Sozialgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 17. März 2015 - S 10 P 26/14

17.03.2015

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 10 P 96/12 durch den gerichtlichen Vergleich vom 24. März 2014 beendet ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit beim Sozialgericht Augsburg mit dem Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch den am 24.03.2014 geschlossenen Vergleich beendet worden ist.

Streitig war im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Der entsprechende Antrag war seitens des Beklagten nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) mit Bescheid vom 30.08.2011 abgelehnt worden. Im Widerspruchsverfahren war mit Bescheid vom 19.04.2012 Teilabhilfe dahingehend erfolgt, dass Leistungen nach Pflegestufe I ab dem 01.02.2012 bewilligt worden sind. Hiergegen hatte die Klägerin erneut Widerspruch erhoben bzw. den Widerspruch aufrechterhalten mit dem Ziel, Pflegegeld ab Antragstellung zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012 hatte die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, soweit nicht bereits Abhilfe erfolgt war.

Hiergegen richtete sich die am 20.08.2012 zum Sozialgericht Augsburg zum dortigen Aktenzeichen: S 10 P 96/12 erhobene Klage. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014 wurde für die Klägerin von ihrem damals prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt wahrgenommen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2012 verpflichtete, der Klägerin Leistungen nach Pflegestufe I ab 01.10.2011 zu gewähren unter Klarstellung, dass es in der Folgezeit bei den weiteren Änderungen gemäß der nachfolgenden Bescheide, insbesondere des Änderungsbescheids vom 07.03.2013, mit dem der Klägerin ab 01.02.2013 Pflegegeld nach Pflegestufe II gewährt wird, verbleibe. Die Beklagte verpflichtete sich weiter, die Beitragszeiten für die Pflegeperson der Klägerin ebenfalls bereits ab Oktober 2011 zu berücksichtigen und der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit damit vollumfänglich für erledigt.

Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2014 hat die Klägerin die Anfechtung des am 24.03.2014 geschlossenen Vergleichs erklärt unter Mitteilung, dass die Klägerin keinesfalls einen Vergleich gewollt habe und dies ihrem Rechtsanwalt auch habe ausrichten lassen. Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte trotz der gegenteiligen Weisung der Klägerin dennoch einen Vergleich geschlossen habe, sei die Klägerin zur Anfechtung dieses Vergleichs berechtigt.

Das Vorbringen der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass diese beantragt,

festzustellen, dass das gerichtliche Verfahren zum Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch den gerichtlichen Vergleich vom 24.03.2014 nicht beendet worden ist und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2012 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bereits ab Antragstellung zu gewähren.

Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Beschränkung der Vollmacht hinsichtlich der Befugnis zum Vergleichsschluss gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner grundsätzlich nur Wirkung hat, wenn sie diesen gegenüber angezeigt worden ist und eine solche Anzeige einer Beschränkung der Vertretungsvollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin bislang weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Gericht hat die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz vom 04.03.2015 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört.

Für die Klägerin ist hierzu vorgetragen worden, der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Herr P. habe unter Berufung auf die ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht dem Rechtsanwalt ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin keinesfalls einen Vergleich abschließen wolle. Es habe ein wirksamer Vergleich durch den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin überhaupt nicht mehr geschlossen werden können. Insoweit ist für die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 12.03.2015 beantragt worden,

„Herrn P. als Zeugen anzuhören“.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 10 P 96/12 Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der für die Entscheidung relevante Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört, §§ 105 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Soweit die Klägerin beantragt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung Herrn P. als Zeugen anzuhören, war dem Beweisantrag nicht zu folgen. Der Beweisantrag entspricht bereits nicht den prozessualen Anforderungen, soweit lediglich die Anhörung des Zeugen beantragt worden ist, ohne Angabe des Beweisthemas und des konkreten Beweisziels, der Beweisantrag ist damit bereits unzulässig. Im Übrigen wäre er auch insoweit abzuweisen, als es auf die nach Ansicht der Klägerin ungeklärten Tatsachen nicht ankommt. Den Schilderungen des Herrn P., wonach er den bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich angewiesen habe, keinen Vergleich zu schließen, kommt bereits insoweit keine Bedeutung zu, als zum einen die Beschränkung der Vollmacht gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner nur Wirkung hat, wenn sie diesen gegenüber angezeigt worden ist und zum anderen Herr P. nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis nach § 73 SGG gehört (vgl. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts - BayLSG - vom 13.02.2015, Aktenzeichen L 6 P 43/14 B PKH). Insoweit war auch eine erneute Anhörung zur weiterhin beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach Erhebung des Beweisantrags nicht erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 105 Rn. 11).

Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg zum Aktenzeichen S 10 P 96/12 ist durch den Vergleich vom 24.03.2014 beendet worden. Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich.

Wie sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014, die ausgefertigt und von der Vorsitzenden sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden ist (§ 122 SGG, §§ 159, 160 Zivilprozessordnung - ZPO -), ergibt, ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Die Sitzung ist unterbrochen worden zur weiteren Abklärung des beabsichtigten Vergleichs durch den Rechtsanwalt. Danach ist der Vergleich abgeschlossen worden, der unter anderem in Ziffer IV eine übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits in vollem Umfang enthält. Der Vergleich ist den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden (§ 122 SGG in Verbindung mit § 165 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist hierbei durch ihren damals bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten worden. Die entsprechende, bei Gericht zur Vorlage gebrachte Vollmacht berechtigte ausdrücklich auch zur Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. Die Anzeige einer Beschränkung der Vertretungsvollmacht vor Beendigung des Verfahrens durch Vergleich liegt nicht vor. Die Einschränkung einer umfassend erteilten Prozessvollmacht kann nur durch ausdrückliche, unzweideutige Erklärung im Sinne einer Prozesshandlung erfolgen, die erst mit Zugang gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht wirksam wird (Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 82 Rn. 2). Die Abgabe einer entsprechenden wirksamen Prozesserklärung ist weder vorgetragen noch ersichtlich, eine entsprechende Weisung durch Herrn P. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wäre nicht ausreichend, im Übrigen fehlt es bereits an der Postulationsfähigkeit des Herrn P. (siehe oben, vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 13.02.2015). Eine wirksame Beschränkung der Prozessvollmacht ist damit nicht erfolgt. In der Folge kommen nach § 73a Abs. 6 S. 6 SGG, § 85 ZPO den Erklärungen ihres Prozessbevollmächtigten Wirkung für und gegen die Klägerin zu. Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Klägerin nachträglich behauptet, mit diesen Erklärungen nicht einverstanden gewesen zu sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2013, Aktenzeichen: L 2 U 201/12 WA). Sonstige Anfechtungsgründe sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Der Vergleich hat eine Widerrufsmöglichkeit nicht vorgesehen, er konnte damit auch nicht rechtswirksam widerrufen werden. Auch prozessrechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit des Vergleichs oder Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Verfahren durch den Abschluss des Vergleichs vom 24.03.2014 einschließlich Erledigterklärung des Rechtsstreits beendet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 17. März 2015 - S 10 P 26/14 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 122


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 159 Protokollaufnahme


(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der be

Referenzen

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.