Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2015 - 1 ZB 14.2758

bei uns veröffentlicht am25.02.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 1 K 14.1845, 23.10.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000‚- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 8.000‚- € zur Durchsetzung einer Auflage‚ mit der ihr die Zwischenlagerung von anderen Materialien als unbedenklichem Bodenaushub auf dem Grundstück FlNr. 210 Gemarkung P. untersagt wird.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1982 erteilte das Landratsamt T. der Klägerin unter Auflagen eine Baugenehmigung für Kiesabbau und Rekultivierung auf dem Grundstück FlNr. 210. Der Bescheid samt Auflagen wurde mehrfach geändert. Nach- dem eine erhebliche Beeinflussung des Grundwassers mit eher steigender Tendenz insbesondere bei den bauschuttspezifischen Parametern festgestellt worden war, verfügte das Landratsamt mit dem abgrabungsrechtlichen Änderungsbescheid vom 6. November 2003 u. a. folgendes:

„I. Der Änderungsbescheid vom 06.06.1997 mit Az. … wird in Ziff. B)‚ 3‚ 3 a‚ 3 b wie folgt geändert.

B) Nunmehr zugelassenes Verfüllmaterial

3. Zur Verfüllung der Grundstücke Fl.Nrn. 210 und 1462 der Gemarkung F., Gemeinde P. darf nur unbedenklicher Erdaushub verwendet werden. Andere Materialien (z. B. Bauschutt‚ Beton‚ Ziegel‚ Dacheindeckung aus Ziegel und Beton‚ Mauerwerksabbruch) sind für die Verfüllung verboten.

3. a) des Änderungsbescheides vom 06.06.1997 wird ersatzlos gestrichen.

3. b) Kontrolle beim Zwischenlagern und Verfüllen. Das angelieferte Material (unbedenklicher Bodenaushub) ist zunächst vor der Schuttkante abzuladen und dort nochmals einer Sicht- und Geruchskontrolle zu unterziehen bevor der Einbau erfolgt. Ergeben sich dabei Zweifel an der Zulässigkeit oder Deklaration des Materials, so darf dieses nicht verfüllt werden und ist zurückzuweisen. Die Zwischenlagerung von anderen Materialien (z. B. Bauschutt‚ Holz- und Sperrmüll oder gehäckseltem Holz) sind auf den Grundstücken Fl.Nrn. 210 und 1462 der Gemarkung F. untersagt.

II.

Die sofortige Vollziehung der Nr. I dieses Bescheides wird angeordnet.

III.

Sofern der Bescheid in Nr. I nicht befolgt wird‚ ist ein Zwangsgeld von 5.000‚- € fällig ...“

Den gegen diesen Änderungsbescheid erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin am 19. Februar 2007 zurück.

Da amtlicherseits mehrmals festgestellt wurde‚ dass in großem Umfang andere als die mit Bescheid vom 6. November 2003 zugelassenen Verfüllmaterialien gelagert wurden‚ forderte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2011‚ 14. November 2011 und 7. Februar 2012 sowie in einer Besprechung am 23. April 2012 u. a. auf‚ die gelagerte Menge an Bauschutt‚ Holz‚ Sperrmüll‚ unsortiertem Hausabbruch und Straßenaufbruch auf die unterhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht liegende Menge von unter 100 Tonnen zu reduzieren. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 stellte das Landratsamt das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000‚- € fällig‚ weil die Klägerin trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen die Lagerung von unzulässigem Material nicht eingestellt und dieses nicht entfernt habe.

Im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht stellte das Wasserwirtschaftsamt bei einer Ortseinsicht am 25. März 2014 fest‚ dass in einer an der Grubensohle stehenden Brechanlage nicht qualitätsgeprüfter und nicht sortenreiner Bauschutt gebrochen werde. Die gebrochenen Materialien‚ eine Mischung aus Bauschutt‚ Asphaltbruch und Holz‚ würden ebenso wie offensichtlich ausgesiebtes Feinmaterial an der Kiesgrubensohle lagern. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seien diese Materialien geeignet‚ eine Grundwasserverschmutzung herbeizuführen‚ weil an der Kiesgrubensohle die schützenden Deckschichten entfernt seien und somit der Eintrag in das Grundwasser ungehemmt möglich sei. Zudem rutsche unzulässig abgelagertes mineralisches Material von den oben gelagerten Haufwerken weiter in die ehemalige Kiesgrube ein.

Aufgrund dieser Feststellungen drohte das Landratsamt der Klägerin mit Bescheid vom 2. April 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000‚- € an‚ falls sie die im Bescheid vom 6. November 2003 unter B) 3. b) untersagte Zwischenlagerung auf dem Grundstück FlNr. 210 nicht einstelle und das Material nicht bis spätestens 1. Mai 2014 entfernt habe. Um nunmehr die bestandskräftig angeordnete Verpflichtung zur Aufgabe der Zwischenlagerung und zur Beseitigung der unzulässig gelagerten Materialien durchsetzen zu können‚ sei die Androhung des Zwangsgelds geeignet‚ erforderlich und angemessen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2014 macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils‚ besondere tatsächliche Schwierigkeiten‚ die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

Der Beklagte beantragt‚

den Antrag abzulehnen.

IV.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass das in dem bestandskräftigen Bescheid vom 6. November 2003 unter B) 3. b) enthaltene Zwischenlagerungsverbot hinreichend bestimmbar und damit vollstreckungsfähig ist. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht aufgrund des Regelungszusammenhangs unter der Überschrift „Nunmehr zugelassenes Verfüllmaterial“ davon auszugehen‚ dass zwischen den Materialien‚ die nicht verfüllt werden dürfen‚ und denen‚ die nicht zwischengelagert werden dürfen‚ kein Unterschied besteht‚ der Begriff „andere Materialien“ in B) 3. Satz 2 einerseits und B) 3. b) Satz 4 andererseits also inhaltsgleich verwendet wird.

Der Bescheid vom 6. November 2003 hat das „nunmehr zugelassene Verfüllmaterial“ im Vergleich zu dem vorausgegangenen Änderungsbescheid vom 6. Juni 1997 erheblich restriktiver geregelt. Nach B) 3. a) des Änderungsbescheids vom 6. Juni 1997 durften neben Abraum‚ Baugrubenaushub und Erdabtrag auch Beton- und Mauerwerksabbruch‚ Glas‚ Porzellan‚ Keramik (wie z. B. Fließen)‚ mineralisches Isoliermaterial (wie z. B. Glas und Steinwolle)‚ Dacheindeckungen aus Ziegeln‚ Beton o. ä. und nachweislich teerfreier Straßendeckenaufbruch verwendet werden. Diese die Klägerin begünstigende Regelung wurde mit dem Bescheid vom 6. November 2003 ersatzlos gestrichen und stattdessen nur noch „unbedenklicher Erdaushub“ bzw. „unbedenklicher Bodenaushub“ zugelassen. Maßgeblich hierfür war nicht eine Grundwasserverunreinigung durch das nach B) 3. a) des Änderungsbescheids vom 6. Juni 1997 zugelassene Verfüllmaterial‚ sondern nur eine vom Wasserwirtschaftsamt bei der Auswertung der Jahresberichte 1999 bis 2002 festgestellte erhebliche Beeinflussung des Grundwassers mit steigender Tendenz durch die Einlagerung von Bauschutt (vgl. auch die Feststellungen des Dipl.-Biol. M. W. in seinem im Auftrag der Staatsanwaltschaft T. erstellten Gutachten vom 21. August 2003‚ wonach aufgrund des hohen Anteils des eingelagerten Bauschutts an Gips- und Mörtelresten mit einem erhöhten Eintrag von Calcium- und Sulfationen in das Grundwasser und durch die Auffüllung mit Bauschutt mit einer Zunahme der Belastung des Grundwassers mit organischen Wasserinhaltsstoffen zu rechnen sei). Maßgeblich für die restriktive Neuregelung des zugelassenen Verfüllmaterials war des Weiteren‚ dass der Grubenstandort als sehr empfindlich und damit in die Verfüllkategorie A der Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen des Umweltpaktes Bayern vom 21. Juni 2001 eingestuft wurde. Diese Anforderungen ließen für die Trockenverfüllung von Standorten der Kategorie A nur unbedenklichen Erdaushub zu (vgl. Gründe des Bescheids vom 6.11.2003 S. 2). Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf die Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen in der Fassung vom 09.12.2005 beruft‚ übersieht sie bereits‚ dass die genannten Anforderungen diese Fassung erst mehr als zwei Jahre nach Bescheidserlass erhalten haben und deshalb diese Fassung nicht zur Auslegung des Bescheids vom 6. November 2003 herangezogen werden kann. Es geht auch nicht an‚ einen Satz der Begründung („Es entspricht daher pflichtgemäßer Ermessensausübung‚ die Verfüllung mit gewässerunschädlichem Material zu verlangen“) aus dem Zusammenhang zu reißen. Vielmehr wird durch den vorausgehenden Satz verdeutlicht‚ dass es um die (vorbeugende) Abwehr von Gefahren geht‚ die durch die Einlagerung von Bauschutt und von unsortiertem Hausabbruch für das Grundwasser entstehen.

b) Der Bescheid vom 6. November 2003 ist durch das Schreiben des Landratsamts vom 11. August 2011 nicht geändert worden. In diesem Schreiben wird zwar auf den „Genehmigungsbescheid vom 06.11.2003“ Bezug genommen und der Klägerin u. a. aufgegeben‚ die Lagermenge auf weniger als 100 Tonnen zu reduzieren‚ damit keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht mehr bestehe. Von einer Änderung des Bescheids vom 6. November 2003 ist aber keine Rede. Vielmehr wird die Klägerin gegen Ende des Schreibens aufgefordert‚ die im Einzelnen beschriebenen Missstände vollständig bis spätestens 1. Oktober 2011 zu beseitigen und den gesamten Betrieb gemäß den Vorgaben aus dem geltenden Genehmigungsbescheid abzuwickeln. Die Aufforderung zur Reduzierung der Lagermenge sollte erkennbar die Klägerin von der (weiteren) Begehung einer Straftat nach § 327 Abs. 2 StGB abhalten. Keinesfalls sollte sie aber dafür „belohnt“ werden‚ dass sie unter Missachtung des „Genehmigungsbescheids vom 06.11.2003“ in großem Umfang Bauschutt lagerte. Dementsprechend heißt es in dem Schreiben des Landratsamts vom 22. Juli 2013‚ mit dem das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000‚- € fällig gestellt wurde‚ dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 11. August 2011 aufgefordert worden sei‚ die Lagermenge soweit zu reduzieren‚ dass zumindest keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht mehr bestehe. Im Übrigen hat der Inhaber der Klägerin dadurch‚ dass er gegen die Fälligstellung des Zwangsgelds kein Rechtsmittel eingelegt hat‚ zu erkennen gegeben‚ dass er damals dem Schreiben vom 11. August 2011 nicht die Bedeutung beigemessen hat‚ die er ihm nun zukommen lassen möchte.

c) Durch die bei der Ortseinsicht des Wasserwirtschaftsamts am 25. März 2014 festgestellte Lagerung von gebrochenem Bauschutt‚ Asphaltbruch und Holz hat die Klägerin gegen das Zwischenlagerungsverbot verstoßen. Dass das Verwaltungsgericht - anders als das Landratsamt in dem Bescheid vom 2. April 2014 - zusätzlich auf im Jahr 2013 festgestellte Bauschuttablagerungen abgestellt hat‚ kann an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung nichts ändern. Die Ausführungen der Klägerin sind auch nicht geeignet‚ eine Zwischenlagerung im Sinn von B) 3. b) Satz 4 des Bescheids vom 6. November 2003 in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt‚ hat das Schreiben des Landratsamts vom 11. August 2011 diesen abgrabungsrechtlichen Bescheid nicht geändert‚ so dass die Annahme der Klägerin‚ der verwendete Begriff der Zwischenlagerung sei im immissionsschutzrechtlichen Sinn zu verstehen‚ bereits im Ansatz nicht zutrifft.

d) Der streitgegenständliche Bescheid bezieht sich ausschließlich auf die Zwischenlagerung verbotener Materialien auf dem Grundstück FlNr. 210. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Passage in der Klageerwiderung vom 6. Oktober 2014. Damit hat das Landratsamt lediglich klargestellt‚ dass das Grundstück FlNr. 210 entgegen der (unschädlichen) Falschbezeichnung in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zur Gemarkung F.‚ sondern zur Gemarkung P. gehört.

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt‚ weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Bei zutreffender Auslegung des Zwischenlagerungsverbots kommt es gerade nicht auf den Schadstoffgehalt des vorgefundenen Materials und damit eine Beprobung dieses Materials an. Nach Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür‚ dass das bei der Ortseinsicht des Wasserwirtschaftsamts am 25. März 2014 vorgefundene Material bis zum Erlass des Bescheids vom 2. April 2014 beseitigt worden ist. Die insoweit von der Klägerin aufgeworfene Frage ist demnach nicht klärungsbedürftig‚ zumal sie eine entsprechende Behauptung beim Verwaltungsgericht nicht unter Beweis gestellt hat.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie der in dem Bescheid vom 6. November 2003 verwendete Begriff „andere Materialien“ auszulegen ist‚ ist eine Frage des Einzelfalls.

4. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Bei Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestand für dieses kein Anlass für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beweiserhebung.

5. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2015 - 1 ZB 14.2758 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Strafgesetzbuch - StGB | § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen


(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anl

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.