schwerer fallen dürfte als anderen, hat er sich selbst zuzuschreiben. Die letzte Verurteilung wegen Diebstählen erfolgte, weil sich der Kläger mittels dieser Diebstähle eine dauerhafte Einnahmequelle von gewissem Umfang und Dauer eröffnen wollte. Es steht somit zumindest zu befürchten, dass der Kläger sich auch in Zukunft auf diese oder ähnliche Weise ein kriminelle Einnahmequelle wieder erschließen wird.

Die Stabilisierung, die sich das Strafgericht zuletzt erhofft hat, ist nach Auffassung des Gerichts nicht eingetreten. Auch der jüngste Bericht des Bewährungshelfers attestiert dem Kläger eine solche nicht; formuliert vielmehr vorsichtig, dass eine tragfähige Arbeitsbeziehung bestehe und der Kläger sich mittlerweile auf Gespräche einlasse und sehr respektvoll sei. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nur um die Einhaltung von Mindeststandards im sozialen Miteinander. Der Kläger scheine auch bemüht, einer regelmäßigen Tagesstruktur nachzugehen; dies lässt offen, wie ausgeprägt diese Bemühungen überhaupt sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Eindruck vermittelt, dass ihn Ratschläge und Hilfsangebote weder erreichen noch interessieren.

Inwiefern eine Drogensucht (Alkohol, Cannabis, Spielsucht) die Delinquenz des Klägers verursacht hat, ist letztlich unklar. Das Strafgericht ist z.T. von einer Spielsucht zu Gunsten des Klägers ausgegangen. Im Rahmen der letzten Verurteilung wurde dies offen gelassen, der Kläger hat eine Spielsucht jedenfalls verneint. Ginge man im vorliegenden Verfahren von einer Spielsucht aus, wäre diese als unbehandelt zu betrachten, und würde eine Wiederholungsgefahr wahrscheinlicher machen. Das Gericht geht deshalb zu Gunsten des Klägers davon aus, dass seine Straftaten nicht suchtinduziert sind.

In der Gesamtschau der Entwicklung des Klägers bis zum heutigen Tag scheint es nach alledem sehr wahrscheinlich, dass der Kläger - schon mangels Alternativen und Einsicht - auch weiterhin straffällig werden wird. Eine Vielzahl an Hilfsmaßnahmen und Betreuungen, die dem Kläger und seiner Familie seit nahezu zehn Jahren in z.T. sehr intensivem Umfang zu Teil werden, haben keine Erfolge gezeitigt. Bei der Historie des Klägers bedürfte es positiver Ansätze, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Diese sind leider bislang nicht zu erkennen.

1.3.2.1.8. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger derzeit Heranwachsender und somit grundsätzlich eigentlich entwicklungsfähig ist. Auch der Umstand, dass der Kläger zuletzt wegen relativ minderwertiger Diebstähle verurteilt wurde und - soweit ersichtlich - kein notorischer Gewaltstraftäter ist, wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung beachtet: Allerdings hat das Jugendgericht den Kläger in der Vergangenheit nicht ohne Grund schon dreimal zu Jugendstrafen verurteilt und zuletzt in einer Höhe, die eine zwingende Ausweisung nach sich zieht. Nicht nur bei sehr gewalttätigen Jugendlichen, die sich zudem schon lange im Bundesgebiet aufhalten, kommt nach der gesetzgeberischen Wertung eine Ausweisung in Betracht.

Die desolaten Zustände im Heimatland des Klägers sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit von beachtlichem Gewicht. Es macht nach Auffassung des Gerichts - unabhängig von der asylrechtlichen Beurteilung - einen Unterschied, ob in ein Land wie Afghanistan oder einen anderen nicht vergleichbaren Drittstaat ausgewiesen wird.

Letztlich fällt dies bei der Abwägung aber nicht ausschlaggebend ins Gewicht, weil das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der gesamten Umstände trotzdem nicht überwiegt. Der vergleichsweise lange Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet streitet mangels Integration ins Gastland nicht entscheidend für den Kläger. Er hat sich letztlich selbst zuzuschreiben, dass er die mannigfachen und wiederholten Chancen, die man ihm in der Bundesrepublik Deutschland seit seiner Einreise unter Einsatz großer Ressourcen geboten hat, nicht genutzt hat.

Dagegen steht das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr. Dass dieses schwer wiegt, ergibt sich daraus, dass es sich um eine zwingende Ausweisung handelt. Unabhängig davon sieht das Gericht aber aufgrund der Entwicklung des Klägers und seines Verhaltens bis zum heutigen Tag auch bei einer konkreten Betrachtung des Einzelfalls im Rahmen der Notwendigkeit i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK eine weiterhin vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der mit einer Ausweisung unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten entgegen zu wirken ist.

Angesichts dieser gesamten Umstände, der Gewichtung der jeweiligen Interessen und ihrer Abwägung unter- und gegeneinander kommt das Gericht somit zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Damit ist der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK notwendig i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK und die Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK verhältnismäßig.

1.3.3. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenso als verhältnismäßig zu beurteilen, weil hierfür keine anderen Maßstäbe als für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten (VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris Rn. 26).

Gleiches gilt auch, wenn man zu Gunsten des Klägers von einem Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ausgeht. Nach Angaben des Klägers lebt er mit seiner Mutter, einer in Ausbildung befindlichen Schwester, einem im Einzelhandel beschäftigten Bruder und einer geistig behinderten Schwester zusammen. Diese Schwester befindet sich tagsüber in einer Werkstätte für Behinderte. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Familienmitglied auf den Beistand des Klägers angewiesen wäre. Gleiches gilt für weitere im Bundesgebiet lebende Verwandte (ein Bruder, ein Onkel väterlicherseits, vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits in München, eine weitere Tante mütterlicherseits in Frankfurt), die - abgesehen vom Bruder des Klägers mit eigener Familie - keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Der Kläger kann den Kontakt zu seinen Verwandten auch von Afghanistan aus durch Briefe, Telefonate und via Skype sowie ggf. im Rahmen von Betretenserlaubnissen aufrecht erhalten.

2. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erteilung, weil dem die absolute Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.F.d. Gessetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 entgegensteht.

Danach darf einem Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Für die Auslösung dieser Sperrwirkung genügt die Wirksamkeit der Ausweisung, Bestandskraft oder Vollziehbarkeit sind nicht erforderlich (vgl. schon BVerfG, B.v. 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 - juris Rn. 26, HessVGH, B.v. 17.8.1995 - 13 TH 3304/94 - noch zu den entsprechenden Vorschriften des AuslG, juris Ls 1, BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CS 14.2656, 10 C10 CS 14.2657 - Rn. 22).

Unabhängig davon kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach dem rechtskräftigen Widerruf durch das Bundesamt mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen schon nicht mehr in Betracht.

3. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre ist rechtmäßig (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Der Kläger ist durch ihre Festsetzung nicht in seinen Rechten verletzt und hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist.

Bei der Bemessung der Frist sind zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf dann der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 40). Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Diese sich an der Erreichung des Zwecks der Aufenthaltsbeendigung orientierende Höchstfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), den Vorgaben von Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta (EU-GRCharta) und Art. 8 EMRK messen und u.U. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 13.12.2012, a.a.O., Rn, 41).

Nach dieser Maßgabe erweist sich die auf fünf Jahre festgesetzte Wiedereinreisesperre für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig. Der vergleichsweise junge Kläger hat in dem Zeitraum, in dem er einerseits bereits strafmündig und zugleich auf freiem Fuß war, eine Vielzahl von Straftaten begangen und sich von allen, sowohl repressiven als auch präventiven, Maßnahmen unbeeindruckt gezeigt. Angesichts der weiterhin bejahten Wiederholungsgefahr der Begehung erheblicher Straftaten, ist die Überlegung, dass ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren für eine Prognose hinsichtlich der von dem Kläger für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehenden Gefahr erforderlich ist, zutreffend. Auch unter Berücksichtigung der privaten Beziehungen des Klägers zum Bundesgebiet erscheint die Frist angemessen. Dem Kläger können ggf. bereits vor Ablauf der Sperrfrist Betretenserlaubnisse gemäß § 11 Abs. 8 AufenhtG erteilt werden. Es bleibt ihm auch unbenommen, einen Antrag auf Festsetzung einer kürzeren Frist zu stellen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

4. Die Abschiebungsanordnung bzw. -androhung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsanordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 59 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 und 5 AufenhtG, die Abschiebungsandrohung in § 59 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG und § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 und 5 AufenhtG.

5. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 8. Dezember 2014 weiter, mit dem die Beklagte ihn aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, ihm die Wiedereinreise für fünf Jahre untersagt und die Abschiebung aus der Haft nach Afghanistan angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht hat.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers für rechtmäßig erachtet. Es hat auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bei Vorliegen eines zwingenden Ausweisungsgrundes nach § 53 Nr. 1 AufenthG (durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers vom 24. Februar 2014 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten) und Fehlen eines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG nach einer umfangreichen Prüfung die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG bejaht.

Der (damals) 20jährige Kläger lebe zwar seit seinem 7. Lebensjahr in Deutschland, habe aber nur befristete Aufenthaltserlaubnisse innegehabt und verfüge seit Juni 2012 über keinen Aufenthaltstitel mehr. Nach dem Widerruf des nationalen Abschiebungsverbots habe er zudem, unabhängig von der streitgegenständlichen Ausweisung, keine Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht mehr. Zwar lebten seine Mutter, vier ältere Geschwister und weitere Verwandte in Deutschland, jedoch sei er als volljähriger junger Mann nicht mehr auf den Beistand seiner Mutter oder Familie angewiesen.

Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sei ihm - trotz des langen Aufenthalts und obwohl er deutsch spreche - bislang weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht gelungen und werde ihm in Zukunft mangels Aufenthaltsrecht auch nicht mehr ermöglicht werden. Gegen eine gelungene soziale Integration des Klägers sprächen die Anzahl an Straftaten, Verurteilungen und Inhaftierungen, gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration, dass er bis heute nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst durch legale Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Er sei seit seinem 14. Lebensjahr vielfach und mit unterschiedlichen Straftatbeständen straffällig geworden und habe bereits fast drei Jahre in Haft verbracht. Zwar sei zu berücksichtigen, dass er den weit überwiegenden Teil seiner Straftaten als Jugendlicher begangen habe, doch dürfe ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass er nach seiner ersten Haftentlassung auch als Volljähriger sein Verhalten nicht geändert habe. Laufende Reststrafenvollstreckungsaussetzungen zur Bewährung hätten den Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Durch die vorausgegangene Strafhaft und die Verurteilungen sei er hinreichend gewarnt gewesen, habe jedoch bislang offenbar noch keine Konsequenzen dahingehend gezogen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein straffreies Leben zu führen. Der Kläger sei zuletzt überwiegend wegen Eigentumsdelikten auffällig geworden und nicht in erster Linie ein Gewaltstraftäter. Indes sei er bereits bei seiner ersten Verurteilung wegen Raub und versuchter räuberischer Erpressung und später unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Somit sei zwar keine Steigerung hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutsverletzung zu erkennen, andererseits habe der Kläger in der Vergangenheit ebenfalls mehrfach Gewalt angewendet. Gewaltanwendung präge sein kriminelles Verhalten nicht primär, werde von ihm ersichtlich aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine bloß vorübergehende Jugenddelinquenz lägen nicht vor. Das Verhalten des Klägers in der Strafhaft sei von Arbeitsunwilligkeit, Überheblichkeit und Beratungsresistenz geprägt gewesen; während der ersten Inhaftierung sei er sieben Mal disziplinarisch belangt worden.

Nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen habe, habe er immer noch nicht erkannt, dass er aktiv Maßnahmen ergreifen müsse, um sein Leben in den Griff zu bekommen. Die gesamte Entwicklung des Klägers bis zum jetzigen Zeitpunkt lasse keinen positiven Aspekt erkennen, der zu Hoffnung Anlass geben könne. Selbst die im Vergleich zum Lebensalter vergleichsweise langen Inhaftierungen hätten beim ihm offensichtlich keinerlei Einsicht und Verhaltensänderung bewirkt; bloße Beteuerungen oder Absichtserklärungen überzeugten und genügten in Anbetracht des Vorlebens des Klägers nicht.

Eine Rückkehr nach Afghanistan sei zwar mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, diese seien dem Kläger aber zumutbar. Es stehe rechtskräftig fest, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegenstehe; der Kläger könne in Kabul sein Leben sichern. Im Hinblick auf den Aspekt der Entwurzelung gehe das Gericht davon aus, dass weiterhin Verwandte des Klägers in Afghanistan lebten, auch spreche er zumindest gebrochen Dari.

Zwar bedürfe es wegen der zwingenden Ausweisung keiner Gefahrenprognose, jedoch ergebe beim Kläger eine im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmende individuelle Gefahrenprognose eine relevante Wiederholungsgefahr. Auch nach mittlerweile sechs Monaten in Freiheit habe der Kläger nichts aufzuweisen. In der letzten Verurteilung sei festgestellt worden, dass er sich mittels der Diebstähle eine dauerhafte Einnahmequelle von gewissem Umfang und gewisser Dauer habe eröffnen wollen. Somit stehe zumindest zu befürchten, dass der Kläger sich auf diese Art und Weise wieder eine kriminelle Einnahmequelle erschließen werde. Die Stabilisierung, die das Strafgericht zuletzt erhofft habe, sei nach Auffassung des Gerichts nicht eingetreten.

Die Zustände im Heimatland des Klägers seien im Rahmen der Verhältnismäßigkeit von beachtlichem Gewicht, da es nach Auffassung des Gerichts - unabhängig von der asylrechtlichen Beurteilung - einen Unterschied mache, ob in ein Land wie Afghanistan oder einen anderen, nicht vergleichbaren Drittstaat ausgewiesen werde. Dies falle jedoch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, da das Interesse des Klägers am Verbleib trotzdem nicht überwiege.

b) Im Zulassungsverfahren wendet sich der Kläger ausdrücklich nicht gegen die Annahme eines zwingenden Ausweisungsgrundes und des Fehlens eines besonderen Ausweisungsschutzes, sondern bringt vor, das Ausgangsgericht habe in seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung entscheidungserhebliche Tatsachen bzw. Rechtssätze - die im Einzelnen aufgeführt werden - außer Acht gelassen.

c) Mit diesem Vorbringen wird aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung des Klägers sei rechtmäßig, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) im Ergebnis nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), also hier der Entscheidung über den Zulassungsantrag; Rechtsänderungen während des Zulassungsverfahrens sind zu beachten.

Der Senat hat daher die streitbefangene Ausweisungsverfügung (und das diese als rechtmäßig bestätigende verwaltungsgerichtliche Urteil) unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens mangels entgegenstehender Übergangsregelung anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) zu überprüfen. Seit dieser Rechtsänderung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky/Reis in Hofmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53-56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG (als Grundtatbestand; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.) der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

d) Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in spezialpräventiver Hinsicht (immer noch) gegeben.

Das Verwaltungsgericht, das von einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG a. F. ausgegangen ist, hat eine vom Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung angesprochen und bejaht.

Der Senat bejaht auch unter Anwendung des § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. eine derartige Wiederholungsgefahr.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m. w. N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung zu der Bewertung, dass nach dem Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass er erneut durch vergleichbare Straftaten die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, ist der Kläger seit seinem 14. Lebensjahr vielfach und mit unterschiedlichen Straftatbeständen straffällig geworden und hat sein Verhalten auch als Volljähriger nach seiner ersten Haftentlassung im Februar 2013 nicht geändert. Noch in der letzten Verurteilung vom 24. Februar 2014 stellte das Strafgericht fest, schwere schädliche Neigungen bestünden fort, die letzte Strafhaft habe den Kläger offensichtlich nicht im geringsten beeindruckt. Er habe nach seiner ersten Haftentlassung im Februar 2013 keine großen Anstrengungen unternommen, sich zu stabilisieren oder eine Arbeit anzutreten. Auffallend ist die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die in den letzten Strafurteilen immer wieder festgestellte Weigerung, (sozialpädagogische) Hilfsmaßnahmen anzunehmen oder an sich selbst zu arbeiten; sein Verhalten sei von einer maßlosen Selbstüberschätzung getragen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht kann auch der Senat keine positive Entwicklung nach seiner Entlassung aus der Haft im Februar 2015 erkennen. Zwar sind keine neuerlichen Straftaten mehr bekannt geworden, doch stand der Kläger seither unter dem Druck der am 8. Dezember 2014 ergangenen Ausweisungsverfügung. Außer einigen abgebrochenen Probearbeitsverhältnissen und einer schulischen Maßnahme, um einen Schulabschluss zu erwerben, hat der Kläger nichts zu seinen Gunsten vorzuweisen. Soweit er sich auf eine am 1. Oktober 2015 begonnene psychiatrische Behandlung (fachärztliches Attest vom 29.2.2016) beruft, gibt dies keinen Hinweis auf einen zukünftigen Wegfall der Wiederholungsgefahr; der Schwerpunkt der Behandlung liegt auf einer depressiven Erkrankung aufgrund einer drohenden Rückführung nach Afghanistan.

Soweit sich der Kläger in seinem auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit gerichteten Zulassungsvorbringen der Sache nach auch gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr wendet, dringt er damit nicht durch. Auch wenn es zutrifft, dass er „nur“ einmal nach einer Aussetzung der zu verbüßenden Reststrafe zur Bewährung wieder straffällig geworden ist (im Juni und Oktober 2013 nach der vorzeitigen Entlassung im Februar 2013), ändert dies angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit und des Ablaufs der „kriminellen Karriere“ nichts an dieser Einschätzung. Gleiches gilt für den Vortrag, dass der Kläger nicht „mehrfach“, sondern „nur“ einmal Gewalt angewandt habe, nämlich bei der Tat, die mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung abgeurteilt worden sei. Mehr als eine sprachliche Ungenauigkeit liegt hierin nicht, denn der Kläger wurde außerdem noch unter anderem wegen Raub, versuchter räuberischer Erpressung, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten („Amoklauf“) und Bedrohung verurteilt, also wegen Straftaten, die mit Anwendung oder Androhung von Gewalt verbunden sind. Bereits das Verwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass der Schwerpunkt der zuletzt vom Kläger begangenen Delikte auf Diebstählen lag.

e) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die streitbefangene Ausweisung des Klägers weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG - allerdings nicht abschließend - aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat bei der vom Kläger angegriffenen Entscheidung sämtliche entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, die auch in diese Interessenabwägung einzustellen sind, und sie im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet.

Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ist beim Kläger infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 24. Februar 2014 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Sein Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt weder nach § 55 Abs. 1 AufenthG besonders schwer noch nach § 55 Abs. 2 AufenthG schwer, insbesondere weil der Kläger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.

Das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, die Ausweisung sei verhältnismäßig, begegnet auch unter dem Blickwinkel der Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Die vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

- Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er mit einer Durchsetzung der Ausweisung und Abschiebung die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliere, da er auch nach Ablauf der Befristung der Wirkungen der Ausweisung kein Recht auf Wiederkehr habe. Er beruft sich hierbei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2007 (2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 243, juris-Rn. 35), in dem dieses festgestellt hat, dass die Befristung der Ausweisungswirkungen nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist, eine Verhältnismäßigkeit der Ausweisung aber nicht allein durch eine Befristung erreicht werden kann, zumal wenn die Befristung mangels eines weiteren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ohne praktische Wirkung bleibt. Diese Vorgaben hat das Verwaltungsgericht jedoch beachtet. Es hat keineswegs die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung (allein) mit Verweis auf die Befristungsentscheidung bejaht, sondern durchaus darauf abgestellt, dass der Kläger künftig kein Aufenthaltsrecht mehr besitzt und sich auf einen dauerhaften Aufenthalt in Afghanistan einrichten muss (S. 15, 19 u. 25 UA).

- Ins Leere geht das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe auf die Möglichkeit von Betretenserlaubnissen abgestellt, was wegen der restriktiven Praxis der deutschen Auslandsvertretungen unzutreffend sei. Die Möglichkeit von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG) spielt in der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts keine Rolle, lediglich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung befindet sich ein derartiger Hinweis auf die Rechtslage (S. 26 UA).

- Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Sicherheitslage in Afghanistan nicht ausreichend berücksichtigt, zeigt er damit ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Abwägungsentscheidung auf. Das Verwaltungsgericht ist - unabhängig von der rechtskräftigen Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht besteht - auf die Lage in Afghanistan eingegangen (S. 18, 19 u. 22 UA). Der Kläger behauptet demgegenüber lediglich pauschal, als „Auslandsrückkehrer“ in höherem Maße von Kriminalität bedroht zu sein; eine konkrete Bedrohung ergibt sich daraus nicht. Auch sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte insoweit gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die rechtskräftige negative Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gebunden.

- Zwar hat das Verwaltungsgericht - insoweit unrichtig - davon gesprochen, dass laufende Reststrafenvollstreckungsaussetzungen zur Bewährung den Kläger in der Vergangenheit „mehrfach“ nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätten (S. 15 UA). Diese Formulierung lässt jedoch nicht den Schluss zu, das Abwägungsergebnis sei fehlerhaft. Sie ist Bestandteil einer längeren umfassenden Würdigung der „kriminellen Karriere“ des Klägers, deren Ergebnis sich nicht relevant verändert, wenn darauf abgestellt wird, dass dem Kläger „nur“ einmal eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gewährt wurde.

- Gleiches gilt für den Einwand, das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, der Kläger habe „mehrfach“ Gewalt angewandt. Wie bereits erwähnt, wurde der Kläger auch wegen Delikten verurteilt, die mit der Androhung oder Anwendung von Gewalt verbunden sind, und das Verwaltungsgericht hat durchaus gesehen und berücksichtigt, dass der Kläger zuletzt vor allem wegen Diebstählen verurteilt worden ist.

- Auch die „fehlende Berücksichtigung der Empathiefähigkeit des Klägers“ greift nicht durch. Der Kläger bezieht sich hier auf einen Gesichtspunkt in den Strafzumessungserwägungen im Strafurteil vom 20. Januar 2010, also in seiner ersten Verurteilung; der Kläger hatte einen Mittäter überredet, einen Teil erlangten Beute zurückzugeben. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Aspekt an dem Ergebnis der Abwägung etwas ändern könnte. Die Beklagte weist in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 zu Recht darauf hin, dass derartige Situationen von Mitgefühl mit den Tatopfern bei den späteren Straftaten nicht mehr auftreten.

- Der Kläger bringt ferner vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Gefahrenprognose Tatsachen berücksichtigt, die es selbst schaffe, indem es bei der Prognose der Wiederholungsgefahr darauf abgestellt habe, dass dem Kläger mangels Aufenthaltsrecht eine Integration nicht mehr möglich sei. Dieser Einwand trifft aber nicht zu. Bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommenen Gefahrenprognose (S. 20 u. 21 UA) spielt ein zukünftiges Aufenthaltsrecht des Klägers keine Rolle; an anderer Stelle (S. 15 UA) weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ihm in Zukunft mangels Aufenthaltsrecht (aus § 25 Abs. 3 AufenthG) keine Integration mehr ermöglicht werden könne. Ein „Zirkelschluss“ liegt also nicht vor.

- Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Tatsache, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Gewalttäter oder einen Drogenkriminellen handele, nicht berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat in der vom Kläger ungenau zitierten Textpassage ausdrücklich festgestellt, es habe beachtet, dass der Kläger „kein notorischer Gewaltstraftäter“ sei (S. 22 UA). Unzutreffend ist die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich lediglich auf die „Drei-Jahres-Grenze“ des § 53 Nr. 1 AufenthG (a. F.) zurückgezogen; es hat vielmehr ausführlich dargestellt, warum das Ausweisungsinteresse hier überwiegt, obwohl der Kläger zuletzt „nur“ wegen Diebstählen verurteilt wurde.

- Schließlich führt der Kläger an, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er sich seit seiner Haftentlassung um geordnete Lebensverhältnisse bemühe. Jedoch ergibt sich aus den Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts, dass sich dieses durchaus mit dem Verhalten des Klägers seit seiner Haftentlassung im Februar 2015 befasst, allerdings nicht entscheidend zu seinen Gunsten gewertet hat (S. 17 u. S. 20/21 UA). Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass aus den kurzzeitigen Probearbeitsverhältnissen noch nicht der Schluss gezogen werden könne, der Kläger sei willens, seinen Lebensunterhalt künftig durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Auch aus nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entstandenen und innerhalb des Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Umständen, insbesondere der Teilnahme an einer schulischen Maßnahme, um einen Schulabschluss nachzuholen, ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Auch dass der Kläger sich seit dem 1. Oktober 2015 in psychiatrischer Behandlung befindet, lässt keine grundlegend neue Sicht auf das Ausweisungsinteresse zu. Während der Kläger behauptet, er arbeite damit sein vorangegangenes Verhalten auf, ergibt sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom 29. Februar 2016 die Diagnose einer depressiven Erkrankung, die durch seine derzeitige Lebenssituation, vor allem durch die drohende Abschiebung nach Afghanistan, ausgelöst sei.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass eine Ausweisung einer umfangreichen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 8 EMRK zu unterwerfen ist bzw. - nach der neuen Gesetzesfassung - eine umfassende Abwägung nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu erfolgen hat, wirft für sich allein keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf. Schon nicht schlüssig vorgetragen ist, warum sich solche besonderen Schwierigkeiten aus dem Umstand ergeben sollten, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Verhältnisse in Afghanistan nicht die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen werden dürften; wie oben dargelegt, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die Verhältnisse in Afghanistan eingegangen. Ebenso ist die Ableitung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten aus der behaupteten Abweichung von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Februar 1991 (Az. 31/1989/191/291 Moustaqim - InfAuslR 1991, 149) nicht nachvollziehbar; insoweit hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1. März 2004 (2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852, juris-Rn. 23) darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung „durch Entscheidungen aus jüngerer Zeit überholt und als Auslegungshilfe nicht mehr heranzuziehen“ sein dürfte.

Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht rechtlich nicht beanstandete Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf fünf Jahre und die Abweisung der Klage bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden im Zulassungsverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.