Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Feb. 2017 - L 5 P 23/15

published on 21.02.2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Feb. 2017 - L 5 P 23/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Beendigung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg mit Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch gerichtlichen Vergleich vom 24.03.2014.

Die bei der Beklagten gesetzlich pflegeversicherte Klägerin hatte gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011, mit welchem einem Gutachten des MDK folgend Leistungen der Pflegeversicherung abgelehnt wurden, Widerspruch eingelegt und mit Teilabhilfe-Bescheid vom 19.04.2012 Leistungen nach Pflegestufe I ab dem 01.02.2012 bewilligt erhalten. Gegen den im Übrigen abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012 hatte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B., B-Stadt, Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (Aktenzeichen: S 10 P 96/12). Dieser hatte eine umfassende Prozessvollmacht der Klägerin datierend vom 17.08.2012 vorgelegt, zum Inhalt wird auf Blatt 7 der beigezogenen Verfahrensakte S 10 P 96/12 Bezug genommen. Am 09.11.2012 hatte die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B., B-Stadt beizuordnen. Das Sozialgericht hatte mit Beschluss vom 11.02.2013 antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt sowie Rechtsanwalt B. beigeordnet.

In einem nach Sachaufklärung durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014 ist für die Klägerin ihr beigeordneter Bevollmächtigter aufgetreten. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift hat dieser darauf hingewiesen, dass auch die Pflegeperson der Klägerin [Herr B. P.] anwesend sei. Die Pflegeperson sei umfassend bevollmächtigt. Da die Pflegeperson nach Rücksprache als Zeuge in Frage komme, verließ diese den Sitzungssaal. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie sechsminütiger Unterbrechung schlossen die Beteiligten einen Vergleich, welcher die Bewilligung weiterer Leistungen durch die Beklagte beinhaltete sowie eine vollständige Beendigung des Rechtsstreites; zum Wortlaut des Vergleiches wird auf Blatt 156 der beigezogenen Verfahrensakte S 10 P 96/12 Bezug genommen. Der Vergleich wurde laut gerichtlichem Protokoll zur Niederschrift aufgenommen, den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt.

Mit Schriftsatz ihrer neuen Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2014 hat die Klägerin die Anfechtung des am 24.03.2014 geschlossenen Vergleichs im Wege der Klage zum Sozialgericht Augsburg (Aktenzeichen 10 P 26/14) geltend gemacht. Die Klägerin habe keinen Vergleich gewollt und dies ihrem Bevollmächtigten auch ausrichten lassen. Weil dieser weisungswidrig einen Vergleich geschlossen habe, sei die Anfechtung berechtigt. Herr P., die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Pflegeperson, habe unter Berufung auf die ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht deren Bevollmächtigtem ausdrücklich mitgeteilt, keinesfalls solle ein Vergleich geschlossen werden. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden (Beschluss Sozialgericht Augsburg vom 19.05.2014; Beschluss Bayer. LSG vom 13.02.2015 - L 6 P 43/14 B PKH; Beschluss Zurückweisung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sowie Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde vom 15.04.2015 - L 6 P 16/15 RG).

Mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2015 hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Klageverfahren S 10 P 96/12 durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.03.2014 beendet ist, Anfechtungsgründe seien nicht ersichtlich. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift gem. § 122 SGG, §§ 159, 160 ZPO ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert, die Sitzung unterbrochen und sodann der Vergleich geschlossen worden, welcher ua eine übereinstimmende Erledigungserklärung in vollem Umfang enthält. Dieser ist den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden, § 122 SGG, § 165 Abs. 1 ZPO. Der Bevollmächtigte der Klägerin war nach der vorgelegten umfassenden Vollmacht zum Vergleichsabschluss berechtigt gewesen. Eine Beschränkung der Vertretungsvollmacht hat nicht vorgelegen. Diese hätte nur durch ausdrückliche, unzweideutige Prozesshandlung erfolgen können mit Wirksamkeit ab Zugang. Eventuelle Weisungen des Herrn P. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten reichten insoweit nicht aus, wobei es bereits an der Postulationsfähigkeit des Herrn P. mangele. Die Geltung der Prozesserklärungen des Prozessbevollmächtigten gem. § 73a Abs. 6 S. 6 SGG, § 85 ZPO werde durch die nachträglich Behauptung der Klägerin, mit diesen Erklärungen nicht einverstanden gewesen zu sein, nicht beseitigt. Sonstige Anfechtungsgründe seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Mangels Widerrufsmöglichkeit habe der Vergleich auch nicht rechtswirksam widerrufen werden können. Prozessrechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit des Vergleichs oder Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Ziel der Beseitigung des Vergleiches und der Erlangung höherer Leistungen aus der Pflegeversicherung weiterverfolgt. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Argumentation aus dem Prozesskostenzhilfeverfahren einschließlich Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt. Ihr Prozessbevollmächtigter sei nicht zum Vergleichsabschluss berechtigt gewesen. Das Berufungsgericht hat im Verhandlungstermin vom 04.05.2016 Herrn P. als Zeugen einvernommen. Dieser hat angegeben, er habe dem Sozialgericht gesagt, es dürfe kein Vergleich abgeschlossen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 126 bis 129 der Berufungsakte Bezug genommen. Ergänzend hat der Zeuge P. sein Schreiben vom 10.01.2014 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegt, wonach die Verfahrensvollmacht widerrufen werde, so dass kein Vergleichsabschluss möglich sei. Hierzu wird auf Blatt 130 der Berufungsakte Bezug genommen. Zuletzt hat der Bevollmächtigte der Klägerin betont, dass nach Angaben des Herrn P. dieser während der Verhandlung vor dem Sozialgericht Augsburg am 24.03.2014 dem Gericht erklärt habe, Rechtsanwalt B. sei nicht zum Abschluss eines Vergleiches bevollmächtigt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage vom 20.08.2012 nicht durch Vergleich vom 24.03.2014 erledigt ist und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 19.04.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 07.03.2013 zu verurteilen, der Klägerin Pflegegeld nach Pflegestufe 1 bereits ab 01.02.2011, Pflegegeld nach Pflegestufe 2 bereits ab 01.02.2012 und Pflegegeld nach Pflegestufe 3 ab 01.02.2013 zu bewilligen.

Die Beklagte hält die Erstentscheidung für zutreffend, betont, dass der geschlossene Vergleich für die Klägerin günstig gewesen sei und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten der Verfahren L 6 P 43/14 B PKH und L 6 P 16/15 RG. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Am 22. 03. 2017 hat die Klägerin das Mandat ihrer Prozessbevollmächtigten mit sofortiger Wirkung wegen Missbrauchs des Vertrauensverhältnisses und Nichtausführens von Aufträgen und Wünschen gekündigt.

Gründe

Die gem. §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechte Berufung ist zulässig. Der Mandatsentzug vom 22.03.2017 hat auf die Berufung keinen Einfluss.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage vom 20.08.2012 durch Vergleich vom 24.03.2014 vollumfänglich beendet ist. Die entsprechende Erklärung ist - wie das Protokoll beweist - wirksam abgegeben und nicht nachträglich aus der Welt geschafft. Insoweit übernimmt der Senat die zutreffenden Feststellungen und Ausführungen des Sozialgerichts, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angegriffenen Gerichtsbescheides zurück, § 153 Abs. 2 SGG.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin sowie auf die Erkenntnisse aus den mündlichen Verhandlungen ist ergänzend auszuführen was folgt.

Die dem Sozialgericht vorgelegte, auf Herrn Rechtsanwalt B. ausgestellte und von der Klägerin eigenhändig unterschriebene umfassende Prozessvollmacht vom 17.08.2012 war Grundlage der anwaltlichen Beiordnung im Prozesskostenhilfewege. Diese Beiordnung hat das Sozialgericht im Ausgangsverfahren weder aufgehoben noch abgeändert. Diese Beigeordneten-Stellung des Rechtsanwalts B. verstärkt dessen Berechtigung, alle Prozesserklärungen wirksam gegenüber dem Gericht abzugeben. Diese Stellung als Beigeordneter konnte weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter Herr P. beeinflussen, beschränken oder beseitigen.

Ein wirksamer (Teil-)Widerruf der Prozessvollmacht des Rechtsanwaltes B. hätte zur Folge gehabt, dass das Sozialgericht die Prozesskostenhilfe-Bewilligung hätte aufheben müssen. Die erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes wäre zur Überzeugung des Senates ausgeschlossen gewesen, da in Würdigung der Verfahrensdokumentation und des Verfahrensverhaltens des Rechtsanwaltes B. kein Grund zu erkennen ist, der die Beschränkung, Kündigung oder Teilkündigung des ihm von der Klägerin erteilten Mandates gerechtfertigt hätte. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als verständlich und im wohlverstandenen Klägerinteresse liegend, dass das Sozialgericht die Äußerungen des Herrn P. am 24.03.2014, es solle kein Vergleich geschlossen werden, zutreffend nicht als Mandatsbeschränkung oder -entzug und zwar auch nicht teilweise verstanden und ausgelegt hat. In diesem Sinne würdigt und wertet der Senat auch die Aussage des Zeugen P. vom 04.05.2016.

Sofern die Klägerin sich auf weitere Schreiben beruft, mit welchen sie die Vollmacht ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt B. Beschränkungen einschränken oder (teilweise) widerrufen hat, ist dem Sozialgericht folgend auszuführen, dass die Einschränkung einer umfassend erteilten Prozessvollmacht nur durch ausdrückliche, unzweideutige Erklärung im Sinne einer Prozesshandlung erfolgen kann. Diese wird erst mit Zugang gegenüber dem Gericht wirksam, hieran fehlt es vorliegend.

Die Berufung bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Revisionszulassung sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Annotations

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.