Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - L 9 AL 12/12

published on 29/01/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - L 9 AL 12/12
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1975 geborene Kläger war bei der Firma A. Transport & Logistik, Inhaber K. A., in B-Stadt als Fahrer beschäftigt. Herr A. meldete das Gewerbe zum 26.02.2009 ab und kündigte mit Schreiben vom 02.03.2009 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Gegen die Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht B-Stadt (5 Ca. 112/09). Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht B-Stadt endete durch gerichtlichen Vergleich vom 07.04.2009, in dem u. a. zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2009 ende.

Am 03.03.2009 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin (unter Berücksichtigung eines zweitägigen Ruhens wegen Urlaubsabgeltung) Arbeitslosengeld ab 05.03.2009 in Höhe von 34,42 € täglich. Die Nachzahlung für März 2009 betrug 929,34 €.

Mit Eingang am 04.03.2009 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Insolvenzgeld für die Monate Januar und Februar 2009 beantragen. Die Fa. A. Transport und Logistik habe ihre Betriebstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen vollständig eingestellt. Aus seiner Sicht komme ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht.

Am 26.03.2009 legte Herr K. A. eine Erklärung vor, wonach er am 27.02.2009 seinen Betrieb wegen Zahlungsunfähigkeit dauerhaft eingestellt habe. Er besitze kein Vermögen und habe Schulden in Höhe von ca. 35.000 €. Er werde Kontakt mit dem Amtsgericht (AG) B-Stadt aufnehmen, eine Entscheidung werde mitgeteilt.

Mit Datum vom 15.04.2009 wurde für den Kläger im Auftrag der Fa. A. eine Lohnabrechnung für März 2009 in Höhe von 2000 € brutto bzw. 1557,50 € netto erstellt.

Am 23.04.2009 beantragte Herr A. beim AG B-Stadt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für ehemals Selbstständige unter Erteilung der Restschuldbefreiung.

Ferner beantragte er, ihm die Kosten des Insolvenzverfahrens zu stunden. Sein Vermögen reiche nicht aus, die Kosten des Verfahrens zu decken.

Aus den beigefügten Unterlagen des Herrn A. ergibt sich u. a., dass dieser spätestens seit Februar 2009 keine Beiträge zur Sozialversicherung für seine Beschäftigten gezahlt hatte.

Mit Beschluss des AG B-Stadt vom 30.04.2009 (Az. ) wurde über das Vermögen des K. A. das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. T. zum Insolvenzverwalter bestellt. Herrn A. wurden vom Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 4 a Insolvenzordnung (InsO) gestundet. Nach den vorläufigen Erhebungen des AG B-Stadt unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers wurden die Gläubigerforderungen mit ca. 173.172 € ermittelt.

Mit Bescheid vom 28.05.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger gemäß § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 € auf das zu erwartende Insolvenzgeld.

Am 13.07.2009 erstellte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. T. einen Zwischenbericht. Herr A. sei als Subunternehmer für Herrn Ö. E. tätig gewesen. Dieser sei sein einziger Auftraggeber gewesen. Die Zahlungen von Herrn E. seien ab November 2008 nur noch schleppend und ab Januar 2009 nicht mehr erfolgt. Mittlerweile habe Herr E. ebenfalls Insolvenzantrag gestellt.

Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich ein frei verwertbares Vermögen des Herr A. in Höhe von ca. 2.200 €, diesem stehen angemeldete Forderungen in Höhe von ca. 253.400 € gegenüber.

Aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 15.01.2010 ergibt sich nach Abzug der Masseverbindlichkeiten eine Verteilungsquote von 2,41%.

Mit Bescheid vom 05.08.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 27.02.2009 in Höhe von 4.096,92 € unter Absetzung des bereits ausgezahlten Vorschusses in Höhe von 2000,00 €.

Mit seinem am 19.08.2009 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2009 machte der Kläger weiteres Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.03.2009 mit der Begründung geltend, das Insolvenzereignis sei nicht die Einstellung des Betriebes der Firma A. Transport & Logistik Ende Februar 2009, sondern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2009 gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2009 mit der Begründung zurück, maßgebliches Insolvenzereignis sei die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit der Firma A. Transport & Logistik am 27.02.2009. Dieses Insolvenzereignis entfalte Sperrwirkung hinsichtlich der anderen in § 183 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgeführten Insolvenzereignisse. Im Übrigen scheitere die Erweiterung des Insolvenzzeitraumes auf die Zeit bis 31.03.2009 auch an der Vorschrift des § 324 Abs. 3 SGB III, da der (neuerliche) Antrag auf Insolvenzgeld nicht innerhalb der Zwei-Monatsfrist gestellt worden sei, sondern erst im Rahmen der Erhebung des Widerspruchs am 19.08.2009.

Hiergegen ließ der Kläger am 14.10.2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erheben.

Mit Urteil vom 17.11.2011 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2009, dem Kläger weiteres Insolvenzgeld auch für die Zeit ab 01.03.2009 bis 31.03.2009 unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Zur Überzeugung der Kammer sei vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2009 kein Insolvenzereignis eingetreten. Die Beklagte habe zu Unrecht als Insolvenzereignis die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland am 27.02.2009 angesehen. Die Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III hätten insoweit nicht vorgelegen.

Maßgeblich für den Eintritt des eine Sperrwirkung entfaltenden Insolvenzereignisses nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III sei nicht die subjektive Einschätzung der Beklagten, sondern grundsätzlich, ob sich aus äußeren Tatsachen für einen unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck ergebe, dass ein Insolvenzverfahren nicht in Betracht kommt. Hierbei genüge zur Bejahung der Voraussetzungen der offensichtlichen Masselosigkeit nicht eine angenommene Zahlungsunfähigkeit. Denn auch Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bedeuteten noch nicht, dass deshalb die Kosten zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorhanden wären.

Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers habe sich im Vergleich vom 07.04.2009, also über einen Monat nach Beendigung der Betriebstätigkeit, verpflichtet, an den Kläger die Vergütung für Januar 2009, Februar 2009 in der geschuldeten Höhe zu bezahlen und den Monat März 2009 ordnungsgemäß abzurechnen sowie den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszubezahlen.

Dem stehe nicht entgegen, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung vor dem Arbeitsgericht B-Stadt vom 07.04.2009 erklärt habe, dass er „derzeit nicht zahlungsfähig“ sei. Vielmehr deute die Einschränkung „derzeit“ aus Sicht der Kammer darauf hin, dass der Arbeitgeber damals noch selbst davon ausging, dass es sich lediglich um einen vorübergehenden Zustand handele.

Auch soweit die Bevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit der Beantragung von Insolvenzgeld mit Schreiben vom 02.03.2009 ausgeführt hätten, dass aus ihrer Sicht ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht komme, lasse dies keine andere Beurteilung zu, da die (damalige) Einschätzung des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten zwar ein Indiz darstellen können, dass Masselosigkeit zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung vorlag, jedoch nicht die Ermittlung der erforderlichen Tatsachen ersetzen können.

Zwar habe das Insolvenzgericht dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers die Kosten des Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung nach § 4a InsO gestundet. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO weise das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibe gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO jedoch, wenn ein ausreichender Betrag vorgeschossen oder - wie vorliegend - die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden. Allerdings lasse zur Überzeugung der Kammer die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung des Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers als voraussichtlich nicht ausreichend angesehen wurde, um die Verfahrenskosten zu decken, nicht den Schluss zu, dass dies auch bereits zwei Monate vorher zum Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung der Fall gewesen sein müsse.

Hiergegen hat die Beklagte mit Eingang am 09.01.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß)

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Ergänzend wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten, der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Akten des AG B-Stadt (Insolvenzgericht) Az. verwiesen.

Gründe

Der Senat konnte im vorliegenden Fall gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - nach Einverständnis der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 02.12.20062006, BGBl I S. 2742) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, gleich (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB III).

Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen den drei möglichen Insolvenzereignissen gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III kein Rangverhältnis. Vielmehr kommt es auf das Ereignis an, durch das die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erstmals zu Tage getreten ist. Der Insolvenzgeldanspruch wird durch das zeitlich früheste der drei möglichen Insolvenzereignisse ausgelöst, anschließend tritt für möglicherweise später eintretende Insolvenzereignisse eine sog. Sperrwirkung ein. Wird z. B. ein Antrag auf Insolvenzverfahren zunächst mangels Masse abgelehnt und später nach Einzahlung eines Vorschusses das Insolvenzverfahren doch noch eröffnet, bleibt maßgeblich, das zuerst eingetretene Insolvenzereignis der Abweisung des Antrages mangels Masse (vgl. Brand/Kühl, SGB III, 6. Auflage, § 165 Rdnr. 27, m. w. N.).

Entscheidend ist daher, ob am 27.02.2009, wie von der Beklagten angenommen, die Voraussetzungen des Insolvenzgeldtatbestandes des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III gleichzeitig gegeben waren, also

- die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit des Arbeitsgebers im Inland sowie

- ein fehlender Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und

- offensichtliche Masselosigkeit.

Hierzu ist festzustellen, dass spätestens am 27.02.2009 von einer vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit der Fa. A. Transport und Logistik auszugehen ist. Die Gewerbeabmeldung durch den alleinigen Firmeninhaber, Herrn K. A., erfolgte am 26.02.2009. Herr A. war vom 27.02.2009 bis 30.06.2009 arbeitslos gemeldet, anschließend nahm er ein Beschäftigungsverhältnis auf.

Im Antragsschreiben vom 02.03.2009 an die Beklagte führen die Bevollmächtigten des Klägers aus, dass die Fa. A. Transport und Logistik ihre Betriebstätigkeit eingestellt habe.

Auch der Kläger ging offensichtlich von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Fa. A. Transport und Logistik Ende Februar 2009 aus, da er sich mit Wirkung ab 03.03.2009 bei der Beklagten arbeitslos meldete und Arbeitslosengeld ab 05.03.2009 bezog.

Auch die zweite Voraussetzung für die Annahme des Insolvenzgeldtatbestandes des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III am 27.02.2009 ist erfüllt, da zu diesem Datum ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden war. Der Antrag wurde vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers erst am 23.04.2009 gestellt.

Für eine positive Beantwortung der Frage, ob am 27.02.2009 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam, genügt es, wenn alle äußeren Tatsachen und insofern der Anschein für eine Masseunzulänglichkeit gesprochen haben. Es muss insoweit nicht letzte Klarheit darüber bestehen, ob eine den Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechende Masse vorhanden ist oder nicht. Maßgeblich ist, ob sich aus äußeren Tatsachen für einen unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck ergibt, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Die Masselosigkeit muss dabei vor oder gleichzeitig mit der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit eintreten; eine spätere Masselosigkeit ist nicht ausreichend (vgl. Brand/Kühl, a. a. O. Rn. 39 unter Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 04.03.1999, Az. B 11/10 AL 3/98 R; Peters-Lange in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 12/2009, § 183 SGB III Rn. 47; Völzke in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 07/2010, § 183 Rn. 65).

Dies kann der Fall sein, wenn unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt, die Betriebstätigkeit eingestellt und kein Insolvenzantrag gestellt wird (BSG, Urteil vom 23.11.1981 - 10/8b RAr 6/80 - SozR 4100 § 141b Nr. 21). Weitere Indizien können in zahlreichen arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteilen auf Lohnzahlung, erfolglos gebliebenen Zwangsvollstreckungen, eidesstattlichen Versicherungen oder einer Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gesehen werden (vgl. dazu insgesamt Brand/Kühl a. a. O. m. w. N.). Dass ein Arbeitgeber Schulden in großer Höhe gemacht und sich abgesetzt hat, ohne sie zu begleichen, ist dagegen allein kein Grund für die Annahme einer offensichtlichen Masselosigkeit, da zwischen Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1993, Az. 10 RAr 9/91, SozR 3-4100 § 141b Nr. 7). Allein aus einer Zahlungsunwilligkeit kann nicht auf eine offensichtliche Masselosigkeit geschlossen werden (vgl. Estelmann in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 183 Rn. 72).

Ergänzend führt Peters-Lange (in Gagel, a. a. O.) aus, dass angesichts der Tatsache, dass die Kosten für das Insolvenzverfahren - wie im hier vorliegenden Fall - gestundet werden können, die Frage einer ausreichend vorhandenen Masse aus Sicht der Arbeitnehmer kaum zu beurteilen sei. Zugunsten der Arbeitnehmer sollten daher unter Beachtung der Tatsache, dass § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III als Auffangtatbestand gilt, keine überhöhten Anforderungen an die Feststellung der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit gestellt werden. Insolvenzgeld sei zu gewähren, wenn die äußeren Tatsachen und insofern der Anschein für die Masseunzulänglichkeit sprechen würden. Der Senat ist dieser Auffassung bereits in seinem Urteil vom 31.03.2011 (Az. L 9 AL 109/08) gefolgt und hält seine diesbezügliche Rechtsprechung weiterhin aufrecht.

Unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers, eine schnelle Auszahlung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines der drei möglichen Tatbestände des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu erleichtern, hat die Beklagte daher nach den Feststellungen des Senats im vorliegenden Fall zu Recht die Voraussetzungen für den Eintritt des Insolvenzereignisses der Betriebseinstellung mangels offensichtlicher Masseunzulänglichkeit am 27.02.2009 angenommen und dem Kläger folgerichtig Insolvenzgeld vom 01.01.2009 bis 27.02.2009 gewährt.

Für einen unvoreingenommenen Betrachter musste sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Insolvenzgeld durch den Kläger mit Schreiben vom 02.03.2009 (Eingang am 04.03.2009) der Eindruck ergeben, dass ein Insolvenzverfahren wegen Masselosigkeit des K. A. nicht in Betracht kam.

Im Antragsschreiben vom 02.03.2009 an die Beklagte hat der Bevollmächtigte des Klägers selbst angegeben, dass „aus diesseitiger Sicht“ ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht komme.

Mit weiterem Schreiben vom 19.03.2009 ließ der Kläger nochmals auf die ausstehenden Zahlungen des Arbeitsentgeltes für Januar und Februar 2009 hinweisen und unter Hinweis auf sein überzogenes Konto die Auszahlung eines Vorschusses beantragen.

Die am 26.03.2009 vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers vorgelegte Erklärung, wonach er am 27.02.2009 seinen Betrieb wegen Zahlungsunfähigkeit dauerhaft eingestellt habe, kein Vermögen besitze und Schulden in Höhe von ca. 35.000 € habe, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass bereits zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung am 27.02.2009 offensichtliche Masselosigkeit vorlag.

Vor allem die Tatsache, dass das AG B-Stadt als Insolvenzgericht dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers die Kosten des Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung nach § 4a InsO gestundet hat, erhärtet den Anschein, dass bereits zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung am 27.02.2009 eine offensichtliche Masselosigkeit vorlag.

Aus dem Zwischenbericht des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. T. vom 13.07.2009 an das Insolvenzgericht ist abzuleiten, dass zwischen der Betriebseinstellung am 27.02.2009 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.04.2009 keine Verbesserung der Vermögenssituation des K. A. im Sinne der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit stattgefunden hat. Danach war Herr A. ausschließlich als Subunternehmer für Herrn Ö. E. tätig. Die Zahlungen von Herrn E. seien ab November 2008 nur noch schleppend und ab Januar 2009 nicht mehr erfolgt. Mittlerweile habe Herr E. ebenfalls Insolvenzantrag gestellt. Herr A. war im damaligen Zeitraum arbeitslos gemeldet.

Aus dem ergänzend vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich ein frei verwertbares Vermögen des Herrn A. in Höhe von ca. 2.200 €, diesem stehen angemeldete Forderungen in Höhe von ca. 253.400 € gegenüber.

Im Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 15.01.2010 sind Masseverbindlichkeiten gem. § 54 InsO für Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 4794,01 € verzeichnet, diese übersteigen daher den Wert des im Vermögensverzeichnis zum Zwischenbericht vorläufig angenommenen frei verwertbaren Vermögens erheblich.

Die Annahme einer offensichtlichen Masselosigkeit des K. A. zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung am 27.02.2009 durch die Beklagte ist daher zu Recht erfolgt.

Wie bereits ausgeführt, entfaltet das hiermit gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III eingetretene Insolvenzereignis eine Sperrwirkung für mögliche spätere Insolvenzereignisse. Die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2009 ist daher insoweit ohne Bedeutung.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das eingetretene Insolvenzereignis durch Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers beseitigt würde (vgl. Sartorius in: Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Auflage 2013, § 15, Rn. 17 und 29).

Hierfür sind aus den dargelegten Gründen jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar.

Die noch von Krodel in der 5. Auflage des Kommentars Niesel/Brand, SGB III, in der Kommentierung zu § 183, Rn. 47, vertretene Auffassung, dass die (spätere) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei unveränderter Sachlage zeige, dass ein Anschein für eine offensichtliche Masselosigkeit (zuvor) objektiv nicht bestanden haben könne, würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sperrwirkung eines Insolvenzereignisses unterlaufen und wird daher vom Senat nicht geteilt. In der Folgeauflage des Kommentars (nunmehr von Brand/Kühl, SGB III, 6. Auflage, § 165, Rn. 39) wird die o.a. Meinung von Krodel auch nicht mehr vertreten.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Beklagte die Auszahlung des Vorschusses von 2000,00 € an den Kläger mit Bescheid vom 28.05.2009 auf § 42 SGB I gestützt hat. Diese Vorschrift steht alternativ neben einer möglichen Vorschussgewährung nach § 186 SGB III (a. F.) und setzt ein bereits eingetretenes Insolvenzereignis voraus (vgl. Sartorius, a. a. O. § 15, Rn. 61).

Nach alledem ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 05.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2009 rechtmäßig ergangen.

Das der Klage stattgebende Urteil des SG Augsburg vom 17.11.2011 ist somit aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.