Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2014 - L 20 R 981/13

bei uns veröffentlicht am12.06.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Klageverfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wirksam durch Klagerücknahme beendet worden ist.

Der 1962 geborene Kläger beantragte am 16.12.2008 bei der Beklagte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er gab hierbei an, von 1978 bis 1981 den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt zu haben und später zum Industriekaufmann (ohne Abschluss) und zum Mikroelektroniker umgeschult worden zu sein. Außerdem sei er als Nebenerwerbslandwirt tätig.

Am 03.02.2009 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. M. untersucht, der wiederkehrende Beschwerden der Brust- und Lendenwirbelsäule bei leichter Fehlhaltung ohne wesentliche Funktionsminderung und ohne Wurzelreizsyndrom bei geringer Adipositas sowie einen Nikotinmissbrauch feststellte. Der Kläger könne die Tätigkeit eines Mikroelektronikers ebenso wie mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von täglich 6 Stunden und mehr verrichten. Vermieden werden müssten lange Zwangshaltungen.

Mit Bescheid vom 12.02.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliegen würden, nachdem der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig sei und auch darauf verwiesen werden könne.

Mit Schreiben vom 09.03.2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und machte einen Arbeitsunfall im Jahr 2008 geltend, der Folgebeeinträchtigungen am Schlüsselbein nach sich gezogen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2009 zurück: Im Widerspruchsverfahren hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Mit Schreiben vom 15.09.2009 hat der Kläger am 16.09.2009 per Telefax Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. In der Akte des Sozialgerichts findet sich für den 04.11.2009 ein Vermerk über einen Anruf des Klägers, in dem er mitgeteilt hat, dass er seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückziehe. Diese Gesprächsnotiz ist dem Kläger am selben Tag zur Kenntnis übermittelt worden. In einem Schreiben vom 16.03.2010, das das Aktenzeichen S 16 R 894/09 getragen hatte, ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass für einen Prozesskostenhilfeantrag im sozialgerichtlichen Verfahren praktisch nur die Beiordnung eines Rechtsanwaltes von Bedeutung sei und er aufgefordert werde, einen solchen Anwalt zu benennen.

Am 19.03.2010 ist beim Sozialgericht Bayreuth ein Schreiben des Klägers eingegangen, das auf den 17.03.2010 datiert war und in dem der Kläger geschrieben hatte: „Die Klage S 16 R 894/09 ziehe ich zurück.“ Dieser Text ist vom Kläger unterschrieben gewesen.

Das Sozialgericht Bayreuth hat dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2010 bestätigt, dass er mit Schreiben vom 17.03.2010 die Klage zurückgenommen habe und der Rechtsstreit damit erledigt sei.

Mit einem auf den 19.05.2013 datierten Schreiben hat sich der Kläger an die Präsidentin des Bayer. Landessozialgerichts gewandt und die Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 R 894/09 vor dem Sozialgericht Bayreuth beantragt. Ihm sei mit Schreiben vom 16.03.2010 Prozesskostenhilfe gewährt worden und mit Schreiben vom 06.10.2010 sei er zur Benennung eines Rechtsanwaltes aufgefordert worden. Mit der Verpachtung von Grund und Boden zum 01.01.2010 sei die AOK M. mit Beiträgen als Rentenantragsteller gegen ihn tätig geworden und habe bis zur Lohnpfändung gefordert. Da er über kein Geld verfügt habe, sei ihm keine Wahl geblieben, als die Klage zurückzuziehen.

Dieses Schreiben ist an das Sozialgericht Bayreuth zur weiteren Behandlung in der dortigen Zuständigkeit übermittelt worden. Das Sozialgericht hat das Verfahren S 16 R 894/09 unter dem Az. S 16 R 448/13 fortgeführt. Es hat die Beteiligten dazu angehört, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beklagte hat hiermit ihr Einverständnis erteilt, der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2013 festgestellt, dass sich der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme vom 17.03.2010 erledigt gehabt habe. Die Klage sei durch das am 19.03.2010 eingegangene Schreiben wirksam zurückgenommen worden mit der Folge, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt gewesen sei. Eine Sachentscheidung könne das Gericht daher nicht mehr treffen. Eine Fortsetzung des Verfahrens könne nur bei einem begründeten Widerruf entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens erreicht werden. Im Fall des Klägers würde jedoch ein Wiederaufnahmegrund nach den Vorschriften der §§ 179 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) und 580 ff Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorliegen, wobei diese im Einzelnen aufgezählt worden sind. Selbst wenn das Schreiben vom 16.03.2010, das aufgrund der telefonischen Rücknahme des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S 16 R 894/09 am 04.11.2009 für jedermann erkennbar nur das Parallelverfahren S 16 R 4/10 betreffen konnte, eine dem für das Verfahren S 16 R 4/10 zuständigen Richter zurechenbare Amtspflichtverletzung darstellen würde, wäre damit kein Wiederaufnahmegrund für das Verfahren S 16 R 894/09 sondern allerhöchsten für das Verfahren S 16 R 4/10 gegeben.

Mit Schreiben vom 01.10.2013 hat der Kläger am 02.10.2013 Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2013 eingelegt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat auf anderweitige Verfahren im Bereich der Grundsicherung Bezug genommen, die dazu geführt hätten, dass er ärztliche Behandlungen nicht habe in Anspruch nehmen können. Er habe wegen Prozesskostenhilfeverweigerung und der damit verbundenen absichtlichen Prozessverzögerung seine Klage zurückziehen müssen. Bei einer Eingliederungsmaßnahme seien für den Eingliederungszuschuss keinerlei entsprechende Leistungen erbracht worden. Dafür sei bei ihm ein Krankenstand ausgelöst worden. Auch liege bei ihm eine unbegründete doppelte Krankenversicherung vor.

Der Senat hat mit Beschluss vom 04.04.2014 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Mit weiterem Beschluss vom 15.04.2014 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab frühest möglichem Zeitpunkt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, hilfsweise die Streitsache an das Sozialgericht Bayreuth zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung in der Sache zurück zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 06.09.2013 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Beendigung des Klageverfahrens S 16 R 894/09 durch Klagerücknahme festgestellt.

Nach § 102 Abs. 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen; die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Im vorliegenden Fall hat der Kläger noch vor einer mündlichen Verhandlung oder einem Urteilsspruch schriftlich die Rücknahme der Klage erklärt und die Rücknahmeerklärung bezieht sich eindeutig auf das entsprechende Klageverfahren.

Die Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 102 Rn. 7c). Ausnahmen hiervon stellen lediglich Fälle dar, in denen die Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens entsprechend den Regeln der §§ 179, 180 SGG i. V. m. § 579, 580, 586 ZPO erfüllt sind.

Nachdem es keine gerichtliche Entscheidung gegeben hat und eine Prozessvertretung vor dem Sozialgericht nicht vorgeschrieben ist, scheiden die Gründe nach §§ 179 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO bereits von vornherein aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klagerücknahme aufgrund einer falschen Eidesleistung, einer falschen Urkunde, eines falschen Gutachtens, durch eine Straftat oder durch ein zwischenzeitlich aufgehobenes anderes Urteil bewirkt worden wäre oder das Auffinden einer Urkunde die maßgebliche Situation nachträglich wesentlich anders hätte erscheinen lassen, so dass keiner der genannten Wiederaufnahmegründe besteht.

Soweit im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid auf eine zu diskutierende Möglichkeit eines richterlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit einem anderweitigen PKH-Verfahren abgehoben worden war, ist der Schlussfolgerung zuzustimmen, dass jenes Fehlverhalten unabhängig davon ob es überhaupt als solches anzusehen wäre nicht das hier in Rede stehende Verfahren betroffen haben kann und somit jedenfalls keine rechtliche Grundlage für eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens entfaltet hat. Wenn der Kläger am 16.03.2010 irrtümlich eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe angenommen gehabt hätte, wäre eine Rücknahme der Klage am Folgetag umso weniger dadurch zu begründen.

Die Hinweise des Klägers auf eine unzureichende ärztliche Behandlung und den aus seiner Sicht hierfür maßgeblichen Gründen, könnten allenfalls für die Frage eines Rentenanspruchs, nicht aber für die Frage der Wirksamkeit einer Klagerücknahme von Bedeutung sein. Eine Versagung von Prozesskostenhilfe liegt formal nicht vor, da der Kläger seinen entsprechenden Antrag zurückgezogen hatte. Soweit im Bereich der Krankenversicherung tatsächlich Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten, wäre dagegen außerhalb des Rentenverfahrens entsprechend vorzugehen gewesen. Einen nachträglichen Grund, ein abgeschlossenes Klageverfahren wieder aufzunehmen, stellt dies nicht dar. Für die Angaben des Klägers zu Vorgängen bei einer Eingliederungsmaßnahme lässt sich überhaupt kein Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit erkennen.

Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass der Kläger sich mehr als 3 Jahre nicht um das Klageverfahren mehr gekümmert hatte, obwohl ihm die Klagerücknahme seitens des Sozialgerichtes bestätigt worden war. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass Vorgänge im zeitlichen Umfeld der Klagerücknahme keine Rolle für die vom Kläger drei Jahre später geltend gemachte Unwirksamkeit der Klagerücknahme gespielt haben dürften.

Das Sozialgericht hat zur Überzeugung des Senats zu Recht die Rechtswirksamkeit der Klagerücknahme festgestellt und die Fortführung der Klage gegen den ablehnenden Rentenbescheid der Beklagten damit aus formalen Gründen als unzulässig angesehen. Die Berufung war dementsprechend zurückzuweisen.

Dem Kläger verbleiben zur Verfolgung der letztlich angestrebten Rentengewährung somit derzeit allein die Möglichkeiten eines neuerlichen Rentenantrags sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind oder eines Verfahrens auf Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2014 - L 20 R 981/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2014 - L 20 R 981/13

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2014 - L 20 R 981/13 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 102


(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 179


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 180


(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn 1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,2. ein oder mehrere Versicheru

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn

1.
mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,
2.
ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.

(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.

(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.

(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.

(6) (weggefallen)

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.