I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein dort anhängiges Klageverfahren bezüglich einer vereinsrechtlichen Beschlagnahmeanordnung auszusetzen, bis über das gleichzeitig ergangene Vereinsverbot in einem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist.
Gegen die mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) vom 2. Juli 2014 unter Ziff. 7.1 angeordnete Beschlagnahme eines in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstücks erhob die Klägerin am 6. August 2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage (Az. B 1 K 14.535). Am 19. August 2014 erhob sie zusammen mit 40 weiteren Personen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen die in dem Bescheid enthaltenen weiteren vereinsrechtlichen Verfügungen (Az. 4 A 14.1787). Über beide Klagen ist bisher nicht entschieden worden.
Mit Beschluss vom 21. April 2015 setzte das Verwaltungsgericht Bayreuth das dort anhängige Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Streitsache 4 A 14.1787 wegen des im Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügten Vereinsverbots aus. Der Klageantrag richte sich darauf, Nr. 7.1 der Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben; dabei handle es sich um einen Teilpunkt der auf Verbot und Auflösung der Vereinigung „Freies Netz Süd“ gerichteten Verfügung. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen werde die Entscheidung im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht voraussichtlich wesentlich davon abhängen, ob das „Freie Netz Süd“ zu Recht als Ersatzorganisation des mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 verbotenen und aufgelösten Vereins „Fränkische Aktionsfront“ eingestuft und damit selbst als verboten beurteilt und aufgelöst worden sei. Diese Frage sei Gegenstand des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens 4 A 14.1787; die dortige Entscheidung erscheine somit für die Streitsache B 1 K 14.535 vorgreiflich. Da bei einer streitigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über ein Rechtsmittel zu entscheiden habe, erscheine es prozessökonomisch sinnvoll - auch im Hinblick auf die Verfahrenskosten - mit der Fortführung dieses Rechtsstreits den Ausgang des dort geführten Verfahrens abzuwarten. Das Klageverfahren werde daher nach pflichtgemäßem Ermessen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorgreiflichen Verfahren 4 A 14.1787 ausgesetzt.
Gegen den ihr am 2. Mai 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 11. Mai 2015 eingegangenen Beschwerde. Die beschlossene Aussetzung sei ermessensfehlerhaft. Ob die Voraussetzungen für ein Verbot und die Auflösung des „Freien Netzes Süd“ vorlägen, sei für den Rechtsstreit der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Da sie weder über eigene Einblicke in Struktur und Zielsetzung dieser mutmaßlichen Vereinigung verfügt habe noch von Behörden oder sonstigen Dritten auf eine Unterstützung verfassungswidriger Bestrebungen durch Überlassung des Anwesens an ihren Sohn aufmerksam gemacht worden sei, scheitere eine Beschlagnahme jedenfalls am fehlenden Vorsatz. Zu der von der Rechtsprechung geforderten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ sei sie nach ihrem Kenntnisstand und ihren Vorstellungen über die politischen Aktivitäten ihres Sohnes und die in ihrem Anwesen durchgeführten Veranstaltungen nicht in der Lage gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei der streitgegenständlichen Immobilie um ein „neutrales Objekt“ handle, das nicht per se zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen bestimmt sei; der Eventualvorsatz der Klägerin setze deshalb voraus, dass sie sich über den (angeblichen) Nutzungszweck innerhalb der Strategie einer verfassungswidrigen Vereinigung bewusst gewesen sei. Davon könne bei der Klägerin nicht ausgegangen werden, die nach ihrem glaubhaften Parteivortrag und auch nach der Verfahrensakte in die mutmaßliche Vereinigung überhaupt nicht eingebunden gewesen sei.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 7 m. w. N.); sie unterliegt vielmehr grundsätzlich der Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO).
2. Die Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht seinen Beschluss, das Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Senats im Verfahren über das Vereinsverbot auszusetzen, auf § 94 VwGO stützen kann, ohne dass darin ein Ermessensfehler zu sehen wäre. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.
a) Bei der - u. a. gegenüber der Klägerin ergangenen - vereinsrechtlichen Feststellung, dass das „Freie Netz Süd“ eine Ersatzorganisation des 2003 verbotenen Vereins „Fränkische Aktionsfront“ bilde und daher ebenfalls verboten sei (§ 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG), handelt es sich im Sinne von § 94 VwGO um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis für das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren. Denn die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 VereinsG) stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG eine (in der Regel zwingende) Nebenfolge der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung dar (BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 18 f.); ihre rechtliche Zulässigkeit hängt daher jedenfalls auch von der Rechtmäßigkeit dieser vereinsbezogenen Feststellung ab (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), über die hier vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 4 A 14.1787 zu entscheiden sein wird.
Die Vorgreiflichkeit dieser noch ausstehenden Entscheidung für das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren entfällt nicht deswegen, weil die Rechtmäßigkeit der dort angefochtenen Maßnahmen von weiteren Voraussetzungen abhängt, insbesondere davon, ob die Klägerin durch Überlassung ihres Grundstücks an den Verein „dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert“ hat (§ 12 Abs. 2 VereinsG). Das Gericht war insbesondere nicht verpflichtet, sich bezüglich des Vorliegens dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals bereits ein abschließendes (positives) Urteil zu bilden, ehe es das Verfahren im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu klärende Frage der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots förmlich aussetzen durfte.
Eine solche Forderung wäre bereits aus prozessualen Gründen unerfüllbar. Denn selbst wenn das Gericht aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs schon zu der (aus seiner Sicht) zweifelsfreien Einschätzung gelangt wäre, dass die Klägerin zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Förderung von (möglicherweise) verfassungswidrigen Vereinsaktivitäten besaß, würde es sich dabei - vor Abschluss der mündlichen Verhandlung und einer darauf beruhenden Schlussberatung - immer nur um eine vorläufige und nicht bindende Bewertung handeln; ein Zwischenurteil (§ 109 VwGO) könnte dazu nicht ergehen. Ob es am Ende auf die Rechtmäßigkeit der vereinsrechtlichen Feststellung entscheidungserheblich ankommen wird, lässt sich daher während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht mit Gewissheit vorhersagen; das Verwaltungsgericht kann seine bisherige Einschätzung zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VereinsG jederzeit bis zur Urteilsverkündung revidieren.
Aus § 94 VwGO folgt auch nicht die zwingende Verpflichtung, hinsichtlich aller nicht von der Aussetzung betroffenen Einzelfragen bereits Spruchreife herzustellen und damit für ein höchstmögliches Maß an (voraussichtlicher) Entscheidungserheblichkeit zu sorgen. Eine solche Forderung liefe dem in der Aussetzungsmöglichkeit zum Ausdruck kommenden Gedanken der Prozessökonomie zuwider, der es dem aussetzenden Gericht erlauben soll, zeit- und kostenaufwändige Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Umständen vorläufig zurückzustellen, wenn es darauf wegen der vorgreiflichen Entscheidung in einem anderen anhängigen Rechtsstreit möglicherweise nicht mehr ankommt. Es gelten hier auch nicht die gleichen Grundsätze wie bei einer Verfahrensaussetzung zum Zweck der Vorlage einer Rechtsfrage an ein höheres Gericht (z. B. nach Art. 100 GG), bei der eine strenge Prüfung der Entscheidungserheblichkeit geboten ist, um das angerufene Gericht vor überflüssigen Richtervorlagen zu schützen. Denn in den Fällen des § 94 VwGO muss das mit dem vorgreiflichen Verfahren bereits befasste Gericht in jedem Falle über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit selbst dann entscheiden, wenn in dem anderen Verfahren kein Aussetzungsbeschluss ergeht.
Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht demnach ohne vertiefte Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VereinsG den Aussetzungsbeschluss allgemein damit begründen, dass seine Hauptsacheentscheidung „nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen… voraussichtlich wesentlich davon abhängen“ werde, ob die Verbotsfeststellung gegenüber dem „Freien Netz Süd“ zu Recht erfolgt ist. Dass diese Vorgreiflichkeitsprognose von vornherein unhaltbar wäre, etwa weil wegen eines offensichtlich fehlenden Vorsatzes der Klägerin deren Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben müsste, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 26); eine weitergehende Überprüfung der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 94 Rn. 41 m. w. N.).
b) Der angegriffene Aussetzungsbeschluss ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO vor, so ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Rechtssuchenden an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und den mit dem Rechtsinstitut der Aussetzung verfolgten Zielen insbesondere der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 22 C 14.2701 - juris Rn. 16 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerecht.
Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für sein Verfahren vorgreifliche Frage der Rechtmäßigkeit der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung nicht nur in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Verfahren 4 A 14.1787 Streitgegenstand ist, sondern im Falle eines Rechtsmittels gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls von diesem Gericht zu entscheiden wäre. Da die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls beteiligt sind und daher an eine dort ergehende rechtskräftige Entscheidung gebunden wären (§ 121 Nr. 1 VwGO), könnte über das vorgreifliche Rechtsverhältnis durch den Verwaltungsgerichtshof bereits abschließend und rechtsverbindlich entschieden werden. Dass dies den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erheblich erleichtern und zu einer erheblichen Einsparung von Zeit und Kosten führen kann, liegt auf der Hand. Die Klägerin muss angesichts ihrer Beteiligung an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht befürchten, dass dort gleichsam über ihren Kopf hinweg tatsächliche oder rechtliche Feststellungen getroffen werden könnten, die sich auf das Ergebnis ihres Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nachteilig auswirken könnten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.