Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - 10 AE 18.1908

bei uns veröffentlicht am08.11.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der sich seit Oktober 2010 im Bundesgebiet aufhält. Die Ablehnung seines Asylantrags ist seit dem 30. Juni 2014 bestandskräftig; seither wurde er geduldet.

Nach einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 4 Monaten wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz wurde er mit Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde vom 2. Oktober 2017 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen; die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 14. Juni 2018 (M 24 K 17.5237) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 5. November 2018 (10 ZB 18.1710) ab. Der Antragsteller befand sich vom 31. Mai 2016 bis zum 9. August 2018 in Haft; am 25. Mai 2018 heiratete er in der Justizvollzugsanstalt eine deutsche Staatsangehörige.

Am 6. September 2018 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen und wieder eine Duldungsbescheinigung auszustellen.

Der Antragsteller habe in der Haft seine langjährige Freundin geheiratet. Mit ihr habe er bereits vor seiner Inhaftierung zusammengelebt, dies sei auch nach seiner Haftentlassung wieder der Fall. Der Umstand, dass er mit einer Deutschen verheiratet sei und mit dieser auch in tatsächlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe, habe einen Duldungsanspruch zur Folge.

Mit Beschluss vom 7. September 2018 (M 24 E 18.4445) erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht München für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch im Verfahren 10 ZB 18.1710, sowie den Beschluss des Senats vom 5. November 2018 verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung bleibt erfolglos.

Die Antragstellung beinhaltet allerdings keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn der Antrag ist nach seinem erkennbaren Ziel darauf gerichtet, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO).

Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat. Aus den von ihm vorgebrachten Gründen ergibt sich nicht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG zusteht.

Das vorgetragene rechtliche Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK besteht nicht. Die Ehe des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau unterfällt zwar dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil nach seinem unwidersprochenen Vortrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.

Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Antragsgegner als Ausländerbehörde, bei seiner Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26; B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14). Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. BVerfG, B. v. 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - juris Rn. 6).

Auch Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt einen Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben zu, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratische Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit notwendig ist. Auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte gewichtige familiäre Belange setzen sich bei der einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Abschiebung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers nicht stets durch (BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 10 CS 16.2047 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Das Interesse des Antragstellers, zusammen mit seiner Ehefrau weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können, besitzt im vorliegenden Fall weniger Gewicht als die gegen einen weiteren Aufenthalt sprechenden Gründe. Von ihm geht nach wie vor die konkrete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten aus. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 5. November 2018 und in dem vorangegangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 2018 Bezug genommen. Diese gewichtigen, gegen den weiteren Verbleib des Antragstellers im Inland sprechenden Umstände werden nicht durch die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen aufgewogen, denn die Eheschließung ist erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und damals bereits erfolgte Ausweisung, somit im Wissen um eine unsichere Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18). Dringende Gründe für das Erfordernis einer ununterbrochenen Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein aus dem - ohnehin erst kurzzeitigen - Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft kann das Verbot einer Abschiebung nicht abgeleitet werden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2018 - M 24 K 17.5237

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 in der Gestalt vom 14. Juni 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) nach der Recht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2018 - 10 ZB 18.1710

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2018 - 10 ZB 18.2471

bei uns veröffentlicht am 30.11.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Mit der Anhörungsrüge erstrebt der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seinen Antrag auf Zulass

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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 in der Gestalt vom 14. Juni 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 in der Gestalt vom 14. Juni 2018, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 5 Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf 7 Jahre, jeweils beginnend mit der Ausreise, befristet wurde.

Der Kläger ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der am … Oktober 2010 als unbegleiteter Minderjähriger ins Bundesgebiet einreiste und am 29. Oktober 2010 einen Asylantrag stellte. Mit seit 30. Juni 2014 bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. August 2011 wurde sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverböte nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur freiwilligen Ausreise aufgefordert (Bl. 52 d.A.). Bis zur Abschlussmitteilung des Bundesamtes mit Schreiben vom 24. August 2017 (Bl. 177 d.A.) war der Kläger im Besitz von Aufenthaltsgestattungen. Ab 20. November 2017 erhielt er - wegen Vorliegens eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses aufgrund der Strafhaft - Duldungen (Bl. 311 d.A.).

Der Kläger nutzte die Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, indem er den qualifizierenden Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 1,4 ablegte (Zeugnis vom … Juli 2012, Bl. 263 d.A.) und den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule erwarb (Abschlusszeugnis vom … Juli 2013, Bl. 261 d.A.). Am 1. September 2013 begann er eine Ausbildung zum „… … … … …, Fachrichtung …“, die er mit befriedigendem Gesamtergebnis bestanden hat (Prüfungszeugnis vom … Juni 2016, Bl. 257 d.A.).

Der Kläger ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet jedoch auch - wie im Folgenden näher dargelegt - strafrechtlich in Erscheinung getreten und befindet sich seit 31. Mai 2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft:

1. Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2012: Richterliche Weisung wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren (Tatzeitpunkt: *. Oktober 2011 und *. Oktober 2011), Bl. 78-80 d.A.

2. Urteil des Amtsgerichts … vom *. August 2013: Richterliche Weisung wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeitpunkt: … Januar 2013), Bl. 108 d.A.

3. Urteil des Amtsgerichts … vom … Oktober 2016: Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen (Tatzeitpunkt: zwei Wochen vor dem … Januar 2015 und vier Wochen vor dem … September 2015), Bl. 170 d.A.

Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde: Zu einem nicht mehr genauer bekannten Zeitpunkt in den zwei Wochen vor dem … Januar 2015 verkaufte und übergab der Kläger an einen anderweitig Verfolgten 220 Gramm Marihuana zum Preis von 8,00 EUR pro Gramm. Hierdurch erzielte der Kläger Gewinn in unbekannter Höhe. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 15%.

Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt in den vier Wochen vor dem … September 2015 kaufte und übernahm der Kläger von einem nicht genauer bekannten Hintermann insgesamt 150 Gramm Marihuana zu einem unbekannten Preis. Dabei plante der Angeklagte, das Marihuana gewinnbringend an unbekannte Abnehmer zu verkaufen. Aus dieser Menge bewahrte der Kläger am 17. September 2015 noch 77 Gramm Marihuana in seiner Wohnung wissentlich und willentlich auf. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 10%.

Wie der Kläger wusste, verfügte er nicht über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Klägers sein Geständnis und dass es sich um eine weiche Droge gehandelt hat, die größtenteils in beiden Fällen sichergestellt werden konnte. Zu seinen Gunsten war auch zu sehen, dass er selbst Konsument war. Zu Lasten war die nicht unerhebliche Menge zu sehen, die die nicht geringe Menge um das 2 bzw. 4fache überschritten hat. Zu Lasten waren auch seine Vorstrafen zu sehen, relativiert allerdings dadurch, dass es sich um Jungendstrafen gehandelt hat.

Die Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es fehlte bereits an einer günstigen Sozialprognose, da der Kläger unter anderem durch seine Untersuchungshaft zeigte, dass er sein Drogenproblem nicht gelöst hat.

4. Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2017: Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monate (unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Oktober 2016 verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen) wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Tatzeitpunkt: April 2016 und … Mai 2016), Bl. 227 d.A.

Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde: Zu zwei nicht genau bekannten Zeitpunkten im April 2016 verkaufte und übergab der Kläger an einen anderweitig Verfolgten jeweils mindestens eine Konsumeinheit Marihuana, einmal für 20,00 EUR und einmal für 30,00 EUR. Hierbei erzielte der Kläger jeweils Gewinn. Er handelte dabei in der Absicht sich durch die fortgesetzte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 6%. Am … Mai 2016 kaufte und übernahm der Angeklagte von einem anderweitig Verfolgten in dessen Wohnung insgesamt 125 Gramm Marihuana zu einem unbekannten Preis, um dieses gewinnbringend weiter zu veräußern. Gemäß diesem Plan verkaufte und übergab der Kläger wenige Minuten später an eine unbekannte Person 75 Gramm Marihuana für 750,00 EUR und 50 Gramm Marihuana an zwei anderweitig Verfolgte zum Preis von 500,00 EUR, wobei der Kläger jeweils Gewinn erzielte. Der Ankaufspreis für den Kläger betrug pro Gramm 6,50 EUR, der Verkaufspreis 10,00 EUR. Einer der anderweitig Verfolgten war zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt, was der Kläger zumindest billigend in Kauf nahm. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 6,1%. Wie der Kläger wusste, besaß er jeweils nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

Bezüglich der beiden Verkaufsverhandlungen ist den Urteilsgründen zufolge zweifelsohne von einer gewerbsmäßigen Handlungsweise auszugehen. Der Kläger hat sich durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine stetige Einnahmequelle verschafft, um seine in Afghanistan lebende Mutter finanziell regelmäßig zu unterstützen. Zudem wurde bei der Wohnungsdurchsuchung beim Kläger eine hochwertige Wohnungseinrichtung festgestellt (moderner Fernseher, Playstation, zwei leere Verpackungen für iPhone 5s, iPad), die sich der Kläger ohne den Verkauf von Betäubungsmitteln nicht nachvollziehbar hätte leisten können.

Zu Gunsten des Klägers sprach, dass er ein nahezu umfassendes Geständnis abgelegt und dass er lediglich mit einer weichen Droge Handel getrieben hat. Weiter war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit dem 1. Juni 2016 in Untersuchungshaft befand und dass zumindest ein Teil des verkauften Betäubungsmittels sichergestellt werden konnte und somit nicht weiter in den Verkehr gelangt ist. Zu seinen Gunsten war auch im Zweifel auszugehen, dass der Wirkstoff von lediglich durchschnittlicher Qualität von 6,1% war. Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits nach Jugendstrafrecht mehrmals auffällig geworden ist. Da jedoch keine Eintragung einschlägig ist, wirkte sich dies nicht massiv zu seinen Lasten aus. Massiver wirkte sich jedoch die hohe Rückfallgeschwindigkeit aus. Die Anklage aus dem einbezogenen Verfahren (das zur Verurteilung vom … Oktober 2016 geführt hatte) wurde dem Angeklagten im April 2016 zugestellt. Völlig unbeeindruckt hat der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln fortgesetzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger jedoch wissen müssen, dass es ernst wird und er sich vor Gericht verantworten muss. Der Anklagevorwurf in dem einbezogenen Verfahren war gleichgelagert. Schließlich wirkte sich auch zu Lasten des Klägers aus, dass er den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im zweiten Fall tateinheitlich mit der Abgabe an Minderjährige begangen hat.

Mit Schreiben vom 28. August 2017 (Bl. 193 d.A.) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er durch die Verurteilung vom … Oktober 2016 Ausweisungsgründe nach den §§ 53 ff des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geschaffen habe. Aufgrund des bestandskräftigen Bundesamtsbescheides vom 11. August 2011 sei er zur Ausreise verpflichtet. Die Ausländerbehörde prüfe daher, ob er nach erfülltem Strafanspruch des Staates nach Afghanistan abzuschieben sei. Mit der Ausweisung (und ggf. auch der Abschiebung) sein ein Wiedereinreiseverbot für das Bundesgebiet und die Schengener Vertragsstaaten verbunden. Vor der Einleitung von ausländerrechtlichen Maßnahmen werde ihm jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom *. September 2017 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten dessen Vertretung an.

Mit Schreiben vom … September 2017 (Bl. 244 d.A.) nahm der Kläger zum Schreiben der Beklagten vom 28. August 2017 Stellung. Er sei mit 16 Jahren im Oktober 2010 nach Deutschland eingereist und habe ab 2011 einen Deutschkurs besucht. Im Jahr 2011/12 habe er einen qualifizierten Hauptschulabschluss sowie im Jahr 2012/13 die mittlere Reife absolviert. Anschließend habe er mit der Ausbildung zum … … … … … angefangen und diese letztes Jahr erfolgreich abschlossen. Das Ausbildungszeugnis liege bei; die weiteren Unterlagen würde seine Anwältin schicken. Seit eineinhalb Jahren sei er mit Frau … P. verlobt. Mittlerweile stünden sie kurz vor der standesamtlichen Hochzeit. Geplant sei, sich nach seiner Entlassung das Ja-Wort auf göttliche bzw. kirchliche Weise zu geben. Die Familienplanung sei ein großer Wunsch beiderseits. Im Fußballverein habe er sein Talent sowie seine Leidenschaft für den Sport entdeckt. Der Leiter des Vereins werde ebenfalls ein Schreiben über sein soziales Engagement zusenden. Seine Mutter lebe mit zwei seiner jüngeren Geschwister in Pakistan bei ihren Eltern, da sie in Afghanistan von einer Zwangsheirat bedroht und als alleinstehende Frau nicht sicher gewesen sei.

Mit Schreiben vom … September 2017 (Bl. 254 d.A.) übersandte die Bevollmächtige des Klägers der Beklagten eine Stellungnahme des Abteilungsleiters Fußball des Vereins … *. vom … September 2017, das Prüfungszeugnis IHK München vom … Juni 2016, das Ausbildungszeugnis des Ausbildungsbetriebs vom … Juni 2016, das Abschlusszeugnis der Mittelschule vom … Juli 2013, das Zeugnis der Mittelschule vom … Juli 2012 und ein Praktikumszeugnis vom … Februar 2012. Die angekündigte ausführliche Stellungnahme der Bevollmächtigten erfolgte nach Aktenlage nicht.

Mit weiterem Schreiben vom … September 2017 (Bl. 288 d.A.) übersandte die Bevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Standesamtes München vom … September 2017, in dem bestätigt wurde, dass Frau P. zwecks Vorbereitung zur Anmeldung der Eheschließung mit dem Kläger am … August 2017 beim Standesamt München vorgesprochen habe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Oktober 2017, der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 4. Oktober 2017, wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 8 Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf 10 Jahre, jeweils beginnend mit der Ausreise, (Nr. 2) und wies darauf hin, dass der Kläger gemäß dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2011 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Der Kläger werde nach erfülltem Strafanspruch des Staates aus der Haft im Vollzug dieses Bescheides vom 11. August 2011 nach Afghanistan abgeschoben. Sollte er aus der Haft entlassen werden, bevor seine Abschiebung durchgeführt werden könne, sei er verpflichtet, das Bundesgebiet spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Sollte er nicht fristgerecht ausreisen, würde er im Vollzug des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2011 nach Afghanistan abgeschoben (Nr. 3).

Mit Telefax vom *. November 2017 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 2. Oktober 2017, zugestellt am 4. Oktober 2017, aufzuheben.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 legte die Beklagte die Ausländerakte (Bl. 1 bis 311) vor und beantragte Klageabweisung.

Im Nachgang zur Aktenvorlage vom 15. Dezember 2017 legte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2018 den aktuellen Führungsbericht der JVA vom 22. Februar 2018 nebst Haftzeitübersicht vom 23. Februar 2018 und Vollzugsplan der JVA vom 22. Februar 2018 vor. Dem Führungsbericht zufolge sei der Kläger seit dem 13. März 2017 in der Wäscherei tätig, wo er überwiegend mit der Arbeit zurechtkomme. Auch im Unterkunftsbereich, wo er mit ca. 20 Inhaftierten untergebracht sei, bestünden keine größeren Schwierigkeiten. Der Kläger führe sich hausordnungsgemäß und habe daher auch nicht disziplinarisch belangt werden müssen. In den Sprechstunden trete er sehr bestimmend und eigensinnig auf, wahre jedoch immer den Anstand. Bis 2016 habe der Kläger Cannabis konsumiert. Zuletzt habe er drei bis vier Joints am Tag geraucht. Seither habe er nichts mehr zu sich genommen. In seinen Ausführungen bezüglich des Konsumverhaltens wirke der Kläger sehr authentisch. Zusätzlich habe er die Informationsveranstaltung der externen Suchtberatung besucht. Suchttherapeutische Maßnahmen seien nicht indiziert. Ein im Februar des Jahres durchgeführter Drogentest habe einen negativen Befund geliefert. Der Kläger werde regelmäßig von seiner Verlobten besucht. Beide würden so bald wie möglich heiraten wollen. Ansonsten würden ihn insgesamt fünf Freunde und Bekannte besuchen.

Im Vollzugsplan vom 22. Februar 2018 ist unter dem Punkt „Vollzugslockerungen und Urlaub“ folgendes aufgeführt:

Positive Faktoren: Erstverbüßer, keine Suchtproblematik mehr (laut eigenen Angaben seit über einem Jahr abstinent), Absprachefähigkeit, gemeinschaftsfähig Negative Faktoren: strafrechtlich vorbelastet, frühere Betäubungsmittelproblematik (bis Januar 2016 laut eigenen Angaben Cannabis-Mißbrauch), Festnahme im Anschluss an Untersuchungshaft (Haftbefehl ebenfalls wegen Verstoß gegen das BtMG), Kontakte ins Ausland, Stabilität der sozialen Bindungen im Inland fraglich, Strafverfahren anhängig (Verstoß gegen das BtMG), Handel mit Stoffen i.S.d. BtMG, erst kurzer Aufenthalt im geschlossenen Vollzug der hiesigen Anstalt, ausländerrechtliche Situation unklar Die Abwägung der genannten Faktoren lasse die Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub nicht zu. Das Gewicht der negativen Bewertungsmerkmale, die sich daraus ergebenden Risiken und die über den Gefangenen gewonnenen Erfahrungen sprächen wohl dauerhaft gegen die Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub. Ausreichende Anhaltspunkte für künftige Veränderungen dieser Situation seien derzeit nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom ... März 2018 begründete die Bevollmächtigte des Klägers die Klage. Beim Kläger bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Kläger befinde sich erstmalig in Haft. Durch den Freiheitsentzug sei ihm nachhaltig vor Augen geführt worden, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten erhebliche Konsequenzen nach sich ziehe. Auch habe er in der Haft viel Zeit gehabt, sein Verhalten zu reflektieren. Es sei daher davon auszugehen, dass er die Haft als „Warnschuss“ verstanden habe und in Zukunft straffrei bleiben werde. Weiter sei zu beachten, dass der Kläger verlobt sei; die Eheschließung stehe unmittelbar bevor. Die Beziehung habe auch die haftbedingte örtliche Trennung ausgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sich die stabile und sich verfestigende Beziehung auch stabilisierend auf den Kläger auswirke, so dass auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen sei, dass sich der Kläger erneut etwas zuschulden kommen lassen werde. Weiter habe der Kläger in der Haft seine Ausbildung abgeschlossen. Er könnte somit nach der Haft in seinem Ausbildungsberuf zu arbeiten anfangen. Als fertig ausgebildeter … werde er die Möglichkeit haben, erheblich mehr zu verdienen als während seiner Ausbildung, so dass auch aus finanziellen Gründen nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Soweit dennoch von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden sollte, seien vorliegend die Umstände des Einzelfalles so gewichtig, dass trotz des besonders schweren Ausweisungsinteresses das Ausweisungsinteresse nicht höher sei als das Bleibeinteresse. Auch generalpräventive Erwägungen dürften keine Rolle spielen. Im neuen Ausweisungsrecht sei die Generalprävention zu einem Fremdkörper geworden. Das Verbot einer generalpräventiven Ausweisung entspreche auch der Rechtsprechung des EGMR, der den deutschen Begriff der Generalprävention nicht kenne. Er berücksichtige im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK niemals eine mögliche Abschreckungswirkung.

Mit weiteren Schriftsätzen übersandte die Bevollmächtigte des Klägers Unterlagen über die von der Verlobten des Klägers vorgenommenen Bemühungen zur Vorbereitung der Eheschließung mit dem Kläger. Mit Schriftsatz vom ... Juni 2018 wurde die Eheurkunde über die Eheschließung des Klägers mit seiner Verlobten am … Mai 2018 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 übersandte die Beklagte die zwischenzeitlich angefallenen Vorgänge, insbesondere

- eine Stellungnahme der JVA an die Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckung, vom 6. März 2018 zur vorzeitig bedingten Entlassung des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 StGB und zum Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO, in der einer vorzeitigen Entlassung des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 StGB zum Zweidrittelzeitpunkt nicht entgegengetreten wurde,

- den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG … beim AG … vom … April 2018, mit dem die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten aus dem Urteil des AG … vom … März 2017 ab 17. August 2018 zur Bewährung - mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren - ausgesetzt wurde und

- einen aktuellen Führungsbericht der JVA vom 23. Mai 2018 nebst Haftzeitübersicht vom 24. Mai 2018 und Vollzugsplan der JVA vom 23. Mai 2018.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 änderte der Vertreter der Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Oktober 2017 in Nr. 2 insoweit ab, als dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 5 Jahre, bei Nichterfüllung der Bedingung auf 7 Jahre, jeweils beginnend mit der Ausreise, befristet wurde, und ergänzte das im streitgegenständlichen Bescheid ausgeübte Ermessen (Seiten 10 bis 12) vor dem Hintergrund der Eheschließung des Klägers, dessen Ehefrau ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellte die Bevollmächtigte des Klägers folgenden Klageantrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben.

2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über die im Bescheid vom 2. Oktober 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2018 verfügte Sperrfrist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Ausländerakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Sperrfristlänge, begründet.

1. Soweit sich die Anfechtungsklage auf Aufhebung der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht, ist die Klage bereits unzulässig.

Die Bezugnahme auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2011 in den Sätzen 1, 2 und 4 der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides stellt für sich genommen keine belastende Regelung, sondern lediglich einen Hinweis dar, durch den der Kläger nicht beschwert ist, so dass ihm insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Aufhebung dieses Hinweises fehlt. Gleiches gilt für die in Nr. 3 Satz 3 des streitgegenständlichen Bescheides eingeräumte weitere Ausreisefrist von vier Wochen nach Haftentlassung, die die Beklagten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gewähren konnte und die ebenfalls für den Kläger keine belastende Regelung darstellt.

2. Im Hinblick auf die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist die Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 gestellten Antrag als Anfechtungsklage und als hilfsweise erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Herabsetzung der Sperrfrist zulässig (ständige Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 14.02.2012 - 1 C 7/11 - juris Rn. 30). Die am Montag, den 6. November 2017 bei Gericht eingegangene Klage gegen den der Bevollmächtigten am 4. Oktober 2017 zustellten Bescheid wurde insbesondere auch fristgerecht erhoben, da der 4. November 2017 ein Samstag war (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Altern. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO).

3. Die Klage ist in ihrem auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides gerichteten Hauptantrag unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen.

Die Beklagte war für den Erlass des Bescheides nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustV-AuslR) insbesondere örtlich zuständig, auch wenn der seinerzeit in München wohnende Kläger derzeit in der JVA … im schwäbischen Landkreis … inhaftiert ist. Die Zuständigkeit der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR als Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält, besteht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR fort, solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft - wie vorliegend - oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Auslieferungshaft) bestimmt.

Dem Kläger wurde vor Erlass des Bescheides Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).

3.2. Der Bescheid ist im Hinblick auf die verfügte Ausweisung in Nr. 1 des Bescheides vom 2. Oktober 2017 auch materiell rechtmäßig.

3.2.1. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 AufenthG.

Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weitere Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt.

3.2.2. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Durch seine Verurteilung durch das Amtsgericht … vom … März 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monate (unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Oktober 2016 verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen) wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige hat der Kläger das typisierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, wodurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung indiziert ist.

3.2.3. Diese Gefahr ist auch noch gegenwärtig. Die Beklagte hat die Ausweisung sowohl auf spezial- als auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Grad und Ausmaß der zu verlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statischabsolut fest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln (VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.2003 - 11 S4 120/03 - juris Rn. 25). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; BayVGH, B.v. 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn 11; B.v. 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab geht vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr aus. Hierbei ist zu sehen, dass der Kläger bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei sind vor allem die Verurteilungen vom … Oktober 2016 und vom … März 2017 wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Blick zu nehmen. Der Kläger hat sich, obwohl gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte geführt wurde, das in die Verurteilung vom … Oktober 2016 mündete, nicht davon abhalten lassen, weiterhin gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und dieses sogar an einen Minderjährigen abzugeben.

Auch die von der Bevollmächtigten des Klägers in der Klagebegründung vom *. März 2018 angeführten Umstände, dass der Kläger sich erstmalig in Haft befinde, in einer stabilen Beziehung stehe (die mittlerweile zu einer Verehelichung geführt hat) und mittlerweile seine Ausbildung abgeschlossen hat, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, die angenommene Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Zwar kann die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr, erneut straffällig zu werden, mindern (vgl. BayVGH, B.v. 13.07.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 10). Das Gericht konnte dem Vorbringen der Klagepartei, insbesondere auch den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018, jedoch nicht entnehmen, dass seine Inhaftierung zu einem dauerhaften Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung geführt hätte. Dass der Kläger den beiden Führungsberichten der JVA vom 22. Februar 2018 und vom 23. Mai 2018 zufolge in der JVA mit der Arbeit gut zurechtkomme, im Unterkunftsbereich keine größeren Schwierigkeiten bestünden, er sich hausordnungsgemäß verhalte und nicht disziplinarisch habe belangt werden müssen, sich also in der Haft - unter Kontrolle des Strafvollzugs und unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens - „wohlverhalten habe“, reicht für sich genommen für die Annahme des Entfallens einer Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 13.07.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 12).

Zu der von der Klägerbevollmächtigten angeführten stabilen Beziehung und der nunmehr abgeschlossenen Berufsausbildung ist auszuführen, dass der Kläger seiner im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahme vom … September 2017 zufolge mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit eineinhalb Jahren, mithin seit März 2016, verlobt war, ihn diese Beziehung jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten, die zur Verurteilung vom … März 2017 führten, abgehalten hatte. Auch die Argumentation, dass der Kläger aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung mehr Geld im Vergleich zum Ausbildungsvergütung zur Verfügung habe, lässt nach Auffassung des Gerichts die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, zumal der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln nicht aus wirtschaftlicher Not, sondern - wie den Gründen des Urteils vom … März 2017 zu entnehmen ist - zumindest auch zur Anschaffung von Luxusgegenständen (moderner Fernseher, Playstation, zwei leere Verpackungen für iPhone 5s, iPad) begangen hat. Davon, dass sich beim Kläger ein innerer Einstellungswandel dahingehend vollzogen hat, auch dann, wenn das Gehalt für die Anschaffung gewünschter Gegenstände einmal nicht ausreichen sollte, nicht wieder in das gewinnbringende Geschäft des Betäubungsmittelhandels einzusteigen, hat der Kläger das Gericht nicht überzeugt.

Soweit in den Führungsberichten der JVA und den zugehörigen Vollzugsplänen dargelegt wurde, dass beim Kläger keine Suchtproblematik mehr besteht, führt auch dies nicht zu einem Entfallen der Wiederholungsgefahr, da der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln gerade nicht zur Finanzierung seines eigenen Konsums, sondern zur finanziellen Unterstützung seiner in Afghanistan oder Pakistan lebenden Mutter und zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils verwendet hat.

Eine Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht deswegen, weil mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG … beim AG … vom … April 2018 die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten aus dem Urteil des AG … vom … März 2017 ab 17. August 2018 zur Bewährung - mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren - ausgesetzt wurde.

Strafgerichtliche Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sind für die Prognose der Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich von Bedeutung. Allerdings besteht keine Bindung von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des Strafgerichts, also auch nicht an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (st. Rspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 m.w.N.; BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 5.1.2017 -10 ZB 16.1778 - juris Rn. 7). Vielmehr haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden. Die strafgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist aber von tatsächlicher Bedeutung für die behördliche und verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung dahingehend, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr gegeben ist. Auch vor dem Hintergrund, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen, kann von der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abgewichen werden (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nicht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde, sondern nur die Vollstreckung des Restes der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB, nachdem der Kläger bereits zwei Drittel hiervon verbüßt hat.

Zwar kommt auch einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung - eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BayVGH, B.v. 07.02.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris, Rn. 9 m.w.N.).

Wie oben bereits dargelegt, ist dies beim Kläger zumindest derzeit nicht der Fall. Die Wiederholungsgefahr mag zwar aufgrund der Wirkung der dargelegten positiven Faktoren geringer geworden sein. Sie ist jedoch - auch in Anbetracht der durch die vom Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikte verletzten Schutzgüter (Leben und Gesundheit in Deutschland lebender Personen) - nicht gänzlich entfallen.

3.2.3. Neben dem spezialpräventiven Zweck der Ausweisung, zu verhindern, dass der Kläger weiterhin Straftaten begeht, konnte die Beklagte die Ausweisung zu Recht auch auf generalpräventive Gründe stützen, um anderen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger befinden, deutlich vor Augen zu führen, dass die Begehung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, nicht toleriert wird und zu einer Aufenthaltsbeendigung führt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität und ihrer Begleiterscheinungen zum Schutz der Bevölkerung ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 10 ZB 17.1961 - juris Rn. 11). Begangene Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz eigenen sich mithin, Gegenstand einer generalpräventiven Ausweisung zu sein.

Der Einwand der Klägerbevollmächtigten, nach dem neuen Ausweisungsrecht könne eine Ausweisung nicht mehr auf generalpräventive Gründe gestützt werden, findet weder im Gesetz noch in den Materialien zu den Rechtsänderungen eine ausreichende Stütze. Der Gesetzeswortlaut schließt generalpräventive Ausweisungen nicht aus. Nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Ausweisungsrecht sind generalpräventive Ausweisungen ohne weiteres zulässig (vgl. Dienelt in Renner Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 55 Rn. 30 m.w.N.) und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt gewesen (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.1979 - 1 BvR 241/77). Die Ausweisungsvorschriften bedeuten demnach einen Appell an alle Ausländer, im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes keine Straftaten zu begehen. Ein Ausländer, der sich trotz der verschiedenen Ausweisungstatbestände nicht von der Begehung einer Straftat abhalten lässt, setzt selbst die Voraussetzung für eine Ausweisungsverfügung. Er gibt durch sein Verhalten anderen Ausländern in der Bundesrepublik ein schlechtes Beispiel und dadurch die Veranlassung für eine generalpräventive Maßnahme. Für eine Abschaffung der generalpräventiven Ausweisung finden sich in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/4097) keinerlei Hinweise. Laut der amtlichen Begründung kann die Ausweisungsentscheidung vielmehr „grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt“. Lediglich in den Fällen des - vorliegend nicht einschlägigen - § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. ist ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2016 - 19 CS 15.1600 - juris Rn. 34, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 38).

3.2.4. Bei der gebotenen Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt im vorliegenden Fall das Ausweisungsinteresse.

3.2.4.1. Dem durch die strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten wegen mehrerer vorsätzlicher Taten verwirklichten besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht kein in § 55 AufenthG typisiertes Bleibeinteresse des Klägers entgegen. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, weil zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2997 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12) ein eheliches Zusammenleben im Sinne einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorliegt, da sich der Kläger seit 31. Mai 2016 in Haft befindet und er seine deutsche Ehefrau aus der Haft heraus am … Mai 2018 geheiratet hat.

Unabhängig davon, dass sich der Kläger auf keinen der in § 55 AufenthG normierten Regeltatbestände des besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Bleibeinteresses berufen kann, ist die geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die den Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz genießt, als ein Interesse das Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

3.2.4.2. Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). In diesem Zusammenhang sind auch die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zu beachten (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 - 54273/00, Boultif/Schweiz - InfAuslR 2001,476; U.v. 18.10.2006 -46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007,1279 und U.v. 12.01.2010 - 47486/06 -Khan/Vereinigtes Königreich, InfAuslR 2010, 369-371). Dazu gehören die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; den Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger, der als minderjähriger Asylantragsteller im Oktober 2010 in das Bundesgebiet eingereist ist, sich - von den begangenen Straftaten abgesehen - im Hinblick auf die Schul- und Berufsausbildung und die soziale und familiäre Eingliederung vorbildlich in Deutschland integriert hat. Ihm ist es gelungen, den qualifizierenden Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 1,4 und daran anschließend die mittlere Reife zu erwerben. Seine Ausbildung zum „… … … … …, Fachrichtung …“ hat er mit befriedigendem Gesamtergebnis bestanden. Sein Ausbildungsbetrieb hat ihm ein sehr gutes Ausbildungszeugnis ausgestellt. Der Kläger war vor seiner Inhaftierung im örtlichen Fußballverein aktiv eingebunden; vom Abteilungsleiter Fußball dieses Vereins wurden vor allem seine Verlässlichkeit, seine positive Ausstrahlung und seine Eloquenz hervorgehoben. Als Mitglied im Mannschaftsrat sei er einer der „Leader“ im Team gewesen. Mittlerweile ist der Kläger auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und beabsichtigt, mit ihr eine Familie zu gründen.

Andererseits haben den Kläger diese allesamt positiven Aspekte nicht davon abgehalten, erhebliche Straftaten zu begehen, die zu einer Verurteilung zu 3 Jahren 4 Monaten Freiheitsstrafe geführt haben. Erschwerend ist dabei zu bewerten, dass die erheblichen Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte begangen wurden. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.03.2005 - 11 S 2885/04 - juris Rn. 48 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 17.4.2003 - 52853/99 - , Nr. 46, juris m.w.N.). Der Kläger hat sogar nicht davor zurückgeschreckt, Betäubungsmittel an einen Minderjährigen abzugeben. Zudem hat der Kläger ungefähr zwei Drittel seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den dortigen Lebensverhältnissen und der Sprache vertraut. Von den acht Jahren, die er sich nunmehr in Deutschland aufhält, war er zwei Jahre inhaftiert. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2011 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Die am … Mai 2018 geschlossene Ehe des Klägers ist zwar auf Seiten seines Bleibeinteresses zu berücksichtigen; bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehe erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und seiner durch die Ausländerbehörde bereits angekündigten Ausweisung, also einer unsicheren Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18).

Angesichts der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr eines Schadenseintritts für die gewichtigsten Schutzgüter (Leben und Gesundheit in Deutschland lebender Personen) überwiegt nach Auffassung des Gerichts vorliegend das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Die Ausweisungsverfügung ist zu Recht ergangen und stellt sich auch in Anbetracht der Bleibeinteressen des Klägers nicht als unverhältnismäßig dar.

4. Auch wenn das „Ob“ der Ausweisung somit nicht zu beanstanden ist, so erweist sich doch die Länge der vom streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung vom 14. Juni 2018 vorgesehenen Sperrfrist als rechtswidrig und die insoweit im Hilfsantrag einschlägige Verpflichtungsklage (auf Neuverbescheidung) als begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 144 VwGO).

4.1. Die Befristungsentscheidung des § 11 Abs. 3 AufenthG liegt im Verwaltungsermessen, das vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), wobei vorliegend nicht ersichtlich ist, dass Umstände vorliegen, die dieses Ermessen auf Null reduzieren könnten. Auch ist mehr als eine Verbescheidung insoweit vorliegend nicht beantragt.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 64; BayVGH U.v. 25.8. 2014 -10 B 13.715 - juris Rn. 56).

4.2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, dem die Beklagte mit der Befristungsentscheidung im Bescheid vom 2. Oktober 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2018 auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 ergänzend dargelegten Ermessenserwägungen nicht genügt hat.

Sowohl die im Ausgangspunkt (ohne besondere Bedingungen) vorgesehene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 7 Jahre als auch die unter der Bedingung von Straffreiheit vorgesehene Verkürzung der Sperrfrist auf 5 Jahre erweisen sich als unverhältnismäßig. Das Gewicht der persönlichen Interessen des Klägers gebietet im Hinblick auf das Gebot eines verhältnismäßigen Ausgleichs mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse eine kürzere Sperrfrist.

4.2.1. Der streitgegenständliche Bescheid greift in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) und sein Interesse mit seiner deutschen Ehefrau in Deutschland zusammenzuleben (Art. 6 GG) ein. Betroffen ist vom streitgegenständlichen Bescheid auch das von der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) vorgesehene subjektive Recht des Klägers auf Privatleben (Art. 8 EMRK).

4.2.2. Keines der genannten Grund- und Konventionsrechte besteht allerdings schrankenlos. Insbesondere finden diese Rechte ihre Grenze beim gebotenen Schutz von Grund- und Konventionsrechten anderer Menschen vor Gefahren, wie sie vom Kläger - wie oben dargelegt - ausgehen.

Geboten ist ein verhältnismäßiger Ausgleich der beschriebenen rechtlichen Interessen. Dabei sind im Fall des Klägers seine - abgesehen von den begangenen Straftaten - erfolgreichen Integrationsbemühungen (erfolgreicher Schul- und Ausbildungsabschluss) und die mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe zu berücksichtigen, auch wenn die Ehe - wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2018 zu Recht dargelegt - in Kenntnis der aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2011 bestehenden Ausreisepflicht, der Straftaten und der Ausweisungsverfügung geschlossen wurde und ihr damit ein geringeres Gewicht im Rahmen der Abwägung beizumessen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18). Vorliegend ist zu sehen, dass der Ehefrau des Klägers als (ausschließlich) deutscher Staatsangehöriger eine Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes nicht zugemutet werden darf. Hinzu tritt, dass die theoretisch bestehenden Besuchsmöglichkeiten der Ehefrau des Kläger in Afghanistan zur Wahrung und Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft angesichts der derzeitigen Lebensverhältnisse in Afghanistan und vor dem Hintergrund, dass es sich bei dieser um eine westlich geprägte Frau handelt, nur unter großen Schwierigkeiten und unter Inkaufnahme von eventuell sogar lebensbedrohlichen Situationen realisiert werden können. Auch kurzfristige Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufthG reichen nicht, um die verfügten Sperrfristen von 7 bzw. 5 Jahren verhältnismäßig erscheinen zu lassen, da diese nur ausnahmsweise erteilt werden können, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde, und dadurch der Aufbau und die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Alltag nicht ermöglicht wird. Soweit die kürzere Sperrfrist von 5 Jahren unter der Bedingung nachgewiesener Straffreiheit festgesetzt wurde, ist zudem fraglich, ob es dem Kläger unter den derzeit herrschenden allgemeinen Zuständen im Afghanistan überhaupt möglich ist, einen solchen Nachweis zu führen.

Dem vor diesem Hintergrund zu sehenden persönlichen Interessen des Klägers steht aber auch im Kontext des § 11 AufenthG das öffentliche Interesse an der Ausweisung des mehrfach und wiederholt zu Lasten anderer Menschen und der Gesellschaft straffällig gewordenen Klägers gegenüber. In Abwägung der so beschriebenen gegenläufigen Interessen erweist sich die vom streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung vom 14. Juni 2018 vorgesehene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 7 bzw. 5 Jahre als unverhältnismäßig, da das Ergebnis des Abwägungsvorgangs das Interesse, den Kläger angesichts der bestehenden Wiederholungsgefahr vom Bundesgebiet fernzuhalten, zu hoch, und sein Interesse, mit seiner deutschen Ehefrau im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, zu niedrig bewertet hat.

Allerdings kann das Gericht angesichts des bestehenden Verwaltungsermessens schon mangels entsprechenden Antrags (vgl. § 88 VwGO), aber auch aus Gründen der Gewaltenteilung, die Beklagte nicht verpflichten, eine bestimmte Sperrfrist vorzusehen; vielmehr kommt insoweit nur ein Verbescheidungsausspruch i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wobei das Gericht nicht gehindert (wenn auch nicht verpflichtet) ist, Grenzwerte festzuhalten, die von der Beklagten bei der Neufestsetzung der Sperrfrist nicht überschritten werden dürfen, um eine (neuerliche) Unverhältnismäßigkeit zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 27.16 - juris, Rn. 25).

Vorliegend würde die Beklagte den persönlichen Interessen des Klägers im Hinblick auf einen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, wenn sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf mehr 4 Jahre - unabhängig von der Bedingung des Nachweises von Straffreiheit - befristen würde. Diese 4 Jahre entsprechen auch der mit Beschluss der auswärtigen Vollstreckungskammer des Landgerichts … beim Amtsgericht … vom … April 2018 verfügten Länge der Bewährungszeit und dem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angedachten Zeitraum einer möglichen Bewährungsduldung mit Erwerbstätigkeit. Das Gericht sieht dabei (mangels entsprechender Pflicht) davon ab, eine Untergrenze festzuhalten.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Das konkrete Verhältnis der Kostenteilung hängt dabei davon ab, was jeweils eingeklagt ist - das Obsiegen und Unterliegen ist zu dem jeweiligen Streitgegenstand ins Verhältnis zu setzen.

Vorliegend hat der Kläger nur im Hinblick auf die Verbescheidungsklage hinsichtlich der Sperrfristverkürzung obsiegt, während die Beklagte im Hinblick auf die Ausweisung obsiegt hat. Das Verhältnis dieser Bereiche verhält sich wie 1/5 zu 4/5.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung in dem Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Die Einwendungen gegen die durch das Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose (§ 53 Abs. 1 AufenthG) führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Kläger verweist hier lediglich darauf, dass die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 20. April 2018 die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe (von drei Jahren und vier Monaten) zur Bewährung ausgesetzt hat. Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21) der Meinung, somit könne eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bejaht werden.

Damit setzt er sich jedoch mit den umfassenden und ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es seine Prognose einer fortdauernden Gefährlichkeit des Klägers begründet hat, nicht ausreichend auseinander (zu den Anforderungen vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2018, § 124a Rn. 73 f.).

Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei vor allem die Verurteilungen vom 12. Oktober 2016 und vom 23. März 2017 wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Blick zu nehmen seien. Er habe sich, obwohl gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte geführt worden sei, das in die Verurteilung vom 12. Oktober 2016 gemündet habe, nicht davon abhalten lassen, weiterhin gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sogar an einen Minderjährigen abzugeben. Zwar verbüße er erstmalig eine Haftstrafe, doch könne seinem Vorbringen, insbesondere auch dem in der mündlichen Verhandlung, nicht entnommen werden, dass seine Inhaftierung zu einem dauerhaften Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung geführt hätte. Auch die Beziehung zu seiner Verlobten und nunmehrigen Ehefrau habe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Seine abgeschlossene Berufsausbildung lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln nicht aus wirtschaftlicher Not begangen habe, sondern zumindest auch zur Anschaffung von Luxusgegenständen. Dieser habe gerade nicht der Finanzierung seines eigenen Konsums gedient, sondern zur finanziellen Unterstützung seiner in Afghanistan oder Pakistan lebenden Mutter und zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils.

Eine Wiederholungsgefahr entfalle auch nicht deswegen, weil mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20. April 2018 die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris Rn. 9) führt das Verwaltungsgericht aus, strafgerichtliche Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung seien für die Prognose der Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich von Bedeutung. Allerdings bestehe keine Bindung von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung eines Strafgerichts, also auch nicht an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Vielmehr hätten diese über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden. Die strafgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sei aber von tatsächlicher Bedeutung für die behördliche und verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung dahingehend, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr gegeben sei. Auch vor dem Hintergrund, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen, könne von der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abgewichen werden. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass nicht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden sei, sondern nur die Vollstreckung des Rests der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB, nachdem der Kläger bereits zwei Drittel hiervon verbüßt habe. Zwar komme auch einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung - eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgten und deshalb unterschiedlichen Regeln unterlägen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB gehe es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden müsse oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden könne. Bei dieser Entscheidung stünden naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln sei, ob der Täter das Potenzial habe, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber gehe es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden müsse. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung beziehe sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern habe einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es gehe hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen werde, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose komme dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies habe aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfalle. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen könne; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, sei nur ein solcher Faktor, genüge aber für sich genommen nicht.

Mit diesen differenzierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Prognose der Wiederholungsgefahr und zu dem in diese Prognose einzustellenden Umstand der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung setzt sich der Kläger mit der pauschalen Behauptung, nach der Strafaussetzung könne eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bejaht werden, nicht hinreichend substantiiert und fallbezogen auseinander. Er legt nicht dar, warum diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts falsch sein sollten.

2. Auch soweit sich der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung seines Bleibeinteresses und gegen dessen Gewichtung in der Abwägung mit dem Ausweisungsinteresse wendet, ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kein in § 55 AufenthG typisiertes Bleibeinteresse entgegenstehe. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG könne der Kläger nicht in Anspruch nehmen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein eheliches Zusammenleben im Sinne einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgelegen habe. Der Kläger befinde sich seit dem 31. Mai 2016 in Haft und habe seine deutsche Ehefrau am 25. Mai 2018 in der Haft geheiratet. Jedoch sei unabhängig davon, dass der Kläger sich auf keinen der in § 55 AufenthG normierten Regeltatbestände berufen könne, die geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genieße, als ein Bleibeinteresse zu berücksichtigen.

Im Rahmen der umfassenden Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen berücksichtigte das Verwaltungsgericht zu Lasten des Klägers, dass die Ehe erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und seiner durch die Ausländerbehörde bereits angekündigten Ausweisung, also im Wissen um eine unsichere Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden sei.

Der Kläger macht hiergegen geltend, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe eine Beistandsgemeinschaft bestanden, so dass trotz der haftbedingten örtlichen Trennung eine familiäre Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. Er und seine nunmehrige Ehefrau seien bereits seit vielen Jahren ein Paar und hätten bereits vor seiner Haft in seiner Wohnung zusammengewohnt und einen gemeinsamen Alltag gehabt. Die Ehefrau habe ihn regelmäßig in der Haft besucht und sei während seiner Haft gegenüber der Ausländerbehörde und in Bezug auf die Beschaffung der für die Heirat erforderlichen Unterlagen tätig geworden. Seit seiner Haftentlassung lebten sie wieder wie vorher zusammen.

Bei der Abwägung habe das Verwaltungsgericht darüber hinaus nicht beachtet, dass es der Ehefrau als deutscher Staatsangehöriger ohne afghanischen Migrationshintergrund und westlich geprägter Frau nicht zuzumuten sei, mit nach Afghanistan auszureisen. Das junge Ehepaar könne sich daher mindestens vier Jahre nicht sehen, was die Ausweisung unverhältnismäßig mache. Auch erschließe sich nicht, warum ihre Ehe weniger schützenswert sei, weil sie im Wissen um die begangene Straftat und die angekündigte Ausweisung geschlossen worden sei.

Damit ist die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Eine Ausweisung greift nur dann in eine bestehende eheliche Lebensgemeinschaft ein, wenn diese im Fall einer Inhaftierung eines Ehepartners bereits vor der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (HessVGH, B.v. 15.7.2013 - 3 B 1429/13 - juris Rn 9; Tanneberger in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.5.2018, § 55 AufenthG Rn. 18; jew. m.w.N.). Im Fall des Klägers wurde die Ehe erst in der Haft geschlossen, so dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bis zu seiner Haftentlassung nicht bestand.

Aber auch wenn man berücksichtigt, dass die Haftentlassung des Klägers und die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und auch vorgetragen worden sind, so dass sie als neue Tatsachen zu berücksichtigen sind (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2018, § 124 Rn. 28 ff.), ergibt sich daraus keine Fehlgewichtung durch das Verwaltungsgericht. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt weiterhin die Interessen des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 AufenthG).

Das Verwaltungsgericht hat - unabhängig von dem Fehlen eines typisierten besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - der Ehe des Klägers im Hinblick auf den Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG ein entsprechendes Gewicht beigemessen; dieses Gewicht hat es aber in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (siehe BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18) relativiert, weil die Eheschließung erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und die angekündigte und hier auch bereits erfolgte Ausweisung, somit im Wissen um eine unsichere Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden ist. Das Gericht hat auch durchaus gesehen, dass der Ehefrau eine Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Afghanistan nicht zuzumuten ist, und deshalb die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als ermessensfehlerhaft aufgehoben und die Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet. Dem ist die Beklagte mittlerweile durch den Bescheid vom 26. September 2018 nachgekommen (Befristung auf 36 Monate). Im Hinblick auf die von ihm immer noch ausgehende erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten sind dem Kläger und seiner Ehefrau auch vor dem Hintergrund des Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK die sich aus der Ausweisung ergebenden, zeitlich begrenzten Einschränkungen für die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zuzumuten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.