Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. März 2014 - L 9 AL 253/10

published on 13/03/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. März 2014 - L 9 AL 253/10
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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06.2008 bis 23.08.2008 wegen Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008.

Der 1948 geborene Kläger war vom 01.06.1989 bis 31.05.2008 als Geschäftsführer bei der Fa. G. B. C-Stadt eG (Fa. G.) beschäftigt.

Am 29.12.2003 schloss der damals 55-jährige Kläger mit der Fa. G. einen Altersteilzeitvertrag, der eine Arbeitsphase vom 01.10.2004 bis 31.07.2006, eine Freistellungsphase vom 01.08.2006 bis 31.05.2008 und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2008 vorsah. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 60. Lebensjahr gerade vollendet.

Am 29.05.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 10.07.2008 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008 (Anspruchsbeginn) für die Dauer von 720 Tagen bewilligt. Ebenfalls am 10.07.2008 erging der Sperrzeitbescheid wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Sperrzeit vom 24.08.2008 bis 31.08.2008), der im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) aufgehoben wurde Am 04.08.2008 wurde der streitige Sperrzeitbescheid (Sperrzeit 01.06.2008 bis 23.08.2008) wegen Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag auf der Grundlage der Vereinbarung über Altersteilzeit erlassen. Parallel zur Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosengeld wurde dem Kläger am 17.06.2008 auf der Grundlage eines ab dem 09.06.2008 gültigen Bildungsgutscheins für die Zeit vom 16.06.2008 bis zum 15.10.2008 eine Weiterbildungsmaßnahme zum Bürokaufmann im K. Bildungswerk in C-Stadt gemäß seinem Antrag vom 10.06.2008 bewilligt. Ab dem 01.10.2008 bezog der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund).

Am 13.06.2008 ging ein Telefax des Klägers aus einem Sun Beach Hotel in der Türkei bei der Beklagten ein, wonach er wegen eines Unfalls nicht an der Maßnahme teilnehmen

könne. Dies bestätigte der Kläger mit weiterem Schreiben von seinem Wohnort in C-Stadt am 23.06.2008. Am 30.06.2008 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 16.06.2008 vor. In der Folgezeit legte der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 05.09.2008 vor.

Am 14.08.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die Sperrzeitbescheide sowie über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 72 der Beklagtenakte verwiesen.

Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit den Widerspruchsbescheiden vom 08.09.2008 und 09.09.2008 als unbegründet bzw. verfristet (einwöchige Sperrzeit) zurück.

Mit der am 09.10.2008 zum Sozialgericht Augsburg eingelegten Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. In diesem Verfahren wurde die einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung von der Beklagten auf der Grundlage von § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) aufgehoben.

Mit Urteil vom 13.07.2010 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen und bezüglich der eingetretenen Sperrzeit nach Altersteilzeit auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Eingang am 14.09.2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 führte der Kläger u. a. aus, dass er insbesondere vom damaligen Vorstand der Fa. G., einem Herrn J. E., dazu gedrängt worden sei, die Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen. Außerdem habe er schon mehrfach an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, den betrieblichen Erfordernissen in fachlicher Hinsicht Rechnung zu tragen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Beklagte in Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 sowie in Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide der Bescheide der Beklagten vom 10.07.2008 und 04.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2008 zu verpflichten, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 zurückzuweisen.

Sie hat in ihrer Berufungserwiderung vom 26.01.2011 ebenfalls auf die Rspr. des BSG (Urteil vom 21.07.2009, Az. B 7 AL 6/08 R) verwiesen.

Am 28.06.2012 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen weiterer Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte sowie die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

I.

Sperrzeit

1.) Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III a. F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sich versicherungswidrig verhalten hat. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III u. a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs. 1 S. 2 Nr. 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Nach § 144 Abs. 3 SGB III beträgt in den Fällen des

Abs. 1 S. 2 Nr. 1 die Dauer der Sperrzeit zwölf Wochen (Regelsperrzeit); sie verkürzt sich nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

a) Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er durch Vereinbarung vom 29.12.2003 mit der Fa. G. sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat.

Durch die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.05.2008 hat der Kläger die ab 01.06.2008 eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ihm musste bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung klar gewesen sein, dass ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres Arbeitslosigkeit eintreten konnte. Dem Kläger musste auch ohne anwaltliche Beratung klar sein, dass er am 01.06.2008 noch keinen Rentenanspruch erworben haben konnte. Die Inanspruchnahme einer Rente für langjährig Versicherte (vgl. hierzu § 236 Abs. 1 S. 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs - SGB VI) wäre frühestens im Jahr 2011 möglich gewesen. Ebenso wenig kam für den Kläger eine Rente nach Altersteilzeit gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI in Betracht, weil im vorliegenden Fall durch das weit vorgezogene Ende der Altersteilzeit der Altersteilzeitvertrag nicht so gefasst war, dass die Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Arbeitnehmer frühestens dem Grunde nach eine Altersrente (ohne Abschläge) in Anspruch nehmen könnten: Dies wäre im Fall des Klägers sogar erst im Mai 2013 der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages hatte der Kläger nach eigenen Angaben auch keine Erkenntnisse dafür, dass für ihn nach Ende der Altersteilzeit eine Rente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) in Betracht kommen könnte, weil sich die Möglichkeit der Gewährung dieser Rente erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Rahmen des am 29.09.2008 eingeleiteten Rentenverfahrens herausgestellt hat. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Kläger den Vertrag über die Altersteilzeit sicherlich auf Veranlassung seines früheren Arbeitgebers unterzeichnet hatte, es jedoch grob fahrlässig unterließ, sich vor Abschluss irgendwelche Informationen darüber einzuholen, ob er nach Beendigung der Altersteilzeit auch tatsächlich berechtigt wäre, eine Rente in Anspruch zu nehmen. Nach eigener Aussage (vgl. hierzu den Gesprächsvermerk vom 18.02.2014) hatte der Kläger nach Ende der Altersteilzeit auch nicht primär die Absicht, eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern wollte wieder arbeiten. Insoweit muss ihm aber der Vorwurf gemacht werden, dass er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte (vgl. hierzu Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rz. 27 m. w. N. sowie BSG vom 18.02.1987, Az. 7 Rar 72/85 = BSGE 61, 158). Auch wenn der Kläger selbst kein Jurist ist und mit den technischen Entwicklungen (hier EDV) im Betrieb nicht mehr mithalten konnte, muss festgehalten werden, dass der Kläger, der sich sowohl gegenüber der Behörde, als auch in diesem Verfahren mündlich und schriftlich sehr gut artikulieren konnte, von seinen geistigen Fähigkeiten her keineswegs so eingestuft werden darf, als wäre er nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses abzusehen. Im Fall des Klägers hätte ggf. eine kurze Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger sofort ergeben, dass in einem Alter von 60 Jahren und einem Monat noch kein Rentenanspruch bestehen kann (vgl. hierzu auch oben). Gleichwohl hat der Kläger ohne irgendwelche Erkundigungen einzuholen den Vertrag über die Altersteilzeit quasi „ins Blaue hinein“ unterschrieben und somit die später eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.

b) Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rz. 120 m. w. N. sowie BSG vom 17.10.2007, Az. B 11a AL 51/06 R). Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte.

Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 29.12.2003 wäre nur anzuerkennen, wenn der Kläger die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausüben können (dazu unter aa), ohne Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eine Kündigung des Klägers unmittelbar bevorgestanden hätte (dazu unter bb) oder der Kläger die feste Absicht gehabt hätte, direkt nach Ablauf der Altersteilzeit am 01.06.2009 ohne „Umweg“ über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, diese subjektive Vorstellung des Klägers auch anhand objektiver Kriterien belegt werden könnte (BSG, Urteil vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R) und der Kläger diese Planung auch nicht ohne triftigen Grund aufgegeben hätte (dazu unter cc).

aa) Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Beschäftigung nicht hätte fortsetzen können.

bb) Dem Kläger drohte zur Überzeugung des Gerichts bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 29.12.2003 auch keine rechtmäßige Kündigung. Eine konkrete Kündigungsabsicht der Fa. G. ist weder erkennbar noch vom Kläger dargelegt worden.

cc) Der Kläger hatte nach eigener Aussage bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung auch nicht die Absicht, nach Ende der Altersteilzeit eine Altersrente zu beziehen.

Wie das BSG bereits im Urteil vom 21.07.2009 (Az. B 7 AL 6/08 R) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S. 1, 22). Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht (BR-Drucks, a. a. O.). Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die Beklagte durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Dieses Ziel würde durch die Anerkennung eines wichtigen Grundes für die vereinbarte Befristung des bisher unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers, der nach eigener Darstellung die Absicht hatte, nach Ende der Altersteilzeit wieder in Arbeit zu gehen, konterkariert.

2.) Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III liegen nicht vor, denn eine besondere Härte durch den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen ist nicht zu erkennen. Maßgebliche Tatsachen für die Verkürzung der Sperrzeit sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 13.03.1997; Az. 11 RAr 25/96; sowie Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 RAr 17/96 - unveröffentlicht). Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteil vom 13.03.1997 a. a. O.).

3.) Bei dem Kläger ist eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III für die Dauer von 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 S. 1 SGB III) beginnend mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 01.06.2008 eingetreten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III vom 01.06.2008 bis 23.08.2008.

II.

Ortsabwesenheit

Dadurch, dass sich der Kläger spätestens ab dem 13.06.2008 (Tag der Unfallmeldung aus der Türkei) in einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit befunden hat, war er nicht mehr verfügbar (vgl. hierzu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Erreichbarkeitsanordnung vom 23.10.1997 - EAO). Da dem Kläger wegen der o.g. Sperrzeit kein Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum bewilligt wurde, musste eine entsprechende Entscheidung von der Beklagten auch nicht aufgehoben werden.

III.

Krankheit nach Sperrzeit

Eine Fortzahlung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage von § 126 SGB III a. F. für die Zeit ab dem 24.08.2008 scheitert zum einen daran, dass der Kläger wegen der o.g. Sperrzeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig wurde (vgl. den Wortlaut des § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III sowie Brand in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 146 Rz. 4 m. w. N.) sowie daran, dass der Kläger auch über den 23.08.2008 hinaus krank geschrieben war.

Danach war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 11/12/2015 00:00

Tenor I. Die Klage gegen die Bescheide vom 6. Juli 2015, 17. Juli 2015 und 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,
2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und
3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.