Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 1 ZB 14.2696

bei uns veröffentlicht am19.02.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den (nördlichen) Teil des Grundstücks FlNr. 2147/39‚ den der Kläger für eine Bebauung mit einem Wohnhaus vorgesehen hat‚ zu Recht dem Außenbereich zugeordnet. Es geht zutreffend davon aus‚ dass bei einer Grundstückslage am Ortsrand der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper endet (vgl. BVerwG‚ B. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002‚ 69). Demnach reicht der Bebauungszusammenhang im vorliegenden Fall nicht über die am Ortsrand stehenden Wohnhäuser C-straße 12‚ 10 und 8 sowie W.-Straße 106 hinaus. Örtliche Besonderheiten‚ die es rechtfertigen könnten‚ den Bebauungszusammenhang darüber hinaus bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Hang‚ Fluss‚ Waldrand o. ä.) auszudehnen‚ liegen nicht vor. Die an der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende Böschung stellt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Zäsur dar‚ die als landschaftsprägendes Element eine Zuordnung des für eine Bebauung vorgesehenen Bereichs zum Bebauungszusammenhang begründen könnte. Die Böschung hat weder durch das dort stehende Gebüsch noch durch den Höhenunterschied von ca. 1 m bis 1‚50 m zu den landwirtschaftlich genutzten nördlichen Nachbargrundstücken (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 9.11.2011 in der Verwaltungsstreitsache M 9 K 10.6272‚ auf die in der Antragsbegründung Bezug genommen wird) ein solches Gewicht‚ dass sie den Innenbereich vom Außenbereich trennen würde. Selbst markante Baumreihen sind nach der Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich nicht geeignet‚ weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.10.2014 - 1 ZB 12.1448 - Rn. 2). Der Höhenunterschied von ca. 1 m bis 1‚50 m bei der Böschung ist bei weitem zu gering‚ um ähnlich wie bei einem (steilen) Hang eine entsprechende Zäsur annehmen zu können. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2011 über das „vorgängige“ Verfahren Az. M 9 K 10.6272 die Grundstückseigentümer bzw. Eltern des Klägers auf die Außenbereichslage des Vorhabensgrundstücks hingewiesen‚ woraufhin diese ihre Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung zweier Wohnhäuser zurückgenommen haben. Da die Böschung nicht zur Begründung der vorliegenden Klage herangezogen wurde‚ sondern erst zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung‚ hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass‚ auf sie näher einzugehen.

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt‚ weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in den Akten enthaltenen Lagepläne und die vom Verwaltungsgericht bei den Augenscheinsterminen am 9. November 2011 und 22. Oktober 2014 getroffenen Feststellungen reichen demnach für die Beurteilung der Frage aus‚ ob das streitgegenständliche Vorhaben noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht werden soll.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Demnach beträgt der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus 20.000‚- Euro. Da mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des betroffenen (Teil-)Grundstücks entschieden wird‚ erscheint eine Herabsetzung dieses Betrags (vgl. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs) nicht angebracht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 1 ZB 14.2696 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - 1 ZB 12.1448

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert wird vorläufig auf 10.000‚-Euro festgesetzt. Gründe Bei sachgerechter Auslegung bezieht sich der Antrag auf Zulassung der Berufung weder
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 1 ZB 14.2696.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Apr. 2015 - W 5 K 14.275

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 1 ZB 16.1301

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert wird vorläufig auf 10.000‚-Euro festgesetzt.

Gründe

Bei sachgerechter Auslegung bezieht sich der Antrag auf Zulassung der Berufung weder auf die Duldungsanordnung‚ die nach Aktenlage nicht der zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümerin zugestellt wurde‚ noch auf die offenkundig rechtswidrige Zwangsgeldandrohung‚ die nicht an die Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung anknüpft und die Teilbarkeit der Beseitigungsanordnung‚ von der drei verschiedene Nebengebäude betroffen sind‚ außer Acht lässt. Insoweit enthält die Begründung des Zulassungsantrags keine Ausführungen‚ so dass davon auszugehen ist‚ dass mit ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 nur insoweit angegriffen wird‚ als die Beseitigungsanordnung und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung aufgehoben worden sind.

In diesem Umfang bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt zunächst‚ soweit das Verwaltungsgericht den Standort der drei Nebengebäude dem Innenbereich zugeordnet hat. Soweit es ausführt‚ auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie z. B. Gartenhäusern seien noch dem Innenbereich zuzurechnen‚ berücksichtigt es nicht‚ dass bei der Prüfung‚ ob die drei Nebengebäude gegenwärtig planungsrechtlich zulässig sind‚ sie als rechtlich noch nicht vorhanden angesehen werden müssen (vgl. BVerwG‚ U. v. 14.1.1993 - 4 C 33.90 - NVwZ 1994‚ 293). Auch wenn man einen gewissen Umgriff um das am Ortsrand gelegene Wohnhaus noch dem Innenbereich zurechnet‚ sind die Standorte der drei Nebengebäude an der südöstlichen Grundstücksgrenze bereits so weit von dem Hauptgebäude abgesetzt‚ dass sie deutlich außerhalb dieses Umgriffs liegen. Es besteht keine Veranlassung‚ diesen Umgriff auf den südöstlichen Grundstücksbereich bzw. den dortigen Teil des Hausgartens auszudehnen‚ weil größere Flächen im Norden und Westen des Grundstücks unstreitig dem Innenbereich zuzurechnen sind. Damit stehen ausreichende Flächen für die Unterbringung von untergeordneten Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 BauNVO zur Verfügung. Im Übrigen sind selbst markante Baumreihen kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich‚ weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen. Nicht zuletzt aus diesem Grund kommt es für die Grenzziehung zwischen beiden Bereichen auch nicht auf Grundstücks- oder Parzellengrenzen oder auf Zäune an (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 a. a. O.).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch insoweit, als das Verwaltungsgericht die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer als ermessensfehlerhaft gewertet hat. Der Kläger wurde bereits in dem Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2010 als „Bauherr“ bezeichnet (vgl. auch Absatz 3 dieses Schreibens: „Die von Ihnen im Außenbereich errichteten Gebäude …“). Dem hat er bis zum Erlass des Bescheids vom 7. September 2011 nicht widersprochen. Vielmehr wird in dem Antwortschreiben vom 18. November 2010 in Aussicht gestellt, er werde gegebenenfalls für das Gartenhaus einen Bauantrag stellen. Dies beinhaltet konkludent, dass er als Bauherr dieses Nebengebäude errichtet hat. Die erst mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene Behauptung, seine Ehefrau sei die Bauherrin, vermag deshalb die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht in Frage zu stellen.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.