I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen zum Versorgungsausgleich. Sie richtet sich gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts München im Beschwerdeverfahren Az. 2 UF 669/10. Im Einzelnen werden angegriffen: der Beschluss vom 8. Dezember 2010, mit dem das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die Richter des zuständigen Senats zurückgewiesen wurde, einzelne Regelungen zum Versorgungsausgleich aus dem Beschluss vom 7. Mai 2013 und die dort getroffene Kostenentscheidung sowie die Zurückweisung der gegen diesen Beschluss erhobenen Anhörungsrüge durch Beschluss vom 14. Juni 2013.
1. Die am 28. August 1987 mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegner) geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres dem Antragsgegner am 21. August 2002 zugestellten Antrags mit Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Mai 2010 geschieden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Antragsgegner erhoben gegen die zum Versorgungsausgleich getroffenen Regelungen Beschwerde zum Oberlandesgericht München.
2. Mit Schriftsatz vom 30. September 2010 lehnte die Beschwerdeführerin die Mitglieder des zuständigen Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Senat habe in der Besetzung O., S. und Dr. M. in einem anderen zwischen den Parteien geführten Familienrechtsstreit ein Urteil gefällt, das der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 19. August 2010 Vf. 41-VI-09 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben habe. Ausweislich dieser Entscheidung haben die beteiligten Richter streitige Umstände des Zustandekommens und des Regelungsinhalts eines früheren Vergleichs wegen der Beteiligung einzelner Senatsmitglieder am Vergleichsschluss als gerichtsbekannt im Sinn des § 291 ZPO erachtet und deshalb einen von der Beschwerdeführerin angebotenen Gegenbeweis nicht zugelassen. Der Beschwerdeführerin sei, so der Verfassungsgerichtshof, verwehrt worden, den Sachverhalt durch Richter überprüfen zu lassen, die dem Streitfall mit der erforderlichen Distanz gegenüberstünden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Sache deshalb an einen anderen Senat zurückverwiesen.
Die frühere Befangenheit lasse erneut Befangenheit besorgen. Dies gelte auch für die Richterin Dr. G., die zwar am der Verfassungsbeschwerde Vf. 41-VI-09 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren nur in Vertretung beteiligt gewesen sei, aber dennoch im nunmehrigen Ausgangsverfahren Az. 2 UF 669/10 eine materielle Zeugenstellung innehabe.
Der Vorsitzende Richter habe zudem zur Erwiderung auf die Beschwerde des Antragsgegners eine Frist gesetzt, die zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist geendet habe. Auch dies lasse auf Voreingenommenheit schließen.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 8. Dezember 2010, der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 13. Dezember 2010, erklärte das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch gegen Richterin Dr. G. für unzulässig, weil diese nicht der zuständigen Spruchgruppe angehöre. Im Übrigen sei das Gesuch unbegründet. Der streitige Vergleich sei für den Versorgungsausgleich ohne Bedeutung. Die Gehörsverletzung in einem früheren Verfahren lasse nicht auf Voreingenommenheit in anderen Verfahren schließen.
Die vom Vorsitzenden Richter gesetzte Erwiderungsfrist habe die Beschwerdefrist unberührt gelassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, auch deshalb sei Befangenheit nicht zu besorgen.
4. Inhaltlich machte die Beschwerdeführerin geltend, das Amtsgericht habe bei der Regelung des Versorgungsausgleichs Anrechte des Antragsgegners auf betriebliche Altersvorsorge bei der N.S.N. GmbH & Co. KG (im Folgenden: NSN) und bei der S. AG nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Den daraufhin eingeholten Auskünften zufolge war der Antragsgegner vom 1. Oktober 1982 bis 31. Mai 1997 bei der S.N.I. AG beschäftigt, bevor er zur S. AG wechselte. Im Jahr 2006 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die S.N. GmbH & Co. KG (im Folgenden: SN) über, deren Rechtsnachfolgerin die NSN wurde. Beim Wechsel von der S.N.I. AG zur S. AG habe letztere die bei der S.N.I. AG erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft übernommen und eine neue Versorgungszusage erteilt, auf die die bei der S.N.I. AG erdiente Anwartschaft angerechnet werden sollte. Mit dem Betriebsübergang sei die ursprüngliche S.N.I.-Anwartschaft bei der S. AG verblieben und nur die seither (seit 1. Juni 1997) erworbene Anwartschaft (letztlich) auf die NSN übergegangen.
Die S. AG bezifferte das bei ihr verbliebene, während der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit erworbene Versorgungsanrecht auf monatlich 525,20 € (hälftiger Ausgleichswert für die Beschwerdeführerin 262,60 €), beantragte die externe Teilung der Anwartschaft und schlug einen korrespondierenden Kapitalwert von
28.432,50 € vor. Laut Berechnungsbogen vom 6. Mai 2010 verwendete sie die Rechnungsgrundlagen und Bewertungsannahmen aus ihrem handelsbilanziellen Jahresabschluss zum 30. September 2008. Sie nannte hierzu einen Rechnungszins von 5,00% p. a., einen Rententrend von 1,75% und ein Pensionierungsalter von 63 Jahren („gemäß den Bestimmungen über die vorgezogenen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung“). Erläuternd wies die S. AG mit Schreiben vom 6. November 2012 darauf hin, das 63. Lebensjahr ergebe sich aus der empirischen Ermittlung des Lebensalters, in dem die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten aus der S. AG ausscheide und in den Ruhestand trete. Auch die Altersteilzeitvereinbarungen hätten nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Schreibens als Ende das 63. Lebensjahr vorgesehen.
NSN legte der Berechnung vom 10. Juli 2012 eine ehezeitliche Betriebszugehörigkeit vom 1. August 1987 bis 31. Juli 2002 zugrunde, zog aber die mitgebrachten ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften aus der Betriebszugehörigkeit bei der S.N.I. AG (525,20 €) ab. NSN errechnete das vom Antragsgegner während seiner verbliebenen ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (1. Juni 1997 bis 31. Juli 2002) erworbene Versorgungsanrecht (genannt: „BAP Besitzstand IP“) auf monatlich 475,81 € (Ausgleichswert für die Beschwerdeführerin 237,91 €), beantragte ebenfalls die externe Teilung der Anwartschaft und schlug einen korrespondierenden Kapitalwert von 31.915,04 € vor. Bei der Ermittlung dieses Wertes legte NSN einen Rechnungszins von 5,00% p. a., einen Rententrend von 2,00% und ein Pensionierungsalter von 60 Jahren zugrunde.
Ein weiteres für den Antragsgegner bestehendes Versorgungsanrecht („BAP Beitragsorientierter AP“) bezifferte NSN (Stand Ehezeitende) bezogen auf ein „garantiertes Versorgungskonto“ und auf die „Summe der fiktiven Fondsanteile“ jeweils mit 0,00 €. Als „BAP-Beginndatum“ nannte NSN den 1. Oktober 2003. Gemäß der Pensionszusage werde im Versorgungsfall das Versorgungsguthaben um den sog. RGA-Erhöhungsbetrag gemindert. Dieser betrage ehezeitbezogen 29.585,76 €.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 teilte das Gericht den Beteiligten mit, das Verfahren erscheine entscheidungsreif. Aufgrund einer Plausibilitätskontrolle anhand der Berechnungen bei Hauß, FamRB 2011, 156, werde das Ergebnis der Berechnungen der Versorgungsträger akzeptiert.
5. Die Beschwerdeführerin verlangte in diversen Schriftsätzen, unter anderem vom 9. und 27. August 2012, 15. Februar, 12. und 19. April 2013 primär die interne Teilung und wandte sich im Übrigen gegen die - aus ihrer Sicht zu niedrigen - korrespondierenden Kapitalwerte. Sie trug im Wesentlichen vor:
a) Der Versorgungsanspruch des Antragsgegners bei der S. AG sei zum Ende der Ehezeit im Rahmen des Versorgungsausgleichs intern zu teilen, weil der Ausgleichswert als Kapitalwert über der damals einschlägigen Bemessungsgrenze von 54.000 € gelegen habe. Eine nach Ehezeitende vorgenommene Aufteilung in zwei Versorgungsanrechte mit einem Ausgleichswert als Kapitalwert von jeweils unter 54.000 € dürfe nicht nachträglich die externe Teilung ermöglichen. Die interne Teilung sei auch deshalb zumutbar, weil es sich um einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des S. Konzerns gehandelt habe. Nur deshalb sei die Übertragung der Versorgungsanwartschaft nach der Gesamtbetriebsvereinbarung der S. AG vom 16. Oktober 2003 überhaupt möglich gewesen.
b) Um die Richtigkeit der Auskünfte über die Betriebsrente nachprüfen zu können, würden noch einzelne Schriftstücke benötigt. Die Beschwerdeführerin nannte hierzu unter anderem die Versorgungszusage vom 1. September 1984 sowie die weiteren bei den späteren Wechseln des Antragsgegners von der S.N.I. AG zur S. AG, von der S. AG zu SN und von der SN zu NSN gegebenen Zusagen oder ausgestellten Bescheinigungen.
c) Mit den vorgeschlagenen Kapitalwerten sei beim günstigsten Versorgungsträger anstatt der nach den Angaben der Versorgungsträger von der Beschwerdeführerin zu beanspruchenden monatlichen Rente von 500,51 € lediglich eine Rente von 402 € monatlich zu erzielen. Um einen gerechten Ausgleich zu erzielen, müssten von Seiten der S. AG 39.300 €, von Seiten der NSN 35.600 €, jeweils zuzüglich Zinsen, einbezahlt werden. Auf diese Beträge seien die Vorschläge der Versorgungsträger im Fall einer externen Teilung anzuheben.
d) Zur Prüfung der korrespondierenden Kapitalwerte würden die konkreten Berechnungen mit Rechenformel und Rechenschritten benötigt. Nach § 220 Abs. 4 FamFG seien die Versorgungsträger verpflichtet, die benötigten Werte in einer für das Familiengericht und die Parteien übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung darzulegen. Bisher seien nur die (teils unterschiedlichen und) nicht belegten Bewertungsannahmen angegeben. Es sei deshalb vom versicherungsmathematischen Gutachter eine entsprechende Berechnung einzuholen, zumal die Berechnungen auch deshalb anzuzweifeln seien, weil die Landeshauptstadt München für einen Ausgleichswert von 298,31 € einen korrespondierenden Kapitalwert von 62.833,69 € ermittelt habe.
e) Die Berechnung der S. AG verletze zudem das Stichtagsprinzip. Dem Antragsgegner sei ein Pensionierungsalter von 60 Jahren zugesagt, das auch der Berechnung des Versorgungsanrechts zugrunde gelegt sei. Dieser Parameter müsse auch bei der Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts gelten. Stattdessen werde auf ein drei Jahre höheres Pensionierungsalter abgestellt und dabei auf die erst 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen über die vorgezogenen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen, anstatt auf das Ehezeitende 31. Juli 2002 abzustellen. Seit Ende der Ehezeit eingetretene Änderungen der biometrischen Risiken seien jedoch nicht mehr zu berücksichtigen.
Zudem widerspreche der von der S. AG angesetzte Rententrend von 1,75% dem für das Versorgungskonto des Antragsgegners vereinbarten Garantiezins von 2,75% p. a. Der Rententrend sei auf mindestens 2,00% p. a. festzusetzen.
f) Die Auskunft von NSN zum Stand der Versorgungskonten datiere vom 9. Juli 2012. Der Antragsgegner erhalte aber jährlich eine Mitteilung über den Stand des Versorgungskontos. Die jeweiligen Anpassungen seien Teil der Zusage. Die Auskunft sei daher auf den Stand 2013 zu aktualisieren.
g) Die S. AG spreche in ihrer Auskunft davon, der Antragsgegner habe ein Anrecht für seine Dienstzeit bis 31. Mai 1997 erworben. Ein weiteres zum 1. Juni 1997 erworbenes Anrecht sei auf die NSN übergegangen und bis zum Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich relevant. NSN bestätige, dass die beitragsorientierte S. Altersversorgung unter dem Namen „BAP-beitragsorientierter Altersvorsorgeplan“ weitergeführt worden sei und berechne den Wert des Ehezeitanteils mit 29.585,76 €, beziffere dann aber den Wert des Ausgleichs mit 0, weil dieses Anrecht erst ab 1. Oktober 2003 begründet gewesen sei. Diese Widersprüche seien aufzuklären.
6. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. Mai 2013 hob der Senat in der Besetzung O., Dr. G. und S. das Urteil des Amtsgerichts bezüglich des Versorgungsausgleichs auf und regelte diesen neu. Bezüglich der Anrechte des Antragsgegners bei der S. AG und bei NSN ordnete das Gericht die externe Teilung an und folgte bei der Bestimmung der an die Rentenversicherung zu zahlenden korrespondierenden Kapitalwerte den Vorschlägen von S. AG und NSN. Dabei legte das Gericht die jeweils angegebenen Parameter zu Pensionierungsalter, Rententrend und Rechnungszins zugrunde. Im Einzelnen führte das Oberlandesgericht unter anderem aus:
a) Nach den nicht zu beanstandenden Auskünften der Versorgungsträger habe der Antragsgegner zwei eigenständige Versorgungsanrechte bei der S. AG und bei NSN erworben. Die während der Beschäftigung bei der S.N.I. AG vom 1. Oktober 1982 bis 31. Mai 1997 erworbene und von der S. AG übernommene unverfallbare Versorgungsanwartschaft sei auch nach dem Betriebsübergang zur NSN bei der S. AG verblieben. Die (neue) Versorgungszusage der S. AG (für die Zeit ab 1. Juni 1997) sei dagegen von der NSN fortgeführt worden.
Das Stichtagsprinzip sei nicht verletzt. Der spätere Betriebsübergang sei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. NSN und S. AG seien zwei komplett getrennte Firmen. Es handle sich also nicht, wie die Beschwerdeführerin meine, um einen Arbeitgeberwechsel „innerhalb [eines] Konzerns“. Die beiden Versorgungsanwartschaften seien nicht als Einheit zu betrachten. Dies erscheine auch deshalb nicht geboten, weil mit der Einführung des § 17 VersAusglG die Arbeitgeber bis zu einem bestimmten Ausgleichsbetrag geschützt würden und das mögliche Interesse der ausgleichsberechtigten Person an einer internen Teilung zurückzustehen habe. Unstreitig lägen die von den Versorgungsträgern errechneten korrespondierenden Kapitalwerte jeweils unter der Grenze des § 17 VersAusglG.
b) Eine Aushändigung der von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen sei nicht veranlasst. Dass die Arbeitgeber bei den jeweiligen betrieblichen Veränderungen die Versorgungszusagen in unrechtmäßiger Weise verändert hätten, werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und sei auch sonst nicht ersichtlich. Die Anforderung der Unterlagen erfolge ins Blaue hinein und diene unzulässiger Ausforschung.
c) Von einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz sei bei Anwendung der externen Teilung nicht auszugehen. Das Gesetz spreche in § 15 Abs. 2 VersAusglG - schwächer als dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechend - lediglich von einer „angemessenen Versorgung“. Die Öffnung der externen Teilung erfolge nach dem gesetzgeberischen Willen zur Verwaltungsvereinfachung und Einsparung von Verwaltungskosten, die bei interner Teilung entstünden. Das Interesse der ausgleichberechtigten Person stehe demgegenüber zurück. Diese dürfe eine möglichst günstige Zielversorgung wählen. Abweichungen gegenüber einer internen Teilung aufgrund des Alters und der längeren Lebenserwartung des Ausgleichsberechtigten seien hinzunehmen. Der Senat verwies auch auf eine Kommentarstelle, wonach der Ausgleich nicht „centgenau“ zu regeln sei.
d) Eine weitergehende Offenlegung der Berechnung der korrespondierenden Kapitalwerte bzw. die Erholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Es seien die bilanziellen Ansätze des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. Bei der Zugrundelegung biometrischer Daten sei dem Versorgungsträger ein Ermessensspielraum zuzubilligen. Von den Tabellenwerten bei Hauß, FamRB 2011, 156 ff., wichen die Werte der Versorgungsträger um weniger als 5% ab. Sie genügten damit der vom Senat anhand dieser Tabellen vorgenommenen Plausibilitätskontrolle.
e) Zwar habe der Antragsgegner eine Versorgungszusage mit Erreichen des 60. Lebensjahres erhalten. Zusätzliche Voraussetzung für deren Inanspruchnahme sei allerdings fehlende Erwerbstätigkeit. Der (1951 geborene) Antragsgegner habe bislang seinen Versorgungsanspruch nicht abgerufen. Für diesen Fall eines ungewissen Zeitpunkts der Inanspruchnahme der Versorgung könne der Versorgungsträger auf das durchschnittliche Alter abstellen, zu dem der Versorgungsfall bei den Arbeitnehmern mit entsprechender Versorgungszusage eintrete. Dies sei nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Versorgungsträgers die Vollendung des 63. Lebensjahres.
f) Die seit 2002 erfolgten kollektivrechtlichen Anpassungen des Versorgungskontos seien zwar Teil der Zusage und wirkten auf den Wert des Ehezeitanteils zurück. Sie seien gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Auf den Rentenbetrag der Versorgung bei NSN im Jahr 2013 komme es jedoch nicht an, weil bereits für das Jahr 2012 die Rentenzusage erfolgt sei und der Antragsgegner die Rentenleistung seither „wohl“ auch beziehe.
g) Das Versorgungsanrecht des Antragsgegners bei NSN mit der Bezeichnung „BAP beitragsorientierter AP“ unterliege nicht dem Versorgungsausgleich, da es erst nach dem Ende der Ehezeit erworben worden sei. Dies habe NSN mehrfach ausdrücklich erklärt. Die Auskunft der S. AG stehe dem nicht entgegen. Bei dem dort angesprochenen, auf NSN übergegangenen Anrecht handle es sich offensichtlich um jenes mit der Bezeichnung „BAP Besitzstand IP“.
7. Mit ihrer Anhörungsrüge vom 3. Juni 2013 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend:
a) Der Senat habe mit seiner These, bei S. AG und NSN handle es sich um zwei komplett getrennte Firmen, den Vortrag, nur bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns sei die Übertragung von Versorgungsansprüchen der S. AG möglich, nicht zur Kenntnis genommen.
b) Der Senat habe es zu Unrecht unterlassen, die geforderten Belege anzufordern, und dadurch den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Die Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin umfasse alle tatsächlichen und rechtlichen Faktoren für die Berechnung des Ausgleichswerts. Belege seien auf Verlangen vorzulegen. Der Ursprungsvertrag über die individuelle Versorgungszusage sowie die Zusagen bei den betrieblichen Änderungen seien für die Überprüfung unverzichtbar.
c) Bei den Abweichungen zwischen den bei interner und externer Teilung erzielbaren Rentenbeträgen gehe es nicht um „Centgenauigkeit“. Die vorgelegten Berechnungen der Zielversorgungsträger seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Die signifikanten Abweichungen hätten den Senat veranlassen müssen, ein Sachverständigengutachten zu erholen. Eine Abweichung von mehr als 10% zwischen internem Ausgleich und durch externe Teilung begründeter Rente sei nicht mehr verfassungskonform.
d) Die dargestellten Diskrepanzen bei der Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts hätten den Senat veranlassen müssen, die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen. Die Eckdaten und Details der Plausibilitätskontrolle nach Hauß seien weder im Vorfeld noch in den Entscheidungsgründen mitgeteilt worden. Die schlichte Mitteilung des Ergebnisses einer Plausibilitätskontrolle ohne genaue Angaben genüge nicht den Anforderungen an das rechtliche Gehör.
e) Der Senat habe sich mit dem Argument, die S. AG dürfe den Bezugsgrößen „Rentenbetrag“ und „korrespondierender Kapitalwert“ keine unterschiedlichen Altersgrenzen zugrunde legen, überhaupt nicht befasst. Zudem habe das Gericht außer Acht gelassen, dass sich die S. AG bei der Feststellung des durchschnittlichen Renteneintrittsalters auf Bewertungsannahmen des HGB-Abschlusses zum 30. September 2008 und auf die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen über die vorgezogenen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung stütze. Es treffe nicht zu, dass das vom Versorgungsträger genannte durchschnittliche Renteneintrittsalter nicht bestritten worden sei. Auch auf die Einwände gegen den angenommenen Rententrend gehe die Entscheidung nicht ein.
f) Der Senat habe die Forderung nach Aktualisierung des Versorgungskontos bei NSN auf den Stand 2013 mit der Vermutung zurückgewiesen, der Antragsgegner beziehe „wohl“ bereits eine Betriebsrente von NSN. Dazu hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Dann hätte die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass diese Vermutung unzutreffend sei.
g) Die Auskünfte von NSN zum Versorgungsanrecht „BAP beitragsorientierter AP“ seien widersprüchlich. Trotz des angeblichen Beginns 2003 werde ein Ehezeitanteil in beträchtlicher Höhe ausgewiesen, zugleich aber der Ausgleichswert mit „0“ beziffert. Diesem Widerspruch hätte das Gericht nachgehen müssen.
8. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juni 2013, der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen am 25. Juni 2013, wies der Senat, wiederum in der Besetzung O., Dr. G. und S., die Anhörungsrüge als unbegründet zurück.
Dass S. AG und NSN im Hinblick auf § 17 VersAusglG als zwei Firmen angesehen würden, wisse die Beschwerdeführerin aufgrund der Hinweise des Senats und der auch für Nichtjuristen verständlichen Stellungnahmen der beteiligten Firmen.
Der Beschwerdeführerin sei mehrfach mitgeteilt worden, dass der Senat den Halbteilungsgrundsatz nicht als verletzt ansehe. Der korrespondierende Kapitalwert sei nach § 47 VersAusglG zu berechnen. Eine andere Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts, die den erstrebten höheren Wert ergebe, würde sich entweder zulasten des Versorgungsträgers oder des Antragsgegners auswirken.
Die bereits vorliegenden Unterlagen seien ausreichend. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Berechnung der Versorgungsanwartschaften seien nicht gegeben.
Es stelle auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, dass der Senat bei der S. AG ein Renteneintrittsalter von 63 Jahren zugrunde gelegt habe. Der Senat habe der Beschwerdeführerin, die trotz mehrfacher Erläuterungen durch die S. AG stereotyp vorgetragen habe, es sei das 60. Lebensjahr zugrunde zu legen, wiederholt mitgeteilt, von der Erholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der korrespondierenden Kapitalwerte bei S. AG und NSN aufgrund einer Plausibilitätsprüfung abzusehen. Der entsprechende Aufsatz samt Tabellen sei der Beschwerdeführerin übermittelt worden. Der Senat sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin „als Juristin in der Lage wäre, die durchgeführte Plausibilitätskontrolle durch einfaches eigenes Nachrechnen selbst zu überprüfen“.
II.
1. Mit ihrer am 22. August 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 118 und 124 Abs. 2 BV (gleiche bürgerliche Rechte und Pflichten von Mann und Frau in der Ehe) und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).
a) Unter Wiederholung ihres Vortrags aus der Anhörungsrüge setzt sich die Beschwerdeführerin insbesondere mit dem Beschluss vom 14. Juni 2013 auseinander. Sie sieht das Willkürverbot und - wegen fehlender Zurkenntnisnahme ihres Vortrags - das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus:
Das Unterlassen der Anforderung der genau bezeichneten Unterlagen zu den Versorgungszusagen und deren Übertragungsmodalitäten sei unhaltbar. Der Senat verkenne die Unterschiede zwischen Amtsermittlungsgrundsatz und Beibringungsgrundsatz. Im Amtsermittlungsprozess gebe es keinen unbeachtlichen Ausforschungsantrag.
Die Begründung, Rentenansprüche seien extern zu teilen, weil § 17 VersAusglG den Schutz des Arbeitgebers bezwecke, sei ein willkürlicher Zirkelschluss, weil es gerade um die Frage gehe, ob dieser Schutz greife. Die Ablehnung der internen Teilung verletze außerdem den Gleichheitssatz.
Die Ausführungen des Senats zu den Abweichungen zwischen den durch interne und den durch die hier vorgenommene externe Teilung erzielten Rentenbeträgen seien unhaltbar. Es gehe nicht um eine Centungenauigkeit, sondern um monatlich mindestens 100 € und damit um mindestens 20% der Rente.
Dadurch, dass der Senat die Anhebung des Rentenalters bei der Versorgungszusage der S. AG von 60 auf 63 Jahre und die Absenkung des Rententrends von 2,00% auf 1,75% billige, verstoße er gegen das Stichtagsprinzip und verletze den Halbteilungsgrundsatz, der durch Art. 118 i. V. m. Art. 124 BV verfassungsrechtlich verbürgt sei.
Auf den übrigen entscheidungserheblichen Vortrag in der Anhörungsrüge sei der Senat überhaupt nicht eingegangen.
b) Auch das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt. Die Beschwerdeführerin wiederholt den Vortrag zu ihrem Ablehnungsgesuch und führt ergänzend im Wesentlichen aus:
Das Ablehnungsgesuch sei mit dem Beschluss vom 8. Dezember 2010 zu Unrecht abgewiesen worden. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen die Beisitzerin Dr. G. mit der Begründung, sie sei mit dem Verfahren nicht befasst, sei angesichts ihrer tatsächlichen Mitwirkung unhaltbar. Der Beschluss vom 14. Juni 2013 enthalte zudem - im Einzelnen benannte - Formulierungen, die Zweifel an der Neutralität des Gerichts weckten.
Außerdem verletze die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Fragen des Umfangs der Amtsermittlungspflichten und der internen Teilung bei konzerninternem Arbeitgeberwechsel seien bislang nicht geklärt und hätten grundsätzliche Bedeutung.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung für unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2010 (Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs) richte. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse vom 7. Mai und 14. Juni 2013 rüge, erscheine die Verfassungsbeschwerde dagegen begründet.
3. Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für teilweise unzulässig, im Übrigen aber für unbegründet.
4. S. AG und NSN hatten als betroffene Versorgungsträgerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2010 richtet, ist die Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG nicht eingehalten worden. Der Beschluss vom 8. Dezember 2010 war als Zwischenentscheidung selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Deshalb wurde bereits mit der Zustellung des Beschlusses am 13. Dezember 2010 die Zweimonatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde in Gang gesetzt. Bei der Einreichung der Verfassungsbeschwerde am 22. August 2013 war die Frist damit längst abgelaufen.
Gerichtliche Zwischenentscheidungen können selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in dem weiteren Verfahren nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können. Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern können deshalb jedenfalls dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn sie vom Berufungsgericht erlassen und im Rechtsmittelzug nicht zu beseitigen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.5.1986 VerfGHE 39, 53/55; vom 9.1.1996 - Vf. 12-VI-94 - juris Rn. 12; vom 25.5.1998 - Vf. 18-VI-97 - juris Rn. 21).
So liegt es hier. Zum einen war gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Beschwerde nicht statthaft (vgl. Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 6 Rn. 54) und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Zum anderen konnte über die Besorgnis der Befangenheit allein im gesonderten Ablehnungsverfahren entschieden werden. Einer späteren Korrektur im Hauptverfahren war die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche nicht zugänglich (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, § 72 Rn. 37).
2. Sofern die Beschwerdeführerin mit der Begründung, ihr Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, geltend machen will, der spätere Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 2013 verletze aufgrund der Mitwirkung befangener Richter das Recht auf den gesetzlichen Richter, ist auch diese Rüge unzulässig. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die abschließende Sachentscheidung kann nicht geltend gemacht werden, die vorangegangene Entscheidung zu dem Ablehnungsgesuch sei fehlerhaft gewesen (VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17; vom 25.5.1998 - Vf. 18-VI-97 - juris Rn. 23). Denn die mit dem Beschluss vom 8. Dezember 2010 entschiedenen Befangenheitsfragen waren, wie unter 1. dargelegt, nach Abschluss des Zwischenverfahrens nicht mehr Gegenstand der abschließenden Sachentscheidung.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie speziell die Mitwirkung von Richterin Dr. G. zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Begründung der Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen Dr. G. - diese sei mit dem Verfahren nicht befasst - sei sachfremd und unhaltbar, weil diese die angegriffenen Beschlüsse vom 7. Mai und 14. Juni 2013 mit unterschrieben habe. Mit diesem Vortrag beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf einen, wie unter 1. dargelegt, verfristeten Angriff gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 8. Dezember 2010. Zu etwaigen Grundrechtsverletzungen durch die der Begründung dieses Beschlusses zuwider laufende spätere Mitwirkung der Richterin Dr. G. an den Senatsbeschlüssen fehlt es an einem substanziierten Vortrag.
IV.
1. Wie sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt, richtet sie sich nicht gegen den Beschluss vom 7. Mai 2013 als Ganzes, sondern gegen die in Nrn. I. 4. und I. 5. dieses Beschlusses getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Sie hat mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) Erfolg.
Der Verfassungsgerichtshof prüft auch Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23).
a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17).
Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich, dass das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit der externen Teilung des Versorgungsanrechts bei der S. AG das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Renteneintrittsalter und zum Rententrend nicht zur Kenntnis genommen und dadurch das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.
aa) Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013 begründet, weshalb es bei der Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts nicht, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, auf das in der Versorgungszusage genannte Renteneintrittsalter von 60 Jahren, sondern auf das durchschnittliche Alter abstelle, zu dem der Versorgungsfall bei den Arbeitnehmern der S. AG mit entsprechender Versorgungszusage eintrete. Es hat als durchschnittliches Renteneintrittsalter die Vollendung des 63. Lebensjahres angesetzt und auf die „nicht bestrittenen Ausführungen des Versorgungsträgers“ verwiesen. Damit hat das Gericht übersehen, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, der Versorgungsträger stelle nicht auf das Ehezeitende (31. Juli 2002) ab, sondern nehme auf die erst 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen über die vorgezogenen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug und berücksichtige damit zu Unrecht seit Ende der Ehezeit eingetretene Änderungen der biometrischen Risiken. Damit war der für die Berechnung des durchschnittlichen Renteneintrittsalters maßgebliche Stichtag und damit das maßgebliche Renteneintrittsalter selbst streitig.
Die Beschwerdeführerin hat außerdem vorgetragen, der zugrunde gelegte Rententrend sei angesichts des Garantiezinses von 2,75% mit 1,75% zu niedrig angesetzt. Auf diesen zentralen, nicht unplausiblen Einwand gegen die Berechnung des Versorgungsträgers geht der Beschluss vom 7. Mai 2013 mit keinem Wort ein. Daraus ergibt sich deutlich, dass auch dieser Vortrag nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
bb) Die dargelegte Verletzung rechtlichen Gehörs ist im Verfahren der Anhörungsrüge nicht geheilt worden. Die Beschwerdeführerin hat zwar darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 7. Mai 2013 auf ihr Vorbringen zum Rententrend nicht eingehe und außer Acht lasse, dass sie das der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Renteneintrittsalter, auch wegen der Verletzung des Stichtagprinzips, bestritten habe. Diesen Vortrag hat das Gericht aber erneut nicht zur Kenntnis genommen. Das Oberlandesgericht hat lediglich zur Richtigkeit des für die S. AG errechneten Kapitalwerts auf eine Plausibilitätskontrolle anhand eines Zeitschriftenaufsatzes verwiesen, ohne zu erkennen, dass diese Berechnung u. a. gerade von der Richtigkeit der hier angegriffenen Berechnungsgrundlagen des Renteneintrittsalters und des Rententrends abhängt (vgl. Hauß, FamRB 2011, 156/157 unter II. 2. Barwertfaktoren und 158).
cc) Soweit der angegriffene Beschluss den externen Ausgleich des Versorgungsanrechts bei der S. AG betrifft, beruht er auch auf diesem Verfassungsverstoß. Die Relevanz des der Ermittlung des Renteneintrittsalters zugrunde gelegten Zeitpunkts liegt ebenso auf der Hand wie der Einfluss dieses Parameters auf die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts. Gleiches gilt für die Ermittlung des Rententrends. Angesichts des das Versorgungsausgleichsrecht prägenden Stichtagprinzips (§ 47 Abs. 2 VersAusglG) ist es zudem jedenfalls nicht fernliegend, auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Der Berechnung des Versorgungsträgers liegt stattdessen der HGB-Abschluss vom 30. September 2008 zugrunde.
b) Der angegriffene Beschluss vom 7. Mai 2013 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör auch dadurch, dass das Oberlandesgericht die von ihr geforderte Aktualisierung des Stands des Versorgungskontos bei der NSN auf das Jahr 2013 mit der Begründung abgelehnt hat, der Antragsgegner beziehe „wohl“ bereits seit 2012 Rente von der NSN.
aa) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17). Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 9/13 f.; VerfGH vom 27.5.2011 Vf. 127-VI-10 - juris Rn. 15; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81/82).
bb) Nach diesem Maßstab durfte das Oberlandesgericht bei der Festlegung des korrespondierenden Kapitalwerts zum Ausgleich des Versorgungsanrechts bei der NSN nicht darauf abstellen, der Antragsgegner beziehe bereits seit 2012 Rente von der NSN. Bis zum Beschluss vom 7. Mai 2013 war von keiner Seite ein solcher Rentenbezug vorgetragen worden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht damit rechnen, dass das Gericht ohne weitere Ermittlung seiner Entscheidung einen solchen Rentenbezug zugrunde legen werde. Der Beschluss des Oberlandesgerichts geht demzufolge von einer Annahme aus, zu der die Beschwerdeführerin nicht gehört worden ist, zu der sie aber hätte gehört werden müssen.
cc) Die geschilderte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch nicht geheilt worden. Mit ihrer Anhörungsrüge hat die Beschwerdeführerin zwar die fehlende Gelegenheit, zum Zeitpunkt des Rentenbezugs Stellung zu nehmen, moniert und geltend gemacht, dass sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, die Vermutung des Gerichts sei unzutreffend. Das Gericht ist hierauf aber mit keinem Wort eingegangen.
dd) Hinsichtlich des externen Ausgleichs des Versorgungsanrechts bei der NSN beruht der angegriffene Beschluss auch auf diesem Verfassungsverstoß. Dass die Anpassungen des Versorgungskontos zwischen Ehezeitende und Beginn des Rentenbezugs als Teil der Versorgungszusage auf den auszugleichenden Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft zurückwirkten und damit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen waren, hat das Gericht selbst im Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt. Hätte das Gericht seine Annahme, der Antragsgegner beziehe bereits Rente von der NSN, vorab mitgeteilt und seine Vermutung auf entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin hin überprüft, ist nicht auszuschließen, dass sich deren Unrichtigkeit ergeben hätte. Eine seitens des Gerichts zu prüfende etwaige Anpassung des Versorgungskontos für 2013 wäre dann entscheidungsrelevant gewesen.
c) Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann auch dann verletzt sein, wenn das Gericht einem entscheidungserheblichen Beweisantrag nicht folgt und die Nichterhebung des Beweises auf einer Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts beruht, die unter Berücksichtigung des Art. 91 Abs. 1 BV unvertretbar ist (VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/152; vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67). Ein solcher Verstoß liegt in zweierlei Hinsicht vor.
aa) Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen benannten Unterlagen zu den dem Antragsgegner erteilten Versorgungszusagen anzufordern, und es damit begründet, dies diene der Ausforschung und sei damit unzulässig. Diese Handhabung des Verfahrensrechts war unter Berücksichtigung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht vertretbar. Es gehört im Rahmen der Amtsermittlung (§§ 26, 220 FamFG) zu den Pflichten des Familiengerichts, die Auskünfte der Versorgungsträger zu prüfen und entsprechende Belege anzufordern. Dazu zählt auch die Prüfung der den Versorgungszusagen zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen (Borth in Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 4. Aufl. 2013, § 220 FamFG Rn. 15; Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 220 FamFG Rn. 7).
Aufgrund der auch im Verfahren der Anhörungsrüge nicht korrigierten Weigerung, die entsprechenden Belege anzufordern, blieben insbesondere die Angaben der Versorgungsträger zur Existenz zweier verschiedener, auf zwei Versorgungsträger aufgeteilter Versorgungsanwartschaften ungeprüft. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit genommen, zu den Angaben der Versorgungsträger in Auseinandersetzung mit etwaigen vertraglichen Unterlagen Stellung zu nehmen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung hierauf beruht, weil die unterlassene Beweiserhebung möglicherweise ergeben hätte, dass die Versorgungsanwartschaft ungeteilt bei der S. AG verblieben oder aber auf die NSN übergegangen ist und es in diesem Fall angesichts des dann erreichten Kapitalwerts zur internen statt zur externen Teilung gekommen wäre.
bb) Gleiches gilt, soweit sich das Oberlandesgericht, auch auf die diesbezügliche Anhörungsrüge hin, geweigert hat, den Versorgungsträgern aufzugeben, das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren anzugeben und die Einzelheiten ihrer Wertermittlung zu erläutern.
Nach § 220 Abs. 3 FamFG waren die Versorgungsträger verpflichtet, eine übersichtliche und nachvollziehbare Berechnung der nach § 5 VersAusglG benötigten Werte, zu denen der korrespondierende Kapitalwert zählt, vorzulegen. Eine derartige Darstellung hat die Beschwerdeführerin zu Recht vermisst und eingefordert. Die Versicherungsträger haben zwar einzelne Bewertungsannahmen, wie Rechnungszins und Rententrend, Pensionierungsalter und die zugrunde gelegten Richttafeln zu Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten, mitgeteilt, im Übrigen aber darauf verwiesen, dass der korrespondierende Kapitalwert dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Übertragungswert entspreche und für die Berechnung Rechnungsgrundlagen und Bewertungsannahmen verwendet würden, die auch für die Bewertung der Verpflichtung im handels-bilanziellen Jahresabschluss zum 30. September 2008 (S. AG) bzw. zum 31. Dezember 2008 (NSN) zugrunde gelegt würden.
Im Einzelnen werden diese Rechnungsgrundlagen aber nicht benannt. Insbesondere fehlt es an der erforderlichen Darstellung des versicherungsmathematischen Verfahrens (vgl. Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, § 220 FamFG Rn. 7; Borth in Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 220 FamFG Rn. 17) bzw. der Grundlagen der vorgenommenen Bilanzierung (Borth, a. a. O.). Damit ist der Beschwerdeführerin eine nachvollziehbare Berechnung vorenthalten worden, die auch nicht durch den Hinweis auf eine durch das Gericht vorgenommene Plausibilitätskontrolle anhand eines Aufsatzes ersetzt werden konnte. Denn jedenfalls bleibt unerfindlich, weshalb der Kapitalwert einer Versorgungszusage zum Ende der Ehezeit im Jahr 2002 anhand von bilanziellen Grundlagen aus dem Jahr 2008 bewertet und die Plausibilität dieser Bewertung anhand von Tabellen aus dem Jahr 2011 überprüft werden kann.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung anders ergangen wäre, hätte das Gericht die angegebenen Kapitalwerte entsprechend überprüft.
d) Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2013 beruht, wie unter a) und c) dargelegt, in Bezug auf die externe Teilung des Versorgungsanrechts bei der S. AG auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt für die externe Teilung des Versorgungsanrechts bei der NSN (vgl. b) und c)). Der Beschluss war demzufolge in Nrn. I. 4. und l. 5. aufzuheben. Auch im Kostenausspruch (Nr. II) kann der Beschluss keinen Bestand haben, weil die Frage einer Abweichung von der in Familiensachen regelmäßigen Kostenaufhebung (§ 150 Abs. 4 FamFG) von dem Ausmaß des Obsiegens in der Beschwerdeinstanz abhängig sein kann (vgl. Weber in Keidel, FamFG, § 150 Rn. 14).
2. Auf weitere Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beschlusses vom 7. Mai 2013 kommt es damit nicht mehr an.
3. Durch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2013 im Umfang seiner Beanstandung durch die Beschwerdeführerin wird dessen Beschluss vom 14. Juni 2013 über die Anhörungsrüge gegenstandslos; eine gesonderte Entscheidung darüber ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 67; vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102/103). Soweit die Beschwerdeführerin gerügt hat, einzelne Formulierungen im Beschluss vom 14. Juni 2013 weckten Zweifel an der Neutralität des Gerichts, kann dies im Übrigen auch deshalb dahinstehen, weil die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen wird.
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG). Dass die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2010 als unzulässig abgewiesen wurde, ist von untergeordneter Bedeutung und gibt keinen Anlass, der Beschwerdeführerin die Auslagenerstattung teilweise zu versagen.