Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - 1 ZB 12.1448

published on 23/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - 1 ZB 12.1448
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Verwaltungsgericht München, 11 K 11.4543, 26/04/2012

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert wird vorläufig auf 10.000‚-Euro festgesetzt.

Gründe

Bei sachgerechter Auslegung bezieht sich der Antrag auf Zulassung der Berufung weder auf die Duldungsanordnung‚ die nach Aktenlage nicht der zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümerin zugestellt wurde‚ noch auf die offenkundig rechtswidrige Zwangsgeldandrohung‚ die nicht an die Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung anknüpft und die Teilbarkeit der Beseitigungsanordnung‚ von der drei verschiedene Nebengebäude betroffen sind‚ außer Acht lässt. Insoweit enthält die Begründung des Zulassungsantrags keine Ausführungen‚ so dass davon auszugehen ist‚ dass mit ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 nur insoweit angegriffen wird‚ als die Beseitigungsanordnung und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung aufgehoben worden sind.

In diesem Umfang bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt zunächst‚ soweit das Verwaltungsgericht den Standort der drei Nebengebäude dem Innenbereich zugeordnet hat. Soweit es ausführt‚ auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie z. B. Gartenhäusern seien noch dem Innenbereich zuzurechnen‚ berücksichtigt es nicht‚ dass bei der Prüfung‚ ob die drei Nebengebäude gegenwärtig planungsrechtlich zulässig sind‚ sie als rechtlich noch nicht vorhanden angesehen werden müssen (vgl. BVerwG‚ U. v. 14.1.1993 - 4 C 33.90 - NVwZ 1994‚ 293). Auch wenn man einen gewissen Umgriff um das am Ortsrand gelegene Wohnhaus noch dem Innenbereich zurechnet‚ sind die Standorte der drei Nebengebäude an der südöstlichen Grundstücksgrenze bereits so weit von dem Hauptgebäude abgesetzt‚ dass sie deutlich außerhalb dieses Umgriffs liegen. Es besteht keine Veranlassung‚ diesen Umgriff auf den südöstlichen Grundstücksbereich bzw. den dortigen Teil des Hausgartens auszudehnen‚ weil größere Flächen im Norden und Westen des Grundstücks unstreitig dem Innenbereich zuzurechnen sind. Damit stehen ausreichende Flächen für die Unterbringung von untergeordneten Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 BauNVO zur Verfügung. Im Übrigen sind selbst markante Baumreihen kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich‚ weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen. Nicht zuletzt aus diesem Grund kommt es für die Grenzziehung zwischen beiden Bereichen auch nicht auf Grundstücks- oder Parzellengrenzen oder auf Zäune an (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 a. a. O.).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch insoweit, als das Verwaltungsgericht die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer als ermessensfehlerhaft gewertet hat. Der Kläger wurde bereits in dem Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2010 als „Bauherr“ bezeichnet (vgl. auch Absatz 3 dieses Schreibens: „Die von Ihnen im Außenbereich errichteten Gebäude …“). Dem hat er bis zum Erlass des Bescheids vom 7. September 2011 nicht widersprochen. Vielmehr wird in dem Antwortschreiben vom 18. November 2010 in Aussicht gestellt, er werde gegebenenfalls für das Gartenhaus einen Bauantrag stellen. Dies beinhaltet konkludent, dass er als Bauherr dieses Nebengebäude errichtet hat. Die erst mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene Behauptung, seine Ehefrau sei die Bauherrin, vermag deshalb die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht in Frage zu stellen.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide
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published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000‚- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.