Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 ZB 13.2643

bei uns veröffentlicht am24.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Auflage Nr. 37 („Das Grundstück darf nicht eingefriedet werden‚ da dies vom Tal aus eingesehen werden kann.“) wirksam‚ mit der die Baugenehmigung vom 29. Oktober 1960 verbunden worden ist‚ um die Errichtung einer nach damaligem Recht (vgl. § 6 Abs. 1 BayBO 1901) genehmigungsfreien Einfriedung zu verhindern. Richtig ist zwar‚ dass die Auflage Nr. 37 prima facie im Widerspruch zu den Auflagen Nr. 25 („Einfriedungen an öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen nur in der genehmigten Form ausgeführt werden. Ihre Höhe und Gestaltung hat sich an die der Nachbarn anzupassen.“) und Nr. 33 („Das vorgesehene Gebäude ist so weit nach Norden zurückzuschieben, dass höchstens ein Abstand von 4 Metern zur Einfriedung besteht.“) steht‚ deren Wortlaut von dem Vorhandensein einer Einfriedung ausgeht. Dies würde jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit oder sogar Nichtigkeit der Auflage Nr. 37 führen‚ wenn der Widerspruch nicht durch Auslegung behoben werden könnte (vgl. BVerwG‚ B. v. 14.8.2012 - 9 B 18.12 - juris). Hinsichtlich der Auflage Nr. 33 hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt‚ dass nach dem Zweck und Gesamtzusammenhang der Regelung das Wort „Einfriedung“ im Sinn von „nördliche Grundstücksgrenze“ zu verstehen ist. Durch die Verschiebung des genehmigten Wochenendhauses nach Norden sollte erreicht werden‚ dass dieses vom Tal aus möglichst nicht einsehbar ist. Dementsprechend befindet sich auf dem damals eingereichten Bauplan die handschriftliche Anmerkung „Zurück bis höchstens 4 m“. Die nur am Wortlaut orientierte Auslegung der Auflage Nr. 33 hätte deren Gegenstandslosigkeit zur Folge gehabt‚ wenn der Bauherr auf eine Einfriedung verzichtet hätte. Erst recht führt die Auflage Nr. 25 nicht zur Unwirksamkeit der Auflage Nr. 37. Sie ist gegenstandslos‚ weil das Baugrundstück nicht an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Platz grenzt. Zudem setzt sie eine Genehmigung der Einfriedung(en) voraus‚ die hier gerade nicht vorliegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen‚ dass der Bauherr die Auflage Nr. 37 nicht beanstandet hat. Es kann deshalb keine Rede davon sein‚ das diese Auflage an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG).

b) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 1 BayBO auch bauaufsichtliche Auflagen gehören (vgl. Decker in Simon/Busse‚ Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2009‚ Art. 76 Rn. 102). Art. 76 Satz 1 BayBO soll es der Bauaufsichtsbehörde ebenso wie Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HalbsBayBOayBO ermöglichen‚ gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten bzw. rechtmäßige Zustände wiederherzustellen (vgl. BVerwG‚ B. v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - BRS 36 Nr. 93; U. v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 101‚ 58/64). Insoweit macht es keinen Unterschied‚ ob sich der baurechtswidrige Zustand aus einem Verstoß gegen eine Rechtsnorm oder der Missachtung einer rechtswirksamen Einzelfallanordnung ergibt‚ die im Vollzug einer solchen Rechtsnorm ergangen ist. Im letzteren Fall wird der Rechtsverstoß sogar in aller Regel eindeutiger feststellbar sein. Mit dieser am Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung wird der Bauaufsichtsbehörde bei wirksamen Auflagen ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechendes Vorgehen ermöglicht. Der alternativ nach Art. 49 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG mögliche Widerruf der Baugenehmigung‚ mit der die Auflage verbunden ist‚ würde demgegenüber nicht selten eine unverhältnismäßige Maßnahme zulasten des Bauherrn darstellen. Bei einer primär dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung des Art. 76 Satz 1 BayBO würde sich allerdings im Ergebnis nichts an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung ändern, weil diese dann auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 HalbsBayBOayBO, die als Auffangtatbestand dient, gestützt werden könnte.

Die bei Art. 76 Satz 1 BayBO gebotene Gleichsetzung von Rechtsnorm und Einzelfallanordnung bedeutet‚ dass eine Beseitigungsanordnung grundsätzlich bereits möglich ist‚ wenn die Einzelfallanordnung rechtswirksam ist. Dass sie darüber hinaus bestandskräftig ist‚ ist demnach keine Tatbestandsvoraussetzung bei Art. 76 Satz 1 BayBO‚ sondern nur für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung. Demnach verbietet sich auch eine Differenzierung danach‚ ob eine behördliche Entscheidung‚ wie sie die Auflage Nr. 37 darstellt‚ durch ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil bestätigt worden ist. Die von der Klägerin zitierten Ausführungen von Jäde (vgl. Bayerisches Bauordnungsrecht, 2013‚ Rn. 450) beziehen sich lediglich auf die Ablehnung eines Bauantrags. Die Ablehnung eines Antrags ist aber als bloße Negativfeststellung keine Einzelfallanordnung gegenüber dem Bauherrn‚ so dass sie nicht unter „öffentlich-rechtliche Vorschriften“ im Sinn von Art. 76 Satz 1 BayBO subsumiert werden kann.

Nach alledem ist die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage‚ ob die streitgegenständliche bauliche Anlage unabhängig von der Auflage Nr. 37 Bestandsschutz genießt‚ nicht entscheidungserheblich.

c) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten‚ dass die Bauaufsichtsbehörde die ihr kraft Gesetzes zustehende Befugnis zum Einschreiten nicht verwirkt hat. Entgegen der Meinung der Klägerin wurde zu ihren Gunsten kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Dies folgt bereits daraus‚ dass die nicht vollzogene Beseitigungsanordnung vom 1. Dezember 1971 nicht ihr gegenüber ergangen ist‚ sondern an ihren Vater gerichtet wurde. Dass diese Beseitigungsanordnung auch für und gegen die Klägerin gilt bzw. gegolten hat‚ hat sie nicht ansatzweise dargelegt. Hierzu hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestanden‚ weil erstmals mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 21. Juni 1982 (GVBl S. 313), das am 1. September 1982 in Kraft getreten ist, geregelt wurde, dass Beseitigungsanordnungen (und Nutzungsuntersagungen) auch gegenüber den Rechtsnachfolgern gelten. Abgesehen davon stellt der Erlass einer Beseitigungsanordnung gerade kein Verhalten dar‚ das ein Vertrauen dahingehend begründen könnte‚ eine bauliche Anlage werde dauerhaft geduldet.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung nicht gehalten darzulegen‚ dass sich wesentliche Umstände über die Jahrzehnte hinweg so verändert hätten‚ dass ein Einschreiten nun zwingend geboten sei (vgl. BVerwG‚ B. v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - BRS 36 Nr. 93). Vielmehr hat die Behörde ausreichend gewürdigt‚ dass der Zaun bereits vor mehr als 50 Jahren errichtet und die im Jahr 1971 erlassene Beseitigungsanordnung nicht vollstreckt wurde. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden‚ dass das Landratsamt das Interesse der Klägerin am Erhalt des (baurechtswidrigen) Zauns geringer gewichtet hat als die für die Beseitigung sprechenden öffentlichen Interessen‚ wie z. B. das Interesse der Allgemeinheit an einem ungestörten Naturgenuss. Dieser Aspekt ist hier insbesondere deshalb von Bedeutung‚ weil der Zaun den Zugang zu dem unterhalb des eingezäunten Grundstücks liegenden Aussichtspunkt erheblich erschwert (vgl. Stellungnahme des damaligen Kreisbaumeisters vom 26.1.1972). Etwaige Sicherheitsbedenken treffen letztlich auf alle Hangkanten zum Altmühltal zu‚ ohne dass deshalb eine Einzäunung dieser Bereiche veranlasst wäre (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen vom 28.2.2014).

e) Die angefochtene Ermessensentscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden‚ weil es das Landratsamt versäumt hätte aufzuklären‚ inwiefern in der mit dem streitgegenständlichen Zaun verwachsenen Hecke geschützte Tier- und Pflanzenarten lebten. Es handelt sich insoweit um ein unsubstanziiertes‚ auf Ausforschung gerichtetes Vorbringen der Klägerin‚ das erstmals in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung enthalten ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein geschützter Tier- oder Pflanzenarten war weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht gehalten‚ der von der Klägerin erst im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Frage nachzugehen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Existenz einer mit dem Zaun verwachsenen Hecke nicht festgestellt. Bei dem Augenschein am 6. November 2013 hat der Bevollmächtigte der Klägerin lediglich darauf hingewiesen‚ dass entlang des Weges im Norden der Zaun insbesondere durch Bäume eingewachsen sei (vgl. Niederschrift S. 3 oben).

f) Der Vortrag‚ auf dem eingezäunten Grundstück befinde sich mit dem Bleichen Waldvögelein eine geschützte seltene Orchideenart‚ kann nicht berücksichtigt werden‚ weil der Schriftsatz der Klägerin vom 18. Juni 2014 erst (weit) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bei Gericht eingegangen ist.

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt‚ weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es wurde davon abgesehen‚ ihr auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen‚ weil dieser keine Prozessbevollmächtigten bestellt hat und ihm deshalb keine nennenswerten Kosten entstanden sind (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Zwar dürfte der Zeitwert des zu beseitigenden Zauns gering sein‚ doch schätzt der Senat die Abrisskosten auf annähernd 5.000‚- Euro (vgl. BayVGH‚ B. v. 30.4.2014 - 1 ZB 14.674 - juris). Dabei ist von einer Gesamtlänge des Zauns von ca. 230 m auszugehen‚ weil sich die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung auch auf den mit Stacheldraht bewehrten Zaun auf der Südseite des Grundstücks bezieht. Zwar wurde dieser Zaun(teil) inzwischen von der Klägerin beseitigt‚ doch geschah dies offenkundig unter dem Druck der Beseitigungsanordnung. Da die Klägerin nicht erklärt hat‚ dass sie die Beseitigungsanordnung insoweit akzeptiert‚ kann nicht davon ausgegangen werden‚ dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Bei der Schätzung der Höhe der Beseitigungskosten ist auch zu berücksichtigen‚ dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Maschendrahtzaun vielfach eingewachsen ist‚ was einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Dagegen kommt es nach Nr. 9.5 des genannten Streitwertkatalogs nicht auf die angeblichen Auswirkungen der Zaunbeseitigung auf das Wochenendhaus der Klägerin an. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsanordnung für den insgesamt ca. 27 m langen Sichtschutzzaun an der nördlichen und östlichen Grenze ihrer Parzelle.

Sie sind Inhaber der Parzelle 53 auf dem Grundstück FlNr. .../13 Gemarkung D., das in ihrem Miteigentum steht. Die Parzelle gehört zu dem Bereich der „Kleingartenanlage K.-Straße“, für den die Beklagte den gleichnamigen Bebauungsplan 19/75 erlassen hat. Dieser lässt je Parzelle die Errichtung einer Gartenlaube mit einer „überbauten Fläche“ von höchstens 30 m² zu. Als Einfriedung ist nur ein 1 m hoher Maschendrahtzaun ohne Sockel zulässig.

Am 19. April 2005 beschloss der Bauausschuss der Beklagten ein Konzept für die Neuordnung der „Kleingartenanlage K.-Straße“. Demnach sollen pro Parzelle maximal eine Gartenlaube mit 50 m² Grundfläche, ein Freisitz mit 20 m² überdachter Fläche, eine Eingangsüberdachung mit 3 m² Dachfläche, ein Nebengebäude mit 10 m² Grundfläche, ein Carport mit 17 m² Dachfläche und ein Gewächshaus mit 9 m² Grundfläche zulässig sein. Eine Verrechnung der Grundflächen der einzelnen baulichen Anlagen ist ausdrücklich unzulässig. Die Stadtverwaltung wurde beauftragt, die baulichen Anlagen, die nicht genehmigt sind und nicht den Vorgaben des Neuordnungskonzepts entsprechen, aufzugreifen und die Beseitigung zu veranlassen. Zudem beschloss der Bauausschuss am 30. Juni 2009, die Festsetzungen des Bebauungsplans 19/75 bezüglich der Zäune durchzusetzen.

Bei einer Baukontrolle am 12. Oktober 2011 stellte die Beklagte fest, dass ein Sichtschutzzaun entlang der nördlichen und östlichen Parzellengrenze ohne Genehmigung errichtet worden war.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 forderte die Beklagte die Kläger unter Zwangsgeldandrohung auf, vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die genannte bauliche Anlage zu beseitigen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2014 machen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Beseitigungsanordnung zu Recht abgewiesen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Selbst wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass der Bebauungsplan 19/75 jedenfalls seit Anwendung des im Jahr 2005 beschlossenen Neuordnungskonzepts insgesamt funktionslos geworden ist, verhilft dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch darauf gestützt, dass die von der Beseitigungsanordnung betroffenen baulichen Anlagen nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig seien. Beruht das angefochtene Urteil auf mehreren selbstständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, B. v. 20.2.1998 - 11 B 37.97 - NVwZ 1998, 850). Selbst bei Funktionslosigkeit des Bebauungsplans 19/75 erweist sich das angefochtene Urteil mit der Begründung als richtig, dass der Sichtschutzzaun als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist, weil er öffentliche Belange beeinträchtigt.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12. April 2010 (Az. 1 ZB 09.571 juris) festgestellt, dass die „Kleingartenanlage K.-Straße“ trotz ihrer Ausdehnung und der Größe der vorhandenen baulichen Anlagen kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Unter den Begriff der Bebauung im Sinn dieser Vorschrift fallen nur solche Bauten, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind (BVerwG, B. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - ZfBR 2000, 428; B. v. 11.7.2002 - 4 B 30.02 - ZfBR 2002, 808). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - ZfBR 1984, 254). Folglich reicht es nicht aus, wenn Gebäude zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (wie z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser). Solche Baulichkeiten sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, B. v. 11.7.2002 a. a. O.). Da die Freizeitzwecken dienenden Bauwerke für sich genommen prägend sein müssten, kommt es auf die Ausdehnung der gesamten Anlage nicht an. Selbst ein 50 m² großes Garten- oder Wochenendhaus mit einem 20 m² großen überdachten Freisitz ist aber keine solche Besonderheit, dass es gerechtfertigt wäre, ausnahmsweise eine ihre Umgebung städtebaulich mitprägende Baulichkeit zu bejahen (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.2002 a. a. O. [zu einem 30 m langen Campingplatz-Sanitärgebäude in Massivbauweise]).

Insoweit reicht es auch nicht aus, dass das Haus der Kläger und andere Häuser für ein dauerhaftes Wohnen geeignet sind. Die Zweckbestimmung baulicher Anlagen richtet sich grundsätzlich nach der durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebenen Nutzung (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2011 - 1 ZB 11.1182 - juris Rn. 9). Dagegen ist es unerheblich, dass nach der Konstruktion der baulichen Anlage eine andere, weitergehende Nutzung möglich ist. Es versteht sich von selbst, dass eine von der Baugenehmigung abweichende illegale Nutzung per se keine Rechtswirkungen entfaltet. Abgesehen davon machen die Kläger, die ihren Hauptwohnsitz in München haben, selbst nicht geltend, dass das Haus auf der Parzelle 53 ihrem ständigen Aufenthalt dient.

Der demnach im Außenbereich stehende, von den Klägern zu beseitigende Sichtschutzzaun ist gemäß § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er dem Charakter der vorhandenen Gartensiedlung widerspricht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. September 2011 (Az. 1 ZB 10.978) ausgeführt hat, stellt die Wahrung des Charakters der Gartensiedlung einen sonstigen öffentlichen Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB dar.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.