Sozialgericht Augsburg Urteil, 11. Dez. 2015 - S 5 AL 273/15

bei uns veröffentlicht am11.12.2015

Tenor

I. Die Klage gegen die Bescheide vom 6. Juli 2015, 17. Juli 2015 und 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe streitig.

Der am ...1960 geborene Kläger war als Abteilungsleiter im Bereich Personal bei der G. beschäftigt. Am 24.02.2015 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2015 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Die regelmäßige Kündigungsfrist wäre sechs Monate zum Quartalsende gewesen.

Im Anhörungsverfahren gab der Kläger an, er habe zehn Jahre lang in leitender Position für die S. gearbeitet, als die G. zum 01.07.2012 gegründet worden sei. Es sei eine Organisationsuntersuchung durchgeführt worden. Daraufhin sei dem Kläger ein Auflösungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung oder eine Stelle als Personalsachbearbeiter mit einer Reduzierung der Einkünfte angeboten worden. Deshalb habe er sich zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages entschlossen.

Mit Bescheid vom 06.07.2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 22.09.2015 mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der G. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Es sei unerheblich, ob die Initiative zum Abschluss dieses Aufhebungsvertrages vom Kläger oder seinem ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen sei. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne seine Zustimmung nicht habe zustande kommen können. Der Kläger habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Sein Verhalten habe er damit begründet, dass aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung seine bisherige Position als Abteilungsleiter weggefallen sei und er zur Vermeidung einer zeitnahen betriebsbedingten Kündigung oder Reduzierung auf eine Stelle mit minderem Gehalt den angebotenen Auflösungsvertrag akzeptiert habe. Diese Gründe könnten jedoch bei Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Auch in den vorhandenen Unterlagen seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung erkennbar. Der Arbeitgeber habe zudem nicht bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt worden wäre. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen. Sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 135 Tage - ein Viertel der Anspruchsdauer.

Des Weiteren stellte die Beklagte mit den Bescheiden vom 06.07.2015 und 22.07.2015 das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung bzw. Urlaubsabgeltung für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 bzw. 01.07.2015 bis 27.07.2015 fest.

Mit den Bescheiden vom 17.07.2015 und 22.07.2015 bewilligte die Beklagte schließlich dem Kläger Arbeitslosengeld bei einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 69,45 Euro im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 15.11.2016.

Gegen die Sperrzeitentscheidung legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei eine betriebsbedingte Kündigung beabsichtigt gewesen. Deshalb habe der Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen.

Am 16.07.2015 teilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers mit, dass diesem betriebsbedingt unter Einhaltung der maßgebenden Kündigungsfrist zum 30.09.2015 gekündigt worden wäre.

Gleichwohl wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2015 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten habe, habe die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich lägen. Versicherungswidriges Verhalten läge vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe betrage zwölf Wochen. Sie verkürze sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei der G. zum 30.06.2015 durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag am 24.02.2015 gelöst. Er habe keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt. Die Arbeitslosigkeit sei daher zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Eine Sperrzeit trete nicht ein, wenn dem Betroffenen für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Dieser sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und müsse auch bereits im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe vorgelegen haben. Die Einlassung im Widerspruch - insbesondere der Vortrag, es sei eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers beabsichtigt worden und diese sollte auch tatsächlich durchgeführt werden, da Stellen eingespart werden sollten, und der Weg über den Aufhebungsvertrag sei im Einvernehmen mit der G. nur deshalb gewählt worden, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden - stelle keinen wichtigen Grund im sperrzeitrechtlichen Sinne dar. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages könne bei der vorliegenden Fallgestaltung nur Anerkennung finden, wenn u.a. eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden sei, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde, die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet habe, oder früher wirksam geworden wäre und die Kündigungsfrist vonseiten des Betriebes eingehalten würde. Nach den Angaben in der Arbeitsbescheinigung wäre zwar auch bei Nichtzustandekommen des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet worden. Allerdings werde von Arbeitgeberseite auch bestätigt, dass in diesem Falle im Februar 2015 erst mit Wirkung zum 30.09.2015 - mithin unter Einhaltung der maßgebenden Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Vierteljahres - gekündigt worden wäre. Nachdem somit eine betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zu einem drei Monate späteren Zeitpunkt beendet hätte als es die Aufhebungsvereinbarung tatsächlich getan habe, müsse schon deshalb einem wichtigen Grund die Anerkennung versagt bleiben. Es sei nach Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Beitragszahler zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis bis zu dem Tag fortzusetzen, an dem es ohne die Auflösung durch den Kläger geendet hätte. Schon nach den vom Gesetzgeber festgelegten Grundsätzen hätten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der Kläger habe damit Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben. Die Dauer der Sperrzeit betrage zwölf Wochen. Ein Sachverhalt, der eine Verkürzung der Sperrzeit zulasse, läge nicht vor. Insbesondere hätte das Beschäftigungsverhältnis, wenn es zum 30.09.2015 gelöst worden wäre, mehr als zwölf Wochen nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis geendet. Zudem stelle die zwölfwöchige Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte dar; dabei dürften persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Beginn und Ende der Sperrzeit seien zutreffend festgesetzt worden. Während dieser Zeit ruhe der Leistungsanspruch. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindere sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, zustehe.

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 02.10.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 06.07.2015, 17.07.2015 und 22.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2015 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Beklagten- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die gemäß §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Augsburg (§§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 4, 57 SGG) ist zwar zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 06.07.2015, 17.07.2015 und 22.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 22.09.2015 mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs und der Minderung der Anspruchsdauer um 135 Tage festgestellt.

Hinsichtlich der Begründung macht sich das Gericht die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden zu eigen, § 136 Abs. 3 SGG. Ergänzend macht es auf Folgendes aufmerksam:

Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben oder (und) dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit, § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III, hier also mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Die Dauer der Sperrzeit beträgt regelmäßig zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde, § 159 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 2 lit. b SGB III.

Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig gelöst, indem er durch Aufhebungsvertrag vom 24.02.2015 sein Beschäftigungsverhältnis bei der G. mit Wirkung zum 30.06.2015 aufgelöst hat. Dadurch ist er beschäftigungslos geworden. Diese Beschäftigungslosigkeit hat er zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.

Dem Kläger musste bereits bei Abschluss des Aufhebungsvertrages klar gewesen sein, dass ab 01.07.2015 ohne Weiteres Arbeitslosigkeit eintreten konnte. Denn er hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine Dauerbeschäftigung in Aussicht gehabt.

Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten.

Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen, § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 7 AL 98/03 R). Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte (BSG, Urteil vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R). Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken, d.h. der Arbeitnehmer muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Beschäftigungsverhältnis zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst. Entfällt der wichtige Grund, muss der Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft versuchen, die Lösung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern (Karmanski in Brand, SGB III, Arbeitsförderung, Kommentar, 6. Aufl., § 159 Rdnr. 126).

Die Aussicht auf eine Abfindung stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund dar. Erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitnehmers. Dabei muss der wichtige Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht nur die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als solche, sondern auch den Zeitpunkt der Auflösung decken. Der Arbeitnehmer muss also einen wichtigen Grund haben, das Beschäftigungsverhältnis gerade zum gewählten Zeitpunkt zu lösen (BSG, Urteil vom 05.06.1997, 7 RAr 22/96 m.w.N.). Insbesondere wenn sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung nicht wehren kann, ist das Interesse an einer Abfindung im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen (BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R).

Auch das Alter eines Arbeitnehmers stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III dar (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1989, 7 RAr 86/88).

Ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses eines älteren Arbeitnehmers bei Personalabbau ist nur anzunehmen, wenn bei einem größeren Betrieb in einer krisenhaften Situation der Zwang zu einem drastischen und kurzfristig durchzuführenden Personalabbau besteht, um den Betrieb und damit auch die Arbeitsplätze zu erhalten, und die drohende Arbeitslosigkeit der freizusetzenden Arbeitnehmer durch den örtlichen Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres aufgefangen werden kann. Ferner müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart (BSG, Urteil vom 13.03.1997, 11 RAr 17/96).

Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann auch aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt sein. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das körperliche oder geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest wesentlich erschweren würde (Karmanski in Brand, SGB III, Arbeitsförderung, Kommentar, 6. Aufl., § 159 Rdnr. 129). Denn einer gesundheitlichen Gefährdung braucht sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht auszusetzen.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung zur Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses hatte. Die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 77.000 Euro gibt dem Kläger keinen Grund, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Auch der Umstand, dass eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2015 im Raum stand, ist kein sperrzeitrelevanter wichtiger Grund. Zwar kann die Drohung des Arbeitgebers mit einer rechtmäßigen, sozial gerechtfertigten Kündigung (mit Ausnahme einer rechtmäßigen verhaltensbedingten Kündigung) ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III sein. Dies gilt grundsätzlich, obwohl es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Denn der Arbeitnehmer kann durch Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile für das weitere berufliche Fortkommen vermeiden, weil durch die einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kooperation bei der Lösung von Konflikten signalisiert wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - das Arbeitsverhältnis drei Monate vor der maßgebenden Kündigungsfrist beendet worden ist. Gesundheitliche Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden vom Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Damit wäre es dem Kläger nach Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft zumutbar gewesen, sein Beschäftigungsverhältnis bis zum 30.09.2015 fortzusetzen.

Demnach liegt eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor.

Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB III liegen nicht vor, denn eine besondere Härte durch den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen ist nicht zu erkennen. Maßgebliche Tatsachen für die Verkürzung der Sperrzeit sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 RAr 25/96; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.03.2014, L 9 AL 253/10).

Demzufolge ist beim Kläger eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III für die Dauer von zwölf Wochen beginnend mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 01.07.2015 eingetreten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht daher für die Zeit vom 01.07.2015 bis 22.09.2015.

Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Ausgehend von einer Anspruchsdauer bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld von 450 Tagen mindert sich der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers hier um 135 Tage.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 11. Dez. 2015 - S 5 AL 273/15 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 159 Ruhen bei Sperrzeit


(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn1.die oder der Arbeitslose

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um1.die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,2.jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitsl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 8


Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. März 2014 - L 9 AL 253/10

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 10 AL 25/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.12.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

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Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06.2008 bis 23.08.2008 wegen Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008.

Der 1948 geborene Kläger war vom 01.06.1989 bis 31.05.2008 als Geschäftsführer bei der Fa. G. B. C-Stadt eG (Fa. G.) beschäftigt.

Am 29.12.2003 schloss der damals 55-jährige Kläger mit der Fa. G. einen Altersteilzeitvertrag, der eine Arbeitsphase vom 01.10.2004 bis 31.07.2006, eine Freistellungsphase vom 01.08.2006 bis 31.05.2008 und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2008 vorsah. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 60. Lebensjahr gerade vollendet.

Am 29.05.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 10.07.2008 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008 (Anspruchsbeginn) für die Dauer von 720 Tagen bewilligt. Ebenfalls am 10.07.2008 erging der Sperrzeitbescheid wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Sperrzeit vom 24.08.2008 bis 31.08.2008), der im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) aufgehoben wurde Am 04.08.2008 wurde der streitige Sperrzeitbescheid (Sperrzeit 01.06.2008 bis 23.08.2008) wegen Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag auf der Grundlage der Vereinbarung über Altersteilzeit erlassen. Parallel zur Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosengeld wurde dem Kläger am 17.06.2008 auf der Grundlage eines ab dem 09.06.2008 gültigen Bildungsgutscheins für die Zeit vom 16.06.2008 bis zum 15.10.2008 eine Weiterbildungsmaßnahme zum Bürokaufmann im K. Bildungswerk in C-Stadt gemäß seinem Antrag vom 10.06.2008 bewilligt. Ab dem 01.10.2008 bezog der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund).

Am 13.06.2008 ging ein Telefax des Klägers aus einem Sun Beach Hotel in der Türkei bei der Beklagten ein, wonach er wegen eines Unfalls nicht an der Maßnahme teilnehmen

könne. Dies bestätigte der Kläger mit weiterem Schreiben von seinem Wohnort in C-Stadt am 23.06.2008. Am 30.06.2008 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 16.06.2008 vor. In der Folgezeit legte der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 05.09.2008 vor.

Am 14.08.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die Sperrzeitbescheide sowie über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 72 der Beklagtenakte verwiesen.

Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit den Widerspruchsbescheiden vom 08.09.2008 und 09.09.2008 als unbegründet bzw. verfristet (einwöchige Sperrzeit) zurück.

Mit der am 09.10.2008 zum Sozialgericht Augsburg eingelegten Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. In diesem Verfahren wurde die einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung von der Beklagten auf der Grundlage von § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) aufgehoben.

Mit Urteil vom 13.07.2010 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen und bezüglich der eingetretenen Sperrzeit nach Altersteilzeit auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Eingang am 14.09.2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 führte der Kläger u. a. aus, dass er insbesondere vom damaligen Vorstand der Fa. G., einem Herrn J. E., dazu gedrängt worden sei, die Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen. Außerdem habe er schon mehrfach an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, den betrieblichen Erfordernissen in fachlicher Hinsicht Rechnung zu tragen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Beklagte in Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 sowie in Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide der Bescheide der Beklagten vom 10.07.2008 und 04.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2008 zu verpflichten, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 zurückzuweisen.

Sie hat in ihrer Berufungserwiderung vom 26.01.2011 ebenfalls auf die Rspr. des BSG (Urteil vom 21.07.2009, Az. B 7 AL 6/08 R) verwiesen.

Am 28.06.2012 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen weiterer Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte sowie die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

I.

Sperrzeit

1.) Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III a. F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sich versicherungswidrig verhalten hat. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III u. a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs. 1 S. 2 Nr. 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Nach § 144 Abs. 3 SGB III beträgt in den Fällen des

Abs. 1 S. 2 Nr. 1 die Dauer der Sperrzeit zwölf Wochen (Regelsperrzeit); sie verkürzt sich nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

a) Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er durch Vereinbarung vom 29.12.2003 mit der Fa. G. sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat.

Durch die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.05.2008 hat der Kläger die ab 01.06.2008 eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ihm musste bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung klar gewesen sein, dass ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres Arbeitslosigkeit eintreten konnte. Dem Kläger musste auch ohne anwaltliche Beratung klar sein, dass er am 01.06.2008 noch keinen Rentenanspruch erworben haben konnte. Die Inanspruchnahme einer Rente für langjährig Versicherte (vgl. hierzu § 236 Abs. 1 S. 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs - SGB VI) wäre frühestens im Jahr 2011 möglich gewesen. Ebenso wenig kam für den Kläger eine Rente nach Altersteilzeit gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI in Betracht, weil im vorliegenden Fall durch das weit vorgezogene Ende der Altersteilzeit der Altersteilzeitvertrag nicht so gefasst war, dass die Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Arbeitnehmer frühestens dem Grunde nach eine Altersrente (ohne Abschläge) in Anspruch nehmen könnten: Dies wäre im Fall des Klägers sogar erst im Mai 2013 der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages hatte der Kläger nach eigenen Angaben auch keine Erkenntnisse dafür, dass für ihn nach Ende der Altersteilzeit eine Rente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) in Betracht kommen könnte, weil sich die Möglichkeit der Gewährung dieser Rente erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Rahmen des am 29.09.2008 eingeleiteten Rentenverfahrens herausgestellt hat. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Kläger den Vertrag über die Altersteilzeit sicherlich auf Veranlassung seines früheren Arbeitgebers unterzeichnet hatte, es jedoch grob fahrlässig unterließ, sich vor Abschluss irgendwelche Informationen darüber einzuholen, ob er nach Beendigung der Altersteilzeit auch tatsächlich berechtigt wäre, eine Rente in Anspruch zu nehmen. Nach eigener Aussage (vgl. hierzu den Gesprächsvermerk vom 18.02.2014) hatte der Kläger nach Ende der Altersteilzeit auch nicht primär die Absicht, eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern wollte wieder arbeiten. Insoweit muss ihm aber der Vorwurf gemacht werden, dass er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte (vgl. hierzu Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rz. 27 m. w. N. sowie BSG vom 18.02.1987, Az. 7 Rar 72/85 = BSGE 61, 158). Auch wenn der Kläger selbst kein Jurist ist und mit den technischen Entwicklungen (hier EDV) im Betrieb nicht mehr mithalten konnte, muss festgehalten werden, dass der Kläger, der sich sowohl gegenüber der Behörde, als auch in diesem Verfahren mündlich und schriftlich sehr gut artikulieren konnte, von seinen geistigen Fähigkeiten her keineswegs so eingestuft werden darf, als wäre er nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses abzusehen. Im Fall des Klägers hätte ggf. eine kurze Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger sofort ergeben, dass in einem Alter von 60 Jahren und einem Monat noch kein Rentenanspruch bestehen kann (vgl. hierzu auch oben). Gleichwohl hat der Kläger ohne irgendwelche Erkundigungen einzuholen den Vertrag über die Altersteilzeit quasi „ins Blaue hinein“ unterschrieben und somit die später eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.

b) Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rz. 120 m. w. N. sowie BSG vom 17.10.2007, Az. B 11a AL 51/06 R). Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte.

Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 29.12.2003 wäre nur anzuerkennen, wenn der Kläger die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausüben können (dazu unter aa), ohne Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eine Kündigung des Klägers unmittelbar bevorgestanden hätte (dazu unter bb) oder der Kläger die feste Absicht gehabt hätte, direkt nach Ablauf der Altersteilzeit am 01.06.2009 ohne „Umweg“ über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, diese subjektive Vorstellung des Klägers auch anhand objektiver Kriterien belegt werden könnte (BSG, Urteil vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R) und der Kläger diese Planung auch nicht ohne triftigen Grund aufgegeben hätte (dazu unter cc).

aa) Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Beschäftigung nicht hätte fortsetzen können.

bb) Dem Kläger drohte zur Überzeugung des Gerichts bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 29.12.2003 auch keine rechtmäßige Kündigung. Eine konkrete Kündigungsabsicht der Fa. G. ist weder erkennbar noch vom Kläger dargelegt worden.

cc) Der Kläger hatte nach eigener Aussage bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung auch nicht die Absicht, nach Ende der Altersteilzeit eine Altersrente zu beziehen.

Wie das BSG bereits im Urteil vom 21.07.2009 (Az. B 7 AL 6/08 R) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S. 1, 22). Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht (BR-Drucks, a. a. O.). Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die Beklagte durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Dieses Ziel würde durch die Anerkennung eines wichtigen Grundes für die vereinbarte Befristung des bisher unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers, der nach eigener Darstellung die Absicht hatte, nach Ende der Altersteilzeit wieder in Arbeit zu gehen, konterkariert.

2.) Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III liegen nicht vor, denn eine besondere Härte durch den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen ist nicht zu erkennen. Maßgebliche Tatsachen für die Verkürzung der Sperrzeit sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 13.03.1997; Az. 11 RAr 25/96; sowie Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 RAr 17/96 - unveröffentlicht). Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteil vom 13.03.1997 a. a. O.).

3.) Bei dem Kläger ist eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III für die Dauer von 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 S. 1 SGB III) beginnend mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 01.06.2008 eingetreten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III vom 01.06.2008 bis 23.08.2008.

II.

Ortsabwesenheit

Dadurch, dass sich der Kläger spätestens ab dem 13.06.2008 (Tag der Unfallmeldung aus der Türkei) in einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit befunden hat, war er nicht mehr verfügbar (vgl. hierzu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Erreichbarkeitsanordnung vom 23.10.1997 - EAO). Da dem Kläger wegen der o.g. Sperrzeit kein Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum bewilligt wurde, musste eine entsprechende Entscheidung von der Beklagten auch nicht aufgehoben werden.

III.

Krankheit nach Sperrzeit

Eine Fortzahlung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage von § 126 SGB III a. F. für die Zeit ab dem 24.08.2008 scheitert zum einen daran, dass der Kläger wegen der o.g. Sperrzeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig wurde (vgl. den Wortlaut des § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III sowie Brand in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 146 Rz. 4 m. w. N.) sowie daran, dass der Kläger auch über den 23.08.2008 hinaus krank geschrieben war.

Danach war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.