Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 in der Gestalt vom 14. Juni 2018, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 5 Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf 7 Jahre, jeweils beginnend mit der Ausreise, befristet wurde.
Der Kläger ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der am … Oktober 2010 als unbegleiteter Minderjähriger ins Bundesgebiet einreiste und am 29. Oktober 2010 einen Asylantrag stellte. Mit seit 30. Juni 2014 bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. August 2011 wurde sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverböte nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur freiwilligen Ausreise aufgefordert (Bl. 52 d.A.). Bis zur Abschlussmitteilung des Bundesamtes mit Schreiben vom 24. August 2017 (Bl. 177 d.A.) war der Kläger im Besitz von Aufenthaltsgestattungen. Ab 20. November 2017 erhielt er - wegen Vorliegens eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses aufgrund der Strafhaft - Duldungen (Bl. 311 d.A.).
Der Kläger nutzte die Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, indem er den qualifizierenden Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 1,4 ablegte (Zeugnis vom … Juli 2012, Bl. 263 d.A.) und den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule erwarb (Abschlusszeugnis vom … Juli 2013, Bl. 261 d.A.). Am 1. September 2013 begann er eine Ausbildung zum „… … … … …, Fachrichtung …“, die er mit befriedigendem Gesamtergebnis bestanden hat (Prüfungszeugnis vom … Juni 2016, Bl. 257 d.A.).
Der Kläger ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet jedoch auch - wie im Folgenden näher dargelegt - strafrechtlich in Erscheinung getreten und befindet sich seit 31. Mai 2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft:
1. Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2012: Richterliche Weisung wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren (Tatzeitpunkt: *. Oktober 2011 und *. Oktober 2011), Bl. 78-80 d.A.
2. Urteil des Amtsgerichts … vom *. August 2013: Richterliche Weisung wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeitpunkt: … Januar 2013), Bl. 108 d.A.
3. Urteil des Amtsgerichts … vom … Oktober 2016: Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen (Tatzeitpunkt: zwei Wochen vor dem … Januar 2015 und vier Wochen vor dem … September 2015), Bl. 170 d.A.
Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde: Zu einem nicht mehr genauer bekannten Zeitpunkt in den zwei Wochen vor dem … Januar 2015 verkaufte und übergab der Kläger an einen anderweitig Verfolgten 220 Gramm Marihuana zum Preis von 8,00 EUR pro Gramm. Hierdurch erzielte der Kläger Gewinn in unbekannter Höhe. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 15%.
Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt in den vier Wochen vor dem … September 2015 kaufte und übernahm der Kläger von einem nicht genauer bekannten Hintermann insgesamt 150 Gramm Marihuana zu einem unbekannten Preis. Dabei plante der Angeklagte, das Marihuana gewinnbringend an unbekannte Abnehmer zu verkaufen. Aus dieser Menge bewahrte der Kläger am 17. September 2015 noch 77 Gramm Marihuana in seiner Wohnung wissentlich und willentlich auf. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 10%.
Wie der Kläger wusste, verfügte er nicht über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Klägers sein Geständnis und dass es sich um eine weiche Droge gehandelt hat, die größtenteils in beiden Fällen sichergestellt werden konnte. Zu seinen Gunsten war auch zu sehen, dass er selbst Konsument war. Zu Lasten war die nicht unerhebliche Menge zu sehen, die die nicht geringe Menge um das 2 bzw. 4fache überschritten hat. Zu Lasten waren auch seine Vorstrafen zu sehen, relativiert allerdings dadurch, dass es sich um Jungendstrafen gehandelt hat.
Die Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es fehlte bereits an einer günstigen Sozialprognose, da der Kläger unter anderem durch seine Untersuchungshaft zeigte, dass er sein Drogenproblem nicht gelöst hat.
4. Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2017: Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monate (unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Oktober 2016 verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen) wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Tatzeitpunkt: April 2016 und … Mai 2016), Bl. 227 d.A.
Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde: Zu zwei nicht genau bekannten Zeitpunkten im April 2016 verkaufte und übergab der Kläger an einen anderweitig Verfolgten jeweils mindestens eine Konsumeinheit Marihuana, einmal für 20,00 EUR und einmal für 30,00 EUR. Hierbei erzielte der Kläger jeweils Gewinn. Er handelte dabei in der Absicht sich durch die fortgesetzte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 6%. Am … Mai 2016 kaufte und übernahm der Angeklagte von einem anderweitig Verfolgten in dessen Wohnung insgesamt 125 Gramm Marihuana zu einem unbekannten Preis, um dieses gewinnbringend weiter zu veräußern. Gemäß diesem Plan verkaufte und übergab der Kläger wenige Minuten später an eine unbekannte Person 75 Gramm Marihuana für 750,00 EUR und 50 Gramm Marihuana an zwei anderweitig Verfolgte zum Preis von 500,00 EUR, wobei der Kläger jeweils Gewinn erzielte. Der Ankaufspreis für den Kläger betrug pro Gramm 6,50 EUR, der Verkaufspreis 10,00 EUR. Einer der anderweitig Verfolgten war zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt, was der Kläger zumindest billigend in Kauf nahm. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 6,1%. Wie der Kläger wusste, besaß er jeweils nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Bezüglich der beiden Verkaufsverhandlungen ist den Urteilsgründen zufolge zweifelsohne von einer gewerbsmäßigen Handlungsweise auszugehen. Der Kläger hat sich durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine stetige Einnahmequelle verschafft, um seine in Afghanistan lebende Mutter finanziell regelmäßig zu unterstützen. Zudem wurde bei der Wohnungsdurchsuchung beim Kläger eine hochwertige Wohnungseinrichtung festgestellt (moderner Fernseher, Playstation, zwei leere Verpackungen für iPhone 5s, iPad), die sich der Kläger ohne den Verkauf von Betäubungsmitteln nicht nachvollziehbar hätte leisten können.
Zu Gunsten des Klägers sprach, dass er ein nahezu umfassendes Geständnis abgelegt und dass er lediglich mit einer weichen Droge Handel getrieben hat. Weiter war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit dem 1. Juni 2016 in Untersuchungshaft befand und dass zumindest ein Teil des verkauften Betäubungsmittels sichergestellt werden konnte und somit nicht weiter in den Verkehr gelangt ist. Zu seinen Gunsten war auch im Zweifel auszugehen, dass der Wirkstoff von lediglich durchschnittlicher Qualität von 6,1% war. Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits nach Jugendstrafrecht mehrmals auffällig geworden ist. Da jedoch keine Eintragung einschlägig ist, wirkte sich dies nicht massiv zu seinen Lasten aus. Massiver wirkte sich jedoch die hohe Rückfallgeschwindigkeit aus. Die Anklage aus dem einbezogenen Verfahren (das zur Verurteilung vom … Oktober 2016 geführt hatte) wurde dem Angeklagten im April 2016 zugestellt. Völlig unbeeindruckt hat der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln fortgesetzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger jedoch wissen müssen, dass es ernst wird und er sich vor Gericht verantworten muss. Der Anklagevorwurf in dem einbezogenen Verfahren war gleichgelagert. Schließlich wirkte sich auch zu Lasten des Klägers aus, dass er den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im zweiten Fall tateinheitlich mit der Abgabe an Minderjährige begangen hat.
Mit Schreiben vom 28. August 2017 (Bl. 193 d.A.) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er durch die Verurteilung vom … Oktober 2016 Ausweisungsgründe nach den §§ 53 ff des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geschaffen habe. Aufgrund des bestandskräftigen Bundesamtsbescheides vom 11. August 2011 sei er zur Ausreise verpflichtet. Die Ausländerbehörde prüfe daher, ob er nach erfülltem Strafanspruch des Staates nach Afghanistan abzuschieben sei. Mit der Ausweisung (und ggf. auch der Abschiebung) sein ein Wiedereinreiseverbot für das Bundesgebiet und die Schengener Vertragsstaaten verbunden. Vor der Einleitung von ausländerrechtlichen Maßnahmen werde ihm jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom *. September 2017 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten dessen Vertretung an.
Mit Schreiben vom … September 2017 (Bl. 244 d.A.) nahm der Kläger zum Schreiben der Beklagten vom 28. August 2017 Stellung. Er sei mit 16 Jahren im Oktober 2010 nach Deutschland eingereist und habe ab 2011 einen Deutschkurs besucht. Im Jahr 2011/12 habe er einen qualifizierten Hauptschulabschluss sowie im Jahr 2012/13 die mittlere Reife absolviert. Anschließend habe er mit der Ausbildung zum … … … … … angefangen und diese letztes Jahr erfolgreich abschlossen. Das Ausbildungszeugnis liege bei; die weiteren Unterlagen würde seine Anwältin schicken. Seit eineinhalb Jahren sei er mit Frau … P. verlobt. Mittlerweile stünden sie kurz vor der standesamtlichen Hochzeit. Geplant sei, sich nach seiner Entlassung das Ja-Wort auf göttliche bzw. kirchliche Weise zu geben. Die Familienplanung sei ein großer Wunsch beiderseits. Im Fußballverein habe er sein Talent sowie seine Leidenschaft für den Sport entdeckt. Der Leiter des Vereins werde ebenfalls ein Schreiben über sein soziales Engagement zusenden. Seine Mutter lebe mit zwei seiner jüngeren Geschwister in Pakistan bei ihren Eltern, da sie in Afghanistan von einer Zwangsheirat bedroht und als alleinstehende Frau nicht sicher gewesen sei.
Mit Schreiben vom … September 2017 (Bl. 254 d.A.) übersandte die Bevollmächtige des Klägers der Beklagten eine Stellungnahme des Abteilungsleiters Fußball des Vereins … *. vom … September 2017, das Prüfungszeugnis IHK München vom … Juni 2016, das Ausbildungszeugnis des Ausbildungsbetriebs vom … Juni 2016, das Abschlusszeugnis der Mittelschule vom … Juli 2013, das Zeugnis der Mittelschule vom … Juli 2012 und ein Praktikumszeugnis vom … Februar 2012. Die angekündigte ausführliche Stellungnahme der Bevollmächtigten erfolgte nach Aktenlage nicht.
Mit weiterem Schreiben vom … September 2017 (Bl. 288 d.A.) übersandte die Bevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Standesamtes München vom … September 2017, in dem bestätigt wurde, dass Frau P. zwecks Vorbereitung zur Anmeldung der Eheschließung mit dem Kläger am … August 2017 beim Standesamt München vorgesprochen habe.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Oktober 2017, der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 4. Oktober 2017, wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 8 Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf 10 Jahre, jeweils beginnend mit der Ausreise, (Nr. 2) und wies darauf hin, dass der Kläger gemäß dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2011 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Der Kläger werde nach erfülltem Strafanspruch des Staates aus der Haft im Vollzug dieses Bescheides vom 11. August 2011 nach Afghanistan abgeschoben. Sollte er aus der Haft entlassen werden, bevor seine Abschiebung durchgeführt werden könne, sei er verpflichtet, das Bundesgebiet spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Sollte er nicht fristgerecht ausreisen, würde er im Vollzug des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2011 nach Afghanistan abgeschoben (Nr. 3).
Mit Telefax vom *. November 2017 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 2. Oktober 2017, zugestellt am 4. Oktober 2017, aufzuheben.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 legte die Beklagte die Ausländerakte (Bl. 1 bis 311) vor und beantragte Klageabweisung.
Im Nachgang zur Aktenvorlage vom 15. Dezember 2017 legte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2018 den aktuellen Führungsbericht der JVA vom 22. Februar 2018 nebst Haftzeitübersicht vom 23. Februar 2018 und Vollzugsplan der JVA vom 22. Februar 2018 vor. Dem Führungsbericht zufolge sei der Kläger seit dem 13. März 2017 in der Wäscherei tätig, wo er überwiegend mit der Arbeit zurechtkomme. Auch im Unterkunftsbereich, wo er mit ca. 20 Inhaftierten untergebracht sei, bestünden keine größeren Schwierigkeiten. Der Kläger führe sich hausordnungsgemäß und habe daher auch nicht disziplinarisch belangt werden müssen. In den Sprechstunden trete er sehr bestimmend und eigensinnig auf, wahre jedoch immer den Anstand. Bis 2016 habe der Kläger Cannabis konsumiert. Zuletzt habe er drei bis vier Joints am Tag geraucht. Seither habe er nichts mehr zu sich genommen. In seinen Ausführungen bezüglich des Konsumverhaltens wirke der Kläger sehr authentisch. Zusätzlich habe er die Informationsveranstaltung der externen Suchtberatung besucht. Suchttherapeutische Maßnahmen seien nicht indiziert. Ein im Februar des Jahres durchgeführter Drogentest habe einen negativen Befund geliefert. Der Kläger werde regelmäßig von seiner Verlobten besucht. Beide würden so bald wie möglich heiraten wollen. Ansonsten würden ihn insgesamt fünf Freunde und Bekannte besuchen.
Im Vollzugsplan vom 22. Februar 2018 ist unter dem Punkt „Vollzugslockerungen und Urlaub“ folgendes aufgeführt:
Positive Faktoren: Erstverbüßer, keine Suchtproblematik mehr (laut eigenen Angaben seit über einem Jahr abstinent), Absprachefähigkeit, gemeinschaftsfähig Negative Faktoren: strafrechtlich vorbelastet, frühere Betäubungsmittelproblematik (bis Januar 2016 laut eigenen Angaben Cannabis-Mißbrauch), Festnahme im Anschluss an Untersuchungshaft (Haftbefehl ebenfalls wegen Verstoß gegen das BtMG), Kontakte ins Ausland, Stabilität der sozialen Bindungen im Inland fraglich, Strafverfahren anhängig (Verstoß gegen das BtMG), Handel mit Stoffen i.S.d. BtMG, erst kurzer Aufenthalt im geschlossenen Vollzug der hiesigen Anstalt, ausländerrechtliche Situation unklar Die Abwägung der genannten Faktoren lasse die Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub nicht zu. Das Gewicht der negativen Bewertungsmerkmale, die sich daraus ergebenden Risiken und die über den Gefangenen gewonnenen Erfahrungen sprächen wohl dauerhaft gegen die Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub. Ausreichende Anhaltspunkte für künftige Veränderungen dieser Situation seien derzeit nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom ... März 2018 begründete die Bevollmächtigte des Klägers die Klage. Beim Kläger bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Kläger befinde sich erstmalig in Haft. Durch den Freiheitsentzug sei ihm nachhaltig vor Augen geführt worden, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten erhebliche Konsequenzen nach sich ziehe. Auch habe er in der Haft viel Zeit gehabt, sein Verhalten zu reflektieren. Es sei daher davon auszugehen, dass er die Haft als „Warnschuss“ verstanden habe und in Zukunft straffrei bleiben werde. Weiter sei zu beachten, dass der Kläger verlobt sei; die Eheschließung stehe unmittelbar bevor. Die Beziehung habe auch die haftbedingte örtliche Trennung ausgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sich die stabile und sich verfestigende Beziehung auch stabilisierend auf den Kläger auswirke, so dass auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen sei, dass sich der Kläger erneut etwas zuschulden kommen lassen werde. Weiter habe der Kläger in der Haft seine Ausbildung abgeschlossen. Er könnte somit nach der Haft in seinem Ausbildungsberuf zu arbeiten anfangen. Als fertig ausgebildeter … werde er die Möglichkeit haben, erheblich mehr zu verdienen als während seiner Ausbildung, so dass auch aus finanziellen Gründen nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Soweit dennoch von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden sollte, seien vorliegend die Umstände des Einzelfalles so gewichtig, dass trotz des besonders schweren Ausweisungsinteresses das Ausweisungsinteresse nicht höher sei als das Bleibeinteresse. Auch generalpräventive Erwägungen dürften keine Rolle spielen. Im neuen Ausweisungsrecht sei die Generalprävention zu einem Fremdkörper geworden. Das Verbot einer generalpräventiven Ausweisung entspreche auch der Rechtsprechung des EGMR, der den deutschen Begriff der Generalprävention nicht kenne. Er berücksichtige im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK niemals eine mögliche Abschreckungswirkung.
Mit weiteren Schriftsätzen übersandte die Bevollmächtigte des Klägers Unterlagen über die von der Verlobten des Klägers vorgenommenen Bemühungen zur Vorbereitung der Eheschließung mit dem Kläger. Mit Schriftsatz vom ... Juni 2018 wurde die Eheurkunde über die Eheschließung des Klägers mit seiner Verlobten am … Mai 2018 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 übersandte die Beklagte die zwischenzeitlich angefallenen Vorgänge, insbesondere
- eine Stellungnahme der JVA an die Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckung, vom 6. März 2018 zur vorzeitig bedingten Entlassung des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 StGB und zum Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO, in der einer vorzeitigen Entlassung des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 StGB zum Zweidrittelzeitpunkt nicht entgegengetreten wurde,
- den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG … beim AG … vom … April 2018, mit dem die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten aus dem Urteil des AG … vom … März 2017 ab 17. August 2018 zur Bewährung - mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren - ausgesetzt wurde und
- einen aktuellen Führungsbericht der JVA vom 23. Mai 2018 nebst Haftzeitübersicht vom 24. Mai 2018 und Vollzugsplan der JVA vom 23. Mai 2018.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 änderte der Vertreter der Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Oktober 2017 in Nr. 2 insoweit ab, als dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 5 Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf 7 Jahre, jeweils beginnend mit der Ausreise, befristet wurde, und ergänzte das im streitgegenständlichen Bescheid ausgeübte Ermessen (Seiten 10 bis 12) vor dem Hintergrund der Eheschließung des Klägers, dessen Ehefrau ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellte die Bevollmächtigte des Klägers folgenden Klageantrag:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben.
2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über die im Bescheid vom 2. Oktober 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2018 verfügte Sperrfrist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Vertreter der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Ausländerakte Bezug genommen.
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Sperrfristlänge, begründet.
1. Soweit sich die Anfechtungsklage auf Aufhebung der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht, ist die Klage bereits unzulässig.
Die Bezugnahme auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2011 in den Sätzen 1, 2 und 4 der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides stellt für sich genommen keine belastende Regelung, sondern lediglich einen Hinweis dar, durch den der Kläger nicht beschwert ist, so dass ihm insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Aufhebung dieses Hinweises fehlt. Gleiches gilt für die in Nr. 3 Satz 3 des streitgegenständlichen Bescheides eingeräumte weitere Ausreisefrist von vier Wochen nach Haftentlassung, die die Beklagten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gewähren konnte und die ebenfalls für den Kläger keine belastende Regelung darstellt.
2. Im Hinblick auf die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist die Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 gestellten Antrag als Anfechtungsklage und als hilfsweise erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Herabsetzung der Sperrfrist zulässig (ständige Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 14.02.2012 - 1 C 7/11 - juris Rn. 30). Die am Montag, den 6. November 2017 bei Gericht eingegangene Klage gegen den der Bevollmächtigten am 4. Oktober 2017 zustellten Bescheid wurde insbesondere auch fristgerecht erhoben, da der 4. November 2017 ein Samstag war (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Altern. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO).
3. Die Klage ist in ihrem auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides gerichteten Hauptantrag unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen.
Die Beklagte war für den Erlass des Bescheides nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustV-AuslR) insbesondere örtlich zuständig, auch wenn der seinerzeit in München wohnende Kläger derzeit in der JVA … im schwäbischen Landkreis … inhaftiert ist. Die Zuständigkeit der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR als Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält, besteht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR fort, solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft - wie vorliegend - oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Auslieferungshaft) bestimmt.
Dem Kläger wurde vor Erlass des Bescheides Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).
3.2. Der Bescheid ist im Hinblick auf die verfügte Ausweisung in Nr. 1 des Bescheides vom 2. Oktober 2017 auch materiell rechtmäßig.
3.2.1. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 AufenthG.
Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weitere Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt.
3.2.2. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Durch seine Verurteilung durch das Amtsgericht … vom … März 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monate (unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Oktober 2016 verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen) wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige hat der Kläger das typisierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, wodurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung indiziert ist.
3.2.3. Diese Gefahr ist auch noch gegenwärtig. Die Beklagte hat die Ausweisung sowohl auf spezial- als auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Grad und Ausmaß der zu verlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statischabsolut fest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln (VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.2003 - 11 S4 120/03 - juris Rn. 25). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; BayVGH, B.v. 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn 11; B.v. 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).
Gemessen an diesem Maßstab geht vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr aus. Hierbei ist zu sehen, dass der Kläger bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei sind vor allem die Verurteilungen vom … Oktober 2016 und vom … März 2017 wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Blick zu nehmen. Der Kläger hat sich, obwohl gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte geführt wurde, das in die Verurteilung vom … Oktober 2016 mündete, nicht davon abhalten lassen, weiterhin gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und dieses sogar an einen Minderjährigen abzugeben.
Auch die von der Bevollmächtigten des Klägers in der Klagebegründung vom *. März 2018 angeführten Umstände, dass der Kläger sich erstmalig in Haft befinde, in einer stabilen Beziehung stehe (die mittlerweile zu einer Verehelichung geführt hat) und mittlerweile seine Ausbildung abgeschlossen hat, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, die angenommene Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Zwar kann die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr, erneut straffällig zu werden, mindern (vgl. BayVGH, B.v. 13.07.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 10). Das Gericht konnte dem Vorbringen der Klagepartei, insbesondere auch den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018, jedoch nicht entnehmen, dass seine Inhaftierung zu einem dauerhaften Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung geführt hätte. Dass der Kläger den beiden Führungsberichten der JVA vom 22. Februar 2018 und vom 23. Mai 2018 zufolge in der JVA mit der Arbeit gut zurechtkomme, im Unterkunftsbereich keine größeren Schwierigkeiten bestünden, er sich hausordnungsgemäß verhalte und nicht disziplinarisch habe belangt werden müssen, sich also in der Haft - unter Kontrolle des Strafvollzugs und unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens - „wohlverhalten habe“, reicht für sich genommen für die Annahme des Entfallens einer Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 13.07.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 12).
Zu der von der Klägerbevollmächtigten angeführten stabilen Beziehung und der nunmehr abgeschlossenen Berufsausbildung ist auszuführen, dass der Kläger seiner im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahme vom … September 2017 zufolge mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit eineinhalb Jahren, mithin seit März 2016, verlobt war, ihn diese Beziehung jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten, die zur Verurteilung vom … März 2017 führten, abgehalten hatte. Auch die Argumentation, dass der Kläger aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung mehr Geld im Vergleich zum Ausbildungsvergütung zur Verfügung habe, lässt nach Auffassung des Gerichts die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, zumal der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln nicht aus wirtschaftlicher Not, sondern - wie den Gründen des Urteils vom … März 2017 zu entnehmen ist - zumindest auch zur Anschaffung von Luxusgegenständen (moderner Fernseher, Playstation, zwei leere Verpackungen für iPhone 5s, iPad) begangen hat. Davon, dass sich beim Kläger ein innerer Einstellungswandel dahingehend vollzogen hat, auch dann, wenn das Gehalt für die Anschaffung gewünschter Gegenstände einmal nicht ausreichen sollte, nicht wieder in das gewinnbringende Geschäft des Betäubungsmittelhandels einzusteigen, hat der Kläger das Gericht nicht überzeugt.
Soweit in den Führungsberichten der JVA und den zugehörigen Vollzugsplänen dargelegt wurde, dass beim Kläger keine Suchtproblematik mehr besteht, führt auch dies nicht zu einem Entfallen der Wiederholungsgefahr, da der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln gerade nicht zur Finanzierung seines eigenen Konsums, sondern zur finanziellen Unterstützung seiner in Afghanistan oder Pakistan lebenden Mutter und zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils verwendet hat.
Eine Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht deswegen, weil mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG … beim AG … vom … April 2018 die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten aus dem Urteil des AG … vom … März 2017 ab 17. August 2018 zur Bewährung - mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren - ausgesetzt wurde.
Strafgerichtliche Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sind für die Prognose der Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich von Bedeutung. Allerdings besteht keine Bindung von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des Strafgerichts, also auch nicht an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (st. Rspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 m.w.N.; BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 5.1.2017 -10 ZB 16.1778 - juris Rn. 7). Vielmehr haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden. Die strafgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist aber von tatsächlicher Bedeutung für die behördliche und verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung dahingehend, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr gegeben ist. Auch vor dem Hintergrund, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen, kann von der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abgewichen werden (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nicht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde, sondern nur die Vollstreckung des Restes der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB, nachdem der Kläger bereits zwei Drittel hiervon verbüßt hat.
Zwar kommt auch einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung - eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BayVGH, B.v. 07.02.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris, Rn. 9 m.w.N.).
Wie oben bereits dargelegt, ist dies beim Kläger zumindest derzeit nicht der Fall. Die Wiederholungsgefahr mag zwar aufgrund der Wirkung der dargelegten positiven Faktoren geringer geworden sein. Sie ist jedoch - auch in Anbetracht der durch die vom Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikte verletzten Schutzgüter (Leben und Gesundheit in Deutschland lebender Personen) - nicht gänzlich entfallen.
3.2.3. Neben dem spezialpräventiven Zweck der Ausweisung, zu verhindern, dass der Kläger weiterhin Straftaten begeht, konnte die Beklagte die Ausweisung zu Recht auch auf generalpräventive Gründe stützen, um anderen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger befinden, deutlich vor Augen zu führen, dass die Begehung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, nicht toleriert wird und zu einer Aufenthaltsbeendigung führt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität und ihrer Begleiterscheinungen zum Schutz der Bevölkerung ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 10 ZB 17.1961 - juris Rn. 11). Begangene Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz eigenen sich mithin, Gegenstand einer generalpräventiven Ausweisung zu sein.
Der Einwand der Klägerbevollmächtigten, nach dem neuen Ausweisungsrecht könne eine Ausweisung nicht mehr auf generalpräventive Gründe gestützt werden, findet weder im Gesetz noch in den Materialien zu den Rechtsänderungen eine ausreichende Stütze. Der Gesetzeswortlaut schließt generalpräventive Ausweisungen nicht aus. Nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Ausweisungsrecht sind generalpräventive Ausweisungen ohne weiteres zulässig (vgl. Dienelt in Renner Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 55 Rn. 30 m.w.N.) und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt gewesen (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.1979 - 1 BvR 241/77). Die Ausweisungsvorschriften bedeuten demnach einen Appell an alle Ausländer, im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes keine Straftaten zu begehen. Ein Ausländer, der sich trotz der verschiedenen Ausweisungstatbestände nicht von der Begehung einer Straftat abhalten lässt, setzt selbst die Voraussetzung für eine Ausweisungsverfügung. Er gibt durch sein Verhalten anderen Ausländern in der Bundesrepublik ein schlechtes Beispiel und dadurch die Veranlassung für eine generalpräventive Maßnahme. Für eine Abschaffung der generalpräventiven Ausweisung finden sich in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/4097) keinerlei Hinweise. Laut der amtlichen Begründung kann die Ausweisungsentscheidung vielmehr „grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt“. Lediglich in den Fällen des - vorliegend nicht einschlägigen - § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. ist ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2016 - 19 CS 15.1600 - juris Rn. 34, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 38).
3.2.4. Bei der gebotenen Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt im vorliegenden Fall das Ausweisungsinteresse.
3.2.4.1. Dem durch die strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten wegen mehrerer vorsätzlicher Taten verwirklichten besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht kein in § 55 AufenthG typisiertes Bleibeinteresse des Klägers entgegen. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, weil zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2997 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12) ein eheliches Zusammenleben im Sinne einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorliegt, da sich der Kläger seit 31. Mai 2016 in Haft befindet und er seine deutsche Ehefrau aus der Haft heraus am … Mai 2018 geheiratet hat.
Unabhängig davon, dass sich der Kläger auf keinen der in § 55 AufenthG normierten Regeltatbestände des besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Bleibeinteresses berufen kann, ist die geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die den Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz genießt, als ein Interesse das Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
3.2.4.2. Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). In diesem Zusammenhang sind auch die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zu beachten (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 - 54273/00, Boultif/Schweiz - InfAuslR 2001,476; U.v. 18.10.2006 -46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007,1279 und U.v. 12.01.2010 - 47486/06 -Khan/Vereinigtes Königreich, InfAuslR 2010, 369-371). Dazu gehören die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; den Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger, der als minderjähriger Asylantragsteller im Oktober 2010 in das Bundesgebiet eingereist ist, sich - von den begangenen Straftaten abgesehen - im Hinblick auf die Schul- und Berufsausbildung und die soziale und familiäre Eingliederung vorbildlich in Deutschland integriert hat. Ihm ist es gelungen, den qualifizierenden Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 1,4 und daran anschließend die mittlere Reife zu erwerben. Seine Ausbildung zum „… … … … …, Fachrichtung …“ hat er mit befriedigendem Gesamtergebnis bestanden. Sein Ausbildungsbetrieb hat ihm ein sehr gutes Ausbildungszeugnis ausgestellt. Der Kläger war vor seiner Inhaftierung im örtlichen Fußballverein aktiv eingebunden; vom Abteilungsleiter Fußball dieses Vereins wurden vor allem seine Verlässlichkeit, seine positive Ausstrahlung und seine Eloquenz hervorgehoben. Als Mitglied im Mannschaftsrat sei er einer der „Leader“ im Team gewesen. Mittlerweile ist der Kläger auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und beabsichtigt, mit ihr eine Familie zu gründen.
Andererseits haben den Kläger diese allesamt positiven Aspekte nicht davon abgehalten, erhebliche Straftaten zu begehen, die zu einer Verurteilung zu 3 Jahren 4 Monaten Freiheitsstrafe geführt haben. Erschwerend ist dabei zu bewerten, dass die erheblichen Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte begangen wurden. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.03.2005 - 11 S 2885/04 - juris Rn. 48 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 17.4.2003 - 52853/99 - , Nr. 46, juris m.w.N.). Der Kläger hat sogar nicht davor zurückgeschreckt, Betäubungsmittel an einen Minderjährigen abzugeben. Zudem hat der Kläger ungefähr zwei Drittel seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den dortigen Lebensverhältnissen und der Sprache vertraut. Von den acht Jahren, die er sich nunmehr in Deutschland aufhält, war er zwei Jahre inhaftiert. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2011 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Die am … Mai 2018 geschlossene Ehe des Klägers ist zwar auf Seiten seines Bleibeinteresses zu berücksichtigen; bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehe erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und seiner durch die Ausländerbehörde bereits angekündigten Ausweisung, also einer unsicheren Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18).
Angesichts der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr eines Schadenseintritts für die gewichtigsten Schutzgüter (Leben und Gesundheit in Deutschland lebender Personen) überwiegt nach Auffassung des Gerichts vorliegend das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Die Ausweisungsverfügung ist zu Recht ergangen und stellt sich auch in Anbetracht der Bleibeinteressen des Klägers nicht als unverhältnismäßig dar.
4. Auch wenn das „Ob“ der Ausweisung somit nicht zu beanstanden ist, so erweist sich doch die Länge der vom streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung vom 14. Juni 2018 vorgesehenen Sperrfrist als rechtswidrig und die insoweit im Hilfsantrag einschlägige Verpflichtungsklage (auf Neuverbescheidung) als begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 144 VwGO).
4.1. Die Befristungsentscheidung des § 11 Abs. 3 AufenthG liegt im Verwaltungsermessen, das vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), wobei vorliegend nicht ersichtlich ist, dass Umstände vorliegen, die dieses Ermessen auf Null reduzieren könnten. Auch ist mehr als eine Verbescheidung insoweit vorliegend nicht beantragt.
Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 64; BayVGH U.v. 25.8. 2014 -10 B 13.715 - juris Rn. 56).
4.2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, dem die Beklagte mit der Befristungsentscheidung im Bescheid vom 2. Oktober 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2018 auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 ergänzend dargelegten Ermessenserwägungen nicht genügt hat.
Sowohl die im Ausgangspunkt (ohne besondere Bedingungen) vorgesehene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 7 Jahre als auch die unter der Bedingung von Straffreiheit vorgesehene Verkürzung der Sperrfrist auf 5 Jahre erweisen sich als unverhältnismäßig. Das Gewicht der persönlichen Interessen des Klägers gebietet im Hinblick auf das Gebot eines verhältnismäßigen Ausgleichs mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse eine kürzere Sperrfrist.
4.2.1. Der streitgegenständliche Bescheid greift in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) und sein Interesse mit seiner deutschen Ehefrau in Deutschland zusammenzuleben (Art. 6 GG) ein. Betroffen ist vom streitgegenständlichen Bescheid auch das von der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) vorgesehene subjektive Recht des Klägers auf Privatleben (Art. 8 EMRK).
4.2.2. Keines der genannten Grund- und Konventionsrechte besteht allerdings schrankenlos. Insbesondere finden diese Rechte ihre Grenze beim gebotenen Schutz von Grund- und Konventionsrechten anderer Menschen vor Gefahren, wie sie vom Kläger - wie oben dargelegt - ausgehen.
Geboten ist ein verhältnismäßiger Ausgleich der beschriebenen rechtlichen Interessen. Dabei sind im Fall des Klägers seine - abgesehen von den begangenen Straftaten - erfolgreichen Integrationsbemühungen (erfolgreicher Schul- und Ausbildungsabschluss) und die mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe zu berücksichtigen, auch wenn die Ehe - wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2018 zu Recht dargelegt - in Kenntnis der aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2011 bestehenden Ausreisepflicht, der Straftaten und der Ausweisungsverfügung geschlossen wurde und ihr damit ein geringeres Gewicht im Rahmen der Abwägung beizumessen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18). Vorliegend ist zu sehen, dass der Ehefrau des Klägers als (ausschließlich) deutscher Staatsangehöriger eine Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes nicht zugemutet werden darf. Hinzu tritt, dass die theoretisch bestehenden Besuchsmöglichkeiten der Ehefrau des Kläger in Afghanistan zur Wahrung und Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft angesichts der derzeitigen Lebensverhältnisse in Afghanistan und vor dem Hintergrund, dass es sich bei dieser um eine westlich geprägte Frau handelt, nur unter großen Schwierigkeiten und unter Inkaufnahme von eventuell sogar lebensbedrohlichen Situationen realisiert werden können. Auch kurzfristige Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufthG reichen nicht, um die verfügten Sperrfristen von 7 bzw. 5 Jahren verhältnismäßig erscheinen zu lassen, da diese nur ausnahmsweise erteilt werden können, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde, und dadurch der Aufbau und die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Alltag nicht ermöglicht wird. Soweit die kürzere Sperrfrist von 5 Jahren unter der Bedingung nachgewiesener Straffreiheit festgesetzt wurde, ist zudem fraglich, ob es dem Kläger unter den derzeit herrschenden allgemeinen Zuständen im Afghanistan überhaupt möglich ist, einen solchen Nachweis zu führen.
Dem vor diesem Hintergrund zu sehenden persönlichen Interessen des Klägers steht aber auch im Kontext des § 11 AufenthG das öffentliche Interesse an der Ausweisung des mehrfach und wiederholt zu Lasten anderer Menschen und der Gesellschaft straffällig gewordenen Klägers gegenüber. In Abwägung der so beschriebenen gegenläufigen Interessen erweist sich die vom streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung vom 14. Juni 2018 vorgesehene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 7 bzw. 5 Jahre als unverhältnismäßig, da das Ergebnis des Abwägungsvorgangs das Interesse, den Kläger angesichts der bestehenden Wiederholungsgefahr vom Bundesgebiet fernzuhalten, zu hoch, und sein Interesse, mit seiner deutschen Ehefrau im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, zu niedrig bewertet hat.
Allerdings kann das Gericht angesichts des bestehenden Verwaltungsermessens schon mangels entsprechenden Antrags (vgl. § 88 VwGO), aber auch aus Gründen der Gewaltenteilung, die Beklagte nicht verpflichten, eine bestimmte Sperrfrist vorzusehen; vielmehr kommt insoweit nur ein Verbescheidungsausspruch i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wobei das Gericht nicht gehindert (wenn auch nicht verpflichtet) ist, Grenzwerte festzuhalten, die von der Beklagten bei der Neufestsetzung der Sperrfrist nicht überschritten werden dürfen, um eine (neuerliche) Unverhältnismäßigkeit zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 27.16 - juris, Rn. 25).
Vorliegend würde die Beklagte den persönlichen Interessen des Klägers im Hinblick auf einen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, wenn sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf mehr 4 Jahre - unabhängig von der Bedingung des Nachweises von Straffreiheit - befristen würde. Diese 4 Jahre entsprechen auch der mit Beschluss der auswärtigen Vollstreckungskammer des Landgerichts … beim Amtsgericht … vom … April 2018 verfügten Länge der Bewährungszeit und dem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angedachten Zeitraum einer möglichen Bewährungsduldung mit Erwerbstätigkeit. Das Gericht sieht dabei (mangels entsprechender Pflicht) davon ab, eine Untergrenze festzuhalten.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Das konkrete Verhältnis der Kostenteilung hängt dabei davon ab, was jeweils eingeklagt ist - das Obsiegen und Unterliegen ist zu dem jeweiligen Streitgegenstand ins Verhältnis zu setzen.
Vorliegend hat der Kläger nur im Hinblick auf die Verbescheidungsklage hinsichtlich der Sperrfristverkürzung obsiegt, während die Beklagte im Hinblick auf die Ausweisung obsiegt hat. Das Verhältnis dieser Bereiche verhält sich wie 1/5 zu 4/5.
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 ff. ZPO.