Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. März 2018 - L 4 KR 438/14

published on 01/03/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. März 2018 - L 4 KR 438/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Sozialgericht München, S 3 KR 835/12, 23/07/2014

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten hat.

Die 1964 geborene Klägerin war vom 11.04.1994 bis 31.07.2012 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.

Sie ist seit 1987 als Arzthelferin im Klinikum L. A-Stadt sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bis zum 31.05.2006 war der Freistaat Bayern Arbeitgeber der Klägerin, die Gehaltsabrechnung erfolgte über die Bezirksfinanzdirektion Landshut - Bezügestelle. Seit dem 01.06.2006 ist das Klinikum der Universität A-Stadt (Beigeladene zu 4) als eine vom Freistaat Bayern betriebene Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayUniKlinG) Arbeitgeber der Klägerin.

Im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Klinikum erbringt die Klägerin auch Tätigkeiten im Bereich der privatärztlichen und zur Privatliquidation berechtigenden Nebentätigkeiten des jeweiligen Chefarztes/Ordinarius. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich durch die monatlichen Gehaltszahlungen ihres Arbeitgebers finanziell abgegolten.

Mit Rücksicht auf diese Tätigkeiten erhielt die Klägerin in der Zeit von Dezember 2000 bis einschließlich Dezember 2009 vom Klinikdirektor freiwillige finanzielle Zuwendungen. Dabei handelte es sich um Mitarbeiterbeteiligungen aus den privatärztlichen Liquidationseinnahmen des Chefarztes (Poolzahlungen).

Die Poolzahlungen wurden vom Klinikdirektor bzw. seiner Poolverwaltung direkt an die Klägerin ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausgezahlt und dann der zuständigen Bezügestelle gemeldet. Diese ermittelte durch Abzug der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zunächst den Bruttobetrag der Poolzahlung. Sodann wurden von dem so errechneten Bruttobetrag die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer abgezogen. Bei der folgenden Gehaltsabrechnung wurde die Klägerin dann mit dem Gesamtbetrag der Abzüge belastet (also Abzug der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer).

Mit Schreiben vom 13.05.2002 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und erhob „Widerspruch gegen die Beitragsberechnung durch den Arbeitgeber“.

Die Poolzahlungen stellten Trinkgelder eines Dritten dar, die bis zur Höhe von 2.400 DM p.a. einkommensteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei seien.

Der Arbeitgeber habe die Poolzahlungen, welche die Klägerin in der Zeit von Dezember 2000 bis Dezember 2001 erhalten habe, so abgerechnet, dass die Klägerin auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung getragen habe. Dies sei gesetzeswidrig.

Die von der Bezügestelle durchgeführte Abrechnung führe außerdem dazu, dass der Freistaat Bayern im Ergebnis nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge abführe, da er aus der Zuwendung zunächst den Arbeitgeberanteil herausrechne, so dass sich dann erst die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ergäbe. Durch diese Berechnungsweise entstünden der Klägerin Nachteile, da infolge der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage spätere Rentenansprüche und ggf. Krankengeldansprüche reduziert würden. Die zu viel entrichteten Beiträge seien der Klägerin zu erstatten.

Die Bezirksfinanzdirektion Landshut teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass in den ausgezahlten Zuwendungen auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthalten seien, da der Liquidationspool des Klinikdirektors auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherungstrage trage. Das dargestellte Verfahren sei aus Vereinfachungsgründen schon vor Jahren eingeführt worden. Andere Verfahren hätten sich als zu aufwändig erwiesen. Wegen der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Poolzahlungen der Klägerin sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Beiträge mit Bescheid vom 05.02.2003 ab. Die Poolbeteiligungen stellten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Die durch den Arbeitgeber vorgenommene Beitragsberechnung sei nicht zu beanstanden.

Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2003 zurück. Die Poolzahlungen stellten keine Trinkgelder dar. Der Klägerin stehe brutto nur der um den Arbeitgeberanteil geminderte Betrag zu mit der Folge, dass dieser Bemessungsgrundlage für die abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sei. Eine Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV scheide aus, da keine Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage zum Sozialgericht München hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt.

Nachdem im Hinblick auf anhängige Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war (Beschluss vom 14.10.2003, S 47 KR 471/03), ist das Verfahren am 30.07.2012 (S 3 KR 835/12) fortgesetzt worden. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat Bezug auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 25.04.2006 (L 5 KR 4/05) und vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) genommen und mitgeteilt, dass im Hinblick auf die in einem Parallelfall ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom … (Az: …) das arbeitsgerichtliche Verfahren gegen den Arbeitgeber der Klägerin nicht mehr weiter verfolgt werde.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat zu erstattende Beiträge in Höhe von insgesamt 16.369,96 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2009 geltend gemacht. Sie hat hinsichtlich der Forderungshöhe auf eine Forderungsaufstellung vom 16.05.2012 betreffend die Lohnabrechnungen 02/2001 bis 12/2009 verwiesen. Die Klägerin habe auch wegen geduldeter falscher Abrechnung des Arbeitgebers und damit einhergehender Verletzung der Obliegenheit nach § 28 b Abs. 1 SGB IV einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte.

Die Beklagte hat erwidert, dass das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) zwar festgestellt habe, dass die Zuwendungen aus dem Chefarztpool vollständig als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterlägen und der hierauf entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu tragen und nicht von den Zuwendungen einzubehalten sei. Es habe aber nicht entschieden, dass sich aus der fehlerhaften Beitragsabführung ein Erstattungsanspruch ergebe. Für eine Beitragserstattung gäbe es keine Grundlage.

Mit Urteil vom 23.07.2014 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, „Zahlungen aus dem privatärztlichen Liquidationspool der Jahre Februar 2001 bis Dezember 2009 nur hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln und der Klägerin die danach zu viel entrichteten Beiträge zu erstatten“.

Die Liquidationsbeteiligungen der Klägerin der Jahre Februar 2001 bis Dezember 2009 seien nur hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, nicht hinsichtlich der Arbeitgeberanteile als zu verbeitragende Leistung zu qualifizieren. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV mache es keinen Unterschied, dass die Zahlung nur in mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung durch den liquidationsberechtigten Arzt erfolgt sei.

Da es sich somit um Arbeitsentgelt handele, komme es nur noch darauf an, wer die Arbeitgeberanteile zu tragen habe. Dies sei für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung durch eine hälftige Aufteilung vorgeschrieben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hätten jeweils ihren Anteil zu tragen, nicht aber der Arbeitnehmer beide Anteile alleine. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht möglich, die Sonderzahlung aufzuspalten in einen Teil, der Arbeitsentgelt darstellt und in einen anderen Teil, bei dem es sich um den Arbeitgeberanteil handelt.

Dagegen hat die Beklagte Berufung erhoben und vorgetragen, dass nach dem Tenor des sozialgerichtlichen Urteils allein die Arbeitnehmeranteile der Poolzahlungen als sozialversicherungspflichtiges Entgelt gewertet werden müssten, was nicht richtig sein könne. Im Übrigen sei eine Erstattung von Beiträgen nur möglich, wenn Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Das sei hier nicht der Fall, vielmehr seien zu wenig Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat sich im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag bezogen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 4 hat vorgetragen, dass das Bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 25.04.2006 (L 5 KR 4/05) lediglich festgehalten habe, dass Mitarbeiterbeteiligungen aus Liquidationspools allgemein als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen seien. Soweit im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) ausgeführt werde, dass in dem vorgenannten Urteil vom 25.04.2006 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass „die gesamte Sonderzahlung“ Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei, überdehne es den Feststellungsgehalt dieser Entscheidung. Das Urteil vom 25.04.2006 verweise vielmehr ausdrücklich auf das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des BAG vom … (Az: …), um die eigene Ansicht zu stützen. Dieses Urteil des BAG halte aber ausdrücklich fest, dass gerade nicht die gesamte dem Mitarbeiter ausgezahlte Beteiligung aus dem Liquidationspool als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV angesehen werden könne, vielmehr die vom Chefarzt gezahlten Beträge auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthielten, so dass sich die Bruttovergütung erst nach Abzug der Arbeitgeberanteile ergäbe. Diese Auffassung des BAG sei sachgerecht.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.07.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2003 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Formulierung des Tenors des sozialgerichtlichen Urteils wohl nicht das Gemeinte ausdrückt. Wenn man die erfolgten Zahlungen nur hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelte, wie dies der Tenor vorgibt, würde dies dazu führen, dass im Ergebnis nur die (auf Grundlage dieser Zahlungen fiktiv errechneten) Arbeitnehmeranteile als Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen wären. Das kann nicht gemeint sein. Die Beklagte sollte vielmehr zur Erstattung derjenigen Arbeitgeberanteile verurteilt werden, die von den an die Klägerin geleisteten Poolzahlungen abgezogen und an die Beklagte abgeführt worden sind. Dies ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres aus dem Tenor.

Dem in gleicher Weise missverständlich formulierten Klageantrag hat das Sozialgericht München zu Unrecht stattgegeben. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter Beiträge, weil keine Beiträge zu viel bzw. zu Unrecht entrichtet worden sind.

Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung von Beiträgen kommt allein § 26 Abs. 2 SGB IV in Betracht. Denn sofern es um Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger wegen zu Unrecht erhaltener Beiträge geht, sind die Folgen der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung für alle Zweige der Sozialversicherung abschließend in § 26 Abs. 2 SGB IV geregelt (Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 26 Rn. 7).

Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

Zweck des § 26 Abs. 2 SGB IV ist es, eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung auszugleichen, die darauf beruht, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu Unrecht entrichtet wurden. Die Regelung ist eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, der als eigenständiges Rechtsinstitut aus dem besonderen Rechtsgrundsatz abgeleitet wird, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage grundsätzlich auszugleichen ist (Waßer, a.a.O, § 26 Rn. 25).

Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Das ist der Fall, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materiell-rechtlicher Grund gegeben war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Entrichtung. Ein Beitrag kann dem Grunde nach oder in seiner Höhe zu Unrecht entrichtet worden sein. Materiellrechtlich sind Beiträge insbesondere dann zu Unrecht entrichtet, wenn keine Versicherungspflicht oder keine Versicherungsberechtigung bestand, die Fristen für die Beitragsentrichtung nicht eingehalten wurden oder die Beiträge nach unrichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen berechnet wurden (Waßer, a.a.O, § 26 Rn. 70, 71).

Vorliegend kommt nur der Fall in Betracht, dass Beiträge nach einer unrichtigen Bemessungsgrundlage berechnet und damit ihrer Höhe nach zu Unrecht entrichtet worden sind. In eben dieser Frage (maßgebliche Bemessungsgrundlage) sind sich die Beteiligten uneins.

Sofern die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei den an sie geleisteten Zahlungen des Klinikdirektors zumindest teilweise um Trinkgeld und damit nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV gehandelt habe, ist klarzustellen, dass der Senat diese Auffassung nicht teilt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.04.2006, L 5 KR 4/05, sowie im Urteil des BAG vom …, Az: …. Beide Entscheidungen sind den Beteiligten hinlänglich bekannt.

Zuletzt hat sich die Klägerin auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) bezogen und die Meinung vertreten, dass die geleisteten Poolzahlungen in ihrer vollen Höhe Arbeitsentgelt darstellen und damit ungekürzt als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sind.

Demgegenüber ist der Beigeladene zu 4. unter Bezugnahme auf das Urteil des BAG vom …, Az: …, der Ansicht, dass die vom Klinikdirektor an die Klägerin geleisteten Zahlungen auch den Arbeitgeberanteil enthielten und daher nur der Betrag, der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibt, als Bruttovergütung (= Beitragsbemessungsgrundlage) anzusehen ist.

Der Senat kann offen lassen, ob vorliegend die Poolzahlungen - wie im Urteil des Senats vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) für zutreffend erachtet - in ihrer vollen Höhe oder - wie geschehen - gekürzt um den Arbeitgeberanteil als maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen waren. Denn sowohl im einen wie im anderen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV nicht vor.

Geht man mit der Klägerin davon aus, dass die geleisteten Zahlungen in ihrer vollen Höhe Arbeitsentgelt darstellen, folgt daraus, dass nicht zu viel, sondern zu wenig Beiträge hieraus entrichtet wurden. Denn in diesem Fall errechnen sich die Beiträge nach einer höheren Bemessungsgrundlage als sie den streitgegenständlichen Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt worden ist. Auf diesen Umstand hat die Klägerin selbst mehrfach hingewiesen und entsprechend gerügt, dass im Ergebnis nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge aus den Poolzahlungen abgeführt wurden. Damit aber liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV nicht vor. Denn eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Sozialversicherungsträger hat in diesem Fall eindeutig nicht stattgefunden.

Folgt man demgegenüber der Auffassung des Beigeladenen zu 4., sind ebenfalls keine Beiträge zu Unrecht abgeführt worden. Die erstellten Gehaltsabrechnungen erweisen sich dann vielmehr als korrekt, weil mit den um den Arbeitgeberanteil gekürzten Poolzahlungen die zutreffende Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV scheidet in diesem Fall von vornherein aus.

Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin zu bedenken gibt, dass die (ihrer Höhe nach ggf. zu niedrigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus den Poolzahlungen in vollem Umfang vom Gehalt der Klägerin abgezogen wurden und die Klägerin damit entgegen § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346 SGB III, und § 58 Abs. 1 SGB XI nicht nur den Arbeitnehmeranteil, sondern auch den Arbeitgeberanteil zu tragen hatte, führt auch dieser (ggf. vorliegende) Umstand nicht zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

Die Beiträge für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung - mit Ausnahme der Unfallversicherung - werden nach § 28 d SGB IV als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Zahlungspflichtiger und Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist allein der Arbeitgeber (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Bindung der Zahlungsverpflichtung an den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird ohne Rücksicht auf die Verteilung der Beitragslast und somit auch für den Teil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag begründet, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Die Haftung des Arbeitgeber erfolgt aufgrund seiner „Indienstnahme als Privater“ für die Beitragsberechnung und Beitragszahlung wegen der Verpflichtung zur Gehaltszahlung und der Möglichkeit zum Abzug der Beitragsteile vom Lohn des Arbeitnehmers (§ 28 d SGB IV). Der Arbeitgeber ist nicht bloß Zahlstelle für den Beitrag, sondern er muss die Zahlungsverpflichtung aus § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV insgesamt als seine originäre und eigene Schuld erfüllen. Seine Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob er die Möglichkeit zum Rückgriff auf den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28 g SGB IV hat (vgl. Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28 e Rn. 26 - 29).

Die alleinige öffentlich-rechtliche Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle für die korrekte Abführung der Beiträge führt dazu, dass für die im Rahmen des § 26 Abs. 2 SGB IV zu klärende Frage, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, allein maßgeblich ist, ob der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in der richtigen Höhe entrichtet worden ist. Wer die Beiträge letztlich wirtschaftlich getragen hat und ob die Beiträge, wie gesetzlich vorgeschrieben, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist allein, ob die Beiträge mit oder ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass ein Rechtsgrund für die Beitragszahlungen (zumindest) in dieser Höhe bestand.

Hat der Arbeitgeber den von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil gesetzeswidrig vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen, betrifft dies das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, den zu Unrecht gekürzten und damit noch ausstehenden Lohn beim Arbeitsgericht einklagen. Dies hat die Klägerin hier zunächst auch versucht, die Angelegenheit aber nach der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung des BAG vom …, Az: …, arbeitsgerichtlich nicht mehr weiter verfolgt.

Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin die Duldung „falscher Abrechnungen des Arbeitgebers“ durch die Beklagte und daraus resultierend eine Verletzung ihrer Pflichten als Einzugsstelle nach § 28 b Abs. 1 SGB IV geltend gemacht und auf dieser Grundlage einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beiträge gesehen hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach § 28 b Abs. 1 SGB IV in der bis 30.06.2015 geltenden Fassung (jetzt § 98 Abs. 1 SGB IV) nimmt die Einzugsstelle die Meldung für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen (Satz 1). Sie hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden (Satz 3).

Diese Überprüfungspflicht der Einzugsstelle nach Satz 3 bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen. Dazu gehören z.B. die richtige Versicherungsnummer, die Angabe der richtigen Schlüsselzahlen oder die in sich schlüssige Angabe von Beschäftigungszeiten. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt und gehört nicht zu dem in Satz 3 beschriebenen Pflichtenkreis (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 98 SGB IV Rn. 14).

Die Beklagte war daher nicht verpflichtet zu überprüfen, ob das vom Arbeitgeber angegebene Bruttoentgelt tatsächlich in der korrekten Höhe angegeben wurde, erst recht nicht, ob intern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine hälftige Aufteilung der Beitragslast vorgenommen worden ist. Eine Verletzung ihrer Pflichten nach § 28 b Abs. 1 SGB IV ist daher nicht erkennbar.

Die Erstattung gezahlter Sozialversicherungsbeiträge kann die Klägerin von der Beklagten also unter keinem Gesichtspunkt beanspruchen. Sofern der Senat in seinem Urteil vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) implizit eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin moniert, dass für die Klägerin im Ergebnis zu wenig Beiträge abgeführt worden seien und ihr daraus ein Schaden entstanden sei (u.a. niedrigere Rentenansprüche), ist diese Problematik nicht Streitgegenstand des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Annotations

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
1a.
bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,
1b.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1c.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1d.
bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,
2.
bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
3a.
bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
5.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
7.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a)
von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b)
von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.

(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen

1.
von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,
2.
im Übrigen von den Arbeitgebern.

(1b) (weggefallen)

(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.

(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.

(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.

(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.