Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Feb. 2017 - L 9 AL 229/13

published on 09/02/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Feb. 2017 - L 9 AL 229/13
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im zweiten Rechtszug.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab 16.07.2012.

Die 1984 geborene Klägerin stand vom 14.06.2010 bis 09.01.2012 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma S.... Sie war dort durchschnittlich 20 Stunden pro Woche beschäftigt und bezog in den letzten 12 Monaten ihrer Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 852,- bis 1.009,65 € brutto monatlich.

Am 05.01.2012 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit ... mit Wirkung zum 10.01.2012 persönlich arbeitslos. Hierbei gab sie an, sich nach Erhalt der Kündigung zum 31.01.2012 mit der Fa. S... auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 09.01.2012 geeinigt zu haben, da sie ab 16.01.2012 eine neue Beschäftigung bei der Fa. R... aufnehmen könne.

Nach Eingang der Arbeitsbescheinigung der Fa. S... vom 20.01.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.02.2012 Arbeitslosengeld vom 10.01.2012 bis 15.01.2012 auf der Basis eines täglichen Bemessungsentgeltes von 29,50 € mit einen täglichen Leistungssatz von 13,98 €.

Vom 16.01.2012 bis 15.07.2012 stand die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Kalottiererin mit 35 Stunden wöchentlich bei der Firma R.... Das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrug rund 2.100,- € monatlich.

Am 16.07.2012 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 27.07.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 16.07.2012 für 234 Tage Arbeitslosengeld wiederum aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 29,50 € und mit einem Leistungssatz von täglich 13,98 €.

Hiergegen legte die Klägerin am 06.08.2012 Widerspruch ein.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei nur ihr Verdienst bei der Fa. S... zugrunde gelegt worden, obwohl sie vom 15.01.2012 bis 15.07.2012 bei der Fa. R... einen wesentlich höheren Verdienst erzielt habe. Sie bitte, die Höhe des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung dieser Einkünfte festzusetzen. Außerdem stehe ihr Arbeitslosengeld für eine längere Anspruchsdauer zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die Klägerin habe am 10.01.2012 einen Arbeitslosengeldanspruch erworben, nachdem sie die Anwartschaftszeit nach § 123 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erfüllt habe.

Anschließend sei kein neuer Anspruch entstanden, da keine neue Anwartschaftszeit erfüllt worden sei. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn innerhalb der Rahmenfrist ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten bestanden hätte. Die Klägerin habe nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 10.01.2012 innerhalb der Rahmenfrist vom 10.01.2012 bis 15.07.2012 nur eine Versicherungspflichtzeit von 182 Kalendertagen gehabt und damit keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Sie habe damit nur den noch restlichen Leistungsanspruch von 234 Kalendertagen geltend machen können, da nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen gewesen seien (§ 147 Abs. 2 SGB III).

Hiergegen erhob die Klägerin am 29.08.2012 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). Sie beantragte, für die Dauer der Arbeitslosigkeit ab 16.07.2012 Arbeitslosengeld in der Höhe zu bewilligen, die sich ergebe, wenn ihr Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 16.01. bis 15.07.2012 berücksichtigt werde. Die Nichtberücksichtigung dieses Entgelts würde eine nicht gerechtfertigte Härte darstellen. Dies gelte umso mehr, als sie wegen des kurzen Arbeitslosengeldbezuges über einen Zeitraum von nur sechs Tagen diese schwerwiegende Benachteiligung hinnehmen müsse. Bei der Arbeitslosmeldung für die Zeit vom 10.01. bis 15.01.2012 sei sie von der Beklagten nicht auf diese Rechtslage hingewiesen worden. Ansonsten hätte sie auf den Leistungsbezug für diesen kurzen Zeitraum verzichtet.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, sie habe keine Beratungspflicht verletzt.

Hinsichtlich eines möglichen Verzichts auf den Anspruch gemäß § 137 Abs. 2 SGB III sei eine Verletzung der Beratungspflicht nicht erkennbar, da bei der ersten Arbeitslosmeldung der Klägerin weder die Befristung des Arbeitsverhältnisses noch die höhere wöchentliche Arbeitszeit bei der Fa. R... bekannt gewesen sei.

Die Beklagte verwies insoweit auf ihre Vermerke vom 28.12.2011 (telefonischer Kontakt) und 05.01.2012 (persönliche Vorsprache der Klägerin).

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 16.05.2013 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 16.07.2012 Arbeitslosengeld unter Einbeziehung des ab 16.01.2012 bei der Fa. R... erzielten Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren.

Das SG hat ferner die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Klägerin sei so zu stellen, als ob sie sich für die Zeit vom 10.01.2012 bis 15.01.2012 nicht arbeitslos gemeldet und nicht Arbeitslosengeld beantragt hätte. Die Kammer sei insoweit der Überzeugung, dass die Klägerin, wie von ihr vorgetragen, bei richtiger Beratung Arbeitslosengeld für den genannten kurzen Zeitraum nicht in Anspruch genommen hätte. Die Beklagte habe auch einen entsprechenden Beratungsbedarf der Klägerin erkennen können. Der Formblatt-Antrag der Klägerin, unterzeichnet am 05.01.2012, sei am 08.02.2012 ausgefüllt bei der Beklagten eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten auch der Inhalt der Arbeitsbescheinigung der Fa. S... vom 20.01.2012 bekannt gewesen, so dass sie vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 27.02.2012 Anlass gehabt hätte, mit der Klägerin ein ausführliches Beratungsgespräch über die Leistungsangelegenheit zu führen. Aus der Arbeitsbescheinigung der Fa. S... sei ersichtlich, dass die Klägerin nur in Teilzeit mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt gewesen sei. Sie hätte also Anlass gehabt, sich bei der Klägerin zu erkundigen, wie das ab 16.01.2012 neu eingegangene Arbeitsverhältnis im Einzelnen ausgestaltet sei. Sie hätte dann Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin zum einen nur ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sei und zum anderen eine Vollzeittätigkeit mit 35 Stunden in der Woche - und damit letztlich auch ein wesentlich höheres Arbeitsentgelt - vereinbart habe. Die Kammer verkenne nicht, dass die Beklagte offensichtlich besonders kundenfreundlich vorgehen wollte, indem sie wegen des schon feststehenden und schon begonnenen Arbeitsverhältnisses auf einen Beratungstermin verzichtet habe. Die Beklagte habe dabei aber offensichtlich nicht in Betracht gezogen, dass die Klägerin ein Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe. Wäre ihr dies bei entsprechender erforderlicher Überlegung bewusst geworden, hätte sie die Klägerin auch darauf hinweisen müssen, dass sie auf den Arbeitslosengeldanspruch für den kurzen Zeitraum vom 10.01.2012 verzichten könne (§ 118 Abs. 2 SGB III a.F.), um nach der kurzen Beschäftigung bei der Fa. R... Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des neuen Verdienstes beantragen zu können. Dies hätte schon insoweit auf der Hand gelegen, als die Klägerin offenbar nicht wegen Kinderbetreuung oder sonstiger Umstände bei der Fa. S... nur in Teilzeit beschäftigt gewesen sei.

Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die kurze Zeit der tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit in Anspruch zu nehmen. Insoweit müsse zwar nicht auf § 118 Abs. 2 SGB III (a.F.) zurückgegriffen werden, wonach der Arbeitnehmer bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen könne, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen solle. Aber wie bei den Möglichkeiten des § 118 Abs. 2 SGB III (a.F.) hätte die Beklagte im vorliegenden Fall die Klägerin auch darauf hinweisen müssen, dass bei einem Beschäftigungsverhältnis, das nicht zu einer neuen Anwartschaftszeit führe, bei einer kurzen Beschäftigungsdauer nur auf den früheren Arbeitslosengeld-Anspruch zurückgegriffen werden könne, soweit dieser noch nicht erloschen sei.

Die Klägerin sei deshalb im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als habe sie bei ordnungsgemäßer Beratung ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 16.07.2012 geltend gemacht mit der Folge, dass auch die Bruttoarbeitsentgelte der Beschäftigung vom 16.01.2012 bis 15.07.2012 bei der Fa. R... beim Bemessungsentgelt zu berücksichtigen gewesen seien. Angesichts der nur wenige Tage dauernden Arbeitslosigkeit vom 10.01.2012 bis 15.01.2012 und der Tatsache, dass in der Praxis heute neue Beschäftigungsverhältnisse zunächst befristet eingegangen würden, hätte eine Beratung über eventuelle negative Folgen der Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 10.01.2012 auf der Hand gelegen.

Hiergegen hat die Beklagte am 04.07.2013 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die Klägerin habe bei ihrer Arbeitslosmeldung am 05.01.2012 zum 10.01.2012 lediglich angegeben, dass sie ab 16.01.2012 ein neues Arbeitsverhältnis bei der Firma R... beginnen werde.

Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Angaben zu dem neuen Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Arbeitszeit und zur Befristung des Arbeitsverhältnisses gemacht. Erst bei der erneuten Arbeitsuchendmeldung am 10.04.2012 habe die Klägerin erstmals angegeben, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma R... zum 15.07.2012 befristet sei. Anlässlich der Arbeitslosmeldung am 16.07.2012 sei erstmals bekannt geworden, dass die Klägerin bei der Firma R... in Vollzeitbeschäftigung gestanden habe und somit einen höheren Verdienst als bei der Firma S... erzielt habe.

Im vorliegenden Fall fehle es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten als Voraussetzung für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Klägerin. Insbesondere sei kein konkretes Beratungsbegehren seitens der Klägerin an die Beklagte herangetragen worden. Da der Beklagten bei der Arbeitslosmeldung der Klägerin am 05.01.2012 nicht bekannt gewesen sei, dass die Klägerin ab 16.01.2012 nur eine befristete Beschäftigung aufnehme und dass diese in Vollzeit ausgeübt werde, habe auch keine offensichtliche und klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeit im Sinne einer Verpflichtung der Beklagten zu einer Spontanberatung vorgelegen. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, von der Klägerin Angaben über die neue Beschäftigung einzuholen. Im übrigen enthalte auch das der Klägerin ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose einen kurzen Hinweis auf die Möglichkeit, den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen zu lassen.

In seiner Berufungserwiderung hat der Bevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, die Tatsache, dass die Klägerin nur für einen kurzen Zeitraum vom 10.01.2012 bis 15.01.2012 Arbeitslosengeld beantragt habe, hätte für die Beklagte Grund genug sein müssen, die Klägerin zu einem Beratungsgespräch vorzuladen, um mit ihr die Möglichkeit eines Verzichts auf Arbeitslosengeld zu besprechen. Dabei hätte die Beklagte auch ohne weiteres den Status des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses bei der Firma R... ab 16.01.2012 erfragen können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.05.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Verfahrensakten verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig.

Der Senat ist an die auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützte Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 - BGBl I 2848, im Folgenden nur: a.F.) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die

  • 1.arbeitslos sind,

  • 2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und

  • 3.die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 118 Abs. 1 SGB III a.F. kumulativ vor, entsteht ein sogenanntes Stammrecht des Arbeitslosen als zu einem subjektiv-öffentlichen Recht verfestigter Besitzstand (vgl. Buser in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., § 137, Rdnr. 3 u. 36 m.w.N.).

Gemäß § 118 Abs. 2 SGB III a.F. kann der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Der Arbeitslose kann insoweit durch Willenserklärung die Entstehung des Stammrechts verschieben, etwa um gemäß § 127 Abs. 2 SGB III a.F. eine längere Bezugsdauer des auszuzahlenden Arbeitslosengeldes zu erreichen.

Eine Verschiebung des Stammrechts kann jedoch noch nicht ausgeübt werden, wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherten erst nach Ablauf von drei Monaten eintritt.

Dies folgt aus entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F., wonach eine Arbeitslosmeldung erst zulässig ist, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist (vgl. Buser in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 137, Rdnr. 42 u. 45 m.w.N.; Gutzler in Mutschier, SGB III 6. Auflage, § 137, Rdnr. 14; Hölzer in Gagel, SGB III, § 137, Rdnr. 25).

Bei ihrer Arbeitslosmeldung am 05.01.2012 mit Wirkung zum 10.01.2012 hatte die Klägerin unstreitig eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nach § 123 Abs. 1 SGB III a.F. von längstens 240 Leistungstagen erfüllt.

Die Klägerin war ferner ab 10.01.2012 unstreitig arbeitslos im Sinne von § 119 SGB III a.F.

Die Klägerin hat sich auch am 05.01.2012 mit Wirkung zum 10.01.2012 arbeitslos gemeldet und damit zu diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.

Bei der Arbeitslosmeldung handelt es sich um eine Tatsachenerklärung. Sie setzt die Beklagte davon in Kenntnis, dass der Leistungsfall der Arbeitslosigkeit droht und daher mit Vermittlungsbemühungen zu beginnen ist, um den Vorrang der Vermittlung zu wahren. Mit der Arbeitslosmeldung wird die Tatsache angezeigt, dass der Versicherte ab einem bestimmten Zeitpunkt arbeitslos ist (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 141, Rdnr. 25 f m.w.N.).

Im Regelfall wäre die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10.01.2012 auf der Basis eines täglichen Bemessungsentgeltes von 29,50 € mit einen täglichen Leistungssatz von 13,98 € zugunsten der Klägerin auch zu Recht erfolgt, was in der Folge nach der befristeten Beschäftigung der Klägerin vom 16.01.2012 bis 15.07.2012 bei der Fa. Rodenstock mangels einer neuen Anwartschaft der Klägerin auf Arbeitslosengeld (vgl. § 142 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2011 - BGBl I 2854, im Folgenden nur: n.F.) zu einer Weiterbewilligung des am 10.01.2012 erworbenen Anspruchs ab 16.07.2012 führen würde.

Im hier zu entscheidenden Einzelfall ist die Klägerin jedoch ausnahmsweise aufgrund einer fehlerhaften Beratung der Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung am 05.01.2012 mit Wirkung zum 10.01.2012 durch die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Z... im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als habe sie bei ordnungsgemäßer Beratung ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 16.07.2012 geltend gemacht mit der Folge, dass auch die Bruttoarbeitsentgelte der Beschäftigung vom 16.01.2012 bis 15.07.2012 bei der Fa. R... beim Bemessungsentgelt zu berücksichtigen sind.

Zwar hat die Klägerin ausweislich der vorliegenden Beratungsvermerke bei ihrer Arbeitslosmeldung am 05.01.2012 lediglich mitgeteilt, dass sie bis 09.01.2012 bei der Fa. S... beschäftigt sei und zum 16.01.2012 ein neues Arbeitsverhältnis bei der Fa. R... beginne. Dafür, dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Klägerin ihre neue Beschäftigung ab 16.01.2012 in Vollzeit ausüben werde, liegen keine Nachweise vor.

Aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, dass die Beschäftigten der Fa. S... in aller Regel Teilzeitarbeitsverhältnisse inne hatten und aufgrund der bereits am 05.01.2012 den Mitarbeitern der Agentur für Arbeit Z... bekannten zeitlichen Kürze des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für lediglich sechs Tage bis zur erneuten Beschäftigungsaufnahme am 16.01.2012 bestand jedoch zur Überzeugung des Senats im hier vorliegenden Einzelfall Anlass für eine Beratung der Klägerin, den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.01.2012 nicht geltend zu machen.

Gemäß § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechten und Pflichten nach den Sozialgesetzbuch.

Diese allgemeine Beratungspflicht der Beklagten als Sozialleistungsträger umfasst im gegebenen Fall auch den Hinweis auf erkennbare Nachteile, die sich als Folge der Geltendmachung eines Sozialleistungsanspruches ergeben. Ein Arbeitsloser ist gegebenenfalls zu veranlassen, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld zurückzustellen, wenn dies für ihn günstiger ist (vgl. Mrozynski, SGB I, 5. Auflage, § 14, Rdnr. 11 m.w.N.).

Insbesondere besteht ein konkreter Anlass für eine sogenannte Spontanberatung bei „klar zutage liegenden Gestaltungsmöglichkeiten“, deren Wahrnehmung ein verständiger Leistungsberechtigter mutmaßlich nutzen würde (vgl. Scholz in Mutschier, a.a.O., § 323, Rdnr. 9 m.w.N.).

Aus den o.g. Gründen bestand im hier vorliegenden Ausnahmefall Veranlassung für die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Z..., die Umstände der bekannten Vorbeschäftigung der Klägerin bei der Fa. S... und der gleichfalls bekannten Folgebeschäftigung bei der Fa. R... zu erfragen und der Klägerin insoweit die Konsequenzen einer Geltendmachung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 10.01.2012 aufzuzeigen.

Das SG hat in seinem Urteil vom 16.05.2013 zutreffend auf die vergleichbare gesetzliche Möglichkeit einer Verschiebung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 118 Abs. 2 SGB III a.F. hingewiesen. Auch hinsichtlich dieser Dispositionsmöglichkeit des Arbeitslosen über seinen Anspruch, die bis zum Erlass des Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ausgeübt werden kann, muss die Beklagte im Einzelfall umfassend aufklären und beraten.

Der Senat verweist insoweit auf die die Rechtslage völlig korrekt wiedergebende Geschäftsanweisung der Beklagten zu § 14 SGB I (Stand 05/2012), hier: Abschnitt 1.2, wonach die Beratung der Beklagten dem Einzelnen die Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen vermitteln solle, die er zur vollen Wahrnehmung seiner Rechte und zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten benötige. Die Beratung müsse richtig, unmissverständlich und umfassend sein. Der Versicherungsträger sei gehalten, auf alle nahe liegenden Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, damit der Ratsuchende seine Entscheidung in voller Kenntnis aller Konsequenzen treffen könne. Die alleinige Aushändigung von Merkblättern reiche zur Erfüllung der Beratungspflicht nicht aus.

Aufgrund der oben dargelegten Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten im vorliegenden Fall, die zu einem sozialrechtlichen Nachteil zu Lasten der Klägerin aufgrund der Fixierung der Höhe ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach ihrer (erneuten) Arbeitslosmeldung zum 16.07.2012 geführt hat, ist die Beklagte verpflichtet, im Wege des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie ihre Beratungspflicht rechtmäßig erfüllt hätte (vgl. Scholz in Mutschler, a.a.O., § 323, Rdnr. 10).

Das SG hat die Beklagte somit zu Recht verpflichtet, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 16.07.2012 unter Einbeziehung des ab 16.01.2012 bei der Fa. R... erzielten Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.05.2013 ist nicht daher begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.