Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. März 2018 - Vf. 64-VI-17

20.03.2018
vorgehend
Oberlandesgericht München, 33 UF 186/17, 10.08.2017

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2017 Az. 33 UF 186/17 in einem Umgangsrechtsverfahren, mit dem eine sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 23. Januar 2017 Az. 003 F 471/16 mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass deren Recht auf Umgang mit zwei Enkeln bis zum 31. Dezember 2018 ausgeschlossen werde.

1. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind die Großeltern mütterlicherseits der minderjährigen Kinder M. und R., die bei ihrem allein sorgeberechtigten Vater leben. Am 29. April 2016 schlossen die Großeltern mit dem Vater der Kinder eine Vereinbarung zum Umgangsrecht. Nach deren Nr. 2 wurde den Großeltern an jedem ersten Wochenende eines Monats, welches außerhalb der Ferienzeit liegt, in der Zeit von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr Umgang mit den beiden Kindern eingeräumt. Die Vereinbarung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 16. Juni 2016 gebilligt.

2. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 beantragte der Vater der Kinder beim Amtsgericht Ebersberg eine Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 wurde der Antrag dahingehend präzisiert, dass der Umgang der Großeltern mit den Kindern außerhalb der Ferienzeit nur noch in begleiteter Form an jedem ersten Wochenende eines Monats am Samstag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattfinden solle. Die Großeltern beantragten, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise eine Umgangspflegschaft anzuordnen.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 hob das Amtsgericht Ebersberg Nr. 2 der Vereinbarung vom 29. April 2016 (Umgangsregelung an Wochenenden) auf und wies den Hilfsantrag auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft zurück. Die Voraussetzungen des § 1685 Abs. 1 BGB für ein Recht auf Umgang der Großeltern mit den Kindern lägen nicht vor. Es könne nicht positiv festgestellt werden, dass die Gewährung des Umgangs dem Kindeswohl förderlich sei. Auch eine Umgangspflegschaft oder Umgangsbegleitung sei nicht zielführend.

3. Gegen den Beschluss legten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sofortige Beschwerde ein, mit welcher sie das Ziel eines Umgangsrechts ohne Umgangsbegleitung verfolgten.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. August 2017 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns mit der Maßgabe zurück, dass deren Recht auf Umgang mit den Kindern M. und R. bis zum 31. Dezember 2018 ausgeschlossen werde. Die Vereinbarung vom 29. April 2016 sei nach § 1696 BGB aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen zu ändern. Das Umgangsrecht der Großeltern sei nach § 1685 Abs. 3 Satz 1, § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB auszusetzen.

Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2017 zugestellt.

II.

1. In ihrer am 10. Oktober 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde schildert die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht und führt insbesondere aus, dass der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 16. Juni 2016 eine gute und brauchbare Regelung dargestellt habe. Das Amtsgericht Ebersberg habe die Vereinbarung und den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck komplett ignoriert. Zum - der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügten - Beschluss des Oberlandesgerichts München heißt es: Das Oberlandesgericht „begründete die Zurückweisung des Widerspruchs mit einem seitenlangen Loyalitätsgeflecht gegen mich als ehemalige Pflegemutter aber immer noch Oma der Kinder“. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es gehe ihr darum, dass beim Familiengericht endlich der genaue Sachverhalt Beachtung finde. Beide Richter hätten weggehört. Ihnen sei „nach solchen Beschlüssen das Wohl der Kinder egal“. Die Vereinbarung und der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck seien richtig und für alle Beteiligten umsetzbar.

Mit einem am 23. November 2017 eingegangenen Schreiben legte die Beschwerdeführerin erstmals u. a. eine Kopie des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München und mit Schreiben vom 5. Februar 2018 weitere Anlagen vor.

2. Das Bayerische Staatsministeriums der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.

Eine Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VfGHG nur zulässig, wenn das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von zwei Monaten bezeichnet wird. Dazu muss erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt ist. In dieser Hinsicht ist die Darstellung des wesentlichen zugrunde liegenden Sachverhalts, die genaue Bezeichnung der beanstandeten Handlung und des durch die Handlung verletzten verfassungsmäßigen Rechts erforderlich. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 2.5.2017 -Vf. 64-VI-15 - juris Rn. 19).

1. Den genannten Substanziierungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist weder die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 10. August 2017 vorgelegt noch mitgeteilt hat, welche Entscheidung das Oberlandesgericht getroffen hat, welchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und welche rechtlichen Erwägungen für seine Entscheidung maßgeblich waren.

Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung eines etwaigen Verfassungsverstoßes nicht möglich. Bezieht sich ein Beschwerdeführer auf Schriftstücke, die nicht vorgelegt werden und die auch in dem laufenden verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht schon vorher Bestandteil der Akten geworden sind, so muss er zumindest ihren wesentlichen Inhalt angeben, damit zu erkennen ist, inwiefern er sich in einem verfassungsmäßigen Recht verletzt fühlt. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 16.3.2016 BayVBl 2017, 63 Rn. 11; vom 22.2.2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 23; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 14). Nur wenn die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt, ist der eine etwaige Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. z. B. auch BVerfG vom 11.9.2001 NJW 2002, 955; vom 10.5.2007 - 2 BvR 875/07 - juris Rn. 3; vom 12.8.2010 - 2 BvR 1465/10 - juris Rn. 5; VerfGH Sachsen vom 11.1.2018 - Vf. 139-IV-17 - juris Rn. 7; vom 11.1.2018 -Vf. 140-IV-17 - juris Rn. 13).

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2017 darauf beschränkt, einige Sachverhaltselemente aus ihrer Sicht zu schildern und insbesondere Verhalten und Charakter des Kindsvaters zu kritisieren sowie das eigene Verhalten darzustellen. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts findet nur insoweit Erwähnung, als es heißt, dort werde „die Zurückweisung des Widerspruchs mit einem seitenlangen Loyalitätsgeflecht gegen mich als ehemalige Pflegemutter aber immer noch Oma der Kinder“ begründet. Aus der Verfassungsbeschwerde ergibt sich weder, welche Entscheidung das Oberlandesgericht getroffen hat, noch welche tatsächlichen Feststellungen das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf welche rechtliche Grundlage es seine Entscheidung mit welcher Begründung gestützt hat. Dies ermöglicht in keiner Weise eine Prüfung, welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände für das Oberlandesgericht entscheidungserheblich waren und ob auf dieser Grundlage ein Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint.

2. Dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2017, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 23. November 2017, den angegriffenen Beschluss, versehen mit handschriftlichen Bemerkungen, übersandt hat, vermag an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nichts zu ändern.

Die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) war bereits im Oktober 2017 abgelaufen. Nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist können fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 26.7.2012 - Vf. 88-VI-11 - juris Rn. 19; vom 16.8.2017 NJW-RR 2017, 1423 Rn. 24; vgl. zur verspäteten Vorlage von notwendigen Unterlagen z. B. auch BVerfG vom 3.3.2017 - 1 BvR 2597/16 - juris Rn. 3; vom 5.7.2017 - 1 BvR 1136/17 - juris Rn. 3).

3. Sollte das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2018 so zu verstehen sein, dass sie eine Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck begehrt, war dem nicht nachzukommen, da die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Substanziierung unzulässig ist und der Inhalt der Akten des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck daher nicht entscheidungserheblich ist (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 27.1.2011 BayVBl 2011, 724). Die - im Übrigen nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist - begehrte Aktenbeiziehung könnte den Substanziierungsmangel auch nicht beheben, da der Verfassungsgerichtshof durch die Verfassungsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt werden muss, gerade ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (vgl. dazu bereits oben).

IV.

Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche


(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen


(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (so

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. März 2017 - 1 BvR 2597/16

bei uns veröffentlicht am 03.03.2017

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entsche

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 12. Aug. 2010 - 2 BvR 1465/10

bei uns veröffentlicht am 12.08.2010

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entsche

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(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer und dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers werden gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG jeweils eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße von 180 € wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Er macht geltend, das Amtsgericht habe § 100h StPO nicht als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen heranziehen dürfen. Darin sieht er unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist weder die angefochtenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt noch deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Auf den Hinweis des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts, dass die Ablichtungen der Entscheidungen zusammen mit weiteren Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen seien, hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, ohne jedoch Gründe für die Fristversäumnis vorzutragen.

II.

3

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

4

a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen.

5

Die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert, dass die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder dass innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2004 - 1 BvR 341/04 -, BVerfGK 3, 207 f.). Nur so kann der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 <1568>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S. 955).

6

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat in seiner fristgerecht eingegangenen Beschwerdeschrift lediglich punktuell zum Inhalt der angefochtenen Entscheidungen vorgetragen. Dem Bundesverfassungsgericht wurde es dadurch nicht ermöglicht, sich einen Gesamteindruck von deren Inhalt und deren Grundlagen zu verschaffen. Es genügt gerade nicht, dass ein Beschwerdeführer lediglich die von ihm angefochtenen Begründungselemente wiedergibt, ohne dass ein Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Die Unzulänglichkeit des Vortrages wird durch die nach Fristablauf vorgelegten Entscheidungen bekräftigt. In den jeweiligen Entscheidungsgründen haben sich die Fachgerichte eingehend mit den einfachrechtlichen Einwendungen auseinandergesetzt. Ob darüber hinaus auch die verfristete Vorlage der weiteren Schriftsätze zur Unzulässigkeit führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 <1568>), kann dahinstehen.

7

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind die Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch darauf beschränkt, lediglich einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Gründe dafür, warum er verhindert gewesen sein soll, die Frist einzuhalten, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

8

b) Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (BVerfGE 15, 245 <247>; 18, 85 <92>; 20, 144 <150>). Anhaltspunkte für Verfassungsverstöße - Verkennen von Bedeutung und Tragweite von Grundrechten oder Willkür - lassen die Feststellungen der Fachgerichte nicht erkennen.

9

2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2001, - 1 BvR 104/01 -, juris). Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 <384>), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris). Diese Anforderungen treffen auf einen juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer ebenso zu. Unterlässt er und sein Bevollmächtigter diese Sachprüfung in vorwerfbarer Weise, setzen sich beide der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).

10

Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, und sein Bevollmächtigter wurden auf die Zulässigkeitsbedenken durch das Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde verfristet war und der Wiedereinsetzungsvortrag nicht einmal den Mindestanforderungen genügt. Darüber hinaus war für einen Rechtsanwalt auch ohne weiteres erkennbar, dass die Verfassungsbeschwerde auch sonst völlig aussichtslos war.

11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Jedenfalls innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) hat der Beschwerdeführer eine den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung nicht vorgelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht glaubhaft gemacht.

2

Das am 22. September 2016 als solches rechtzeitig, aber noch ohne Anlagen eingegangene Fax genügt diesen Anforderungen nicht. Mit dem Fax hat der Beschwerdeführer die zum Verständnis notwendigen Unterlagen, insbesondere die angegriffenen Entscheidungen, weder vorgelegt noch ihren wesentlichen Inhalt wiedergegeben (vgl. zu diesem Erfordernis für viele BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Das Bundesverfassungsgericht kann auf Grund der innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Unterlagen daher nicht erkennen, wie sich das Landgericht in den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen mit dem behaupteten Gehörsverstoß, aber auch mit den gegen die Durchsuchungsanordnung selbst vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt hat. Somit lässt sich auf dieser Grundlage nicht beurteilen, ob die gerügten Verfassungsverstöße immerhin als möglich erscheinen, noch weniger, ob die angegriffenen Entscheidungen auf ihnen beruhen.

3

Die mit dem Original der Verfassungsbeschwerdeschrift am 23. September 2016 eingegangenen Unterlagen können angesichts der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge am 22. August 2016 schon aus Fristgründen nicht zur hinreichenden Substantiierung beitragen. Der Wiedereinsetzungsantrag kann keinen Erfolg haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unkenntnis vom Umfang der innerhalb der Monatsfrist vorzulegenden Unterlagen beziehungsweise der in diesem Zeitraum anzubringenden Begründung stellt keinen Umstand dar, auf Grund dessen das Fristversäumnis als unverschuldet im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG qualifiziert werden könnte.

4

Auch die von ihm geltend gemachte Verzögerung des Postlaufs kann nicht zu einer Wiedereinsetzung führen. Abgesehen davon, dass er seinen Vortrag, er habe das Originalschreiben am 21. September 2016 versandfertig gemacht, frankiert und in einen Briefkasten der Deutschen Post geworfen, nicht - entsprechend den Anforderungen aus § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG - glaubhaft gemacht hat, ist dieser schon nicht präzise genug, um einen Wiedereinsetzungsgrund schlüssig darzulegen. Der Beschwerdeführer teilt nämlich nicht mit, ob er den Brief vor der letzten Leerung, zu der ein fristgerechter Zugang noch erwartet werden durfte, in den Briefkasten geworfen hat oder danach. Insoweit fällt im Übrigen auf, dass die als solche nicht formwirksame Übermittlung per E-Mail am 21. September 2016 (erst) um 18:18 Uhr erfolgte. Zwar steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerdeschrift zunächst per E-Mail versandt und erst dann auf den Postweg gebracht hat; aber naheliegend ist ein entsprechender Ablauf bei einem am Computer gefertigten Schreiben jedenfalls. Auch der Umstand, dass das Schreiben einen Poststempel erst vom 22. September 2016 trägt, spricht für diesen Ablauf. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nach allem nicht glaubhaft gemacht.

5

Auch unabhängig von der Wiedereinsetzung ist im Übrigen eine mögliche Verletzung von Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten, namentlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), und die im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebotene sachgerechte Nutzung aller fachgerichtlichen Möglichkeiten zu deren Bereinigung nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist weder bekannt, was der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge vorgetragen hat, noch legt er konkret dar, an welchem Vorbringen er durch den Fehler des Amtsgerichts bei der Aufnahme der geänderten Adresse und damit einhergehend bei der Versendung der an ihn gerichteten Schreiben gehindert worden sei.

6

Die beantragte Erstattung seiner Auslagen kann der Beschwerdeführer nicht verlangen (§ 34a BVerfGG).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.